PV-Vertrag widerrufen: 14 Tage — und manchmal ein Jahr länger
Der Widerruf löst dich ohne Grund vom PV-Vertrag. Entscheidend ist nicht, ob du darfst, sondern ab wann die Frist überhaupt läuft — und ohne ordnungsgemäße Belehrung beginnt sie gar nicht erst.
Der Vertreter saß zwei Stunden am Küchentisch. Am Ende lag ein Auftrag über eine 9,8-kWp-Anlage mit Speicher auf dem Tisch, unterschrieben, und am nächsten Morgen kam das ungute Gefühl. Genau für diese Situation gibt es ein Widerrufsrecht — und es ist etwas völlig anderes als ein Rücktritt wegen Pfusch oder Verzug. Beim Widerruf brauchst du keinen Grund. Du musst nichts beanstanden, nichts beweisen, nichts begründen.
Der Preis dieser Bequemlichkeit ist eine kurze Frist. Und genau an der Frist entscheidet sich fast jeder Streit: nicht daran, ob du widerrufen darfst, sondern ab wann die 14 Tage überhaupt zu laufen begonnen haben. Dieser Artikel arbeitet die Kette aus dem Gesetzestext ab — jede Norm unten ist im Volltext verlinkt, damit du sie selbst nachlesen kannst statt einer Zusammenfassung zu vertrauen.
Wann bei einem PV-Vertrag überhaupt ein Widerrufsrecht entsteht
Das Widerrufsrecht ist kein allgemeines Reuerecht. Es hängt daran, wo der Vertrag geschlossen wurde. § 312b Absatz 1 BGB nennt vier Fallgruppen für den „außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag". Für die PV-Branche sind zwei davon entscheidend.
Nummer 1 ist der klassische Fall: Der Vertrag wird „bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Verbrauchers und des Unternehmers an einem Ort geschlossen, der kein Geschäftsraum des Unternehmers ist". Dein Wohnzimmer ist ein solcher Ort. Der Messestand ebenfalls, denn Absatz 2 definiert Geschäftsräume als „unbewegliche Gewerberäume, in denen der Unternehmer seine Tätigkeit dauerhaft ausübt, und bewegliche Gewerberäume, in denen der Unternehmer seine Tätigkeit für gewöhnlich ausübt".
Nummer 3 ist der Fall, den die meisten übersehen — und der in der Solarbranche häufig vorkommt. Auch ein Vertrag, der später im Büro des Anbieters oder per E-Mail geschlossen wird, zählt als Haustürgeschäft, wenn der Verbraucher „unmittelbar zuvor außerhalb der Geschäftsräume des Unternehmers bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Verbrauchers und des Unternehmers persönlich und individuell angesprochen wurde". Der Termin beim Solarteur rettet den Anbieter also nicht, wenn die Ansprache vorher an der Haustür stattfand.
Satz 2 derselben Vorschrift schließt eine Lücke, die für die Vertriebsstrukturen dieser Branche gemacht scheint: „Dem Unternehmer stehen Personen gleich, die in seinem Namen oder Auftrag handeln." Der freie Handelsvertreter, der für drei Anbieter gleichzeitig unterwegs ist, löst dasselbe Widerrufsrecht aus wie ein Angestellter.
| Wo der Vertrag zustande kam | Widerrufsrecht nach § 312g? | Norm |
|---|---|---|
| Bei dir zu Hause, Vertreter vor Ort | Ja | § 312b Abs. 1 Nr. 1 |
| Auf einer Messe, am Stand des Anbieters | Ja — kein dauerhaft genutzter Gewerberaum | § 312b Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 |
| Im Büro des Solarteurs, aber vorher an der Haustür angesprochen | Ja | § 312b Abs. 1 Nr. 3 |
| Telefonisch oder per E-Mail, ohne vorherige Ansprache vor Ort | Ja, als Fernabsatzvertrag | § 312c i. V. m. § 312g Abs. 1 |
| Du gehst von dir aus ins Ladengeschäft und unterschreibst dort | Nein | weder § 312b noch § 312c |
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Die Ausnahmen: 13 Nummern, und keine davon heißt „Montage"
§ 312g Absatz 2 BGB listet die Verträge auf, bei denen das Widerrufsrecht entfällt. Es sind 13 Nummern, und sie sind im Volltext nachlesbar. Eine Ausnahme für Bau-, Montage- oder Handwerkerleistungen steht nicht darunter. Das ist der wichtigste Befund dieses Abschnitts: Wer dir sagt, bei einer Photovoltaikanlage gebe es „wegen der Montage" kein Widerrufsrecht, beruft sich auf etwas, das im Katalog nicht steht.
Zwei Nummern werden in der Praxis trotzdem gegen dich ins Feld geführt. Nummer 1 nimmt Verträge über Waren aus, „die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind". Der entscheidende Punkt im Wortlaut: Es geht um die Herstellung der Ware. Ein Modul aus dem Lager wird nicht dadurch zur Sonderanfertigung, dass die Stückzahl auf dein Dach abgestimmt ist.
Nummer 11 nimmt Verträge aus, „bei denen der Verbraucher den Unternehmer ausdrücklich aufgefordert hat, ihn aufzusuchen, um dringende Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten vorzunehmen". Der Neubau einer Anlage ist keine dringende Reparatur. Der Halbsatz danach engt die Ausnahme zusätzlich ein: Sie gilt nicht „hinsichtlich weiterer bei dem Besuch erbrachter Dienstleistungen, die der Verbraucher nicht ausdrücklich verlangt hat". Wer den Elektriker wegen eines defekten Wechselrichters ruft und am Ende einen Speicher mitkauft, hat für den Speicher sehr wohl ein Widerrufsrecht.
14 Tage — aber die eigentliche Frage ist, ab wann
Die Frist selbst ist kurz und eindeutig. § 355 Absatz 2 Satz 1 BGB: „Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage." Satz 2 desselben Absatzes lässt sie mit Vertragsschluss beginnen, „soweit nichts anderes bestimmt ist" — und genau dieses „soweit nichts anderes bestimmt ist" ist der Hebel.
Denn § 356 Absatz 3 Satz 1 BGB bestimmt etwas anderes: Die Widerrufsfrist „beginnt nicht, bevor der Unternehmer den Verbraucher entsprechend den Anforderungen des Artikels 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche unterrichtet hat". Keine ordnungsgemäße Belehrung, kein Fristbeginn. Die 14 Tage stehen dann schlicht still.
Was in dieser Belehrung stehen muss, regelt Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 EGBGB in drei Nummern: die Bedingungen, Fristen und das Verfahren für den Widerruf samt Muster-Widerrufsformular (Nummer 1), gegebenenfalls die Rücksendekosten (Nummer 2) und der Hinweis darauf, dass du bei vorzeitigem Leistungsbeginn einen angemessenen Betrag nach § 357a Absatz 2 BGB schuldest (Nummer 3). Satz 2 gibt dem Unternehmer einen sicheren Weg: Er kann die Pflicht erfüllen, indem er das amtliche Muster aus Anlage 1 „zutreffend ausgefüllt in Textform" übermittelt.
Ohne Belehrung: 12 Monate und 14 Tage, nicht ewig
Hier räumen wir mit einem Halbwissen auf, das sich hartnäckig hält. „Ohne Widerrufsbelehrung gilt das Widerrufsrecht ewig" — das stimmt seit der Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie nicht mehr. § 356 Absatz 4 Satz 1 BGB setzt eine harte Obergrenze: „Das Widerrufsrecht erlischt spätestens zwölf Monate und 14 Tage" nach dem Ausgangszeitpunkt.
Rechne das nach: Wurdest du am 1. März 2026 an der Haustür überredet und nie belehrt, endet dein Widerrufsrecht am 15. März 2027. Danach ist es weg — unabhängig davon, wie grob der Anbieter seine Informationspflicht verletzt hat. Die Verbraucherzentrale nennt dieselbe Frist (Stand: 30. Januar 2024) und fügt einen praktischen Punkt hinzu, der oft schiefgeht: „Nicht ausreichend ist es, die Ware einfach zurückzusenden." Der Widerruf ist eine Erklärung, keine Handlung.
Der Fall, in dem die Rechnung auf null fällt
Am 17. Mai 2023 hat der Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache C-97/22 (DC gegen HJ) über eine Vorlage des Landgerichts Essen entschieden. Der Sachverhalt liest sich wie ein Solarteur-Fall, nur mit einem anderen Gewerk.
Am 6. Oktober 2020 schloss der Verbraucher HJ mit einem Unternehmen einen mündlichen Vertrag über die Erneuerung der Elektroinstallation seines Hauses. Über sein Widerrufsrecht wurde er nicht unterrichtet. Das Unternehmen erbrachte die Leistung vollständig und stellte am 21. Dezember 2020 Rechnung. HJ zahlte nicht. Am 15. März 2021 trat das Unternehmen die Forderung an ein Inkassounternehmen ab, und zwei Tage später — am 17. März 2021, also 162 Tage nach Vertragsschluss und lange nach jeder 14-Tage-Frist — erklärte HJ den Widerruf.
Der Gerichtshof entschied im Tenor, die Richtlinie 2011/83/EU befreie einen Verbraucher „von jeder Verpflichtung zur Vergütung der Leistungen, die in Erfüllung eines außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossenen Vertrags erbracht wurden, wenn ihm der betreffende Unternehmer die Informationen gemäß Art. 14 Abs. 4 Buchst. a Ziff. i nicht übermittelt hat und der Verbraucher sein Widerrufsrecht nach Erfüllung dieses Vertrags ausgeübt hat".
Das Wort „jeder" ist wörtlich gemeint. Nicht ein reduzierter Betrag, nicht der Materialwert, nicht ein Ausgleich nach Bereicherungsrecht: null. Das Unternehmen hatte im Verfahren argumentiert, dieser vollständige Ausschluss sei eine „unverhältnismäßige Sanktion" — der Gerichtshof ist dem nicht gefolgt.
Was du zahlst, wenn die Monteure schon auf dem Dach waren
Der Regelfall ist weniger dramatisch als der EuGH-Fall, weil die meisten Anbieter belehren. Dann greift § 357a Absatz 2 BGB — und der stellt drei Bedingungen auf, die alle drei zugleich erfüllt sein müssen, bevor du für bereits erbrachte Arbeit zahlst:
- Du hast „ausdrücklich verlangt, dass mit der Leistung vor Ablauf der Widerrufsfrist begonnen werden soll" (Nummer 1).
- Bei einem Haustürgeschäft hast du dieses Verlangen „auf einem dauerhaften Datenträger übermittelt" (Nummer 2) — mündlich am Küchentisch genügt nicht.
- Der Unternehmer hat dich „ordnungsgemäß informiert" nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 3 EGBGB (Nummer 3).
Fällt eine der drei Bedingungen weg, entfällt der Wertersatzanspruch komplett. Die Berechnung selbst regelt der Absatz gleich mit: „Bei der Berechnung des Wertersatzes ist der vereinbarte Gesamtpreis zu Grunde zu legen. Ist der vereinbarte Gesamtpreis unverhältnismäßig hoch, so ist der Wertersatz auf der Grundlage des Marktwerts der erbrachten Leistung zu berechnen." Ein überhöhter Haustürpreis wird also nicht anteilig zum Maßstab des Wertersatzes.
Wer die Module wieder abholt
§ 357 BGB regelt die Rückabwicklung, und die Fristen sind symmetrisch: Absatz 1 gibt beiden Seiten 14 Tage, „die empfangenen Leistungen zurückzugewähren". Absatz 3 Satz 1 verpflichtet den Unternehmer, „dasselbe Zahlungsmittel" zu verwenden, mit dem du gezahlt hast — eine Anzahlung per Überweisung darf er dir nicht als Gutschein oder Verrechnungsguthaben zurückgeben.
Für Photovoltaik ist Absatz 7 der praktisch wichtigste Satz des ganzen Paragrafen. Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, „bei denen die Waren zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zur Wohnung des Verbrauchers gebracht worden sind", ist der Unternehmer verpflichtet, „die Waren auf eigene Kosten abzuholen, wenn die Waren so beschaffen sind, dass sie nicht per Post zurückgesandt werden können". Eine Palette Module und ein 200-Kilogramm-Speicher erfüllen diese Beschreibung ohne Weiteres.
| Rückabwicklungsfrage | Antwort im Gesetz | Norm |
|---|---|---|
| Wie schnell muss zurückgezahlt werden? | innerhalb von 14 Tagen | § 357 Abs. 1 |
| Auf welchem Weg? | dasselbe Zahlungsmittel wie bei der Zahlung | § 357 Abs. 3 S. 1 |
| Wer holt sperrige Ware ab? | der Unternehmer, auf eigene Kosten | § 357 Abs. 7 |
| Muss ich vorleisten? | Nein — die Absendung des Widerrufs wahrt die Frist | § 355 Abs. 1 S. 5 |
| Gibt es Ansprüche jenseits dieser Vorschriften? | Nein: „bestehen keine weiteren Ansprüche gegen den Verbraucher" | § 361 Abs. 1 |
Der Kredit fällt mit dem Vertrag
Viele Haustürabschlüsse kommen mit einer Finanzierung im selben Gespräch. § 358 Absatz 1 BGB nimmt dir hier die zweite Sorge ab: Widerrufst du den Liefer- oder Leistungsvertrag wirksam, bist du „auch an seine auf den Abschluss eines mit diesem Vertrag verbundenen Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden".
Wann die beiden Verträge „verbunden" sind, sagt Absatz 3: wenn das Darlehen der Finanzierung dient und beide „eine wirtschaftliche Einheit bilden". Satz 2 nennt zwei Regelbeispiele — der Unternehmer finanziert selbst, oder der Darlehensgeber „bedient sich bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Darlehensvertrags der Mitwirkung des Unternehmers". Wenn der Solarteur dir das Kreditformular seines Partnerinstituts vorlegt, ist genau das erfüllt. Was bei einer Finanzierung sonst zu beachten ist, steht in PV-Finanzierung und Kredit.
Sonderfall Verbraucherbauvertrag — und warum er schlechter für dich ist
Es gibt eine Vertragsart, bei der die Rechnung anders aussieht, und der Unterschied ist erheblich. § 312 Absatz 2 Nummer 3 BGB nimmt „Verbraucherbauverträge nach § 650i Absatz 1" aus dem Anwendungsbereich der Haustürvorschriften heraus. § 650i Absatz 1 BGB definiert die als Verträge „zum Bau eines neuen Gebäudes oder zu erheblichen Umbaumaßnahmen an einem bestehenden Gebäude".
Widerrufen darfst du auch die: § 650l Satz 1 BGB gibt dir „ein Widerrufsrecht gemäß § 355", also ebenfalls 14 Tage, „es sei denn, der Vertrag wurde notariell beurkundet". Belehrt wird nach Artikel 249 § 3 EGBGB mit fünf Pflichtangaben und dem Muster aus Anlage 10.
Der Unterschied liegt in den Rechtsfolgen — und hier lohnt der direkte Vergleich der beiden Wertersatznormen, weil er in die entgegengesetzte Richtung zeigt, als man erwartet. § 357e Satz 1 BGB lautet vollständig: „Ist die Rückgewähr der bis zum Widerruf erbrachten Leistung ihrer Natur nach ausgeschlossen, schuldet der Verbraucher dem Unternehmer Wertersatz." Mehr steht da nicht. Keine drei Bedingungen, kein ausdrückliches Verlangen, keine Belehrungsvoraussetzung.
Beim Haustürvertrag nach § 357a Absatz 2 BGB hängt der Wertersatz an drei Bedingungen und entfällt, wenn nur eine fehlt. Beim Verbraucherbauvertrag nach § 357e BGB entsteht er allein daraus, dass die Leistung nicht zurückgegeben werden kann. Dieselbe Situation — die Anlage ist montiert, der Verbraucher widerruft — führt damit je nach Vertragstyp zu null Euro oder zum vollen Wertersatz. Die Berechnungsregel ist in beiden Normen dieselbe: die vereinbarte Vergütung, bei Unverhältnismäßigkeit der Marktwert.
So widerrufst du, ohne einen Formfehler zu machen
§ 355 Absatz 1 BGB hält die Anforderungen bewusst niedrig. Der Widerruf „erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer"; aus ihr „muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen"; er „muss keine Begründung enthalten"; und „zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung". Der letzte Halbsatz ist wichtig: Es kommt auf den Abgang an, nicht auf den Zugang.
- Datum des Vertragsschlusses festhalten. Achte auf das Datum neben deiner Unterschrift, nicht auf das der Auftragsbestätigung — davon laufen die 14 Tage. Notiere es dir separat.
- Unterlagen auf die Belehrung durchsehen. Sieh nach, ob eine Widerrufsbelehrung überhaupt beiliegt — im Angebot, im Vertrag oder als eigenes Blatt. Fehlt sie, oder fehlt eine der drei Angaben aus Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 EGBGB, hat die Frist nie begonnen.
- Adressaten bestimmen. Der Widerruf geht an den Vertragspartner, nicht an den Vertreter, der bei dir am Tisch saß — es sei denn, er ist selbst Vertragspartei.
- Schreiben ohne Begründung aufsetzen. Ein Satz genügt: dass du den Vertrag vom [Datum] über [Gegenstand] widerrufst. Keine Rechtfertigung, keine Verhandlung.
- Nachweisbar absenden. Die Verbraucherzentralen empfehlen aus Beweisgründen den Versand als Einschreiben. Kopie und Einlieferungsbeleg aufbewahren.
- Vertrag und alle Anlagen, mit sichtbarem Unterschriftsdatum
- Die Widerrufsbelehrung — oder die Feststellung, dass keine vorliegt. Prüfe sie gegen die drei Nummern des Artikels 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 EGBGB
- Jedes Dokument, in dem du dem vorzeitigen Leistungsbeginn zugestimmt haben sollst
- Belege über geleistete Anzahlungen, mit Zahlungsweg. Vergleiche den gezahlten Betrag mit dem, der auf der Rechnung steht
- Der Finanzierungsvertrag, falls im selben Termin unterschrieben
- Fotos vom Stand der Arbeiten am Tag des Widerrufs
- Einlieferungsbeleg des Einschreibens
Führt der Anbieter den Widerruf nicht aus, ist der nächste Schritt nicht sofort das Gericht. Für Streitigkeiten mit dem Solarteur gibt es außergerichtliche Wege — nachzulesen in Streit mit dem Solarteur: Schlichtung nach dem VSBG. Wer prüfen will, ob das Haustürangebot überhaupt marktgerecht war, findet die Kriterien in Angebote vergleichen: worauf es ankommt. Und die Vertriebsmuster, aus denen solche Verträge entstehen, beschreibt Schwarze Schafe in der Solarbranche.
Was dieser Artikel nicht beantwortet
Drei Fragen ließen sich bei der Belegprüfung am 8. September 2026 nicht mit einer nachlesbaren Quelle beantworten, und sie werden hier offen benannt statt gefüllt:
Erstens gibt es keine belastbare Fallzahl dazu, wie häufig PV-Verträge in Deutschland an der Haustür geschlossen und anschließend widerrufen werden. Es kursieren Schätzungen; eine Erhebung mit benanntem Zeitraum und Methode war nicht auffindbar. Zweitens ist die Einordnung einer Aufdachanlage unter § 650i Absatz 1 BGB, wie oben beschrieben, ungeklärt.
Drittens fand sich keine Quelle zu der praktisch heiklen Frage, wer die Kosten der Demontage einer bereits montierten Anlage trägt, wenn § 357 Absatz 7 BGB nicht greift, weil die Ware nicht mehr Ware, sondern Bestandteil des Daches ist. Der Gesetzestext beantwortet diesen Fall nicht ausdrücklich.
Häufige Fragen zum Widerruf eines PV-Vertrags
Muss ich meinen Widerruf begründen? +
Ich habe vor drei Monaten unterschrieben. Ist es zu spät? +
Der Anbieter sagt, die Anlage sei eine Sonderanfertigung. Stimmt das? +
Die Monteure haben schon angefangen. Muss ich das bezahlen? +
Wer holt die schon gelieferten Module ab? +
Fällt der Kredit mit weg, wenn ich den Kaufvertrag widerrufe? +
Reicht eine E-Mail, oder brauche ich ein Einschreiben? +
Ich habe im Ladengeschäft des Solarteurs unterschrieben. Kann ich widerrufen? +
Kann der Anbieter das Widerrufsrecht in den AGB ausschließen? +
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