PV-Vertrag und Störung der Geschäftsgrundlage: wann § 313 BGB bei Förder- oder Gesetzesänderung hilft
Einspeisevergütung gesunken, negative Preise, 65-Prozent-Regel weggefallen: wann die Störung der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB eine Anpassung des PV-Vertrags trägt, warum die Rendite meist dein Risiko ist und was freie Kündigung und Kündigung aus wichtigem Grund kosten.
Inhaltsverzeichnis · 9 Abschnitte
- 1.Förderung weg, Regel neu: wann § 313 BGB überhaupt in Frage kommt
- 2.Die Risikofrage: warum Rentabilität meist dein Risiko ist
- 3.Drei Änderungen im Check: Degression, negative Preise, 65-Prozent-Regel
- 4.Anpassung vor Rücktritt: was du verlangen kannst
- 5.Die verlässlicheren Wege: Kündigung nach § 648 und § 648a
- 6.Vor der Unterschrift: das Risiko in den Vertrag schreiben
- 7.Drei Fehler beim Ausstieg aus dem PV-Vertrag
- 8.Schwächen dieses Ratgebers: was offen bleibt
- 9.Häufige Fragen zur Störung der Geschäftsgrundlage beim PV-Vertrag
Du hast den PV-Vertrag unterschrieben, und wenige Wochen später ändert sich etwas, das für deine Rechnung wichtig war: Die Vergütung für neue Anlagen ist wieder gesunken, bei negativen Strompreisen gibt es kein Geld mehr, oder die Heizungsregel, wegen der du Wärmepumpe und Anlage zusammen bestellt hast, ist weggefallen. Die naheliegende Frage lautet dann: Kann ich den Vertrag anpassen oder davon zurücktreten, weil die Grundlage nicht mehr stimmt?
Dieser Ratgeber erklärt, was „Störung der Geschäftsgrundlage" nach § 313 BGB bedeutet, warum sich Käufer einer PV-Anlage darauf seltener berufen können, als sie hoffen, welche Gesetzesänderungen der letzten Jahre wie zu bewerten sind und welche Auswege aus dem Vertrag verlässlicher sind. Alle Normtexte wurden am 13. September 2026 auf gesetze-im-internet.de gelesen, dazu ein BGH-Urteil im Volltext.
Förderung weg, Regel neu: wann § 313 BGB überhaupt in Frage kommt
Die Vorschrift hat drei Stufen. Nach § 313 Absatz 1 BGB kann eine Anpassung des Vertrags verlangt werden, wenn sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert haben und die Parteien den Vertrag bei Kenntnis nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen hätten.
Hinzukommen muss, dass einem Teil das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann, und zwar unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung.
Absatz 2 stellt einer späteren Veränderung den Fall gleich, dass sich wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, als falsch herausstellen. Absatz 3 regelt die Rechtsfolge: Erst wenn eine Anpassung nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar ist, kann der benachteiligte Teil zurücktreten.
Was „Geschäftsgrundlage" ist, hat der Bundesgerichtshof im Urteil XII ZR 8/21 vom 12. Januar 2022 zusammengefasst (Randnummer 44): Gemeint sind die gemeinsamen Vorstellungen beider Parteien bei Vertragsschluss, oder die Vorstellungen einer Partei, die der anderen erkennbar waren und die sie nicht beanstandet hat, sofern der Geschäftswille darauf aufbaut. Eine Erwartung, die nur du im Kopf hattest, reicht also nicht.
Die Risikofrage: warum Rentabilität meist dein Risiko ist
An der dritten Stufe scheitern die meisten Versuche. Der BGH betont im selben Urteil, dass der Wegfall der Geschäftsgrundlage allein noch nicht zur Anpassung berechtigt. Nicht jede einschneidende Veränderung genügt, erforderlich ist, dass das Festhalten am Vertrag zu einem nicht mehr tragbaren Ergebnis führt (Randnummer 53).
Entscheidend ist dann, wem das Risiko zugewiesen ist. Im Mietrecht trägt nach dem BGH grundsätzlich der Mieter das Verwendungsrisiko, bei gewerblicher Miete vor allem die Chance, mit dem Objekt Gewinne zu erzielen. Das gilt nach Randnummer 54 ausdrücklich auch dann, wenn nachträgliche gesetzgeberische oder behördliche Maßnahmen den Betrieb beeinträchtigen. Nur die Pandemie-Schließungen hat der Senat davon ausgenommen, weil sich dort ein allgemeines Lebensrisiko verwirklichte, das keiner Partei allein zugewiesen werden kann (Randnummer 55).
Übertragen auf die PV-Anlage heißt das: Ob sich die Anlage rechnet, wie viel Vergütung du bekommst und welche Förderung du erhältst, betrifft die Verwendung der bestellten Leistung – und die liegt nach dem Grundgedanken bei dir als Besteller. Der Betrieb schuldet eine funktionierende Anlage, nicht eine bestimmte Rendite. Diese Übertragung ist eine Schlussfolgerung aus einem Mietrechtsurteil; ein Urteil zu einem PV-Vertrag haben wir dazu nicht gefunden.

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Drei Änderungen im Check: Degression, negative Preise, 65-Prozent-Regel
Sinkende Einspeisevergütung. Nach § 49 EEG verringern sich die anzulegenden Werte für Solarstrom seit dem 1. Februar 2024 alle sechs Monate um 1 Prozent für danach in Betrieb genommene Anlagen. Diese Absenkung steht vorab im Gesetz. Wer nach diesem Datum unterschreibt und dessen Anlage ein halbes Jahr später ans Netz geht, erlebt keine unvorhersehbare Veränderung, sondern den angekündigten Mechanismus.
Keine Vergütung bei negativen Preisen. § 51 EEG setzt den anzulegenden Wert für Zeiträume mit negativem Spotmarktpreis auf null.
Anlagen mit weniger als 100 Kilowatt sind nach Absatz 2 ausgenommen, bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem ein intelligentes Messsystem eingebaut wird. Ob die Regel bei deiner Unterschrift schon galt, hängt vom Datum ab. Wie stark negative Preise eine Hausanlage tatsächlich treffen, rechnet Negative Strompreise und Photovoltaik nach.
Weggefallene 65-Prozent-Regel. Im Gebäudemodernisierungsgesetz, dem früheren GEG, ist § 71 heute „(weggefallen)". § 42 nennt beim Heizungstausch im Bestand zehn Optionen, darunter Gasheizung, Wärmepumpe, Solarthermie und Wärmenetz.
Wer Wärmepumpe und PV-Anlage bestellt hat, weil er glaubte, nur so die alte Pflicht zu erfüllen, hat hier den stärksten Ansatz für § 313 – aber auch dann nur, wenn diese Pflicht erkennbar Grundlage beider Seiten war. Die neue Lage beschreibt Wärmeplanung, Fernwärme und Wärmepumpe.
| Änderung | Was das Gesetz sagt | Vorhersehbar? | Chance über § 313 |
|---|---|---|---|
| Degression | 1 Prozent weniger alle sechs Monate seit 1. Februar 2024 (§ 49 EEG) | ja, im Gesetz angekündigt | praktisch keine |
| Negative Preise | keine Vergütung, unter 100 Kilowatt bis zum Smart Meter ausgenommen (§ 51 EEG) | vom Datum der Unterschrift abhängig | gering, Ertragsrisiko |
| 65-Prozent-Regel | § 71 GModG weggefallen, § 42 mit zehn Optionen | bei Unterschrift vor der Änderung nein | am ehesten, wenn die Pflicht gemeinsame Grundlage war |
Stand: 13. September 2026. Quelle: EEG 2023 und GModG auf gesetze-im-internet.de. Die letzte Spalte ist unsere Einschätzung, keine Rechtsprechung.
Anpassung vor Rücktritt: was du verlangen kannst
Liegen die Voraussetzungen vor, gibt § 313 Absatz 1 BGB zuerst einen Anspruch auf Anpassung. Beim PV-Vertrag kann das heißen: kleinerer Speicher, Verzicht auf die Wärmepumpe, ein anderer Preis für den noch nicht erbrachten Teil. Die Anpassung musst du konkret verlangen; der Betrieb muss sich nicht selbst etwas überlegen.
Erst wenn eine Anpassung nicht möglich oder nicht zumutbar ist, erlaubt Absatz 3 den Rücktritt. Dann gilt § 346 BGB: Empfangene Leistungen sind zurückzugewähren. Ist etwas schon eingebaut oder umgestaltet, tritt nach Absatz 2 Wertersatz an die Stelle, berechnet auf Grundlage der vereinbarten Gegenleistung. Wer also nach der Montage zurücktritt, bekommt nicht einfach sein Geld zurück.
Der BGH verlangt auch bei einer echten Störung eine umfassende Abwägung aller Umstände; eine pauschale Betrachtung genügt nicht (Randnummer 57). Im Corona-Fall mussten nach Leitsatz 3 auch staatliche Ausgleichsleistungen in diese Abwägung einfließen; übertragen hieße das, dass etwa ein erhaltener Zuschuss gegen deine Unzumutbarkeit spricht.
Die verlässlicheren Wege: Kündigung nach § 648 und § 648a
Weil § 313 unsicher ist, lohnt der Blick auf die Kündigungsrechte des Werkvertrags. Nach § 648 BGB kannst du bis zur Vollendung jederzeit ohne Grund kündigen. Der Betrieb behält dann die vereinbarte Vergütung abzüglich dessen, was er erspart. Vermutet werden 5 Prozent der Vergütung, die auf den noch nicht erbrachten Teil entfällt; die Vermutung kann widerlegt werden.
Nach § 648a BGB kann jede Seite aus wichtigem Grund kündigen, wenn die Fortsetzung bis zur Fertigstellung unzumutbar ist. Dann wird nach Absatz 5 nur der erbrachte Teil vergütet. Über den Verweis auf § 314 Absatz 3 musst du innerhalb einer angemessenen Frist kündigen, nachdem du vom Grund erfahren hast. Absatz 4 gibt beiden Seiten das Recht auf eine gemeinsame Feststellung des Leistungsstands.
Ein Rechenbeispiel mit gesetzten Werten: Auftrag über 24.000 Euro, beim Ausstieg sind 40 Prozent erbracht, also 9.600 Euro, und 14.400 Euro stehen noch aus. Bei freier Kündigung zahlst du 9.600 Euro plus vermutete 5 Prozent von 14.400 Euro, das sind 720 Euro, zusammen 10.320 Euro. Bei einer wirksamen Kündigung aus wichtigem Grund sind es 9.600 Euro. Die Differenz von 720 Euro ist der Preis der Unsicherheit, ob dein Grund trägt. Die freie Kündigung ist ausführlich in PV-Vertrag kündigen nach § 648 BGB erklärt.
| Weg | Voraussetzung | Was du im Beispiel zahlst | Norm |
|---|---|---|---|
| Anpassung | Störung plus Unzumutbarkeit nach Risikoverteilung | angepasster Preis | § 313 Abs. 1 BGB |
| Rücktritt | Anpassung unmöglich oder unzumutbar | Rückgewähr, bei Einbau Wertersatz | § 313 Abs. 3, § 346 BGB |
| Kündigung aus wichtigem Grund | Fortsetzung unzumutbar, zügig kündigen | 9.600 Euro | § 648a BGB |
| Freie Kündigung | keine | 10.320 Euro | § 648 BGB |
Stand: 13. September 2026. Quelle: BGB auf gesetze-im-internet.de; Beträge sind gesetzte Beispielwerte.

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Vor der Unterschrift: das Risiko in den Vertrag schreiben
§ 313 fragt ausdrücklich nach der vertraglichen Risikoverteilung. Was im Vertrag geregelt ist, geht der Abwägung also vor. Wer eine bestimmte Förderung, eine bestimmte Vergütungshöhe oder eine gesetzliche Pflicht zur Voraussetzung machen will, sollte das deshalb schriftlich festhalten, statt später auf die Geschäftsgrundlage zu hoffen.
Vor der Unterschrift hilft außerdem der Blick auf die schnelleren Rechte: Bei einem Vertrag an der Haustür oder im Internet gibt es ein Widerrufsrecht von 14 Tagen, beschrieben in PV-Vertrag widerrufen. Wie Preisanpassungsklauseln zu lesen sind, steht in AGB-Klauseln und Preisanpassung.
- Notiere, welche Förderung, Vergütung oder Pflicht für deine Entscheidung wichtig ist.
- Lass diese Voraussetzung im Angebot oder in der Auftragsbestätigung ausdrücklich nennen.
- Vereinbare schriftlich, was gilt, wenn sie vor Montagebeginn wegfällt, zum Beispiel kostenfreie Reduzierung des Umfangs.
- Trenne Positionen, die an der Voraussetzung hängen (etwa Wärmepumpe), im Angebot sichtbar vom Rest.
- Heb E-Mails und Werbeunterlagen auf, in denen der Betrieb mit der Regel geworben hat.
Drei Fehler beim Ausstieg aus dem PV-Vertrag
Nur auf § 313 setzen: Ein typischer Fehler ist, sich allein auf die Störung der Geschäftsgrundlage zu berufen und nichts anderes zu erklären. Scheitert das an der Risikoverteilung, läuft der Vertrag weiter. Wer sicher heraus will, erklärt hilfsweise die Kündigung nach § 648a und äußerst hilfsweise nach § 648 – dann ist klar, dass der Vertrag jedenfalls endet.
Zu lange warten: Die Kündigung aus wichtigem Grund muss nach § 314 Absatz 3 BGB in angemessener Frist nach Kenntnis erfolgen. In der Praxis vergehen zwischen einer Gesetzesänderung und dem ersten Schreiben oft Monate. Und je weiter die Montage fortgeschritten ist, desto höher ist der erbrachte Teil, den du in jedem Fall bezahlst.
Verzug mit Streit verwechseln: Ist der Betrieb selbst zu spät, geht es nicht um § 313, sondern um Rücktritt nach Fristsetzung gemäß § 323 BGB. Dieser Weg kostet dich nichts und steht in Liefertermin überschritten: Rücktritt.
1. Grundlage: Stand die Förderung oder Pflicht erkennbar im Angebot oder in E-Mails?
2. Zeitpunkt: Kam die Änderung nach der Unterschrift und war sie nicht im Gesetz angekündigt?
3. Risiko: Betrifft sie nur die Rendite (dein Risiko) oder die Leistung selbst?
4. Anpassung: Konkreten Vorschlag schriftlich mit Frist gemacht?
5. Hilfsweise: Kündigung nach § 648a und § 648 mit erklärt?
6. Leistungsstand: Gemeinsame Feststellung nach § 648a Abs. 4 verlangt?
7. Zahlungen: Weiter pünktlich für den erbrachten Teil gezahlt?
Schwächen dieses Ratgebers: was offen bleibt
Kein PV-Urteil zu § 313: Die Aussagen zur Risikoverteilung stützen sich auf ein Mietrechtsurteil des BGH zur Corona-Schließung. Ob ein Gericht die Förderung oder Vergütung beim PV-Werkvertrag genauso einordnet, haben wir nicht aus einer Entscheidung belegt.
Keine Aussage zu Fördermittelbescheiden: Wie sich ein widerrufener oder nie erteilter Förderbescheid auf einen Kredit- oder Kaufvertrag auswirkt, hängt von den Förderbedingungen ab, die wir nicht gelesen haben.
Einschätzungen in der Tabelle: Die Spalte „Chance über § 313" ist unsere Bewertung auf Grundlage des Gesetzes und des BGH-Urteils, keine gesicherte Rechtsprechung.
Kein Rat im Einzelfall: Ob die Voraussetzungen in deinem Vertrag vorliegen, hängt vom Wortlaut und vom Schriftverkehr ab. Vor einem Rücktritt nach der Montage lohnt sich eine Beratung, etwa bei einer Verbraucherzentrale.
Häufige Fragen zur Störung der Geschäftsgrundlage beim PV-Vertrag
Kann ich vom PV-Vertrag zurücktreten, weil die Einspeisevergütung gesunken ist? +
Die 65-Prozent-Regel ist weg – muss ich die Wärmepumpe trotzdem abnehmen? +
Was ist der Unterschied zwischen Anpassung und Rücktritt? +
Bekomme ich nach einem Rücktritt mein Geld zurück? +
Ist die freie Kündigung nicht einfacher? +
Wie schnell muss ich reagieren? +
Gilt das auch, wenn der Betrieb mit der Förderung geworben hat? +
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