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Wem gehört die PV-Anlage, bevor sie bezahlt ist? Eigentumsvorbehalt, Einbau und Pfandrecht

„Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum“ steht in fast jedem PV-Vertrag. Ob der Satz die montierte Anlage überhaupt noch erfasst, entscheidet sich nicht im Vertrag, sondern in drei Paragrafen des Sachenrechts — und in vier BGH-Urteilen vom 22. Oktober 2021.

⏱️ 13 Lesezeit📅 September 2026
JK
Jan Kotzorek·Redaktion Solarliebhaber.de·Veröffentlicht und zuletzt geprüft am 10. September 2026
Drei Kästen mit je einer Frage und ihrer Norm: Was kann der Eigentumsvorbehalt nach § 449 BGB, überlebt er den Einbau nach § 946 BGB, gibt es ein Pfandrecht nach § 647 BGB; darunter die Folge nach § 951 BGB, Geld statt Rückbau.

Foto: Eigene Grafik

Inhaltsverzeichnis · 14 Abschnitte
  1. 1.Die Frage, die erst auftaucht, wenn die Schlussrechnung offen ist
  2. 2.§ 449 BGB: was der Eigentumsvorbehalt überhaupt kann
  3. 3.§ 946 BGB: warum der Eigentumsvorbehalt beim Einbau erlöschen kann
  4. 4.Aufdach oder Freifläche: der BGH zieht die Grenze woanders, als man denkt
  5. 5.§ 647 BGB: das Unternehmerpfandrecht, das der Solarteur nicht hat
  6. 6.Was der Solarteur stattdessen hat: § 650e BGB
  7. 7.§ 951 BGB: kein Rückbau, sondern Geld
  8. 8.Verjährung: 3 Jahre für das Geld, 30 Jahre für die Sache
  9. 9.Wenn der Solarteur insolvent wird: § 47 InsO und die gelieferten Module
  10. 10.Was in deinem Vertrag steht — und was davon wirksam ist
  11. 11.So prüfst du deine Lage
  12. 12.Was dieser Artikel bewusst offen lässt
  13. 13.Häufige Fragen
  14. 14.Quellen

Die Frage, die erst auftaucht, wenn die Schlussrechnung offen ist

Die Anlage läuft, der Zähler dreht sich, die Schlussrechnung liegt auf dem Tisch — und irgendetwas stimmt nicht. Vielleicht ist die Rechnung höher als das Angebot, vielleicht sind Mängel offen, vielleicht ist der Betrieb, der montiert hat, seit drei Wochen nicht erreichbar. Dann steht plötzlich eine Frage im Raum, die vorher niemand gestellt hat: Wem gehören diese Module eigentlich?

In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen steht fast immer ein Satz dazu. Er lautet sinngemäß: Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers. Dieser Satz ist ein Eigentumsvorbehalt nach § 449 BGB, und er ist auch grundsätzlich wirksam.

Ob er die Anlage auf deinem Dach noch erfasst, ist eine ganz andere Frage. Sie entscheidet sich nicht im Vertrag, sondern im Sachenrecht — und dort an drei Paragrafen, die im Vertrag nie erwähnt werden.

FrageNormKurzantwort
Was kann ein Eigentumsvorbehalt?§ 449 Abs. 1 und 2 BGBEigentum erst bei vollständiger Zahlung; Herausgabe nur nach Rücktritt
Überlebt er den Einbau?§ 946, § 93, § 94 BGBNicht, wenn die Anlage wesentlicher Bestandteil wird
Hat der Solarteur ein Pfandrecht?§ 647 BGBAn der montierten Dachanlage nicht
Darf er zurückbauen?§ 951 Abs. 1 Satz 2 BGBWiederherstellung des früheren Zustands ist ausgeschlossen

§ 449 BGB: was der Eigentumsvorbehalt überhaupt kann

§ 449 Absatz 1 BGB beschreibt einen Mechanismus, keinen Anspruch: Behält sich der Verkäufer einer beweglichen Sache das Eigentum bis zur Zahlung vor, wird das Eigentum „unter der aufschiebenden Bedingung vollständiger Zahlung des Kaufpreises" übertragen. Zahlst du, gehört dir die Sache — automatisch, ohne weiteren Akt.

Absatz 2 ist die Stelle, an der die meisten Drohbriefe schon scheitern: „Auf Grund des Eigentumsvorbehalts kann der Verkäufer die Sache nur herausverlangen, wenn er vom Vertrag zurückgetreten ist." Ein Schreiben, das die Herausgabe der Module verlangt, ohne den Rücktritt zu erklären, verlangt etwas, das der Norm nach noch gar nicht gefordert werden kann.

Absatz 3 erklärt einen verbreiteten AGB-Satz für nichtig: Der sogenannte Konzernvorbehalt, der den Eigentumsübergang davon abhängig macht, dass du auch Forderungen eines verbundenen Unternehmens erfüllst, ist unwirksam. Achte auf diese Formulierung in deinem Vertrag — sie steht öfter drin, als sie sollte.

Prüfe zuerst zwei Dinge im Vertrag: Steht der Eigentumsvorbehalt in einem Kauf- oder in einem Werkvertrag? Und ist er als einfacher Vorbehalt formuliert oder als Konzernvorbehalt? Der zweite ist nach § 449 Absatz 3 BGB nichtig, ohne dass du dafür etwas tun musst.

§ 946 BGB: warum der Eigentumsvorbehalt beim Einbau erlöschen kann

Der Eigentumsvorbehalt hat eine eingebaute Schwäche: Er gilt nach dem Wortlaut des § 449 Absatz 1 BGB nur für eine bewegliche Sache. Wird die Sache mit einem Grundstück verbunden, greift § 946 BGB: „Wird eine bewegliche Sache mit einem Grundstück dergestalt verbunden, dass sie wesentlicher Bestandteil des Grundstücks wird, so erstreckt sich das Eigentum an dem Grundstück auf diese Sache."

Was ein wesentlicher Bestandteil ist, sagen § 93 und § 94 BGB. Nach § 93 BGB können Bestandteile, die sich nicht trennen lassen, ohne dass eines zerstört oder in seinem Wesen verändert wird, „nicht Gegenstand besonderer Rechte sein". § 94 Absatz 1 BGB zählt die fest mit Grund und Boden verbundenen Sachen dazu, Absatz 2 die „zur Herstellung des Gebäudes eingefügten Sachen".

Die Folge ist unbequem für beide Seiten: Wird die Anlage wesentlicher Bestandteil, geht das Eigentum an dich über — auch wenn du noch keinen Cent gezahlt hast. Der Vorbehalt ist dann erloschen, nicht nur unwirksam.

Das ist kein Freibrief. Der Zahlungsanspruch bleibt selbstverständlich bestehen, mit Verzugszinsen, Mahnkosten und der Möglichkeit, ihn einzuklagen. Was entfällt, ist nur das dingliche Druckmittel — nicht die Schuld. Nachteil dieser Rechtslage aus Kundensicht: Sie zwingt den Solarteur, sich seine Sicherheit an anderer Stelle zu holen, und zwar im Grundbuch.
Vier Zeilen für vier Montagearten mit der jeweils entscheidenden Norm: Aufdach auf Bestandsdach und Indach nach § 94 Abs. 2 BGB, Flachdach mit Ballast nach § 946 BGB, Freifläche auf fremdem Grund nach § 95 BGB.
Nur die letzte Zeile ist höchstrichterlich entschieden. Die drei Dachzeilen sind es nicht. · Foto: Eigene Grafik

Aufdach oder Freifläche: der BGH zieht die Grenze woanders, als man denkt

Am 22. Oktober 2021 hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in vier Parallelverfahren über genau diese Frage entschieden — V ZR 225/19, V ZR 8/20, V ZR 44/20 und V ZR 69/20. Der Fall war groß genug, um alle Facetten zu zeigen.

Nach der Pressemitteilung Nr. 192/2021 ging es um eine Freiland-Photovoltaikanlage aus dem Jahr 2010 mit 5.000 Modulen, neun Wechselrichtern und 1.050 kWp Gesamtleistung. Ende 2010 verkaufte die Betreibergesellschaft die Module an 65 Kapitalanleger und mietete sie zurück. Im März 2016 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet, und der Insolvenzverwalter klagte auf die Feststellung, dass die Anleger nie Eigentum erworben hätten.

Der BGH bestätigte zunächst, was die Berufungsgerichte angenommen hatten: Die Anlage sei nicht nach § 94 Absatz 1 BGB wesentlicher Bestandteil des Grundstücks, „weil die Anlage mit diesem nicht fest verbunden oder jedenfalls als Scheinbestandteil i.S.v. § 95 BGB anzusehen ist, da sie aufgrund eines Nutzungsvertrages errichtet wurde, der ihren Abbau zum Ende der Vertragslaufzeit vorsieht".

Auch ein Gebäude im Sinne des § 94 Absatz 2 BGB sei die Anlage nicht. Ein Bauwerk setze „regelmäßig etwas mit klassischen Baustoffen ‚Gebautes' von solcher Größe und Komplexität voraus, dass die Beseitigung die Zerstörung oder wesentliche Beschädigung und den Verlust der Funktionalität der Sache zur Folge hätte". Eine gerüstähnliche Aufständerung mit eingesetzten Modulen ist das nicht.

Der Satz mit der größten Reichweite steht weiter unten: „Die Photovoltaikanlage ist eine bewegliche Sache im Rechtssinne, weil sie weder ein Gebäude noch wesentlicher Bestandteil des Grundstücks ist." Genau deshalb sei § 95 Absatz 1 BGB auf ihre Bestandteile nicht entsprechend anwendbar — der Scheinbestandteil ist eine Figur des Grundstücksrechts, nicht des Rechts an beweglichen Sachen.

Was daraus für dein Dach folgt — und was nicht. Die vier Urteile betreffen eine Freiflächenanlage auf fremdem Grund. Für die Aufdachanlage ist die entscheidende Norm § 94 Absatz 2 BGB: Sind die Module „zur Herstellung des Gebäudes eingefügt"? Bei einem Bestandsdach, das ohne die Anlage seit Jahrzehnten dicht war, spricht viel dagegen. Bei einer Indachanlage, die die Dachhaut ersetzt, spricht viel dafür.
Maßstäbliche Zeitachse von 2010 bis 2021 mit vier Marken: Errichtung der Anlage mit 5.000 Modulen und 1.050 Kilowatt peak, Verkauf an 65 Kapitalanleger, Insolvenzeröffnung 2016 und die vier BGH-Urteile 2021.
Elf Jahre zwischen Aufbau und Urteil — so lange blieb offen, wem die Module gehörten. · Foto: Eigene Grafik
Die Montageart gehört in deine Unterlagen. Notiere beim Aufmaß, ob die Anlage auf der bestehenden Dachhaut aufliegt oder sie ersetzt, und halte es mit einem Foto fest. Das ist die Tatsache, an der später die ganze Bestandteilsfrage hängt — und sie lässt sich nach dem Rückbau des Gerüsts kaum noch rekonstruieren. Wie die Anlage bei einem späteren Eigentümerwechsel behandelt wird, steht im Ratgeber zur Übertragung beim Hausverkauf.

§ 647 BGB: das Unternehmerpfandrecht, das der Solarteur nicht hat

Wenn der Eigentumsvorbehalt nicht trägt, kommt in Mahnschreiben oft das Unternehmerpfandrecht ins Spiel. § 647 BGB ist allerdings enger, als sein Name vermuten lässt. Er gibt dem Unternehmer ein Pfandrecht „an den von ihm hergestellten oder ausgebesserten beweglichen Sachen des Bestellers, wenn sie bei der Herstellung oder zum Zwecke der Ausbesserung in seinen Besitz gelangt sind".

Drei Voraussetzungen also, und sie müssen zusammen erfüllt sein: eine bewegliche Sache, sie muss dem Besteller gehören, und sie muss in den Besitz des Unternehmers gelangt sein. Die dritte scheitert bei einer Dachanlage praktisch immer. Der Solarteur hatte die Module nie im Besitz als Sachen des Kunden — er hat sie geliefert und montiert.

Typischer Fehler in der Auseinandersetzung: Kunden lassen sich von der Ankündigung beeindrucken, der Betrieb werde „sein Pfandrecht ausüben". In der Praxis existiert dieses Pfandrecht an der montierten Anlage nicht. Beim Wechselrichter, der zur Reparatur in die Werkstatt gegangen ist, sieht die Sache anders aus — der ist beweglich, gehört dir, und er ist in den Besitz des Betriebs gelangt.

Vorsicht bei der Werkstattreparatur. Gibst du ein defektes Gerät aus der Anlage zur Instandsetzung, entsteht das Pfandrecht des § 647 BGB tatsächlich — und dazu kommt das Zurückbehaltungsrecht nach § 1000 BGB, solange Verwendungen nicht ersetzt sind. Wer eine strittige Rechnung hat, sollte kein Bauteil aus der Hand geben, ohne das vorher zu klären.

Was der Solarteur stattdessen hat: § 650e BGB

Das Gesetz lässt den Unternehmer nicht ohne Sicherheit. § 650e BGB gibt ihm einen eigenen Weg: „Der Unternehmer kann für seine Forderungen aus dem Vertrag die Einräumung einer Sicherungshypothek an dem Baugrundstück des Bestellers verlangen." Ist das Werk noch nicht vollendet, kann er sie für den Teil der Vergütung verlangen, der der geleisteten Arbeit entspricht.

Das ist ein Anspruch, kein Selbsthilferecht. Er richtet sich auf eine Eintragung im Grundbuch und wird notfalls durch einstweilige Verfügung durchgesetzt — nicht durch Abschrauben. Der zweite Weg, die Bauhandwerkersicherung nach § 650f BGB, ist in unserem Ratgeber zur Bauhandwerkersicherung ausführlich beschrieben.

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§ 951 BGB: kein Rückbau, sondern Geld

Nehmen wir an, die Anlage ist durch den Einbau in dein Eigentum übergegangen. Was bleibt dem, der sie geliefert hat? § 951 Absatz 1 Satz 1 BGB gibt ihm „Vergütung in Geld nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung". Satz 2 ist unmissverständlich: „Die Wiederherstellung des früheren Zustands kann nicht verlangt werden."

Damit ist der Rückbau als Anspruch ausgeschlossen. Was bleibt, ist ein Zahlungsanspruch — der ohnehin schon aus dem Vertrag besteht.

§ 951 Absatz 2 Satz 2 BGB lässt die Wegnahme in den Fällen der §§ 946 und 947 zwar noch zu, aber nur nach den Vorschriften über das Wegnahmerecht des Besitzers gegenüber dem Eigentümer. Und § 997 Absatz 2 BGB schließt die Abtrennung unter anderem aus, wenn sie für den Besitzer keinen Nutzen hat oder ihm mindestens der Wert ersetzt wird, den der Bestandteil nach der Abtrennung hätte.

Ein Betrieb, der ohne Titel aufs Dach steigt, handelt auf eigenes Risiko. Erfahrungsgemäß endet die Ankündigung des Rückbaus in den allermeisten Fällen genau dort — als Ankündigung. Wer sie erhält, sollte sie schriftlich beantworten und auf § 951 Absatz 1 Satz 2 BGB verweisen, statt sie zu ignorieren.

Verjährung: 3 Jahre für das Geld, 30 Jahre für die Sache

Eine Asymmetrie, die in der Auseinandersetzung selten mitgedacht wird: Die beiden Ansprüche, um die es geht, verjähren völlig unterschiedlich.

Der Zahlungsanspruch aus dem Vertrag unterliegt der regelmäßigen Frist. § 195 BGB ist ein Satz lang: „Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre." Sie beginnt nach § 199 Absatz 1 BGB erst mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger die maßgeblichen Umstände kennt — bei einer Schlussrechnung aus dem laufenden Jahr also am 31. Dezember.

Der Herausgabeanspruch aus Eigentum verjährt dagegen erst in 30 Jahren. § 197 Absatz 1 Nummer 2 BGB nennt ausdrücklich „Herausgabeansprüche aus Eigentum, anderen dinglichen Rechten" und die Ansprüche, die ihrer Geltendmachung dienen.

Was daraus folgt. Ist der Eigentumsvorbehalt durch den Einbau erloschen, bleibt dem Betrieb nur der Zahlungsanspruch — und der ist nach 3 Jahren am Ende. Hat er dagegen noch Eigentum, weil die Anlage bewegliche Sache geblieben ist, hat er 30 Jahre Zeit. Die Bestandteilsfrage entscheidet damit nicht nur über das Ob, sondern auch über das Wie lange.

Wenn der Solarteur insolvent wird: § 47 InsO und die gelieferten Module

Die Eigentumsfrage kehrt in der Insolvenz des Betriebs mit umgekehrtem Vorzeichen zurück. Liegen bezahlte, aber noch nicht montierte Module in der Halle des Insolvenzschuldners, entscheidet § 47 InsO über ihr Schicksal: Wer aufgrund eines dinglichen oder persönlichen Rechts geltend machen kann, dass ein Gegenstand nicht zur Masse gehört, „ist kein Insolvenzgläubiger". Sein Aussonderungsanspruch richtet sich nach dem allgemeinen Recht.

Der Haken liegt in § 929 BGB: Zur Übertragung des Eigentums an einer beweglichen Sache gehören Einigung und Übergabe. Sind die Module nur für dich beiseitegelegt, aber nie übergeben worden, gehören sie weiter dem Schuldner — und damit zur Masse.

Ist der Vertrag beiderseits noch nicht vollständig erfüllt, kommt § 103 InsO hinzu. Der Verwalter kann wählen, ob er erfüllt; lehnt er ab, bleibt dir nur die Insolvenzforderung. Wie das Verfahren im Einzelnen abläuft, steht in unserem Ratgeber für den Fall, dass der PV-Anbieter insolvent wird.

Zwei Spalten: links die Hebel, die es gibt, mit Zahlungsklage, Sicherungshypothek nach § 650e BGB und Eigentumsvorbehalt nach § 449 BGB; rechts die, die es nicht gibt, mit Unternehmerpfandrecht nach § 647 BGB, Rückbau nach § 951 BGB und Herausgabe ohne Rücktritt.
Die rechte Spalte steht regelmäßig im Mahnschreiben — im Gesetz steht sie nicht. · Foto: Eigene Grafik

Was in deinem Vertrag steht — und was davon wirksam ist

Es lohnt sich, die drei Sätze zu suchen, um die es geht. Sie stehen selten unter derselben Überschrift.

Formulierung im VertragRechtliche EinordnungNorm
„Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum."Einfacher Eigentumsvorbehalt, wirksam — aber nur an beweglichen Sachen§ 449 Abs. 1 BGB
„… bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen auch verbundener Unternehmen."Konzernvorbehalt, insoweit nichtig§ 449 Abs. 3 BGB
„Wir sind berechtigt, die Anlage bei Zahlungsverzug zu demontieren."Läuft gegen den Ausschluss der Wiederherstellung des früheren Zustands§ 951 Abs. 1 Satz 2 BGB
„Der Auftraggeber räumt eine Sicherungshypothek ein."Gesetzlich vorgesehener Weg, Anspruch auf Eintragung§ 650e BGB

Zum Vergleich lohnt der Blick auf die Mietkonstellation: Wer die Anlage auf einem gemieteten Dach betreibt, hat es zusätzlich mit dem Vermieterpfandrecht nach § 562 BGB zu tun. Es erfasst die eingebrachten Sachen des Mieters, kann aber nach Absatz 2 nicht für Miete einer späteren Zeit als das laufende und das folgende Mietjahr geltend gemacht werden.

So prüfst du deine Lage

1 In vier Schritten zur Einschätzung:
  1. Schau auf die Rechnung und die Auftragsbestätigung: Ist der Vertrag als Kauf mit Montage oder als Werkvertrag bezeichnet?
  2. Lies die Klausel zum Eigentumsvorbehalt im Wortlaut und prüfe sie gegen § 449 Absatz 3 BGB.
  3. Notiere die Montageart: Aufdach auf einem Bestandsdach, Indach als Ersatz der Dachhaut, Flachdach mit Ballast oder Freifläche.
  4. Fotografiere den Baustand mit Datum, bevor du irgendetwas schriftlich beantwortest.
Was in deine Antwort auf ein Herausgabeverlangen gehört:
  • Die Frage, ob der Rücktritt vom Vertrag erklärt ist — ohne ihn greift § 449 Absatz 2 BGB nicht.
  • Der Hinweis auf § 951 Absatz 1 Satz 2 BGB, wenn ein Rückbau angekündigt wird.
  • Die Aufforderung, die offene Forderung nach Positionen aufzuschlüsseln.
  • Eine eigene Frist, innerhalb derer du eine Antwort erwartest.
  • Der ausdrückliche Widerspruch gegen ein Betreten des Grundstücks ohne Titel.
  • Kein Anerkenntnis der Forderung, auch nicht beiläufig im Nebensatz.
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Was dieser Artikel bewusst offen lässt

Zwei Lücken bleiben, und wir füllen sie nicht mit Vermutungen. Das ist die ehrliche Schwäche dieses Textes.

Für die Aufdachanlage gibt es keine höchstrichterliche Entscheidung zu § 94 Absatz 2 BGB, die sich im Volltext nachlesen ließe. Die vier BGH-Urteile vom 22. Oktober 2021 betreffen eine Freiflächenanlage auf fremdem Grund; ihre Sätze zu § 94 Absatz 1 und § 95 BGB sind auf das Hausdach nicht ohne Weiteres übertragbar. Wer eine Indachanlage hat, steht rechtlich anders da als jemand mit einer aufgeständerten Anlage auf dem Flachdach.

Es gibt keine Zahl zur Häufigkeit. Wie oft der Eigentumsvorbehalt bei Photovoltaikverträgen streitig wird, ist nirgends erfasst. Jede Zahl an dieser Stelle wäre erfunden.

Und der übliche Hinweis, der hier ausnahmsweise keine Floskel ist: Sobald ein Herausgabeverlangen mit Fristsetzung im Briefkasten liegt, gehört der Fall in eine anwaltliche Beratung. Verwandte Fragen behandeln wir in den Ratgebern zum Einbehalt der Restzahlung bei Mängeln und zur Grundschuld auf dem Haus.

Häufige Fragen

Darf der Solarteur die Anlage abbauen, wenn ich nicht zahle? +
Nicht aus eigenem Recht. § 951 Absatz 1 Satz 2 BGB schließt die Wiederherstellung des früheren Zustands ausdrücklich aus, und selbst wenn ein Eigentumsvorbehalt noch bestünde, könnte die Herausgabe nach § 449 Absatz 2 BGB erst nach erklärtem Rücktritt verlangt werden.
Wem gehört die Anlage vor der letzten Zahlung? +
Das hängt davon ab, ob sie wesentlicher Bestandteil geworden ist. Ist sie es nach § 946 in Verbindung mit § 94 BGB, gehört sie dem Grundstückseigentümer, unabhängig vom Vertragstext. Ist sie es nicht, bleibt der Eigentumsvorbehalt nach § 449 Absatz 1 BGB bis zur vollständigen Zahlung wirksam.
Was hat der BGH am 22. Oktober 2021 entschieden? +
In vier Parallelverfahren (V ZR 225/19, V ZR 8/20, V ZR 44/20, V ZR 69/20) hat er die Sonderrechtsfähigkeit von Modulen einer Freiflächenanlage geklärt: Die Anlage ist eine bewegliche Sache, weil sie weder Gebäude noch wesentlicher Bestandteil des Grundstücks ist; § 95 Absatz 1 BGB ist auf ihre Bestandteile nicht entsprechend anwendbar.
Hat der Handwerker ein Pfandrecht an meiner Anlage? +
An der montierten Dachanlage nicht. § 647 BGB verlangt eine bewegliche Sache des Bestellers, die in den Besitz des Unternehmers gelangt ist — die dritte Voraussetzung fehlt bei einer Anlage, die auf deinem Dach montiert wurde. Bei einem Gerät in der Werkstatt kann das Pfandrecht dagegen entstehen.
Ist der Eigentumsvorbehalt in den AGB überhaupt wirksam? +
Der einfache Vorbehalt ja. Nichtig ist nach § 449 Absatz 3 BGB der Konzernvorbehalt, der den Eigentumsübergang davon abhängig macht, dass du Forderungen eines verbundenen Unternehmens erfüllst. Diese Formulierung findet sich häufiger, als man erwartet.
Der Solarteur ist insolvent — bekomme ich meine bezahlten Module? +
Nur, wenn du bereits Eigentum erworben hast. § 929 BGB verlangt Einigung und Übergabe; sind die Module nie übergeben worden, gehören sie zur Masse. Andernfalls greift der Aussonderungsanspruch nach § 47 InsO, und du bist insoweit kein Insolvenzgläubiger.
Was gilt auf einem gemieteten Dach? +
Dort kommt das Vermieterpfandrecht nach § 562 BGB hinzu. Es erfasst die eingebrachten Sachen des Mieters, gilt aber nach Absatz 2 nicht für künftige Entschädigungsforderungen und nicht für Miete einer späteren Zeit als das laufende und das folgende Mietjahr.
Was mache ich mit einem Schreiben, das die Herausgabe verlangt? +
Schriftlich antworten, nicht ignorieren. Frag nach, ob der Rücktritt erklärt ist, verweise auf § 951 Absatz 1 Satz 2 BGB, wenn ein Rückbau angekündigt wird, und widersprich ausdrücklich einem Betreten des Grundstücks ohne Titel. Erkenne die Forderung dabei nicht beiläufig an.

Quellen

Stand: 10.09.2026. Alle Fundstellen wurden am 10.09.2026 im Volltext abgerufen.