PV auf Konversionsflächen 2026: Schutzbereich und Genehmigung
Ehemalige Militaerflaechen gelten als Idealfall fuer Photovoltaik — und tragen zwei getrennte Fragen. Ob die Flaeche Konversionsflaeche im Sinne des EEG ist, entscheidet ueber die Verguetung. Ob sie in einem Schutzbereich nach dem Schutzbereichgesetz liegt, entscheidet ueber die Zulaessigkeit und verlangt eine eigene Genehmigung neben der Baugenehmigung.
Zwei Fragen, die bei ehemaligen Militärflächen zusammenkommen
Eine aufgegebene Kaserne, ein früherer Übungsplatz, ein Depot am Ortsrand: Flächen wie diese gelten als Idealfall für Photovoltaik. Sie sind groß, sie sind vorbelastet, und das EEG nennt sie ausdrücklich. Genau deshalb wird eine zweite Frage übersehen — ob die Fläche noch in einem Schutzbereich nach dem Schutzbereichgesetz liegt.
Die beiden Fragen haben nichts miteinander zu tun. Ob eine Fläche Konversionsfläche im Sinne des EEG ist, entscheidet über die Vergütung. Ob sie in einem Schutzbereich liegt, entscheidet darüber, ob überhaupt gebaut werden darf — und verlangt eine eigene, zweite Genehmigung neben der Baugenehmigung.
PV-Angebote zu Hause vergleichen?
Ein Mal dein Vorhaben beschreiben, mehrere geprüfte Solarteure planen lassen.
Was ein Schutzbereich ist — und wer ihn festlegt
§ 1 Abs. 1 des Schutzbereichgesetzes definiert ihn als Gebiet, „in dem die Benutzung von Grundstücken auf Grund besonderer Anordnung der zuständigen Bundesbehörde für Zwecke der Verteidigung ... beschränkt ist". Absatz 2 nennt den Zweck: Der Schutzbereich „dient zum Schutz und zur Erhaltung der Wirksamkeit von Verteidigungsanlagen".
Erklärt wird er nach § 9 Abs. 1 vom Bundesminister für Verteidigung. Vorher ist nach § 1 Abs. 3 die Landesregierung zu hören, die ihrerseits die betroffene Gemeinde anhört und dabei „die Erfordernisse der Raumordnung, insbesondere der Interessen des Städtebaus und des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie der landwirtschaftlichen und wirtschaftlichen Interessen" berücksichtigt.
Das Gesetz zieht die Erklärung eng. Nach § 1 Abs. 4 darf ein Gebiet nur dann zum Schutzbereich erklärt werden, „wenn der mit dem Schutzbereich erstrebte Erfolg auf andere Weise nicht oder nicht rechtzeitig oder nur mit unverhältnismäßigen Mitteln erreicht werden kann", und § 2 Abs. 2 verlangt, die Anordnung „auf das unerlässliche Maß zu beschränken".
Wie du erfährst, ob deine Fläche betroffen ist, steht in § 2 Abs. 1: Die Anordnung „muss einen Plan über den Umfang des Schutzbereichs enthalten" und ist den Eigentümern, den anderen Nutzungsberechtigten und den dinglich Berechtigten bekanntzugeben oder ortsüblich bekanntzumachen. Prüfe deshalb die Unterlagen zum Grundstück auf eine solche Anordnung — sie ist der einzige verlässliche Nachweis.
Die zweite Genehmigung: § 3 SchBerG
Der Kern für jedes Bauvorhaben steht in § 3 Abs. 1. Wer innerhalb eines Schutzbereichs „bauliche oder andere Anlagen oder Vorrichtungen über oder unter der Erdoberfläche errichten, ändern oder beseitigen" will, „bedarf hierzu der Genehmigung". Eine Freiflächenanlage fällt darunter; ebenso ihr Kabelgraben, denn die Vorschrift nennt ausdrücklich auch Anlagen unter der Erdoberfläche.
Diese Genehmigung ist keine Ermessensentscheidung. Satz 2 derselben Vorschrift bindet die Behörde: „Die Genehmigung darf nur versagt werden, soweit es zur Erreichung der Zwecke des Schutzbereichs erforderlich ist." Wer eine Ablehnung erhält, kann also verlangen, dass sie sich auf genau diesen Zweck stützt — nicht auf allgemeine Bedenken. In der Praxis lohnt es sich deshalb, früh nach dem konkreten Schutzzweck zu fragen: Er bestimmt, was überhaupt vorgebracht werden kann.
Bemerkenswert ist die Ausnahme in Nummer 3: Genehmigungspflichtig ist, wer „in anderer Weise die Bodengestaltung und Bodenbenutzung außer der landwirtschaftlichen Nutzung verändern" will. Die landwirtschaftliche Nutzung ist damit vom Genehmigungsvorbehalt des § 3 ausgenommen — was sie aber nicht schützt: § 4 Abs. 1 erlaubt ausdrücklich, auch sie zu beschränken, „soweit es zur Erreichung der Zwecke des Schutzbereichs erforderlich ist". Absatz 2 mildert das nur zu einem Sollen ab: Auf die landwirtschaftliche Erzeugung „soll ... Rücksicht genommen werden".
Das Fotografierverbot und was es für die Planung bedeutet
Eine Vorschrift trifft die Projektierung, bevor überhaupt gebaut wird. § 5 Abs. 2 SchBerG lautet: „Es ist verboten, ein als Schutzbereich gekennzeichnetes Gebiet oder seine Anlagen ganz oder teilweise ohne Genehmigung zu fotografieren oder Zeichnungen, Skizzen oder andere bildliche Darstellungen davon anzufertigen."
Das betrifft die Drohnenbefliegung zur Flächenaufnahme, das Baustellenfoto und auch die Skizze für die Machbarkeitsstudie. In der Praxis heißt das: Die Genehmigung nach § 5 Abs. 2 gehört an den Anfang der Planung, nicht ans Ende. Auch für sie gilt § 24 — das Fotografieren ohne Genehmigung ist ausdrücklich als Ordnungswidrigkeit benannt.
Wenn ohne Genehmigung gebaut wurde
§ 8 SchBerG ist knapp und hart: „Wer ohne die Genehmigung nach § 3 handelt, muß auf Verlangen der zuständigen Behörde den ursprünglichen Zustand wiederherstellen." Kein Ermessen auf der Rechtsfolgenseite, keine Abwägung mit dem Wert der Anlage, keine Frist im Gesetzestext.
Das ist der Nachteil, den eine Kalkulation für solche Flächen einpreisen muss: Der Rückbau trifft nicht die Behörde, sondern den Betreiber, und er trifft ihn unabhängig davon, wie viel bereits investiert wurde. Vorsicht bei jedem Vorhaben, das mit der Bauanzeige beginnt, statt mit der Frage nach der Anordnung.
Entschädigung: wann sie greift und wann nicht
Wer durch die Beschränkungen einen Vermögensnachteil erleidet, bekommt nach § 12 Abs. 1 „eine angemessene Entschädigung in Geld". Für entgangenen Gewinn und sonstige Nachteile, die nicht unmittelbar am Nutzungsentzug hängen, gilt allerdings ein engerer Maßstab: Sie werden nur ersetzt, „wenn und soweit dies zur Abwendung oder zum Ausgleich unbilliger Härten geboten erscheint".
§ 13 Abs. 1 nimmt davon wieder etwas zurück. Keine Entschädigung wird gezahlt, „soweit einem Entschädigungsberechtigten infolge der Einwirkungen Vermögensvorteile erwachsen oder er diese bei gehöriger Sorgfalt in zumutbarer Weise hätte ziehen können". Absatz 2 verweist bei Mitverschulden auf § 254 BGB, wonach Ersatzpflicht und Umfang davon abhängen, „inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist".
| Punkt | Regel | Fundstelle |
|---|---|---|
| Wiederkehrende Leistungen | in der Regel vierteljährlich nachträglich | § 14 Abs. 1 SchBerG |
| Vor der Festsetzung | gütliche Einigung ist zu versuchen | § 18 Abs. 1 SchBerG |
| Verzug | nach 1 Monat 2 Prozent über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB | § 21 Abs. 1 SchBerG |
| Klagefrist | 2 Monate nach Zustellung der Beschwerdeentscheidung | § 22 Abs. 1 SchBerG |
| Wiederherstellung | auf Verlangen, wenn ohne Genehmigung gehandelt wurde | § 8 SchBerG |
Wenn der Schutzbereich endet
Ein Schutzbereich ist kein Dauerzustand. § 2 Abs. 4 verpflichtet die Behörde, „mindestens alle 5 Jahre ... von Amts wegen zu prüfen, ob die Voraussetzungen der Anordnung noch vorliegen". Wird sie nicht aufgehoben, ist die Entscheidung darüber zu begründen und den Beteiligten bekanntzugeben — es gibt also einen begründeten Bescheid, an dem sich ansetzen lässt.
Absatz 5 ist zwingend formuliert: Die Anordnung „ist aufzuheben, wenn der Schutzbereich für die Zwecke des § 1 nicht mehr benötigt wird". Für ein Vorhaben auf einer aufgegebenen Militärfläche ist das der eigentliche Hebel — nicht der Streit über die Einzelgenehmigung, sondern die Frage, ob der Schutzbereich überhaupt noch gebraucht wird.
Ergänzend sichert § 7 die Infrastruktur: Bei Maßnahmen nach dem Gesetz „muß die Unterhaltung und der Betrieb der Verkehrs-, Nachrichten- und Versorgungsanlagen ... gesichert bleiben". Für den Netzanschluss einer Anlage ist das ein nützlicher Anker; wie die Fristen dort laufen, steht im Ratgeber Netzanschluss: Fristen und Pflichten.
Konversionsflächen im EEG: die andere Seite derselben Fläche
Unabhängig vom Schutzbereichrecht kennt das EEG die militärische Vorgeschichte als eigenen Fördertatbestand. § 37 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EEG lässt Gebote für eine Fläche zu, „die zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Aufstellung oder Änderung des Bebauungsplans eine Konversionsfläche aus wirtschaftlicher, verkehrlicher, wohnungsbaulicher oder militärischer Nutzung war" — vorausgesetzt, sie ist kein entwässerter Moorboden.
Für den gesetzlich bestimmten Wert wiederholt § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. c EEG dieselbe Aufzählung, verlangt aber zusätzlich, dass die Fläche nicht als Naturschutzgebiet nach § 23 BNatSchG oder als Nationalpark nach § 24 BNatSchG festgesetzt ist — und dass ein Bebauungsplan vorliegt, der nach dem 1. September 2003 zumindest auch zum Zweck der Solaranlage aufgestellt oder geändert wurde. § 23 BNatSchG definiert Naturschutzgebiete als „rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft in ihrer Ganzheit oder in einzelnen Teilen erforderlich ist" — auf einem Truppenübungsplatz, der über Jahrzehnte ungestört blieb, ist das kein theoretischer Fall.
Die Zahlen dahinter: § 48 Abs. 1 Satz 1 EEG nennt als Referenz 7 Cent pro Kilowattstunde, und der Höchstwert des ersten Segments liegt nach § 37b Abs. 1 EEG bei höchstens 5,9 Cent pro Kilowattstunde. Gezahlt wird nach § 25 Abs. 1 Satz 1 EEG für 20 Jahre. Vergleiche diese Werte mit dem, was ein Angebot unterstellt — eine Konversionsfläche bringt keinen eigenen Aufschlag mit, sie öffnet nur den Zugang.
- Keine Aussage darüber, ob die Fläche noch in einem Schutzbereich liegt — das steht in einer Anordnung nach § 2 SchBerG, nicht im EEG.
- Keine Baugenehmigung: Nummer 3 Buchstabe c verlangt im Gegenteil einen Bebauungsplan.
- Kein Aufschlag auf den anzulegenden Wert; den kennt das EEG nur für besondere Solaranlagen.
- Keine Aussage über Altlasten oder Kampfmittel — dafür gilt Landesrecht, das wir hier nicht erhoben haben.
| Was geprüft wird | Schutzbereichrecht | EEG |
|---|---|---|
| Worüber entschieden wird | ob gebaut werden darf | ob und wie vergütet wird |
| Wer entscheidet | Schutzbereichbehörde, Anordnung durch den Bundesminister für Verteidigung (§ 9 Abs. 1) | Bundesnetzagentur und Netzbetreiber |
| Maßgebliche Norm | § 3 Abs. 1 SchBerG | § 37 Abs. 1 Nr. 2 b, § 48 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 c cc EEG |
| Bebauungsplan nötig | nein, das Gesetz kennt ihn nicht | ja, für § 48 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 c |
| Folge eines Verstoßes | Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands (§ 8), Ordnungswidrigkeit (§ 24) | kein Vergütungsanspruch |
Was wir nicht belegen konnten
Vier Punkte bleiben offen; wir benennen sie, statt sie zu füllen.
Erstens ein Verzeichnis der Schutzbereiche. Ein öffentliches, flächendeckendes Register haben wir nicht gefunden und zitieren deshalb keines. Nach § 2 Abs. 1 SchBerG wird die Anordnung individuell bekanntgegeben oder ortsüblich bekanntgemacht — der Weg führt über die Unterlagen zum Grundstück und über die zuständige Behörde, nicht über eine Onlinekarte.
Zweitens die Auslegung des Versagungsgrundes. Wann eine Solaranlage „zur Erreichung der Zwecke des Schutzbereichs" abgelehnt werden darf, haben wir keiner gelesenen Gerichtsentscheidung entnehmen können. Der Wortlaut steht oben; wie er in konkreten Fällen ausgelegt wird, sagt er nicht.
Drittens die Verwaltungsvorschriften des Verteidigungsministeriums. Sie sind nicht frei abrufbar und wurden nicht gelesen.
Viertens Radar-, Richtfunk- und Flugsicherungsbelange der Bundeswehr. Das ist ein eigenes Regelungsfeld, das wir hier nicht erhoben haben. Für eine Anlage in der Nähe militärischer Funkanlagen ist es die nächste Frage nach dieser.
Die Reihenfolge für ein Vorhaben auf einer Militärfläche
- Anordnung suchen. Liegt für das Grundstück eine Anordnung nach § 2 SchBerG mit Plan vor? Sie ist der einzige Nachweis, dass ein Schutzbereich besteht — oder eben nicht besteht.
- Bei Schutzbereich zuerst § 5 Abs. 2 klären. Ohne Genehmigung darf das Gebiet nicht fotografiert und nicht bildlich dargestellt werden. Das betrifft die Aufnahme der Fläche, also den ersten Planungsschritt.
- Genehmigung nach § 3 beantragen. Sie steht neben der Baugenehmigung und ist gebunden: Versagt werden darf nur, soweit es für die Zwecke des Schutzbereichs erforderlich ist.
- Aufhebung prüfen. Ist die militärische Nutzung aufgegeben, greift § 2 Abs. 5 — die Anordnung ist dann aufzuheben. Die Fünfjahresprüfung nach Absatz 4 liefert dafür den Anknüpfungspunkt.
- Erst danach die EEG-Seite. Vergleiche dabei die Flächenkategorien: Konversionsfläche nach § 37 Abs. 1 Nr. 2 b oder § 48 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 c cc — mit Bebauungsplan und ohne Schutzgebietsfestsetzung. Was die Anlage selbst kostet, ordnet Was eine Photovoltaikanlage kostet ein.
Häufige Fragen
Woher weiß ich, ob mein Grundstück in einem Schutzbereich liegt?
Aus der Anordnung. § 2 Abs. 1 SchBerG verlangt, dass sie einen Plan über den Umfang des Schutzbereichs enthält und den Eigentümern sowie den anderen und dinglich Berechtigten bekanntgegeben oder ortsüblich bekanntgemacht wird. Ein öffentliches, flächendeckendes Verzeichnis haben wir nicht gefunden — der Weg führt über die Grundstücksunterlagen und die zuständige Behörde.
Brauche ich neben der Baugenehmigung noch eine zweite Genehmigung?
Im Schutzbereich ja. § 3 Abs. 1 Nr. 1 SchBerG erfasst das Errichten, Ändern und Beseitigen baulicher oder anderer Anlagen über und unter der Erdoberfläche. Beide Genehmigungen stehen nebeneinander; die eine ersetzt die andere nicht.
Kann die Genehmigung einfach abgelehnt werden?
Nein, sie ist gebunden. § 3 Abs. 1 Satz 2 SchBerG lautet: „Die Genehmigung darf nur versagt werden, soweit es zur Erreichung der Zwecke des Schutzbereichs erforderlich ist." Eine Ablehnung muss sich also auf diesen Zweck stützen. Wie das in konkreten Fällen ausgelegt wird, konnten wir keiner gelesenen Entscheidung entnehmen.
Darf ich die Fläche mit einer Drohne aufnehmen?
Im gekennzeichneten Schutzbereich nicht ohne Genehmigung. § 5 Abs. 2 SchBerG verbietet es, das Gebiet oder seine Anlagen ganz oder teilweise ohne Genehmigung zu fotografieren oder Zeichnungen, Skizzen oder andere bildliche Darstellungen davon anzufertigen. Nach § 24 SchBerG ist ein Verstoß ausdrücklich als Ordnungswidrigkeit benannt.
Was passiert, wenn ohne Genehmigung gebaut wurde?
§ 8 SchBerG verpflichtet, „auf Verlangen der zuständigen Behörde den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen". Das Gesetz nennt dafür weder eine Abwägung mit dem Anlagenwert noch eine Frist.
Bekomme ich eine Entschädigung, wenn ich die Fläche nicht nutzen kann?
§ 12 Abs. 1 SchBerG sieht für Vermögensnachteile eine angemessene Entschädigung in Geld vor; für entgangenen Gewinn und mittelbare Nachteile nur, soweit es zur Abwendung oder zum Ausgleich unbilliger Härten geboten erscheint. Nach § 13 Abs. 1 entfällt sie, soweit dir aus den Einwirkungen Vermögensvorteile erwachsen oder du sie bei gehöriger Sorgfalt hättest ziehen können.
Wie lange gilt eine Schutzbereichanordnung?
Bis sie aufgehoben wird — und sie ist aufzuheben, wenn der Schutzbereich für die Zwecke des § 1 nicht mehr benötigt wird (§ 2 Abs. 5 SchBerG). Zusätzlich muss die Behörde nach § 2 Abs. 4 mindestens alle 5 Jahre von Amts wegen prüfen, ob die Voraussetzungen noch vorliegen, und eine Nichtaufhebung begründen.
Bringt eine Konversionsfläche mehr Vergütung?
Nein, sie eröffnet nur den Zugang. § 37 Abs. 1 Nr. 2 b und § 48 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 c cc EEG nennen Konversionsflächen aus militärischer Nutzung als förderfähige Flächenkategorie. Der Referenzwert des § 48 Abs. 1 S. 1 liegt bei 7 Cent pro Kilowattstunde, der Höchstwert des ersten Segments nach § 37b Abs. 1 bei höchstens 5,9 Cent pro Kilowattstunde — einen eigenen Aufschlag für Konversion kennt das Gesetz nicht.
Wie lange wird gezahlt?
Wie überall im EEG: § 25 Abs. 1 Satz 1 nennt eine Dauer von 20 Jahren für Marktprämien, Einspeisevergütungen und Mieterstromzuschläge. Die Herkunft der Fläche ändert daran nichts.
Ein Angebot ist kein Vergleich.
Hol zwei weitere ein, dann weißt du, ob der Preis stimmt – von geprüften Solarteuren aus deiner Region.
Kostenlos & unverbindlich · Geprüfte Fachpartner