Nachtrag beim PV-Vertrag: Wann der Solarteur Mehrkosten verlangen darf
Wenn waehrend der Montage Mehrkosten angekuendigt werden, entscheidet eine Frage alles: Wer will hier etwas aendern? Paragraf 650b BGB gibt das Anordnungsrecht dem Besteller, nicht dem Betrieb — und Paragraf 650c begrenzt, was vorlaeufig abgerechnet werden darf.
Die Anlage ist halb montiert, das Gerüst steht, und dann kommt der Anruf: Die Dachlattung sei morsch, die Kabelwege länger als gedacht, der Zählerschrank zu klein — es werde teurer. Zwei- bis viertausend Euro, vielleicht mehr. Was jetzt gilt, hängt an einer Frage, die im Gespräch fast nie gestellt wird: Wer will hier eigentlich etwas ändern?
Das Werkvertragsrecht kennt seit 2018 ein ausformuliertes Verfahren für Vertragsänderungen am Bau. Es gibt dem Besteller ein Anordnungsrecht, dem Unternehmer eine Angebotspflicht und beiden eine Frist von 30 Tagen. Dieser Ratgeber zeigt, wie dieses Verfahren funktioniert, wann es auf eine Photovoltaikanlage passt — und warum ein Solarteur eine Preiserhöhung gerade nicht "anordnen" kann.
Das Anordnungsrecht gehört dem Besteller
Paragraf 650b Absatz 1 BGB beschreibt zwei Fälle, in denen es zu einer Änderung kommt: wenn der Besteller eine Änderung des vereinbarten Werkerfolgs begehrt (Nummer 1) oder eine Änderung, die zur Erreichung des vereinbarten Werkerfolgs notwendig ist (Nummer 2). In beiden Fällen sollen die Parteien Einvernehmen über die Änderung und über die daraus folgende Mehr- oder Mindervergütung anstreben, und der Unternehmer ist verpflichtet, ein Angebot darüber zu erstellen.
Wichtig ist die Rollenverteilung: Begehren und anordnen darf der Besteller. Der Unternehmer hat kein Recht, den Leistungsumfang einseitig zu erweitern und den Mehraufwand hinterher abzurechnen. Wenn dein Solarteur mitteilt, es werde teurer, ist das rechtlich zunächst nichts anderes als ein Hinweis — und häufig ein Angebot im Sinne von Absatz 1 Satz 2, auf das du reagieren kannst, aber nicht musst.
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Die 30-Tage-Frist und was danach passiert
Absatz 2 regelt den Fall, dass keine Einigung zustande kommt: Erzielen die Parteien binnen 30 Tagen nach Zugang des Änderungsbegehrens beim Unternehmer keine Einigung, kann der Besteller die Änderung in Textform anordnen. Der Unternehmer ist verpflichtet, der Anordnung nachzukommen — bei einer Änderung des Werkerfolgs allerdings nur, wenn ihm die Ausführung zumutbar ist.
Beruft er sich dabei auf betriebsinterne Vorgänge, trägt er nach Absatz 1 Satz 3 die Beweislast. Das ist eine bemerkenswerte Umkehr: Nicht du musst zeigen, dass es ihm zumutbar wäre, sondern er muss belegen, warum nicht.
| Situation | Wer handelt | Fundstelle |
|---|---|---|
| Änderung des vereinbarten Werkerfolgs | Besteller begehrt, Unternehmer bietet an (wenn zumutbar) | Paragraf 650b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 |
| Änderung, die zur Erreichung des Werkerfolgs notwendig ist | Besteller begehrt, Unternehmer bietet an | Paragraf 650b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 |
| keine Einigung binnen 30 Tagen | Besteller ordnet in Textform an | Paragraf 650b Absatz 2 Satz 1 |
| Unzumutbarkeit aus internen Gründen | Unternehmer trägt die Beweislast | Paragraf 650b Absatz 1 Satz 3 |
| Streit während der Ausführung | einstweilige Verfügung ohne Verfügungsgrund | Paragraf 650d |
Wie die Mehrvergütung berechnet wird
Paragraf 650c Absatz 1 BGB gibt die Rechenregel vor: Die Höhe des Vergütungsanspruchs für den vermehrten oder verminderten Aufwand ist nach den tatsächlich erforderlichen Kosten mit angemessenen Zuschlägen für allgemeine Geschäftskosten, Wagnis und Gewinn zu ermitteln. Nicht nach Listenpreis, nicht nach dem, was gerade marktüblich wäre — nach den Kosten, die tatsächlich anfallen.
Absatz 2 lässt den Unternehmer alternativ auf eine vereinbarungsgemäß hinterlegte Urkalkulation zurückgreifen; dann wird vermutet, dass die fortgeschriebene Vergütung dem Betrag nach Absatz 1 entspricht. Im Privatkundengeschäft mit Photovoltaik ist eine hinterlegte Urkalkulation die Ausnahme — dieser Weg spielt dort praktisch keine Rolle.
Ein Satz aus Absatz 1 wird in Angeboten gern übersehen: Umfasst die Leistungspflicht des Unternehmers auch die Planung, steht ihm im Fall des Paragrafen 650b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 kein Anspruch auf Vergütung für vermehrten Aufwand zu. Übersetzt: Wer selbst geplant hat und dann feststellt, dass zur Erreichung des vereinbarten Ergebnisses mehr nötig ist, kann dafür nicht zusätzlich abrechnen. Bei einer schlüsselfertig angebotenen PV-Anlage plant in aller Regel der Solarteur.
| Weg zur Mehrvergütung | Grundlage der Berechnung | Fundstelle |
|---|---|---|
| Regelfall | tatsächlich erforderliche Kosten plus angemessene Zuschläge für Geschäftskosten, Wagnis und Gewinn | Paragraf 650c Absatz 1 Satz 1 |
| hinterlegte Urkalkulation | fortgeschriebene Ansätze, Übereinstimmung wird vermutet | Paragraf 650c Absatz 2 |
| notwendige Änderung bei eigener Planung des Unternehmers | kein Anspruch auf Vergütung für vermehrten Aufwand | Paragraf 650c Absatz 1 Satz 2 |
| vorläufig, solange gestritten wird | 80 Prozent der angebotenen Mehrvergütung | Paragraf 650c Absatz 3 Satz 1 |
Die 80-Prozent-Regel: was er vorläufig abrechnen darf
Solange über die Höhe gestritten wird, braucht es eine Zwischenlösung. Paragraf 650c Absatz 3 liefert sie: Bei der Berechnung von Abschlagszahlungen kann der Unternehmer 80 Prozent einer in seinem Angebot genannten Mehrvergütung ansetzen, wenn sich die Parteien nicht geeinigt haben und keine anderslautende gerichtliche Entscheidung ergeht.
Der Preis dafür steht im nächsten Satz: Wählt er diesen Weg, wird die tatsächlich geschuldete Mehrvergütung erst nach der Abnahme des Werks fällig. Und Satz 3 regelt den Rückweg — Zahlungen, die über die geschuldete Mehrvergütung hinausgehen, sind zurückzugewähren und ab ihrem Eingang beim Unternehmer zu verzinsen. Der Verweis auf Paragraf 288 BGB bringt dabei den gesetzlichen Verzugszinssatz ins Spiel.
Gilt das für eine Photovoltaikanlage überhaupt?
Diese Frage muss offen gestellt werden, weil sie nicht eindeutig zu beantworten ist. Die Paragrafen 650b bis 650d stehen im Kapitel über den Bauvertrag. Absatz 1 definiert ihn als Vertrag über die Herstellung, Wiederherstellung, Beseitigung oder den Umbau eines Bauwerks, einer Außenanlage oder eines Teils davon. Absatz 2 erweitert das auf die Instandhaltung eines Bauwerks, wenn das Werk "für die Konstruktion, den Bestand oder den bestimmungsgemäßen Gebrauch von wesentlicher Bedeutung ist".
Ob eine Aufdachanlage darunter fällt, hängt am Einzelfall: Eine Freiflächenanlage mit Fundamenten liegt näher am Bauwerksbegriff als eine aufgeständerte Modulreihe auf einem bestehenden Flachdach. Dieser Ratgeber entscheidet die Frage nicht und kann sie nicht entscheiden — er beschreibt das Verfahren, das gilt, wenn Bauvertragsrecht anwendbar ist.
Ein zweiter Begriff wird häufig damit verwechselt. Paragraf 650i Absatz 1 BGB definiert den Verbraucherbauvertrag als Vertrag über den Bau eines neuen Gebäudes oder über erhebliche Umbaumaßnahmen an einem bestehenden Gebäude. Eine nachgerüstete PV-Anlage ist typischerweise weder das eine noch das andere. Die Sonderregeln für Verbraucherbauverträge greifen dann nicht — die Regeln zum Anordnungsrecht sind davon unabhängig.
Der Kostenanschlag ist keine Rechnung
Ein Nebenschauplatz, der in Nachtragsstreitigkeiten regelmäßig auftaucht, ist die Frage, was ein Angebot oder Kostenanschlag überhaupt bindet. Paragraf 632 BGB hilft in drei Sätzen: Absatz 1 lässt eine Vergütung als stillschweigend vereinbart gelten, wenn die Herstellung nur gegen Vergütung zu erwarten war; Absatz 2 setzt bei unbestimmter Höhe die übliche Vergütung an; und Absatz 3 stellt klar, dass ein Kostenanschlag im Zweifel nicht zu vergüten ist.
Der letzte Satz ist der praktische: Wer dir für die Aufnahme des Dachs und die Angebotserstellung eine Rechnung schickt, ohne dass darüber vorher gesprochen wurde, steht auf schwachem Grund. Erfahrungsgemäß löst sich dieser Streitpunkt mit einem Verweis auf Absatz 3 schneller als jeder andere.
Abschlagszahlungen und die Beweislast
Paragraf 632a Absatz 1 BGB erlaubt dem Unternehmer Abschlagszahlungen in Höhe des Wertes der erbrachten und geschuldeten Leistungen. Drei Sätze daraus sind für dich wichtig: Sind die erbrachten Leistungen nicht vertragsgemäß, kannst du die Zahlung eines angemessenen Teils verweigern. Die Beweislast für die vertragsgemäße Leistung verbleibt bis zur Abnahme beim Unternehmer. Und die Leistungen sind durch eine Aufstellung nachzuweisen, die eine rasche und sichere Beurteilung ermöglicht.
In der Praxis scheitert die Auseinandersetzung um einen Nachtrag selten am Gesetz und häufig daran, dass niemand belegen kann, wie das Dach vor der Montage aussah. Diese Aufstellung ist der Hebel gegen pauschale Nachtragsforderungen. Ein Nachtrag, der als eine Zeile mit einer Summe auf der Abschlagsrechnung steht, erfüllt die Anforderung nicht.
Wenn der Streit die Baustelle blockiert
Für den Fall, dass gestritten wird, während die Anlage halb fertig auf dem Dach liegt, hält Paragraf 650d BGB eine Erleichterung bereit: Zum Erlass einer einstweiligen Verfügung in Streitigkeiten über das Anordnungsrecht nach Paragraf 650b oder die Vergütungsanpassung nach Paragraf 650c ist es nach Beginn der Bauausführung nicht erforderlich, dass der Verfügungsgrund glaubhaft gemacht wird.
Das nimmt der einstweiligen Verfügung ihre größte Hürde. Der Gesetzgeber unterstellt, dass eine unterbrochene Bauausführung für sich genommen dringlich genug ist. Ob sich der Weg lohnt, ist eine Kostenfrage und gehört in eine Rechtsberatung — dieser Ratgeber ist keine. Zu den Kosten eines Verfahrens siehe Klage, Mahnbescheid und Prozesskostenhilfe.
Was du im Nachtragsfall tun kannst
- Arbeiten anhalten, bis Textform vorliegt. Achte darauf, dass die Ankündigung als Angebot über die Mehr- oder Mindervergütung formuliert ist, nicht als Mitteilung über einen bereits entstandenen Aufwand.
- Zuordnen: Geht die Änderung auf deinen Wunsch zurück (Nummer 1) oder ist sie zur Erreichung des vereinbarten Ergebnisses notwendig (Nummer 2)? Bei Nummer 2 und eigener Planung des Unternehmers greift der Ausschluss aus Paragraf 650c Absatz 1 Satz 2.
- Kalkulation verlangen: Die Mehrvergütung folgt den tatsächlich erforderlichen Kosten. Frage nach Materialpreisen, Stunden und Zuschlägen, nicht nach einer Pauschale. Wie sich Angebote sonst noch unterscheiden, steht in PV-Angebote vergleichen.
- Alles dokumentieren: Fotografiere den Zustand, der die Mehrkosten begründen soll, bevor weitergearbeitet wird. Notiere Datum und Uhrzeit. Nach dem Einbau ist der Zustand nicht mehr feststellbar.
- 30 Tage — so lange sollen die Parteien nach Zugang des Änderungsbegehrens eine Einigung versuchen.
- Textform — die Anordnung des Bestellers braucht sie, nicht die Schriftform.
- 80 Prozent — mehr darf der Unternehmer von einer strittigen Mehrvergütung nicht in eine Abschlagszahlung einstellen.
- Beweislast — für die vertragsgemäße Leistung liegt sie bis zur Abnahme beim Unternehmer.
- Kein Anordnungsrecht des Unternehmers — er kann Mehrkosten anbieten, nicht anordnen.
Was dieser Ratgeber offen lässt
Zwei Punkte bleiben unbeantwortet, und sie werden hier benannt statt gefüllt.
Erstens: Ob eine konkrete Photovoltaikanlage einen Bauvertrag im Sinne von Paragraf 650a BGB begründet, ist eine Frage des Einzelfalls, zu der hier keine Gerichtsentscheidung im Volltext gelesen wurde. Der Text beschreibt das Verfahren, nicht seine Anwendbarkeit auf deinen Vertrag.
Zweitens: Was "angemessene Zuschläge für allgemeine Geschäftskosten, Wagnis und Gewinn" der Höhe nach bedeutet, sagt das Gesetz nicht, und eine belastbare, frei zugängliche Erhebung für das Solarhandwerk war nicht auffindbar. In diesem Ratgeber steht deshalb kein Prozentsatz dazu.
Häufige Fragen zu Nachträgen und Mehrkosten
Darf der Solarteur einfach mehr berechnen, wenn das Dach schlechter ist als gedacht? +
Was passiert, wenn wir uns über den Preis nicht einigen? +
Wie viel darf er vorläufig in Rechnung stellen? +
Muss ich einen Nachtrag unterschreiben? +
Gilt das Bauvertragsrecht für meine Aufdachanlage? +
Ist mein PV-Vertrag ein Verbraucherbauvertrag? +
Darf mir jemand die Angebotserstellung berechnen? +
Was kann ich tun, wenn die Baustelle wegen des Streits stillsteht? +
Kann ich die Abschlagszahlung kürzen? +
Ein Angebot ist kein Vergleich.
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