Solarmodule entsorgen: Wohin mit den alten Modulen – und wer zahlt?
Photovoltaikmodule sind Elektroaltgeräte mit eigener Sammelgruppe. Für private Haushalte ist die Rückgabe unentgeltlich – entscheidend sind die Abstimmung ab 20 Modulen und, bei gewerblichen Anlagen, das Stichdatum 24. Oktober 2015.
Irgendwann kommen die Module vom Dach: weil das Dach saniert wird, weil ein Hagelschlag die halbe Fläche zerstört hat, weil nach zwanzig Jahren eine leistungsfähigere Anlage draufsoll. Dann steht ein Stapel Glas-Aluminium-Verbund im Garten, und die Frage ist plötzlich sehr praktisch: Wohin damit, wer zahlt, und was ist erlaubt?
Dieser Artikel behandelt den Weg der Module in die Entsorgung. Sollen dieselben Module nach einer Dachsanierung wieder aufs Dach, geht es dagegen um Vergütung, Umsatzsteuer und Abnahme – das steht im Ratgeber zur Dachsanierung mit Ab- und Wiederaufbau.
Die Antwort steht im Elektro- und Elektronikgerätegesetz, und sie fällt für private Betreiber überraschend günstig aus – vorausgesetzt, man kennt die Regel mit den 20 Geräten. Für gewerbliche Betreiber entscheidet dagegen ein einziges Datum über die Kostenlast: der 24. Oktober 2015. Stand der Recherche: 05.09.2026, alle Rechtsquellen wurden am selben Tag im Direktabruf gelesen.
Photovoltaikmodule sind Elektrogeräte – das ist der ganze Ausgangspunkt
Anlage 1 des ElektroG führt in Kategorie 4 „Großgeräte" ausdrücklich „große Photovoltaikmodule" auf, in Kategorie 5 „Kleingeräte" die kleinen Module und Geräte mit eingebauten Modulen. Damit ist die abfallrechtliche Einordnung entschieden: Ein ausgebautes Modul ist kein Bauschutt und kein Sperrmüll, sondern ein Altgerät. Der Anwendungsbereich ist in § 3 Nummer 1 ElektroG über die Spannung definiert – erfasst sind Geräte, die für den Betrieb mit höchstens 1.000 Volt Wechselspannung oder 1.500 Volt Gleichspannung ausgelegt sind. Ein Hausdach-String bleibt weit darunter.
Daraus folgt eine Pflicht, die viele nicht auf dem Schirm haben. § 10 Absatz 1 ElektroG verlangt von Endnutzern, Altgeräte „einer vom unsortierten Siedlungsabfall getrennten Erfassung" zuzuführen. Wer Module in den Bauschuttcontainer wirft, verstößt gegen diese Vorschrift – unabhängig davon, ob es jemand bemerkt.
Die Systematik dahinter nennt das Umweltbundesamt geteilte Produktverantwortung: Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger richten die Sammelstellen ein und nehmen dort grundsätzlich kostenlos zurück, die Hersteller übernehmen Abholung, Behandlung und Verwertung. Nach Angaben des Umweltbundesamtes gibt es dafür bundesweit rund 2.400 kommunale Sammelstellen – Wertstoffhöfe, Schadstoffmobile und Depotcontainer zusammengenommen.
Bauschuttcontainer: verstößt gegen die Getrennterfassung nach § 10 Absatz 1 ElektroG.
Sperrmüll: Module gehören in eine eigene Sammelgruppe, nicht in den unsortierten Rest.
Verkauf ohne Prüfung als „gebraucht": Ein defektes Modul bleibt Abfall, auch wenn ein Käufer dafür zahlt.
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Sammelgruppe 6: Module haben eine eigene Tonne
§ 14 Absatz 1 ElektroG teilt die Altgeräte an den Übergabestellen in sechs Gruppen. Gruppe 1 sind Wärmeüberträger, Gruppe 2 Bildschirme, Gruppe 3 Lampen, Gruppe 4 Großgeräte, Gruppe 5 Kleingeräte – und Gruppe 6 sind Photovoltaikmodule. Eine eigene Gruppe, obwohl große Module gleichzeitig Kategorie 4 sind. Der Grund ist die Behandlung: Glas, Aluminiumrahmen, Silizium und Kontaktierung lassen sich nur getrennt sinnvoll verwerten.
Die Abholung ist an Mengenschwellen geknüpft, und Gruppe 6 hat die niedrigste von allen. Nach § 14 Absatz 3 ElektroG meldet der Entsorgungsträger ein Behältnis zur Abholung, wenn bei den Gruppen 1, 4 und 5 mindestens 30 Kubikmeter zusammengekommen sind, bei Gruppe 2 zwanzig, bei Gruppe 3 drei – und bei Gruppe 6 bereits zweieinhalb Kubikmeter. Praktisch heißt das: Auch kleinere Sammelstellen können Module annehmen, ohne monatelang auf eine Abholung zu warten.
Nach § 13 Absatz 2 ElektroG dürfen die Entsorgungsträger die Annahme an einzelnen Sammelstellen auf bestimmte Gruppen beschränken, wenn dies aus Platzgründen nötig ist und die Erfassung aller Gruppen im Gebiet sichergestellt bleibt. Nicht jeder Wertstoffhof nimmt also Gruppe 6 an. Ein Anruf spart die zweite Fahrt mit 24 Modulen im Anhänger.
Die 20-Geräte-Regel: der Satz, an dem die meisten Rückbauten hängen
§ 13 Absatz 5 Satz 3 ElektroG enthält eine Vorschrift, die für Photovoltaik wie zugeschnitten wirkt: „Bei Anlieferungen von mehr als 20 Geräten der Gruppen 1, 4 und 6 nach § 14 Absatz 1 Satz 1 sind Anlieferungsort und -zeitpunkt vorab mit dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger abzustimmen."
Eine durchschnittliche Einfamilienhausanlage liegt genau an dieser Schwelle oder darüber. Wer mit 24 oder 30 Modulen unangekündigt am Wertstoffhof vorfährt, hat die Vorschrift nicht auf seiner Seite – und der Betrieb dort kann die Annahme organisatorisch ablehnen. Häufigster Fehler beim Rückbau: Der Termin für die Demontage steht, der Termin für die Anlieferung nicht.
Wichtig ist, was die Vorschrift nicht sagt. Sie verlangt eine Abstimmung, keine Zahlung. Die kostenlose Annahme von Altgeräten aus privaten Haushalten bleibt bestehen; § 13 Absatz 5 Satz 1 ElektroG erlaubt eine Ablehnung nur bei Altgeräten, die „auf Grund einer Verunreinigung eine Gefahr für die Gesundheit und Sicherheit von Menschen darstellen". Zerbrochene Module mit Glasbruch fallen je nach Zustand darunter – heile Module nicht.
Auf dem Typenschild an der Modulrückseite stehen Hersteller, Typ, Seriennummer und die Nennleistung in Watt. Fotografiere es, bevor die Module vom Dach kommen – am Boden im Stapel ist es unzugänglich. Prüfe im Datenblatt oder in der Anlagendokumentation zusätzlich das Baujahr: Bei gewerblich betriebenen Anlagen entscheidet allein, ob das Modul vor dem 24. Oktober 2015 in Verkehr gebracht wurde. Notiere zusätzlich die Modulmaße aus dem Datenblatt: Sie entscheiden, wie viele Kubikmeter am Wertstoffhof anfallen – und damit, ob die Abholschwelle der Gruppe 6 von 2,5 Kubikmetern mit einer Anlage erreicht wird. Eine allgemeingültige Umrechnung von Modulzahl auf Volumen gibt es nicht; die Maße stehen je Modultyp im Datenblatt.
Privat oder gewerblich: hier trennen sich die Kosten
Für die Frage, wer zahlt, kommt es nicht auf die Anlagengröße an, sondern auf die Zuordnung des Altgeräts. § 3 Nummer 5 ElektroG regelt sie mit einem Satz, der zugunsten von Hausbesitzern wirkt: Geräte, „die potentiell sowohl von privaten Haushalten als auch von anderen Nutzern als privaten Haushalten genutzt werden", gelten, wenn sie Abfall werden, als Altgeräte aus privaten Haushalten.
Für andere Nutzer als private Haushalte gilt § 19 ElektroG. Absatz 1 verpflichtet den Hersteller, eine zumutbare Rückgabemöglichkeit zu schaffen. Absatz 3 Satz 1 legt fest: „Die Kosten der Entsorgung trägt der Hersteller." Und dann kommt Satz 2, der die Regel für einen großen Teil des Bestandes umdreht: Sie gilt nicht für historische Altgeräte – deren Entsorgung zahlt der gewerbliche Endnutzer selbst.
| Betreiber | Modul in Verkehr gebracht | Wer trägt die Entsorgungskosten |
|---|---|---|
| Privater Haushalt | egal | kommunale Sammelstelle, unentgeltlich (§ 13 ElektroG) |
| Gewerblich | ab 24.10.2015 | Hersteller (§ 19 Abs. 3 Satz 1 ElektroG) |
| Gewerblich | vor dem 24.10.2015 | Endnutzer (§ 19 Abs. 3 Satz 3 ElektroG) |
Das Stichdatum steht in § 3 Nummer 4 Buchstabe b ElektroG. Historische Altgeräte sind danach unter anderem „Leuchten aus privaten Haushalten und Photovoltaikmodule, die Altgeräte sind und vor dem 24. Oktober 2015 in Verkehr gebracht wurden". Ein gewerblicher Solarpark aus dem Jahr 2012 fällt also in die dritte Zeile der Tabelle – der Betreiber zahlt die Entsorgung. Eine 2019 errichtete Freiflächenanlage fällt in die zweite.
Ein Nachteil dieser Systematik: § 19 Absatz 3 Satz 4 ElektroG erlaubt Hersteller und gewerblichem Endnutzer ausdrücklich, von der Kostenregel abweichende Vereinbarungen zu treffen. Wer als Gewerbetreibender kauft, sollte deshalb im Kaufvertrag nachlesen, ob die Entsorgungskosten dort abbedungen wurden. Bei Privatkäufen greift diese Öffnungsklausel nicht.
1. Sammelstelle des eigenen Landkreises oder der Stadt heraussuchen.
2. Anrufen und fragen, ob Sammelgruppe 6 dort angenommen wird.
3. Anzahl der Module und den gewünschten Termin nennen – das ist die Abstimmung nach § 13 Absatz 5 Satz 3 ElektroG.
4. Termin schriftlich bestätigen lassen, per E-Mail genügt.
5. Module bruchsicher anliefern; beschädigte Ware getrennt ankündigen.
Der zweite Rückgabeweg: der Händler
Neben der kommunalen Sammelstelle steht der Vertreiber. § 17 Absatz 1 ElektroG verpflichtet Vertreiber mit einer Verkaufsfläche für Elektro- und Elektronikgeräte von mindestens 400 Quadratmetern – bei Lebensmittelhändlern ab 800 Quadratmetern Gesamtverkaufsfläche –, bei der Abgabe eines neuen Geräts ein Altgerät derselben Geräteart unentgeltlich zurückzunehmen.
Für den Onlinehandel gilt dasselbe. Nach § 17 Absatz 2 ElektroG zählen beim Fernabsatz alle Lager- und Versandflächen für Elektro- und Elektronikgeräte als Verkaufsfläche. Und Absatz 1 Satz 2 verschiebt den Ort der Abgabe in den privaten Haushalt, sofern dort durch Auslieferung abgegeben wird: Dann ist die Abholung des Altgeräts für den Endnutzer unentgeltlich auszugestalten. Wer neue Module liefern lässt, kann die alten also mitgeben.
Absatz 1 Satz 3 verpflichtet den Vertreiber sogar, beim Abschluss des Kaufvertrags über diese Möglichkeit zu informieren und nach der Absicht zu fragen, bei der Auslieferung ein Altgerät zurückzugeben. In der Praxis fragt kaum jemand von sich aus – die Pflicht besteht trotzdem, und man darf darauf bestehen.
Was danach mit den Modulen passiert – und wie gut das klappt
Alle ordnungsgemäß gesammelten Altgeräte müssen laut Umweltbundesamt einer zertifizierten Erstbehandlungsanlage zugeführt werden, in der sie auf Wiederverwendung geprüft, von Schadstoffen entfrachtet und in Bauteile und Materialfraktionen zerlegt werden. Die Anforderungen stehen in der Elektro- und Elektronik-Altgeräte-Behandlungsverordnung.
Die Zielmarken stehen im Gesetz. § 22 Absatz 1 Nummer 1 ElektroG verlangt für Altgeräte der Kategorien 1 und 4 – zu denen große Photovoltaikmodule zählen –, dass der Anteil der Verwertung mindestens 85 Prozent und der Anteil der Vorbereitung zur Wiederverwendung und des Recyclings mindestens 80 Prozent beträgt.
Bei der Sammlung sieht die Bilanz schlechter aus, und das gehört zur ehrlichen Antwort dazu. Nach Zahlen des Umweltbundesamtes wurden 2019 in Deutschland 947.067 Tonnen Elektroaltgeräte gesammelt, davon rund 835.131 Tonnen aus privaten Haushalten – 10,06 Kilogramm je Einwohner und Jahr. Die daraus errechnete Sammelquote lag bei 44,3 Prozent. Vorgeschrieben sind seit 2019 nach der WEEE-Richtlinie 65 Prozent des Durchschnittsgewichts der in den drei Vorjahren in Verkehr gebrachten Geräte. Deutschland verfehlt das eigene Ziel damit um mehr als 20 Prozentpunkte.
Diese Zahlen betreffen alle Elektroaltgeräte, nicht speziell Photovoltaikmodule; eine gesonderte Sammelquote für Gruppe 6 haben wir in dieser Recherche nicht gefunden und geben deshalb keine an. Was sich sagen lässt: Der Weg über die Sammelstelle ist der einzige, bei dem das Modul überhaupt in dieser Statistik landet.
| Rückgabeweg | Rechtsgrundlage | Für wen |
|---|---|---|
| Kommunale Sammelstelle (Bringsystem) | § 13 Abs. 1 ElektroG | private Haushalte, unentgeltlich |
| Händler beim Kauf eines neuen Geräts | § 17 Abs. 1 Nr. 1 ElektroG | ab 400 m² Verkaufsfläche |
| Abholung durch den Händler bei Lieferung | § 17 Abs. 1 Satz 2 ElektroG | bei Lieferung ins Haus, unentgeltlich |
| Rücknahme durch den Hersteller | § 19 Abs. 1 ElektroG | gewerbliche Nutzer |
Rückbau planen: Reihenfolge, Dokumente, offene Kostenfrage
Der Rückbau selbst ist Elektroarbeit an einer Anlage, die auch ohne Netzanschluss Spannung führt, solange Licht auf die Module fällt. Die Demontage gehört deshalb in Fachhände, und zwar aus zwei Gründen: wegen der Gleichspannung im String und wegen der Arbeit auf dem Dach.
✅ Deine Checkliste für: Rückbau planen: Reihenfolge, Dokumente, offene Kostenfrage
Zu den Kosten des Rückbaus geben wir hier bewusst keine Zahl an. Für Ab- und Rückbaupreise pro Modul oder je Kilowatt-Peak lag in dieser Recherche keine datierte, nachprüfbare Quelle vor, und eine gegriffene Hausnummer wäre in einem Ratgeber schlechter als eine offene Lücke. Was sich belegen lässt, ist die andere Seite der Rechnung: Die Annahme an der kommunalen Sammelstelle ist für private Haushalte unentgeltlich. Bezahlt wird die Handwerkerleistung, nicht die Entsorgung. Vergleiche im Angebot deshalb die Position für die Demontage getrennt von einer etwaigen Entsorgungspauschale – für Module aus einem privaten Haushalt gibt es keinen Grund, für die Annahme selbst etwas zu berechnen.
Anbieter, die gebrauchte Module gegen eine Zahlung abholen, sind nicht per se unseriös – der Restwert intakter Module ist real. Lass dir aber schriftlich geben, was mit nicht wiederverwendbaren Modulen geschieht. Ohne diese Zusage trägst du das Risiko, dass ein Teil des Stapels irgendwo landet, wo er nicht hingehört – und die Getrennterfassungspflicht nach § 10 Absatz 1 ElektroG traf dich als Endnutzer.
Wenn die Module wegen eines Schadens abgehen und nicht wegen eines geplanten Austauschs, ändert das die Reihenfolge: Erst dokumentieren, dann demontieren. Wie ein Schaden für die Versicherung belastbar festgehalten wird, steht in unserem Ratgeber zu Hagelschäden und Gutachten. Geht es um einzelne defekte Module in einer laufenden Anlage, ist der Modultausch der bessere Einstieg.
Zwischen Demontage und Anlieferung liegen oft Tage. Module im Freien zu stapeln beschädigt die Rückseitenfolie und erzeugt genau den Glasbruch, wegen dessen die Annahme nach § 13 Absatz 5 Satz 1 ElektroG abgelehnt werden darf. Stehend, gesichert und regengeschützt lagern – oder Demontage und Anlieferung auf denselben Tag legen.
Häufige Fragen
Kostet die Entsorgung alter Solarmodule Geld? +
Darf ich Solarmodule in den Bauschuttcontainer werfen? +
Wie viele Module darf ich auf einmal anliefern? +
Nimmt mein Modulhändler die alten Module zurück? +
Was passiert mit den Modulen nach der Abgabe? +
Kann ich funktionsfähige Module weiterverkaufen? +
Muss ich den Rückbau irgendwo melden? +
Warum haben Photovoltaikmodule eine eigene Sammelgruppe? +
Ein Angebot ist kein Vergleich.
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