AGB im Solarvertrag: Welche Klauseln unwirksam sind
Die dritte Seite des Angebots entscheidet mit: § 309 Nr. 1 BGB kippt jede Preisanpassungsklausel fuer Leistungen binnen vier Monaten, § 309 Nr. 8 b fuenf verbreitete Gewaehrleistungsklauseln — und § 310 Abs. 3 Nr. 2 auch dann, wenn der Text nur einmal verwendet wird.
Das Angebot des Solarteurs ist zwei Seiten lang, die dritte Seite heißt „Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen". Dort stehen die Sätze, über die niemand spricht: Materialpreisvorbehalt, Liefertermin „ca.", Mängelrechte „beschränkt auf Nachbesserung". Ein Teil davon ist schlicht unwirksam — unabhängig davon, dass du unterschrieben hast.
Die Prüfung dafür steht in den §§ 305 bis 310 BGB. Sie greift auch dann, wenn der Solarteur beteuert, das seien keine AGB, sondern nur sein Angebot.
Auch das einmalige Angebot kann eine AGB-Klausel enthalten
AGB sind nach § 305 Abs. 1 BGB „alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt". Auf Umfang, Schriftart und Form kommt es ausdrücklich nicht an. Nur was „im Einzelnen ausgehandelt" ist, fällt heraus.
Für Verbraucherverträge geht § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB noch weiter: Die §§ 307 bis 309 gelten auch für vorformulierte Bedingungen, „die nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind", soweit du auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konntest. Der Satz „das steht so nur in Ihrem Angebot" hilft dem Verwender also nicht.
Die Prüfung läuft in drei Stufen: Zuerst die Einbeziehung, dann der Verbotskatalog der §§ 308 und 309, zuletzt die Generalklausel des § 307. Wer eine Klausel beanstanden will, arbeitet diese Reihenfolge ab — die dritte Stufe braucht Argumente, die ersten beiden nur den Gesetzestext.
PV-Angebote zu Hause vergleichen?
Ein Mal dein Vorhaben beschreiben, mehrere geprüfte Solarteure planen lassen.
Die Vier-Monats-Grenze: wann eine Preisanpassung unwirksam ist
§ 309 Nr. 1 BGB verbietet ohne jede Abwägung eine Bestimmung, „welche die Erhöhung des Entgelts für Waren oder Leistungen vorsieht, die innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss geliefert oder erbracht werden sollen".
Das dreht die übliche Erwartung um. Nicht der lange Vorlauf schützt den Kunden, sondern der kurze: Soll die Anlage binnen vier Monaten stehen, ist die Materialpreisklausel unwirksam — ganz gleich, wie fair sie formuliert ist. Liegt der vereinbarte Termin später, fällt sie aus dem Verbotskatalog heraus und wird nur noch an § 307 gemessen.
Vier Monate sind rund 120 Tage. Wer im März unterschreibt und die Montage für Juni vereinbart, liegt mit rund 90 Tagen sicher innerhalb der Frist; ein Termin im Oktober liegt mit rund 210 Tagen ebenso deutlich darüber.
| Vereinbarter Leistungszeitpunkt | Preisanpassungsklausel | Maßstab |
|---|---|---|
| innerhalb von 4 Monaten nach Vertragsschluss | unwirksam | § 309 Nr. 1 BGB, ohne Abwägung |
| später als 4 Monate | im Einzelfall wirksam | § 307 Abs. 1 BGB, Angemessenheit und Transparenz |
| kein Termin vereinbart | zweifelhaft | § 305c Abs. 2 BGB: Zweifel gehen zulasten des Verwenders |
Ein typischer Fehler in der Verhandlung ist deshalb, den Montagetermin offen zu lassen, um flexibel zu bleiben. Wer stattdessen einen Termin innerhalb von vier Monaten in den Vertrag schreibt, nimmt der Preisklausel die Grundlage.
„Liefertermin ca. Kalenderwoche 30": was § 308 Nr. 1 dazu sagt
§ 308 Nr. 1 BGB erklärt Bestimmungen für unwirksam, durch die sich der Verwender „unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Fristen … für die Erbringung einer Leistung vorbehält".
Beide Alternativen sind praxisrelevant. Eine Frist ist nicht hinreichend bestimmt, wenn sie den Beginn offen lässt — „ca. 12 Wochen nach Auftragsbestätigung" hängt davon ab, wann der Verwender bestätigt. Und sie ist unangemessen lang, wenn zwischen Zahlung und Leistung eine Spanne liegt, die der Kunde nicht überblicken kann.
Mängelrechte: fünf Klauseln, die § 309 Nr. 8 b verbietet
Der längste Katalog betrifft die Gewährleistung. § 309 Nr. 8 Buchstabe b BGB erfasst Verträge über Werkleistungen — die Montage einer PV-Anlage gehört dazu — und verbietet dort fünf verbreitete Formulierungen.
- Ausschluss oder Verweisung auf Dritte (aa) — „Mängelansprüche bestehen nur gegenüber dem Hersteller der Module."
- Beschränkung auf Nacherfüllung (bb) — zulässig nur, wenn dir bei Fehlschlagen ausdrücklich die Minderung vorbehalten bleibt.
- Aufwendungen bei Nacherfüllung (cc) — Gerüst, Anfahrt und Ausbaukosten dürfen nicht auf dich abgewälzt werden.
- Nacherfüllung nur gegen volle Zahlung (dd) — der Verwender darf die Nachbesserung nicht von der Schlusszahlung abhängig machen.
- Verjährungsverkürzung (ff) — in den Bauwerksfällen des § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB ist jede Erleichterung unwirksam, sonst jede Frist unter einem Jahr.
Punkt vier ist der, der in der Praxis am meisten Geld bewegt: Er ist genau die Klausel, mit der ein Solarteur die Schlussrechnung durchsetzen will, obwohl die Anlage noch nicht läuft.
| Klausel im Angebot | Norm | Folge |
|---|---|---|
| Materialpreisvorbehalt bei Montage in 4 Monaten | § 309 Nr. 1 BGB | unwirksam |
| Liefertermin ohne bestimmten Beginn | § 308 Nr. 1 BGB | unwirksam |
| Gewährleistung 2 Jahre statt 5 Jahre am Bauwerk | § 309 Nr. 8 b ff BGB | unwirksam |
| Nachbesserung erst nach voller Zahlung | § 309 Nr. 8 b dd BGB | unwirksam |
| Haftung pauschal auf den Auftragswert begrenzt | § 309 Nr. 7 BGB | unwirksam |
| Eigentumsvorbehalt unter der Überschrift „Sonstiges" | § 305c Abs. 1 BGB | nicht einbezogen |
Haftungsausschlüsse: was § 309 Nr. 7 immer kippt
Zwei Grenzen sind absolut. Nach § 309 Nr. 7 Buchstabe a BGB ist jeder Ausschluss und jede Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit unwirksam, wenn sie auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders beruhen. Buchstabe b erfasst sonstige Schäden bei grober Fahrlässigkeit.
Eine Klausel wie „Die Haftung ist auf den Auftragswert begrenzt" ist damit in dieser Pauschalität nicht zu halten. Sie erfasst wörtlich auch den Sturz eines Monteurs auf deinen Wintergarten und den Kabelbrand nach grob fehlerhafter Klemmung.
Überraschend und unklar: die beiden Auffangregeln des § 305c
§ 305c Abs. 1 BGB lässt Bestimmungen gar nicht erst Vertragsbestandteil werden, die „nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht".
Absatz 2 ergänzt die Unklarheitenregel: „Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders." Beides zusammen ist die schärfste Waffe gegen Sätze, die im Angebot unter einer harmlosen Überschrift stehen — etwa eine Eigentumsvorbehaltsregel unter „Sonstiges" oder eine Abtretung der Einspeisevergütung unter „Zahlung".
Was passiert, wenn eine Klausel kippt
Der Vertrag bleibt bestehen. § 306 Abs. 1 BGB stellt klar, dass er „im Übrigen wirksam" bleibt; nach Absatz 2 richtet sich der Inhalt dann nach den gesetzlichen Vorschriften. Erst Absatz 3 kennt den Ausnahmefall, dass das Festhalten am Vertrag eine unzumutbare Härte wäre.
Für dich heißt das: Eine unwirksame Preisklausel macht nicht den Kaufvertrag hinfällig, sondern den vereinbarten Preis endgültig. Eine unwirksame Gewährleistungsklausel führt zurück zu den 5 Jahren des § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB statt zu einem vertragslosen Zustand.
Was du vor der Unterschrift durchgehst
- Prüfe, ob im Angebot ein konkreter Leistungszeitpunkt steht — liegt er binnen 4 Monaten, ist die Preisklausel nach § 309 Nr. 1 BGB unwirksam.
- Achte darauf, ob die Mängelrechte auf Nacherfüllung beschränkt sind, ohne dass dir die Minderung ausdrücklich vorbehalten bleibt.
- Vergleiche die Gewährleistungsfrist im Angebot mit den 5 Jahren des § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB.
- Lies die Klausel zur Schlusszahlung: Nacherfüllung erst nach voller Zahlung ist nach § 309 Nr. 8 b dd BGB unwirksam.
- Notiere, unter welcher Überschrift ungewöhnliche Regeln stehen — das ist der Maßstab des § 305c Abs. 1 BGB.
- Streiche strittige Sätze vor der Unterschrift und lass die Änderung abzeichnen; ausgehandelt ist besser als unwirksam.
Wer eine Vertragsstrafe für den Fall der Verspätung vereinbaren will, findet die Grenzen unter Vertragsstrafe bei Verzug. Und wenn der Solarteur seinerseits Sicherheit verlangt, steht der Rahmen in Bauhandwerkersicherung nach § 650f BGB.
Was dieser Ratgeber offen lässt
Drei Punkte ließen sich nicht belegen und stehen deshalb hier statt im Fließtext.
Erstens haben wir keine höchstrichterliche Entscheidung speziell zu Preisanpassungsklauseln in PV-Verträgen im Volltext gelesen. Die Bewertung stützt sich auf den Gesetzeswortlaut, nicht auf zitierte Rechtsprechung.
Zweitens ist die Frage, ob eine Klausel „im Einzelnen ausgehandelt" wurde und damit aus § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB herausfällt, eine Tatfrage des Einzelfalls. Sie lässt sich allgemein nicht beantworten — der Streit darüber entscheidet sich an Notizen, Mails und Änderungsvermerken.
Drittens haben wir keine Erhebung gefunden, die beziffert, wie viele Solarverträge überhaupt eine Preisanpassungsklausel enthalten. Die Angaben dazu im Netz sind Schätzungen ohne Datengrundlage.
Häufige Fragen
Sind AGB im Angebot des Solarteurs überhaupt AGB? +
Darf der Solarteur den Preis wegen gestiegener Modulpreise erhöhen? +
Was gilt bei „Liefertermin ca."? +
Darf die Gewährleistung auf ein Jahr verkürzt werden? +
Muss ich die Schlussrechnung zahlen, bevor nachgebessert wird? +
Ist eine Haftungsbegrenzung auf den Auftragswert zulässig? +
Was passiert mit dem Vertrag, wenn eine Klausel unwirksam ist? +
Hilft es, wenn ich die Klausel im Angebot durchstreiche? +
Gilt das alles auch, wenn ich die Anlage gewerblich betreibe? +
Ein Angebot ist kein Vergleich.
Hol zwei weitere ein, dann weißt du, ob der Preis stimmt – von geprüften Solarteuren aus deiner Region.
Kostenlos & unverbindlich · Geprüfte Fachpartner