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PV-Anlage zu Lebzeiten verschenken: Freibeträge, Nießbrauch und zwei Zehnjahresfristen

Die Anlage soll ans Kind, solange alle da sind. Schenkungsteuerlich ist das fast immer folgenlos — ertragsteuerlich, umsatzsteuerlich und im Anlagenregister aber nicht. Vier Regelkreise, zwei Zehnjahresfristen und ein Gestaltungsmittel, das beim Haus hilft und beim Gewerbebetrieb schadet.

⏱️ 16 Lesezeit📅 September 2026
JK
Jan Kotzorek·Redaktion Solarliebhaber.de·Veröffentlicht und zuletzt geprüft am 10. September 2026
Vier gleich große Kästen nebeneinander: Schenkungsteuer mit Anzeige binnen drei Monaten, Ertragsteuer mit der Frage nach dem Buchwert, Umsatzsteuer mit der Frage nach der Geschäftsveräußerung und das Anlagenregister mit dem Betreiberwechsel binnen eines Monats.

Foto: Eigene Grafik

Inhaltsverzeichnis · 15 Abschnitte
  1. 1.Verschenkt wird nicht die Anlage, sondern ein Betrieb
  2. 2.Notarielle Beurkundung oder Handschlag: was § 518 BGB verlangt
  3. 3.000 Euro je Kind: warum bei einer Dachanlage fast nie Schenkungsteuer anfällt
  4. 4.Zwei Zehnjahresfristen, die nicht dieselbe messen
  5. 5.Drei Monate: die Anzeige, die auch den Schenker trifft
  6. 6.Ertragsteuer: Betrieb oder einzelnes Wirtschaftsgut — der Unterschied kostet
  7. 7.Der Nießbrauch, der beim Haus hilft und beim Gewerbebetrieb schadet
  8. 8.Wenn die Steuerbefreiung die Buchwertfortführung blockiert
  9. 9.Umsatzsteuer: Geschäftsveräußerung im Ganzen — oder gar nichts
  10. 10.Ein Monat: der Betreiberwechsel im Marktstammdatenregister
  11. 11.Was zurückgeholt werden kann: § 528, § 530 und der Pflichtteil
  12. 12.So gehst du vor
  13. 13.Was dieser Artikel bewusst offen lässt
  14. 14.Häufige Fragen
  15. 15.Quellen

Verschenkt wird nicht die Anlage, sondern ein Betrieb

Wer seine Photovoltaikanlage an ein Kind übergibt, denkt an Module, Wechselrichter und einen Schlüssel für den Technikraum. Das Finanzamt sieht vier voneinander unabhängige Vorgänge, und drei davon haben eigene Fristen. Diese vier Ebenen laufen unabhängig voneinander.

Schenkungsteuerlich ist die Übergabe eine freigebige Zuwendung nach § 7 Absatz 1 Nummer 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes: „jede freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird". Ertragsteuerlich wird ein Gewerbebetrieb übertragen. Umsatzsteuerlich wird ein Unternehmen übereignet. Und energierechtlich wechselt der Anlagenbetreiber, was im Marktstammdatenregister ankommen muss.

Wie groß das Feld insgesamt ist, zeigt die amtliche Statistik. Das Statistische Bundesamt hat für 2025 ein steuerlich berücksichtigtes geschenktes Vermögen von 63,2 Milliarden Euro gemeldet, ein Plus von 28,7 Prozent gegenüber dem Vorjahr; darin enthalten sind 21,2 Milliarden Euro geschenktes Betriebsvermögen und 18,6 Milliarden Euro geschenktes Grundvermögen (Pressemitteilung Nr. 306/2026, abgerufen am 10.09.2026). Die festgesetzte Schenkungsteuer betrug 8,1 Milliarden Euro.

Eine eigene Kategorie für Photovoltaikanlagen führt die Statistik nicht — die Anlage steckt je nach Gestaltung im Betriebs- oder im Grundvermögen.

RegelkreisNormWas zu tun istFrist
Schenkungsteuer§ 7 Abs. 1 Nr. 1, § 30 ErbStGAnzeige beim Finanzamt, von beiden Seitendrei Monate
Ertragsteuer§ 6 Abs. 3 EStGBuchwertfortführung prüfen oder Aufgabegewinn ermittelnmit der Steuererklärung
Umsatzsteuer§ 1 Abs. 1a, § 3 Abs. 1b UStGGeschäftsveräußerung im Ganzen prüfenVoranmeldung des Übergabemonats
Anlagenregister§ 7 Abs. 1 MaStRVBetreiberwechsel registrierenein Monat

Es ist völlig normal, dass schenkungsteuerlich nichts passiert, ertragsteuerlich alles glattgeht, umsatzsteuerlich aber eine Berichtigung fällig wird — oder umgekehrt.

Notarielle Beurkundung oder Handschlag: was § 518 BGB verlangt

§ 518 Absatz 1 BGB verlangt für ein Schenkungsversprechen die notarielle Beurkundung. Wer heute verspricht, die Anlage nächstes Jahr zu übergeben, hat ohne Notar ein unwirksames Versprechen in der Hand. Absatz 2 stellt aber klar: „Der Mangel der Form wird durch die Bewirkung der versprochenen Leistung geheilt." Wird die Anlage tatsächlich übergeben, ist die Schenkung wirksam, auch wenn nie ein Notar beteiligt war.

In der Praxis heißt das: Die reine Handschenkung — Übergabe hier und jetzt — braucht keinen Notar. Das gilt aber nur für die Anlage als bewegliche Sache. Sobald das Dach oder das Grundstück mitübertragen wird, greift die Beurkundungspflicht für Grundstücksgeschäfte, und dann ist der Notartermin ohnehin unvermeidbar. Wie sich das beim Verkauf verhält, steht in unserem Ratgeber zur Übertragung der PV-Anlage beim Hausverkauf.

Ein Notartermin kann sich auch ohne Zwang lohnen. Nach § 30 Absatz 3 Satz 2 ErbStG entfällt die Anzeigepflicht beim Finanzamt, wenn die Schenkung gerichtlich oder notariell beurkundet ist — der Notar meldet dann. Wer den Termin ohnehin hat, spart sich zwei Anzeigen und den Streit darüber, ob sie rechtzeitig raus waren.

400.000 Euro je Kind: warum bei einer Dachanlage fast nie Schenkungsteuer anfällt

§ 16 Absatz 1 ErbStG staffelt die persönlichen Freibeträge nach dem Verwandtschaftsverhältnis, nicht nach dem Wert des Geschenks. Sie gelten bei unbeschränkter Steuerpflicht und stehen alle zehn Jahre neu zur Verfügung.

EmpfängerFreibetrag nach § 16 Abs. 1 ErbStGSteuerklasseSatz bis 75.000 Euro (§ 19 Abs. 1)
Ehegatte, eingetragener Lebenspartner500.000 EuroI7 Prozent
Kind, Stiefkind, Kind eines verstorbenen Kindes400.000 EuroI7 Prozent
Enkel200.000 EuroI7 Prozent
Übrige der Steuerklasse I (etwa Eltern im Erbfall)100.000 EuroI7 Prozent
Steuerklasse II (Geschwister, Nichten, Neffen)20.000 EuroII15 Prozent
Steuerklasse III (alle übrigen, auch Partner ohne Trauschein)20.000 EuroIII30 Prozent

Gegen diese Beträge ist eine Dachanlage klein. Selbst eine großzügig ausgelegte Anlage mit Speicher bleibt weit unter dem Freibetrag für ein Kind. Rechnerisch relevant wird die Schenkungsteuer erst, wenn die Anlage zusammen mit der Immobilie übergeben wird oder wenn der Empfänger in Steuerklasse III fällt: Dort sind nach 20.000 Euro Schluss, und der Satz beginnt bei 30 Prozent.

Der Partner ohne Trauschein ist der teuerste Empfänger. Er fällt in Steuerklasse III, hat 20.000 Euro Freibetrag und zahlt nach § 19 Absatz 1 ErbStG ab dem ersten Euro darüber 30 Prozent — denselben Satz, den auch ein Fremder zahlt. Vorsicht bei dieser Konstellation: vorher rechnen, nicht hinterher.
Fünf längentreue Balken für die persönlichen Freibeträge: Ehegatte 500.000 Euro, Kind 400.000 Euro, Enkel 200.000 Euro, übrige Steuerklasse I 100.000 Euro, Steuerklasse II und III jeweils 20.000 Euro.
Maßstäblich gezeichnet: Der Freibetrag der Steuerklasse III ist ein Fünfundzwanzigstel des Ehegattenfreibetrags. · Foto: Eigene Grafik

Zwei Zehnjahresfristen, die nicht dieselbe messen

An der Schenkung hängen zwei Fristen von zehn Jahren, und sie werden regelmäßig verwechselt. Die erste steht in § 14 Absatz 1 ErbStG: Mehrere Erwerbe von derselben Person innerhalb von zehn Jahren werden zusammengerechnet, dem letzten Erwerb werden die früheren mit ihrem früheren Wert zugerechnet. Der Freibetrag lebt also nicht jedes Jahr neu auf, sondern erst, wenn zehn Jahre seit der letzten Zuwendung vergangen sind. Absatz 3 zieht eine Obergrenze ein: Die durch jeden weiteren Erwerb veranlasste Steuer darf nicht mehr als 50 Prozent dieses Erwerbs betragen.

Die zweite Frist steht in § 2325 Absatz 3 BGB und schützt nicht den Fiskus, sondern die Pflichtteilsberechtigten. Sie läuft anders: „Die Schenkung wird innerhalb des ersten Jahres vor dem Erbfall in vollem Umfang, innerhalb jedes weiteren Jahres vor dem Erbfall um jeweils ein Zehntel weniger berücksichtigt." Nach zehn Jahren bleibt sie unberücksichtigt. Sie schmilzt also ab, statt wie die steuerliche Frist an einem Stichtag zu kippen. Und für Schenkungen an den Ehegatten beginnt sie nach Satz 3 überhaupt erst mit der Auflösung der Ehe — bei einer intakten Ehe läuft sie nie.

Der Unterschied in einem Satz: § 14 ErbStG ist ein Schalter, § 2325 BGB ist eine Rampe. Wer im neunten Jahr stirbt, hat schenkungsteuerlich noch die volle Zusammenrechnung, pflichtteilsrechtlich aber nur noch ein Zehntel der Anrechnung. Wer die Anlage an den Ehepartner verschenkt, hat pflichtteilsrechtlich gar keinen Zeitablauf auf seiner Seite.

In Zahlen: Im ersten Jahr vor dem Erbfall zählt die Schenkung zu 100 Prozent, im sechsten Jahr noch zu 50 Prozent, im zehnten Jahr nur noch zu 10 Prozent — und danach gar nicht mehr.

Für die Bewertung gilt nach § 2325 Absatz 2 Satz 2 BGB das Niederstwertprinzip: Angesetzt wird der Wert zur Zeit des Erbfalls, höchstens aber der Wert zur Zeit der Schenkung. Bei einer Photovoltaikanlage, die über die Jahre an Wert verliert, arbeitet diese Regel zugunsten des Beschenkten.

Elf Säulen, die von links nach rechts um je ein Zehntel niedriger werden: im ersten Jahr vor dem Erbfall 100 Prozent, im sechsten Jahr 50 Prozent, im zehnten Jahr 10 Prozent, danach null.
Die pflichtteilsrechtliche Frist kippt nicht an einem Stichtag, sie schmilzt ab — anders als die steuerliche. · Foto: Eigene Grafik

Drei Monate: die Anzeige, die auch den Schenker trifft

§ 30 Absatz 1 ErbStG verlangt vom Erwerber eine schriftliche Anzeige beim Finanzamt binnen drei Monaten nach Kenntnis vom Erwerb. Bei einer Schenkung kommt Absatz 2 hinzu, und der wird gern übersehen: „Erfolgt der steuerpflichtige Erwerb durch ein Rechtsgeschäft unter Lebenden, ist zur Anzeige auch derjenige verpflichtet, aus dessen Vermögen der Erwerb stammt." Beim Erbfall meldet nur der Erbe. Bei der Schenkung melden beide — Schenker und Beschenkter.

Die Anzeige ist keine Steuererklärung. Sie ist ein formloses Schreiben mit den Angaben aus § 30 Absatz 4: wer, an wen, was, wann, in welchem Verhältnis. Ob überhaupt Steuer anfällt, entscheidet danach das Finanzamt. Dass bei einer Anlage unter dem Freibetrag am Ende nichts zu zahlen ist, entbindet nicht von der Anzeige — außer die Schenkung ist beurkundet.

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Ertragsteuer: Betrieb oder einzelnes Wirtschaftsgut — der Unterschied kostet

Ertragsteuerlich hängt alles an einer Weiche. Wird ein Betrieb übertragen, greift § 6 Absatz 3 Satz 1 EStG: Die Wirtschaftsgüter werden mit den Buchwerten angesetzt, „sofern die Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt ist", und der Rechtsnachfolger ist nach Satz 3 an diese Werte gebunden. Es entsteht kein Gewinn. Wird dagegen nur ein einzelnes Wirtschaftsgut unentgeltlich in ein fremdes Betriebsvermögen übertragen, gilt nach § 6 Absatz 4 EStG der gemeine Wert als Anschaffungskosten beim Empfänger — beim Übergeber ist die Anlage dann entnommen.

Für die meisten Dachanlagen ist diese Weiche allerdings entschärft. § 3 Nummer 72 Satz 1 EStG stellt Einnahmen und Entnahmen steuerfrei, wenn die installierte Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister bis zu 30 Kilowatt (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit und insgesamt höchstens 100 Kilowatt (peak) je Steuerpflichtigem beträgt.

Satz 2 geht noch weiter: Sind die Einnahmen insgesamt steuerfrei, „ist kein Gewinn zu ermitteln". Wo kein Gewinn zu ermitteln ist, gibt es auch keinen Aufgabegewinn, der die Übergabe verteuern könnte. Die Grundlagen dazu stehen in unserem Ratgeber zur Steuer bei Photovoltaik.

Über den Schwellen wird es wieder ernst. Eine Anlage mit mehr als 30 Kilowatt peak je Einheit oder ein Portfolio über 100 Kilowatt peak fällt aus § 3 Nummer 72 EStG heraus. Dann entscheidet die Weiche zwischen § 6 Absatz 3 und Absatz 4 EStG über einen echten, sofort zu versteuernden Gewinn — und dann gehört der Fall vor der Übergabe in eine Steuerberatung, nicht in eine Checkliste.

Der Nießbrauch, der beim Haus hilft und beim Gewerbebetrieb schadet

Bei Immobilien ist der Vorbehaltsnießbrauch das Standardwerkzeug der vorweggenommenen Erbfolge: Das Eigentum geht an die Kinder, die Nutzungen bleiben bei den Eltern. § 1030 Absatz 1 BGB erlaubt genau das — die Sache wird so belastet, dass der Berechtigte „die Nutzungen der Sache zu ziehen" befugt ist. Bei der Photovoltaikanlage klingt das erst recht attraktiv: Das Kind bekommt die Anlage, die Einspeisevergütung bleibt bei den Eltern.

Ertragsteuerlich ist das die Falle. Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 25.01.2017 (X R 59/14) entschieden — zusammengefasst in seiner Pressemitteilung Nr. 039/17 vom 14.06.2017: „Ein Gewerbetreibender kann seinen Betrieb nicht steuerneutral an seinen Nachfolger übergeben, wenn er sich den Nießbrauch vorbehält und seine bisherige gewerbliche Tätigkeit fortführt." § 6 Absatz 3 Satz 1 EStG setze voraus, dass der Übertragende „seine bisherige gewerbliche Tätigkeit einstellt".

Im Streitfall ging es um ein verpachtetes Gaststättengrundstück, das auf den Sohn überging, während die Mutter weiterverpachtete.

Bemerkenswert ist die Abgrenzung, die der Senat ausdrücklich zieht: Für land- und forstwirtschaftliche Betriebe erlaubt die Rechtsprechung die steuerneutrale Übertragung unter Nießbrauchsvorbehalt sehr wohl. Auf den Gewerbebetrieb sei das nicht übertragbar, denn „der Begriff ‚Gewerbebetrieb' weist eine tätigkeitsbezogene Komponente auf".

Die Photovoltaikanlage ist ertragsteuerlich ein Gewerbebetrieb — nicht Land- und Forstwirtschaft. Zwei belegte Quellen, dasselbe Gestaltungsmittel, gegensätzliches Ergebnis: Beim Haus trägt der Nießbrauch, beim Betrieb reißt er die stillen Reserven auf.

Warum das trotzdem meist folgenlos bleibt. Der aufgedeckte Gewinn ist nur dann teuer, wenn es überhaupt einen zu versteuernden Gewinn gibt. Bei einer nach § 3 Nummer 72 EStG begünstigten Anlage ist nach Satz 2 „kein Gewinn zu ermitteln" — die Falle schnappt ins Leere. Scharf ist sie bei Anlagen über den Schwellen und bei Anlagen in einem gemischten Betriebsvermögen.
Entscheidungsweg mit drei Weichen: erstens Begünstigung nach Paragraf 3 Nummer 72 EStG mit 30 Kilowatt peak je Einheit und 100 Kilowatt peak je Person, zweitens Betrieb oder einzelnes Wirtschaftsgut, drittens vorbehaltener Nießbrauch mit dem Urteil X R 59/14.
Der häufigste Fall endet schon an der ersten Weiche. Die beiden anderen werden dann nie erreicht. · Foto: Eigene Grafik

Wenn die Steuerbefreiung die Buchwertfortführung blockiert

Es gibt eine zweite, unauffälligere Stelle, an der § 6 Absatz 3 EStG scheitert — und sie entsteht ausgerechnet durch die Steuerbefreiung. Das Bundesministerium der Finanzen schreibt in seinem Schreiben vom 17.07.2023 zu § 3 Nummer 72 EStG unter Randnummer 22: Die Übertragung zu Buchwerten sei „nach allgemeinen Grundsätzen möglich".

Aber: „Die Besteuerung der stillen Reserven ist jedoch nicht sichergestellt, wenn die Photovoltaikanlage vor der Übertragung oder Überführung nicht nach § 3 Nummer 72 Satz 1 EStG begünstigt war … nach der Übertragung oder Überführung jedoch nach § 3 Nummer 72 Satz 1 EStG begünstigt ist. In diesen Fällen scheidet eine Übertragung oder Überführung zu Buchwerten aus."

Der Fall ist realistischer, als er klingt, und er ist ein typischer Fehler bei Familien mit mehreren Dächern. Wer selbst mehrere Anlagen betreibt und über der 100-Kilowatt-peak-Grenze liegt, ist nicht begünstigt. Übergibt er eine einzelne 12-Kilowatt-peak-Anlage an ein Kind, das sonst keine Anlage hat, ist sie beim Kind begünstigt. Genau dann greift Randnummer 22, und die Buchwertfortführung ist versperrt. Hier steht die Steuerbefreiung, die den Betrieb sonst entlastet, der steuerneutralen Übergabe im Weg.

Umsatzsteuer: Geschäftsveräußerung im Ganzen — oder gar nichts

Umsatzsteuerlich ist die unentgeltliche Übergabe ein eigener Vorgang. § 1 Absatz 1a UStG nimmt die Geschäftsveräußerung aus der Steuerbarkeit heraus, und zwar ausdrücklich auch dann, wenn das Unternehmen „im Ganzen entgeltlich oder unentgeltlich übereignet" wird. Satz 3 regelt die Folge: „Der erwerbende Unternehmer tritt an die Stelle des Veräußerers." Er übernimmt damit auch den laufenden Berichtigungszeitraum.

Passt § 1 Absatz 1a UStG nicht — etwa weil der Empfänger die Anlage gar nicht unternehmerisch nutzt —, landet man bei § 3 Absatz 1b Satz 1 Nummer 3 UStG, „jede andere unentgeltliche Zuwendung eines Gegenstands". Der entscheidende Halbsatz steht in Satz 2: „Voraussetzung ist, dass der Gegenstand oder seine Bestandteile zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben."

Ausgangslage der AnlageUmsatzsteuerliche Folge der SchenkungNorm
Zum Nullsteuersatz erworben, kein VorsteuerabzugKeine unentgeltliche Wertabgabe — die Voraussetzung des § 3 Abs. 1b Satz 2 fehlt§ 3 Abs. 1b UStG
Vor 2023 mit vollem Vorsteuerabzug erworben, Empfänger führt das Unternehmen fortNicht steuerbare Geschäftsveräußerung, Empfänger übernimmt den Berichtigungszeitraum§ 1 Abs. 1a UStG
Vor 2023 mit Vorsteuerabzug erworben, Empfänger nutzt privatUnentgeltliche Zuwendung, dazu Berichtigung innerhalb von fünf Jahren ab erstmaliger Verwendung§ 3 Abs. 1b, § 15a Abs. 1 UStG

Für Anlagen, die seit 2023 zum Nullsteuersatz gekauft wurden, ist die Sache damit einfach. Das Bundesfinanzministerium formuliert es in seinen FAQ zu den umsatzsteuerlichen Maßnahmen so: „Bei Photovoltaikanlagen, die zum Nullsteuersatz erworben worden sind, liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für eine unentgeltliche Wertabgabe dagegen nicht vor."

Bei Altanlagen mit gezogener Vorsteuer läuft dagegen der Berichtigungszeitraum des § 15a Absatz 1 UStG: fünf Jahre ab erstmaliger Verwendung, bei Grundstücken und ihren wesentlichen Bestandteilen zehn Jahre. § 44 Absatz 1 UStDV nimmt kleine Fälle heraus — die Berichtigung entfällt, wenn die Vorsteuer auf die Anschaffungskosten 1.000 Euro nicht übersteigt. Wie die Berichtigung im Detail rechnet, steht in unserem Ratgeber zur Vorsteuerberichtigung beim Wechsel zur Kleinunternehmerregelung.

Drei Kästen für drei Ausgangslagen: Anlage ab 2023 zum Nullsteuersatz ohne Wertabgabe, Altanlage mit unternehmerischem Empfänger als nicht steuerbare Geschäftsveräußerung, Altanlage mit privatem Empfänger mit Berichtigung nach Paragraf 15a UStG über fünf Jahre.
Umsatzsteuerlich entscheidet das Kaufdatum der Anlage, nicht der Wert des Geschenks. · Foto: Eigene Grafik

Ein Monat: der Betreiberwechsel im Marktstammdatenregister

Energierechtlich ist die Schenkung ein Betreiberwechsel wie jeder andere. § 7 Absatz 1 der Marktstammdatenregisterverordnung ist knapp: „Änderungen, die die im Marktstammdatenregister eingetragenen Daten betreffen, muss der Verantwortliche innerhalb eines Monats nach ihrem Eintritt im Marktstammdatenregister registrieren." Die Frist läuft ab dem Eintritt der Änderung, nicht ab einem Steuerbescheid und nicht ab dem Notartermin.

1 Betreiberwechsel in vier Schritten:
  1. Achte auf das Übergabedatum und halte es schriftlich fest — es ist der Fristbeginn nach § 7 Abs. 1 MaStRV.
  2. Der neue Betreiber legt sich im Marktstammdatenregister ein eigenes Benutzerkonto an, falls noch keines existiert.
  3. Der bisherige Betreiber überträgt die Einheit auf das Konto des neuen Betreibers; die Anlagennummer bleibt bestehen.
  4. Netzbetreiber und Direktvermarkter formlos informieren und die Bankverbindung für die Einspeisevergütung ändern lassen.

Der Vergütungsanspruch selbst hängt an der Anlage, nicht an der Person: Inbetriebnahmedatum und Vergütungssatz ändern sich durch den Betreiberwechsel nicht. Was sich ändert, ist der Empfänger der Zahlung — und damit auch, wer die Einnahmen erklärt. Der gleiche Mechanismus greift beim Erbfall, den wir im Ratgeber zur geerbten PV-Anlage ausführlich beschreiben.

Was zurückgeholt werden kann: § 528, § 530 und der Pflichtteil

Eine vollzogene Schenkung ist nicht endgültig. Das BGB kennt drei Wege zurück, und alle drei treffen den Beschenkten, nicht die Anlage.

Der erste ist § 528 Absatz 1 BGB: Ist der Schenker nach der Vollziehung außerstande, „seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten" oder seine gesetzlichen Unterhaltspflichten zu erfüllen, kann er das Geschenk nach Bereicherungsrecht zurückfordern. Der Beschenkte kann die Herausgabe abwenden, indem er den für den Unterhalt erforderlichen Betrag zahlt — praktisch der Regelfall, wenn eine Anlage auf einem Dach steht, das nicht mehr dem Schenker gehört.

Der zweite ist § 530 Absatz 1 BGB, der Widerruf wegen groben Undanks: „wenn sich der Beschenkte durch eine schwere Verfehlung gegen den Schenker oder einen nahen Angehörigen des Schenkers groben Undanks schuldig macht". Die Hürde ist hoch; erfahrungsgemäß genügt Streit über die Anlage dafür nicht.

Der dritte trifft erst nach dem Tod. Reicht der Nachlass für den Pflichtteilsergänzungsanspruch nicht aus, kann der Pflichtteilsberechtigte nach § 2329 Absatz 1 BGB unmittelbar vom Beschenkten die Herausgabe verlangen; nach Absatz 2 kann dieser durch Zahlung des fehlenden Betrags abwenden. Wer eine Anlage geschenkt bekommt und Geschwister hat, sollte diese Möglichkeit kennen, bevor sie als Brief kommt.

So gehst du vor

Vor der Übergabe abzuarbeiten:
  • Lies die Bruttoleistung im Marktstammdatenregister ab und prüfe sie: bleibt sie bei bis zu 30 Kilowatt peak je Einheit und 100 Kilowatt peak je Person — bei beiden Beteiligten?
  • Schau auf die Rechnung und kläre das Kaufdatum der Anlage: vor 2023 mit Vorsteuerabzug oder ab 2023 zum Nullsteuersatz? Davon hängt die gesamte umsatzsteuerliche Behandlung ab.
  • Nutzt der Empfänger die Anlage unternehmerisch? Nur dann greift § 1 Absatz 1a UStG.
  • Auf einen Nießbrauchsvorbehalt verzichten, solange kein Steuerberater den Fall gegen BFH X R 59/14 geprüft hat.
  • Frühere Schenkungen derselben Person aus den letzten zehn Jahren zusammenstellen (§ 14 Abs. 1 ErbStG).
  • Notiere das Übergabedatum schriftlich — es startet die Monatsfrist des § 7 Abs. 1 MaStRV und die Dreimonatsfrist des § 30 Abs. 1 ErbStG.
  • Anzeige beim Finanzamt von beiden Seiten, außer die Schenkung wird notariell beurkundet.

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Was dieser Artikel bewusst offen lässt

Zwei Dinge lassen sich mit belastbaren Quellen nicht beantworten, und wir füllen die Lücken nicht mit Schätzungen. Das ist die ehrliche Schwäche dieses Textes: An genau diesen beiden Stellen endet, was sich belegen lässt.

Es gibt keinen amtlichen Wert je Kilowatt peak für die Schenkungsteuer. § 12 ErbStG verweist für die Bewertung auf das Bewertungsgesetz. Für eine kleine Photovoltaikanlage existiert dort keine datierte Tabelle mit einem Wert je Kilowatt peak. Was in der Praxis angesetzt wird, hängt davon ab, ob die Anlage als Teil eines Betriebs oder als einzelnes Wirtschaftsgut bewertet wird — eine Zahl an dieser Stelle wäre geraten.

Es gibt keine Statistik zu geschenkten Photovoltaikanlagen. Das Statistische Bundesamt weist geschenktes Betriebsvermögen und geschenktes Grundvermögen getrennt aus, aber keine Anlagenkategorie. Wie häufig Dachanlagen zu Lebzeiten übergeben werden, ist damit nicht bezifferbar.

Und ein drittes: Dieser Text ersetzt keine Beratung. Sobald die Leistungsschwellen des § 3 Nummer 72 EStG gerissen werden, ein Nießbrauch im Raum steht oder die Anlage zusammen mit der Immobilie übergeht, entscheidet die konkrete Gestaltung über vierstellige Beträge. Verwandte Konstellationen behandeln wir in den Ratgebern zur PV-Anlage bei Scheidung, zur Vorsorgevollmacht für die Anlage und zum Verpachten des Dachs.

Häufige Fragen

Muss ich für die Schenkung einer PV-Anlage zum Notar? +
Für die Anlage allein nicht, wenn sie sofort übergeben wird. § 518 Absatz 1 BGB verlangt zwar die notarielle Beurkundung eines Schenkungsversprechens, Absatz 2 heilt den Formmangel aber „durch die Bewirkung der versprochenen Leistung". Geht das Grundstück oder das Gebäude mit über, ist der Notar zwingend.
Wie viel Schenkungsteuer fällt auf eine Photovoltaikanlage an? +
In aller Regel keine. § 16 Absatz 1 ErbStG gewährt Kindern 400.000 Euro und Ehegatten 500.000 Euro Freibetrag, und eine Dachanlage bleibt weit darunter. Teuer wird es nur in Steuerklasse III — dort sind es 20.000 Euro Freibetrag und nach § 19 Absatz 1 ErbStG 30 Prozent auf den übersteigenden Betrag.
Muss ich die Schenkung dem Finanzamt melden, wenn keine Steuer anfällt? +
Ja. § 30 Absatz 1 ErbStG verlangt die Anzeige binnen drei Monaten unabhängig davon, ob am Ende Steuer festgesetzt wird. Nach Absatz 2 ist bei der Schenkung auch der Schenker anzeigepflichtig. Die Pflicht entfällt nur, wenn die Schenkung notariell oder gerichtlich beurkundet ist (Absatz 3 Satz 2).
Kann ich mir den Nießbrauch an der Anlage vorbehalten? +
Zivilrechtlich ja, § 1030 Absatz 1 BGB lässt das zu. Ertragsteuerlich ist es riskant: Nach dem BFH-Urteil vom 25.01.2017 (X R 59/14) scheidet die steuerneutrale Übertragung nach § 6 Absatz 3 EStG aus, wenn der Übergeber den Nießbrauch behält und die gewerbliche Tätigkeit fortführt. Bei einer nach § 3 Nummer 72 EStG begünstigten Anlage bleibt das folgenlos, darüber nicht.
Läuft der Freibetrag jedes Jahr neu auf? +
Nein, alle zehn Jahre. § 14 Absatz 1 ErbStG rechnet mehrere Erwerbe von derselben Person innerhalb von zehn Jahren zusammen und setzt die früheren mit ihrem früheren Wert an. Erst danach steht der Freibetrag des § 16 ErbStG wieder vollständig zur Verfügung.
Was passiert mit der Einspeisevergütung nach der Schenkung? +
Sie bleibt der Höhe nach unverändert, weil Inbetriebnahmedatum und Vergütungssatz an der Anlage hängen. Der Empfänger muss den Betreiberwechsel nach § 7 Absatz 1 MaStRV innerhalb eines Monats im Marktstammdatenregister registrieren und dem Netzbetreiber seine Bankverbindung nennen.
Fällt bei der Schenkung Umsatzsteuer an? +
Bei einer zum Nullsteuersatz erworbenen Anlage nicht — die Voraussetzung des § 3 Absatz 1b Satz 2 UStG, ein voller oder teilweiser Vorsteuerabzug, fehlt. Bei einer Altanlage mit gezogener Vorsteuer ist die Übergabe entweder eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung nach § 1 Absatz 1a UStG oder eine unentgeltliche Zuwendung mit möglicher Berichtigung nach § 15a Absatz 1 UStG.
Können meine Geschwister die geschenkte Anlage später angreifen? +
Mittelbar ja. Nach § 2325 Absatz 3 BGB wird die Schenkung im ersten Jahr vor dem Erbfall voll und danach je Jahr um ein Zehntel weniger berücksichtigt; nach zehn Jahren gar nicht mehr. Reicht der Nachlass nicht aus, haftet nach § 2329 Absatz 1 BGB der Beschenkte selbst und kann die Herausgabe nur durch Zahlung des fehlenden Betrags abwenden.

Quellen

Stand: 10.09.2026. Alle Fundstellen wurden am 10.09.2026 im Volltext abgerufen.

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