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PV-Anlage und Rente: Hinzuverdienst, Erwerbsminderung und Witwenrente

Steuerfrei ist nicht rentenunschaedlich. Das Rentenrecht kennt drei Rentenarten mit drei verschiedenen Regeln — und rechnet mit dem Gewinn, nicht mit der Einspeiseverguetung. Alle Zahlen fuer 2026 aus den Vorschriften selbst gerechnet.

⏱️ 11 Lesezeit📅 September 2026
JK
Jan Kotzorek·Redaktion Solarliebhaber.de·Veröffentlicht und zuletzt geprüft am 09. September 2026

„Die Anlage ist doch steuerfrei, da kann bei der Rente nichts passieren." Der Satz stimmt für die Einkommensteuer und sagt über das Rentenrecht nichts. Das Sozialrecht arbeitet mit eigenen Begriffen, eigenen Grenzen und drei Rentenarten, die sich unterschiedlich verhalten.

Dieser Ratgeber trennt sie: die Altersrente, die Rente wegen Erwerbsminderung und die Witwen- oder Witwerrente. Alle Zahlen sind aus den Vorschriften und den Rechengrößen für 2026 selbst gerechnet, der Rechenweg steht jeweils daneben.

💡 Worum es hier nicht geht. Nicht um den Krankenkassenbeitrag — der folgt dem SGB V und steht in Krankenkassenbeitrag auf PV-Einnahmen. Nicht um Grundsicherung, dazu PV-Anlage in der Grundsicherung. Und nicht um die Steuer selbst, dazu Steuern bei Photovoltaik.
Drei Spalten fuer Altersrente, Erwerbsminderungsrente und Witwenrente mit der jeweiligen Vorschrift und der Rechtsfolge, darunter der gemeinsame Anknuepfungspunkt Gewinn nach Paragraf 15 SGB IV.
Dieselben Einnahmen, drei Rentenarten — und drei verschiedene Regeln. · Foto: Eigene Grafik nach Paragraf 34, 96a und 97 SGB VI

Was das Rentenrecht zählt: der Gewinn, nicht die Einspeisevergütung

Der Ausgangspunkt für alle drei Rentenarten ist derselbe Begriff. Paragraf 15 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch definiert:

"

„Arbeitseinkommen ist der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit."

Zwei Folgerungen daraus, und beide werden in der Praxis regelmäßig übersehen. Erstens: Maßgeblich ist der Gewinn, nicht die Einspeisevergütung. Wer im Jahr 900 Euro Vergütung bekommt und 400 Euro für Versicherung, Zählermiete und Wartung ausgibt, hat kein Arbeitseinkommen von 900 Euro, sondern von 500 Euro. Zweitens: Das Sozialrecht rechnet nicht selbst, es übernimmt das Ergebnis des Steuerrechts.

Für die Einkommensanrechnung bei Renten wegen Todes wird dieser Begriff in Paragraf 18a Absatz 2a SGB IV noch aufgeschlüsselt: Arbeitseinkommen ist die positive Summe der Gewinne aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb im Sinne der Paragrafen 15, 16 und 17 des Einkommensteuergesetzes und aus selbständiger Arbeit. Die Photovoltaikanlage erzeugt Einkünfte aus Gewerbebetrieb und fällt damit dem Wortlaut nach unter die zweite Gruppe.

Prüfe deshalb zuerst, welcher Betrag im letzten Steuerbescheid als Einkünfte aus Gewerbebetrieb steht. Das ist die Zahl, mit der das Rentenrecht arbeitet — nicht die Summe der Gutschriften auf dem Konto.

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Altersrente: Die Vorschrift, in der die Grenze stand, nennt heute keine mehr

Für Altersrenten wird immer noch nach der Hinzuverdienstgrenze gefragt. Der Blick in den geltenden Wortlaut von Paragraf 34 SGB VI beantwortet das direkt: Absatz 1 regelt Wartezeit und Voraussetzungen, Absatz 2 den Ausschluss des Rentenwechsels nach bindender Bewilligung. Eine Hinzuverdienstgrenze steht dort nicht — auch nicht für die vorgezogene Altersrente vor der Regelaltersgrenze.

Das ist ein Befund am Gesetzestext, kein Ratschlag. Wer also mit 63 in Rente geht und daneben eine Anlage betreibt, findet in dieser Vorschrift keine Grenze, die der Rente etwas wegnehmen würde. Was bleibt, sind die beiden anderen Fälle — und die sind die eigentlich interessanten.

Erwerbsminderungsrente: 20.763,75 Euro im Jahr bei voller Erwerbsminderung

Hier gibt es weiterhin eine Grenze, und Paragraf 96a Absatz 1c SGB VI nennt sie nicht als Betrag, sondern als Formel. Bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung beträgt die Hinzuverdienstgrenze „drei Achtel der 14fachen monatlichen Bezugsgröße".

Die Bezugsgröße für 2026 steht in der Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2026: 47.460 Euro im Jahr, umgerechnet 3.955 Euro im Monat. Daraus ergibt sich der Wert für 2026:

GrößeRechenwegErgebnis für 2026
Volle Erwerbsminderung3/8 mal 14 mal 3.955 Euro20.763,75 Euro im Jahr
Teilweise Erwerbsminderung, Mindestgrenze6/8 mal 14 mal 3.955 Euro41.527,50 Euro im Jahr
Bezugsgröße 2026Verordnung, Wert für den Monat3.955 Euro im Monat

Diese Grenze gilt für den gesamten Hinzuverdienst zusammen. Paragraf 96a Absatz 2 Satz 1 SGB VI ordnet an: „Als Hinzuverdienst sind Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen und vergleichbares Einkommen zu berücksichtigen. Diese Einkünfte sind zusammenzurechnen." Wer neben der Rente noch einen Minijob hat, zählt beides in einen Topf.

Zwei Balken im gleichen Massstab: volle Erwerbsminderung 20.763,75 Euro im Jahr, teilweise Erwerbsminderung 41.527,50 Euro im Jahr; die Altersrente steht ohne Balken.
Die Mindestgrenze bei teilweiser Erwerbsminderung ist genau doppelt so hoch. · Foto: Eigene Grafik nach Paragraf 96a SGB VI und der Rechengroessenverordnung 2026

Teilweise Erwerbsminderung: die individuelle Grenze und der Mindestwert

Bei teilweiser Erwerbsminderung ist die Formel zweistufig. Sie lautet nach Paragraf 96a Absatz 1c Nummer 1 SGB VI: das 9,72fache der monatlichen Bezugsgröße, vervielfältigt mit den Entgeltpunkten des Kalenderjahres mit den höchsten Entgeltpunkten aus den letzten 15 Kalenderjahren vor Eintritt der Erwerbsminderung — „mindestens jedoch sechs Achtel der 14fachen monatlichen Bezugsgröße".

Der individuelle Teil kann also höher liegen als der Mindestwert, niemals niedriger. Für 2026 liegt dieser Mindestwert bei 41.527,50 Euro im Jahr. In der Praxis heißt das: Bei teilweiser Erwerbsminderung ist eine Anlage auf dem Einfamilienhaus rechnerisch weit von der Grenze entfernt.

Was beim Überschreiten passiert: 40 Prozent von einem Zwölftel

Die Rente fällt nicht weg, sie wird gekürzt. Paragraf 96a Absatz 1a SGB VI beschreibt den Rechenweg: „Die teilweise zu leistende Rente wird berechnet, indem ein Zwölftel des die Hinzuverdienstgrenze übersteigenden Betrages zu 40 Prozent von der Rente in voller Höhe abgezogen wird." Erst wenn der abzuziehende Betrag die volle Rente erreicht, wird sie nicht mehr geleistet.

Ein Zahlenbeispiel bei voller Erwerbsminderung: Liegt der Hinzuverdienst bei 24.000 Euro im Jahr, sind das 3.236,25 Euro über der Grenze von 20.763,75 Euro. Ein Zwölftel davon sind 269,69 Euro im Monat, davon 40 Prozent sind 107,88 Euro. Um diesen Betrag sinkt die monatliche Rente.

⚠️ Der Nachteil der Jahresbetrachtung. Die Grenze ist ein Jahreswert, die Anlage liefert aber unregelmäßig. Ein einmaliger Zufluss — eine Nachzahlung des Netzbetreibers für zwei Jahre etwa — kann ein Jahr über die Grenze heben, obwohl der Durchschnitt darunter liegt. Wenn eine Nachzahlung ansteht, sprich vorher mit der Rentenversicherung, statt den Bescheid abzuwarten. Wie es zu solchen Nachzahlungen kommt, steht in Einspeisevergütung falsch abgerechnet.

Witwenrente: der Freibetrag von 1.122,53 Euro im Monat

Bei Renten wegen Todes wird nicht eine Grenze geprüft, sondern Einkommen angerechnet. Paragraf 97 Absatz 2 SGB VI setzt den Freibetrag nicht als Betrag fest, sondern als Vielfaches: „Anrechenbar ist das Einkommen, das monatlich das 26,4fache des aktuellen Rentenwerts übersteigt." Je Kind mit Waisenrentenanspruch erhöht sich der Freibetrag um das 5,6fache. Vom verbleibenden anrechenbaren Einkommen werden 40 vom Hundert angerechnet.

Den aktuellen Rentenwert nennt die Deutsche Rentenversicherung in ihrer Werteübersicht: ab 1. Juli 2026 sind es 42,52 Euro im Monat. Daraus folgt:

PositionRechenwegErgebnis
Freibetrag im Monat26,4 mal 42,52 Euro1.122,53 Euro
Erhöhung je waisenrentenberechtigtem Kind5,6 mal 42,52 Euro238,11 Euro
Anrechnung über dem Freibetrag40 vom Hundert40 Prozent

Im Sterbevierteljahr wird nichts angerechnet: Absatz 1 nimmt Witwen- und Witwerrenten aus, „solange deren Rentenartfaktor mindestens 1,0 beträgt".

Einspeisevergütung: 7,70 ct/kWh nur noch bei Inbetriebnahme bis 31. Januar 2027 · danach sinkt der Satz erneut

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Die 39,8 Prozent, die vorher abgezogen werden

Hier steckt der Punkt, den fast niemand auf dem Zettel hat und der die Anrechnung deutlich entschärft. Bevor der Freibetrag greift, wird das Einkommen pauschal gekürzt. Paragraf 18b Absatz 5 SGB IV ordnet für Arbeitseinkommen eine Kürzung „um 39,8 vom Hundert" an — zum Vergleich: bei Arbeitsentgelt aus einer Anstellung sind es 40 vom Hundert.

Der Rechenweg hat damit vier Stufen, und erst am Ende bleibt etwas übrig, das die Rente mindert.

Vier Stufen untereinander: monatlicher Gewinn, Abzug von 39,8 Prozent, Abzug des Freibetrags von 1.122,53 Euro und Anrechnung von 40 Prozent des Rests.
Erst nach vier Stufen bleibt etwas uebrig, das die Rente mindert. · Foto: Eigene Grafik nach Paragraf 97 SGB VI und Paragraf 18b SGB IV
1 Der Rechenweg bei der Witwenrente, Schritt für Schritt
  1. Gewinn feststellen — der Gewinn des letzten Kalenderjahres, umgerechnet auf den Monat. Nicht die Einspeisevergütung.
  2. 39,8 Prozent abziehen — die Pauschale nach Paragraf 18b Absatz 5 SGB IV.
  3. Freibetrag abziehen — 1.122,53 Euro im Monat, plus 238,11 Euro je waisenrentenberechtigtem Kind.
  4. 40 Prozent des Rests — nur dieser Betrag mindert die Rente.

Ein durchgerechnetes Beispiel: 3.000 Euro Gewinn im Jahr

Angenommen, die Anlage wirft nach Abzug aller Kosten 3.000 Euro Gewinn im Jahr ab, und der Bezieher erhält eine Witwenrente ohne waisenrentenberechtigte Kinder.

3.000 Euro im Jahr sind 250 Euro im Monat. Davon 39,8 Prozent abgezogen bleiben 150,50 Euro. Der Freibetrag liegt bei 1.122,53 Euro im Monat — das Einkommen liegt darunter, es wird nichts angerechnet. Rechnerisch müsste der monatliche Gewinn 1.865 Euro erreichen, damit nach dem Abzug von 39,8 Prozent überhaupt der Freibetrag überschritten wird. Das entspricht rund 22.380 Euro Gewinn im Jahr.

Rechne nach, bevor du dich auf eine Auskunft verlässt: Der Rechenweg besteht aus vier Schritten, und jeder einzelne davon steht wörtlich im Gesetz. Vergleiche dein Ergebnis mit dem Betrag, den der Rentenbescheid unter der Einkommensanrechnung ausweist.

💡 Warum das trotzdem im Bescheid auftaucht. Auch wenn nichts angerechnet wird, verlangt die Rentenversicherung die Angabe. Paragraf 18b Absatz 2 und 3 SGB IV knüpfen an das Einkommen des letzten Kalenderjahres an. Die Zahl, die du meldest, ist also der Gewinn aus dem Vorjahr — nicht der laufende Monat.

Der Sonderfall, den Paragraf 3 Nummer 72 EStG aufwirft

Und hier wird es unübersichtlich, und der Ratgeber sagt an dieser Stelle offen, wo die belegbare Antwort endet. Paragraf 15 SGB IV knüpft an den „nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelten Gewinn" an. Für Anlagen, die unter die Steuerbefreiung fallen, ordnet das Einkommensteuerrecht an, dass kein Gewinn zu ermitteln ist.

Wenn kein Gewinn zu ermitteln ist, gibt es dem Wortlaut nach auch kein Arbeitseinkommen im Sinne des Paragrafen 15 SGB IV. Ob die Rentenversicherung das ebenso sieht, ließ sich für diesen Ratgeber nicht durch eine Verwaltungsanweisung belegen — die Frage bleibt hier offen. In der Praxis heißt das: Wer eine befreite Anlage betreibt und eine Erwerbsminderungs- oder Hinterbliebenenrente bezieht, sollte die Frage schriftlich bei seinem Rentenversicherungsträger stellen und die Antwort zu den Unterlagen nehmen, statt sie selbst zu beantworten. Was die Befreiung steuerlich bedeutet, steht in Betriebsprüfung bei der PV-Anlage.

Muss ich als Anlagenbetreiber Rentenbeiträge zahlen?

Paragraf 2 Satz 1 SGB VI zählt neun Gruppen selbständig Tätiger auf, die versicherungspflichtig sind: Lehrer und Erzieher, Pflegepersonen, Hebammen und Entbindungspfleger, Seelotsen, Künstler und Publizisten, Hausgewerbetreibende, Küstenschiffer und Küstenfischer sowie in die Handwerksrolle eingetragene Gewerbetreibende. Ein Betreiber einer Photovoltaikanlage ist in keiner dieser acht Gruppen genannt.

Bleibt Nummer 9: Personen, die regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und „auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind". Der Netzbetreiber ist faktisch der einzige Abnehmer — die Vorschrift ist dem Wortlaut nach also nicht von vornherein abwegig. Ob ein Anlagenbetreiber im Sinne dieser Nummer „tätig" ist, wurde für diesen Ratgeber weder durch eine Verwaltungsanweisung noch durch Rechtsprechung belegt. Auch das bleibt hier eine Frage, keine Antwort.

⚠️ Vorsicht bei pauschalen Auskünften. „Photovoltaik ist rentenrechtlich egal" ist erfahrungsgemäß der häufigste Satz zu diesem Thema — und er ist für die Altersrente richtig, für die Erwerbsminderungsrente eine Vereinfachung und für die Hinterbliebenenrente falsch, sobald der Gewinn eine Größenordnung erreicht. Lass dir Auskünfte, auf die du dich verlässt, schriftlich geben.

Was du zusammenstellst, bevor du fragst

Schau auf den Rentenbescheid, bevor du anfängst: Dort steht, um welche Rentenart es geht und ob bereits Einkommen angerechnet wird. Ohne diese beiden Angaben lässt sich keine der Grenzen aus diesem Ratgeber anwenden.

Sechs Angaben, mit denen die Rentenversicherung arbeiten kann
  • Art der Rente: Altersrente, Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung, Witwen- oder Witwerrente.
  • Bruttoleistung der Anlage in Kilowatt (peak) laut Marktstammdatenregister.
  • Gewinn des letzten Kalenderjahres in Euro — oder der Hinweis, dass wegen der Steuerbefreiung kein Gewinn ermittelt wird.
  • Alle weiteren Einkünfte desselben Zeitraums, weil sie nach Paragraf 96a Absatz 2 SGB VI zusammengerechnet werden.
  • Zahl der Kinder mit Anspruch auf Waisenrente, falls es um eine Hinterbliebenenrente geht.
  • Datum des Rentenbeginns — davon hängt ab, welche Fassung der Vorschriften gilt.

Mit diesen sechs Angaben lässt sich die Frage in einem Schreiben stellen. Der Weg über die schriftliche Auskunft ist der einzige, der später belastbar ist.

💡 Ein Blick auf die Größenordnung. Eine Anlage auf dem Einfamilienhaus bewegt sich beim Gewinn typischerweise im dreistelligen bis niedrigen vierstelligen Bereich im Jahr. Gemessen an 20.763,75 Euro bei voller Erwerbsminderung und an 22.380 Euro Jahresgewinn, ab dem bei der Witwenrente überhaupt etwas angerechnet wird, ist das weit entfernt. Die Frage wird erst bei mehreren Anlagen oder bei Volleinspeisung größerer Anlagen praktisch — siehe Wirtschaftlichkeit der PV-Anlage.

Was dieser Ratgeber offen lässt

Zwei Punkte konnten hier nicht belegt werden, und sie werden deshalb nicht gefüllt:

  • Die Behandlung befreiter Anlagen. Ob die Rentenversicherung bei Anlagen ohne Gewinnermittlung ein Arbeitseinkommen im Sinne des Paragrafen 15 SGB IV annimmt, wurde nicht durch eine Verwaltungsanweisung belegt.
  • Paragraf 2 Satz 1 Nummer 9 SGB VI. Ob ein Anlagenbetreiber als Person gilt, die auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig ist, ist hier offen geblieben.

Beide Fragen betreffen den Grundfall und nicht den Randfall. Wer eine belastbare Antwort braucht, holt sie beim Rentenversicherungsträger und nicht aus einem Forum.

Häufige Fragen zu PV-Einnahmen und Rente

Darf ich als Altersrentner unbegrenzt Strom einspeisen? +
Der geltende Wortlaut von Paragraf 34 SGB VI nennt keine Hinzuverdienstgrenze — weder für die Regelaltersrente noch für die vorgezogene Altersrente. Die Vorschrift regelt in Absatz 1 die Wartezeit und in Absatz 2 den Ausschluss des Rentenwechsels.
Zählt die Einspeisevergütung oder der Gewinn? +
Der Gewinn. Paragraf 15 SGB IV definiert Arbeitseinkommen als den nach den Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelten Gewinn aus selbständiger Tätigkeit. Betriebsausgaben wie Versicherung, Zählermiete und Wartung mindern ihn.
Wie hoch ist die Hinzuverdienstgrenze bei voller Erwerbsminderung 2026? +
Sie beträgt drei Achtel der 14fachen monatlichen Bezugsgröße nach Paragraf 96a Absatz 1c Nummer 2 SGB VI. Bei einer Bezugsgröße von 3.955 Euro im Monat sind das 20.763,75 Euro im Jahr.
Was passiert, wenn ich die Grenze überschreite? +
Die Rente entfällt nicht sofort, sondern wird gekürzt. Nach Paragraf 96a Absatz 1a SGB VI wird ein Zwölftel des übersteigenden Betrages zu 40 Prozent von der vollen Rente abgezogen. Erst wenn dieser Abzug die volle Rente erreicht, wird sie nicht mehr geleistet.
Wird die Witwenrente durch eine PV-Anlage gekürzt? +
Erst oberhalb des Freibetrags. Er beträgt das 26,4fache des aktuellen Rentenwerts, bei 42,52 Euro ab 1. Juli 2026 also 1.122,53 Euro im Monat, und erhöht sich um 238,11 Euro je waisenrentenberechtigtem Kind. Vorher wird das Arbeitseinkommen nach Paragraf 18b Absatz 5 SGB IV um 39,8 Prozent gekürzt.
Ab welchem Gewinn wird bei der Witwenrente überhaupt etwas angerechnet? +
Rechnerisch ab rund 1.865 Euro Gewinn im Monat, also etwa 22.380 Euro im Jahr — weil die Kürzung um 39,8 Prozent vor dem Freibetrag von 1.122,53 Euro greift. Ohne waisenrentenberechtigte Kinder gerechnet.
Muss ich als Anlagenbetreiber Beiträge zur Rentenversicherung zahlen? +
Paragraf 2 Satz 1 SGB VI zählt neun Gruppen versicherungspflichtiger Selbständiger auf; Anlagenbetreiber sind in den Nummern 1 bis 8 nicht genannt. Ob Nummer 9 — Tätigkeit im Wesentlichen für einen Auftraggeber — greift, ist in diesem Ratgeber offengeblieben und gehört an den Rentenversicherungsträger.
Ändert die Steuerbefreiung etwas am Rentenrecht? +
Möglicherweise, und das ist der ehrliche Stand. Paragraf 15 SGB IV knüpft an einen nach Steuerrecht ermittelten Gewinn an; bei befreiten Anlagen ist kein Gewinn zu ermitteln. Eine Verwaltungsanweisung, wie die Rentenversicherung damit umgeht, wurde für diesen Ratgeber nicht gelesen.
Welcher Zeitraum zählt bei der Hinterbliebenenrente? +
Nach Paragraf 18b Absatz 2 und 3 SGB IV grundsätzlich das Einkommen des letzten Kalenderjahres, umgerechnet auf den Monat. Liegt das laufende Einkommen bei der erstmaligen Feststellung um wenigstens zehn vom Hundert darunter, ist das laufende Einkommen maßgebend.

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