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PV-Vertrag anfechten wegen arglistiger Täuschung: Jahresfrist, Beweis und die Bestätigungsfalle

Wann du einen PV-Vertrag nach § 123 BGB wegen arglistiger Täuschung anfechten kannst, wem die Lüge eines Vertriebspartners zugerechnet wird, wie die Jahresfrist läuft und warum eine freundliche E-Mail das Recht kosten kann.

⏱️ 13 Lesezeit📅 September 2026
JK
Jan Kotzorek·Redaktion Solarliebhaber.de·Veröffentlicht und zuletzt geprüft am 13. September 2026
Inhaltsverzeichnis · 12 Abschnitte
  1. 1.Vertrag anfechten wegen Täuschung: die Lage in drei Sätzen
  2. 2.Was beim PV-Vertrag als arglistige Täuschung zählt
  3. 3.Vertreter, Vermittler, Subunternehmer: wem die Täuschung zugerechnet wird
  4. 4.Die Jahresfrist nach § 124 BGB: länger als der Widerruf, aber nicht beliebig
  5. 5.Die Bestätigungsfalle: wie eine freundliche E-Mail die Anfechtung kostet
  6. 6.So erklärst du die Anfechtung des Vertrags
  7. 7.Was nach der Anfechtung passiert: Rückabwicklung nach § 812 BGB
  8. 8.Wenn die Anfechtungsfrist abgelaufen ist: Schadensersatz und Arglisteinrede
  9. 9.Beweis: woran die Anfechtung eines Vertrags in der Praxis scheitert
  10. 10.Welcher Weg zuerst: Widerruf, Anfechtung oder Mängelrechte
  11. 11.Was dieser Ratgeber zur Anfechtung nicht klären kann
  12. 12.Häufige Fragen zur Anfechtung des PV-Vertrags

Der Vertreter saß am Küchentisch und rechnete vor: 1.100 kWh je kWp im Jahr, eine Förderung, die nur noch diese Woche gelte, und ein Speicher, der „praktisch autark" mache. Ein Jahr später zeigt das Monitoring 850 kWh je kWp, die Förderung gab es nie, und die Widerrufsfrist ist lange abgelaufen. Was bleibt, ist die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung.

Dieser Ratgeber erklärt, wann du einen PV-Vertrag nach § 123 BGB anfechten kannst, wem die Lüge eines Vertriebspartners zugerechnet wird, wie die Jahresfrist läuft, warum eine freundliche E-Mail das Recht kosten kann und was nach der Anfechtung passiert. Normtexte und vier Gerichtsentscheidungen wurden am 13. September 2026 im Volltext gelesen. Die Zahlen im Einstiegsbeispiel sind gesetzt, nicht aus einem Urteil.

Vertrag anfechten wegen Täuschung: die Lage in drei Sätzen

Wer durch arglistige Täuschung zum Vertragsschluss gebracht wurde, kann seine Erklärung anfechten; der Vertrag gilt dann als von Anfang an nichtig. Die Anfechtung muss binnen eines Jahres ab Entdeckung der Täuschung erklärt werden und ist nach 10 Jahren ausgeschlossen.

Wer nach der Entdeckung zu erkennen gibt, dass er am Vertrag festhalten will, verliert das Anfechtungsrecht, oft ohne es zu merken.

Heute noch erledigen: Sichere alles, was der Vertreter geschrieben, gezeigt oder dagelassen hat: Ertragsberechnung, Prospekt, Chatverlauf, Screenshots der Website, Visitenkarte. Notiere Datum, Uhrzeit und Anwesende des Verkaufsgesprächs. Nach dem Streit sind solche Unterlagen oft nicht mehr zu bekommen.

Was beim PV-Vertrag als arglistige Täuschung zählt

Nach § 123 Absatz 1 BGB kann anfechten, wer zur Abgabe einer Willenserklärung „durch arglistige Täuschung" bestimmt worden ist. Der Bundesgerichtshof hat die Voraussetzungen im Urteil vom 22. Februar 2005, X ZR 123/03, zusammengefasst: Du musst dich über einen Umstand geirrt haben, weil der andere getäuscht hat, und dieser Irrtum muss deinen Entschluss veranlasst haben.

Dafür reicht es, wenn die Täuschung eine von mehreren Ursachen war und die Entscheidung nur beeinflusst hat. Die Täuschung kann darin liegen, Tatsachen vorzuspiegeln, zu entstellen oder, wo eine Aufklärungspflicht besteht, zu verschweigen.

Beim PV-Verkauf sind das typischerweise überprüfbare Angaben: ein bestimmter Jahresertrag, eine Förderung, die es nicht gibt, eine angebliche Frist, eine Einspeisevergütung in einer bestimmten Höhe, der Hersteller der Module oder die Behauptung, der Netzbetreiber habe schon zugestimmt. Schwerer greifbar sind Wertungen ohne überprüfbaren Kern wie „die beste Anlage am Markt".

Arglist heißt nicht, dass der Vertreter sicher wusste, dass seine Angabe falsch ist. Nach demselben BGH-Urteil genügt es, wenn er jedenfalls mit der Möglichkeit rechnet, dass du bei Kenntnis nicht unterschreiben würdest, und trotzdem so handelt. Bedingter Vorsatz reicht.

Ein zweites Urteil zeigt, wie weit das geht. Im Urteil vom 18. April 2013, V ZR 231/12, hatte ein Maklermitarbeiter Mängel als „unwesentlich" bezeichnet und von Kosten von 2.000 Euro bis 3.000 Euro gesprochen, ohne das Gutachten zu kennen. Der BGH wertete solche Angaben „ins Blaue hinein" als vorsätzliche Pflichtverletzung. Übertragen heißt das: Ein Vertreter, der dir einen Ertrag nennt, ohne dein Dach je berechnet zu haben, kann sich später nicht darauf zurückziehen, er habe es selbst geglaubt.

Vorsicht bei der Abgrenzung zum Mangel: Nicht jede enttäuschte Erwartung ist eine Täuschung. Liefert die Anlage weniger, weil das Wetter schlecht war oder weil ein Modul defekt ist, geht es um Mängelrechte. Die Anfechtung setzt voraus, dass schon beim Vertragsschluss etwas Falsches behauptet wurde. Für zugesicherte Erträge ohne Täuschung ist der Ratgeber Ertragsgarantie im PV-Vertrag der richtige Einstieg.

Vertreter, Vermittler, Subunternehmer: wem die Täuschung zugerechnet wird

PV-Anlagen werden oft nicht vom Betrieb verkauft, der sie baut. Dazwischen stehen Vertriebsagenturen, freie Handelsvertreter oder Tippgeber. Für die Anfechtung ist das wichtig, denn § 123 Absatz 2 Satz 1 BGB schränkt ein: Hat ein Dritter getäuscht, kannst du nur anfechten, wenn dein Vertragspartner die Täuschung kannte oder kennen musste.

Wer Dritter ist, hat der BGH im Urteil vom 30. März 2011, VIII ZR 94/10, Randnummer 15, festgehalten: Als Dritter gilt nicht, wer bei der täuschenden Erklärung mit Wissen und Wollen des Anfechtungsgegners als dessen Vertrauensperson oder Repräsentant auftritt. Die Voraussetzungen entsprechen denen eines Erfüllungsgehilfen nach § 278 BGB.

Für den PV-Verkauf heißt das: Legt ein Vertriebspartner das Angebot des Betriebs vor, erklärt dessen Leistungen und holt deine Unterschrift für den Betrieb ein, spricht nach diesem Maßstab viel dafür, dass er kein Dritter ist. Seine Täuschung wirkt dann, als hätte der Betrieb selbst getäuscht.

Der BGH-Fall zeigt aber auch die Grenze. Dort hatte ein Autohaus neben dem Leasingvertrag einen „Werbevertrag" angeraten, von dem die Leasinggesellschaft nichts wusste. Für diese Nebenabrede galt das Autohaus als Dritter. Eine Zusage, die ein Vermittler auf eigene Faust außerhalb des Auftrags macht, wird dem Betrieb also nicht automatisch zugerechnet.

Wie schnell eine Zurechnung in der Gegenrichtung greift, zeigt der Beschluss des OLG Hamm vom 4. März 2020, 20 U 3/20: Ein Makler hatte einen Versicherungsantrag mit falschen Angaben mitunterschrieben. Weil er damit als Verhandlungsgehilfe und Vertrauensperson des Kunden aufgetreten war, musste sich der Kunde die Täuschung zurechnen lassen. Die Frage ist in beiden Richtungen dieselbe: Für wen ist die Person aufgetreten?

Zwei Kästen: oben ein Vertriebspartner, der als Vertrauensperson des Betriebs auftritt und kein Dritter ist, unten ein Vermittler mit eigenmächtiger Zusage, der Dritter nach § 123 Abs. 2 BGB ist.
Vertrauensperson oder Dritter: davon hängt ab, ob die Anfechtung trägt. · Foto: Eigene Grafik

Die Jahresfrist nach § 124 BGB: länger als der Widerruf, aber nicht beliebig

Nach § 124 BGB kann die Anfechtung wegen Täuschung nur binnen Jahresfrist erfolgen. Die Frist beginnt nicht mit der Unterschrift, sondern mit dem Zeitpunkt, in dem du die Täuschung entdeckst. Nach 10 Jahren seit Abgabe deiner Erklärung ist die Anfechtung in jedem Fall ausgeschlossen.

Das ist der entscheidende Unterschied zum Widerruf eines Haustür- oder Onlinevertrags. Dessen Frist beträgt 14 Tage und beginnt unabhängig davon, ob du schon etwas bemerkt hast; Einzelheiten stehen im Ratgeber PV-Vertrag widerrufen. Eine Täuschung über den Ertrag fällt dagegen oft erst nach 12 Monaten Betrieb auf, wenn die erste Jahresabrechnung vorliegt.

Wann genau „entdeckt" ist, sagt das Gesetz nicht in Zahlen. Eine erste Ahnung reicht für den Fristbeginn nicht sicher, eine klare Gegenüberstellung von Versprechen und Wirklichkeit dagegen schon. Rechne deshalb vorsichtig: Nimm als Beginn den frühesten Tag, an dem du belegbar wusstest, dass die Angabe falsch war, zum Beispiel das Schreiben der Förderbank, dass es das Programm nie gab.

Nach § 124 Absatz 2 Satz 2 BGB gelten für den Lauf der Frist die Verjährungsregeln der §§ 206, 210 und 211 BGB entsprechend. Das betrifft höhere Gewalt, Geschäftsunfähigkeit und Nachlassfälle. Verhandlungen mit dem Betrieb hemmen die Frist nach dem Wortlaut nicht, denn § 203 BGB ist nicht genannt. Wer monatelang über Nachbesserung oder Nachlass spricht, kann die Anfechtung also verlieren. Wie Verhandlungen dagegen Verjährungsfristen hemmen, beschreibt der Ratgeber Verjährung hemmen.

WegFristBeginnVorschrift
Widerruf14 TageVertragsschluss bzw. Belehrung§ 355 Abs. 2 BGB
Anfechtung wegen Täuschung1 Jahr, höchstens 10 JahreEntdeckung der Täuschung§ 124 BGB
Schadensersatz nach § 9 Abs. 2 UWG1 Jahr, höchstens 10 JahreKenntnis von Anspruch und Schuldner§ 11 UWG
Schadensersatz aus Vertragsverhandlungen3 Jahre, höchstens 10 JahreSchluss des Jahres der Kenntnis§§ 195, 199 BGB
Zeitleiste: Widerruf nach 14 Tagen vorbei, Anfechtungsfrist beginnt erst mit Entdeckung der Täuschung nach 12 Monaten.
Die Jahresfrist des § 124 BGB beginnt mit der Entdeckung, nicht mit der Unterschrift. · Foto: Eigene Grafik
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Die Bestätigungsfalle: wie eine freundliche E-Mail die Anfechtung kostet

§ 144 BGB ist kurz: Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn du das anfechtbare Geschäft bestätigst, und diese Bestätigung braucht keine Form. Wie leicht das passiert, zeigt das Urteil des BGH vom 4. Dezember 2015, V ZR 142/14.

Ein Käufer wusste vom massiven Schimmel in seiner Wohnung. Trotzdem schrieb er dem Verkäufer abends eine E-Mail, er sei mit dem Erwerb „vollumfänglich zufrieden" und froh, den Vertrag unterschrieben zu haben. Später focht er an. Der BGH wertete die E-Mail als Bestätigung, die Anfechtung ging ins Leere (Randnummer 11). Dass die Nachricht um 23.00 Uhr verschickt worden war, änderte daran nichts (Randnummer 12).

Zwei Punkte aus dem Urteil sind für PV-Käufer wichtig:

  • Kenntnis genügt: Du musst nicht wissen, dass du ein Anfechtungsrecht hast. Es reicht, dass du die Tatsachen kanntest, aus denen es folgt (Randnummer 13).
  • Schlüssiges Verhalten reicht, aber nur eindeutig: Eine Bestätigung kann auch ohne ausdrückliche Erklärung vorliegen. Dein Verhalten darf aber nur dann so gedeutet werden, wenn jede andere einigermaßen verständliche Deutung ausscheidet (Randnummer 8).

In der Praxis sind das die gefährlichen Momente: eine Dankesmail nach der Inbetriebnahme, eine gute Bewertung im Internet, eine Vereinbarung über einen Nachlass „zur Erledigung aller Fragen" oder die Bitte, die Anlage zu erweitern, jeweils nachdem du die Täuschung erkannt hast. Die Anlage einfach weiterlaufen zu lassen, ist nach dem Maßstab von Randnummer 8 etwas anderes, weil es dafür viele verständliche Gründe gibt. Ein gelesenes Urteil zu genau diesem PV-Fall gibt es aber nicht.

Die Bestätigung hat noch eine zweite Folge. Nach Leitsatz 2 desselben Urteils liegt in ihr in aller Regel zugleich das Angebot, auf Schadensersatz zu verzichten, der dich so stellen soll, als wäre der Vertrag nie geschlossen worden. Wer bestätigt, verliert also meist beides.

Typischer Fehler: Nach der Entdeckung weiter freundlich mit dem Betrieb schreiben, um „die Stimmung nicht zu verderben". Schreib ab diesem Tag sachlich, lobe nichts und unterschreibe keine Vereinbarung, bevor jemand sie geprüft hat. Wenn du weiterverhandelst, halte schriftlich fest, dass du dir die Anfechtung vorbehältst.
Zwei Spalten: links Erklärungen, die als Bestätigung nach § 144 BGB gelten können, rechts Verhalten mit anderer Deutung.
Nach der Entdeckung kann schon eine zufriedene E-Mail die Anfechtung ausschließen. · Foto: Eigene Grafik

So erklärst du die Anfechtung des Vertrags

Nach § 143 BGB erfolgt die Anfechtung durch Erklärung gegenüber dem Anfechtungsgegner, beim Vertrag also gegenüber deinem Vertragspartner. Das ist der Betrieb, der im Vertrag steht, nicht die Vertriebsagentur und nicht der Monteur. Eine besondere Form schreibt § 143 BGB nicht vor. Weil du aber Zugang und Datum beweisen musst, gehört die Erklärung auf Papier.

1 So gehst du vor
  1. Lies den Vertrag und finde heraus, wer Vertragspartner ist: Name und Anschrift aus dem Vertragskopf, nicht aus der E-Mail-Signatur des Vertreters.
  2. Stelle Versprechen und Wirklichkeit gegenüber: was wann von wem gesagt oder geschrieben wurde, und womit du belegen kannst, dass es falsch war.
  3. Bestimme den Tag der Entdeckung und rechne nach, wann die Jahresfrist endet. Plane mindestens 4 Wochen Puffer ein.
  4. Formuliere die Anfechtung eindeutig: „Ich fechte meine auf den Abschluss des Vertrags vom … gerichtete Erklärung wegen arglistiger Täuschung an." Nenne die Täuschung konkret.
  5. Erkläre im selben Schreiben hilfsweise Widerruf und, falls Mängel vorliegen, Rücktritt. Das schadet nicht und fängt den Fall auf, dass die Anfechtung scheitert.
  6. Versende per Einschreiben mit Rückschein oder lass das Schreiben durch einen Boten mit Zeugen einwerfen.
Sieben Angaben für das Anfechtungsschreiben
  • Vertragspartner mit Anschrift und Datum des Vertrags.
  • Die ausdrückliche Erklärung, dass du wegen arglistiger Täuschung anfichst.
  • Die falsche Angabe im Wortlaut, mit Datum und Person.
  • Die Tatsache, die sie widerlegt, mit Beleg.
  • Den Tag, an dem du die Täuschung entdeckt hast.
  • Die Aufforderung, den gezahlten Betrag zurückzuzahlen, Zug um Zug gegen Rückgabe der Anlage, mit Frist.
  • Hilfsweise Widerruf und Rücktritt.
Lass das Schreiben prüfen, bevor es rausgeht: Eine Anwältin, ein Anwalt oder die Verbraucherzentrale sieht, ob die Täuschung konkret genug beschrieben ist. Was die Durchsetzung vor Gericht kostet, steht im Ratgeber Klage, Kosten und Prozesskostenhilfe.

Was nach der Anfechtung passiert: Rückabwicklung nach § 812 BGB

Nach § 142 Absatz 1 BGB ist der angefochtene Vertrag als von Anfang an nichtig anzusehen. Anders als beim Rücktritt gibt es damit keinen Vertrag mehr, aus dem die Rückgabe folgt. Beide Seiten müssen herausgeben, was sie ohne Rechtsgrund erlangt haben, nach § 812 Absatz 1 BGB.

Der Umfang steht in § 818 BGB: Herauszugeben sind auch die gezogenen Nutzungen (Absatz 1). Ist die Herausgabe nicht möglich, wird Wertersatz geschuldet (Absatz 2). Absatz 3 schließt die Pflicht aus, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist. Wer die Anfechtbarkeit kannte oder kennen musste, wird nach § 142 Absatz 2 BGB aber so behandelt, als hätte er die Nichtigkeit gekannt.

Für die Dachanlage stellen sich damit dieselben praktischen Fragen wie nach einem Rücktritt: Wer baut ab, was ist mit Einspeisevergütung und Eigenverbrauch, wer zahlt die Dachreparatur? Die Rechtsgrundlage ist eine andere, die Fragen gleichen sich. Wie ein Gericht einen Rücktritt bei einer PV-Anlage abgerechnet hat, beschreibt der Ratgeber PV-Anlage nach dem Rücktritt zurückgeben. Ein gelesenes Urteil, das die Rückabwicklung einer angefochtenen Dachanlage nach § 818 BGB durchrechnet, haben wir nicht gefunden.

Ist die Anlage über einen Kredit finanziert, fällt mit der wirksamen Anfechtung auch die Grundlage für die Raten weg, wenn Kauf und Kredit verbundene Verträge sind. Den BGH-Fall dazu und die Folgen für bereits gezahlte Raten beschreibt der Ratgeber Raten zurückhalten bei Mängeln.

Zählerstände am Tag der Anfechtung: Fotografiere Erzeugungs- und Einspeisezähler und exportiere das Monitoring. Wenn später über Nutzungen gestritten wird, ist das die einzige Grundlage, die niemand nachträglich ändern kann.

Wenn die Anfechtungsfrist abgelaufen ist: Schadensersatz und Arglisteinrede

Die Anfechtung ist nicht der einzige Weg. Schon Vertragsverhandlungen begründen nach § 311 Absatz 2 BGB Pflichten zur Rücksichtnahme, deren Verletzung nach § 280 Absatz 1 BGB zum Schadensersatz verpflichtet. Nach Randnummer 18 von V ZR 142/14 kann der Geschädigte daraus grundsätzlich die Rückgängigmachung des Vertrags und Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangen, wenn der Vertrag infolge des pflichtwidrigen Verhaltens zustande gekommen ist.

Ein Nachteil dieses Wegs: Bei nur fahrlässig falschen Angaben kann ein eigenes Mitverschulden die Vertragsaufhebung verhindern. Im Fall X ZR 123/03 scheiterte sie daran, dass die Getäuschte das Angebot unaufmerksam gelesen hatte. Bei vorsätzlicher Täuschung spielt das nach demselben Urteil für die Anfechtung keine Rolle.

Zusätzlich gibt es einen eigenen Anspruch für Verbraucher: Nach § 9 Absatz 2 UWG haftet, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt und dich dadurch zu einer Entscheidung veranlasst, die du sonst nicht getroffen hättest. Irreführend sind nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 UWG unter anderem unwahre Angaben über die „von der Verwendung zu erwartende[n] Ergebnisse", beim PV-Verkauf also etwa über den Ertrag. Die Verbraucherzentrale nennt als möglichen Schaden die Rückzahlung des Kaufpreises, Ersatz von Aufwendungen und die Aufhebung des Vertrags. Der Anspruch verjährt nach § 11 Absatz 1 UWG in einem Jahr ab Kenntnis.

Und wenn der Betrieb noch Geld verlangt? Nach § 853 BGB kann der Verletzte die Erfüllung einer Forderung, die der andere durch eine unerlaubte Handlung erlangt hat, auch dann verweigern, wenn der Anspruch auf Aufhebung der Forderung verjährt ist. Eine vorsätzliche Täuschung beim Vertragsschluss kann eine solche unerlaubte Handlung sein, etwa als sittenwidrige Schädigung nach § 826 BGB oder als Betrug. Eine offene Restzahlung musst du dann womöglich nicht leisten, auch wenn die Frist für die Anfechtung verstrichen ist. Ob das Strafrecht zusätzlich hilft, beschreibt der Ratgeber Strafanzeige und Adhäsionsverfahren.

Tabelle mit vier Wegen: Widerruf, Anfechtung, Schadensersatz nach § 9 UWG und aus Vertragsverhandlungen, jeweils mit Frist und Hürde.
Vier Wege aus dem Vertrag, jeder mit eigener Frist. · Foto: Eigene Grafik

Beweis: woran die Anfechtung eines Vertrags in der Praxis scheitert

Die Anfechtung ist rechtlich stark und praktisch schwer. Der Grund ist die Beweislast: Wer anficht, muss die Voraussetzungen von § 123 Absatz 1 BGB darlegen und beweisen, so der BGH in V ZR 231/12 unter Verweis auf seine ständige Rechtsprechung. Du musst also zeigen, was gesagt wurde, dass es falsch war, dass der andere das zumindest für möglich hielt und dass es deine Entscheidung beeinflusst hat.

Am schwierigsten ist der Vorsatz, weil niemand in den Kopf des Vertreters sehen kann. Der BGH lässt in X ZR 123/03 deshalb zu, das Wissen und Wollen „in aller Regel aus den objektiv feststellbaren Umständen" zu erschließen. Solche Umstände sind zum Beispiel:

  • eine Ertragsberechnung ohne Dachaufmaß, Ausrichtung oder Verschattungsanalyse,
  • eine Förderung, die im Förderverzeichnis nie existierte,
  • eine Frist, die in keinem Programm vorgesehen war,
  • dieselbe falsche Angabe gegenüber mehreren Kunden.

Mündliche Zusagen am Küchentisch sind der häufigste Streitfall. Ohne Zeugen steht dann Aussage gegen Aussage. Hat dein Partner das Gespräch mitgehört, ist er Zeuge. Hat der Vertreter die Zahl auf ein Blatt geschrieben, ist das ein Beleg, auch ohne Unterschrift. Vergleiche außerdem, ob dieselbe Zahl im Prospekt oder auf der Website stand.

Behauptung beim VerkaufWomit sie widerlegt wirdWomit die Arglist naheliegt
„1.100 kWh je kWp im Jahr"Jahresabrechnung, Monitoring, ErtragsgutachtenKeine Dachdaten erhoben, Standardzahl für jeden Kunden
„Förderung nur noch diese Woche"Auskunft des FördergebersProgramm existierte nie oder war längst geschlossen
„Netzbetreiber hat schon zugestimmt"Auskunft des NetzbetreibersAnmeldung erst nach Vertragsschluss gestellt
„Module vom Hersteller X"Typenschild, RechnungAndere Ware schon bei der Bestellung eingeplant
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Vier Kästen nebeneinander: Angabe, falsch, Vorsatz, Einfluss, darunter je ein Beispiel für einen Beleg.
Die Beweislast für alle vier Punkte liegt beim Anfechtenden. · Foto: Eigene Grafik

Welcher Weg zuerst: Widerruf, Anfechtung oder Mängelrechte

Die Anfechtung ist das richtige Mittel, wenn beim Vertragsschluss gelogen wurde und die Widerrufsfrist abgelaufen ist. Läuft der Widerruf noch, ist er einfacher: keine Begründung, kein Beweis einer Täuschung. Ist die Anlage nur mangelhaft, ohne dass beim Verkauf etwas Falsches behauptet wurde, sind Nacherfüllung, Minderung und Rücktritt der Weg.

War der Preis grob überhöht, kann der Vertrag unabhängig davon nichtig sein; die Voraussetzungen stehen im Ratgeber überteuerte PV-Anlage. Welche Maschen im PV-Vertrieb verbreitet sind, beschreibt der Ratgeber schwarze Schafe der Solarbranche.

Weil die Fristen parallel laufen, ist das Kombischreiben aus dem Abschnitt oben der sichere Weg: Anfechtung, hilfsweise Widerruf, hilfsweise Rücktritt. Ein Gericht prüft dann, welcher Weg trägt.

Was dieser Ratgeber zur Anfechtung nicht klären kann

  • Kein PV-Urteil zur Anfechtung gelesen: Eine Gerichtsentscheidung, in der ein PV-Vertrag wegen Täuschung über Ertrag oder Förderung angefochten wurde, haben wir in der Rechtsprechungsdatenbank NRW nicht gefunden. Die Maßstäbe oben stammen aus Fällen zu Immobilien, Leasing, Versicherungen und Branchenbucheinträgen.
  • Schadensersatz nach Ablauf der Jahresfrist: Ob der Anspruch aus Vertragsverhandlungen die Vertragsaufhebung auch dann trägt, wenn die Frist des § 124 BGB verstrichen ist, lässt sich aus den gelesenen Urteilen nicht sicher sagen. Das ist ein Punkt für die Rechtsberatung.
  • Weiterbetrieb als Bestätigung: Ob das bloße Weiterlaufenlassen der Anlage nach der Entdeckung als Bestätigung gewertet werden kann, hat kein gelesenes Urteil entschieden.
  • Nutzungen nach § 818 BGB: Wie Einspeisevergütung und Eigenverbrauch nach einer Anfechtung verrechnet werden, ist für Dachanlagen offen.

Häufige Fragen zur Anfechtung des PV-Vertrags

Wie lange kann ich einen PV-Vertrag wegen Täuschung anfechten? +
Binnen eines Jahres ab dem Tag, an dem du die Täuschung entdeckt hast (§ 124 Abs. 1, 2 BGB). Nach 10 Jahren seit Vertragsschluss ist die Anfechtung ausgeschlossen (§ 124 Abs. 3 BGB). Verhandlungen mit dem Betrieb sind in § 124 Abs. 2 BGB nicht als Hemmungsgrund genannt; verlass dich nicht darauf, dass sie die Frist anhalten.
Der Vertreter gehörte zu einer Agentur, nicht zum Betrieb. Kann ich trotzdem anfechten? +
Ja, wenn er mit Wissen und Wollen des Betriebs als dessen Vertrauensperson aufgetreten ist, etwa weil er dessen Angebot vorgelegt und die Unterschrift eingeholt hat (BGH VIII ZR 94/10, Rn. 15). Andernfalls nur, wenn der Betrieb die Täuschung kannte oder kennen musste (§ 123 Abs. 2 BGB).
Gegen wen richte ich die Anfechtung? +
Gegen deinen Vertragspartner (§ 143 Abs. 2 BGB), also den Betrieb, der im Vertrag steht. Ein Schreiben nur an die Vertriebsagentur reicht nicht, wenn sie nicht Vertragspartner ist.
Muss ich die Anlage abschalten, um nicht zu bestätigen? +
Nach BGH V ZR 142/14 darf ein Verhalten nur dann als Bestätigung gedeutet werden, wenn jede andere verständliche Deutung ausscheidet. Für den Weiterbetrieb gibt es viele Gründe. Gefährlich sind eher Erklärungen: Lob, Zufriedenheit, Erweiterungswünsche oder Vergleiche nach der Entdeckung.
Was ist, wenn die Jahresfrist schon abgelaufen ist? +
Dann bleiben Schadensersatz aus Vertragsverhandlungen (§§ 311 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB), der Anspruch nach § 9 Abs. 2 UWG, der in einem Jahr ab Kenntnis verjährt, und bei offenen Forderungen des Betriebs die Arglisteinrede nach § 853 BGB. Welche davon trägt, hängt am Einzelfall.
Bekomme ich nach der Anfechtung den vollen Preis zurück? +
Grundsätzlich wird nach § 812 BGB zurückgegeben, was jeder erhalten hat, einschließlich gezogener Nutzungen (§ 818 Abs. 1 BGB). Wie viel für Eigenverbrauch und Einspeisung abgezogen wird, ist bei PV-Anlagen nicht durch ein gelesenes Urteil geklärt.
Reicht eine mündliche Zusage des Vertreters? +
Rechtlich ja, auch eine mündliche Täuschung berechtigt zur Anfechtung. Praktisch musst du sie beweisen (BGH V ZR 231/12). Zeugen, handschriftliche Notizen des Vertreters, Prospekte und Chatverläufe sind deshalb entscheidend.

Stand: 13. September 2026. Quellen der Normtexte: gesetze-im-internet.de; BGH VIII ZR 94/10: bundesgerichtshof.de; BGH V ZR 142/14 und X ZR 123/03: Volltexte am Lehrstuhl Prof. Lorenz, LMU München; BGH V ZR 231/12: anwalt24.de; OLG Hamm 20 U 3/20: NRWE (Justiz NRW).