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PV-Anlage nach dem Rücktritt zurückgeben: Rückbau, Nutzungsersatz und Rückzahlung Zug um Zug

Nach dem Rücktritt vom PV-Vertrag: was nach § 346 BGB zurückgeht, wie das LG Detmold einen Speicherfall abgerechnet hat, wie Nutzungsersatz berechnet werden kann und wer den Abbau zahlt.

⏱️ 10 Lesezeit📅 September 2026
JK
Jan Kotzorek·Redaktion Solarliebhaber.de·Veröffentlicht und zuletzt geprüft am 13. September 2026
Inhaltsverzeichnis · 10 Abschnitte
  1. 1.Rücktritt nach der Montage: die Lage in drei Sätzen
  2. 2.Was der Rücktritt voraussetzt, in aller Kürze
  3. 3.Was nach § 346 BGB zurückgeht
  4. 4.Ein PV-Speicher-Fall: 14.697,80 Euro Zug um Zug
  5. 5.Nutzungsersatz: Muss ich Einspeisevergütung und Eigenverbrauch abgeben?
  6. 6.Wer baut ab, und wer trägt die Kosten?
  7. 7.Zug um Zug: warum du nichts vorleisten musst
  8. 8.Finanzierte Anlage: Was mit dem Kredit passiert
  9. 9.Was dieser Ratgeber nicht klären kann
  10. 10.Häufige Fragen zur Rückabwicklung der PV-Anlage

Die Anlage läuft seit einem Jahr, der Speicher liefert nur noch einen Teil der vereinbarten Kapazität, die Nachbesserung ist gescheitert. Du trittst vom Vertrag zurück. Und dann? Wer baut ab, wann kommt das Geld zurück, und darf der Solarbetrieb die Einspeisevergütung und den selbst verbrauchten Strom vom Rückzahlungsbetrag abziehen?

Dieser Ratgeber beginnt dort, wo der Rücktritt erklärt ist. Er zeigt, was nach dem Gesetz hin und her geht, wie ein Landgericht einen PV-Speicher-Fall abgerechnet hat, wie Nutzungsersatz berechnet werden kann und welche Fragen für Dachanlagen noch kein gelesenes Urteil beantwortet. Normtexte, das Urteil des Landgerichts Detmold und zwei Urteile des Bundesgerichtshofs wurden am 13. September 2026 im Volltext gelesen.

Rücktritt nach der Montage: die Lage in drei Sätzen

Nach dem Rücktritt gibst du die Anlage oder die betroffenen Teile zurück, der Betrieb zahlt den Preis zurück, und beides geschieht Zug um Zug. Gezogene Nutzungen sind nach dem Gesetz herauszugeben; ob und wie viel der Betrieb dafür abziehen darf, muss er aber selbst geltend machen.

Wer abbaut und wer die Kosten dafür trägt, regelt das Rücktrittsrecht nicht ausdrücklich. Daneben bleibt Schadensersatz möglich, der Rücktritt schließt ihn nicht aus.

Bevor irgendetwas abgebaut wird: Dach, Anlage und Zählerstände mit Datum fotografieren, den Stand im Monitoring festhalten (in der App oder auf dem Display des Wechselrichters) und die letzte Abrechnung der Einspeisevergütung heraussuchen. Diese Zahlen brauchst du, wenn über Nutzungsersatz gestritten wird.
Zwei Kästen Kunde und Solarbetrieb mit Pfeilen: Anlage und Nutzungen in die eine Richtung, Preis, Verwendungen und Schadensersatz in die andere, dazu Zug um Zug nach § 348 BGB.
Nach dem Rücktritt geben beide zurück, und zwar gleichzeitig. · Foto: Eigene Grafik

Was der Rücktritt voraussetzt, in aller Kürze

Der Rücktritt wegen eines Mangels verlangt in der Regel eine erfolglos abgelaufene angemessene Frist zur Nacherfüllung (§ 323 Abs. 1 BGB). Wie du die Frist setzt, steht im Ratgeber Pfusch und Nachbesserungsfrist. Ausgeschlossen ist der Rücktritt, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist (§ 323 Abs. 5 Satz 2 BGB).

Wo die Grenze liegt, hat der Bundesgerichtshof im Urteil vom 28.05.2014, VIII ZR 94/13 für behebbare Mängel beim Kauf gezogen: Übersteigt der Aufwand zur Beseitigung „fünf Prozent des Kaufpreises“, ist der Mangel in der Regel nicht mehr unerheblich. Das Oberlandesgericht hatte dort noch 10 Prozent angesetzt und einen Aufwand von 6,5 Prozent für zu gering gehalten. Der Fall betraf einen Neuwagen; ein PV-Urteil zur Schwelle haben wir nicht gelesen.

Weicht die Anlage von einer ausdrücklich vereinbarten Beschaffenheit ab, sah das Landgericht Detmold den Rücktritt schon deshalb als nicht ausgeschlossen an. Zum Rücktritt, wenn gar nicht erst geliefert wird, gibt es den eigenen Ratgeber Liefertermin geplatzt.

Balkenschema mit einem Anlagenpreis von 20.000 Euro und drei Mängeln von 600, 1.000 und 1.600 Euro, eine Linie markiert 5 Prozent.
Die Fünf-Prozent-Schwelle des BGH an gesetzten Zahlen. · Foto: Eigene Grafik

Was nach § 346 BGB zurückgeht

§ 346 Abs. 1 BGB verlangt, „die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben“. Für dich heißt das: Anlage oder betroffene Teile zurück. Für den Betrieb: den gezahlten Preis zurück. Ist die Rückgabe nicht möglich, etwa weil etwas verarbeitet oder umgestaltet wurde, tritt nach Abs. 2 Wertersatz an ihre Stelle, berechnet auf Grundlage der vereinbarten Gegenleistung.

Zwei Ausnahmen sind für PV-Anlagen wichtig. Verschlechterung durch „bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme“ bleibt nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 außer Betracht; normaler Betrieb macht dich also nicht wertersatzpflichtig. Und bei einem gesetzlichen Rücktrittsrecht entfällt die Wertersatzpflicht nach Abs. 3 Nr. 3, wenn die Verschlechterung bei dir eingetreten ist, obwohl du die Sorgfalt wie in eigenen Angelegenheiten beachtet hast.

Umgekehrt muss der Betrieb dir nach § 347 Abs. 2 BGB notwendige Verwendungen ersetzen, andere Aufwendungen, soweit er dadurch bereichert wird. Was bei einer PV-Anlage als notwendige Verwendung gilt, etwa eine Wartung, ist ohne gelesenes Urteil eine Frage des Einzelfalls.

Wergibt zurückVorschrift
KundeAnlage oder zurückgetretene Teile; sonst Wertersatz§ 346 Abs. 1, 2 BGB
Kundegezogene Nutzungen, wenn der Betrieb sie geltend macht§ 346 Abs. 1 BGB
Betriebgezahlten Preis§ 346 Abs. 1 BGB
Betriebnotwendige Verwendungen des Kunden§ 347 Abs. 2 BGB
BetriebSchadensersatz, wenn dessen Voraussetzungen vorliegen§ 325, § 346 Abs. 4 BGB
beidealles Zug um Zug§ 348 BGB

Ein PV-Speicher-Fall: 14.697,80 Euro Zug um Zug

Das Landgericht Detmold hat am 15.05.2024 (1 O 5/24) einen typischen Fall entschieden. Im März 2022 bestellte ein Hauseigentümer eine PV-Anlage mit Batteriespeicher mit 10,00 kWh nutzbarer Kapazität, eine Wallbox mit 11 kW und ein Notstrompaket; montiert und in Betrieb genommen wurde am 03.03.2022. Seit dem 09.08.2023 lieferte der Speicher nur noch ca. 7,00 kWh, laut Hersteller bis zu einem Austausch der Batteriemodule mit offenem Termin.

Der Kunde setzte mit Schreiben vom 20.10.2023 eine Frist von 2 Wochen, die ergebnislos verstrich, und erklärte am 05.12.2023 den teilweisen Rücktritt für Speicher, Wallbox und Notstrompaket. Die Anlage selbst behielt er. Das Gericht verurteilte den Betrieb zur Zahlung von 14.697,80 Euro „Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung“ von Speicher und Notstrompaket, dazu 607,50 Euro Rechtsverfolgungskosten.

Position laut Urteilnettobrutto (19 Prozent)Ergebnis
Batteriespeicher11.220,59 Euro14.697,80 Euro zusammenzurück, Zug um Zug
Notstrompaket1.130,50 Eurozurück, Zug um Zug
Wallbox 11 kW1.450,00 Euro1.725,50 Euroabgewiesen
Rechtsverfolgungskosten607,50 Eurozugesprochen

Für die Wallbox bekam der Kunde nichts: Er hatte nicht dargelegt, dass sie mangelhaft war oder nicht mit einem anderen Speicher betrieben werden konnte. Das Notstrompaket ging dagegen mit zurück, weil es als Upgrade nur mit dem Speicher nutzbar war. Ob die Berufung (Oberlandesgericht Hamm, 12 U 56/24) daran etwas geändert hat, haben wir nicht gelesen.

Typischer Fehler beim Teilrücktritt: alles zurückgeben wollen, was irgendwie mit dem Mangel zu tun hat. Das Gericht prüft jedes Teil einzeln. Für Zubehör, das auch ohne das mangelhafte Teil funktioniert, brauchst du eine eigene Begründung, sonst bleibt es bei dir und das Geld beim Betrieb.
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Nutzungsersatz: Muss ich Einspeisevergütung und Eigenverbrauch abgeben?

Gezogene Nutzungen sind nach § 346 Abs. 1 BGB herauszugeben. Im Detmolder Fall wollte der Betrieb genau das: Eigenverbrauch, Netzeinspeisung und Entschädigungszahlungen des Herstellers sollten angerechnet werden. Das Gericht ließ das offen, aus einem Verfahrensgrund. Solche Gebrauchsvorteile seien „nicht von Amtswegen via Saldierung zu berücksichtigen“, der Betrieb hätte ausdrücklich aufrechnen müssen.

Wie Nutzungen berechnet werden, zeigt der Bundesgerichtshof im Urteil vom 29.09.2021, VIII ZR 111/20 für ein Auto: nach der „zeitanteilige[n] lineare[n] Wertminderung“, ausgehend vom Bruttokaufpreis, im Verhältnis von tatsächlichem Gebrauch zu voraussichtlicher Gesamtnutzungsdauer. Übertragen auf eine PV-Anlage wäre die Formel: Preis mal genutzte Jahre geteilt durch angenommene Gesamtnutzungsdauer.

Die Unsicherheit steckt in der Gesamtnutzungsdauer. Bei 20.000 Euro und 2 Jahren Betrieb ergeben 20 Jahre Nutzungsdauer 2.000 Euro, 25 Jahre 1.600 Euro und 30 Jahre rund 1.333 Euro. Welche Dauer ein Gericht bei einer Dachanlage ansetzt oder ob es stattdessen auf tatsächliche Erträge schaut, haben wir nicht belegt. In der Praxis lohnt es sich, die eigene Rechnung mit den Zahlen auf der Rechnung und im Angebot vorzubereiten, bevor der Betrieb eine vorlegt.

Formel für den linearen Nutzungsersatz und eine Tabelle mit drei angenommenen Gesamtnutzungsdauern und dem jeweiligen Betrag.
Nutzungsersatz nach der linearen Methode mit gesetzten Zahlen. · Foto: Eigene Grafik

Wer baut ab, und wer trägt die Kosten?

Das Rücktrittsrecht in §§ 346 bis 348 BGB sagt nicht ausdrücklich, wer die Demontage einer fest montierten Anlage schuldet. Für den Kaufvertrag mit einem Verbraucher bestimmt § 475 Abs. 7 BGB, dass der Unternehmer bei einem Rücktritt wegen eines Mangels „die Kosten der Rückgabe der Ware“ trägt. Ob dazu der Abbau vom Dach gehört, beantwortet der Wortlaut nicht, und ein Urteil dazu haben wir nicht gelesen.

Im Detmolder Fall, den das Gericht als Werkvertrag behandelte, bot der Kunde dem Betrieb die Abholung des Speichers an, ohne eine Frist zu setzen; das Gericht verurteilte den Betrieb zur Zahlung Zug um Zug gegen Übergabe. Für eine ganze Dachanlage mit Gerüst ist die Frage teurer. Hier hilft der Schadensersatz: Nach § 325 BGB wird er durch den Rücktritt „nicht ausgeschlossen“. Hat der Betrieb den Mangel zu vertreten, kommen Abbaukosten als Schaden in Betracht.

Vorsicht bei Abbau auf eigene Faust: Wer die Anlage selbst abbauen lässt und dabei etwas beschädigt, riskiert Streit über Wertersatz nach § 346 Abs. 2 BGB. Biete dem Betrieb die Rückgabe schriftlich an, setze ihm eine Frist zur Abholung und dokumentiere den Zustand, bevor jemand aufs Dach steigt.
Entsorgen ist nicht Zurückgeben: Module, die an den Betrieb zurückgehen, sind keine Entsorgung. Was gilt, wenn du Module selbst abgeben musst, steht im Ratgeber Module entsorgen und Rückbau.

Zug um Zug: warum du nichts vorleisten musst

Nach § 348 BGB sind die Pflichten aus dem Rücktritt „Zug um Zug zu erfüllen“, und die §§ 320, 322 BGB gelten entsprechend. Du musst die Anlage also nicht abbauen lassen und herausgeben, solange der Betrieb nicht zahlt, und er muss nicht zahlen, solange du die Rückgabe nicht anbietest. Deshalb lautet ein Urteil wie in Detmold auf Zahlung „Zug um Zug gegen Übergabe“.

Der Nachteil dieser Regel: Beide Seiten können sich gegenseitig blockieren, und bis zur Einigung oder zum Urteil hängt die Anlage am Dach. Beim Verbrauchsgüterkauf erleichtert § 475 Abs. 7 Satz 2 BGB die Sache: Der Nachweis, dass du die Ware zurückgeschickt hast, steht der Rückgabe gleich. Bei einer Dachanlage passt das nur auf Teile, die sich verschicken lassen.

1 Schritt 1: Rücktritt schriftlich erklären

Mit Bezug auf die abgelaufene Frist und mit genauer Angabe, von welchen Teilen du zurücktrittst. Nenne jedes Teil so, wie es im Angebot steht.

2 Schritt 2: Rückgabe anbieten

Biete die Abholung an einem konkreten Ort an und nenne einen Zeitraum. Verlange gleichzeitig die Rückzahlung eines bezifferten Betrags.

3 Schritt 3: Register und Netzbetreiber

Wird die ganze Anlage stillgelegt, musst du nach § 5 Abs. 3 und 5 MaStRV den Beginn der endgültigen Stilllegung innerhalb eines Monats im Marktstammdatenregister registrieren. Informiere auch den Netzbetreiber, damit die Einspeiseabrechnung endet.

Sechs Angaben für das Rückabwicklungsschreiben
  • Datum und Inhalt der gesetzten Frist zur Nacherfüllung.
  • Die Teile, von denen du zurücktrittst, mit Typ und Seriennummer.
  • Der Rückzahlungsbetrag, aufgeschlüsselt nach den Positionen auf der Rechnung.
  • Angebot der Rückgabe mit Ort und Zeitraum.
  • Stand der Zähler und des Monitorings am Tag des Rücktritts.
  • Frist für Zahlung und Abholung, zum Beispiel 2 Wochen.

Finanzierte Anlage: Was mit dem Kredit passiert

Hat der Solarbetrieb die Finanzierung vermittelt, können Anlagenvertrag und Kredit verbundene Verträge sein. Was du dann gegenüber der Bank geltend machen kannst und wann du Raten zurückhalten darfst, behandelt der Ratgeber Raten zurückhalten bei Mängeln. Die Rückabwicklung gegenüber der Bank haben wir für diesen Ratgeber nicht gesondert belegt.

Rücktritt oder Minderung? Wer die Anlage behalten will, weil sie trotz Mangel Strom liefert, fährt mit der Minderung oft einfacher: Sie ist auch bei unerheblichen Mängeln möglich (§ 441 Abs. 1 Satz 2, § 638 Abs. 1 Satz 2 BGB), und niemand muss aufs Dach. Wie Minderung gerechnet wird, zeigt der Ratgeber Andere Module geliefert als bestellt.
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Was dieser Ratgeber nicht klären kann

Abbaukosten: Ob § 475 Abs. 7 BGB den Abbau vom Dach umfasst und wer ihn beim Werkvertrag schuldet, ist ohne gelesenes Urteil offen.

Nutzungsdauer: Die lineare Methode stammt aus dem Autokauf. Welche Gesamtnutzungsdauer Gerichte für PV-Anlagen ansetzen, haben wir nicht belegt.

Berufung: Den Ausgang des Verfahrens vor dem Oberlandesgericht Hamm (12 U 56/24) kennen wir nicht.

Fünf-Prozent-Schwelle: Sie gilt nach dem gelesenen Urteil für behebbare Mängel beim Kauf; ob Gerichte sie bei Werkverträgen über PV-Anlagen genauso anwenden, ist offen.

Häufige Fragen zur Rückabwicklung der PV-Anlage

Bekomme ich nach dem Rücktritt den vollen Preis zurück? +
Grundsätzlich ja, nach § 346 Abs. 1 BGB, Zug um Zug gegen Rückgabe. Der Betrieb kann Ersatz für gezogene Nutzungen verlangen, muss das aber geltend machen und im Prozess aufrechnen. Tritt er nur teilweise zurück, gibt es nur den Preis der betroffenen Teile.
Muss ich die Einspeisevergütung an den Solarbetrieb abgeben? +
Gezogene Nutzungen sind herauszugeben, dazu kann auch der Nutzen aus Einspeisung und Eigenverbrauch gehören. Im gelesenen Detmolder Urteil wurde das nicht angerechnet, weil der Betrieb nicht aufgerechnet hatte. Wie hoch der Abzug bei einer Dachanlage ist, hat kein gelesenes Urteil entschieden.
Wer baut die Anlage nach dem Rücktritt ab? +
Das Rücktrittsrecht regelt das nicht ausdrücklich. Beim Verbrauchsgüterkauf trägt der Unternehmer die Kosten der Rückgabe (§ 475 Abs. 7 BGB); ob der Abbau dazugehört, ist offen. Hat der Betrieb den Mangel zu vertreten, kommen Abbaukosten als Schadensersatz in Betracht (§ 325 BGB).
Kann ich nur vom Speicher zurücktreten und die Module behalten? +
Das Landgericht Detmold hat einen solchen teilweisen Rücktritt anerkannt: Speicher und Notstrompaket gingen zurück, die übrige Anlage blieb. Für Zubehör wie eine Wallbox musst du eigens begründen, warum es ohne das mangelhafte Teil nicht nutzbar ist.
Ab wann ist ein Mangel erheblich genug für den Rücktritt? +
Bei behebbaren Mängeln in der Regel, wenn die Beseitigung mehr als 5 Prozent des Kaufpreises kostet (BGH VIII ZR 94/13). Weicht die Anlage von einer ausdrücklich vereinbarten Beschaffenheit ab, etwa bei der Speicherkapazität, spricht das ebenfalls für Erheblichkeit.
Muss ich die stillgelegte Anlage im Marktstammdatenregister abmelden? +
Ja. Nach § 5 Abs. 3 und 5 MaStRV ist der Beginn einer endgültigen Stilllegung innerhalb eines Monats zu registrieren. Wird nur der Speicher zurückgegeben, gleiche die Speicherdaten im Eintrag ab.
Muss ich die Anlage herausgeben, bevor der Betrieb zahlt? +
Nein. Nach § 348 BGB sind die Pflichten Zug um Zug zu erfüllen. Du bietest die Rückgabe an, der Betrieb zahlt, und erst dann wird übergeben.

Stand: 13. September 2026. Quellen der Normtexte: gesetze-im-internet.de; Urteil LG Detmold: NRWE (Justiz NRW); BGH-Urteile: rechtsprechung-im-internet.de.