PV-Anlage und Rente: Hinzuverdienst, Erwerbsminderung und Witwenrente
Steuerfrei ist nicht rentenunschaedlich. Das Rentenrecht kennt drei Rentenarten mit drei verschiedenen Regeln — und rechnet mit dem Gewinn, nicht mit der Einspeiseverguetung. Alle Zahlen fuer 2026 aus den Vorschriften selbst gerechnet.
„Die Anlage ist doch steuerfrei, da kann bei der Rente nichts passieren." Der Satz stimmt für die Einkommensteuer und sagt über das Rentenrecht nichts. Das Sozialrecht arbeitet mit eigenen Begriffen, eigenen Grenzen und drei Rentenarten, die sich unterschiedlich verhalten.
Dieser Ratgeber trennt sie: die Altersrente, die Rente wegen Erwerbsminderung und die Witwen- oder Witwerrente. Alle Zahlen sind aus den Vorschriften und den Rechengrößen für 2026 selbst gerechnet, der Rechenweg steht jeweils daneben.
Was das Rentenrecht zählt: der Gewinn, nicht die Einspeisevergütung
Der Ausgangspunkt für alle drei Rentenarten ist derselbe Begriff. Paragraf 15 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch definiert:
„Arbeitseinkommen ist der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit."
Zwei Folgerungen daraus, und beide werden in der Praxis regelmäßig übersehen. Erstens: Maßgeblich ist der Gewinn, nicht die Einspeisevergütung. Wer im Jahr 900 Euro Vergütung bekommt und 400 Euro für Versicherung, Zählermiete und Wartung ausgibt, hat kein Arbeitseinkommen von 900 Euro, sondern von 500 Euro. Zweitens: Das Sozialrecht rechnet nicht selbst, es übernimmt das Ergebnis des Steuerrechts.
Für die Einkommensanrechnung bei Renten wegen Todes wird dieser Begriff in Paragraf 18a Absatz 2a SGB IV noch aufgeschlüsselt: Arbeitseinkommen ist die positive Summe der Gewinne aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb im Sinne der Paragrafen 15, 16 und 17 des Einkommensteuergesetzes und aus selbständiger Arbeit. Die Photovoltaikanlage erzeugt Einkünfte aus Gewerbebetrieb und fällt damit dem Wortlaut nach unter die zweite Gruppe.
Prüfe deshalb zuerst, welcher Betrag im letzten Steuerbescheid als Einkünfte aus Gewerbebetrieb steht. Das ist die Zahl, mit der das Rentenrecht arbeitet — nicht die Summe der Gutschriften auf dem Konto.
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Altersrente: Die Vorschrift, in der die Grenze stand, nennt heute keine mehr
Für Altersrenten wird immer noch nach der Hinzuverdienstgrenze gefragt. Der Blick in den geltenden Wortlaut von Paragraf 34 SGB VI beantwortet das direkt: Absatz 1 regelt Wartezeit und Voraussetzungen, Absatz 2 den Ausschluss des Rentenwechsels nach bindender Bewilligung. Eine Hinzuverdienstgrenze steht dort nicht — auch nicht für die vorgezogene Altersrente vor der Regelaltersgrenze.
Das ist ein Befund am Gesetzestext, kein Ratschlag. Wer also mit 63 in Rente geht und daneben eine Anlage betreibt, findet in dieser Vorschrift keine Grenze, die der Rente etwas wegnehmen würde. Was bleibt, sind die beiden anderen Fälle — und die sind die eigentlich interessanten.
Erwerbsminderungsrente: 20.763,75 Euro im Jahr bei voller Erwerbsminderung
Hier gibt es weiterhin eine Grenze, und Paragraf 96a Absatz 1c SGB VI nennt sie nicht als Betrag, sondern als Formel. Bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung beträgt die Hinzuverdienstgrenze „drei Achtel der 14fachen monatlichen Bezugsgröße".
Die Bezugsgröße für 2026 steht in der Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2026: 47.460 Euro im Jahr, umgerechnet 3.955 Euro im Monat. Daraus ergibt sich der Wert für 2026:
| Größe | Rechenweg | Ergebnis für 2026 |
|---|---|---|
| Volle Erwerbsminderung | 3/8 mal 14 mal 3.955 Euro | 20.763,75 Euro im Jahr |
| Teilweise Erwerbsminderung, Mindestgrenze | 6/8 mal 14 mal 3.955 Euro | 41.527,50 Euro im Jahr |
| Bezugsgröße 2026 | Verordnung, Wert für den Monat | 3.955 Euro im Monat |
Diese Grenze gilt für den gesamten Hinzuverdienst zusammen. Paragraf 96a Absatz 2 Satz 1 SGB VI ordnet an: „Als Hinzuverdienst sind Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen und vergleichbares Einkommen zu berücksichtigen. Diese Einkünfte sind zusammenzurechnen." Wer neben der Rente noch einen Minijob hat, zählt beides in einen Topf.
Teilweise Erwerbsminderung: die individuelle Grenze und der Mindestwert
Bei teilweiser Erwerbsminderung ist die Formel zweistufig. Sie lautet nach Paragraf 96a Absatz 1c Nummer 1 SGB VI: das 9,72fache der monatlichen Bezugsgröße, vervielfältigt mit den Entgeltpunkten des Kalenderjahres mit den höchsten Entgeltpunkten aus den letzten 15 Kalenderjahren vor Eintritt der Erwerbsminderung — „mindestens jedoch sechs Achtel der 14fachen monatlichen Bezugsgröße".
Der individuelle Teil kann also höher liegen als der Mindestwert, niemals niedriger. Für 2026 liegt dieser Mindestwert bei 41.527,50 Euro im Jahr. In der Praxis heißt das: Bei teilweiser Erwerbsminderung ist eine Anlage auf dem Einfamilienhaus rechnerisch weit von der Grenze entfernt.
Was beim Überschreiten passiert: 40 Prozent von einem Zwölftel
Die Rente fällt nicht weg, sie wird gekürzt. Paragraf 96a Absatz 1a SGB VI beschreibt den Rechenweg: „Die teilweise zu leistende Rente wird berechnet, indem ein Zwölftel des die Hinzuverdienstgrenze übersteigenden Betrages zu 40 Prozent von der Rente in voller Höhe abgezogen wird." Erst wenn der abzuziehende Betrag die volle Rente erreicht, wird sie nicht mehr geleistet.
Ein Zahlenbeispiel bei voller Erwerbsminderung: Liegt der Hinzuverdienst bei 24.000 Euro im Jahr, sind das 3.236,25 Euro über der Grenze von 20.763,75 Euro. Ein Zwölftel davon sind 269,69 Euro im Monat, davon 40 Prozent sind 107,88 Euro. Um diesen Betrag sinkt die monatliche Rente.
Witwenrente: der Freibetrag von 1.122,53 Euro im Monat
Bei Renten wegen Todes wird nicht eine Grenze geprüft, sondern Einkommen angerechnet. Paragraf 97 Absatz 2 SGB VI setzt den Freibetrag nicht als Betrag fest, sondern als Vielfaches: „Anrechenbar ist das Einkommen, das monatlich das 26,4fache des aktuellen Rentenwerts übersteigt." Je Kind mit Waisenrentenanspruch erhöht sich der Freibetrag um das 5,6fache. Vom verbleibenden anrechenbaren Einkommen werden 40 vom Hundert angerechnet.
Den aktuellen Rentenwert nennt die Deutsche Rentenversicherung in ihrer Werteübersicht: ab 1. Juli 2026 sind es 42,52 Euro im Monat. Daraus folgt:
| Position | Rechenweg | Ergebnis |
|---|---|---|
| Freibetrag im Monat | 26,4 mal 42,52 Euro | 1.122,53 Euro |
| Erhöhung je waisenrentenberechtigtem Kind | 5,6 mal 42,52 Euro | 238,11 Euro |
| Anrechnung über dem Freibetrag | 40 vom Hundert | 40 Prozent |
Im Sterbevierteljahr wird nichts angerechnet: Absatz 1 nimmt Witwen- und Witwerrenten aus, „solange deren Rentenartfaktor mindestens 1,0 beträgt".
Die 39,8 Prozent, die vorher abgezogen werden
Hier steckt der Punkt, den fast niemand auf dem Zettel hat und der die Anrechnung deutlich entschärft. Bevor der Freibetrag greift, wird das Einkommen pauschal gekürzt. Paragraf 18b Absatz 5 SGB IV ordnet für Arbeitseinkommen eine Kürzung „um 39,8 vom Hundert" an — zum Vergleich: bei Arbeitsentgelt aus einer Anstellung sind es 40 vom Hundert.
Der Rechenweg hat damit vier Stufen, und erst am Ende bleibt etwas übrig, das die Rente mindert.
- Gewinn feststellen — der Gewinn des letzten Kalenderjahres, umgerechnet auf den Monat. Nicht die Einspeisevergütung.
- 39,8 Prozent abziehen — die Pauschale nach Paragraf 18b Absatz 5 SGB IV.
- Freibetrag abziehen — 1.122,53 Euro im Monat, plus 238,11 Euro je waisenrentenberechtigtem Kind.
- 40 Prozent des Rests — nur dieser Betrag mindert die Rente.
Ein durchgerechnetes Beispiel: 3.000 Euro Gewinn im Jahr
Angenommen, die Anlage wirft nach Abzug aller Kosten 3.000 Euro Gewinn im Jahr ab, und der Bezieher erhält eine Witwenrente ohne waisenrentenberechtigte Kinder.
3.000 Euro im Jahr sind 250 Euro im Monat. Davon 39,8 Prozent abgezogen bleiben 150,50 Euro. Der Freibetrag liegt bei 1.122,53 Euro im Monat — das Einkommen liegt darunter, es wird nichts angerechnet. Rechnerisch müsste der monatliche Gewinn 1.865 Euro erreichen, damit nach dem Abzug von 39,8 Prozent überhaupt der Freibetrag überschritten wird. Das entspricht rund 22.380 Euro Gewinn im Jahr.
Rechne nach, bevor du dich auf eine Auskunft verlässt: Der Rechenweg besteht aus vier Schritten, und jeder einzelne davon steht wörtlich im Gesetz. Vergleiche dein Ergebnis mit dem Betrag, den der Rentenbescheid unter der Einkommensanrechnung ausweist.
Der Sonderfall, den Paragraf 3 Nummer 72 EStG aufwirft
Und hier wird es unübersichtlich, und der Ratgeber sagt an dieser Stelle offen, wo die belegbare Antwort endet. Paragraf 15 SGB IV knüpft an den „nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelten Gewinn" an. Für Anlagen, die unter die Steuerbefreiung fallen, ordnet das Einkommensteuerrecht an, dass kein Gewinn zu ermitteln ist.
Wenn kein Gewinn zu ermitteln ist, gibt es dem Wortlaut nach auch kein Arbeitseinkommen im Sinne des Paragrafen 15 SGB IV. Ob die Rentenversicherung das ebenso sieht, ließ sich für diesen Ratgeber nicht durch eine Verwaltungsanweisung belegen — die Frage bleibt hier offen. In der Praxis heißt das: Wer eine befreite Anlage betreibt und eine Erwerbsminderungs- oder Hinterbliebenenrente bezieht, sollte die Frage schriftlich bei seinem Rentenversicherungsträger stellen und die Antwort zu den Unterlagen nehmen, statt sie selbst zu beantworten. Was die Befreiung steuerlich bedeutet, steht in Betriebsprüfung bei der PV-Anlage.
Muss ich als Anlagenbetreiber Rentenbeiträge zahlen?
Paragraf 2 Satz 1 SGB VI zählt neun Gruppen selbständig Tätiger auf, die versicherungspflichtig sind: Lehrer und Erzieher, Pflegepersonen, Hebammen und Entbindungspfleger, Seelotsen, Künstler und Publizisten, Hausgewerbetreibende, Küstenschiffer und Küstenfischer sowie in die Handwerksrolle eingetragene Gewerbetreibende. Ein Betreiber einer Photovoltaikanlage ist in keiner dieser acht Gruppen genannt.
Bleibt Nummer 9: Personen, die regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und „auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind". Der Netzbetreiber ist faktisch der einzige Abnehmer — die Vorschrift ist dem Wortlaut nach also nicht von vornherein abwegig. Ob ein Anlagenbetreiber im Sinne dieser Nummer „tätig" ist, wurde für diesen Ratgeber weder durch eine Verwaltungsanweisung noch durch Rechtsprechung belegt. Auch das bleibt hier eine Frage, keine Antwort.
Was du zusammenstellst, bevor du fragst
Schau auf den Rentenbescheid, bevor du anfängst: Dort steht, um welche Rentenart es geht und ob bereits Einkommen angerechnet wird. Ohne diese beiden Angaben lässt sich keine der Grenzen aus diesem Ratgeber anwenden.
- Art der Rente: Altersrente, Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung, Witwen- oder Witwerrente.
- Bruttoleistung der Anlage in Kilowatt (peak) laut Marktstammdatenregister.
- Gewinn des letzten Kalenderjahres in Euro — oder der Hinweis, dass wegen der Steuerbefreiung kein Gewinn ermittelt wird.
- Alle weiteren Einkünfte desselben Zeitraums, weil sie nach Paragraf 96a Absatz 2 SGB VI zusammengerechnet werden.
- Zahl der Kinder mit Anspruch auf Waisenrente, falls es um eine Hinterbliebenenrente geht.
- Datum des Rentenbeginns — davon hängt ab, welche Fassung der Vorschriften gilt.
Mit diesen sechs Angaben lässt sich die Frage in einem Schreiben stellen. Der Weg über die schriftliche Auskunft ist der einzige, der später belastbar ist.
Was dieser Ratgeber offen lässt
Zwei Punkte konnten hier nicht belegt werden, und sie werden deshalb nicht gefüllt:
- Die Behandlung befreiter Anlagen. Ob die Rentenversicherung bei Anlagen ohne Gewinnermittlung ein Arbeitseinkommen im Sinne des Paragrafen 15 SGB IV annimmt, wurde nicht durch eine Verwaltungsanweisung belegt.
- Paragraf 2 Satz 1 Nummer 9 SGB VI. Ob ein Anlagenbetreiber als Person gilt, die auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig ist, ist hier offen geblieben.
Beide Fragen betreffen den Grundfall und nicht den Randfall. Wer eine belastbare Antwort braucht, holt sie beim Rentenversicherungsträger und nicht aus einem Forum.
Häufige Fragen zu PV-Einnahmen und Rente
Darf ich als Altersrentner unbegrenzt Strom einspeisen? +
Zählt die Einspeisevergütung oder der Gewinn? +
Wie hoch ist die Hinzuverdienstgrenze bei voller Erwerbsminderung 2026? +
Was passiert, wenn ich die Grenze überschreite? +
Wird die Witwenrente durch eine PV-Anlage gekürzt? +
Ab welchem Gewinn wird bei der Witwenrente überhaupt etwas angerechnet? +
Muss ich als Anlagenbetreiber Beiträge zur Rentenversicherung zahlen? +
Ändert die Steuerbefreiung etwas am Rentenrecht? +
Welcher Zeitraum zählt bei der Hinterbliebenenrente? +
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