Angebot verrechnet: Muss der Betrieb zum Preis bauen? Kalkulationsirrtum, Tippfehler und Treu und Glauben
Ob ein Solarteur sich von einem verrechneten Angebot lösen kann: Kalkulationsirrtum gegen Tippfehler, die Treu-und-Glauben-Grenze aus BGH X ZR 32/14, Vertrauensschaden nach § 122 BGB und was du vor und nach der Unterschrift tun solltest.
Inhaltsverzeichnis · 11 Abschnitte
- 1.Angebot verrechnet: die Lage in drei Sätzen
- 2.Warum ein Angebot bindet und wann ein Vertrag zustande kommt
- 3.Tippfehler oder Rechenfehler: der Unterschied, an dem alles hängt
- 4.Verdeckter und offener Kalkulationsirrtum im Angebot
- 5.Wann sich der Betrieb doch auf den Rechenfehler berufen darf
- 6.Woran man einen erheblichen Irrtum erkennt: der Abstand zum nächsten Angebot
- 7.Wenn der Betrieb wirksam anficht: Frist und Vertrauensschaden
- 8.So reagierst du, wenn der Betrieb nach der Annahme mehr verlangt
- 9.Wenn du den Fehler im Angebot vor der Unterschrift bemerkst
- 10.Was dieser Ratgeber nicht klären kann
- 11.Häufige Fragen zum verrechneten Angebot
Drei Angebote lagen auf dem Tisch, zwei bei gut 22.000 Euro, eines bei 14.800 Euro. Du hast das günstige unterschrieben. Zwei Wochen später ruft der Betrieb an: Man habe sich verrechnet, der Speicher sei in der Summe vergessen worden, der richtige Preis liege bei 21.900 Euro. Entweder du zahlst die Differenz, oder der Auftrag sei hinfällig.
Dieser Ratgeber erklärt, ob ein Solarteur sich von einem Angebot lösen kann, in dem er sich verrechnet hat, warum ein Tippfehler anders behandelt wird als ein Rechenfehler, wann Treu und Glauben den Betrieb doch schützt und was du tun solltest, wenn du den Fehler schon vor der Unterschrift bemerkst. Normtexte, zwei Urteile des Bundesgerichtshofs und ein Fachaufsatz wurden am 13. September 2026 im Volltext gelesen. Die Preise im Einstieg sind ein gesetztes Beispiel.
Angebot verrechnet: die Lage in drei Sätzen
Ein Betrieb, der sich bei der Kalkulation seines Angebots verrechnet hat, bleibt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich an seinen Preis gebunden; der Kalkulationsirrtum berechtigt nicht zur Anfechtung. Anders ist es, wenn er sich nur vertippt hat oder der Preis falsch übertragen wurde, denn das ist ein Erklärungsirrtum.
Eine Ausnahme vom ersten Satz gilt, wenn du einen erheblichen Rechenfehler erkannt hast und trotzdem auf dem Preis bestehst.
Warum ein Angebot bindet und wann ein Vertrag zustande kommt
Nach § 145 BGB ist an seinen Antrag gebunden, wer einem anderen den Abschluss eines Vertrags anträgt, es sei denn, er hat die Gebundenheit ausgeschlossen. Ein schriftliches Angebot des Solarteurs, das du fristgerecht annimmst, führt deshalb zu einem Vertrag zum genannten Preis.
Zwei Fragen stehen vor jeder Irrtumsdiskussion. Erstens: Hast du das Angebot wirklich angenommen, oder hast du erst angefragt? Solange du nicht unterschrieben oder schriftlich zugesagt hast, darf der Betrieb ein neues, höheres Angebot machen. Zweitens: Steht im Angebot ausdrücklich, dass es unverbindlich ist? Dann hat der Betrieb die Gebundenheit ausgeschlossen.
Beim Onlinekauf ist die Reihenfolge umgekehrt. Der Bundesgerichtshof hat im Urteil vom 26. Januar 2005, VIII ZR 79/04, wie schon das Berufungsgericht zugrunde gelegt, dass die Preisangabe im Shop nur eine Aufforderung ist, Angebote abzugeben. Das Angebot ist deine Bestellung; der Vertrag entsteht erst, wenn der Händler annimmt. Das betrifft vor allem Balkonkraftwerke, Speicher und Module aus dem Onlinehandel.
Tippfehler oder Rechenfehler: der Unterschied, an dem alles hängt
§ 119 Absatz 1 BGB erlaubt die Anfechtung, wenn jemand bei der Abgabe einer Erklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte. Genau hier trennen sich zwei Fälle, die im Alltag gleich aussehen.
Der Tippfehler. Im Fall VIII ZR 79/04 hatte ein Mitarbeiter für ein Notebook 2.650 Euro ins Warenwirtschaftssystem eingegeben. Durch einen Fehler beim Datentransfer erschien auf der Website ein Preis von 245 Euro. Ein Kunde bestellte, das System nahm automatisch an, das Gerät wurde geliefert. Der BGH ließ die Anfechtung zu: Es mache keinen Unterschied, ob sich jemand selbst vertippt oder die Abweichung auf dem Weg zum Empfänger entsteht. Der Wille war richtig gebildet, nur die Erklärung kam falsch an.
Der Rechenfehler. Hat der Solarteur dagegen genau den Preis ins Angebot geschrieben, den er schreiben wollte, und nur falsch kalkuliert, etwa den Speicher vergessen oder einen falschen Stundensatz angesetzt, stimmen Wille und Erklärung überein. Der Fehler liegt davor, in der Willensbildung. Der BGH hat in VIII ZR 79/04 ausdrücklich betont, sein Fall sei mit einem solchen verdeckten Kalkulationsirrtum nicht vergleichbar.
Nach dem Fachaufsatz von dos Santos Lopes und Löffler in der Zeitschrift für das Juristische Studium, Ausgabe 3/2021, hat der Bundesgerichtshof den Kalkulationsirrtum stets für unbeachtlich erklärt, selbst wenn der Empfänger ihn erkannt hatte; er könne dann aber verpflichtet sein, auf den Fehler hinzuweisen. Der Rechenfehler ist also ein Risiko des Betriebs.
Verdeckter und offener Kalkulationsirrtum im Angebot
Derselbe Aufsatz unterscheidet zwei Formen. Beim verdeckten Kalkulationsirrtum erfährst du nur das Ergebnis, zum Beispiel einen Pauschalpreis für die Anlage. Die Rechnung dahinter bleibt im Betrieb. Das ist ein Fehler der Willensbildung und berechtigt nicht zur Anfechtung.
Beim offenen Kalkulationsirrtum steht die Berechnungsgrundlage im Angebot: Einzelpositionen für Module, Wechselrichter, Speicher und Montage, dazu eine Summe. Hier soll nach dem Aufsatz zuerst die Auslegung helfen. Ist die Berechnungsgrundlage Vertragsbestandteil geworden und stimmt nur die Summe nicht, kann die falsche Summe eine bloße Falschbezeichnung sein; wer den Fehler erkennt, muss dann nach Treu und Glauben den korrekten Preis gegen sich gelten lassen. Die Autoren stützen das auf Entscheidungen des LG Aachen und des OLG Frankfurt.
Für PV-Angebote ist das praktisch wichtig, weil sie fast immer positionsweise aufgebaut sind. Rechne nach, ob die Summe der Positionen dem Gesamtpreis entspricht. Fehlt eine Position ganz, etwa der Speicher, ist das ein anderer Fall als ein Additionsfehler: Dann ist fraglich, ob der Speicher überhaupt zum vereinbarten Leistungsumfang gehört.
| Fehler im Angebot | Einordnung | Folge für den Preis |
|---|---|---|
| Preis falsch eingetippt oder falsch übertragen | Erklärungsirrtum, § 119 Abs. 1 BGB | Anfechtung möglich, unverzüglich |
| Nur Pauschalpreis, intern falsch kalkuliert | verdeckter Kalkulationsirrtum | Preis gilt |
| Positionen richtig, Summe falsch addiert | offener Kalkulationsirrtum | Auslegung, bei Erkennen gilt die richtige Summe |
| Erheblicher Fehler, von dir erkannt, du bestehst trotzdem darauf | unzulässige Rechtsausübung, § 242 BGB | Betrieb kann Leistung zum Preis verweigern |

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Wann sich der Betrieb doch auf den Rechenfehler berufen darf
Die Grenze zieht § 242 BGB, Treu und Glauben. Im Urteil vom 11. November 2014, X ZR 32/14, fasst der BGH seine bisherige Linie in Randnummer 6 zusammen: Es kann eine unzulässige Rechtsausübung sein, ein Angebot anzunehmen und auf der Durchführung zu bestehen, obwohl man erkannt hat oder sich treuwidrig der Erkenntnis verschlossen hat, dass es auf einem erheblichen Kalkulationsirrtum beruht.
Der Fall selbst betraf keine PV-Anlage, sondern eine Straßenbaufirma und ein Bundesland. Die Firma hatte in einer Position eine falsche Abrechnungseinheit angesetzt, das Land wusste das und erteilte trotzdem den Zuschlag. Der BGH sah darin einen Verstoß gegen die Rücksichtnahmepflicht aus § 241 Absatz 2 BGB; die Firma durfte die Leistung zum Angebotspreis verweigern (Randnummer 11).
Ebenso deutlich sind die Grenzen, die der BGH zieht:
- Nicht jeder Fehler: Die Rücksichtnahmepflicht verlangt nicht, bei jeglichem noch so geringen Kalkulationsirrtum auf den Vertrag zu verzichten. Wer ein Gewerbe betreibt, bleibt für sein geschäftliches Handeln verantwortlich (Randnummer 9).
- Kein Vorwand: Ein Betrieb darf sich nicht auf einen angeblichen Kalkulationsirrtum berufen, um ein bewusst günstig kalkuliertes Angebot loszuwerden, das ihn nachträglich reut (Randnummer 10).
- Die Schwelle: Überschritten ist sie erst, wenn es dem Anbieter bei wirtschaftlicher Betrachtung schlechterdings nicht mehr zuzumuten ist, sich mit dem irrig kalkulierten Preis als einer auch nur annähernd gleichwertigen Gegenleistung zu begnügen (Randnummer 11).
Für dich heißt das: Hast du den Fehler nicht bemerkt und musstest ihn auch nicht bemerken, bleibt der Preis. Hast du einen groben Fehler gesehen und gerade deshalb schnell unterschrieben, stehst du schlechter. Ob die Maßstäbe aus einem Vergabefall eins zu eins auf einen Privatauftrag übertragbar sind, hat der BGH in diesem Urteil nicht entschieden; der Grundsatz aus § 242 BGB gilt aber für jeden Vertrag.
Woran man einen erheblichen Irrtum erkennt: der Abstand zum nächsten Angebot
Eine feste Prozentgrenze nennt der BGH nicht. In Randnummer 14 von X ZR 32/14 beschreibt er aber Indizien. Auf einen Kalkulationsirrtum kann hindeuten, wenn allein der Abstand zum nächsthöheren Angebotspreis besonders groß ist. Im entschiedenen Fall lag das irrtümliche Angebot bei 455.052,29 Euro, das nächste bei 621.054,68 Euro.
Rechne nach: 455.052,29 geteilt durch 621.054,68 ergibt 0,733. Das günstigste Angebot lag also 26,7 Prozent unter dem nächsten. Der Vergabeblog spricht in seiner Besprechung von rund 27 Prozent und ordnet einen Fall aus dem Jahr 1998 mit rund 18 Prozent Abstand als nicht maßgeblich ein.
Anders sieht es nach Randnummer 14 aus, wenn die Angebote breit gestreut sind, ohne dass sich das günstigste deutlich absetzt. Als weiteres Indiz nennt der BGH, ob nur eine einzelne Position betroffen ist oder weitere Teile des Angebots.
| Fall | Angebote | Einordnung durch den BGH |
|---|---|---|
| Fahrbahnerneuerung, Urteil 2014 | 455.052,29 Euro, nächstes Angebot 621.054,68 Euro | Abstand „besonders groß", Indiz für erheblichen Irrtum |
| Fall aus 1998, wiedergegeben in Rn. 14 | sechs Angebote von 305.812,60 DM bis 476.209,83 DM, breit gestreut | Angebotsstruktur ohne deutlichen Abstand, anders zu bewerten |
Übertragen auf das Beispiel vom Anfang: 14.800 Euro gegen zwei Angebote bei gut 22.000 Euro sind ein Abstand von rund einem Drittel, und mit dem fehlenden Speicher betrifft er eine klar abgrenzbare Position. Das spricht dafür, dass der Fehler erkennbar war. Ob er für dich erkennbar sein musste, hängt davon ab, ob du die Angebote Position für Position verglichen hast.
Wenn der Betrieb wirksam anficht: Frist und Vertrauensschaden
Liegt ausnahmsweise ein Erklärungsirrtum vor, etwa ein Zahlendreher im Endpreis, muss der Betrieb nach § 121 BGB ohne schuldhaftes Zögern anfechten, nachdem er den Fehler bemerkt hat. Nach 10 Jahren ist die Anfechtung ausgeschlossen. Wer wochenlang schweigt und erst bei der Materialbestellung reagiert, riskiert, dass die Anfechtung zu spät kommt.
Ficht er wirksam an, schuldet er dir nach § 122 Absatz 1 BGB den Schaden, den du erleidest, weil du auf die Gültigkeit vertraut hast. Das können vergebliche Aufwendungen sein, zum Beispiel ein bereits bestelltes Gerüst oder die Kosten für einen Elektriker, der den Zählerschrank vorbereitet hat. Begrenzt ist der Anspruch auf das, was dir die Erfüllung des Vertrags gebracht hätte.
Ein Nachteil für dich steht in § 122 Absatz 2 BGB: Der Anspruch entfällt, wenn du den Grund der Anfechtbarkeit kanntest oder kennen musstest. Wer den Tippfehler gesehen hat, bekommt also nichts ersetzt.
Wie sich eine solche Rückabwicklung mit § 812 BGB und gezogenen Nutzungen verhält, beschreibt der Ratgeber PV-Vertrag anfechten für den Fall der Täuschung; die Rückabwicklung folgt denselben Regeln.
So reagierst du, wenn der Betrieb nach der Annahme mehr verlangt
In der Praxis kommt selten eine förmliche Anfechtung. Häufiger ist ein Anruf mit der Bitte, einen „Nachtrag" zu unterschreiben, oder eine Auftragsbestätigung mit einem höheren Preis als im Angebot. Beides ändert den Vertrag nicht, solange du nicht zustimmst.
Ein Nachtrag setzt voraus, dass du als Besteller eine Änderung anordnest; wie das geregelt ist, steht im Ratgeber Nachtrag und Mehrkosten. Ob eine Preisänderungsklausel im Kleingedruckten überhaupt wirksam ist, beschreibt der Ratgeber AGB-Klauseln und Preisanpassung.
- Lies den Vertrag: Welcher Preis steht im angenommenen Angebot, und steht dort ein Vorbehalt der Unverbindlichkeit?
- Prüfe die Art des Fehlers: Zahlendreher im Endpreis, falsche Summe unter richtigen Positionen oder eine intern vergessene Position?
- Fordere eine schriftliche Erklärung, worin der Fehler liegen soll und seit wann der Betrieb ihn kennt.
- Antworte schriftlich, dass du am Vertrag zum vereinbarten Preis festhältst und keinen Nachtrag unterschreibst.
- Setze eine Frist für die Bestätigung des Montagetermins, zum Beispiel 14 Tage.
- Verweigert der Betrieb die Leistung, lass dich beraten, bevor du einen anderen Betrieb beauftragst und Mehrkosten verlangst.
- Hast du das Angebot schriftlich angenommen?
- Ist der Fehler ein Tippfehler oder ein Rechenfehler?
- War die Berechnung im Angebot für dich sichtbar?
- Hast du den Fehler vor der Unterschrift bemerkt?
- Wie weit lag das Angebot unter den Vergleichsangeboten?
- Hat der Betrieb sofort nach Entdeckung reagiert?

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Wenn du den Fehler im Angebot vor der Unterschrift bemerkst
Nach der bisherigen Rechtsprechung, die der BGH in Randnummer 6 von X ZR 32/14 wiedergibt, konnte ein Auftraggeber verpflichtet sein, den Anbieter auf einen erkannten Kalkulationsfehler hinzuweisen. Der Fachaufsatz nennt als mögliche Folge einer verletzten Offenlegungspflicht einen Schadensersatzanspruch des Betriebs, der auf Vertragsaufhebung hinauslaufen kann.
Praktisch gilt deshalb: Vergleiche die Angebote vor der Unterschrift Position für Position. Fällt dir auf, dass ein Posten fehlt oder die Summe nicht stimmt, schreibe dem Betrieb kurz: „In Ihrem Angebot vom … ergibt die Summe der Positionen nicht den Gesamtpreis. Bitte bestätigen Sie den Preis." Bestätigt er schriftlich, ist der Preis vereinbart. Worauf du beim Vergleich außerdem achten solltest, steht im Ratgeber Angebote vergleichen.
Ändern sich nach Vertragsschluss Umstände, auf denen der Vertrag aufbaut, ist nicht der Irrtum, sondern die Geschäftsgrundlage das Thema. Der Fachaufsatz hält auch diesen Weg bei einem kleinen Rechenfehler mangels Erheblichkeit für verschlossen; die Voraussetzungen erklärt der Ratgeber Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB.
Was dieser Ratgeber nicht klären kann
- Kein PV-Urteil: Eine Entscheidung zu einem Kalkulationsirrtum in einem PV-Angebot an Privatkunden haben wir nicht gefunden. Die Maßstäbe stammen aus einem Vergabefall im Straßenbau und einem Onlinekauf.
- Keine Prozentgrenze: Ab welchem Abstand ein Irrtum erheblich ist, sagt der BGH nicht. 26,7 Prozent reichten im Straßenbau als Indiz, 18 Prozent 1998 nicht; das Urteil von 1998 selbst haben wir nicht im Volltext gelesen.
- Vergabe gegen Privatauftrag: Ob die Schwelle aus X ZR 32/14 für einen Privatkunden genauso hoch oder niedriger liegt, ist offen.
- Vergessene Position: Ob ein im Pauschalpreis vergessener Speicher geschuldet ist, ist zuerst eine Frage der Leistungsbeschreibung, nicht des Irrtums.
Häufige Fragen zum verrechneten Angebot
Muss der Solarteur zum Preis im Angebot bauen, wenn er sich verrechnet hat? +
Was ist der Unterschied zwischen Tippfehler und Kalkulationsirrtum? +
Wie schnell muss der Betrieb bei einem Tippfehler anfechten? +
Bekomme ich etwas ersetzt, wenn der Betrieb wirksam anficht? +
Muss ich den Betrieb auf einen Fehler im Angebot hinweisen? +
Der Betrieb schickt eine Auftragsbestätigung mit höherem Preis. Gilt die? +
Gilt das auch für ein Balkonkraftwerk aus dem Onlineshop? +
Stand: 13. September 2026. Quellen der Normtexte: gesetze-im-internet.de; BGH X ZR 32/14 und VIII ZR 79/04: bundesgerichtshof.de; Fachaufsatz: ZJS 3/2021; Besprechung: vergabeblog.de.
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