PV-Vertrag kündigen ohne Mangel: Was § 648 BGB den Ausstieg kostet
Der Vertrag steht, die Widerrufsfrist ist vorbei, und der Solarteur hat nichts falsch gemacht — trotzdem soll die Anlage nicht gebaut werden. § 648 BGB lässt diese Tür jederzeit offen. Was der Ausstieg kostet, warum die 5 Prozent nur eine Vermutung sind und weshalb eine E-Mail die Kündigung platzen lässt.
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Inhaltsverzeichnis · 15 Abschnitte
- 1.Der Ausstieg, den fast niemand kennt
- 2.Vier Wege aus dem Vertrag — drei brauchen einen Grund
- 3.Die 5 Prozent sind eine Vermutung, keine Deckelung
- 4.Was „ersparte Aufwendungen" wirklich sind
- 5.Rechenbeispiel: 18.000 Euro, gekündigt vor dem ersten Handgriff
- 6.Der Zeitpunkt entscheidet über den Preis
- 7.Schriftform: Warum eine E-Mail die Kündigung platzen lässt
- 8.Ist dein PV-Vertrag überhaupt ein Bauvertrag?
- 9.Verbraucherbauvertrag: die Regeln, die am Bestandsdach fast nie greifen
- 10.Die Anzahlung zurückholen: Abrechnung, Prüffähigkeit, 30 Tage
- 11.Leistungsstand feststellen, bevor sich das Dach verändert
- 12.Was die Kündigung nicht beendet: Mängelrechte am schon Gebauten
- 13.Der teure Irrtum: kündigen, wo eine Frist gereicht hätte
- 14.Was dieser Artikel nicht beantworten kann
- 15.Häufige Fragen zur Kündigung des PV-Vertrags
Der Ausstieg, den fast niemand kennt
Der Vertrag ist unterschrieben, die Widerrufsfrist ist vorbei, und der Solarteur hat sich nichts zuschulden kommen lassen. Trotzdem soll die Anlage nicht mehr gebaut werden: Das Dach muss erst saniert werden, die Finanzierung ist geplatzt, das Haus wird doch verkauft, oder ein anderes Angebot ist deutlich besser.
Für genau diesen Fall gibt es einen Paragrafen, der in kaum einem Beratungsgespräch vorkommt. § 648 BGB (Abruf 10. September 2026) beginnt mit einem Satz ohne jede Bedingung:
Der Besteller kann bis zur Vollendung des Werkes jederzeit den Vertrag kündigen.
Kein Mangel, kein Verzug, keine Begründung. Diese Tür steht immer offen. Sie ist nur nicht umsonst: Satz 2 gibt dem Betrieb grundsätzlich die volle vereinbarte Vergütung, abzüglich dessen, was er durch die Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder anderweitig verdient. Und Satz 3 stellt eine Vermutung auf, die den ganzen Streit strukturiert: Dem Unternehmer stehen 5 vom Hundert der auf den noch nicht erbrachten Teil entfallenden Vergütung zu.
Vier Wege aus dem Vertrag — drei brauchen einen Grund
In der Praxis werden diese vier Wege ständig verwechselt, und die Verwechslung kostet Geld. Der Widerruf ist gratis, aber selten noch möglich. Der Rücktritt ist gratis, setzt aber Verzug voraus. Die Kündigung aus wichtigem Grund kostet nur die erbrachte Leistung, verlangt aber eine Unzumutbarkeit. Die freie Kündigung geht immer — und ist deshalb der teuerste Weg.
| Weg | Voraussetzung | Was du zahlst | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| Widerruf | Fernabsatz oder Haustürgeschäft, 14 Tage | nichts | § 355 BGB |
| Rücktritt | Verzug plus fruchtlose Fristsetzung | nichts | § 323 BGB |
| Kündigung aus wichtigem Grund | Fortsetzung unzumutbar | nur den erbrachten Teil | § 648a Abs. 5 BGB |
| Freie Kündigung | keine | volle Vergütung minus Erspartes, vermutet 5 Prozent auf den Rest | § 648 BGB |
Wie der Widerruf funktioniert und wann er überhaupt entsteht, steht ausführlich im Ratgeber zum Widerruf des PV-Vertrags. Den Weg über den Verzug beschreibt der Text zum Rücktritt bei überschrittenem Liefertermin, und was gilt, wenn der Betrieb in die Insolvenz geht, steht unter Anbieter insolvent.
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Die 5 Prozent sind eine Vermutung, keine Deckelung
Der häufigste Denkfehler bei § 648 BGB: Viele lesen Satz 3 als Preisschild. Er ist aber nur eine Beweislastregel. Beide Seiten dürfen sie widerlegen.
Der Betrieb kann mehr verlangen, wenn er darlegt, dass er weniger erspart hat — etwa weil die Module bereits fest bestellt und nicht stornierbar sind. Und du kannst weniger zahlen, wenn du zeigst, dass er mehr erspart hat, weil er seine Monteure sofort auf der nächsten Baustelle eingesetzt hat. Das Gesetz nennt diesen Fall ausdrücklich: anrechnen lassen muss sich der Unternehmer auch, was er „durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt".
Praktisch heißt das: Wer kündigt, bekommt keine Rechnung über 5 Prozent, sondern eine Schlussabrechnung. Achte darauf, ob darin überhaupt zwischen erbrachtem und nicht erbrachtem Teil unterschieden wird. Fehlt diese Trennung, ist die Rechnung nicht nachvollziehbar.
Was „ersparte Aufwendungen" wirklich sind
Erspart ist alles, was der Betrieb wegen der Kündigung nicht mehr ausgeben muss: nicht bestellte Module, nicht gemietetes Gerüst, nicht beauftragter Elektriker, nicht geleistete Arbeitsstunden. Genau hier steckt die Zahl, die die meisten überschätzen.
Das Fraunhofer ISE schreibt in „Aktuelle Fakten zur Photovoltaik in Deutschland" (Fassung vom 20. August 2026): „Der Preis der PV-Module ist nur noch für ca. ein Fünftel der Investitionskosten verantwortlich, bei großen PV-Freiflächenanlagen liegt der Anteil höher als bei kleinen Dachanlagen." Für eine Anlage auf dem Einfamilienhaus liegt der Modulanteil also eher unter 20 Prozent der Gesamtkosten.
Das dreht die übliche Argumentation um. Wenn der Betrieb sagt „die Module sind schon gekauft, ich kann nichts erlassen", betrifft das den kleineren Teil der Rechnung. Wechselrichter, Unterkonstruktion, Kabel, Zählerschrank, Gerüst und vor allem Arbeitszeit machen den größeren Teil aus — und den erspart er, solange die Montage noch nicht begonnen hat. Die Zahlen dahinter stehen im Ratgeber zu den Kosten einer PV-Anlage.
Rechenbeispiel: 18.000 Euro, gekündigt vor dem ersten Handgriff
Die folgende Rechnung ist eine eigene Rechnung mit dem gesetzlichen Vermutungssatz, kein Erfahrungswert und keine Erhebung. Sie zeigt nur, wie sich Satz 3 auswirkt, wenn noch nichts geleistet wurde.
| Position | Betrag |
|---|---|
| Vereinbarte Auftragssumme | 18.000 Euro |
| Bereits erbrachte Leistung | 0 Euro |
| Nicht erbrachter Teil | 18.000 Euro |
| Vermuteter Anspruch: 5 Prozent davon | 900 Euro |
| Geleistete Anzahlung (30 Prozent) | 5.400 Euro |
| Rückforderung | 4.500 Euro |
Der Unterschied zum Nichtstun ist erheblich: Wer den Vertrag einfach liegen lässt und nicht kündigt, schuldet weiterhin die volle Leistung — und der Betrieb darf bauen. Wer kündigt, begrenzt den Schaden auf die Abrechnung.
Der Zeitpunkt entscheidet über den Preis
Drei Stufen sind zu unterscheiden. Vor der Materialbestellung erspart der Betrieb fast alles, hier liegt der günstigste Ausstieg. Nach der Lieferung wird es differenzierter. Und sobald die Montage läuft, wird die erbrachte Leistung voll vergütet.
Für die mittlere Stufe steht eine Regel im Gesetz, die selten genutzt wird. § 632a Abs. 1 Satz 6 BGB (Abruf 10. September 2026) erlaubt Abschlagszahlungen auch für angelieferte oder eigens angefertigte Stoffe und Bauteile — aber nur, wenn dir nach deiner Wahl das Eigentum daran übertragen oder eine Sicherheit dafür geleistet wird.
Wer also eine Abschlagsrechnung für gelieferte Module bezahlt hat, sollte bei der Kündigung die Herausgabe verlangen. Vergleiche dazu die Positionen auf der Rechnung mit dem, was tatsächlich auf dem Grundstück liegt, und notiere Typ und Stückzahl vom Lieferschein. Ohne diese Zuordnung wird aus dem Eigentum ein Streit.
Schriftform: Warum eine E-Mail die Kündigung platzen lässt
Hier liegt der teuerste vermeidbare Fehler. § 650h BGB (Abruf 10. September 2026) besteht aus einem einzigen Satz: „Die Kündigung des Bauvertrags bedarf der schriftlichen Form."
Was schriftliche Form bedeutet, steht in § 126 BGB (Abruf 10. September 2026): Die Urkunde muss vom Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift unterzeichnet werden. Absatz 3 lässt die elektronische Form als Ersatz zu — gemeint ist die qualifizierte elektronische Signatur, nicht eine normale Mail. Ein abfotografierter Brief im Anhang erfüllt das nicht.
- Brief mit eigenhändiger Unterschrift im Original, keine Kopie und kein Scan.
- Vertragsnummer und Datum des Vertrags nennen, damit die Zuordnung eindeutig ist.
- Ausdrücklich als Kündigung nach § 648 BGB bezeichnen — nicht als „Stornierung", nicht als „Rücktritt".
- Als Einwurf-Einschreiben versenden und den Einlieferungsbeleg aufbewahren.
- Datum des Zugangs notieren: Ab diesem Tag zählt, was noch erbracht wurde.
Ist dein PV-Vertrag überhaupt ein Bauvertrag?
Die Schriftform des § 650h gilt für den Bauvertrag. Ob dein Vertrag einer ist, entscheidet § 650a BGB (Abruf 10. September 2026): Vertrag über die Herstellung, Wiederherstellung, Beseitigung oder den Umbau eines Bauwerks, einer Außenanlage oder eines Teils davon.
Zur Einordnung einer Dachanlage gibt es ein Urteil, das den Fall greifbar macht. Der Bundesgerichtshof hat am 2. Juni 2016 (Az. VII ZR 348/13, Volltext, Abruf 10. September 2026) über eine Anlage auf einer Tennishalle entschieden: 335 Module, rund 500 m Kabel, Auftragswert 286.461,12 Euro. Das Gericht stufte den Vertrag als Werkvertrag ein, nicht als Kaufvertrag mit Montageverpflichtung, weil „die Verpflichtungen der Beklagten zur Durchführung aufwendiger, handwerklicher Installations- und Anpassungsarbeiten" dem Vertrag das Gepräge gaben.
Und weiter: Der Einbau sei eine grundlegende Erneuerung, weil erheblich in Dach und Gebäudeaußenhaut eingegriffen wurde. Der Senat stellte zusätzlich klar, dass eine Photovoltaikanlage „zudem selbst als Bauwerk zu qualifizieren sein kann".
Das Gegenstück steht im selben Urteil: In einem Fall des VIII. Zivilsenats (Az. VIII ZR 318/12) hatte ein Landwirt nur die Einzelteile gekauft und sie selbst auf seiner Scheune montiert — dort fehlte die feste Verbindung, und es blieb beim Kaufvertrag.
Wichtig für die Einordnung: Der BGH hat dort über die Verjährung entschieden, nicht über § 650h. Ob die Schriftform greift, ist damit nicht abschließend geklärt. Genau deshalb rate ich dazu, immer schriftlich zu kündigen — ein unterschriebener Brief kostet nichts, eine unwirksame Kündigung dagegen Wochen.
Verbraucherbauvertrag: die Regeln, die am Bestandsdach fast nie greifen
Immer wieder wird der Verbraucherbauvertrag ins Spiel gebracht, weil er dem Verbraucher zusätzliche Rechte gibt. Er passt hier aber selten. § 650i Abs. 1 BGB (Abruf 10. September 2026) verlangt den „Bau eines neuen Gebäudes" oder „erhebliche Umbaumaßnahmen an einem bestehenden Gebäude". Eine Anlage auf ein vorhandenes Dach ist beides in aller Regel nicht.
Greift er doch — etwa weil die Anlage Teil eines Neubauvertrags mit dem Bauträger ist —, gelten die Schutzregeln des § 650m BGB (Abruf 10. September 2026): Abschläge zusammen höchstens 90 Prozent der Gesamtvergütung, eine Sicherheit von 5 Prozent bei der ersten Abschlagszahlung, weitere 5 Prozent bei Mehrvergütungen über 10 Prozent, und ein Sicherheitsverlangen des Unternehmers über 20 Prozent hinaus ist unwirksam.
Wie riskant Anzahlungen ohne diesen Schutz sind, steht im Ratgeber zu Anzahlung und Baugeld. Wer umgekehrt eine Sicherheit vom Betrieb bekommen will, findet den Weg im Text zur Bauhandwerkersicherung.
Die Anzahlung zurückholen: Abrechnung, Prüffähigkeit, 30 Tage
Nach der Kündigung schuldet der Betrieb eine Abrechnung. Für Bauverträge steht in § 650g Abs. 4 BGB (Abruf 10. September 2026), dass die Vergütung erst mit einer prüffähigen Schlussrechnung fällig wird — und dass diese als prüffähig gilt, wenn der Besteller nicht innerhalb von 30 Tagen nach Zugang begründete Einwendungen gegen die Prüffähigkeit erhebt.
Diese Frist ist die eigentliche Falle. Wer die Schlussrechnung erst einmal liegen lässt, verliert die Möglichkeit, ihre Nachvollziehbarkeit zu rügen. Prüfe die Rechnung deshalb sofort auf drei Punkte: Ist der Leistungsstand beschrieben? Sind erbrachte und nicht erbrachte Leistungen getrennt? Sind die ersparten Aufwendungen beziffert und nicht nur behauptet?
- Zugang dokumentieren: Einlieferungsbeleg des Einschreibens aufbewahren und das Zugangsdatum notieren. Ab diesem Tag darf nichts mehr gebaut und damit nichts mehr abgerechnet werden.
- Schlussrechnung binnen 30 Tagen prüfen: Fehlt die Trennung zwischen erbrachtem und nicht erbrachtem Teil, rüge die Prüffähigkeit schriftlich und benenne, was fehlt. Nach 30 Tagen gilt die Rechnung als prüffähig.
- Bezahltes Material anfordern: Lieferschein und Abschlagsrechnung nebeneinanderlegen und die Herausgabe der Bauteile verlangen, für die du bereits gezahlt hast.
Leistungsstand feststellen, bevor sich das Dach verändert
Wird mitten in der Montage gekündigt, hängt alles daran, was zum Zeitpunkt der Kündigung fertig war. § 648a Abs. 4 BGB (Abruf 10. September 2026) sieht dafür eine gemeinsame Feststellung des Leistungsstandes vor: Wer die Mitwirkung verweigert oder dem Termin fernbleibt, trägt die Beweislast für den Leistungsstand.
Eine ehrliche Einschränkung: Diese Vorschrift steht im Paragrafen zur Kündigung aus wichtigem Grund. Für die freie Kündigung nach § 648 BGB ordnet der Wortlaut sie nicht ausdrücklich an. Verlassen würde ich mich darauf nicht.
Praktisch löst du das ohne Paragrafen: Biete den Termin schriftlich an, fotografiere den Zustand von Dach, Zählerschrank und Wechselrichterplatz am Tag der Kündigung, notiere das Datum und lies den Zählerstand ab, falls schon eingespeist wurde. Erfahrungsgemäß scheitert die spätere Abgrenzung nicht am Recht, sondern daran, dass niemand den Zustand dokumentiert hat.
Was die Kündigung nicht beendet: Mängelrechte am schon Gebauten
Für den bereits erbrachten Teil bleibt die Gewährleistung bestehen. Wie lange, sagt § 634a BGB (Abruf 10. September 2026): zwei Jahre bei der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache, aber fünf Jahre bei einem Bauwerk, jeweils ab der Abnahme.
Für eine fest eingebaute Dachanlage hat der BGH in der oben genannten Entscheidung die Fünfjahresfrist angewendet. Wer nach der Kündigung einen anderen Betrieb weiterbauen lässt, sollte die Grenze zwischen Alt- und Neuleistung sauber ziehen — sonst wird jeder spätere Mangel zur Zuständigkeitsfrage. Mehr dazu im Ratgeber zu Garantie und Gewährleistung.
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Der teure Irrtum: kündigen, wo eine Frist gereicht hätte
Ein typischer Fehler in der Praxis: Der Betrieb liefert nicht, der Kunde ist entnervt und kündigt „einfach". Damit greift er zum teuersten Instrument, obwohl ihm ein billigeres offenstand.
Bei Verzug führt der Weg über Fristsetzung und Rücktritt — und der kostet nichts. Bei Unzumutbarkeit greift § 648a BGB, dessen Absatz 5 die Vergütung ausdrücklich auf den bis zur Kündigung erbrachten Teil begrenzt; Absatz 6 lässt Schadensersatz daneben ausdrücklich zu. Der Nachteil der freien Kündigung ist genau dieser Unterschied: Sie kostet den Fünf-Prozent-Anteil auf alles, was noch nicht gebaut ist.
Ich rate deshalb zu einer nüchternen Reihenfolge: erst prüfen, ob ein Grund vorliegt und belegbar ist, dann die passende Erklärung wählen. Wer wegen Mängeln aussteigen will, findet die Schritte im Ratgeber zur Nachbesserungsfrist und zum Einbehalt der Restzahlung.
Was dieser Artikel nicht beantworten kann
Drei Punkte bleiben offen, und ich benenne sie lieber, als sie zu füllen.
Erstens: Ob dein konkreter Vertrag ein Bauvertrag im Sinne des § 650a BGB ist, entscheidet der Einzelfall. Das zitierte BGH-Urteil betraf eine Gewerbehalle und die Verjährung, nicht die Schriftform bei einem Einfamilienhaus.
Zweitens: Wie hoch die ersparten Aufwendungen in deinem Fall sind, lässt sich nicht allgemein sagen. Zum Verhältnis von Material- und Lohnanteil bei Wohnhausanlagen habe ich keine belastbare, frei zugängliche Erhebung gefunden; die Fraunhofer-Angabe von rund einem Fünftel betrifft ausdrücklich nur die Module.
Drittens: Zur Wirksamkeit vertraglicher Kündigungspauschalen habe ich keine Entscheidung im Volltext gelesen und behaupte deshalb nichts. Für eine Auseinandersetzung um solche Klauseln ist anwaltlicher Rat die richtige Adresse, nicht ein Ratgeber.
Häufige Fragen zur Kündigung des PV-Vertrags
Kann ich einen PV-Vertrag ohne Grund kündigen? +
Was kostet die Kündigung, wenn noch nichts gebaut ist? +
Reicht eine E-Mail für die Kündigung? +
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Was ist der Unterschied zwischen Widerruf, Rücktritt und Kündigung? +
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