Reisegewerbe an der Haustür: was ein PV-Verkäufer vorzeigen muss
Wer ohne Bestellung an der Haustür Solaranlagen verkauft, betreibt ein Reisegewerbe. Was der Vertreter dabeihaben muss — und warum das Widerrufsrecht anderen Regeln folgt.
Inhaltsverzeichnis · 15 Abschnitte
- 1.Reisegewerbe: die Lage in drei Sätzen
- 2.Die zwei Merkmale, an denen die Reisegewerbekarte hängt
- 3.Wann ein PV-Verkäufer keine Reisegewerbekarte braucht
- 4.Was der Vertreter an der Tür vorzeigen muss
- 5.Der Bußgeldrahmen im Reisegewerbe ist umgekehrt, als man denkt
- 6.Die Solar-Infoveranstaltung im Gasthof: Wanderlager nach § 56a
- 7.Was im Reisegewerbe verboten ist — und was das für die Finanzierung bedeutet
- 8.Kartenpflicht und Widerrufsrecht ziehen die Linie an entgegengesetzten Stellen
- 9.Der Aufmaßtermin: der Fall, in dem kein Widerrufsrecht entsteht
- 10.Die 14 Tage und die beiden Bagatellgrenzen
- 11.Was du an der Tür in fünf Minuten prüfen kannst
- 12.Was dieser Ratgeber nicht beantwortet
- 13.Häufige Fragen zum Reisegewerbe beim PV-Haustürverkauf
- 14.Quellen
- 15.Weiterlesen
Es klingelt an einem Donnerstagabend. Der Mann an der Tür hat ein Tablet, eine Luftbildaufnahme deines Dachs und eine Zahl, die günstig aussieht. Er sagt, das Angebot gelte nur heute. Die Frage, die in diesem Moment weiterhilft, ist nicht „Ist der Preis gut?" — sondern: „Darf dieser Mann hier überhaupt stehen, und was muss er mir zeigen?"
Auf diese Frage antwortet ein Gesetz, das in Ratgebern zu Photovoltaik praktisch nie vorkommt: die Gewerbeordnung. Sie regelt den Haustürverkauf als Reisegewerbe und knüpft daran eine Erlaubnis, eine Mitführpflicht und einen Bußgeldrahmen. Das ist eine völlig andere Ebene als das Widerrufsrecht — und beide Ebenen ziehen ihre Grenze, wie sich zeigen wird, an genau entgegengesetzten Stellen.
Reisegewerbe: die Lage in drei Sätzen
Wer ohne vorherige Bestellung außerhalb seiner Niederlassung Leistungen anbietet oder Bestellungen aufsucht, betreibt ein Reisegewerbe und braucht dafür eine Erlaubnis — die Reisegewerbekarte. Diese Karte muss der Verkäufer während der Tätigkeit bei sich führen und auf Verlangen vorzeigen; tut er das nicht, droht ein höheres Bußgeld als bei der Frage, ob er die Karte überhaupt besitzt. Und das Widerrufsrecht aus dem Kaufvertrag hängt an ganz anderen Voraussetzungen als die Karte, weshalb der Satz „Ich habe ihn selbst eingeladen" beim einen etwas ändert und beim anderen nichts.
Die zwei Merkmale, an denen die Reisegewerbekarte hängt
§ 55 Absatz 1 der Gewerbeordnung nennt beide Merkmale in einem Satz: Ein Reisegewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig ohne vorhergehende Bestellung und außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung — oder ohne eine solche zu haben — Waren feilbietet, Bestellungen aufsucht, ankauft, Leistungen anbietet oder Bestellungen auf Leistungen aufsucht.
Der Halbsatz „Leistungen anbietet oder Bestellungen auf Leistungen aufsucht" ist der für Photovoltaik entscheidende. Eine Anlage wird meist nicht als Ware über den Tisch geschoben, sondern als Werkleistung verkauft: Planung, Lieferung, Montage, Anmeldung. Genau das fällt unter die Vorschrift.
Nach § 55 Absatz 2 bedarf es dafür der Erlaubnis in Form der Reisegewerbekarte. Absatz 3 erlaubt der Behörde, diese Karte inhaltlich zu beschränken, zu befristen und mit Auflagen zu verbinden — ausdrücklich auch zum Schutz der Verbraucher, und auch nachträglich.
Was daraus folgt: Zwei Verkäufer mit identischem Angebot können rechtlich völlig verschieden dastehen. Der eine kommt auf eine Online-Anfrage hin, der andere klingelt auf Zufall. Nur der zweite betreibt ein Reisegewerbe.
Wann ein PV-Verkäufer keine Reisegewerbekarte braucht
§ 55a Absatz 1 der Gewerbeordnung zählt die Ausnahmen auf. Drei davon sind im Solargeschäft realistisch:
| Ausnahme | Fundstelle | Typischer Solarfall |
|---|---|---|
| Messen, Ausstellungen, öffentliche Feste — mit Erlaubnis der Behörde | § 55a Abs. 1 Nr. 1 GewO | Stand auf der regionalen Bau- oder Energiemesse |
| Tätigkeit in der eigenen Gemeinde, sofern diese nicht mehr als 10.000 Einwohner hat | § 55a Abs. 1 Nr. 3 GewO | Ortsansässiger Betrieb im Dorf, Anzeige nach § 55c nötig |
| Inhaber einer anderen Erlaubnis, für die Zuverlässigkeit verlangt wird | § 55a Abs. 1 Nr. 7 GewO | Betriebe mit erlaubnispflichtigem Gewerbe, Karte entfällt |
| Besuch bei anderen im Rahmen deren Geschäftsbetriebs | § 55b Abs. 1 GewO | Vertrieb an Gewerbebetriebe und Landwirte |
Die Ausnahme für kleine Gemeinden hat einen Haken, den viele übersehen: Sie befreit von der Karte, nicht von der Behörde. § 55c verlangt in diesem Fall eine Anzeige des Gewerbebeginns, soweit nicht ohnehin nach § 14 Absatz 1 bis 3 der Gewerbeordnung anzumelden ist.
Und § 55b Absatz 1 erklärt, warum an gewerbliche Kunden anders verkauft wird als an Privathaushalte: Wer andere Personen im Rahmen ihres Geschäftsbetriebs aufsucht, braucht gar keine Karte.
Was der Vertreter an der Tür vorzeigen muss
Der praktisch wichtigste Paragraf des ganzen Themas ist § 60c der Gewerbeordnung, und er steht in keinem Verkaufsgespräch auf dem Tisch.
Nach Absatz 1 Satz 1 muss der Inhaber die Reisegewerbekarte während der Ausübung des Gewerbebetriebs bei sich führen, sie auf Verlangen den zuständigen Behörden oder Beamten vorzeigen und seine Tätigkeit auf Verlangen bis zur Herbeischaffung der Karte einstellen. Satz 2 verpflichtet ihn, auf Verlangen die geführten Waren vorzulegen.
Absatz 2 regelt den Regelfall im Solarvertrieb, in dem nicht der Firmeninhaber klingelt: Übt der Karteninhaber die Tätigkeit nicht in eigener Person aus, muss er den Beschäftigten, die unmittelbar mit Kunden in Kontakt treten sollen, eine Zweitschrift oder eine beglaubigte Kopie der Karte aushändigen — auch dann, wenn sie an einem anderen Ort tätig sind als er. Für den Inhaber der Zweitschrift gilt die Mitführpflicht entsprechend.
Absatz 3 schließt die Lücke für den Fall der anderen Erlaubnis aus § 55a Absatz 1 Nummer 7: Dann ist diese Erlaubnis, eine Zweitschrift, eine beglaubigte Kopie oder eine sonstige Unterlage mitzuführen, aus der sich die Erteilung glaubhaft machen lässt.
Der Bußgeldrahmen im Reisegewerbe ist umgekehrt, als man denkt
§ 145 der Gewerbeordnung listet die Ordnungswidrigkeiten des Reisegewerbes und staffelt in Absatz 4 die Höhe. Das Ergebnis widerspricht der Alltagserwartung.
| Verstoß | Fundstelle | Bußgeld bis |
|---|---|---|
| Finanzanlagenvermittlung ohne Erlaubnis als Reisegewerbe | § 145 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a | 50.000 Euro |
| Karte nicht mitgeführt, nicht vorgezeigt, Tätigkeit nicht eingestellt; Zweitschrift nicht ausgehändigt; Ankündigung eines Wanderlagers fehlerhaft | § 145 Abs. 3 Nr. 8, 10, 3 | 10.000 Euro |
| Sonstige Tätigkeit als Reisegewerbe ohne Erlaubnis nach § 55 Abs. 2 | § 145 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b | 5.000 Euro |
| Vertrieb verbotener Waren nach § 56 Abs. 1 | § 145 Abs. 2 Nr. 1 bis 8 | 2.500 Euro |
Wer ganz ohne Karte arbeitet, riskiert bis zu 5.000 Euro. Wer eine Karte hat, sie aber nicht dabeihat oder nicht vorzeigt, riskiert bis zu 10.000 Euro — den doppelten Betrag. Der Gesetzgeber bestraft den Formfehler härter als den Grundverstoß.
Das ist kein Redaktionsversehen, sondern folgt der Logik der Kontrolle: Eine Erlaubnis, die im Einsatz nicht überprüfbar ist, nützt niemandem. Für dich an der Tür heißt das: Die Bitte, die Karte zu sehen, trifft den Punkt, an dem das Gesetz am empfindlichsten ist.
Die Solar-Infoveranstaltung im Gasthof: Wanderlager nach § 56a
Neben dem Klingeln an der Tür gibt es die zweite Vertriebsform: der Saal im Landgasthof, „kostenlose Informationsveranstaltung zur Energiewende", Abholung mit dem Bus. Dafür hat die Gewerbeordnung einen eigenen Begriff.
Ein Wanderlager veranstaltet nach § 56a Absatz 1, wer außerhalb seiner Niederlassung und außerhalb einer Messe, Ausstellung oder eines Marktes von einer festen Verkaufsstätte aus Waren feilhält oder Leistungen anbietet oder Bestellungen auf Leistungen aufsucht.
Absatz 2 verlangt eine Anzeige spätestens vier Wochen, also 28 Tage, vor Beginn bei der für den Ort zuständigen Behörde — allerdings nur, wenn zwei Bedingungen zusammentreffen: Es wird öffentlich angekündigt, und die An- und Abreise der Teilnehmer erfolgt geschäftsmäßig durch den Veranstalter oder mit ihm zusammenwirkende Personen. Der Bus ist also kein Beiwerk, sondern ein Tatbestandsmerkmal.
Was in der Anzeige stehen muss, zählt Absatz 3 auf: Ort, Datum und Uhrzeit, Veranstalter samt Anschrift und Rechtsform, Telefonnummer und E-Mail-Adresse, Registernummer sowie Wortlaut und Form der geplanten Ankündigung und der Name des bevollmächtigten Leiters vor Ort.
Absatz 4 richtet sich an die Werbung selbst. In der öffentlichen Ankündigung müssen Art der Ware oder Leistung, der Ort, der Veranstalter mit Kontaktdaten und — in leicht erkennbarer, deutlich lesbarer Form — die Bedingungen des Widerrufsrechts stehen. Und: Unentgeltliche Zuwendungen in Form von Waren oder Leistungen, einschließlich Preisausschreiben, Verlosungen und Ausspielungen, dürfen nicht angekündigt werden.
Absatz 7 gibt der Behörde das Werkzeug dazu: Sie kann die Veranstaltung untersagen, wenn die Anzeige nicht rechtzeitig, nicht wahrheitsgemäß oder nicht vollständig war oder die Ankündigung dem Absatz 4 nicht entspricht.
Was im Reisegewerbe verboten ist — und was das für die Finanzierung bedeutet
§ 56 Absatz 1 der Gewerbeordnung führt Tätigkeiten auf, die im Reisegewerbe gar nicht erlaubt sind. Die Liste ist historisch gewachsen und enthält vieles, was mit Photovoltaik nichts zu tun hat: Gifte, Bruchbänder, elektromedizinische Geräte, alkoholische Getränke, Edelmetalle über einem Verkaufspreis von 40 Euro bei Silberschmuck.
Zwei Nummern sind hier relevant. Nummer 1 Buchstabe h verbietet den Vertrieb von Wertpapieren, Bezugs- und Anteilscheinen. Nummer 6 verbietet den Abschluss und die Vermittlung von Rückkaufgeschäften sowie die für den Darlehensnehmer entgeltliche Vermittlung von Darlehensgeschäften.
Damit ist die Finanzierung im Reisegewerbe nicht generell tabu — verboten ist die Vermittlung, die sich der Kunde bezahlen lassen muss. Wer an der Tür eine Anlage samt Kredit unterschreiben soll, sollte deshalb genau lesen, wer für die Vermittlung des Darlehens ein Entgelt erhält.
§ 56 Absatz 3 nimmt die Geschäftskundenbesuche nach § 55b Absatz 1 von diesen Verboten aus. Und § 61a Absatz 2 erklärt für eine Reihe von Gewerben — Makler, Bauträger und Baubetreuer nach § 34c, Versicherungsvermittler nach § 34d, Immobiliardarlehensvermittler nach § 34i — die Sondervorschriften des stehenden Gewerbes im Reisegewerbe für entsprechend anwendbar.

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Kartenpflicht und Widerrufsrecht ziehen die Linie an entgegengesetzten Stellen
Hier liegt der Befund, der in der Beratung am häufigsten schiefgeht. Beide Regelwerke betreffen den Verkauf außerhalb der Geschäftsräume — aber das eine fragt, wer den Kontakt eingeleitet hat, und das andere erklärt diese Frage ausdrücklich für unerheblich.
§ 55 Absatz 1 der Gewerbeordnung setzt für die Kartenpflicht voraus, dass der Besuch ohne vorhergehende Bestellung erfolgt. Hat der Kunde den Termin selbst angefragt, liegt kein Reisegewerbe vor.
§ 312b Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs definiert den außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag dagegen allein über die Umstände des Abschlusses: gleichzeitige körperliche Anwesenheit an einem Ort, der kein Geschäftsraum des Unternehmers ist (Nummer 1), ein dort abgegebenes Angebot des Verbrauchers (Nummer 2), ein Abschluss im Geschäftsraum oder per Fernkommunikation unmittelbar nach persönlicher und individueller Ansprache außerhalb (Nummer 3) oder ein Abschluss auf einem vom Unternehmer organisierten Werbeausflug (Nummer 4). Personen, die in seinem Namen oder Auftrag handeln, stehen dem Unternehmer gleich.
Von einer Bestellung ist dort keine Rede — und das ist Absicht. Erwägungsgrund 21 der Richtlinie 2011/83/EU über die Rechte der Verbraucher vom 25. Oktober 2011 sagt es wörtlich: Außerhalb von Geschäftsräumen stehe der Verbraucher möglicherweise psychisch unter Druck oder sei einem Überraschungsmoment ausgesetzt, „wobei es keine Rolle spielt, ob der Verbraucher den Besuch des Unternehmers herbeigeführt hat oder nicht".
Erfahrungsgemäß führt genau dieser Punkt zu falschen Entscheidungen: Wer glaubt, sein Widerrufsrecht verloren zu haben, weil er den Vertreter selbst eingeladen hat, verwechselt zwei Gesetze. Nach § 312g Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs steht das Widerrufsrecht nach § 355 bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen zu — unabhängig davon, wer angerufen hat.
Der Aufmaßtermin: der Fall, in dem kein Widerrufsrecht entsteht
Derselbe Erwägungsgrund 21 enthält die Kehrseite, und sie ist für Photovoltaik der Regelfall. Nicht erfasst sind Situationen, in denen der Unternehmer zunächst in die Wohnung kommt, um ohne jede Verpflichtung des Verbrauchers lediglich Maße aufzunehmen oder eine Schätzung vorzunehmen, und der Vertrag erst später in den Geschäftsräumen oder über Fernkommunikationsmittel auf Grundlage dieser Schätzung geschlossen wird — sofern der Verbraucher Zeit hatte, vor dem Abschluss über die Schätzung nachzudenken.
Übersetzt in den Ablauf einer Anlage: Dachbesichtigung und Aufmaß beim Kunden, Angebot per E-Mail, Unterschrift Tage später. Dieser Weg ist der übliche, und er ist gerade kein außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Vertrag. Ein Widerrufsrecht nach § 312g entsteht dann nicht aus diesem Grund.
Ein typischer Fehler in Verkaufsgesprächen ist die Umkehrung dieses Gedankens: Der Vertreter nimmt beim ersten Besuch Maße auf und legt am selben Abend den Vertrag daneben. Dann greift § 312b Absatz 1 Nummer 1 wieder, weil unmittelbar am Küchentisch abgeschlossen wurde.
Die 14 Tage und die beiden Bagatellgrenzen
Artikel 9 Absatz 1 und 2 der Richtlinie 2011/83/EU setzt die Frist: 14 Tage ohne Angabe von Gründen, bei Dienstleistungsverträgen ab dem Tag des Vertragsabschlusses, bei Kaufverträgen ab dem Tag, an dem der Verbraucher oder ein von ihm benannter Dritter in den physischen Besitz der Waren gelangt. Bei Lieferung in mehreren Teilsendungen zählt die letzte Teilsendung.
Für eine PV-Anlage ist das keine Nebensache: Werden Module, Wechselrichter und Speicher an verschiedenen Tagen geliefert, verschiebt sich der Fristbeginn nach hinten. Ohne ordnungsgemäße Belehrung verlängert sich die Frist nach deutschem Recht auf 12 Monate und 14 Tage — der Bestandsartikel zum Widerruf rechnet das im Detail durch.
Zwei Bagatellgrenzen laufen daneben, und sie sind unterschiedlich hoch. Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie erlaubt den Mitgliedstaaten, Außergeschäftsraumverträge bis zu einer Gegenleistung von 50 EUR auszunehmen; Erwägungsgrund 28 nennt als Zweck, nur Geschäfte von geringer Bedeutung auszuschließen. Deutschland hat in § 312 Absatz 2 Nummer 12 des Bürgerlichen Gesetzbuchs eine niedrigere Schwelle gewählt: 40 Euro, und zusätzlich nur für Verträge, bei denen die Leistung bei Abschluss der Verhandlungen sofort erbracht und bezahlt wird.
Für Solargeschäfte spielen beide Grenzen keine Rolle — wohl aber die Ausnahmen darüber. § 312 Absatz 2 Nummer 3 nimmt Verbraucherbauverträge nach § 650i Absatz 1 weitgehend aus, und § 312g Absatz 2 Nummer 1 schließt das Widerrufsrecht bei Waren aus, die nach individueller Auswahl des Kunden angefertigt werden. Welche der beiden Ausnahmen bei einer Anlage greift, ist die eigentliche Streitfrage, und sie wird im Widerrufs-Ratgeber behandelt.
Was du an der Tür in fünf Minuten prüfen kannst
Rechne nach dem Gespräch nichts nach, was du nicht schriftlich hast — aber vier Fragen lassen sich sofort stellen:
- Herkunft des Kontakts klären — hast du diesen Termin selbst angefragt? Nur wenn nicht, liegt ein Reisegewerbe nach § 55 Absatz 1 GewO vor und die Karte ist Pflicht.
- Karte oder Zweitschrift erbitten — Beschäftigte brauchen nach § 60c Absatz 2 GewO eine Zweitschrift oder beglaubigte Kopie. Wer sie hat, zeigt sie.
- Unterschrift verschieben — lässt du zwischen Ansprache und Abschluss echte Bedenkzeit, verlierst du nichts; unterschreibst du am Küchentisch, bleibt dir das Widerrufsrecht aus § 312g Absatz 1 BGB über 14 Tage.
- Firmenname, Anschrift der Niederlassung und Registernummer — § 312b Absatz 1 Satz 2 BGB rechnet das Handeln im Auftrag dem Unternehmen zu.
- Name der Person an der Tür und ob sie eine Reisegewerbekarte oder eine Zweitschrift vorgezeigt hat.
- Uhrzeit des Besuchs und ob vorher ein Kontakt von dir ausging — das entscheidet über die Kartenpflicht.
- Genauer Wortlaut jeder Aussage zur Befristung des Angebots. Vergleiche sie später mit dem schriftlichen Angebot.
| Frage | Worauf sie zielt | Fundstelle |
|---|---|---|
| „Zeigen Sie mir bitte Ihre Reisegewerbekarte oder die Zweitschrift." | Karte oder beglaubigte Kopie muss vorhanden sein | § 60c Abs. 1 und 2 GewO |
| „Für welche Firma handeln Sie, und wo ist deren Niederlassung?" | Handeln im Namen eines Dritten, Zurechnung | § 312b Abs. 1 Satz 2 BGB |
| „Erhält jemand ein Entgelt von mir für die Vermittlung der Finanzierung?" | Verbotene entgeltliche Darlehensvermittlung | § 56 Abs. 1 Nr. 6 GewO |
| „Wo steht die Widerrufsbelehrung, und ab wann läuft die Frist?" | Fristbeginn, sonst 12 Monate und 14 Tage | § 312g Abs. 1 BGB, Art. 9 RL 2011/83/EU |
Ich rate zu einer fünften, unjuristischen Frage: „Schicken Sie mir das bitte per E-Mail, ich melde mich morgen." Jede Reaktion darauf ist aussagekräftiger als das Angebot selbst — und gleichzeitig ist der Verzicht auf die Unterschrift am Küchentisch der einzige Schritt, der überhaupt nichts kostet.

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Was dieser Ratgeber nicht beantwortet
Drei Punkte bleiben offen, und sie bleiben es sichtbar.
Erstens die Gebühr für die Reisegewerbekarte. Sie richtet sich nach Landesgebührenrecht. Ein Volltext einer Landesgebührenordnung wurde für diesen Ratgeber nicht abgerufen, deshalb steht hier kein Betrag.
Zweitens die Reichweite des § 55a Absatz 1 Nummer 7. Ob die Eintragung in die Handwerksrolle eine „Erlaubnis" im Sinne dieser Nummer ist und damit die Kartenpflicht eines Solarbetriebs entfallen lässt, ist eine Auslegungsfrage. Dazu wurde hier kein Urteil im Volltext gelesen — ein Nachteil dieser Darstellung, der sich ohne Rechtsprechung nicht auflösen lässt.
Drittens die Häufigkeit. Wie groß der Anteil des Haustürvertriebs am deutschen PV-Markt ist, lässt sich mit den hier verwendeten Quellen nicht beziffern. Der Ratgeber sagt, was gilt, nicht wie oft es vorkommt.
Häufige Fragen zum Reisegewerbe beim PV-Haustürverkauf
Braucht jeder PV-Verkäufer an der Haustür eine Reisegewerbekarte? +
Muss der Vertreter mir die Karte zeigen, wenn ich ihn darum bitte? +
Wie hoch ist das Bußgeld, wenn die Karte fehlt? +
Verliere ich mein Widerrufsrecht, wenn ich den Vertreter selbst eingeladen habe? +
Und wenn erst Maße genommen und später im Büro unterschrieben wird? +
Was gilt für eine Infoveranstaltung im Gasthof mit Busabholung? +
Darf mir an der Tür auch der Kredit für die Anlage verkauft werden? +
Gilt das alles auch, wenn ich die Anlage für meinen Betrieb kaufe? +
Quellen
Alle Normtexte wurden im Volltext abgerufen, nicht über Suchmaschinen-Auszüge. Stand: 12.09.2026.
- § 55 GewO — Reisegewerbekarte, Abruf 12.09.2026
- § 55a GewO — Reisegewerbekartenfreie Tätigkeiten, Abruf 12.09.2026
- § 55b GewO — Weitere kartenfreie Tätigkeiten, Gewerbelegitimationskarte, Abruf 12.09.2026
- § 56 GewO — Im Reisegewerbe verbotene Tätigkeiten, Abruf 12.09.2026
- § 56a GewO — Wanderlager, Abruf 12.09.2026
- § 60c GewO — Mitführen und Vorzeigen der Reisegewerbekarte, Abruf 12.09.2026
- § 145 GewO — Verletzung von Vorschriften über das Reisegewerbe, Abruf 12.09.2026
- § 312b BGB — Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge, Abruf 12.09.2026
- § 312 BGB — Anwendungsbereich, Abruf 12.09.2026
- § 312g BGB — Widerrufsrecht, Abruf 12.09.2026
- Richtlinie 2011/83/EU über die Rechte der Verbraucher vom 25.10.2011, Erwägungsgründe 21 und 28, Artikel 3 Absatz 4 und Artikel 9, Abruf 12.09.2026
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