Werbeanruf wegen PV-Anlage ohne Einwilligung: Was § 7 UWG erlaubt, woher die Nummer stammt und wie du dich wehrst
Werbeanruf einer PV-Firma ohne Einwilligung: was § 7 und § 7a UWG verlangen, warum die Firma die Einwilligung beweisen muss (BGH I ZR 164/09), Auskunft und Widerspruch nach DSGVO, Bußgelder der Bundesnetzagentur gegen PV-Vermarkter.
Inhaltsverzeichnis · 13 Abschnitte
- 1.Werbeanruf ohne Einwilligung: die Lage in drei Sätzen
- 2.Was als Werbeanruf gilt, auch wenn er „Beratung" heißt
- 3.Die Einwilligung: vorher, ausdrücklich und für dieses Unternehmen
- 4.Woran eine angebliche Einwilligung vor Gericht scheitert
- 5.Die Nummer aus dem Datenhandel: Auskunft nach Art. 15 DSGVO
- 6.Widerspruch gegen Werbung: Art. 21 DSGVO kennt keine Abwägung
- 7.Werbeanruf mit unterdrückter oder falscher Rufnummer
- 8.Bußgelder gegen PV-Vermarkter: was die Liste der Bundesnetzagentur zeigt
- 9.Unterlassung und Schadenersatz: wer gegen den Anrufer vorgehen kann
- 10.Wenn aus dem Werbeanruf ein Vertrag wurde
- 11.In vier Schritten gegen den wiederholten Werbeanruf
- 12.Was dieser Ratgeber offen lässt
- 13.Häufige Fragen
Das Telefon klingelt am Vormittag, eine freundliche Stimme kündigt eine „kostenlose Beratung zur Solaranlage" an, und der Berater sei ohnehin nächste Woche in deiner Straße. Du hast nirgends angefragt. Woher hat die Firma deine Nummer, durfte sie überhaupt anrufen, und was bringt es, sich zu wehren?
Dieser Ratgeber erklärt, was § 7 UWG für einen Werbeanruf verlangt, woran eine angebliche Einwilligung scheitert, wie du über die Datenschutz-Grundverordnung die Herkunft deiner Daten erfragst und wie die Bundesnetzagentur gegen Vermarkter von Photovoltaikanlagen vorgeht. Normtexte, eine Pressemitteilung, die Bußgeldliste der Bundesnetzagentur und ein Urteil des Bundesgerichtshofs wurden am 13. September 2026 im Volltext gelesen.
Werbeanruf ohne Einwilligung: die Lage in drei Sätzen
Ein Werbeanruf bei einem Verbraucher ist nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG nur mit dessen vorheriger ausdrücklicher Einwilligung erlaubt; fehlt sie, liegt „stets" eine unzumutbare Belästigung vor.
Die Einwilligung muss das werbende Unternehmen nach § 7a UWG dokumentieren und 5 Jahre aufbewahren, und im Streit muss es sie beweisen, nicht du.
Verstöße ahndet die Bundesnetzagentur nach § 20 UWG mit Bußgeldern bis zu 300.000 Euro. Einen Anspruch auf Geld für dich begründet das Bußgeld nicht.
Was als Werbeanruf gilt, auch wenn er „Beratung" heißt
Die Bundesnetzagentur zählt auf ihrer Themenseite zur unerlaubten Telefonwerbung ausdrücklich auch die Ankündigung mit, ein „Berater für Solaranlagen" sei zufällig in den nächsten Tagen vor Ort und man könne einen Termin vereinbaren. Ein Anruf muss also kein Angebot mit Preis enthalten, um Werbung zu sein.
Genau diese Tarnung steht in den Bescheiden. Gegen ein werbendes Unternehmen aus dem Photovoltaik-Sektor setzte die Bundesnetzagentur am 18.12.2025 Bußgelder von 100.500 Euro fest. Laut ihrer Bußgeldliste hatten die Anrufer unter anderem wahrheitswidrig erklärt, es handele sich nur um einen Beratungsanruf.
Zwei Grenzen nennt die Behörde selbst. Ein bloßer Anrufversuch, der nur im Display auftaucht, ohne dass ein Gespräch zustande kam, ist kein Verstoß gegen das Verbot unerlaubter Telefonwerbung. Und Bußgelder kann sie nur verhängen, wenn der Angerufene Verbraucher ist; gegenüber Gewerbetreibenden genügt nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG schon eine „zumindest mutmaßliche Einwilligung".
Die Einwilligung: vorher, ausdrücklich und für dieses Unternehmen
Die Einwilligung muss nach der Bundesnetzagentur vor dem Anruf vorliegen. Wird sie erst zu Beginn des Telefonats eingeholt, ist das „schon zu spät". Erteilen kannst du sie schriftlich oder mündlich, auch mit einem Klick oder einem Kreuz in Teilnahmebedingungen.
Eine vorgedruckte Einwilligung ist nach der Behörde aber nur wirksam, wenn erkennbar ist, welches Unternehmen anrufen darf und um welche Produkte es geht. Eine Klausel, die „Partnerunternehmen" allgemein erlaubt, erfüllt das nicht ohne Weiteres.
§ 7a UWG verlangt, die Einwilligung „zum Zeitpunkt der Erteilung in angemessener Form" festzuhalten. Den Nachweis muss das Unternehmen ab Erteilung und nach jeder Verwendung 5 Jahre aufbewahren und der Bundesnetzagentur auf Verlangen unverzüglich vorlegen. Diese Pflicht gilt nach der Pressemitteilung vom 26.01.2026 seit Oktober 2021.
Widerrufen kannst du eine erteilte Einwilligung jederzeit, formlos und ohne Grund, am Telefon ebenso wie per E-Mail. Die Anrufer müssen sich laut Bundesnetzagentur unverzüglich daran halten.
Woran eine angebliche Einwilligung vor Gericht scheitert
Der Bundesgerichtshof hat am 10.02.2011 im Urteil I ZR 164/09 entschieden, dass das werbende Unternehmen die Einwilligung darlegen und beweisen muss, und zwar konkret in der Person des Angerufenen (Rn. 30). Es genügt nicht, dass eine Firma allgemein versichert, sie rufe niemanden unverlangt an.
Für den Nachweis verlangt der BGH, dass die Einverständniserklärung jedes einzelnen Verbrauchers vollständig dokumentiert ist; eine elektronische Erklärung muss gespeichert und jederzeit ausdruckbar sein (Rn. 31).
Im entschiedenen Fall legte das Unternehmen ein leeres Gewinnspielformular, eine an „Frau Mustermann" adressierte Muster-Bestätigungsmail und eine Datenliste mit IP-Nummer vor. Das reichte nicht, weil sich weder die IP-Nummer noch die übrigen Daten den Angerufenen zuordnen ließen (Rn. 32).
Auch das sogenannte Double-opt-in, also die Bestätigung über einen Link in einer E-Mail, ersetzt nach Rn. 36 ein tatsächlich fehlendes Einverständnis mit Werbeanrufen nicht. Das Urteil ist inzwischen 15 Jahre alt; mit § 7a UWG hat der Gesetzgeber die Dokumentation zur ausdrücklichen Pflicht gemacht.
| Was der Anrufer sagt | Was dagegen spricht | Beleg |
|---|---|---|
| „Sie haben an einem Gewinnspiel teilgenommen." | Das Unternehmen muss die konkrete Erklärung genau deiner Person vorlegen; ein leeres Formular und eine Muster-Mail genügten nicht. | BGH I ZR 164/09, Rn. 30 bis 32 |
| „Sie haben per E-Mail bestätigt." | Double-opt-in ersetzt ein fehlendes Einverständnis mit Werbeanrufen nicht. | BGH I ZR 164/09, Rn. 36 |
| „Das ist nur ein Beratungsanruf." | Auch die Terminankündigung eines Solarberaters kann Telefonwerbung sein. | Bundesnetzagentur, Themenseite |
| „Wir haben Ihre Daten von einem Partner." | Gekaufte Datensätze sind nach Erfahrung der Behörde teils veraltet oder gefälscht; die Herkunft ist auskunftspflichtig. | Bundesnetzagentur; Art. 15 Abs. 1 lit. g DSGVO |
| „Sie sind doch schon Kunde." | Die Einwilligung ist auch bei bestehender Kundenbeziehung nötig; die Bestandskunden-Ausnahme gilt nur für E-Mail. | Bundesnetzagentur; § 7 Abs. 3 UWG |

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Die Nummer aus dem Datenhandel: Auskunft nach Art. 15 DSGVO
Art. 15 Abs. 1 der Datenschutz-Grundverordnung gibt dir gegenüber dem Unternehmen, das deine Daten verarbeitet, einen Anspruch auf Auskunft über die gespeicherten Daten, die Zwecke und die Empfänger. Für Werbeanrufe entscheidend ist Buchstabe g: Wurden die Daten nicht bei dir erhoben, stehen dir „alle verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten" zu.
Antworten muss das Unternehmen nach Art. 12 Abs. 3 DSGVO unverzüglich, spätestens innerhalb von 1 Monat nach Eingang des Antrags. Die Frist kann um 2 Monate verlängert werden, wenn Komplexität oder Zahl der Anträge das erfordern; darüber muss es dich aber innerhalb des ersten Monats mit Gründen informieren.
Die Bundesnetzagentur empfiehlt diesen Weg in ihren Bußgeldmeldungen selbst und hält fest, Informationen zur Werbeeinwilligung gehörten „auch zu diesen Daten". Viele Einwilligungen stammen nach ihren Erfahrungen aus Datensätzen, die bei Adress- und Datenhändlern gekauft wurden.
- deine Telefonnummer und Datum sowie Uhrzeit des Anrufs, damit das Unternehmen dich zuordnen kann
- die Bitte um Auskunft und Kopie aller gespeicherten Daten nach Art. 15 DSGVO
- ausdrücklich die Herkunft der Daten nach Art. 15 Abs. 1 lit. g
- den Nachweis der Werbeeinwilligung mit Datum, Wortlaut und Quelle
- die Empfänger, an die deine Daten weitergegeben wurden
- den Widerspruch gegen jede weitere Nutzung zu Werbezwecken
Wie deine Rechte bei Messdaten und Anlagenportalen aussehen, beschreibt der Ratgeber zum Datenschutz bei der PV-Anlage.
Widerspruch gegen Werbung: Art. 21 DSGVO kennt keine Abwägung
Art. 21 Abs. 2 DSGVO erlaubt dir, der Verarbeitung deiner Daten für Direktwerbung jederzeit zu widersprechen. Anders als beim allgemeinen Widerspruch nach Absatz 1 musst du keine Gründe aus deiner besonderen Situation nennen, und das Unternehmen kann nicht mit überwiegenden Interessen dagegenhalten. Nach Absatz 3 werden die Daten dann „nicht mehr für diese Zwecke verarbeitet".
Widerspruch und Widerruf laufen nebeneinander. Der Widerruf nimmt dem Unternehmen die Erlaubnis für Anrufe nach dem UWG, der Widerspruch die Befugnis, deine Daten überhaupt noch für Werbung zu nutzen. In der Praxis gehören beide Sätze in dieselbe E-Mail.
Dass ignorierte Untersagungen teuer werden, zeigt ein Bußgeld von 70.000 Euro vom 18.12.2025 gegen ein Callcenter mit Schwerpunkt auf Solaranlagenprodukten: Laut Bußgeldliste hatte es eine Vielzahl an Anrufuntersagungen ignoriert.
Werbeanruf mit unterdrückter oder falscher Rufnummer
§ 15 Abs. 2 TDDDG verbietet es, bei Werbeanrufen die Rufnummernanzeige zu unterdrücken; der Anrufer muss sicherstellen, dass die ihm zugeteilte Nummer übermittelt wird. Ein Verstoß kann nach § 28 Abs. 1 Nr. 9 und Abs. 2 TDDDG mit bis zu 300.000 Euro geahndet werden.
Die Bundesnetzagentur rechnet auch das sogenannte Call-ID-Spoofing dazu: Wer eine fremde oder nie vergebene Nummer anzeigt, etwa die des Auftraggebers statt die des Callcenters, handelt ebenfalls rechtswidrig. Im Bescheid gegen das PV-Unternehmen vom 18.12.2025 entfielen 34.500 der 100.500 Euro auf die Rufnummernunterdrückung, 66.000 Euro auf die Anrufe selbst.
Eine Schwäche liegt in der Ermittlung. Die Bundesnetzagentur kann nach eigenen Angaben keine Verbindungsdaten einsehen und dir die Identität eines anonymen Anrufers deshalb nicht ohne Weiteres nennen. Umso wichtiger ist die Firmenbezeichnung, die du im Gespräch erfragst.

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Bußgelder gegen PV-Vermarkter: was die Liste der Bundesnetzagentur zeigt
Drei Einträge der Bußgeldliste betreffen ausdrücklich Photovoltaik oder Solaranlagen. Die gelesenen Einträge nennen keine Firmennamen, deshalb stehen hier auch keine.
| Datum | Adressat laut Bußgeldliste | Betrag | Vorwurf |
|---|---|---|---|
| 18.12.2025 | werbendes Unternehmen, Sektor Photovoltaik | 100.500 Euro (66.000 plus 34.500 Euro) | Werbeanrufe ohne Einwilligung, Rufnummernunterdrückung, Tarnung als Beratungsanruf |
| 18.12.2025 | Callcenter mit Schwerpunkt Solaranlagenprodukte | 70.000 Euro | besonders intensive Belästigung, ignorierte Anrufuntersagungen |
| 12.01.2026 | Geschäftsführer eines werbenden Unternehmens, Photovoltaik-Sektor | 41.398,50 Euro | 193 Verstöße gegen die Dokumentationspflicht zu je 214,50 Euro |
Die kleinste Zahl ist die aufschlussreichste. 193 Verstöße zu je 214,50 Euro ergeben genau 41.398,50 Euro, also im Schnitt einen Bruchteil der 50.000 Euro, die § 20 Abs. 2 UWG für einen Dokumentationsverstoß als Obergrenze erlaubt. Der Rahmen ist eine Obergrenze, keine Tarifliste.
Für 2025 meldet die Bundesnetzagentur 39.842 schriftliche Beschwerden über unerlaubte Telefonwerbung, 6 Prozent mehr als 2024 mit 37.561. Die Summe der Bußgelder sank dagegen von 1,37 Millionen Euro auf etwas mehr als 1,099 Millionen Euro aus 13 großen Verfahren.
Photovoltaik läuft gegen diesen Trend. Bei der Telefonwerbung für Photovoltaikanlagen sind die Beschwerden gegenüber dem Vorjahr um etwa die Hälfte gesunken, was die Behörde auch auf ihre Bußgelder gegen PV-Vermarkter zurückführt. Der übergeordnete Bereich Bauprodukte machte 2025 etwa 8 Prozent aller Beschwerden aus, Gewinnspiele über 28 Prozent.
Unterlassung und Schadenersatz: wer gegen den Anrufer vorgehen kann
§ 8 Abs. 1 UWG gibt einen Anspruch auf Beseitigung und Unterlassung gegen unzulässige Werbung nach § 7, und nach Absatz 2 richtet er sich auch gegen den Inhaber des Unternehmens, wenn ein Beauftragter anruft. Wem der Anspruch zusteht, zählt Absatz 3 in den Nummern 1 bis 4 auf: Mitbewerbern, eingetragenen Wirtschaftsverbänden, qualifizierten Verbraucherverbänden und Kammern. Der einzelne Angerufene steht nicht in dieser Aufzählung.
Für dich bleiben deshalb vor allem drei Wege: der Hinweis an einen qualifizierten Verbraucherverband, die Beschwerde bei der Bundesnetzagentur und die Rechte aus der DSGVO. Das Bußgeld von bis zu 300.000 Euro fließt an den Staat, nicht an dich.
Art. 82 Abs. 1 DSGVO sieht bei einem Verstoß gegen die Verordnung Schadenersatz auch für immaterielle Schäden vor. Welche Beträge Gerichte für einen einzelnen unerwünschten Werbeanruf zusprechen, haben wir für diesen Ratgeber nicht an Urteilen geprüft. Der Nachteil dieses Wegs ist das Kostenrisiko eines Prozesses bei offener Höhe; was Urteile zu Art. 82 in einem anderen Zusammenhang hergeben, steht im Ratgeber zum Schufa-Eintrag.
Wenn aus dem Werbeanruf ein Vertrag wurde
§ 7 und § 20 UWG regeln die Werbung und das Bußgeld; eine Rechtsfolge für einen danach geschlossenen Vertrag enthalten beide Normen nicht. Maßgeblich sind dann die allgemeinen Verbraucherrechte.
§ 312c BGB zählt Telefonanrufe ausdrücklich zu den Fernkommunikationsmitteln. Wird ein Vertrag ausschließlich am Telefon und per E-Mail verhandelt und geschlossen, ist er ein Fernabsatzvertrag. Kommt der Vertreter nach dem Anruf zu dir nach Hause und du unterschreibst dort, gelten die Regeln für Verträge außerhalb von Geschäftsräumen, die der Ratgeber zum Haustürverkauf erklärt.
Für beide Fälle gibt § 312g Abs. 1 BGB ein Widerrufsrecht, mit Ausnahmen, die der Ratgeber zum Widerruf des PV-Vertrags durchgeht. Welche Pflichtangaben der Anbieter dir vorher machen muss, steht im Ratgeber zu den Informationspflichten.
Wurdest du im Gespräch getäuscht, etwa weil sich der Anrufer als dein Energieversorger ausgab, kommt zusätzlich die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung in Betracht. Diese Masche beschreibt die Bundesnetzagentur in mehreren Meldungen aus dem Energiesektor, etwa zu einem Bußgeld von 210.000 Euro vom 18.12.2025, bei dem den Angerufenen „in vielen Fällen Verträge untergeschoben" wurden.
In vier Schritten gegen den wiederholten Werbeanruf
- Im Gespräch: Firmenbezeichnung von Auftraggeber und Callcenter erfragen, Datum und Uhrzeit notieren, weitere Anrufe untersagen.
- Per E-Mail an das beworbene Unternehmen: Widerruf jeder Einwilligung, Widerspruch nach Art. 21 Abs. 2 DSGVO, Auskunft nach Art. 15 DSGVO einschließlich Herkunft und Einwilligungsnachweis.
- Frist notieren: 1 Monat nach Eingang, bei begründeter Verlängerung höchstens 2 weitere Monate.
- Beschwerde über das Formular der Bundesnetzagentur mit Anrufliste, angezeigter Rufnummer, E-Mails und Vertragsunterlagen; angeben, ob die Nummer unterdrückt war.
Lies den Eintrag in der Anrufliste deines Telefons ab, bevor er überschrieben wird, und sichere ihn als Bildschirmfoto. In der Praxis ist das oft der einzige Beleg für Uhrzeit und angezeigte Nummer. Welche weiteren Vertriebsmaschen immer wieder auftauchen, sammelt der Ratgeber zu schwarzen Schafen in der Solarbranche.
Was dieser Ratgeber offen lässt
Wir haben kein Urteil gelesen, das einen Werbeanruf für eine Photovoltaikanlage betrifft; das zitierte Urteil des Bundesgerichtshofs betraf Anrufe nach angeblichen Online-Gewinnspielen. Offen bleibt auch, welche Beträge Gerichte nach Art. 82 DSGVO für unerwünschte Werbeanrufe zusprechen.
Ob die drei PV-Bescheide rechtskräftig sind, sagen die gelesenen Einträge nicht; bei mehreren Einträgen aus dem Energiesektor vermerkt die Behörde einen Einspruch. Und die Beschwerdezahl für Photovoltaik nennt die Pressemitteilung nicht in absoluten Werten, sondern nur als Rückgang um etwa die Hälfte.
Häufige Fragen
Darf eine Firma mich wegen einer PV-Anlage anrufen, wenn ich online ein Angebot angefragt habe? +
Wie lange muss die Firma meine Einwilligung aufbewahren? +
Was kostet ein Werbeanruf ohne Einwilligung die Firma? +
Mein Telefon hat nur geklingelt, niemand war dran. Ist das verboten? +
Kostet mich die Auskunft nach Art. 15 DSGVO etwas? +
Gilt das auch, wenn ich die Anlage für meinen Betrieb plane? +
Bekomme ich Geld, wenn ich mich beschwere? +
Stand: 13. September 2026. Quellen: Normtexte von gesetze-im-internet.de und EUR-Lex; Pressemitteilung, Themenseite und Bußgeldliste der Bundesnetzagentur (Abruf am 13.09.2026); BGH, Urteil vom 10.02.2011, I ZR 164/09, bundesgerichtshof.de.
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