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Photovoltaik auf der Deponie: Montage, Nachsorge und EEG-Anspruch

Eine stillgelegte Deponie ist groß, frei und meist erschlossen — und im Gesetz eine Altlast mit einer Oberfläche, in die nichts hineingebohrt werden darf. Was Deponieverordnung, Bodenschutzrecht, Baurecht und EEG dazu sagen.

⏱️ 10 Lesezeit📅 September 2026
JK
Jan Kotzorek·Redaktion Solarliebhaber.de·Veröffentlicht und zuletzt geprüft am 09. September 2026

Eine stillgelegte Hausmülldeponie ist auf den ersten Blick die ideale Solarfläche: groß, meist nach Süden geneigt, ohne Konkurrenznutzung, ohne Anwohner in Sichtweite, oft mit einem Netzanschluss aus dem Deponiebetrieb. Auf den zweiten Blick ist sie die Fläche mit den meisten Vorschriften — und mit einer Oberfläche, in die man nichts hineinbohren darf.

Dieser Ratgeber sortiert, was auf einer Deponie oder Altablagerung gilt: was die Deponieverordnung über die Abdeckung sagt, wer während der Nachsorge in der Pflicht steht, warum das Baurecht hier keinen Bonus gibt — und warum das EEG genau umgekehrt einen gewährt.

💡 Worum es hier nicht geht. Nicht um das allgemeine Baurecht der Freifläche, dazu Genehmigung einer Freiflächenanlage. Nicht um ehemalige Militärflächen, dazu Konversionsfläche und Schutzbereich. Und nicht um die Flächentypen mit eigenem Höchstwert, dazu besondere Solaranlagen nach Paragraf 37b.
Drei Kaesten fuer Abfallrecht, Bodenschutzrecht und Baurecht, darunter ein Kasten fuer das EEG mit Paragraf 48 Absatz 1 Nummer 2.
Drei Rechtskreise entscheiden über die Zulässigkeit, das EEG erst über das Geld. · Foto: Eigene Grafik nach KrWG, BBodSchG, BauGB und EEG 2023

Drei Rechtskreise treffen auf derselben Fläche aufeinander

Wer eine Deponie bebauen will, hat es nicht mit einem Genehmigungsverfahren zu tun, sondern mit drei Regelwerken, die unabhängig voneinander gelten:

RechtskreisZentrale VorschriftWas sie hier regelt
AbfallrechtParagraf 40 KrWG, DeponieverordnungStilllegung, Oberflächenabdichtung, Nachsorge
BodenschutzrechtParagrafen 2 und 4 BBodSchGAltlast-Eigenschaft, wer sanieren muss
BaurechtParagraf 35 BauGBZulässigkeit im Außenbereich

Dazu kommt das EEG als vierte Ebene — es entscheidet nicht über die Zulässigkeit, sondern über das Geld. In der Praxis scheitern Projekte nicht am EEG, sondern daran, dass die abfallrechtliche Zustimmung der Behörde erst eingeholt wird, wenn Pacht und Anlagenplanung längst stehen.

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Die stillgelegte Deponie ist im Gesetz eine Altlast

Paragraf 2 Absatz 5 des Bundes-Bodenschutzgesetzes definiert den Begriff, und die Definition lässt keinen Spielraum:

"

„Altlasten im Sinne dieses Gesetzes sind 1. stillgelegte Abfallbeseitigungsanlagen sowie sonstige Grundstücke, auf denen Abfälle behandelt, gelagert oder abgelagert worden sind (Altablagerungen)".

Eine stillgelegte Deponie ist damit kraft Definition eine Altablagerung — unabhängig davon, ob von ihr eine Gefahr ausgeht. Das ist keine Formalie, denn Paragraf 4 BBodSchG knüpft daran die Pflichten. Nach Absatz 2 ist neben dem Grundstückseigentümer auch „der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück" verpflichtet, Maßnahmen zur Abwehr drohender schädlicher Bodenveränderungen zu ergreifen; Absatz 3 nennt dieselbe Person im Kreis der Sanierungspflichtigen.

⚠️ Der Nachteil der Pachtlösung. Wer eine Deponiefläche pachtet und dort 25 Jahre eine Anlage betreibt, übt tatsächliche Gewalt über einen Teil des Grundstücks aus. Ob und in welchem Umfang ihn die Pflichten aus Paragraf 4 BBodSchG treffen, ist eine Frage des Einzelfalls — der Gesetzeswortlaut nennt ihn jedenfalls. Prüfe deshalb vor der Unterschrift, ob der Pachtvertrag eine Freistellung für Altlasten enthält, die aus der Zeit vor der Anlage stammen.

Paragraf 4 Absatz 6 BBodSchG nennt außerdem ein festes Datum: Wer sein Eigentum nach dem 1. März 1999 übertragen hat und die Altlast kannte oder kennen musste, bleibt sanierungspflichtig. Bei Deponieflächen, die in den letzten Jahrzehnten den Eigentümer gewechselt haben, lohnt der Blick in die Kaufverträge.

Was die Deponieverordnung über die Oberfläche sagt

Die Fläche, auf der die Module stehen sollen, ist kein Boden im landläufigen Sinn, sondern das oberste Bauteil eines mehrschichtigen technischen Systems. Anhang 1 Nummer 2.3.1 der Deponieverordnung setzt für die Rekultivierungsschicht zwei harte Werte:

  • Mindestdicke 1 Meter. Dicke, Materialauswahl und Bewuchs sind nach den Schutzerfordernissen der darunter liegenden Komponenten zu bemessen — „eine Mindestdicke von 1 m darf nicht unterschritten werden".
  • Nutzbare Feldkapazität mindestens 140 mm, bezogen auf die Gesamtdicke der Schicht — so die Schreibweise der Verordnung.

Und der Satz, an dem jedes Montagekonzept gemessen wird, steht direkt dahinter: „Folgenutzungen dürfen die langfristige Funktionsfähigkeit der Entwässerungsschicht und der Abdichtungskomponenten nicht beeinträchtigen." Eine Photovoltaikanlage ist eine solche Folgenutzung.

Anhang 1 nennt daneben ein Detail, das für den Betrieb wichtig wird: Wird das Oberflächenabdichtungssystem ohne Konvektionssperre hergestellt, ist bei Deponien der Klassen I, II und III ein Kontrollfeld von wenigstens 300 m² einzurichten und bis zum Ende der Nachsorgephase zu betreiben. Diese Fläche steht für Module nicht zur Verfügung und muss zugänglich bleiben.

Schnittschema mit ballastierter Aufstaenderung ueber Rekultivierungsschicht, Entwaesserungsschicht, Abdichtungskomponenten, Trag- und Ausgleichsschicht und abgelagertem Abfall.
Die Module stehen nicht auf Boden, sondern auf dem obersten Bauteil eines technischen Systems. · Foto: Eigene Grafik nach Anhang 1 der Deponieverordnung

Die technische Funktionsschicht: der Weg, den die Verordnung selbst vorsieht

Die Deponieverordnung kennt die Nachnutzung ausdrücklich. Nach Anhang 1 Nummer 2.3.2 kann die Rekultivierungsschicht durch eine technische Funktionsschicht ersetzt werden, wenn die Deponieoberfläche nach endgültiger Stilllegung „als Verkehrsfläche, Parkplatz, zur Bebauung oder in ähnlicher Weise genutzt" wird und die Folgenutzung das erfordert.

Daran hängen drei Bedingungen: Das eingebaute Material muss mindestens die Anforderungen an Schadstoffgehalt und Auslaugbarkeit einhalten, unter denen eine Verwendung außerhalb des Deponiestandortes zulässig wäre. Das in der Entwässerungsschicht gefasste Wasser muss weiterhin nach den wasserrechtlichen Vorschriften eingeleitet werden können. Und nach Aufgabe der Nutzung ist die Rekultivierungsschicht wiederherzustellen.

💡 Der praktische Nutzen dieser Regel. Sie zeigt, dass die Verordnung eine Bebauung der Deponieoberfläche nicht ausschließt, sondern einen Weg dafür beschreibt. Vergleiche in der Planung deshalb zwei Varianten: Aufständerung auf der bestehenden Rekultivierungsschicht ohne Eingriff — oder eine technische Funktionsschicht dort, wo Lasten eingeleitet werden müssen. Welche zulässig ist, entscheidet die zuständige Behörde, nicht der Planer.

Keine Durchdringung: was das für die Unterkonstruktion bedeutet

Aus dem Beeinträchtigungsverbot folgt die zentrale technische Vorgabe: Die Abdichtungskomponenten dürfen nicht durchdrungen werden. Rammprofile, Erdschrauben und Punktfundamente, die in die Tiefe reichen, scheiden damit aus, wenn sie die Dichtung erreichen. Übrig bleibt die ballastierte Aufständerung — dieselbe Bauart wie auf dem Flachdach, nur in anderem Maßstab. Die Grundlagen dazu stehen in Aufständerung und Ballast auf dem Flachdach.

Zwei Besonderheiten kommen hinzu, die es auf dem Dach nicht gibt. Erstens setzt sich ein Deponiekörper über Jahre weiter, und zwar ungleichmäßig — die Unterkonstruktion muss Setzungen aufnehmen können, ohne dass Modulreihen verspannen. Die Statik ist damit kein Standardnachweis von der Stange, sondern hängt am Setzungsmonitoring der konkreten Deponie. Zweitens entsteht in einem Altkörper Deponiegas, weshalb Gasfassungen, Brunnen und Messstellen erreichbar bleiben müssen.

Fünf Angaben, ohne die kein Montagekonzept prüfbar ist
  • Deponieklasse und Aufbau des Oberflächenabdichtungssystems laut Stilllegungsunterlagen. Notiere, ob eine Konvektionssperre eingebaut wurde — davon hängt das 300-Quadratmeter-Kontrollfeld ab.
  • Dicke der vorhandenen Rekultivierungsschicht in Metern, gemessen, nicht geschätzt.
  • Lage aller Gasbrunnen, Sickerwasserschächte und Messstellen im Lageplan.
  • Zulässige Flächenlast der Oberfläche. Achte darauf, dass Ballast, Montagefahrzeuge und Wartungsverkehr getrennt betrachtet werden.
  • Die Fahrwege, auf denen Monteure und Wartungsfahrzeuge die Fläche befahren dürfen. Lege sie vor der ersten Anlieferung fest, nicht danach.
  • Der Stand der Stilllegung: läuft die Stilllegungsphase noch oder ist die endgültige Stilllegung nach Paragraf 40 Absatz 3 KrWG festgestellt?

Stilllegung und Nachsorge: wer währenddessen in der Pflicht ist

Paragraf 40 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes teilt das Leben einer Deponie nach dem Betrieb in Abschnitte. Absatz 1: Der Betreiber muss die beabsichtigte Stilllegung unverzüglich anzeigen, mit Unterlagen zur beabsichtigten Rekultivierung. Absatz 3: Die Behörde stellt den Abschluss der Stilllegung fest. Absatz 5: Den Abschluss der Nachsorgephase stellt sie erst auf Antrag fest.

Dazwischen liegt die Nachsorge, in der der Deponiebetreiber nach Absatz 2 auf eigene Kosten zu rekultivieren und „alle sonstigen erforderlichen Vorkehrungen, einschließlich der Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen während der Nachsorgephase" zu treffen hat. Genau in diese Phase fällt eine Photovoltaikanlage mit 20 bis 30 Jahren Laufzeit fast immer.

Nach Paragraf 10 der Deponieverordnung nimmt die Behörde die Deponieabschnitte und die technischen Einrichtungen ab, und zwar erst nach Errichtung des Oberflächenabdichtungssystems. Wer vorher Module stellt, baut auf einer Fläche, deren Abnahme noch aussteht.

⚠️ Die Pflichten des Deponiebetreibers verschwinden nicht. Paragraf 40 Absatz 2 KrWG sieht keine Übertragung auf einen Anlagenbetreiber vor. Wird die Abdichtung während Bau oder Betrieb beschädigt, trifft die Wiederherstellungspflicht zuerst denjenigen, der sie ohnehin schuldet — und der wird sie vertraglich weiterreichen. Vereinbare deshalb schriftlich, wer Beweissicherung, Dichtheitsnachweis und Wiederherstellung trägt, bevor das erste Fahrzeug auffährt.

Baurecht: im Außenbereich gibt es hier keinen Bonus

Für Freiflächenanlagen kennt Paragraf 35 Absatz 1 Nummer 8 BauGB zwei privilegierte Fälle: Anlagen an und auf Gebäuden, die dem Gebäude baulich untergeordnet sind — und Flächen längs von Autobahnen oder Schienenwegen des übergeordneten Netzes „in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn". Daneben privilegiert die Vorschrift besondere Solaranlagen im Sinne des Paragrafen 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a bis c EEG, deren Grundfläche 25.000 Quadratmeter nicht überschreitet.

Eine Deponie steht in dieser Aufzählung nicht. Liegt sie im Außenbereich und nicht zufällig im 200-Meter-Streifen einer Autobahn, ist die Anlage nicht privilegiert und braucht einen Bebauungsplan. Das ist in der Praxis der häufigste Fehler in der Zeitplanung solcher Projekte: Das Bauleitplanverfahren dauert länger als jede technische Klärung. Wie das abläuft, steht in vorhabenbezogener Bebauungsplan.

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Das EEG belohnt genau diese Fläche

Was das Baurecht nicht gibt, gibt das Förderrecht. Paragraf 48 Absatz 1 Nummer 2 EEG 2023 nennt als vergütungsfähige Fläche ausdrücklich eine, für die „ein Planfeststellungsverfahren, ein sonstiges Verfahren mit den Rechtswirkungen der Planfeststellung für Vorhaben von überörtlicher Bedeutung oder ein Verfahren auf Grund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes für die Errichtung und den Betrieb öffentlich zugänglicher Abfallbeseitigungsanlagen durchgeführt worden ist und die Gemeinde beteiligt wurde und die Fläche kein entwässerter Moorboden ist".

Das trifft auf planfestgestellte Deponien zu. Dieselbe Formulierung steht in Paragraf 37 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe f EEG — die Fläche ist also auch in der Kulisse für die Ausschreibungen des ersten Segments. Beide Türen stehen offen, und welche man nimmt, entscheidet die Größe:

Größe der AnlageWegAnzulegender Wert
bis 1 Megawattgesetzlich bestimmt, keine Ausschreibung6,59 Cent pro Kilowattstunde
über 1 MegawattAusschreibung erstes SegmentZuschlagswert des eigenen Gebots
über 1 Megawatt, Bürgerenergiegesellschaft bis 6 Megawattohne Ausschreibung5,48 Cent pro Kilowattstunde

Die Werte stammen aus der Fördersatz-Übersicht der Bundesnetzagentur, Abruf am 9. September 2026; 6,59 Cent gelten für Inbetriebnahmen ab dem 1. August 2026, 5,48 Cent für Inbetriebnahmen im Kalenderjahr 2026. Die dritte Zeile führt zu einem eigenen Regelwerk, das die Bürgerenergiegesellschaft im EEG erklärt.

💡 Stand der Zahlen. Anzulegende Werte ändern sich mit jeder Degressionsstufe. Rechne nicht mit den Zahlen aus einem Ratgeber, sondern prüfe vor der Investitionsentscheidung den dann geltenden Wert bei der Bundesnetzagentur. Der Rechtsrahmen aus KrWG, DepV und BauGB in diesem Artikel ist dagegen stabiler — Stand: 9. September 2026.

Entscheidungsschema mit drei Wegen: bis 1 Megawatt 6,59 Cent, ueber 1 Megawatt Ausschreibung, Buergerenergiegesellschaft bis 6 Megawatt 5,48 Cent.
Drei Wege zur Vergütung — welcher gilt, entscheidet die installierte Leistung. · Foto: Eigene Grafik nach Paragrafen 22, 37 und 48 EEG 2023 sowie Angaben der Bundesnetzagentur, Abruf 09.09.2026

Was wir nicht belegen konnten

Drei Punkte bleiben offen, weil sich dazu keine im Volltext lesbare, tragfähige Quelle fand:

  • Zulässige Flächenlasten auf Oberflächenabdichtungssystemen. Die Deponieverordnung nennt keine Zahl in Kilonewton je Quadratmeter. Der Wert ergibt sich aus dem konkreten Systemaufbau und dem Standsicherheitsnachweis, nicht aus der Verordnung.
  • Setzungsraten von Altdeponien. Dass sich ein Deponiekörper weiter setzt, ist unstrittig; eine belastbare, öffentlich lesbare Bandbreite in Zentimetern je Jahr wurde nicht gefunden. Wer eine Zahl nennt, sollte sie aus dem Setzungsmonitoring der konkreten Deponie nehmen.
  • Ob der Anlagenbetreiber „Inhaber der tatsächlichen Gewalt" im Sinne des Paragrafen 4 BBodSchG ist. Der Wortlaut nennt diese Person, die Zuordnung eines Flächenpächters dazu ist eine Auslegungsfrage; eine im Volltext gelesene höchstrichterliche Entscheidung dazu liegt uns nicht vor.

Die Reihenfolge für ein Vorhaben auf einer Deponie

1 Sieben Schritte, bevor Geld fließt
  1. Stilllegungsstand klären. Läuft die Stilllegungsphase, ist die endgültige Stilllegung nach Paragraf 40 Absatz 3 KrWG festgestellt, oder ist die Nachsorge nach Absatz 5 bereits beendet? Davon hängt ab, wer Ansprechpartner ist.
  2. Unterlagen zum Oberflächenabdichtungssystem beschaffen — Bestandspläne, Abnahmedokumente, Lage des Kontrollfelds.
  3. Abfallrechtliche Zustimmung der zuständigen Behörde einholen, bevor Pachtvertrag und Anlagenplanung stehen. Sie entscheidet über Rekultivierungsschicht und technische Funktionsschicht.
  4. Montagekonzept ohne Durchdringung entwerfen und gegen das Beeinträchtigungsverbot aus Anhang 1 Nummer 2.3.1 der Deponieverordnung prüfen lassen.
  5. Baurecht klären: Bebauungsplan, weil die Fläche im Außenbereich nicht privilegiert ist.
  6. EEG-Weg festlegen: gesetzlicher Wert bis 1 Megawatt, Ausschreibung darüber, oder der Sonderweg der Bürgerenergiegesellschaft.
  7. Haftung und Beweissicherung vertraglich regeln — Zustand der Abdichtung vor Baubeginn, Zuständigkeit für Schäden, Rückbau am Ende.

Häufige Fragen zu Photovoltaik auf Deponien

Darf man auf einer stillgelegten Deponie überhaupt eine PV-Anlage bauen? +
Die Deponieverordnung schließt es nicht aus. Anhang 1 Nummer 2.3.2 nennt die Nutzung der Deponieoberfläche „zur Bebauung" ausdrücklich und erlaubt dafür den Ersatz der Rekultivierungsschicht durch eine technische Funktionsschicht. Zulässig ist die konkrete Lösung erst mit der Zustimmung der zuständigen Behörde.
Warum darf die Unterkonstruktion nicht in den Boden? +
Weil Anhang 1 Nummer 2.3.1 der Deponieverordnung verlangt, dass Folgenutzungen „die langfristige Funktionsfähigkeit der Entwässerungsschicht und der Abdichtungskomponenten nicht beeinträchtigen". Eine Durchdringung der Abdichtung tut genau das.
Wie dick muss die Rekultivierungsschicht sein? +
Mindestens 1 Meter; diese Mindestdicke darf nach Anhang 1 Nummer 2.3.1 nicht unterschritten werden. Das Material soll außerdem eine nutzbare Feldkapazität von wenigstens 140 mm aufweisen.
Ist eine stillgelegte Deponie eine Altlast? +
Ja, nach der Definition in Paragraf 2 Absatz 5 Nummer 1 BBodSchG. Stillgelegte Abfallbeseitigungsanlagen und Grundstücke, auf denen Abfälle abgelagert wurden, sind Altablagerungen und damit Altlasten im Sinne des Gesetzes.
Ist die Anlage im Außenbereich privilegiert? +
Nein. Paragraf 35 Absatz 1 Nummer 8 BauGB privilegiert Solaranlagen an und auf Gebäuden sowie Flächen bis 200 Meter längs Autobahnen und bestimmter Schienenwege, dazu besondere Solaranlagen bis 25.000 Quadratmeter Grundfläche. Deponien sind nicht genannt.
Bekommt eine Deponieanlage EEG-Vergütung? +
Ja, wenn für die Fläche ein Planfeststellungsverfahren oder ein Verfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz für eine öffentlich zugängliche Abfallbeseitigungsanlage durchgeführt wurde und die Gemeinde beteiligt war — Paragraf 48 Absatz 1 Nummer 2 EEG. Dieselbe Fläche ist auch in der Ausschreibungskulisse des Paragrafen 37 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe f.
Wie viel bekommt man je Kilowattstunde? +
Bis 1 Megawatt gilt der gesetzlich bestimmte Wert, den die Bundesnetzagentur für Inbetriebnahmen ab dem 1. August 2026 mit 6,59 Cent pro Kilowattstunde in der Direktvermarktung ausweist. Über 1 Megawatt entscheidet die Ausschreibung; für Bürgerenergiegesellschaften ohne Ausschreibung sind es 5,48 Cent pro Kilowattstunde bei Inbetriebnahme im Jahr 2026.
Was ist das Kontrollfeld und warum stört es? +
Wird das Oberflächenabdichtungssystem ohne Konvektionssperre hergestellt, ist bei Deponien der Klassen I, II und III ein Kontrollfeld von wenigstens 300 m² einzurichten und bis zum Ende der Nachsorgephase zu betreiben. Diese Fläche muss frei und zugänglich bleiben.
Haftet der Anlagenbetreiber für die Altlast? +
Paragraf 4 Absatz 2 und 3 BBodSchG nennt neben dem Eigentümer den „Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück". Ob ein Flächenpächter darunter fällt, ist eine Auslegungsfrage des Einzelfalls. Praktisch wird die Verteilung im Pacht- oder Gestattungsvertrag geregelt — deshalb gehört eine Altlastenfreistellung in die Verhandlung.

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