Klage gegen den Solarteur: Was das Verfahren wirklich kostet
Wer verliert, zahlt Gericht, eigenen und gegnerischen Anwalt. Bei 20.000 Euro Streitwert sind das nach unserer Rechnung aus § 34 GKG und § 13 RVG rund 5.575 Euro netto — der Mahnbescheid kostet davon 16,7 Prozent der Gerichtsgebühr.
Die Frage, die vor jedem Schreiben kommt: Was kostet das, wenn es schiefgeht?
Ein typischer Fehler ist, diese Rechnung erst beim Anwalt aufzumachen. Der Solarteur zahlt nicht, oder er verlangt Geld, das du nicht schuldest. Irgendwann steht die Frage im Raum, ob man klagt. Und die erste ehrliche Antwort ist keine juristische, sondern eine kaufmännische.
§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO sagt, wer zahlt: Die unterliegende Partei trägt die Kosten des Rechtsstreits — und muss dem Gegner die Kosten erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren. Absatz 2 Satz 1 stellt klar, dass die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des gegnerischen Anwalts in allen Prozessen zu erstatten sind.
Wer verliert, zahlt also das Gericht, den eigenen Anwalt und den des Gegners. Diese drei Posten lassen sich vorher ausrechnen, und genau das machen wir hier.
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Die Gerichtsgebühr: 3,0 Gebühren nach einer Tabelle mit Stufen
Die Gerichtskosten hängen nicht am Aufwand, sondern am Streitwert. § 34 Abs. 1 GKG setzt die Gebühr bis 500 Euro Streitwert auf 40 Euro und erhöht sie dann in Stufen: je angefangene weitere 500 Euro um 21,00 Euro, ab 2.000 Euro je angefangene 1.000 Euro um 22,50 Euro, ab 10.000 Euro je angefangene 3.000 Euro um 30,50 Euro.
Das ist die einfache Gebühr. Wie oft sie anfällt, steht im Kostenverzeichnis: Nummer 1210 der Anlage 1 zum GKG nennt für das erstinstanzliche Verfahren im Allgemeinen 3,0 Gebühren.
Nummer 1211 senkt das auf 1,0, wenn das Verfahren durch Klagerücknahme, Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil oder einen gerichtlichen Vergleich endet. Ein Vergleich spart also zwei Drittel der Gerichtsgebühr — das ist kein Verhandlungstrick, sondern steht im Gesetz.
Die Anwaltsgebühr: 1,3 plus 1,2 nach einer zweiten Tabelle
§ 13 Abs. 1 RVG hat denselben Aufbau, aber andere Zahlen: bis 500 Euro Gegenstandswert 51,50 Euro, dann je angefangene weitere 500 Euro um 41,50 Euro, ab 2.000 Euro je angefangene 1.000 Euro um 59,50 Euro, ab 10.000 Euro je angefangene 3.000 Euro um 55,00 Euro.
Im gerichtlichen Verfahren fallen davon zwei Sätze an: Nummer 3100 des Vergütungsverzeichnisses nennt eine Verfahrensgebühr von 1,3, Nummer 3104 eine Terminsgebühr von 1,2. Zusammen 2,5 Gebührensätze je Anwalt.
Zwei durchgerechnete Fälle
Die Grafik ist maßstäblich gezeichnet: 10 Euro je Bildpunkt, der Balken für 5.575,00 Euro also 558 Bildpunkte lang, der für 202,50 Euro 20 Bildpunkte. Die folgenden Beträge sind unsere eigene Rechnung aus den beiden Tabellen — netto, ohne Auslagenpauschale und ohne Umsatzsteuer. Vergleiche sie mit deinem eigenen Streitwert, die Stufen lassen sich Zeile für Zeile nachrechnen.
| Posten | Streitwert 5.000 Euro | Streitwert 20.000 Euro |
|---|---|---|
| einfache Gerichtsgebühr (§ 34 GKG) | 170,50 Euro | 405,00 Euro |
| Gericht, 3,0 Gebühren (KV 1210) | 511,50 Euro | 1.215,00 Euro |
| einfache Anwaltsgebühr (§ 13 RVG) | 354,50 Euro | 872,00 Euro |
| ein Anwalt, 2,5 Sätze (VV 3100 + 3104) | 886,25 Euro | 2.180,00 Euro |
| Gericht plus beide Anwälte | 2.284,00 Euro | 5.575,00 Euro |
Das ist das Risiko, das du im Verlustfall trägst — bei einem Streitwert von 20.000 Euro also rund 28 Prozent der Streitsumme, bevor Auslagen und Steuer dazukommen. In der Praxis ist das die Zahl, die über den Weg entscheidet, nicht die Rechtslage.
Der Mahnbescheid kostet 16,7 Prozent der Klage
Zwischen Mahnung und Klage liegt ein Verfahren, das viele überspringen. Nummer 1100 des Kostenverzeichnisses nennt für den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids eine Gebühr von 0,5 — mindestens 38,00 Euro.
Gegen die 3,0 Gebühren der Klage sind das 16,7 Prozent, und zwar bei jedem Streitwert, weil beide Sätze auf derselben einfachen Gebühr beruhen. Bei 20.000 Euro Streitwert stehen 202,50 Euro gegen 1.215,00 Euro.
§ 690 Abs. 1 ZPO zählt auf, was im Antrag stehen muss: Parteien und Vertreter, das Gericht, die bestimmte Bezeichnung des Anspruchs mit getrennter Angabe von Haupt- und Nebenforderungen, das für ein streitiges Verfahren zuständige Gericht — und in Nummer 4 die Erklärung, dass der Anspruch nicht von einer Gegenleistung abhängt oder die Gegenleistung erbracht ist.
Diese Nummer 4 ist der Punkt, an dem PV-Fälle scheitern. Wer Geld zurückverlangt, weil die Anlage mangelhaft ist, hat einen Anspruch, über dessen Gegenleistung gestritten wird. Prüfe deshalb vorher, ob dein Anspruch wirklich unbedingt ist — sonst ist der Mahnbescheid der falsche Weg und der Widerspruch programmiert.
Absatz 2 der Vorschrift verlangt außerdem die handschriftliche Unterzeichnung des Antrags.
| Weg | Gerichtsgebühr | Fundstelle |
|---|---|---|
| Antrag auf Mahnbescheid | 0,5 — mindestens 38,00 Euro | KV 1100 |
| Klage, erstinstanzliches Verfahren | 3,0 | KV 1210 |
| Klagerücknahme, Anerkenntnis, gerichtlicher Vergleich | 1,0 | KV 1211 |
| Berufung | 4,0 | KV 1212 |
Prozesskostenhilfe: zwei Hürden, nicht eine
Wer die Kosten nicht tragen kann, hat einen Anspruch — aber unter zwei Bedingungen, die zusammen erfüllt sein müssen.
§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO: Prozesskostenhilfe erhält auf Antrag, wer nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann — wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Die zweite Hürde wird unterschätzt. Absatz 2 definiert Mutwilligkeit ausdrücklich: mutwillig ist die Rechtsverfolgung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände davon absehen würde — obwohl hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.
Übersetzt: Ein aussichtsreicher Anspruch reicht nicht, wenn ein Selbstzahler die Sache trotzdem nicht verfolgen würde, etwa weil der Aufwand außer Verhältnis steht.
Und die Freibeträge des § 115 ZPO nennen wir hier nicht: Sie werden durch Bekanntmachung fortgeschrieben, und wir haben die geltende Fassung für diesen Ratgeber nicht erhoben.
Die Falle mit dem Güteverfahren und der Jahresfrist
§ 91 Abs. 3 ZPO enthält eine Regel, die zu den außergerichtlichen Wegen passt und leicht übersehen wird.
Die Gebühren eines Güteverfahrens vor einer von der Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle gehören zu den erstattungsfähigen Kosten des Rechtsstreits — aber nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
Wer also erst schlichtet und dann lange wartet, verliert die Erstattungsfähigkeit dieser Kosten. Notiere dir das Datum, an dem das Güteverfahren endet.
Der Nachteil des Gerichtswegs — offen gesagt
Drei Punkte, die man vor der Entscheidung kennen sollte.
Erstens das volle Kostenrisiko: Bei 20.000 Euro Streitwert stehen rund 5.575 Euro netto im Raum, und im Verlustfall trägst du sie ganz. Ein Teilerfolg führt zu einer Quote, nicht zu null.
Zweitens die Dauer: Wie lange ein Bauprozess dauert, konnten wir mit keiner öffentlich lesbaren Erhebung belegen — wir nennen deshalb keine Monatszahl. Klar ist nur, dass die Anlage währenddessen läuft oder eben nicht läuft.
Drittens die Alternative: Die außergerichtlichen Verfahren kosten dich nichts oder fast nichts und hemmen die Verjährung. Der Gerichtsweg ist deshalb selten der erste, sondern der letzte Schritt. Wenn der Betrieb zahlungsunfähig ist, hilft ohnehin keine Klage — dazu Anbieter insolvent.
Was wir nicht belegen konnten
- Auslagenpauschale und Umsatzsteuer nicht beziffert. Die betreffenden Nummern des Vergütungsverzeichnisses waren im Direktabruf am 08.09.2026 nicht enthalten. Alle Beträge in diesem Ratgeber sind deshalb Nettobeträge.
- Keine Einkommensgrenze für die Prozesskostenhilfe. § 115 ZPO arbeitet mit Freibeträgen, die fortgeschrieben werden; die geltende Fassung wurde nicht erhoben.
- Keine Aussage zur Rechtsschutzversicherung. Ob und ab wann ein Baustein Bauleistungen abdeckt, ist Vertragsrecht des einzelnen Anbieters und keine Gesetzeslage. Eine neutrale, im Volltext lesbare Quelle dazu wurde nicht gefunden.
- Keine Verfahrensdauer. Für Bauprozesse in Deutschland wurde keine öffentlich lesbare Erhebung gefunden.
Die Reihenfolge, bevor du klagst
- Streitwert bestimmen. Das ist die Summe, um die gestritten wird — nicht der Anlagenpreis. Alles Weitere hängt an dieser Zahl.
- Beide Tabellen anwenden. Rechne die einfache Gebühr nach § 34 GKG und nach § 13 RVG aus und multipliziere mit 3,0 beziehungsweise 2,5 je Anwalt.
- Prüfe, ob der Anspruch unbedingt ist. Nur dann trägt der Mahnbescheid — § 690 Abs. 1 Nr. 4 ZPO verlangt die Erklärung zur Gegenleistung.
- Den kostenlosen Weg zuerst gehen. Schlichtung oder Clearingstelle kosten dich nichts und hemmen die Verjährung; achte danach auf die Jahresfrist des § 91 Abs. 3 ZPO.
- Vergleichsbereitschaft einplanen. Nummer 1211 des Kostenverzeichnisses senkt die Gerichtsgebühr beim gerichtlichen Vergleich von 3,0 auf 1,0.
- Dein Streitwert in Euro.
- Die 3,0 Gerichtsgebühren dazu — nach § 34 GKG nachgerechnet.
- Die 2,5 Anwaltsgebührensätze je Seite — nach § 13 RVG nachgerechnet.
- Der Betrag, den ein Mahnbescheid stattdessen kostet: 0,5 Gebühren, mindestens 38,00 Euro.
Häufige Fragen
Wer trägt die Kosten, wenn ich verliere? +
Was kostet eine Klage über 20.000 Euro? +
Ist ein Mahnbescheid billiger als eine Klage? +
Kann ich einen Mahnbescheid wegen eines Baumangels beantragen? +
Wann bekomme ich Prozesskostenhilfe? +
Was bedeutet „mutwillig" im Sinn des § 114 ZPO? +
Spare ich Kosten durch einen Vergleich? +
Werden die Kosten einer Schlichtung erstattet? +
Zahlt meine Rechtsschutzversicherung? +
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