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Recht & Streitfälle

Informationspflichten vor dem PV-Kauf: was ein Betrieb sagen muss

Elf Pflichtangaben aus der DL-InfoV, achtzehn Punkte aus Art. 246a EGBGB, Papierform an der Haustür — und zwei Bußgeldrahmen im Verhältnis 1 zu 25.

⏱️ 11 Lesezeit📅 September 2026
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Jan Kotzorek·Redaktion Solarliebhaber.de·Veröffentlicht und zuletzt geprüft am 12. September 2026
Inhaltsverzeichnis · 16 Abschnitte
  1. 1.Informationspflichten vor der Unterschrift: die Lage in drei Sätzen
  2. 2.Die elf Angaben, die immer fällig sind
  3. 3.Die vier Wege, auf denen ein Betrieb informieren darf
  4. 4.Vier weitere Angaben, die du erfragen musst
  5. 5.Der Preis: warum die DL-InfoV bei Privatkunden gerade nicht greift
  6. 6.Was zusätzlich gilt, wenn an der Haustür oder online verkauft wird
  7. 7.Papierform: die Vorschrift, die am Küchentisch am häufigsten übergangen wird
  8. 8.Die Angaben werden Inhalt des Vertrags
  9. 9.Preisangaben gegenüber Verbrauchern: Gesamtpreis und Preisverzeichnis
  10. 10.Ein Verstoß, zwei Bußgeldrahmen im Verhältnis 1 zu 25
  11. 11.Die europäische Herkunft der elf Angaben
  12. 12.Was du vor der Unterschrift abarbeitest
  13. 13.Was dieser Ratgeber nicht beantwortet
  14. 14.Häufige Fragen zu den Informationspflichten beim PV-Kauf
  15. 15.Quellen
  16. 16.Weiterlesen

Vor jeder Unterschrift steht ein Angebot, und vor jedem Angebot steht eine Liste von Angaben, die ein Betrieb machen muss — nicht aus Kulanz, sondern weil drei Rechtsverordnungen es verlangen. Die meisten Käufer kennen keine davon, und die meisten Angebote erfüllen nicht alle drei.

Dieser Ratgeber nennt die Angaben einzeln, mit Fundstelle, und sagt, welche Regel für welchen Kunden gilt. Er ist damit die rechtliche Ergänzung zum kaufmännischen Angebotsvergleich: Dort geht es um Preis und Leistung, hier um die Pflichtangaben, deren Fehlen ein eigenes Warnsignal ist.

Informationspflichten vor der Unterschrift: die Lage in drei Sätzen

Jeder Solarbetrieb muss vor Abschluss eines schriftlichen Vertrags elf Angaben in klarer und verständlicher Form zur Verfügung stellen — das steht in der Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung. Verkauft er an Privatkunden an der Haustür oder online, kommen achtzehn weitere Punkte aus Artikel 246a des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch hinzu, und bei Haustürverträgen sogar in Papierform. Die Preisangaben laufen über eine dritte Verordnung, und deren Bußgeldrahmen ist fünfundzwanzigmal so hoch wie der der ersten.

Prüfe zuerst das Deckblatt, nicht die Kalkulation. Register und Registernummer, Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und Angaben zur Berufshaftpflichtversicherung sind Pflichtangaben. Fehlen sie alle drei, hast du ein erstes belastbares Signal, noch bevor du eine Zahl gelesen hast.
Schema mit drei Zeilen: DL-InfoV gilt für alle Kunden ohne Preisangabe bei Verbrauchern, Art. 246a EGBGB nur bei Haustür- und Fernabsatzverträgen mit Verbrauchern, die Preisangabenverordnung nur gegenüber Verbrauchern.
Wer nur eines der drei Regelwerke kennt, hält eine erfüllte Pflicht für die ganze Pflicht. · Foto: Eigene Grafik

Die elf Angaben, die immer fällig sind

Die Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung vom 12. März 2010, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Mai 2026, verlangt in § 2 Absatz 1 elf Angaben — und zwar unbeschadet weitergehender Anforderungen aus anderen Vorschriften, vor Abschluss eines schriftlichen Vertrags oder, wenn keiner geschlossen wird, vor Erbringung der Leistung.

Nr.Pflichtangabe nach § 2 Abs. 1 DL-InfoVWorauf du im Angebot schaust
1Familien- und Vorname, bei Gesellschaften die Firma mit Rechtsform„GmbH", „GbR", „e. K." muss dastehen
2Anschrift der Niederlassung, Telefonnummer und E-Mail-AdressePostfach genügt nicht, ladungsfähige Anschrift
3Register, Registergericht und RegisternummerHRB-Nummer samt Amtsgericht
4Bei erlaubnispflichtigen Tätigkeiten: Name und Anschrift der zuständigen Behördefehlt in der Praxis am häufigsten
5Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, falls vorhandenbeginnt mit DE
6Bei reglementierten Berufen: Berufsbezeichnung, verleihender Staat, KammerHandwerkskammer, Innung
7Verwendete allgemeine Geschäftsbedingungenmüssen beiliegen, nicht nur erwähnt sein
8Klauseln zu anwendbarem Recht und Gerichtsstandbei ausländischen Anbietern entscheidend
9Garantien über die gesetzliche Gewährleistung hinausProdukt- und Leistungsgarantien
10Wesentliche Merkmale der DienstleistungLeistungsumfang, nicht nur Komponentenliste
11Berufshaftpflichtversicherung: Versicherer, Anschrift, räumlicher Geltungsbereichnur „falls eine besteht" — das ist der Haken

Nummer 11 ist die aufschlussreichste Angabe der ganzen Liste, und zwar wegen ihrer Einschränkung. Die Verordnung verlangt die Angaben zur Berufshaftpflicht nur, falls eine Versicherung besteht. Sie schreibt keine Versicherung vor. Ein Angebot ohne diese Angabe ist deshalb nicht automatisch mangelhaft — es kann auch bedeuten, dass keine Versicherung existiert.

Die Sprache ist mitgeregelt. § 1 Absatz 4 DL-InfoV verlangt die Informationen in deutscher Sprache. Ein englischsprachiges Datenblatt als einzige Leistungsbeschreibung erfüllt die Pflicht nach § 2 Absatz 1 Nummer 10 nicht.

Die vier Wege, auf denen ein Betrieb informieren darf

§ 2 Absatz 2 DL-InfoV stellt vier Wege gleichberechtigt nebeneinander. Der Betrieb darf wählen, ob er die Angaben von sich aus mitteilt, sie am Ort der Leistungserbringung oder des Vertragsschlusses leicht zugänglich vorhält, sie elektronisch über eine von dir angegebene Adresse zugänglich macht oder sie in alle ausführlichen Informationsunterlagen aufnimmt.

Praktisch heißt das: Ein Anbieter, der die Angaben nur im Impressum seiner Website führt, hat seine Pflicht bereits erfüllt, wenn die Unterlagen darauf verweisen. Wer im Angebot nichts findet, hat also noch keinen Verstoß gefunden — sondern erst die Aufgabe, an der zweiten Stelle nachzusehen.

Vergleiche deshalb beides: das Angebot und das Impressum. Weichen Firma, Rechtsform oder Registernummer voneinander ab, ist das die eigentliche Auffälligkeit.

Der Zeitpunkt ist mitgeregelt, nicht nur der Inhalt. Alle drei Regelwerke verlangen die Angaben vor Vertragsschluss: § 2 Absatz 1 DL-InfoV vor Abschluss des schriftlichen Vertrags, Artikel 246a § 4 Absatz 1 EGBGB vor Abgabe deiner Vertragserklärung. Was nach der Unterschrift kommt, erfüllt keine der drei Pflichten.
Ablauflinie mit vier Stationen von Erstkontakt bis Leistung; der grüne Bereich vor der Unterschrift trägt alle Pflichtangaben, der graue Bereich danach keine.
Der Zeitpunkt ist mitgeregelt: nach der Unterschrift erfüllt keine Angabe mehr eine dieser Pflichten. · Foto: Eigene Grafik

Vier weitere Angaben, die du erfragen musst

§ 3 Absatz 1 DL-InfoV hält vier Angaben zurück, bis du fragst. Sie sind dann aber ebenfalls vor Vertragsschluss und in klarer, verständlicher Form zu geben:

Vier Fragen, die einen gesetzlichen Anspruch auf Antwort haben
  • Welche berufsrechtlichen Regelungen gelten für Sie, und wie sind sie zugänglich? (§ 3 Abs. 1 Nr. 1)
  • Welche weiteren Tätigkeiten üben Sie aus, und mit wem bestehen berufliche Gemeinschaften, die in direkter Verbindung zu dieser Leistung stehen? (§ 3 Abs. 1 Nr. 2)
  • Welchen Verhaltenskodizes haben Sie sich unterworfen, und wo kann ich sie elektronisch abrufen? (§ 3 Abs. 1 Nr. 3)
  • Gibt es ein außergerichtliches Streitschlichtungsverfahren, und wie komme ich hinein? (§ 3 Abs. 1 Nr. 4)

Die zweite Frage ist die unterschätzte. Sie zielt auf Interessenkonflikte — etwa darauf, ob der Betrieb zugleich Vermittler eines bestimmten Herstellers ist. Die Verordnung verlangt dazu auch Angaben zu den Maßnahmen, mit denen solche Konflikte vermieden werden, soweit erforderlich.

Der Preis: warum die DL-InfoV bei Privatkunden gerade nicht greift

Hier liegt der erste Befund, der regelmäßig falsch erinnert wird. § 4 Absatz 1 DL-InfoV verlangt Preisangaben: den vorab festgelegten Preis, sonst auf Anfrage den Preis, die Einzelheiten der Berechnung oder einen Kostenvoranschlag.

§ 4 Absatz 2 nimmt das für den wichtigsten Fall wieder zurück: „Absatz 1 findet keine Anwendung auf Dienstleistungsempfänger, die Verbraucher im Sinne des § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind."

Die Preisangabepflicht dieser Verordnung gilt also gegenüber Gewerbebetrieben und Landwirten — nicht gegenüber Privathaushalten. In der Praxis führt das zu der paradoxen Lage, dass ein Gewerbekunde den Kostenvoranschlag nach der DL-InfoV verlangen kann und der Privatkunde nicht. Für Privatkunden tragen stattdessen zwei andere Vorschriften, und die sind strenger.

Was zusätzlich gilt, wenn an der Haustür oder online verkauft wird

§ 312d Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verweist bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen auf Artikel 246a des Einführungsgesetzes. Dessen § 1 Absatz 1 zählt achtzehn Nummern auf. Die für eine PV-Anlage wichtigsten:

Pflichtangabe nach Art. 246a § 1 Abs. 1 EGBGBNummerBedeutung beim Anlagenkauf
Identität und Anschrift — auch des Unternehmers, in dessen Auftrag gehandelt wirdNr. 2deckt den Vermittler auf, der nicht selbst Vertragspartner wird
Beschwerdeanschrift, falls sie abweichtNr. 4oft eine andere Gesellschaft als die im Briefkopf
Gesamtpreis einschließlich aller Steuern und Abgaben oder die Art der PreisberechnungNr. 5Brutto, nicht Netto
Zusätzliche Fracht-, Liefer- und VersandkostenNr. 7Kran, Gerüst, Anfahrt
Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen sowie der Termin, bis zu dem geleistet werden mussNr. 10ein Datum, nicht „nach Verfügbarkeit"
Bestehen des gesetzlichen MängelhaftungsrechtsNr. 11getrennt von jeder Garantiezusage
Kaution oder andere finanzielle Sicherheiten samt BedingungenNr. 16Anzahlungen und Sicherheiten sind Pflichtangabe

Nummer 2 ist beim Haustürvertrieb der Hebel: Wenn die Person an der Tür für ein anderes Unternehmen handelt, muss auch dessen Identität und Anschrift genannt werden. Genau das bleibt in der Praxis am häufigsten unklar.

Papierform: die Vorschrift, die am Küchentisch am häufigsten übergangen wird

Artikel 246a § 4 Absatz 1 des Einführungsgesetzes verlangt die Informationen vor Abgabe deiner Vertragserklärung, klar und verständlich. Absatz 2 stellt für den Haustürfall eine Formanforderung dazu: Bei einem außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag muss der Unternehmer die Informationen „auf Papier oder, wenn der Verbraucher zustimmt, auf einem anderen dauerhaften Datenträger" zur Verfügung stellen. Sie müssen lesbar sein, und die Person des erklärenden Unternehmers muss genannt sein.

Beim Fernabsatzvertrag reicht nach Absatz 3 eine dem Kommunikationsmittel angepasste Weise. Der Unterschied ist erheblich: Am Küchentisch genügt ein Tablet-Bildschirm nicht, wenn du nicht ausdrücklich zugestimmt hast, auf Papier zu verzichten.

Vorsicht bei der Unterschrift auf dem Tablet. Wer am Küchentisch unterschreibt und die Unterlagen erst später per E-Mail bekommt, hat die Informationen nicht vor seiner Vertragserklärung erhalten. Das ist ein Verstoß gegen Artikel 246a § 4 Absatz 1 und 2 — und ein Grund, die Unterschrift zu verschieben, statt sie anzufechten.

Die Angaben werden Inhalt des Vertrags

§ 312d Absatz 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs enthält den Satz, der aus einer Informationspflicht ein Instrument macht: „Die in Erfüllung dieser Pflicht gemachten Angaben des Unternehmers werden Inhalt des Vertrags, es sei denn, die Vertragsparteien haben ausdrücklich etwas anderes vereinbart."

Damit sind die Angaben nach Artikel 246a keine Begleitinformation, sondern geschuldete Leistung. Der genannte Leistungstermin nach Nummer 10, der zugesagte Kundendienst nach Nummer 12 und die beschriebenen wesentlichen Eigenschaften nach Nummer 1 werden zu Vertragsinhalt, ohne dass sie in den Vertragstext übernommen werden müssten.

In der Praxis heißt das: Das Informationsblatt, das dir der Verkäufer vorlegt, ist so verbindlich wie der Vertrag selbst — solange nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Bewahre es deshalb auf, auch wenn es wie Beiwerk aussieht.

Preisangaben gegenüber Verbrauchern: Gesamtpreis und Preisverzeichnis

Die Preisangabenverordnung regelt nach ihrem § 1 Absatz 1 die Angabe von Preisen von Unternehmern gegenüber Verbrauchern. § 3 Absatz 1 verlangt die Angabe der Gesamtpreise, und Absatz 3 stellt klar: Wird ein Preis aufgegliedert, ist der Gesamtpreis hervorzuheben.

Ein Beispiel, das ich hier selbst gerechnet habe und das als Annahme gekennzeichnet ist: Ein Angebot listet Module mit 7.800 Euro, Wechselrichter mit 2.100 Euro und Montage mit 4.300 Euro auf und weist als Summe 14.200 Euro aus. Bei 19 Prozent Umsatzsteuer wären das 16.898 Euro brutto. Steht die Netto-Summe größer und fett und der Bruttobetrag klein am Rand, widerspricht das § 3 Absatz 3 — hervorzuheben ist der Gesamtpreis, und Gesamtpreis heißt nach § 2 Nummer 3 der Verordnung „einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile".

§ 12 Absatz 1 verlangt zusätzlich ein Preisverzeichnis über die wesentlichen Leistungen oder die Verrechnungssätze. Werden Stundensätze angegeben, müssen sie alle Leistungselemente einschließlich der anteiligen Umsatzsteuer enthalten; Materialkosten dürfen einbezogen werden. Nach Absatz 2 ist das Verzeichnis in den Geschäftsräumen oder am sonstigen Ort des Leistungsangebots anzubringen, bei vorhandenem Schaufenster auch dort.

Eine Grenze der Verordnung gehört dazu: § 1 Absatz 2 Nummer 3 nimmt mündliche Angebote, die ohne Angabe von Preisen abgegeben werden, ausdrücklich aus. Der Satz „So um die fünfzehntausend, aber das rechne ich Ihnen noch aus" fällt damit aus der Preisangabenverordnung heraus — ein Nachteil dieser Regelung, der sich nur dadurch beheben lässt, dass man schriftliche Angebote verlangt.

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Ein Verstoß, zwei Bußgeldrahmen im Verhältnis 1 zu 25

Die beiden Verordnungen hängen an völlig verschiedenen Bußgeldnormen, und die Rahmen liegen weit auseinander.

§ 6 DL-InfoV erklärt Verstöße gegen die Informationspflichten für ordnungswidrig „im Sinne des § 146 Absatz 2 Nummer 1 der Gewerbeordnung". § 146 Absatz 3 der Gewerbeordnung setzt für diese Fälle den Rahmen: bis zu 1.000 Euro.

§ 20 der Preisangabenverordnung verweist stattdessen auf § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954. Dessen Absatz 2 lautet: Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet werden.

Erfahrungsgemäß ist das der Grund, warum Betriebe bei Preisangaben sorgfältiger sind als bei Registernummern: Die fehlende Behördenangabe kostet im Höchstfall 1.000 Euro, der falsch hervorgehobene Preis bis zu 25.000 Euro — den fünfundzwanzigfachen Betrag.

Zwei maßstäbliche Balken: bis 1.000 Euro für fehlende Pflichtangaben, bis 25.000 Euro für falsche Preisangaben.
Der Faktor 25 zwischen den beiden Rahmen erklärt, wo Betriebe sorgfältiger sind. · Foto: Eigene Grafik

Die europäische Herkunft der elf Angaben

Die DL-InfoV ist keine deutsche Erfindung. Sie dient nach ihrer eigenen Fußnote der Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt vom 12. Dezember 2006.

Artikel 22 Absatz 1 dieser Richtlinie enthält die Vorlage, Buchstabe für Buchstabe: Name, Rechtsstatus und Rechtsform sowie geografische Anschrift (Buchstabe a), Register und Eintragungsnummer (b), bei Genehmigungsregelungen die zuständige Behörde oder den einheitlichen Ansprechpartner (c), die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (d), bei reglementierten Berufen Berufsverband und Berufsbezeichnung (e), die verwendeten Geschäftsbedingungen (f), Klauseln zu anwendbarem Recht und Gerichtsstand (g), nachvertragliche Garantien (h), den Preis, falls er im Vorhinein festgelegt wurde (i), die Hauptmerkmale der Dienstleistung (j) und Angaben zur Versicherung samt Versicherer und räumlichem Geltungsbereich (k).

Absatz 2 nennt dieselben vier Wahlwege, die § 2 Absatz 2 DL-InfoV übernommen hat. Wer wissen will, warum die deutsche Liste so aussieht, wie sie aussieht, liest Artikel 22 — und sieht dort auch, dass die Preisangabe von Anfang an unter der Bedingung stand, dass der Preis vorab festgelegt ist.

Was du vor der Unterschrift abarbeitest

1 Die Prüfreihenfolge in drei Schritten
  1. Pflichtangaben abhaken — elf Punkte nach § 2 Absatz 1 DL-InfoV, im Angebot oder im Impressum. Lies den Briefkopf und das Impressum nebeneinander und achte auf abweichende Firmen.
  2. Vertriebsweg feststellen — wurde außerhalb der Geschäftsräume oder per Fernkommunikation abgeschlossen? Dann gelten die achtzehn Punkte des Artikels 246a § 1 und beim Haustürfall die Papierform des § 4 Absatz 2.
  3. Preis prüfen — ist der Gesamtpreis einschließlich Umsatzsteuer hervorgehoben und der Leistungstermin als Datum genannt? Rechne nach, ob Netto-Summe, Steuersatz und Brutto-Summe zusammenpassen.
Behalte das Informationsblatt. Wegen § 312d Absatz 1 Satz 2 BGB ist es Vertragsinhalt. Ein zugesagter Leistungstermin auf einem Beiblatt wirkt genauso wie eine Klausel im Vertrag — vorausgesetzt, du kannst ihn später vorlegen.
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Was dieser Ratgeber nicht beantwortet

Drei Punkte bleiben offen, und sie bleiben es sichtbar.

Erstens die zivilrechtliche Folge. Ob und wann ein Verstoß gegen die DL-InfoV dem Vertrag selbst etwas anhaben kann, wurde hier nicht belegt — es wurde kein Urteil im Volltext gelesen. Der Bußgeldtatbestand des § 6 DL-InfoV sagt dazu nichts.

Zweitens der reglementierte Beruf. Ob die Montage einer PV-Anlage im Einzelfall unter § 2 Absatz 1 Nummer 6 DL-InfoV fällt, hängt an der Handwerksordnung und wurde hier nicht geprüft. Die Angabe zur Kammer ist deshalb nicht in jedem Fall Pflicht.

Drittens die Durchsetzung. Wie oft Behörden diese Bußgelder tatsächlich verhängen, lässt sich mit den hier verwendeten Quellen nicht beziffern. Der Ratgeber sagt, was gilt, nicht wie oft es geahndet wird.

Häufige Fragen zu den Informationspflichten beim PV-Kauf

Muss ein Solarbetrieb seine Berufshaftpflichtversicherung angeben?

§ 2 Absatz 1 Nummer 11 DL-InfoV verlangt Angaben zur Berufshaftpflichtversicherung samt Versicherer, Anschrift und räumlichem Geltungsbereich — allerdings nur, falls eine solche Versicherung besteht. Eine Pflicht, sich zu versichern, ergibt sich daraus nicht. Fehlt die Angabe, ist die Frage nach dem Versicherungsschutz umso wichtiger.

Reicht es, wenn die Pflichtangaben nur auf der Website stehen?

Ja. § 2 Absatz 2 DL-InfoV lässt vier Wege zu, darunter das elektronische Zugänglichmachen über eine von dir angegebene Adresse und das Vorhalten am Ort des Vertragsschlusses. Ein Verweis auf das Impressum kann die Pflicht erfüllen. Weichen die Angaben dort von denen im Angebot ab, ist das das eigentliche Problem.

Welche Angaben muss ich selbst erfragen?

Vier: berufsrechtliche Regelungen, weitere Tätigkeiten und berufliche Gemeinschaften mit möglichen Interessenkonflikten, Verhaltenskodizes und ein etwaiges außergerichtliches Streitschlichtungsverfahren. Sie stehen in § 3 Absatz 1 DL-InfoV und sind auf Anfrage vor Vertragsschluss zu geben.

Muss der Preis im Angebot brutto ausgewiesen sein?

Gegenüber Verbrauchern ja. § 3 Absatz 1 der Preisangabenverordnung verlangt die Angabe der Gesamtpreise, und Gesamtpreis heißt nach § 2 Nummer 3 einschließlich Umsatzsteuer. Wird der Preis aufgegliedert, ist der Gesamtpreis nach § 3 Absatz 3 hervorzuheben.

Gilt die Preisangabepflicht der DL-InfoV auch für mich als Privatkunde?

Nein. § 4 Absatz 2 DL-InfoV nimmt Verbraucher im Sinne des § 13 BGB von § 4 Absatz 1 ausdrücklich aus. Für Privatkunden greifen stattdessen Artikel 246a § 1 Absatz 1 Nummer 5 EGBGB und die Preisangabenverordnung.

In welcher Form muss ich die Informationen an der Haustür bekommen?

Auf Papier. Artikel 246a § 4 Absatz 2 EGBGB verlangt bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen Papier oder, mit deiner Zustimmung, einen anderen dauerhaften Datenträger; lesbar und mit Nennung des erklärenden Unternehmers. Nach Absatz 1 muss das vor deiner Vertragserklärung geschehen.

Was bringt es mir, wenn Angaben fehlen?

Zwei Dinge. Erstens sind die gemachten Angaben nach § 312d Absatz 1 Satz 2 BGB Inhalt des Vertrags, soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist — ein genannter Termin ist also geschuldet. Zweitens ist das Fehlen bußgeldbewehrt: bis 1.000 Euro nach § 6 DL-InfoV in Verbindung mit § 146 Absatz 3 GewO, bis 25.000 Euro bei Preisangaben nach § 20 PAngV in Verbindung mit § 3 Absatz 2 WiStrG 1954.

Gelten diese Pflichten auch, wenn ich die Anlage für meinen Betrieb kaufe?

Teilweise. Die DL-InfoV gilt für jeden Dienstleistungsempfänger, die Preisangabepflicht des § 4 sogar nur gegenüber Nicht-Verbrauchern. Artikel 246a EGBGB und die Preisangabenverordnung setzen dagegen einen Verbraucher voraus und greifen beim gewerblichen Kauf nicht.

Quellen

Alle Normtexte wurden im Volltext abgerufen. Stand: 12.09.2026.

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