PV-Anlage bei Scheidung: Wem sie gehört, wer sie nutzt, wer die Vergütung bekommt
Bei einer Trennung laufen drei Fragen auseinander, die im Gespräch fast immer vermischt werden: Wem die Solaranlage gehört, wer sie nutzen darf und wer gegenüber dem Netzbetreiber Betreiber ist. Die Antworten stehen an drei verschiedenen Stellen im Gesetz.
Trennung mit Solaranlage auf dem Dach: Drei Fragen, die niemand zusammen beantworten kann
Wenn eine Ehe endet und auf dem Dach eine Photovoltaikanlage läuft, werden im Gespräch fast immer drei Dinge in einen Topf geworfen, die im Gesetz an völlig verschiedenen Stellen stehen: Wem die Anlage gehört, wer sie nutzen darf und wer gegenüber dem Netzbetreiber Betreiber ist. Diese drei Antworten fallen regelmäßig auseinander – und genau daraus entsteht der Streit.
Dieser Text sortiert die drei Ebenen an den Normen, die dafür gelten. Alle Paragrafen sind am 05.09.2026 über gesetze-im-internet.de im Volltext abgerufen worden. Er ersetzt keine anwaltliche Beratung; er soll dir ermöglichen, ins erste Gespräch mit sortierten Fragen zu gehen statt mit Vermutungen.
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Die Anlage ist kein Hausrat: § 94 BGB entscheidet über das Eigentum
Die häufigste Fehlannahme in Trennungsgesprächen lautet, die Solaranlage werde wie ein Möbelstück aufgeteilt. Das ist bei einer fest montierten Aufdachanlage nicht der Fall. § 94 BGB zählt zu den wesentlichen Bestandteilen eines Grundstücks „die mit dem Grund und Boden fest verbundenen Sachen, insbesondere Gebäude“ und zu den wesentlichen Bestandteilen eines Gebäudes „die zur Herstellung des Gebäudes eingefügten Sachen“.
Wesentliche Bestandteile können kein eigenes Eigentum tragen. Die Anlage folgt damit dem Haus, und das Haus folgt dem Grundbuch. Wer allein im Grundbuch steht, dem gehört die Anlage – auch dann, wenn der andere sie mitbezahlt hat. Der Ausgleich für die Zahlung läuft dann nicht über das Eigentum, sondern über den Zugewinn.
§ 95 Absatz 2 BGB nimmt Sachen aus, die „nur zu einem vorübergehenden Zwecke in ein Gebäude eingefügt sind“. Ein steckerfertiges Balkonkraftwerk, das ohne Eingriff in die Substanz auf dem Balkonboden steht, fällt eher hierunter – und damit unter die Verteilung der Haushaltsgegenstände nach § 1568b BGB. Dessen Absatz 2 vermutet für während der Ehe angeschaffte Haushaltsgegenstände gemeinsames Eigentum, Absatz 3 gibt dem übertragenden Ehegatten eine angemessene Ausgleichszahlung.
Wer auszieht, verliert nach sechs Monaten das Nutzungsrecht
Die härteste Frist des ganzen Themas steht in § 1361b Absatz 4 BGB und läuft, ohne dass jemand sie anstoßen muss. Ist ein Ehegatte aus der Ehewohnung ausgezogen und hat er „binnen sechs Monaten nach seinem Auszug eine ernstliche Rückkehrabsicht dem anderen Ehegatten gegenüber nicht bekundet, so wird unwiderleglich vermutet, dass er dem in der Ehewohnung verbliebenen Ehegatten das alleinige Nutzungsrecht überlassen hat“.
Unwiderleglich heißt: kein Gegenbeweis, auch nicht mit Zeugen. In der Praxis scheitert an diesem Satz mehr als an jedem anderen, weil diese 6 Monate im Trennungschaos vergehen, ohne dass jemand sie im Kalender hat. Die Frist läuft ab dem Auszug, nicht ab der Zustellung des Scheidungsantrags.
Nutzungsvergütung nach § 1361b Absatz 3: was sie umfasst
§ 1361b Absatz 3 Satz 2 gibt dem weichenden Ehegatten einen Anspruch: Er „kann von dem nutzungsberechtigten Ehegatten eine Vergütung für die Nutzung verlangen, soweit dies der Billigkeit entspricht“. Der Anspruch entsteht nicht automatisch – er muss geltend gemacht werden, und die Höhe ist eine Billigkeitsfrage, keine Rechenformel.
Was in diese Billigkeit einfließt, ist der eigentlich strittige Punkt bei einer Anlage auf dem Dach. Der Verbleibende nutzt nicht nur die Wohnung, er verbraucht auch den Solarstrom und kassiert unter Umständen die Einspeisevergütung. Typischer Fehler: Beides wird als dasselbe behandelt. Der selbst verbrauchte Strom ist ein Nutzungsvorteil aus dem Haus; die Einspeisevergütung ist eine Zahlung an den Anlagenbetreiber und läuft rechtlich über eine andere Schiene.
Zugewinnausgleich: Es zählt der Wert am Stichtag, nicht der Kaufpreis
Der Zugewinnausgleich ist die Ebene, auf der die Anlage wirtschaftlich tatsächlich geteilt wird. § 1373 BGB definiert den Zugewinn als „den Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten das Anfangsvermögen übersteigt“. § 1378 Absatz 1 BGB gibt dem anderen Ehegatten die Hälfte des Überschusses als Ausgleichsforderung.
Der Satz, den man dabei gelesen haben muss, steht in § 1376 BGB: Der Berechnung wird jeweils „der Wert“ zugrunde gelegt, den das Vermögen im jeweiligen Stichtagszeitpunkt hatte. Nicht die Anschaffungskosten. Eine Anlage, die vor 12 Jahren 18.000 Euro gekostet hat, geht mit ihrem heutigen Zeitwert in die Rechnung – und der ist ein anderer.
| Stichtag | Was bewertet wird | Norm |
|---|---|---|
| Eheschließung | Anfangsvermögen, mit dem Wert zu diesem Zeitpunkt | § 1374 Abs. 1, § 1376 Abs. 1 BGB |
| Erwerb durch Erbschaft oder Schenkung | Hinzurechnung zum Anfangsvermögen, mit dem Wert im Erwerbszeitpunkt | § 1374 Abs. 2, § 1376 Abs. 1 BGB |
| Zustellung des Scheidungsantrags | Endvermögen, mit dem Wert zu diesem Zeitpunkt | § 1376 Abs. 2 BGB |
Aus der mittleren Zeile folgt ein Ergebnis, das viele überrascht: Eine geerbte oder geschenkte Anlage wird nach § 1374 Absatz 2 BGB dem Anfangsvermögen hinzugerechnet. Sie erhöht damit das Anfangsvermögen und verkleinert den ausgleichspflichtigen Zugewinn – geteilt wird sie nicht. Wie eine Anlage überhaupt in eine Immobilienbewertung eingeht, steht im Beitrag zur Wertsteigerung durch Photovoltaik; wie sie im Erbfall behandelt wird, im Beitrag zur geerbten PV-Anlage.
§ 1365 BGB: Verkaufen geht nicht allein, wenn das Haus fast alles ist
§ 1365 Absatz 1 BGB bestimmt, dass ein Ehegatte sich „nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten verpflichten“ kann, über sein Vermögen im Ganzen zu verfügen. Bei vielen Familien ist das Haus mit der Anlage praktisch das gesamte Vermögen – dann greift diese Sperre auch für den Alleineigentümer.
Absatz 2 lässt eine Tür offen: Entspricht das Geschäft den Grundsätzen einer ordnungsmäßigen Verwaltung, kann das Familiengericht die Zustimmung auf Antrag ersetzen, wenn sie ohne ausreichenden Grund verweigert wird. Das ist ein Antrag bei Gericht, keine Formalie.
Nach der Scheidung: die Bruchteilsgemeinschaft und die 50-zu-50-Sackgasse
Steht das Haus beiden zu je 50 Prozent, wird aus der Ehe eine Bruchteilsgemeinschaft nach den §§ 741 ff. BGB. § 745 Absatz 1 BGB lässt die Verwaltung durch „Stimmenmehrheit“ beschließen, berechnet „nach der Größe der Anteile“. Bei zwei Hälften gibt es keine Mehrheit. Die Verwaltung läuft dann über Absatz 2: Jeder Teilhaber kann eine Verwaltung verlangen, die dem Interesse aller nach billigem Ermessen entspricht.
Der Satz, der die Anlagenzukunft festlegt, ist Absatz 3 Satz 1: „Eine wesentliche Veränderung des Gegenstands kann nicht beschlossen oder verlangt werden.“ Eine Erweiterung der Anlage oder eine Speichernachrüstung gegen den Willen des früheren Partners lässt sich damit auch über das billige Ermessen nicht durchsetzen. Wer nach der Scheidung einen Speicher nachrüsten will, braucht die Zustimmung.
| Vorhaben | Weg nach § 745 BGB | Bei 50 zu 50 |
|---|---|---|
| Laufende Wartung, Versicherung, Reparatur | ordnungsmäßige Verwaltung, Abs. 1 und 2 | über billiges Ermessen durchsetzbar |
| Anlage erweitern, Speicher nachrüsten | wesentliche Veränderung, Abs. 3 Satz 1 | nicht durchsetzbar, Zustimmung nötig |
| Gemeinschaft beenden | Aufhebungsverlangen, § 749 Abs. 1 | jederzeit möglich |
Der Ausweg steht in § 749 Absatz 1 BGB: „Jeder Teilhaber kann jederzeit die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen.“ Absatz 3 erklärt eine Vereinbarung, die dieses Recht entgegen den Vorschriften ausschließt, für nichtig. Ist die Teilung in Natur ausgeschlossen – und ein Haus mit einer Anlage lässt sich nicht halbieren –, erfolgt die Aufhebung nach § 753 Absatz 1 BGB bei Grundstücken durch Zwangsversteigerung und Teilung des Erlöses.
Die 100-kWp-Grenze des § 3 Nummer 72 EStG hängt an der Person, nicht am Haus
Die Steuerbefreiung für kleine Photovoltaikanlagen ist an zwei Grenzen geknüpft, und die zweite wird bei einer Trennung leicht übersehen. § 3 Nummer 72 EStG stellt Einnahmen und Entnahmen frei, „wenn die installierte Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister bis zu 30 Kilowatt (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit und insgesamt höchstens 100 Kilowatt (peak) pro Steuerpflichtigem oder Mitunternehmerschaft beträgt“.
Die 30 kWp hängen am Gebäude, die 100 kWp aber an der Person. Wenn bei der Auseinandersetzung Anlagen neu zugeordnet werden, wird diese Summe für jeden von euch neu gebildet. Wer zu seiner eigenen Anlage eine weitere übernimmt, kann damit über die 100 kWp rutschen – und verliert die Befreiung dann nicht nur für die übernommene Anlage, sondern für alle. In die Gegenrichtung gilt dasselbe: Ein Paar, das gemeinsam über der Grenze lag, kann nach der Trennung mit zwei getrennten Summen darunter liegen.
Die Vergütung läuft weiter: 20 Jahre nach § 25 EEG kennen keine Trennung
§ 25 Absatz 1 EEG 2023 ordnet an, dass Marktprämien, Einspeisevergütungen und Mieterstromzuschläge „jeweils für die Dauer von 20 Jahren“ zu zahlen sind; bei gesetzlich bestimmtem anzulegendem Wert verlängert sich der Zeitraum bis zum 31. Dezember des zwanzigsten Jahres der Zahlung. Fristbeginn ist die Inbetriebnahme.
Diese Frist wird durch eine Trennung nicht angehalten und nicht verlängert. Erfahrungsgemäß ist das der Punkt, an dem wirtschaftlich am meisten verloren geht: Werden 2 Jahre über die Auseinandersetzung gestritten, laufen 2 der 20 Vergütungsjahre ab, ohne dass die Frage geklärt ist, wem die Zahlungen zustehen.
Wie viel dabei auf dem Spiel steht, lässt sich an der amtlichen Statistik ablesen. Das Statistische Bundesamt hat am 26. Juni 2026 gemeldet, dass die im Jahr 2025 geschiedenen Ehepaare im Durchschnitt 14 Jahre und 7 Monate verheiratet waren. Gegen die 20 Jahre des § 25 EEG gehalten heißt das: Beim statistischen Durchschnittspaar liegen zwischen der Scheidung und dem Ende der Vergütung noch rund fünf Jahre und fünf Monate laufender Zahlungen – vorausgesetzt, die Anlage stand von Anfang an auf dem Dach.
Der Vergütungsanspruch überlebt die durchschnittliche Ehe also um ein gutes Viertel seiner Laufzeit. Das ist der Grund, warum um die Zuordnung überhaupt gestritten wird: Es geht nicht um einen Restposten, sondern um einen Zahlungsanspruch mit bekanntem Ende und bekanntem Betrag.
Die Statistik nennt allerdings auch die Gegengruppe. 16,0 Prozent der Scheidungen des Jahres 2025 – rund 20.800 Paare – erfolgten im Jahr der Silberhochzeit oder später. Wäre die Anlage dort zu Beginn der Ehe angeschafft worden, ist die Vergütungsdauer längst abgelaufen; dann geht es um den Anlagenwert und um die Frage des Weiterbetriebs, nicht mehr um künftige Zahlungen. Beide Gruppen führen denselben Streit über völlig verschiedene Gegenstände.
Die Sechs-Monats-Frist läuft ab, bevor überhaupt geschieden werden darf
Die praktisch folgenreichste Frist dieses Artikels ist nicht die der Vergütung, sondern die sechs Monate aus dem Abschnitt zum Nutzungsrecht. Und sie fällt in eine Phase, in der noch gar kein Gericht beteiligt ist.
Nach derselben Destatis-Meldung wurden 81,0 Prozent der geschiedenen Ehen nach einer vorherigen Trennungszeit von einem Jahr geschieden, weitere 18,0 Prozent nach dreijähriger Trennung. Der Regelfall ist also: erst ein Jahr Trennung, dann der Antrag.
Monat 0: Einer zieht aus.
Monat 6: Die Sechs-Monats-Marke des § 1361b BGB ist erreicht – die Weichenstellung zum Nutzungsrecht am Haus mit der Anlage darauf.
Monat 12: Frühestens jetzt wird in 81,0 % der Fälle überhaupt geschieden.
Die Entscheidung fällt also rund ein halbes Jahr vor dem Zeitpunkt, an dem im Regelfall ein Verfahren beginnt.
Wer den Auszug plant, ohne diese Reihenfolge zu kennen, verhandelt später über einen Zustand, den er selbst geschaffen hat. Und er verhandelt ihn ohne Richter: Bei 90,1 Prozent der Scheidungen 2025 wurde der Antrag mit Zustimmung des anderen gestellt, bei 5,8 Prozent von beiden gemeinsam. Der überwiegende Teil dieser Fälle wird also einvernehmlich geregelt – auf Grundlage dessen, was in den Monaten davor faktisch geschaffen wurde.
Was ihr beim Netzbetreiber und im Register ändern müsst
Die Betreibereigenschaft folgt weder dem Grundbuch noch der Nutzungsvereinbarung automatisch. Sie ist eine eigene Ebene, und sie hat eine Frist: Nach § 7 Absatz 1 MaStRV muss der Verantwortliche Änderungen an den im Marktstammdatenregister eingetragenen Daten „innerhalb eines Monats nach ihrem Eintritt“ registrieren. Die Frist beträgt also 1 Monat und läuft ab dem Eintritt der Änderung, nicht ab dem Tag, an dem jemand daran denkt.
Das ist eine Entscheidung, keine Folge des Grundbuchs. Haltet sie schriftlich fest, bevor ihr irgendetwas meldet.
Schritt 2: Änderung im Marktstammdatenregister innerhalb eines Monats
Die Monatsfrist des § 7 Absatz 1 MaStRV läuft ab dem Eintritt der Änderung. Die Schritte im Portal stehen im Beitrag zur Anmeldung im Marktstammdatenregister.
Schritt 3: Netzbetreiber und Abrechnungskonto anpassen
Der Vergütungsanspruch wird auf ein Konto ausgezahlt. Wenn dieses Konto nicht dem künftigen Betreiber gehört, entsteht der nächste Streit – prüfe das vor der ersten Jahresabrechnung.
Schritt 4: Versicherung und Steuernummer nachziehen
Die steuerliche Seite hängt an der Person, nicht am Gebäude; die Grundlagen stehen im Beitrag zur Steuer bei Photovoltaik.
Was ihr selbst klären könnt, bevor jemand rechnet
Die folgenden Punkte kosten nichts außer Zeit und verkürzen jedes Beratungsgespräch. Sie ersetzen keine anwaltliche Prüfung – sie sorgen dafür, dass die Prüfung nicht mit dem Zusammensuchen von Unterlagen beginnt.
✅ Deine Checkliste für: Was ihr selbst klären könnt, bevor jemand rechnet
Was dieser Artikel bewusst offen lässt
Die Bewertungsmethode. § 1376 BGB nennt „den Wert“, aber kein Verfahren. Für diesen Text wurde keine Quelle im Direktabruf gelesen, die ein anerkanntes Verfahren zur Zeitwertermittlung einer Photovoltaikanlage im Zugewinnausgleich beschreibt. Hier eine Formel zu behaupten, wäre die schlechteste Stelle zum Raten.
Die Rechtsprechung. Für diesen Text wurde keine Gerichtsentscheidung im Volltext gelesen. Es steht deshalb kein Aktenzeichen im Artikel und keine Aussage darüber, wie Gerichte die Einspeisevergütung in die Billigkeitsabwägung des § 1361b Absatz 3 einstellen.
Die Kosten. Für Anwalt, Notar und Gutachter nennt dieser Artikel keine Eurobeträge, weil dazu keine datierte Quelle im Direktabruf lesbar war. Die 18.000 Euro im Abschnitt zum Zugewinn sind ausdrücklich ein Rechenbeispiel, kein Marktwert.
Häufige Fragen
Wird die Solaranlage bei der Scheidung wie Hausrat aufgeteilt?
Bei einer fest montierten Aufdachanlage nicht. Sie ist nach § 94 Absatz 1 und 2 BGB wesentlicher Bestandteil von Grundstück und Gebäude und folgt damit dem Grundstückseigentum, nicht der Verteilung der Haushaltsgegenstände nach § 1568b BGB. Ein steckerfertiges Balkonkraftwerk kann dagegen unter § 95 Absatz 2 BGB fallen und damit sehr wohl zum verteilbaren Hausrat gehören.
Ich habe die Anlage bezahlt, mein Partner steht allein im Grundbuch. Gehört sie mir?
Nein. Wesentliche Bestandteile eines Grundstücks tragen nach § 94 BGB kein eigenes Eigentum; die Anlage folgt dem Haus. Der Ausgleich für deine Zahlung läuft nicht über das Eigentum, sondern über den Zugewinnausgleich nach den §§ 1373 ff. BGB – dort erhöht die Anlage das Endvermögen deines Partners.
Was passiert, wenn ich ausziehe und mich sechs Monate nicht melde?
Nach § 1361b Absatz 4 BGB wird dann unwiderleglich vermutet, dass du dem in der Ehewohnung verbliebenen Ehegatten das alleinige Nutzungsrecht überlassen hast. Unwiderleglich bedeutet, dass kein Gegenbeweis zugelassen ist. Die Vermutung betrifft das Nutzungsrecht an der Wohnung, nicht dein Eigentum und nicht die Betreibereigenschaft.
Kann ich eine Nutzungsvergütung verlangen, wenn mein Ex-Partner den Solarstrom verbraucht?
§ 1361b Absatz 3 Satz 2 BGB gibt dem weichenden Ehegatten einen Anspruch auf eine Vergütung für die Nutzung, „soweit dies der Billigkeit entspricht“. Der Anspruch entsteht nicht von selbst, er muss geltend gemacht werden, und die Höhe ist eine Abwägung. Wie der selbst verbrauchte Solarstrom und die Einspeisevergütung dabei einzurechnen sind, ist in diesem Artikel bewusst nicht beantwortet – dazu wurde keine Entscheidung im Volltext gelesen.
Zählt eine geerbte PV-Anlage beim Zugewinnausgleich mit?
Sie wird nach § 1374 Absatz 2 BGB dem Anfangsvermögen hinzugerechnet, bewertet mit dem Wert im Zeitpunkt des Erwerbs (§ 1376 Absatz 1 BGB). Dadurch erhöht sie das Anfangsvermögen und verkleinert den ausgleichspflichtigen Zugewinn. Geteilt wird sie nicht – wohl aber eine Wertsteigerung, die zwischen Erwerb und Stichtag eingetreten ist.
Mit welchem Wert geht die Anlage in die Berechnung ein?
Mit dem Wert am jeweiligen Stichtag, nicht mit dem Kaufpreis. § 1376 Absatz 1 BGB stellt für das Anfangsvermögen auf den Wert beim Eintritt des Güterstands ab, Absatz 2 für das Endvermögen auf den Wert bei dessen Beendigung. Welches Bewertungsverfahren dabei anzuwenden ist, sagt die Norm nicht.
Können wir die Anlage nach der Scheidung gemeinsam erweitern?
Nur einvernehmlich. Gehört das Haus beiden zu je einer Hälfte, gibt es nach § 745 Absatz 1 BGB keine Stimmenmehrheit. Und § 745 Absatz 3 Satz 1 BGB schließt aus, dass eine wesentliche Veränderung des Gegenstands beschlossen oder verlangt wird – eine Erweiterung oder Speichernachrüstung gegen den Willen des anderen ist damit nicht durchsetzbar. Laufende Wartung und Reparatur sind dagegen ordnungsmäßige Verwaltung.
Was passiert mit der Einspeisevergütung während des Verfahrens?
Sie läuft weiter. § 25 Absatz 1 EEG 2023 zahlt 20 Jahre ab Inbetriebnahme, und diese Frist wird durch eine Trennung weder angehalten noch verlängert. Wer künftig Betreiber sein soll, ist eine eigene Entscheidung; die Änderung im Marktstammdatenregister ist nach § 7 Absatz 1 MaStRV innerhalb eines Monats nach ihrem Eintritt zu registrieren.
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