PV-Anlage und Vorsorgevollmacht: Wer handelt, wenn du es nicht mehr kannst
Eine Photovoltaikanlage bindet 20 Jahre — die Geschäftsfähigkeit ihres Betreibers nicht. § 1358 BGB deckt nur die Gesundheitssorge, § 1814 Abs. 3 BGB gibt der Vorsorgevollmacht den Vorrang, und § 1853 BGB macht jeden Pacht- oder Mietvertrag über vier Jahre genehmigungspflichtig.
Eine Photovoltaikanlage bindet dich zwanzig Jahre. Die Einspeisevergütung läuft so lange, Speichergarantien reichen bis zu zehn Jahre, ein Dachpachtvertrag oft noch weiter. Was in keinem Angebot steht: Wer unterschreibt, wenn du in Jahr zwölf nach einem Schlaganfall keine Willenserklärung mehr abgeben kannst?
Die Antwort steht nicht im EEG, sondern im vierten Buch des BGB. Und sie ist für Anlagenbetreiber unbequemer, als die meisten annehmen — weil ein einziger Paragraf aus dem Betreuungsrecht genau die Vertragslaufzeit trifft, mit der die Solarbranche arbeitet.
Der Ehegatte darf weniger, als fast alle glauben
Seit dem 1. Januar 2023 gibt es das Notvertretungsrecht für Ehegatten. Es wird in Beratungsgesprächen regelmäßig als Entwarnung verkauft: „Meine Frau kann das ja machen."
Das ist für die Anlage falsch. § 1358 Abs. 1 BGB zählt die vier Angelegenheiten auf, die der vertretende Ehegatte übernehmen darf: Einwilligung in Untersuchungen und Heilbehandlungen, Abschluss von Behandlungs-, Krankenhaus- und Pflegeverträgen, Entscheidungen über freiheitsentziehende Maßnahmen und die Geltendmachung von Ansprüchen aus Anlass der Erkrankung.
Vermögensangelegenheiten stehen dort nicht. Kein Wechselrichtertausch, keine Kündigung eines Stromliefervertrags, keine Meldung im Marktstammdatenregister, keine Unterschrift unter eine Reparaturrechnung.
Dazu kommt die Frist: Nach § 1358 Abs. 3 Nr. 4 BGB endet das Vertretungsrecht spätestens sechs Monate nach dem Zeitpunkt, den der Arzt nach Absatz 4 schriftlich bestätigt hat. Es ist ein Notbehelf für die Klinik, kein Instrument für einen Anlagenbetrieb, der auf zwanzig Jahre angelegt ist.
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Die Vollmacht schlägt die Betreuung — das steht im Gesetz selbst
Viele halten die Vorsorgevollmacht für eine Empfehlung. Sie ist mehr als das. § 1814 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BGB sagt, die Bestellung eines Betreuers sei „insbesondere nicht erforderlich, soweit die Angelegenheiten des Volljährigen durch einen Bevollmächtigten … gleichermaßen besorgt werden können".
Der Vorrang ist damit kein Ermessen des Gerichts, sondern eine Erforderlichkeitsprüfung. Existiert eine tragfähige Vollmacht für die Vermögenssorge, fehlt dem Betreuungsverfahren der Anlass — jedenfalls in dem Umfang, den die Vollmacht abdeckt.
Das Wort „soweit" ist dabei der entscheidende Teil. Eine Vollmacht, die nur Gesundheit und Bankgeschäfte nennt, deckt die Anlage nicht. Für alles Übrige kann trotzdem ein Betreuer bestellt werden.
Betreuung ist keine Entmündigung
Wird ein Betreuer bestellt, bleibt der Betreute geschäftsfähig. Das ist der häufigste Irrtum in diesem Thema. Erst ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1825 Abs. 1 BGB ändert daran etwas — und den ordnet das Gericht nur an, „soweit dies zur Abwendung einer erheblichen Gefahr für die Person oder das Vermögen des Betreuten erforderlich ist".
Auch der Zuschnitt ist enger, als der Alltagsbegriff nahelegt. Nach § 1815 Abs. 1 BGB besteht der Aufgabenkreis aus einzelnen Aufgabenbereichen, die das Gericht „im Einzelnen anzuordnen" hat, und nur, „wenn und soweit" ihre rechtliche Wahrnehmung erforderlich ist. Einen Betreuer „für alles" sieht das Gesetz nicht als Regelfall vor.
Und die Person ist nicht beliebig: Nach § 1816 Abs. 2 BGB ist dem Wunsch des Betroffenen zu entsprechen, auch wenn er vor dem Verfahren geäußert wurde. Nach Absatz 5 soll ein beruflicher Betreuer nur bestellt werden, wenn keine geeignete ehrenamtliche Person zur Verfügung steht.
Die Vier-Jahres-Grenze: der Paragraf, der PV-Verträge direkt trifft
Hier liegt der Befund, der in keinem Solar-Ratgeber steht. § 1853 Satz 1 Nr. 1 BGB verlangt die Genehmigung des Betreuungsgerichts für „einen Miet- oder Pachtvertrag oder … einen anderen Vertrag, durch den der Betreute zu wiederkehrenden Leistungen verpflichtet wird, wenn das Vertragsverhältnis länger als vier Jahre dauern soll".
Vier Jahre. Die typischen Laufzeiten in diesem Markt liegen bei zehn bis zwanzig Jahren: Dachpacht, Anlagenmiete, Pachtmodelle mit Kaufoption, langfristige Wartungsverträge mit fester Jahrespauschale. Sie alle sind Verträge über wiederkehrende Leistungen.
Es gibt eine Ausnahme, und sie ist präzise formuliert: Satz 2 nimmt Verträge aus, die der Betreute „ohne eigene Nachteile vorzeitig kündigen" kann. Genau daran scheitern die üblichen Mietmodelle — eine Kündigung vor Ablauf kostet dort in aller Regel eine Restsumme.
Was der Betreuer sonst nur mit Genehmigung darf
§ 1854 BGB listet weitere genehmigungspflichtige Geschäfte. Drei davon berühren Photovoltaik unmittelbar.
| Geschäft | Norm | Bedeutung für die Anlage |
|---|---|---|
| Kreditaufnahme | § 1854 Nr. 2 BGB | Ein Finanzierungsvertrag für Speicher-Nachrüstung oder Modultausch braucht die Genehmigung. |
| Bürgschaft | § 1854 Nr. 5 BGB | Auch eine Mithaftung für ein Anlagenprojekt der Kinder ist erfasst. |
| Vergleich | § 1854 Nr. 6 BGB | Genehmigungsfrei nur, wenn der Streitwert 6 000 Euro nicht übersteigt. |
| Schenkung | § 1854 Nr. 8 BGB | Die Anlage an ein Kind zu übertragen, ist ohne Genehmigung nicht möglich — außer als angemessene Zuwendung. |
| Pacht über 4 Jahre | § 1853 Satz 1 Nr. 1 BGB | Trifft Dachpacht, Anlagenmiete und lange Wartungsverträge. |
Die Zahl aus Nr. 6 ist bemerkenswert: Ein Streit mit dem Solarteur über eine mangelhafte Montage übersteigt 6 000 Euro schnell. Ein Vergleich in einem solchen Verfahren ist dann nicht mehr Sache des Betreuers allein.
Warum eine handschriftliche Vollmacht am Grundbuchamt scheitert
Für die laufende Verwaltung reicht Schriftform. Sobald es um ein Recht am Grundstück geht, reicht sie nicht mehr.
§ 29 Abs. 1 Satz 1 GBO bestimmt, eine Eintragung solle nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung „durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden" nachgewiesen wird. Ein Leitungsrecht über das Nachbargrundstück, eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit für den Anlagenbetreiber, die Löschung einer Belastung — all das wird als Grunddienstbarkeit eingetragen. Mit einer privatschriftlichen Vollmacht geht das nicht.
Die Beglaubigung ist billiger als ihr Ruf. Nach § 7 Abs. 1 BtOG darf die Urkundsperson bei der Betreuungsbehörde Unterschriften auf Vorsorgevollmachten öffentlich beglaubigen, und Absatz 4 sagt wörtlich: „Für jede Beglaubigung … wird eine Gebühr in Höhe von 10 Euro erhoben. Auslagen werden gesondert nicht erhoben."
Das Register, in dem die Vollmacht gefunden wird
Eine Vollmacht im Schreibtisch nützt nichts, wenn das Betreuungsgericht sie nicht kennt. § 78a Abs. 1 BNotO weist der Bundesnotarkammer die Führung des Zentralen Vorsorgeregisters zu — für Vorsorgevollmachten, Betreuungsverfügungen, Patientenverfügungen und ausdrücklich auch für Widersprüche gegen die Ehegattenvertretung nach § 1358 BGB.
§ 7 Abs. 1 Satz 4 BtOG verpflichtet die Betreuungsbehörde sogar, auf die Registrierungsmöglichkeit hinzuweisen, wenn sie eine Vollmacht beglaubigt hat. Einen Gebührenbetrag nennen wir hier nicht: Die Kostenseite des Registers war im Direktabruf am 08.09.2026 nicht im Volltext lesbar.
Die Pflichten laufen weiter — auch wenn niemand handelt
Der Betrieb einer Anlage ist nicht nur ein Recht, sondern ein Bündel von Pflichten. Sie ruhen nicht, weil der Betreiber erkrankt.
§ 5 Abs. 1 Satz 1 MaStRV verpflichtet Betreiber, ihre Einheiten und EEG-Anlagen zu registrieren; nach Absatz 5 Satz 1 muss das „innerhalb eines Monats nach der Inbetriebnahme" geschehen. Wie die Anmeldung im Einzelnen abläuft, steht in unserem Ratgeber zur Anmeldung im Marktstammdatenregister.
Praktisch wichtig für Bevollmächtigte: § 8 Abs. 1 MaStRV schreibt zwar das Webportal vor, erlaubt einer natürlichen Person aber ausdrücklich, Daten „auch schriftlich" zu übermitteln; die Bundesnetzagentur stellt dafür Formulare bereit. Wer keinen Zugang zum Portalkonto des Betroffenen hat, ist damit nicht blockiert.
Steuerlich greift § 34 Abs. 1 AO: Die gesetzlichen Vertreter haben die steuerlichen Pflichten zu erfüllen und dafür zu sorgen, dass die Steuern aus den verwalteten Mitteln entrichtet werden — und „die Finanzbehörde kann sich an jeden von ihnen wenden". Nach Absatz 3 gilt dasselbe für Vermögensverwalter, „soweit ihre Verwaltung reicht". Was steuerlich überhaupt anfällt, ordnet unser Überblick zur Steuer bei Photovoltaik ein.
Kontrolle über den Bevollmächtigten — und was sie kostet
Eine Vollmacht ist kein Freibrief. § 1820 Abs. 3 BGB lässt das Gericht einen Kontrollbetreuer bestellen, wenn zwei Dinge zusammenkommen: Der Vollmachtgeber kann seine Rechte gegenüber dem Bevollmächtigten nicht mehr ausüben, und es gibt konkrete Anhaltspunkte, dass dieser nicht im Sinne des Vollmachtgebers handelt.
Nach Absatz 4 kann das Gericht sogar anordnen, dass die Vollmacht nicht ausgeübt werden darf und die Urkunde herauszugeben ist. Der Widerruf einer Vermögensvollmacht durch einen Betreuer braucht nach Absatz 5 seinerseits die Genehmigung des Gerichts — eine doppelte Sicherung in beide Richtungen.
Für Angehörige als Betreuer ist die laufende Belastung geringer, als viele fürchten. § 1859 Abs. 2 BGB zählt Verwandte in gerader Linie, Geschwister und Ehegatten zu den befreiten Betreuern: keine Sperrvereinbarung, keine Rechnungslegung. Geblieben ist eine jährliche Vermögensübersicht, die das Gericht auf höchstens fünf Jahre strecken kann.
Ein Nachteil bleibt trotzdem: Die Anlage samt Einspeiseerträgen taucht in dieser Übersicht auf und wird damit Teil einer gerichtlich überwachten Vermögensverwaltung. Wer das vermeiden will, muss vorher eine Vollmacht erteilen — nachher geht es nicht mehr.
Was in die Vollmacht gehört, damit sie für die Anlage trägt
Die üblichen Formulare aus dem Internet kennen Bankgeschäfte, Wohnungsangelegenheiten und Gesundheitssorge. Eine Stromerzeugungsanlage kommt darin nicht vor. In der Praxis führt das dazu, dass die Vollmacht am Netzbetreiber-Schalter ausreicht, am Grundbuchamt aber nicht.
- Betrieb, Wartung und Instandsetzung einer Stromerzeugungsanlage einschließlich Speicher.
- Abschluss, Änderung und Kündigung von Einspeise-, Direktvermarktungs- und Stromlieferverträgen.
- Vertretung gegenüber Netzbetreiber, Messstellenbetreiber und Bundesnetzagentur samt Registerführung.
- Vertretung gegenüber dem Finanzamt einschließlich der Abgabe von Steuererklärungen.
- Ausdrückliche Befugnis zu Grundstücksgeschäften — mit öffentlich beglaubigter Unterschrift.
- Geltung über den Eintritt der Geschäftsunfähigkeit hinaus (transmortal oder postmortal ist gesondert zu regeln).
- Prüfe zuerst, welche Verträge überhaupt laufen. Einspeisevertrag, Wartungsvertrag, Speichermiete, Dachpacht — jeder mit Laufzeit und Kündigungsfrist.
- Notiere die Vertragslaufzeiten in Jahren. Alles über vier Jahre fällt bei einer späteren Betreuung unter § 1853 Satz 1 Nr. 1 BGB.
- Vergleiche den vorhandenen Vollmachtstext mit der Liste oben. Fehlt die Anlage, muss ein Zusatz her — ein Nachtrag genügt.
- Achte auf die Form. Für das Grundbuch ist die öffentliche Beglaubigung nach § 29 Abs. 1 Satz 1 GBO nötig; die Betreuungsbehörde nimmt dafür 10 Euro.
- Lass die Vollmacht registrieren. Das Zentrale Vorsorgeregister nach § 78a Abs. 1 BNotO ist die Stelle, die das Betreuungsgericht abfragt.
Ein Rechenbeispiel, das die Größenordnung zeigt
Eine typische Anlage mit 10 kWp erzeugt in Deutschland rund 9.500 kWh im Jahr. Liegt der Eigenverbrauch bei 30 Prozent, gehen etwa 6.650 kWh in die Einspeisung — der Rest ersetzt Netzbezug.
Über die volle Vergütungsdauer von 20 Jahren summiert sich das auf rund 133.000 kWh eingespeiste Energie. Wird die Anlage nach einem Ausfall des Wechselrichters zwölf Monate lang nicht repariert, weil niemand handeln darf, entfallen rechnerisch 6.650 kWh Einspeisung und rund 2.850 kWh Eigenverbrauch — 5 Prozent der Ertragserwartung, verloren an einer fehlenden Unterschrift.
| Kennwert | Wert |
|---|---|
| Anlagengröße | 10 kWp |
| Jahresertrag | 9.500 kWh |
| Eigenverbrauchsanteil | 30 Prozent |
| Einspeisung im Jahr | 6.650 kWh |
| Vergütungsdauer | 20 Jahre |
| Ausfall über 12 Monate | 5 Prozent der Ertragserwartung |
Die Zahlen sind eine eigene Modellrechnung mit gerundeten Annahmen, keine Messung. Sie sollen nur die Größenordnung zeigen: Es geht nicht um eine Formalie, sondern um ein Fünftel eines Jahrzehnts Anlagenertrag.
Was dieser Ratgeber bewusst offen lässt
Vier Punkte konnten wir am 08.09.2026 nicht belegen und behaupten sie deshalb nicht. Erstens die Gebühr des Zentralen Vorsorgeregisters — die Kostenseite war im Direktabruf nicht lesbar. Zweitens, wie Betreuungsgerichte über Genehmigungen nach § 1853 BGB bei Dachpachtverträgen tatsächlich entscheiden. Drittens die Höhe der Betreuervergütung: § 8 Abs. 1 VBVG verweist auf Fallpauschalen in einer Anlage, die wir nicht im Volltext gelesen haben. Viertens Fallzahlen zur Verbreitung von Betreuungen und registrierten Vollmachten.
Häufige Fragen
Darf mein Ehepartner ohne Vollmacht die Reparatur der PV-Anlage beauftragen? +
Verliere ich mit einer Betreuung das Recht, über meine Anlage zu entscheiden? +
Braucht ein Betreuer für einen Dachpachtvertrag die Genehmigung des Gerichts? +
Reicht eine handschriftliche Vorsorgevollmacht für die PV-Anlage? +
Wer meldet die Anlage im Marktstammdatenregister, wenn der Betreiber erkrankt? +
Wer gibt die Steuererklärung für die Anlage ab? +
Kann das Gericht einen Bevollmächtigten kontrollieren? +
Muss ein Sohn als Betreuer jährlich Rechnung legen? +
Sollte ich die Vollmacht registrieren lassen? +
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