Bürgerenergiegesellschaft im EEG: 6 Megawatt Solar ohne Ausschreibung
Das EEG lässt Bürgerenergiegesellschaften bis 6 Megawatt Solarleistung ohne Zuschlag aus der Ausschreibung bauen. Der Preis sind vier Voraussetzungen, zwei Meldepflichten, ein Nachweis alle fünf Jahre und eine dreijährige Sperre.
Fünfzig Leute aus dem Dorf legen zusammen und bauen eine Freiflächenanlage. Klingt nach einer Idee, die am Ausschreibungsverfahren der Bundesnetzagentur scheitert — dort bieten Projektierer mit Portfolios im dreistelligen Megawattbereich. Genau für diesen Fall kennt das Erneuerbare-Energien-Gesetz eine Ausnahme, und sie ist größer, als die meisten vermuten: bis 6 Megawatt Solarleistung ganz ohne Zuschlag.
Der Preis dafür sind vier Voraussetzungen an die Gesellschaft, zwei Meldepflichten, ein wiederkehrender Nachweis und eine dreijährige Sperre. Dieser Ratgeber nennt für jede Anforderung den Wortlaut und die Zahl, die im Gesetz steht.
Was eine Bürgerenergiegesellschaft im EEG ist — und was der Begriff sonst meint
Im Alltag heißt „Bürgerenergie" jedes Projekt, an dem sich Anwohner beteiligen. Im EEG ist der Begriff eine Legaldefinition mit vier harten Kriterien, und nur wer sie alle erfüllt, bekommt die Ausnahme. Ein Verein mit vierzig Mitgliedern ist Bürgerenergie im Wortsinn und keine Bürgerenergiegesellschaft im Sinne des Gesetzes.
Die Definition steht in Paragraf 3 Nummer 15 EEG 2023 und gilt für jede Rechtsform: „jede Genossenschaft oder sonstige Gesellschaft". Die eingetragene Genossenschaft ist der Regelfall, aber keine Bedingung — eine GmbH oder eine GmbH und Co. KG kann die Kriterien ebenso erfüllen.
Wichtig ist der Zeitbezug: Nach Paragraf 22b Absatz 4 EEG müssen die Anforderungen zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme vorliegen und danach alle fünf Jahre nachgewiesen werden. Die Eigenschaft ist also kein Stempel, den man einmal bekommt, sondern ein Zustand, den die Gesellschaft halten muss.
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Die vier Voraussetzungen des Paragrafen 3 Nummer 15
Alle vier gelten kumulativ. Fällt eine weg, ist die Gesellschaft im Sinne des Gesetzes keine Bürgerenergiegesellschaft mehr — mit den Folgen aus Abschnitt sieben.
| Buchstabe | Anforderung | Die Zahl im Gesetz |
|---|---|---|
| a | Stimmberechtigte natürliche Personen | mindestens 50 |
| b | Stimmrechte bei Personen im Umkreis der Anlage | mindestens 75 Prozent |
| c | Übrige Stimmrechte nur bei Kleinstunternehmen, KMU oder Kommunen | keine sonstigen Anteilseigner |
| d | Stimmrechte je Mitglied | höchstens 10 Prozent |
Buchstabe c verweist auf die Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 und nennt daneben ausdrücklich „kommunale Gebietskörperschaften sowie deren rechtsfähige Zusammenschlüsse". Die Gemeinde darf also mitmachen, der Energiekonzern nicht.
Buchstabe d ist in der Praxis die unterschätzte Hürde. Bei genau 50 Mitgliedern mit je einer Stimme hält jedes Mitglied 2 Prozent — unkritisch. Wer aber ein Modell mit gewichteten Stimmrechten nach Kapitaleinlage baut, reißt die 10-Prozent-Grenze schon bei elf Beteiligten. Das ist ein Argument für die Genossenschaft, in der nach dem Grundsatz „ein Mitglied, eine Stimme" abgestimmt wird.
Und ein Satz am Ende der Definition, der leicht überlesen wird: Mit den Stimmrechten nach Buchstabe b muss „in der Regel auch eine entsprechende tatsächliche Möglichkeit der Einflussnahme auf die Gesellschaft und der Mitwirkung an Entscheidungen der Gesellschafterversammlung verbunden sein". Eine Konstruktion, die den Anwohnern formal Stimmen gibt und die Entscheidungen anderswo trifft, ist damit angreifbar.
Die 50-Kilometer-Regel: gemessen wird vom äußeren Rand der Anlage
Buchstabe b verlangt, dass mindestens 75 Prozent der Stimmrechte bei natürlichen Personen liegen, die „in einem Postleitzahlengebiet, das sich ganz oder teilweise im Umkreis von 50 Kilometern um die geplante Anlage befindet", nach dem Bundesmeldegesetz mit einer Wohnung gemeldet sind.
Drei Details entscheiden hier über die Zulässigkeit einer Mitgliederliste:
- Der Messpunkt. Bei Solaranlagen wird vom äußeren Rand der Anlage gemessen, bei Windenergieanlagen von der Turmmitte. Der Gesetzestext sagt das ausdrücklich.
- Das Postleitzahlengebiet zählt, nicht die Luftlinie. Es genügt, dass sich das Postleitzahlengebiet ganz oder teilweise im Umkreis befindet. Wer am fernen Rand eines großen Postleitzahlengebiets wohnt, dessen anderes Ende noch im 50-Kilometer-Radius liegt, zählt mit.
- Gemeldet, nicht wohnhaft. Maßgeblich ist die Meldung nach dem Bundesmeldegesetz mit einer Wohnung — der Zweitwohnsitz reicht dem Wortlaut nach aus.
- Die Postleitzahl der Meldeanschrift jedes stimmberechtigten Mitglieds — vergleiche sie mit der Liste der Postleitzahlengebiete im Umkreis, nicht mit der Entfernung der einzelnen Adresse.
- Die Zahl der stimmberechtigten natürlichen Personen zum Stichtag. Notiere sie mit Datum, denn nachgewiesen wird ein Zwölfmonatszeitraum.
- Der Stimmrechtsanteil je Mitglied in Prozent. Achte darauf, dass auch die Gemeinde die 10-Prozent-Grenze einhält.
- Der Status jedes juristischen Mitglieds: Kleinstunternehmen, KMU nach der Empfehlung 2003/361/EG oder kommunale Gebietskörperschaft. Alles andere kippt die Eigenschaft.
Praktisch heißt das: Die Mitgliederliste wird gegen eine Liste der Postleitzahlen im Radius geprüft, nicht gegen Entfernungen einzelner Adressen. Diese Liste sollte vor dem ersten Beitritt stehen, nicht nach dem fünfzigsten.
Der eigentliche Vorteil: 6 Megawatt ohne Zuschlag
Was die Eigenschaft bewirkt, steht nicht in Paragraf 3, sondern in Paragraf 22 EEG. Dort ist geregelt, wann eine Anlage nur mit einem Zuschlag aus der Ausschreibung Geld bekommt — und wer davon ausgenommen ist. Absatz 3 nennt für Solaranlagen drei Ausnahmen:
| Ausnahme | Grenze der installierten Leistung |
|---|---|
| Erstes Segment (Freifläche), Nummer 1 | bis einschließlich 1 Megawatt |
| Zweites Segment (Gebäude), Nummer 1a | bis einschließlich 750 Kilowatt |
| Solaranlagen von Bürgerenergiegesellschaften, Nummer 2 | bis einschließlich 6 Megawatt |
Der Unterschied ist erheblich. Eine gewöhnliche Freiflächenanlage muss ab 1 Megawatt in die Ausschreibung, eine Aufdachanlage im zweiten Segment schon ab 750 Kilowatt. Die Bürgerenergiegesellschaft darf bis 6 Megawatt bauen, ohne je ein Gebot abzugeben — das ist beim ersten Segment das Sechsfache, beim zweiten das Achtfache der sonst geltenden Grenze. Zum Vergleich: Bei Windenergie an Land liegt dieselbe Ausnahme bei 18 Megawatt.
Der Grund dafür ist keine Großzügigkeit, sondern die Risikoverteilung. Wer an einer Ausschreibung teilnimmt, muss eine Sicherheit stellen, ein fertiges Projekt vorlegen und trägt das Risiko, keinen Zuschlag zu bekommen — nach Monaten Vorlaufkosten. Für eine Gesellschaft aus fünfzig Privatleuten ist das kaum tragbar.
Was die Anlage dann bekommt: 5,48 oder 10,16 Cent je Kilowattstunde
Hier liegt der Punkt, der in den meisten Darstellungen fehlt. Ohne Ausschreibung gibt es keinen Zuschlagswert — der anzulegende Wert wird nach Paragraf 22 Absatz 5 Satz 2 EEG stattdessen „durch die Paragrafen 40 bis 49 gesetzlich bestimmt". Und dieser gesetzliche Wert hängt davon ab, wie groß die Anlage ist und wo sie steht.
Bis 1 Megawatt gilt Paragraf 48 Absatz 1 EEG: ein Grundwert von 7 Cent pro Kilowattstunde, der durch die Degression sinkt. Die Bundesnetzagentur weist für „sonstige Anlagen nach Paragraf 48 Absatz 1" bei Inbetriebnahme ab 1. August 2026 bis 31. Januar 2027 einen anzulegenden Wert von 6,59 Cent pro Kilowattstunde in der Direktvermarktung aus.
Über 1 Megawatt greift Paragraf 48 Absatz 1a — und der rechnet anders. Der anzulegende Wert ist dann „der Durchschnitt aus den Gebotswerten des jeweils höchsten noch bezuschlagten Gebots der Gebotstermine" des vorangegangenen Kalenderjahres. Also genau der Wert, den die Ausschreibung ergeben hat, an der die Gesellschaft nicht teilnehmen musste. Für Anlagen mit Inbetriebnahme im Jahr 2026 sind das die Runden aus 2025:
| Segment | Höchste bezuschlagte Gebote 2025 | Anzulegender Wert 2026 |
|---|---|---|
| Erstes Segment (Freifläche) | 4,88 / 6,26 / 5,30 Cent | 5,48 Cent pro Kilowattstunde |
| Zweites Segment (Gebäude, Lärmschutzwand) | 9,69 / 10,38 / 10,40 Cent | 10,16 Cent pro Kilowattstunde |
Der Unterschied beträgt 4,68 Cent pro Kilowattstunde — bei gleicher Leistung, gleicher Gesellschaft und gleichem Gesetz. Rechne es an der Anlage durch: 6 Megawatt sind 6.000 kWp, bei einem Ertrag von 950 kWh je kWp im Jahr also 5,7 Millionen Kilowattstunden. Auf Hallendächern ergibt das rund 579.000 Euro im Jahr, auf der Wiese rund 312.000 Euro. Der Standort entscheidet hier über mehr als die Baukosten.
Ein Punkt, der die Rechnung vereinfacht: Eine Bürgerenergieanlage dieser Größe fährt in aller Regel Volleinspeisung. Ein nennenswerter Eigenverbrauch entsteht nur, wenn die Gesellschaft selbst Strom abnimmt — und dann wird aus dem Anlagenbetrieb eine Stromlieferung mit eigenen Pflichten. Der anzulegende Wert je kWh ist deshalb bei diesen Projekten fast die gesamte Erlösseite.
Zweite Konsequenz, die selten ausgesprochen wird: Der Wert für 2026 steht bereits fest, weil er aus den Runden des Jahres 2025 gebildet wird. Die Bundesnetzagentur veröffentlicht ihn nach Paragraf 48 Absatz 1a Satz 3 jeweils bis zum 31. Januar. Eine Bürgerenergiegesellschaft kann also mit einer feststehenden Zahl kalkulieren, während ein Bieter in der Ausschreibung bis zur Zuschlagserteilung nichts Sicheres weiß.
Die Meldung: drei Wochen nach Inbetriebnahme
Die Ausnahme kommt nicht von selbst. Nach Paragraf 22b Absatz 2 Nummer 1 EEG müssen die Solaranlagen „der Bundesnetzagentur spätestens drei Wochen nach Inbetriebnahme unter Angabe der Registernummer mitgeteilt worden" sein. Die Registernummer stammt aus dem Marktstammdatenregister, die Anlage muss dort also vorher eingetragen sein — dazu Anmeldung im Marktstammdatenregister.
Bei Windenergie läuft die Frist anders: dort drei Wochen nach Erteilung der Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, also lange vor dem Bau. Wer eine Wind-Checkliste auf ein Solarprojekt überträgt, meldet zum falschen Zeitpunkt.
Nach Absatz 3 veröffentlicht die Bundesnetzagentur die Registernummern der gemeldeten Anlagen. Die Inanspruchnahme der Ausnahme ist damit öffentlich nachvollziehbar.
Der Nachweis alle fünf Jahre — und der Satz, der die Vergütung auf null setzt
Paragraf 22b Absatz 4 EEG ist die schärfste Vorschrift des ganzen Konstrukts. Das Vorliegen der Anforderungen nach Paragraf 3 Nummer 15 ist „zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme und danach alle fünf Jahre gegenüber dem Netzbetreiber nachzuweisen", jeweils für die zwölf vorangegangenen Monate.
Beim ersten Mal genügt eine Eigenerklärung; der Netzbetreiber kann auf Verlangen geeignete Nachweise zur Überprüfung anfordern. Und dann kommt der Satz, den jede Bürgerenergiegesellschaft in ihren Fristenkalender schreiben sollte:
„Wird der Nachweis nach den Sätzen 1 bis 3 nicht bis spätestens zwei Monate nach Ablauf der Fristen nach Satz 1 geführt, entfällt ab dem ersten Tag des Kalendermonats, der auf den Ablauf der Frist nach Satz 1 folgt, der Vergütungsanspruch nach Paragraf 19 Absatz 1."
Kein Bußgeld, keine Kürzung, keine Abmahnung: Der Anspruch entfällt. Und er entfällt rückwirkend ab dem Monat nach Fristablauf, nicht erst ab dem Tag der Feststellung. Zwei Monate Kulanz gibt es, danach ist die Vergütung weg — bei einer 6-Megawatt-Anlage auf dem Dach also gut 48.000 Euro im Monat. Fehlerhafte Abrechnungen in die andere Richtung behandelt falsch abgerechnete Einspeisevergütung.
Der Nachweis betrifft nicht nur den Gründungszustand. Mitglieder ziehen weg, sterben, verkaufen Anteile. Nach fünf Jahren kann eine Gesellschaft, die bei Inbetriebnahme 52 stimmberechtigte natürliche Personen hatte, bei 48 stehen — und die Voraussetzung ist gerissen.
Die Drei-Jahres-Sperre: eine Anlage, dann Pause
Die Ausnahme ist auf ein Projekt zugeschnitten, nicht auf ein Geschäftsmodell. Zwei Vorschriften sorgen dafür.
Erstens die Rückschau: Nach Paragraf 22b Absatz 2 Nummer 2 dürfen die Gesellschaft, ihre stimmberechtigten juristischen Mitglieder und die mit diesen verbundenen Unternehmen „in den vorangegangenen drei Jahren keine weiteren Solaranlagen desselben Segments in Betrieb genommen haben".
Zweitens der Blick nach vorn: Nach Absatz 5 dürfen dieselben Beteiligten „für drei Jahre ab der Mitteilung" keine Förderung nach dem EEG für weitere Anlagen derselben Technologie und desselben Segments in Anspruch nehmen. Auch eine Teilnahme an den Ausschreibungen nach den Paragrafen 28, 28a und 28b ist in diesem Zeitraum unzulässig.
Beachte die Formulierung „desselben Segments". Eine Bürgerenergiegesellschaft, die eine Freiflächenanlage im ersten Segment gebaut hat, ist für Freiflächen drei Jahre gesperrt — eine Dachanlage im zweiten Segment ist dem Wortlaut nach ein anderes Segment. Die Sperre trifft außerdem die stimmberechtigten juristischen Mitglieder mitsamt ihren verbundenen Unternehmen. Nimmt ein regionales Stadtwerk als Kommunalunternehmen Stimmrechte, bindet das die Sperre an den gesamten Konzern.
Warum es meist die eingetragene Genossenschaft wird
Das EEG schreibt keine Rechtsform vor. Trotzdem ist die eingetragene Genossenschaft der Regelfall, und dafür gibt es einen finanzrechtlichen Grund, der mit dem EEG nichts zu tun hat.
Wer von fünfzig Privatleuten Geld einsammelt, verkauft im Grundsatz eine Vermögensanlage — mit Prospektpflicht, Billigung durch die Aufsicht und den entsprechenden Kosten. Paragraf 2 Absatz 1 Nummer 1 des Vermögensanlagengesetzes nimmt davon aus: „Anteile an einer Genossenschaft im Sinne des Paragrafen 1 des Genossenschaftsgesetzes, wenn für den Vertrieb der Anteile keine erfolgsabhängige Vergütung gezahlt wird". Keine Provision für die Werbung neuer Mitglieder, kein Prospekt.
Der Gegenpreis steht im Genossenschaftsgesetz. Nach Paragraf 54 GenG muss die Genossenschaft einem Prüfungsverband angehören und dessen Namen und Sitz auf ihrer Internetseite angeben. Nach Paragraf 53 GenG werden Einrichtungen, Vermögenslage und Geschäftsführung „mindestens in jedem zweiten Geschäftsjahr" geprüft — und bei einer Bilanzsumme über 2 Millionen Euro in jedem Geschäftsjahr. Übersteigt die Bilanzsumme 1,5 Millionen Euro und übersteigen die Umsatzerlöse 3 Millionen Euro, wird zusätzlich der Jahresabschluss geprüft.
Für eine 6-Megawatt-Anlage ist die 2-Millionen-Grenze praktisch immer gerissen: Die Investition allein liegt darüber. Die jährliche Verbandsprüfung ist damit eine feste Betriebsausgabe, die in die Kalkulation gehört.
Direktvermarktung ist Pflicht, Einspeisevergütung gibt es nicht
Ein Missverständnis, das Kalkulationen ruiniert: Die Einspeisevergütung nach Paragraf 21 Absatz 1 Nummer 1 EEG gibt es nur für „Anlagen mit einer installierten Leistung von bis zu 100 Kilowatt". Jede Bürgerenergieanlage in der hier beschriebenen Größenordnung fällt darunter nicht.
Sie muss in die Direktvermarktung und erhält die gleitende Marktprämie — der oben genannte anzulegende Wert ist deren Bemessungsgrundlage, nicht der Betrag, der auf dem Konto landet. Dazu kommt ein Direktvermarkter mit eigenem Entgelt und eine fernsteuerbare Anlage. Die Mechanik erklärt Direktvermarktung für kleine Anlagen.
Paragraf 21 Absatz 1 Nummer 3 lässt eine Ausfallvergütung zu, wenn die Direktvermarktung stockt: für „bis zu drei aufeinanderfolgende Kalendermonate und insgesamt bis zu sechs Kalendermonate pro Kalenderjahr". Wird eine dieser Höchstdauern überschritten, sinkt der Anspruch für den gesamten Kalendermonat auf null. Das ist ein Notnagel, kein Betriebsmodell.
Was wir nicht belegen konnten
Drei Punkte bleiben hier offen, weil sich zu ihnen keine im Volltext lesbare, tragfähige Quelle finden ließ:
- Was „geeignete Nachweise" konkret sind. Paragraf 22b Absatz 4 nennt den Begriff, definiert ihn aber nicht. Ob eine Meldebescheinigung je Mitglied verlangt werden darf oder eine Bestätigung des Vorstands genügt, ergibt sich aus dem Wortlaut nicht.
- Die Rechtsfolge einer nachträglich weggefallenen Voraussetzung. Der Gesetzestext regelt die Folge des fehlenden Nachweises. Was gilt, wenn der Nachweis fristgerecht geführt wird, aber negativ ausfällt — etwa weil die Mitgliederzahl unter 50 gesunken ist —, steht dort nicht ausdrücklich.
- Marktübliche Kosten einer Verbandsprüfung. Die Pflicht steht im Gesetz, ein neutral erhobener Preis für eine Energiegenossenschaft dieser Größe war nicht auffindbar. Wer eine Zahl nennt, sollte sie beim Prüfungsverband selbst erfragen.
Die Reihenfolge für ein Vorhaben
- Fläche und Segment klären, bevor Mitglieder geworben werden. Dach oder Freifläche entscheidet über 10,16 oder 5,48 Cent pro Kilowattstunde — das ist die größte Einzelstellschraube des Projekts.
- Postleitzahlenliste im 50-Kilometer-Umkreis erstellen, gemessen vom äußeren Rand der geplanten Anlage. Sie ist die Aufnahmebedingung für die 75-Prozent-Quote.
- Satzung auf die vier Kriterien zuschneiden, insbesondere auf die 10-Prozent-Grenze je Mitglied und die Beschränkung juristischer Anteilseigner auf KMU und Kommunen.
- Rückschau prüfen: Hat ein juristisches Mitglied oder ein mit ihm verbundenes Unternehmen in den letzten drei Jahren eine Solaranlage desselben Segments in Betrieb genommen, ist die Ausnahme gesperrt.
- Prüfungsverband auswählen und beitreten, wenn die Rechtsform die Genossenschaft ist.
- Marktstammdatenregister vor der Inbetriebnahme, damit die Registernummer für die Meldung vorliegt.
- Innerhalb von drei Wochen nach Inbetriebnahme an die Bundesnetzagentur melden.
- Fristenkalender anlegen: Nachweis gegenüber dem Netzbetreiber alle fünf Jahre, mit zwei Monaten Nachlauf und dem Verlust des Vergütungsanspruchs als Sanktion.
Häufige Fragen zur Bürgerenergiegesellschaft
Wie viele Mitglieder braucht eine Bürgerenergiegesellschaft mindestens? +
Muss es eine Genossenschaft sein? +
Wie wird der 50-Kilometer-Umkreis gemessen? +
Wie groß darf die Anlage ohne Ausschreibung sein? +
Was bekommt eine Bürgerenergieanlage über 1 Megawatt vergütet? +
Wann muss die Anlage der Bundesnetzagentur gemeldet werden? +
Was passiert, wenn der Nachweis vergessen wird? +
Darf die Gemeinde Mitglied sein? +
Kann eine Bürgerenergiegesellschaft mehrere Anlagen bauen? +
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