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AGB im Solarvertrag: Welche Klauseln unwirksam sind

Die dritte Seite des Angebots entscheidet mit: § 309 Nr. 1 BGB kippt jede Preisanpassungsklausel fuer Leistungen binnen vier Monaten, § 309 Nr. 8 b fuenf verbreitete Gewaehrleistungsklauseln — und § 310 Abs. 3 Nr. 2 auch dann, wenn der Text nur einmal verwendet wird.

⏱️ 9 Lesezeit📅 September 2026
JK
Jan Kotzorek·Redaktion Solarliebhaber.de·Veröffentlicht und zuletzt geprüft am 08. September 2026

Das Angebot des Solarteurs ist zwei Seiten lang, die dritte Seite heißt „Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen". Dort stehen die Sätze, über die niemand spricht: Materialpreisvorbehalt, Liefertermin „ca.", Mängelrechte „beschränkt auf Nachbesserung". Ein Teil davon ist schlicht unwirksam — unabhängig davon, dass du unterschrieben hast.

Die Prüfung dafür steht in den §§ 305 bis 310 BGB. Sie greift auch dann, wenn der Solarteur beteuert, das seien keine AGB, sondern nur sein Angebot.

💡 Worum es hier nicht geht. Nicht um Mängel an der fertigen Anlage — dazu Restzahlung einbehalten bei Mängeln und Nachbesserung und Frist. Nicht um den Streit nach der Abnahme — dazu Schlichtung nach dem VSBG. Hier geht es um die Klauseln, bevor du unterschreibst.

Auch das einmalige Angebot kann eine AGB-Klausel enthalten

AGB sind nach § 305 Abs. 1 BGB „alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt". Auf Umfang, Schriftart und Form kommt es ausdrücklich nicht an. Nur was „im Einzelnen ausgehandelt" ist, fällt heraus.

Für Verbraucherverträge geht § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB noch weiter: Die §§ 307 bis 309 gelten auch für vorformulierte Bedingungen, „die nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind", soweit du auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konntest. Der Satz „das steht so nur in Ihrem Angebot" hilft dem Verwender also nicht.

Drei gleich grosse Kaesten: Einbeziehung nach § 305c BGB, Verbotskatalog der §§ 308 und 309 BGB und Generalklausel des § 307 BGB, darunter der Hinweis auf § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB.
Die Pruefung laeuft in drei Stufen — die ersten beiden braucht nur den Gesetzestext. · Foto: Eigene Grafik

Die Prüfung läuft in drei Stufen: Zuerst die Einbeziehung, dann der Verbotskatalog der §§ 308 und 309, zuletzt die Generalklausel des § 307. Wer eine Klausel beanstanden will, arbeitet diese Reihenfolge ab — die dritte Stufe braucht Argumente, die ersten beiden nur den Gesetzestext.

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Die Vier-Monats-Grenze: wann eine Preisanpassung unwirksam ist

§ 309 Nr. 1 BGB verbietet ohne jede Abwägung eine Bestimmung, „welche die Erhöhung des Entgelts für Waren oder Leistungen vorsieht, die innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss geliefert oder erbracht werden sollen".

Das dreht die übliche Erwartung um. Nicht der lange Vorlauf schützt den Kunden, sondern der kurze: Soll die Anlage binnen vier Monaten stehen, ist die Materialpreisklausel unwirksam — ganz gleich, wie fair sie formuliert ist. Liegt der vereinbarte Termin später, fällt sie aus dem Verbotskatalog heraus und wird nur noch an § 307 gemessen.

Massstaebliche Zeitachse ab Vertragsschluss mit der Marke bei 120 Tagen; bis dahin ist die Preisanpassungsklausel nach § 309 Nr. 1 BGB unwirksam, danach gilt nur noch § 307 BGB.
Bis 120 Tage nach Vertragsschluss faellt die Preisklausel ohne Abwaegung. · Foto: Eigene Grafik

Vier Monate sind rund 120 Tage. Wer im März unterschreibt und die Montage für Juni vereinbart, liegt mit rund 90 Tagen sicher innerhalb der Frist; ein Termin im Oktober liegt mit rund 210 Tagen ebenso deutlich darüber.

Vereinbarter LeistungszeitpunktPreisanpassungsklauselMaßstab
innerhalb von 4 Monaten nach Vertragsschlussunwirksam§ 309 Nr. 1 BGB, ohne Abwägung
später als 4 Monateim Einzelfall wirksam§ 307 Abs. 1 BGB, Angemessenheit und Transparenz
kein Termin vereinbartzweifelhaft§ 305c Abs. 2 BGB: Zweifel gehen zulasten des Verwenders

Ein typischer Fehler in der Verhandlung ist deshalb, den Montagetermin offen zu lassen, um flexibel zu bleiben. Wer stattdessen einen Termin innerhalb von vier Monaten in den Vertrag schreibt, nimmt der Preisklausel die Grundlage.

„Liefertermin ca. Kalenderwoche 30": was § 308 Nr. 1 dazu sagt

§ 308 Nr. 1 BGB erklärt Bestimmungen für unwirksam, durch die sich der Verwender „unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Fristen … für die Erbringung einer Leistung vorbehält".

Beide Alternativen sind praxisrelevant. Eine Frist ist nicht hinreichend bestimmt, wenn sie den Beginn offen lässt — „ca. 12 Wochen nach Auftragsbestätigung" hängt davon ab, wann der Verwender bestätigt. Und sie ist unangemessen lang, wenn zwischen Zahlung und Leistung eine Spanne liegt, die der Kunde nicht überblicken kann.

⚠️ Der Nachteil einer unwirksamen Frist für dich. Fällt die Klausel weg, gilt nicht automatisch ein früherer Termin. Nach § 306 Abs. 2 BGB tritt das Gesetz an ihre Stelle — und das heißt bei fehlender Zeitbestimmung: Leistung „sofort" verlangbar nach § 271 BGB, aber ohne Verzug, solange du nicht gemahnt hast. Der Gewinn liegt also im Mahnen, nicht im Warten.

Mängelrechte: fünf Klauseln, die § 309 Nr. 8 b verbietet

Der längste Katalog betrifft die Gewährleistung. § 309 Nr. 8 Buchstabe b BGB erfasst Verträge über Werkleistungen — die Montage einer PV-Anlage gehört dazu — und verbietet dort fünf verbreitete Formulierungen.

1 Was in einem Werkvertrag mit Verbrauchern nicht stehen darf
  1. Ausschluss oder Verweisung auf Dritte (aa) — „Mängelansprüche bestehen nur gegenüber dem Hersteller der Module."
  2. Beschränkung auf Nacherfüllung (bb) — zulässig nur, wenn dir bei Fehlschlagen ausdrücklich die Minderung vorbehalten bleibt.
  3. Aufwendungen bei Nacherfüllung (cc) — Gerüst, Anfahrt und Ausbaukosten dürfen nicht auf dich abgewälzt werden.
  4. Nacherfüllung nur gegen volle Zahlung (dd) — der Verwender darf die Nachbesserung nicht von der Schlusszahlung abhängig machen.
  5. Verjährungsverkürzung (ff) — in den Bauwerksfällen des § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB ist jede Erleichterung unwirksam, sonst jede Frist unter einem Jahr.

Punkt vier ist der, der in der Praxis am meisten Geld bewegt: Er ist genau die Klausel, mit der ein Solarteur die Schlussrechnung durchsetzen will, obwohl die Anlage noch nicht läuft.

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Klausel im AngebotNormFolge
Materialpreisvorbehalt bei Montage in 4 Monaten§ 309 Nr. 1 BGBunwirksam
Liefertermin ohne bestimmten Beginn§ 308 Nr. 1 BGBunwirksam
Gewährleistung 2 Jahre statt 5 Jahre am Bauwerk§ 309 Nr. 8 b ff BGBunwirksam
Nachbesserung erst nach voller Zahlung§ 309 Nr. 8 b dd BGBunwirksam
Haftung pauschal auf den Auftragswert begrenzt§ 309 Nr. 7 BGBunwirksam
Eigentumsvorbehalt unter der Überschrift „Sonstiges"§ 305c Abs. 1 BGBnicht einbezogen

Haftungsausschlüsse: was § 309 Nr. 7 immer kippt

Zwei Grenzen sind absolut. Nach § 309 Nr. 7 Buchstabe a BGB ist jeder Ausschluss und jede Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit unwirksam, wenn sie auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders beruhen. Buchstabe b erfasst sonstige Schäden bei grober Fahrlässigkeit.

Eine Klausel wie „Die Haftung ist auf den Auftragswert begrenzt" ist damit in dieser Pauschalität nicht zu halten. Sie erfasst wörtlich auch den Sturz eines Monteurs auf deinen Wintergarten und den Kabelbrand nach grob fehlerhafter Klemmung.

Überraschend und unklar: die beiden Auffangregeln des § 305c

§ 305c Abs. 1 BGB lässt Bestimmungen gar nicht erst Vertragsbestandteil werden, die „nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht".

Absatz 2 ergänzt die Unklarheitenregel: „Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders." Beides zusammen ist die schärfste Waffe gegen Sätze, die im Angebot unter einer harmlosen Überschrift stehen — etwa eine Eigentumsvorbehaltsregel unter „Sonstiges" oder eine Abtretung der Einspeisevergütung unter „Zahlung".

💡 Prüfe die Überschriften, nicht nur die Sätze. Notiere beim Lesen, unter welcher Überschrift eine Regel steht. Genau das ist der Maßstab des § 305c Abs. 1: das äußere Erscheinungsbild. Eine Klausel an der falschen Stelle wird nicht Vertragsbestandteil — auch ohne Streit über ihren Inhalt.
💡 Zwei Sätze im Angebot sagen mehr als die ganze AGB-Seite. Steht dort ein konkreter Montagetermin und eine Gewährleistung von 5 Jahren, sind die beiden teuersten Streitpunkte erledigt. Fehlt beides, ist die AGB-Seite der eigentliche Vertrag.

Was passiert, wenn eine Klausel kippt

Der Vertrag bleibt bestehen. § 306 Abs. 1 BGB stellt klar, dass er „im Übrigen wirksam" bleibt; nach Absatz 2 richtet sich der Inhalt dann nach den gesetzlichen Vorschriften. Erst Absatz 3 kennt den Ausnahmefall, dass das Festhalten am Vertrag eine unzumutbare Härte wäre.

Für dich heißt das: Eine unwirksame Preisklausel macht nicht den Kaufvertrag hinfällig, sondern den vereinbarten Preis endgültig. Eine unwirksame Gewährleistungsklausel führt zurück zu den 5 Jahren des § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB statt zu einem vertragslosen Zustand.

⚠️ Kein Verhandlungsersatz. Unwirksam heißt nicht: erledigt. Der Solarteur rechnet trotzdem nach seiner Klausel ab, und du musst widersprechen, notfalls klagen. Wer die drei kritischen Punkte vorher streicht, spart sich diesen Weg — nach der Unterschrift ist die Rechtslage gut, die Durchsetzung mühsam.

Was du vor der Unterschrift durchgehst

Sechs Handgriffe am Vertragstext
  • Prüfe, ob im Angebot ein konkreter Leistungszeitpunkt steht — liegt er binnen 4 Monaten, ist die Preisklausel nach § 309 Nr. 1 BGB unwirksam.
  • Achte darauf, ob die Mängelrechte auf Nacherfüllung beschränkt sind, ohne dass dir die Minderung ausdrücklich vorbehalten bleibt.
  • Vergleiche die Gewährleistungsfrist im Angebot mit den 5 Jahren des § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB.
  • Lies die Klausel zur Schlusszahlung: Nacherfüllung erst nach voller Zahlung ist nach § 309 Nr. 8 b dd BGB unwirksam.
  • Notiere, unter welcher Überschrift ungewöhnliche Regeln stehen — das ist der Maßstab des § 305c Abs. 1 BGB.
  • Streiche strittige Sätze vor der Unterschrift und lass die Änderung abzeichnen; ausgehandelt ist besser als unwirksam.

Wer eine Vertragsstrafe für den Fall der Verspätung vereinbaren will, findet die Grenzen unter Vertragsstrafe bei Verzug. Und wenn der Solarteur seinerseits Sicherheit verlangt, steht der Rahmen in Bauhandwerkersicherung nach § 650f BGB.

Was dieser Ratgeber offen lässt

Drei Punkte ließen sich nicht belegen und stehen deshalb hier statt im Fließtext.

Erstens haben wir keine höchstrichterliche Entscheidung speziell zu Preisanpassungsklauseln in PV-Verträgen im Volltext gelesen. Die Bewertung stützt sich auf den Gesetzeswortlaut, nicht auf zitierte Rechtsprechung.

Zweitens ist die Frage, ob eine Klausel „im Einzelnen ausgehandelt" wurde und damit aus § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB herausfällt, eine Tatfrage des Einzelfalls. Sie lässt sich allgemein nicht beantworten — der Streit darüber entscheidet sich an Notizen, Mails und Änderungsvermerken.

Drittens haben wir keine Erhebung gefunden, die beziffert, wie viele Solarverträge überhaupt eine Preisanpassungsklausel enthalten. Die Angaben dazu im Netz sind Schätzungen ohne Datengrundlage.

Häufige Fragen

Sind AGB im Angebot des Solarteurs überhaupt AGB? +
Ja, wenn sie vorformuliert sind und gestellt werden. Nach § 305 Abs. 1 BGB kommt es auf Umfang, Schriftart und Form nicht an; im Verbrauchervertrag greifen die §§ 307 bis 309 BGB nach § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB sogar bei einmaliger Verwendung.
Darf der Solarteur den Preis wegen gestiegener Modulpreise erhöhen? +
Nicht per Klausel, wenn die Leistung innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss erbracht werden soll — § 309 Nr. 1 BGB erklärt eine solche Bestimmung ohne Abwägung für unwirksam. Bei späteren Terminen entscheidet § 307 BGB.
Was gilt bei „Liefertermin ca."? +
§ 308 Nr. 1 BGB verbietet nicht hinreichend bestimmte Leistungsfristen. Eine Angabe, deren Beginn allein der Verwender in der Hand hat, ist angreifbar; an ihre Stelle tritt nach § 306 Abs. 2 BGB die gesetzliche Regelung.
Darf die Gewährleistung auf ein Jahr verkürzt werden? +
Bei Arbeiten an einem Bauwerk nicht. § 309 Nr. 8 b ff BGB erklärt in den Fällen des § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB jede Erleichterung der Verjährung für unwirksam; in den übrigen Fällen ist jede Frist unter einem Jahr unzulässig.
Muss ich die Schlussrechnung zahlen, bevor nachgebessert wird? +
Nein. § 309 Nr. 8 b dd BGB erklärt Klauseln für unwirksam, die die Nacherfüllung von der vorherigen Zahlung des vollständigen Entgelts oder eines unverhältnismäßig hohen Teils abhängig machen.
Ist eine Haftungsbegrenzung auf den Auftragswert zulässig? +
In dieser Pauschalität nicht. § 309 Nr. 7 BGB verbietet jede Begrenzung der Haftung für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit bei Fahrlässigkeit sowie für sonstige Schäden bei grober Fahrlässigkeit.
Was passiert mit dem Vertrag, wenn eine Klausel unwirksam ist? +
Er bleibt nach § 306 Abs. 1 BGB im Übrigen wirksam. Nach Absatz 2 tritt an die Stelle der Klausel das Gesetz. Nur wenn das Festhalten eine unzumutbare Härte wäre, ist der Vertrag nach Absatz 3 insgesamt unwirksam.
Hilft es, wenn ich die Klausel im Angebot durchstreiche? +
Ja, sofern der Solarteur die Änderung abzeichnet. Nach § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB liegen keine AGB vor, soweit die Bedingungen im Einzelnen ausgehandelt sind — dann gilt schlicht das Vereinbarte.
Gilt das alles auch, wenn ich die Anlage gewerblich betreibe? +
Nur eingeschränkt. Die Erleichterungen des § 310 Abs. 3 BGB gelten für Verbraucherverträge. Gegenüber Unternehmern greifen die Verbotskataloge der §§ 308 und 309 BGB nicht unmittelbar, § 307 BGB bleibt anwendbar.

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