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Bauleistungsversicherung PV: Wer vor der Abnahme haftet

Zwischen Montagebeginn und Abnahme trägt nach Paragraf 644 BGB der Unternehmer die Gefahr. Steht die VOB/B im Vertrag, gilt etwas anderes — gegenüber Verbrauchern aber nur eingeschränkt. Und die Bauleistungsversicherung schließt Stromerzeugungsanlagen im Musterwortlaut aus, wenn sie nicht überwiegend das Gebäude versorgen.

⏱️ 10 Lesezeit📅 September 2026
JK
Jan Kotzorek·Redaktion Solarliebhaber.de·Veröffentlicht und zuletzt geprüft am 08. September 2026

Zwischen dem Tag, an dem das Gerüst steht, und dem Tag, an dem du die Anlage abnimmst, liegen bei einer Dachanlage meist wenige Tage. In diesen Tagen liegen Module auf dem Dach, ein Wechselrichter hängt an der Wand — und die Frage, wer den Schaden trägt, wenn nachts der Wind dreht, steht in keinem Angebot.

Sie steht im Gesetz, und die Antwort ist eindeutiger, als die meisten Betriebe sie am Telefon darstellen.

💡 Worum es hier nicht geht. Nicht um die Versicherung der fertigen Anlage — dazu Photovoltaik-Versicherung. Nicht um Hagel nach der Inbetriebnahme — dazu Hagelschaden und Gutachten. Nicht um Mängel an der Leistung selbst — dazu Restzahlung einbehalten bei Mängeln. Hier geht es um den Zeitraum davor: Montagebeginn bis Abnahme.

Gefahrtragung vor der Abnahme: der Unternehmer, nicht du

Paragraf 644 Absatz 1 BGB ist ein Satz lang und regelt den Normalfall: „Der Unternehmer trägt die Gefahr bis zur Abnahme des Werkes." Wird die halbfertige Anlage vom Dach geweht oder von einem umstürzenden Baum zerschlagen, verliert der Betrieb seinen Vergütungsanspruch für das, was nicht mehr da ist. Er muss neu montieren, ohne dafür ein zweites Mal Geld zu bekommen.

Die Abnahme ist damit die Zäsur des gesamten Bauvertragsrechts. Sie verschiebt nicht nur die Gefahr, sie startet auch die Verjährung: Nach Paragraf 634a Absatz 1 Nummer 2 BGB verjähren Mängelansprüche „in fünf Jahren bei einem Bauwerk", also 5 Jahre ab Abnahme. Ein Termin, zwei Rechtsfolgen.

💡 5 Jahre oder 2 Jahre? Dieselbe Vorschrift nennt in Nummer 1 eine kürzere Frist: 2 Jahre bei einem Werk, dessen Erfolg „in der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache" besteht. Ob eine Aufdachanlage ein Bauwerk im Sinne der Nummer 2 ist, entscheidet über 3 Jahre Unterschied. Wir haben dazu keine Entscheidung im Volltext gelesen und behaupten deshalb nichts — schau im Angebot nach, welche Gewährleistungsfrist der Betrieb selbst nennt.
Zeitstrahl mit drei Feldern: Bauphase mit der Gefahrtragung des Unternehmers nach Paragraf 644 Absatz 1 Satz 1 BGB, die Abnahme als senkrechte Zäsur und die Betriebsphase, in der der Auftraggeber die Gefahr trägt und die Verjährung läuft.
Die Abnahme verschiebt die Gefahr und startet die Verjährung — ein Termin, zwei Rechtsfolgen. · Foto: Eigene Grafik

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Zwei Ausnahmen, die die Gefahrtragung umdrehen

Der zweite Satz derselben Vorschrift kippt die Regel: „Kommt der Besteller in Verzug der Annahme, so geht die Gefahr auf ihn über." Wer die Abnahme grundlos verweigert oder den Termin dreimal verschiebt, trägt ab diesem Zeitpunkt das Risiko für eine Anlage, die noch gar nicht ihm gehört.

Dazu kommt Paragraf 645 Absatz 1 BGB: Ist das Werk vor der Abnahme untergegangen, weil ein vom Besteller gelieferter Stoff mangelhaft war oder weil er eine bestimmte Anweisung erteilt hat, kann der Unternehmer „einen der geleisteten Arbeit entsprechenden Teil der Vergütung" verlangen. Das trifft genau die Konstellation, in der du Module selbst besorgst oder auf einer bestimmten Befestigung bestehst.

⚠️ Der Nachteil einer hinausgezögerten Abnahme. Wer aus Vorsicht monatelang nicht abnimmt, schützt sich nicht — er kommt in Annahmeverzug und trägt die Gefahr für eine Anlage, die ihm noch nicht gehört. Der bessere Weg ist die Abnahme unter Vorbehalt der gerügten Mängel: Die Gefahr geht dann zwar über, die Mängelrechte bleiben aber erhalten.

Ein typischer Fehler ist die stillschweigende Abnahme durch Nutzung. Wer die Anlage einschaltet und Strom einspeist, bevor irgendetwas unterschrieben ist, setzt ein deutliches Signal. Und Paragraf 640 Absatz 2 BGB lässt die Abnahme nach fruchtlosem Fristablauf sogar fingiert eintreten — gegenüber einem Verbraucher allerdings nur, wenn der Betrieb zusammen mit der Aufforderung in Textform auf diese Folge hingewiesen hat.

Steht die VOB/B im Vertrag, gilt eine andere Gefahrtragung

Viele Solarverträge verweisen auf die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B. Deren Paragraf 7 regelt dieselbe Frage anders: Wird die ausgeführte Leistung vor der Abnahme „durch höhere Gewalt, Krieg, Aufruhr oder andere objektiv unabwendbare vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstände" beschädigt oder zerstört, hat der Auftragnehmer die Ansprüche nach Paragraf 6 Absatz 5 — also Abrechnung der ausgeführten Leistungen nach Vertragspreisen. Für andere Schäden besteht „keine gegenseitige Ersatzpflicht".

Im Klartext: Dieselbe Sturmnacht kostet den Betrieb nach dem BGB seinen Vergütungsanspruch und lässt ihn nach der VOB/B abrechnen. Der Wortlaut steht in der nichtamtlichen Fassung des Bundes und, in der Sache identisch, in der Berliner Verwaltungsvorschrift ABau, Anlage IV 27.

Wichtig ist die Grenze, die Paragraf 7 selbst zieht: Zur ausgeführten Leistung gehören nur Teile, die mit der baulichen Anlage „unmittelbar verbunden" und „in ihre Substanz eingegangen" sind. Ausdrücklich nicht dazu gehören die noch nicht eingebauten Stoffe und Bauteile, die Baustelleneinrichtung und die Gerüste. Der Wechselrichter im Karton neben der Haustür fällt also auch nach der VOB/B zurück auf den Betrieb.

Eine Stufe davor greift die Schutzpflicht: Nach Paragraf 4 Absatz 5 VOB/B hat der Auftragnehmer seine Leistungen „bis zur Abnahme vor Beschädigung und Diebstahl zu schützen". Die Berliner Vorschrift sagt dazu, wer was beweisen muss: Der Auftragnehmer muss nachweisen, dass der Schaden eintrat, obwohl er diese Schutzpflicht „in vollem Umfang erfüllt" hat — mit Nachweisen zu Teilleistung, Schadensursache und den unabwendbaren Umständen.

Was passiertNach dem BGBNach der VOB/B
Sturm zerstört montierte Module vor der AbnahmeUnternehmer trägt die Gefahr, kein zweiter VergütungsanspruchAbrechnung der ausgeführten Teile nach Vertragspreisen
Diebstahl noch nicht montierter ModuleUnternehmer trägt die GefahrUnternehmer trägt die Gefahr — nicht eingebaute Stoffe sind ausgenommen
Schaden am GerüstSache des Unternehmersausdrücklich keine ausgeführte Leistung
Du verweigerst die Abnahme grundlosGefahr geht auf dich überGefahr geht mit der Abnahme über, soweit nicht schon nach Paragraf 7

Einspeisevergütung: 7,70 ct/kWh nur noch bei Inbetriebnahme bis 31. Januar 2027 · danach sinkt der Satz erneut

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Warum das VOB/B-Privileg bei Privatleuten nicht greift

Hier steht der Punkt, der in kaum einem Ratgeber auftaucht. Die VOB/B ist rechtlich nichts anderes als ein Satz Allgemeiner Geschäftsbedingungen. Normalerweise unterläge jede einzelne Klausel der Inhaltskontrolle. Paragraf 310 Absatz 1 Satz 3 BGB nimmt sie davon aus — aber nur „in den Fällen des Satzes 1".

Und Satz 1 nennt abschließend: Unternehmer, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Verbraucher stehen dort nicht. Wer als Privatperson eine Anlage aufs eigene Dach setzen lässt, kann sich also auf die volle Klauselkontrolle berufen — die VOB/B genießt ihm gegenüber keinen Sonderschutz.

Dazu kommt die Einbeziehung. Paragraf 305 Absatz 2 BGB, der gegenüber Unternehmern ausgeschaltet ist, gilt gegenüber Verbrauchern unverändert: Der Verwender muss die Möglichkeit verschaffen, in zumutbarer Weise vom Inhalt Kenntnis zu nehmen. Ein Verweis „es gilt die VOB/B" im Kleingedruckten reicht dafür in der Praxis nicht, wenn der Text nie überreicht wurde. Wie die Klauselprüfung im Einzelnen läuft, steht in unserem Ratgeber zu unwirksamen AGB-Klauseln.

Was eine Bauleistungsversicherung abdeckt — und was nicht

Die Bauleistungsversicherung, früher Bauwesenversicherung, ist die Police für genau diese Lücke. Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft veröffentlicht dafür unverbindliche Musterbedingungen: die ABBL 2018 in der Version vom 1. Juli 2025. Sie sind nicht dein Vertrag, aber die Vorlage, an der sich die meisten Bedingungswerke orientieren.

Gedeckt sind nach A1-2.1 „unvorhergesehen eintretende Beschädigungen oder Zerstörungen von versicherten Sachen". Unvorhergesehen ist dabei eng definiert: Was mit dem für die Tätigkeit erforderlichen Fachwissen hätte vorhergesehen werden können, ist es nicht.

Nicht gedeckt sind nach A1-2.2 Buchstabe a Schäden durch Brand, Blitzschlag und Explosion — dafür gibt es die Feuer-Rohbauversicherung, die viele Wohngebäudeversicherer beitragsfrei mitgeben. Ebenfalls außen vor: Mängel der Leistung selbst nach A1-2.3 a und das „Abhandenkommen von versicherten Sachen" nach A1-2.3 b.

Ein Detail lohnt den Blick ins eigene Bedingungswerk: A1-2.2 Buchstabe k schließt Schäden während einer Arbeitsunterbrechung aus, die länger gedauert hat als eine Frist, die das Muster als Lücke stehen lässt und erst der Einzelvertrag ausfüllt. Wer die Montage in zwei Etappen plant — Module jetzt, Speicher im Herbst —, sollte diese Zahl kennen.

Der Ausschluss, der ausgerechnet Photovoltaik trifft

In der Liste der nicht versicherten Sachen steht unter A1-1.2 Buchstabe b wörtlich: „Strom- und Energieerzeugungs-/Energieumwandlungsanlagen, Notstromaggregate, zentrale Batterie- und/oder unterbrechungsfreie Stromversorgungsanlagen, sofern sie nicht überwiegend der Versorgung des versicherten Bauvorhabens nach dessen Fertigstellung dienen".

Eine Photovoltaikanlage ist eine Stromerzeugungsanlage, ein Wechselrichter eine Energieumwandlungsanlage, ein Speicher eine zentrale Batterieanlage. Alle drei sind nach dem Musterwortlaut nur dann versicherte Sachen, wenn sie überwiegend das Gebäude versorgen. Eine Anlage in Volleinspeisung erfüllt diese Rückausnahme dem Wortlaut nach nicht.

⚠️ Was das praktisch heißt. Wer eine Bauleistungsversicherung für ein PV-Vorhaben abschließt, sollte sich schriftlich bestätigen lassen, dass Module, Wechselrichter und Speicher versicherte Sachen sind. Die ABBL sind Musterbedingungen — der einzelne Vertrag kann davon abweichen, in beide Richtungen. Die Bestätigung kostet eine E-Mail und entscheidet im Schadensfall alles.
Zwei maßstäbliche Balken auf gemeinsamer Nulllinie: Windstärke 8 von 62 bis 74 Kilometern pro Stunde, bezeichnet als stürmischer Wind, und Windstärke 9 von 75 bis 88 Kilometern pro Stunde, bezeichnet als Sturm.
Die übliche Versicherungsschwelle Windstärke 8 liegt unterhalb dessen, was der Deutsche Wetterdienst Sturm nennt. · Foto: Eigene Grafik nach Beaufort-Skala des Deutschen Wetterdienstes

Diebstahl von der PV-Baustelle: nur fest verbaut, nur mit Zusatzklausel

Module und Wechselrichter liegen oft tagelang zugänglich. Im Grundmodell der ABBL ist Diebstahl gar nicht versichert — A1-2.3 Buchstabe b nimmt das Abhandenkommen ausdrücklich heraus. Erst die Zusatzklausel TK A 5140 aus den Musterklauseln zur ABBL bringt Deckung, und auch die nur begrenzt: „Mitversichert ist das Abhandenkommen durch Diebstahl mit dem Bauwerk fest verbundener versicherter Bestandteile der Neubauleistung."

💡 Zwei Policen, zwei Zuständigkeiten. Die Bauleistungsversicherung deckt Schäden an der Bauleistung selbst. Wenn ein Modul vom Gerüst auf das Nachbarauto fällt, ist das ein Haftpflichtfall — dafür ist die Betriebshaftpflicht des Solarteurs zuständig, bei Eigenleistung deine Privathaftpflicht. Prüfe im Angebot, ob eine Haftpflichtdeckung des Betriebs ausgewiesen ist.

Fest verbunden heißt montiert. Was noch in der Palette steht, ist auch mit Diebstahlklausel nicht gedeckt. Diese Grenze deckt sich mit der der VOB/B, die noch nicht eingebaute Stoffe ebenfalls ausnimmt — und sie macht die Frage praktisch: Wo lagert das Material über Nacht, und wer hat den Schlüssel?

Im Verhältnis zum Betrieb bleibt es bei Paragraf 644 BGB, der Verlust trifft also zunächst ihn. Der Nachteil dieser Rechtslage ist, dass sie den Streit nur verlagert: Ein Betrieb, dem Material für mehrere tausend Euro abhandenkommt, sucht den Fehler bei der Baustellensicherung des Auftraggebers — und wer das Tor abends offen stehen lässt, gibt ihm ein Argument.

Was die Bauleistungsversicherung unter Sturm versteht

In Wohngebäude- und Sachversicherungen beginnt Sturm üblicherweise bei Windstärke 8. Nach der Beaufort-Skala des Deutschen Wetterdienstes ist Windstärke 8 aber „stürmischer Wind" mit 62 bis 74 Kilometern pro Stunde; als „Sturm" bezeichnet der Wetterdienst erst Windstärke 9 mit 75 bis 88 Kilometern pro Stunde. Die Versicherungsschwelle liegt damit unterhalb dessen, was der Wetterdienst Sturm nennt — das spricht für den Versicherungsnehmer, nicht gegen ihn. Der Balken in der Grafik ist maßstäblich gezeichnet: fünf Bildpunkte je Kilometer pro Stunde.

Die Bauleistungsversicherung arbeitet dagegen gar nicht mit Windstärken. Sie schließt nach A1-2.2 Buchstabe l „normale Wetter- und/oder Witterungseinflüsse" aus und definiert sie so: Einflüsse, die „einmal innerhalb von 10 Jahren an dem Versicherungsort in dem Dreimonatszeitraum aufgetreten sind". Der Dreimonatszeitraum ist der Schadensmonat plus Vormonat und Folgemonat, also ein Fenster von 3 Monaten um das Schadensdatum herum.

Das ist eine örtliche und jahreszeitliche Schwelle, keine Zahl auf dem Anemometer. Ein Herbststurm an der Nordseeküste kann damit „normal" sein und ein schwächerer im Binnenland nicht. Wer nach einem Schaden argumentiert, braucht die Messwerte der Station am Ort und nicht die Schlagzeile.

Die eigene Wohngebäudeversicherung: anzeigen, bevor das Gerüst steht

Eine Baustelle auf dem eigenen Dach kann eine Gefahrerhöhung im Sinne des Paragrafen 23 VVG sein. Absatz 1 verbietet, ohne Einwilligung des Versicherers eine Gefahrerhöhung vorzunehmen; die Absätze 2 und 3 verlangen, sie unverzüglich anzuzeigen, wenn man sie nachträglich erkennt oder sie unabhängig vom eigenen Willen eintritt.

Die Rechtsfolge steht in Paragraf 26 VVG und ist hart: Bei vorsätzlicher Verletzung ist der Versicherer „nicht zur Leistung verpflichtet", bei grober Fahrlässigkeit darf er kürzen — und die Beweislast dafür, dass keine grobe Fahrlässigkeit vorlag, trägt der Versicherungsnehmer. Absatz 2 nennt eine klare Grenze: Leistungsfreiheit, wenn der Schaden später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige hätte zugehen müssen.

1 Was in die Mail an den Wohngebäudeversicherer gehört
  1. Vorhaben — Photovoltaikanlage auf dem bestehenden Dach, mit oder ohne Speicher.
  2. Zeitraum — geplanter Montagebeginn und voraussichtliches Ende, damit die Frist von 1 Monat aus Paragraf 26 Absatz 2 VVG gar nicht erst zum Thema wird.
  3. Gerüst — ob und wie lange eines steht, weil daran die Einbruchdiskussion hängt.
  4. Betrieb — Name des ausführenden Unternehmens und dessen Versicherungsschutz.
  5. Frage — ob die Anlage nach Fertigstellung in der Police mitversichert ist oder eine Anpassung braucht.

Entwarnung gibt Absatz 3 Nummer 1: War die Gefahrerhöhung für den Schaden gar nicht ursächlich, bleibt die Leistungspflicht bestehen. Der brennende Wäschetrockner im Keller wird nicht dadurch unversichert, dass oben Module montiert werden. Eine kurze Mail an den Versicherer vor Montagebeginn erledigt die Frage trotzdem.

Gefahrtragung klären: fünf Schritte vor dem ersten Montagetag

SchrittWas du klärstGrundlage
1Steht die VOB/B im Vertrag? Wenn ja: Wurde sie dir im Volltext überreicht?Paragraf 305 Absatz 2, Paragraf 310 Absatz 1 BGB
2Wer versichert die Bauleistung — du oder der Betrieb? Policennummer erfragen.ABBL 2018, A1-2.1
3Sind Module, Wechselrichter und Speicher ausdrücklich versicherte Sachen?ABBL 2018, A1-1.2 b
4Ist die Diebstahlklausel eingeschlossen, und wo lagert das Material nachts?TK A 5140, Paragraf 4 Absatz 5 VOB/B
5Ist der Wohngebäudeversicherer über die Baumaßnahme informiert?Paragrafen 23 und 26 VVG
Fünf Handgriffe, die du selbst erledigen kannst
  • Prüfe im Angebot, ob dort „VOB/B" steht — und ob der Text jemals beilag.
  • Fotografiere das angelieferte Material am Abend der Anlieferung, mit Seriennummern auf dem Typenschild.
  • Notiere den Tag, an dem die Montage beginnt, und den Tag der Abnahme — beide entscheiden über die Gefahrtragung.
  • Achte darauf, dass die Abnahme schriftlich erklärt wird, statt durch Einschalten der Anlage zu entstehen.
  • Vergleiche die Sachaufzählung deiner Bauleistungspolice mit A1-1.2 b der ABBL 2018.

Der Aufwand dafür liegt unter 2 Stunden. Wer die fünf Punkte vor Montagebeginn abhakt, hat im Schadensfall Papier statt Erinnerung. Verzögert sich die Montage, hilft unser Ratgeber zu Liefertermin und Rücktritt weiter; geht bei der Ausführung etwas schief, der Ratgeber zu Nachbesserung und Frist.

Was dieser Ratgeber offen lässt

Erstens haben wir den amtlichen Abdruck der geltenden VOB/B im Bundesanzeiger nicht per Direktabruf gelesen. Zitiert ist der übereinstimmende Text zweier Dokumente der öffentlichen Hand: der nichtamtlichen Fassung des Bundes und der Berliner Verwaltungsvorschrift ABau. Letztere nummeriert noch nach der Fassung vor 2006 („Paragraf 6 Nr. 5"); die Systematik ist unverändert, die Bezeichnung heißt heute „Absatz".

Zweitens nennen wir keinen Preis für eine Bauleistungsversicherung. Es wurde keine öffentlich zugängliche Markterhebung gefunden, die Prämien für reine Photovoltaik-Vorhaben ausweist. Die im Netz kursierenden Promillesätze beziehen sich auf Neubauten mit ganz anderen Bausummen.

Drittens haben wir keine im Volltext lesbare Gerichtsentscheidung gefunden, die speziell die Gefahrtragung bei einer Photovoltaik-Montage entscheidet. Die Darstellung stützt sich auf den Gesetzeswortlaut und die Musterbedingungen, nicht auf zitierte Rechtsprechung.

Viertens lassen wir offen, ob eine Aufdachanlage ein Bauwerk im Sinne des Paragrafen 634a Absatz 1 Nummer 2 BGB ist. Davon hängen 5 Jahre statt 2 Jahre Verjährung ab; eine im Volltext lesbare höchstrichterliche Entscheidung dazu haben wir nicht gefunden.

Häufige Fragen

Wer haftet, wenn der Sturm die halbfertige Anlage vom Dach weht? +
Nach Paragraf 644 Absatz 1 Satz 1 BGB trägt der Unternehmer die Gefahr bis zur Abnahme. Er muss neu montieren und bekommt dafür kein zweites Mal Geld. Anders nur, wenn du in Annahmeverzug bist oder der Schaden nach Paragraf 645 BGB auf deinem Material oder deiner Anweisung beruht.
Ändert sich das, wenn im Vertrag die VOB/B steht? +
Ja. Paragraf 7 VOB/B gibt dem Auftragnehmer bei höherer Gewalt oder objektiv unabwendbaren Umständen einen Abrechnungsanspruch nach Paragraf 6 Absatz 5 für die ausgeführten Teile. Als Verbraucher kannst du die Klausel aber voll auf ihre Wirksamkeit prüfen lassen: Das Privileg des Paragrafen 310 Absatz 1 Satz 3 BGB gilt nur gegenüber Unternehmern und der öffentlichen Hand.
Sind die Module gegen Diebstahl von der Baustelle versichert? +
Im Grundmodell der ABBL 2018 nicht — A1-2.3 b nimmt das Abhandenkommen aus. Die Zusatzklausel TK A 5140 deckt nur den Diebstahl „mit dem Bauwerk fest verbundener" Bestandteile. Was noch nicht montiert ist, bleibt außen vor.
Deckt die Bauleistungsversicherung eine Photovoltaikanlage überhaupt? +
Nicht automatisch. A1-1.2 b der ABBL 2018 nimmt Stromerzeugungs- und Energieumwandlungsanlagen aus, sofern sie nicht überwiegend der Versorgung des Bauvorhabens nach dessen Fertigstellung dienen. Lass dir schriftlich bestätigen, dass Module, Wechselrichter und Speicher versicherte Sachen sind.
Ab welcher Windstärke zahlt die Versicherung? +
Die Bauleistungsversicherung arbeitet nicht mit Windstärken. Sie schließt nach A1-2.2 l Witterungseinflüsse aus, die einmal innerhalb von 10 Jahren am Versicherungsort im Dreimonatszeitraum aufgetreten sind. Die übliche Sturmschwelle anderer Sparten liegt bei Windstärke 8, also 62 bis 74 Kilometern pro Stunde; der Deutsche Wetterdienst nennt das noch stürmischen Wind.
Muss ich meiner Wohngebäudeversicherung die Montage melden? +
Wenn die Baumaßnahme eine Gefahrerhöhung darstellt, ja — Paragraf 23 VVG verlangt die Anzeige. Bei vorsätzlicher Verletzung entfällt die Leistung, bei grober Fahrlässigkeit darf gekürzt werden, und die Beweislast liegt bei dir. War die Gefahrerhöhung für den Schaden nicht ursächlich, bleibt es nach Paragraf 26 Absatz 3 Nummer 1 VVG bei der Leistungspflicht.
Wann genau geht die Gefahr auf mich über? +
Mit der Abnahme. Ist die Abnahme nach der Beschaffenheit des Werkes ausgeschlossen, tritt nach Paragraf 646 BGB die Vollendung an ihre Stelle. Achtung bei der fingierten Abnahme nach Paragraf 640 Absatz 2 BGB: Gegenüber Verbrauchern greift sie nur, wenn der Betrieb in Textform auf die Folgen hingewiesen hat.
Was passiert, wenn ich die Abnahme hinausschiebe? +
Dann kommst du in Annahmeverzug, und Paragraf 644 Absatz 1 Satz 2 BGB lässt die Gefahr auf dich übergehen — für eine Anlage, die noch nicht bezahlt und noch nicht deine ist. Mängel berechtigen zur Verweigerung, wegen unwesentlicher Mängel nach Paragraf 640 Absatz 1 Satz 2 BGB jedoch nicht.
Brauche ich als Bauherr eine eigene Police, wenn der Betrieb versichert ist? +
Das hängt vom Vertrag ab. Die ABBL kennen die Versicherung für fremde Rechnung, bei der ein Beteiligter für den anderen mitversichert ist. Entscheidend ist, wer im Schadenszeitpunkt die Gefahr trägt — genau darauf stellt A1-2.1 ab. Lass dir Policennummer und Umfang zeigen, statt es zu vermuten.

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