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Recht & Streitfälle

Nachtrag beim PV-Vertrag: Wann der Solarteur Mehrkosten verlangen darf

Wenn waehrend der Montage Mehrkosten angekuendigt werden, entscheidet eine Frage alles: Wer will hier etwas aendern? Paragraf 650b BGB gibt das Anordnungsrecht dem Besteller, nicht dem Betrieb — und Paragraf 650c begrenzt, was vorlaeufig abgerechnet werden darf.

⏱️ 9 Lesezeit📅 September 2026
JK
Jan Kotzorek·Redaktion Solarliebhaber.de·Veröffentlicht und zuletzt geprüft am 09. September 2026

Die Anlage ist halb montiert, das Gerüst steht, und dann kommt der Anruf: Die Dachlattung sei morsch, die Kabelwege länger als gedacht, der Zählerschrank zu klein — es werde teurer. Zwei- bis viertausend Euro, vielleicht mehr. Was jetzt gilt, hängt an einer Frage, die im Gespräch fast nie gestellt wird: Wer will hier eigentlich etwas ändern?

Das Werkvertragsrecht kennt seit 2018 ein ausformuliertes Verfahren für Vertragsänderungen am Bau. Es gibt dem Besteller ein Anordnungsrecht, dem Unternehmer eine Angebotspflicht und beiden eine Frist von 30 Tagen. Dieser Ratgeber zeigt, wie dieses Verfahren funktioniert, wann es auf eine Photovoltaikanlage passt — und warum ein Solarteur eine Preiserhöhung gerade nicht "anordnen" kann.

💡 Worum es hier nicht geht. Nicht um Preisanpassungsklauseln im Kleingedruckten, dazu AGB-Klauseln und Preisanpassung. Nicht um das Zurückbehalten der Restzahlung wegen Mängeln, dazu Restzahlung einbehalten. Nicht um Mängel und Nachbesserungsfristen, dazu Nachbesserung und Fristsetzung. Und nicht um verspätete Lieferung, dazu Liefertermin, Verzug, Rücktritt.
Zeitachse ueber 40 Tage mit der 30-Tage-Einigungsphase und der anschliessenden Anordnung in Textform
Erst 30 Tage verhandeln, dann darf der Besteller anordnen. · Foto: Eigene Grafik nach Paragraf 650b Absätze 1 und 2 BGB

Das Anordnungsrecht gehört dem Besteller

Paragraf 650b Absatz 1 BGB beschreibt zwei Fälle, in denen es zu einer Änderung kommt: wenn der Besteller eine Änderung des vereinbarten Werkerfolgs begehrt (Nummer 1) oder eine Änderung, die zur Erreichung des vereinbarten Werkerfolgs notwendig ist (Nummer 2). In beiden Fällen sollen die Parteien Einvernehmen über die Änderung und über die daraus folgende Mehr- oder Mindervergütung anstreben, und der Unternehmer ist verpflichtet, ein Angebot darüber zu erstellen.

Wichtig ist die Rollenverteilung: Begehren und anordnen darf der Besteller. Der Unternehmer hat kein Recht, den Leistungsumfang einseitig zu erweitern und den Mehraufwand hinterher abzurechnen. Wenn dein Solarteur mitteilt, es werde teurer, ist das rechtlich zunächst nichts anderes als ein Hinweis — und häufig ein Angebot im Sinne von Absatz 1 Satz 2, auf das du reagieren kannst, aber nicht musst.

⚠️ Der häufigste Fehler in dieser Situation. Wer am Telefon "ja, machen Sie" sagt, begehrt eine Änderung im Sinne von Absatz 1 — und hat damit den Weg zur Mehrvergütung selbst eröffnet. Lass dir die Mehrkosten als Angebot in Textform geben, bevor irgendjemand weiterarbeitet. Das kostet einen Tag und schafft die Grundlage, auf der später gerechnet wird.

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Die 30-Tage-Frist und was danach passiert

Absatz 2 regelt den Fall, dass keine Einigung zustande kommt: Erzielen die Parteien binnen 30 Tagen nach Zugang des Änderungsbegehrens beim Unternehmer keine Einigung, kann der Besteller die Änderung in Textform anordnen. Der Unternehmer ist verpflichtet, der Anordnung nachzukommen — bei einer Änderung des Werkerfolgs allerdings nur, wenn ihm die Ausführung zumutbar ist.

Beruft er sich dabei auf betriebsinterne Vorgänge, trägt er nach Absatz 1 Satz 3 die Beweislast. Das ist eine bemerkenswerte Umkehr: Nicht du musst zeigen, dass es ihm zumutbar wäre, sondern er muss belegen, warum nicht.

Zwei massstabsgleiche Balken: 100 Prozent angebotene Mehrverguetung gegen 80 Prozent ansetzbaren Anteil
Bei Streit darf der Unternehmer 80 Prozent vorläufig ansetzen — fällig wird es erst nach der Abnahme. · Foto: Eigene Grafik nach Paragraf 650c Absatz 3 BGB
SituationWer handeltFundstelle
Änderung des vereinbarten WerkerfolgsBesteller begehrt, Unternehmer bietet an (wenn zumutbar)Paragraf 650b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
Änderung, die zur Erreichung des Werkerfolgs notwendig istBesteller begehrt, Unternehmer bietet anParagraf 650b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
keine Einigung binnen 30 TagenBesteller ordnet in Textform anParagraf 650b Absatz 2 Satz 1
Unzumutbarkeit aus internen GründenUnternehmer trägt die BeweislastParagraf 650b Absatz 1 Satz 3
Streit während der Ausführungeinstweilige Verfügung ohne VerfügungsgrundParagraf 650d

Wie die Mehrvergütung berechnet wird

Paragraf 650c Absatz 1 BGB gibt die Rechenregel vor: Die Höhe des Vergütungsanspruchs für den vermehrten oder verminderten Aufwand ist nach den tatsächlich erforderlichen Kosten mit angemessenen Zuschlägen für allgemeine Geschäftskosten, Wagnis und Gewinn zu ermitteln. Nicht nach Listenpreis, nicht nach dem, was gerade marktüblich wäre — nach den Kosten, die tatsächlich anfallen.

Absatz 2 lässt den Unternehmer alternativ auf eine vereinbarungsgemäß hinterlegte Urkalkulation zurückgreifen; dann wird vermutet, dass die fortgeschriebene Vergütung dem Betrag nach Absatz 1 entspricht. Im Privatkundengeschäft mit Photovoltaik ist eine hinterlegte Urkalkulation die Ausnahme — dieser Weg spielt dort praktisch keine Rolle.

Ein Satz aus Absatz 1 wird in Angeboten gern übersehen: Umfasst die Leistungspflicht des Unternehmers auch die Planung, steht ihm im Fall des Paragrafen 650b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 kein Anspruch auf Vergütung für vermehrten Aufwand zu. Übersetzt: Wer selbst geplant hat und dann feststellt, dass zur Erreichung des vereinbarten Ergebnisses mehr nötig ist, kann dafür nicht zusätzlich abrechnen. Bei einer schlüsselfertig angebotenen PV-Anlage plant in aller Regel der Solarteur.

Einspeisevergütung: 7,70 ct/kWh nur noch bei Inbetriebnahme bis 31. Januar 2027 · danach sinkt der Satz erneut

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Weg zur MehrvergütungGrundlage der BerechnungFundstelle
Regelfalltatsächlich erforderliche Kosten plus angemessene Zuschläge für Geschäftskosten, Wagnis und GewinnParagraf 650c Absatz 1 Satz 1
hinterlegte Urkalkulationfortgeschriebene Ansätze, Übereinstimmung wird vermutetParagraf 650c Absatz 2
notwendige Änderung bei eigener Planung des Unternehmerskein Anspruch auf Vergütung für vermehrten AufwandParagraf 650c Absatz 1 Satz 2
vorläufig, solange gestritten wird80 Prozent der angebotenen MehrvergütungParagraf 650c Absatz 3 Satz 1

Die 80-Prozent-Regel: was er vorläufig abrechnen darf

Solange über die Höhe gestritten wird, braucht es eine Zwischenlösung. Paragraf 650c Absatz 3 liefert sie: Bei der Berechnung von Abschlagszahlungen kann der Unternehmer 80 Prozent einer in seinem Angebot genannten Mehrvergütung ansetzen, wenn sich die Parteien nicht geeinigt haben und keine anderslautende gerichtliche Entscheidung ergeht.

Der Preis dafür steht im nächsten Satz: Wählt er diesen Weg, wird die tatsächlich geschuldete Mehrvergütung erst nach der Abnahme des Werks fällig. Und Satz 3 regelt den Rückweg — Zahlungen, die über die geschuldete Mehrvergütung hinausgehen, sind zurückzugewähren und ab ihrem Eingang beim Unternehmer zu verzinsen. Der Verweis auf Paragraf 288 BGB bringt dabei den gesetzlichen Verzugszinssatz ins Spiel.

💡 Was du auf der Rechnung prüfen kannst. Steht dort ein Nachtragsbetrag, schau nach, ob er als 80-Prozent-Ansatz gekennzeichnet ist oder als endgültige Forderung. Beides sieht auf der Rechnung gleich aus, hat aber völlig verschiedene Folgen für Fälligkeit und Rückzahlung. Vergleiche den Betrag außerdem mit dem Angebot nach Paragraf 650b Absatz 1 Satz 2 — der Ansatz darf nur daraus abgeleitet werden.

Gilt das für eine Photovoltaikanlage überhaupt?

Diese Frage muss offen gestellt werden, weil sie nicht eindeutig zu beantworten ist. Die Paragrafen 650b bis 650d stehen im Kapitel über den Bauvertrag. Absatz 1 definiert ihn als Vertrag über die Herstellung, Wiederherstellung, Beseitigung oder den Umbau eines Bauwerks, einer Außenanlage oder eines Teils davon. Absatz 2 erweitert das auf die Instandhaltung eines Bauwerks, wenn das Werk "für die Konstruktion, den Bestand oder den bestimmungsgemäßen Gebrauch von wesentlicher Bedeutung ist".

Ob eine Aufdachanlage darunter fällt, hängt am Einzelfall: Eine Freiflächenanlage mit Fundamenten liegt näher am Bauwerksbegriff als eine aufgeständerte Modulreihe auf einem bestehenden Flachdach. Dieser Ratgeber entscheidet die Frage nicht und kann sie nicht entscheiden — er beschreibt das Verfahren, das gilt, wenn Bauvertragsrecht anwendbar ist.

Ein zweiter Begriff wird häufig damit verwechselt. Paragraf 650i Absatz 1 BGB definiert den Verbraucherbauvertrag als Vertrag über den Bau eines neuen Gebäudes oder über erhebliche Umbaumaßnahmen an einem bestehenden Gebäude. Eine nachgerüstete PV-Anlage ist typischerweise weder das eine noch das andere. Die Sonderregeln für Verbraucherbauverträge greifen dann nicht — die Regeln zum Anordnungsrecht sind davon unabhängig.

Zwei Spalten mit den Rechten und Pflichten von Besteller und Unternehmer beim Nachtrag
Anordnen darf der Besteller, anbieten muss der Unternehmer. · Foto: Eigene Grafik nach den Paragrafen 650b und 650c BGB
💡 Zwei Sätze, die du im Angebot suchen solltest. Achte auf eine Klausel, die Mehrkosten bei "unvorhergesehenen Umständen am Objekt" zulässt, und auf eine Regelung zur Urkalkulation. Die erste verschiebt die Zuordnung aus Paragraf 650b Absatz 1, die zweite entscheidet darüber, auf welcher Grundlage später gerechnet wird. Beides steht meist in den Auftragsbedingungen auf der Rückseite, nicht im Angebotsteil.

Der Kostenanschlag ist keine Rechnung

Ein Nebenschauplatz, der in Nachtragsstreitigkeiten regelmäßig auftaucht, ist die Frage, was ein Angebot oder Kostenanschlag überhaupt bindet. Paragraf 632 BGB hilft in drei Sätzen: Absatz 1 lässt eine Vergütung als stillschweigend vereinbart gelten, wenn die Herstellung nur gegen Vergütung zu erwarten war; Absatz 2 setzt bei unbestimmter Höhe die übliche Vergütung an; und Absatz 3 stellt klar, dass ein Kostenanschlag im Zweifel nicht zu vergüten ist.

Der letzte Satz ist der praktische: Wer dir für die Aufnahme des Dachs und die Angebotserstellung eine Rechnung schickt, ohne dass darüber vorher gesprochen wurde, steht auf schwachem Grund. Erfahrungsgemäß löst sich dieser Streitpunkt mit einem Verweis auf Absatz 3 schneller als jeder andere.

Abschlagszahlungen und die Beweislast

Paragraf 632a Absatz 1 BGB erlaubt dem Unternehmer Abschlagszahlungen in Höhe des Wertes der erbrachten und geschuldeten Leistungen. Drei Sätze daraus sind für dich wichtig: Sind die erbrachten Leistungen nicht vertragsgemäß, kannst du die Zahlung eines angemessenen Teils verweigern. Die Beweislast für die vertragsgemäße Leistung verbleibt bis zur Abnahme beim Unternehmer. Und die Leistungen sind durch eine Aufstellung nachzuweisen, die eine rasche und sichere Beurteilung ermöglicht.

In der Praxis scheitert die Auseinandersetzung um einen Nachtrag selten am Gesetz und häufig daran, dass niemand belegen kann, wie das Dach vor der Montage aussah. Diese Aufstellung ist der Hebel gegen pauschale Nachtragsforderungen. Ein Nachtrag, der als eine Zeile mit einer Summe auf der Abschlagsrechnung steht, erfüllt die Anforderung nicht.

Wenn der Streit die Baustelle blockiert

Für den Fall, dass gestritten wird, während die Anlage halb fertig auf dem Dach liegt, hält Paragraf 650d BGB eine Erleichterung bereit: Zum Erlass einer einstweiligen Verfügung in Streitigkeiten über das Anordnungsrecht nach Paragraf 650b oder die Vergütungsanpassung nach Paragraf 650c ist es nach Beginn der Bauausführung nicht erforderlich, dass der Verfügungsgrund glaubhaft gemacht wird.

Das nimmt der einstweiligen Verfügung ihre größte Hürde. Der Gesetzgeber unterstellt, dass eine unterbrochene Bauausführung für sich genommen dringlich genug ist. Ob sich der Weg lohnt, ist eine Kostenfrage und gehört in eine Rechtsberatung — dieser Ratgeber ist keine. Zu den Kosten eines Verfahrens siehe Klage, Mahnbescheid und Prozesskostenhilfe.

Was du im Nachtragsfall tun kannst

1 Vier Schritte, wenn der Solarteur Mehrkosten ankündigt
  1. Arbeiten anhalten, bis Textform vorliegt. Achte darauf, dass die Ankündigung als Angebot über die Mehr- oder Mindervergütung formuliert ist, nicht als Mitteilung über einen bereits entstandenen Aufwand.
  2. Zuordnen: Geht die Änderung auf deinen Wunsch zurück (Nummer 1) oder ist sie zur Erreichung des vereinbarten Ergebnisses notwendig (Nummer 2)? Bei Nummer 2 und eigener Planung des Unternehmers greift der Ausschluss aus Paragraf 650c Absatz 1 Satz 2.
  3. Kalkulation verlangen: Die Mehrvergütung folgt den tatsächlich erforderlichen Kosten. Frage nach Materialpreisen, Stunden und Zuschlägen, nicht nach einer Pauschale. Wie sich Angebote sonst noch unterscheiden, steht in PV-Angebote vergleichen.
  4. Alles dokumentieren: Fotografiere den Zustand, der die Mehrkosten begründen soll, bevor weitergearbeitet wird. Notiere Datum und Uhrzeit. Nach dem Einbau ist der Zustand nicht mehr feststellbar.
⚠️ Die Schwäche dieses Verfahrens. Es ist auf Bauverträge zugeschnitten, in denen beide Seiten Profis sind. Für eine Hausanlage mit 25.000 Euro Auftragswert steht der Aufwand — Textform, 30 Tage, Kalkulationsprüfung — in einem schlechten Verhältnis zum Streitwert eines typischen Nachtrags. Das ist ein realer Nachteil: Wer nicht streiten will, zahlt oft, obwohl er nicht müsste. Genau deshalb ist die schriftliche Zuordnung im ersten Schritt so viel wert.
  • 30 Tage — so lange sollen die Parteien nach Zugang des Änderungsbegehrens eine Einigung versuchen.
  • Textform — die Anordnung des Bestellers braucht sie, nicht die Schriftform.
  • 80 Prozent — mehr darf der Unternehmer von einer strittigen Mehrvergütung nicht in eine Abschlagszahlung einstellen.
  • Beweislast — für die vertragsgemäße Leistung liegt sie bis zur Abnahme beim Unternehmer.
  • Kein Anordnungsrecht des Unternehmers — er kann Mehrkosten anbieten, nicht anordnen.

Was dieser Ratgeber offen lässt

Zwei Punkte bleiben unbeantwortet, und sie werden hier benannt statt gefüllt.

Erstens: Ob eine konkrete Photovoltaikanlage einen Bauvertrag im Sinne von Paragraf 650a BGB begründet, ist eine Frage des Einzelfalls, zu der hier keine Gerichtsentscheidung im Volltext gelesen wurde. Der Text beschreibt das Verfahren, nicht seine Anwendbarkeit auf deinen Vertrag.

Zweitens: Was "angemessene Zuschläge für allgemeine Geschäftskosten, Wagnis und Gewinn" der Höhe nach bedeutet, sagt das Gesetz nicht, und eine belastbare, frei zugängliche Erhebung für das Solarhandwerk war nicht auffindbar. In diesem Ratgeber steht deshalb kein Prozentsatz dazu.

Häufige Fragen zu Nachträgen und Mehrkosten

Darf der Solarteur einfach mehr berechnen, wenn das Dach schlechter ist als gedacht? +
Einseitig nicht. Paragraf 650b BGB gibt das Anordnungsrecht dem Besteller. Der Unternehmer kann eine notwendige Änderung anzeigen und ein Angebot über die Mehrvergütung erstellen — die Entscheidung darüber liegt bei dir.
Was passiert, wenn wir uns über den Preis nicht einigen? +
Nach 30 Tagen ab Zugang des Änderungsbegehrens kann der Besteller die Änderung in Textform anordnen. Die Vergütung richtet sich dann nach Paragraf 650c Absatz 1 nach den tatsächlich erforderlichen Kosten mit angemessenen Zuschlägen.
Wie viel darf er vorläufig in Rechnung stellen? +
80 Prozent der in seinem Angebot genannten Mehrvergütung, wenn keine Einigung und keine gerichtliche Entscheidung vorliegt. Die tatsächlich geschuldete Mehrvergütung wird in diesem Fall erst nach der Abnahme fällig, und Überzahlungen sind zu verzinsen.
Muss ich einen Nachtrag unterschreiben? +
Das Gesetz verlangt für die Anordnung des Bestellers Textform — eine E-Mail genügt also. Eine Unterschrift unter ein Nachtragsangebot des Unternehmers ist keine gesetzliche Pflicht, sondern eine Willenserklärung mit allen Folgen.
Gilt das Bauvertragsrecht für meine Aufdachanlage? +
Das hängt vom Einzelfall ab. Paragraf 650a BGB knüpft an ein Bauwerk, eine Außenanlage oder einen Teil davon an; Absatz 2 erfasst die Instandhaltung, wenn sie für Konstruktion, Bestand oder bestimmungsgemäßen Gebrauch wesentlich ist. Eine pauschale Antwort für alle PV-Anlagen gibt es nicht.
Ist mein PV-Vertrag ein Verbraucherbauvertrag? +
Meist nicht. Paragraf 650i Absatz 1 BGB setzt den Bau eines neuen Gebäudes oder erhebliche Umbaumaßnahmen an einem bestehenden Gebäude voraus. Eine nachgerüstete Anlage erfüllt das in der Regel nicht.
Darf mir jemand die Angebotserstellung berechnen? +
Im Zweifel nicht. Paragraf 632 Absatz 3 BGB bestimmt ausdrücklich, dass ein Kostenanschlag im Zweifel nicht zu vergüten ist. Etwas anderes gilt, wenn vorher erkennbar eine Vergütung vereinbart wurde.
Was kann ich tun, wenn die Baustelle wegen des Streits stillsteht? +
Paragraf 650d BGB erleichtert die einstweilige Verfügung: Nach Beginn der Bauausführung muss der Verfügungsgrund in Streitigkeiten über das Anordnungsrecht oder die Vergütungsanpassung nicht glaubhaft gemacht werden. Ob sich der Weg lohnt, ist eine Frage für die Rechtsberatung.
Kann ich die Abschlagszahlung kürzen? +
Ja, wenn die erbrachten Leistungen nicht vertragsgemäß sind — dann kannst du nach Paragraf 632a Absatz 1 BGB einen angemessenen Teil verweigern. Die Beweislast für die vertragsgemäße Leistung liegt bis zur Abnahme beim Unternehmer.

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