Ertragsausfall nach einem PV-Schaden: Die Pauschale ist eine Obergrenze
„Bis 2,50 Euro je Kilowatt-Peak und Tag" steht in den Prospekten. Drei Zeilen tiefer steht im Bedingungswerk, dass höchstens die erzielbare Einspeisevergütung ersetzt wird — und die liegt bei rund 24,5 Cent je kWp und Tag. Was von der Deckung übrig bleibt, wenn man Haftzeit, Deckel und Selbstbehalt zusammenrechnet.
Inhaltsverzeichnis · 14 Abschnitte
- 1.Die Lage in drei Sätzen
- 2.Was die Ertragsausfalldeckung ersetzt — und was sie gerade nicht ersetzt
- 3.Die Tagespauschale ist eine Obergrenze, kein Betrag
- 4.Was ein Ausfalltag im Jahresverlauf wirklich kostet
- 5.Haftzeit: sechs Monate, zwölf Monate, ein Monat
- 6.Der Eigenverbrauch ist die eigentliche Lücke der Ertragsausfalldeckung
- 7.Innerer Betriebsschaden am Wechselrichter: drei Werke, drei Zahlen
- 8.Rechenbeispiel: 10 kWp, drei Wochen Stillstand im Mai
- 9.24 Stunden: die Obliegenheit, die den Anspruch kostet
- 10.Was im Produktinformationsblatt nicht steht
- 11.Wenn ein Dritter den Stillstand verursacht hat
- 12.Vor dem Abschluss der Ertragsausfalldeckung prüfen
- 13.Was dieser Ratgeber nicht belegen konnte
- 14.Häufige Fragen
Nach einem Hagelschlag, einem Marderbiss im DC-Kabel oder einem durchgebrannten Wechselrichter steht die Anlage still. Die Reparatur zahlt irgendwann jemand — aber den Strom, den das Dach in diesen Wochen nicht produziert hat, holt niemand nach. Genau diese Lücke soll die Ertragsausfall- oder Betriebsunterbrechungsdeckung schließen, und genau hier stehen in den Werbetexten die größten Zahlen: „bis 2,50 Euro je Kilowatt-Peak und Tag".
Dieser Ratgeber liest drei datierte Bedingungs- und Informationsdokumente im Volltext gegen und rechnet nach, was davon bei einer Hausdachanlage ankommt. Das Ergebnis vorweg: Die Tagespauschale ist eine Obergrenze, nicht ein Betrag — und der Satz, der sie begrenzt, steht drei Zeilen unter der Pauschale. Stand: 12.09.2026.
Die Lage in drei Sätzen
Die Deckung greift nur, wenn ein versicherter Sachschaden die technische Einsatzmöglichkeit der Anlage unterbricht — ein bloßer Minderertrag ohne Sachschaden löst sie nicht aus (Quelle: VHV Allgemeine Versicherung AG, Besondere Vereinbarung zur Elektronik- und Ertragsausfall-Versicherung von netzgekoppelten Photovoltaikanlagen, Ziffer 1.3, Stand 07.2021, Abruf 12.09.2026).
Entschädigt wird bei diesem Versicherer „bis zu 2,00 EUR je kWp und Tag, maximal jedoch die im Ausfallzeitraum erzielbare Einspeisevergütung" — und diese zweite Hälfte des Satzes entscheidet über die Höhe, nicht die erste.
Und die Uhr läuft nicht unbegrenzt: Die Haftzeit beträgt dort sechs Monate, bei Feuer, Hagel und Sturm zwölf Monate; bei einem Ertragsausfall, der nur aus einer Gebäudebeschädigung folgt, ist sie auf einen Monat verkürzt.
Was die Ertragsausfalldeckung ersetzt — und was sie gerade nicht ersetzt
Die Ertragsausfalldeckung ist kein eigener Vertrag, sondern ein Baustein auf einer Sachversicherung. Das VHV-Bedingungswerk setzt auf den Allgemeinen Bedingungen für die Elektronikversicherung (ABE 2011) auf und erweitert sie: Versichert sind Module, Wechselrichter, Verkabelung, Modultragkonstruktionen, Überspannungsschutz, Zähler und — soweit in der Versicherungssumme berücksichtigt — Speicher bis 40 kWh und Ladestationen (Quelle: VHV, BV EEV für PVA, Ziffern 1.1, 9 und 10, Stand 07.2021, Abruf 12.09.2026).
Der Ertragsausfall hängt an diesem Sachteil wie ein Anhänger: Er wird nur ersetzt, wenn zuvor ein Ereignis eingetreten ist, das dem Grunde nach als Sachschaden versichert ist. Zwei Konsequenzen, die in der Praxis regelmäßig überraschen:
Ebenfalls ausgeschlossen ist der Fall, dass der Unterbrechungsschaden größer wird, weil dem Betreiber „nicht genügend Kapital zur Verfügung steht" oder weil Behörden Wiederaufbau- oder Betriebsbeschränkungen anordnen (Ziffer 7.2.3). Wer nach einem Brand auf die Versicherungsleistung wartet, um überhaupt reparieren zu können, verlängert den Stillstand — und trägt diese Verlängerung selbst.
Die Tagespauschale ist eine Obergrenze, kein Betrag
Drei datierte Dokumente, drei verschiedene Zahlen für dieselbe Leistung. Die Streuung ist hier die eigentliche Aussage:
| Dokument (Stand) | Ertragsausfall je kWp und Tag | Haftzeit | Innerer Betriebsschaden |
|---|---|---|---|
| VHV, BV EEV für PVA (07.2021) | bis 2,00 EUR, „maximal jedoch die im Ausfallzeitraum erzielbare Einspeisevergütung" | 6 Monate; 12 Monate bei Feuer, Hagel, Sturm | 1.000 EUR Ertragsausfall (Ziffer 7.2.2); 1.600 EUR Sachschaden, Gerät höchstens 12 Jahre alt (Ziffer 12) |
| R+V, Produktübersicht Photovoltaikversicherung (05.2024) | bis 2,50 EUR | 12 Monate, dazu Nachhaftung 25 % mit einem zusätzlichen Monat | 2.400 EUR Ertragsausfall durch innere Betriebsschäden an Wechselrichtern |
| GGW, Produktinformationsblatt PV-Komfort-PLUS (02.2025) | nicht genannt | nicht genannt | 10.000 EUR Entschädigungsgrenze, Selbstbeteiligung 250 EUR |
Zwischen 2,00 und 2,50 Euro liegt Faktor 1,25 — das ist die harmlose Abweichung. Interessanter ist der Deckel: Die VHV begrenzt die Entschädigung ausdrücklich auf die im Ausfallzeitraum erzielbare Einspeisevergütung. Damit ist die Pauschale kein Tagessatz, sondern nur die Kappungsgrenze über dem tatsächlich entgangenen Erlös (Quelle: VHV, BV EEV für PVA, Ziffer 7.2.1, Abruf 12.09.2026).
Was das ausmacht, lässt sich ausrechnen. Der anzulegende Wert für eine Gebäudeanlage bis 10 Kilowatt beträgt nach § 48 Absatz 2 Nummer 1 EEG 2023 8,51 Cent pro Kilowattstunde; für später in Betrieb genommene Anlagen sinkt dieser Wert nach § 49 EEG 2023 alle sechs Monate um ein Prozent (Quelle: Normtext gesetze-im-internet.de, Abruf 12.09.2026).
Dieser Wert ist der Normtext. Für Anlagen, die jetzt neu in Betrieb gehen, veröffentlicht die Bundesnetzagentur nach der Degression niedrigere Sätze: bei Inbetriebnahme vom 1. August 2026 bis 31. Januar 2027 sind es für Gebäudeanlagen bis 10 Kilowatt 7,70 Cent je Kilowattstunde bei Überschusseinspeisung und 12,22 Cent bei Volleinspeisung (Quelle: Bundesnetzagentur, EEG-Fördersätze, Abruf 12.09.2026). Alle folgenden Rechnungen nutzen den Normtextwert von 8,51 Cent; mit 7,70 Cent fallen sie um rund ein Zehntel niedriger aus — der Deckel greift dann noch früher, nicht später.
Was ein Ausfalltag im Jahresverlauf wirklich kostet
Für den entgangenen Erlös braucht man den Ertrag an den Ausfalltagen. Zu dieser Frage gibt es keine zitierfähige Studie mit Tageswerten, deshalb stammt die folgende Reihe aus einer eigenen Abfrage des Rechenwerkzeugs PVGIS der Gemeinsamen Forschungsstelle der EU-Kommission: 1 kWp, 35 Grad Neigung, Südausrichtung, 14 Prozent Systemverluste, Standort 51,16 Grad Nord / 10,45 Grad Ost, Strahlungsdatensatz PVGIS-SARAH2 mit ERA5, Mittel der Jahre 2005 bis 2020 (Quelle: PVGIS, Europäische Kommission / JRC, eigene Abfrage, Abruf 12.09.2026).
| Monat | kWh je kWp | kWh je kWp und Tag | Erlös je kWp und Tag bei 8,51 ct/kWh (eigene Rechnung) |
|---|---|---|---|
| Januar | 33,9 | 1,09 | 9,3 ct |
| Februar | 51,0 | 1,82 | 15,5 ct |
| März | 88,9 | 2,87 | 24,4 ct |
| April | 122,2 | 4,07 | 34,6 ct |
| Mai | 130,3 | 4,20 | 35,7 ct |
| Juni | 130,3 | 4,34 | 36,9 ct |
| Juli | 131,0 | 4,23 | 36,0 ct |
| August | 121,4 | 3,92 | 33,4 ct |
| September | 101,5 | 3,38 | 28,8 ct |
| Oktober | 70,1 | 2,26 | 19,2 ct |
| November | 39,3 | 1,31 | 11,1 ct |
| Dezember | 29,5 | 0,95 | 8,1 ct |
| Jahr | 1.049,5 | 2,88 | 24,5 ct |
Zwei Zahlen sind daran wichtig. Erstens: Im Jahresmittel entgehen einer Überschusseinspeisungsanlage rund 24,5 Cent je Kilowatt-Peak und Ausfalltag — das sind knapp zwölf Prozent der VHV-Pauschale von 2,00 Euro und keine zehn Prozent der R+V-Pauschale von 2,50 Euro. Zweitens: Zwischen Dezember und Juni liegt Faktor 4,6. Ein dreiwöchiger Stillstand im Dezember kostet ein Fünftel dessen, was er im Juni kostet — und dieselbe Pauschale gilt für beide.

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Haftzeit: sechs Monate, zwölf Monate, ein Monat
Die Haftzeit ist der Zeitraum, für den der Versicherer den Unterbrechungsschaden überhaupt trägt. Sie ist nicht die Reparaturdauer und nicht die Vertragslaufzeit — sie ist eine eigene Frist, und sie unterscheidet sich nach Schadenursache.
Bei der VHV haftet der Versicherer sechs Monate; bei Feuerschäden sowie bei Hagel und Sturm zwölf Monate. Sie beginnt „mit dem Zeitpunkt, von dem an der Schaden für den Versicherungsnehmer frühestens erkennbar war, spätestens jedoch mit Beginn des Unterbrechungsschadens" (Quelle: VHV, BV EEV für PVA, Ziffer 7.2.4, Abruf 12.09.2026). Der zweite Halbsatz ist der unangenehme: Wer einen Ausfall wochenlang nicht bemerkt, verliert diese Wochen aus der Haftzeit — nicht erst ab Meldung, sondern ab Erkennbarkeit.
Die R+V nennt in ihrer Produktübersicht durchgehend zwölf Monate Haftzeit und zusätzlich eine Nachhaftung von 25 Prozent mit einem weiteren Monat (Quelle: R+V, Produktübersicht Photovoltaikversicherung, Stand 05.2024, Abruf 12.09.2026). Damit stehen für dieselbe Grundgefahr sechs gegen zwölf Monate — Faktor 2 zwischen zwei Werken desselben Marktes.
Der Eigenverbrauch ist die eigentliche Lücke der Ertragsausfalldeckung
Der Deckel „erzielbare Einspeisevergütung" hat eine Nebenwirkung, die bei modernen Anlagen schwerer wiegt als die Pauschale selbst: Wer 60 oder 70 Prozent seines Stroms selbst verbraucht, verliert beim Stillstand nicht in erster Linie Vergütung, sondern er muss Strom zukaufen — zu einem Arbeitspreis, der ein Mehrfaches des anzulegenden Werts beträgt.
Dafür gibt es im gelesenen Bedingungswerk einen eigenen, ausdrücklich begrenzten Baustein: Bei Anlagen bis einschließlich 50 kWp mit Eigenverbrauch leistet die VHV für nachgewiesene Mehrkosten des Fremdenergiebezugs eine Jahreshöchstentschädigung von 500 Euro auf Erstes Risiko (Quelle: VHV, BV EEV für PVA, Ziffer 11, Abruf 12.09.2026). Bei einem Arbeitspreis von 35 Cent je Kilowattstunde entspricht das rund 1.430 Kilowattstunden ersetztem Netzstrom — eigene Rechnung, und für einen Haushalt mit 3.000 Kilowattstunden Eigenverbrauch im Jahr ungefähr ein halbes Jahr.
Innerer Betriebsschaden am Wechselrichter: drei Werke, drei Zahlen
Der häufigste Grund für einen mehrwöchigen Stillstand ist kein Sturm, sondern ein Gerät, das von innen heraus ausfällt. Genau dieser Fall ist im Grundtatbestand der Elektronikversicherung nicht gedeckt, weil keine Gefahr von außen eingewirkt hat — und genau dafür führen die Werke Sonderpositionen, deren Höhe um Faktor 10 auseinanderliegt:
Die VHV ersetzt den Ertragsausfall aus einem solchen Ausfall bis 1.000,00 Euro (Ziffer 7.2.2) und — sofern besonders vereinbart — den Sachschaden am Wechselrichter bis 1.600 Euro, begrenzt auf Geräte, die höchstens zwölf Jahre seit erster Inbetriebnahme alt sind (Ziffer 12). Die R+V nennt für den Ertragsausfall aus inneren Betriebsschäden 2.400 Euro.
Das GGW-Produktinformationsblatt begrenzt die Entschädigung für innere Betriebsschäden auf 10.000 Euro und nennt eine Selbstbeteiligung von 250 Euro, die sich bei Reparatur durch einen Fachpartner des Anbieters auf 125 Euro für Sachschäden halbiert (Quelle: GGW, Produktinformationsblatt PV-Komfort-PLUS, Stand Februar 2025, Abruf 12.09.2026).
Die drei Zahlen sind nicht unmittelbar vergleichbar — die eine deckt den Ertrag, die andere das Gerät, die dritte beides zusammen. Genau deshalb ist die Frage an den Vermittler nicht „Wie hoch ist die Grenze?", sondern „Wofür gilt sie?". Was ein Gerätetausch kostet und wer ihn trägt, steht im Ratgeber zum defekten Wechselrichter; die dort aus einer Marktübersicht zitierten 1,50 bis 3 Euro je kWp und Tag sind nach den hier gelesenen Bedingungen Obergrenzen, nicht Tagessätze.
Rechenbeispiel: 10 kWp, drei Wochen Stillstand im Mai
Alle Zahlen dieses Beispiels stammen aus den oben zitierten Quellen, die Verknüpfung ist eine eigene Rechnung.
Eine 10-kWp-Anlage mit Überschusseinspeisung steht nach einem Hagelschlag 21 Tage still, weil auf Ersatzmodule gewartet wird. Nach der PVGIS-Reihe erzeugt sie im Mai 4,20 Kilowattstunden je Kilowatt-Peak und Tag, also 10 × 4,20 × 21 = 882 Kilowattstunden. Bei 8,51 Cent je Kilowattstunde entgehen ihr damit 75,06 Euro.
Die Tagespauschale hätte 10 × 2,00 Euro × 21 = 420 Euro ergeben. Ausgezahlt werden die 75,06 Euro, weil der Deckel greift. Und davon wird nach Ziffer 7.3.2 noch „je Versicherungsfall der vertraglich vereinbarte Selbstbehalt" abgezogen. Liegt dieser in der Größenordnung der 250 Euro, die das GGW-Informationsblatt für seinen Tarif nennt, bleibt von der Ertragsausfallentschädigung nichts übrig — der Schaden ist kleiner als der Selbstbehalt.
Umgekehrt wird der Baustein dort wertvoll, wo der Ausfall groß ist: bei einer gewerblichen Dachanlage, bei Volleinspeisung mit dem Zuschlag nach § 48 Absatz 2a EEG, bei einem Brandschaden mit zwölf Monaten Haftzeit — oder wenn der Ausfall den Kapitaldienst gefährdet.
Für diesen Fall enthält das VHV-Werk die GAP-Deckung: Ist ein Wiederaufbau aus Gründen unmöglich, die der Betreiber nicht zu vertreten hat, wird bei bestehendem Kreditvertrag mindestens die Restschuld erstattet, begrenzt auf die vereinbarte Versicherungssumme (Ziffer 7.7). Dachanlagen auf gewerblich genutzten Gebäuden fallen dort allerdings nur bis zu einer Versicherungssumme von 250.000 Euro unter diese Bedingungen, Freiflächenanlagen gar nicht (Ziffer 1.2 b und e).
24 Stunden: die Obliegenheit, die den Anspruch kostet
Die schärfste Klausel des gelesenen Werks steht nicht bei der Entschädigung, sondern bei den Obliegenheiten: Der Versicherungsnehmer hat „jeden Sachschaden an der versicherten Anlage, der einen Unterbrechungsschaden verursachen könnte, dem Versicherer innerhalb von 24 Stunden anzuzeigen" (Quelle: VHV, BV EEV für PVA, Ziffer 8.2, Abruf 12.09.2026). In dringenden Fällen ausdrücklich fernmündlich oder fernschriftlich.
Schritt eins: Innerhalb von 24 Stunden melden, auch telefonisch, auch wenn die Schadenhöhe noch unklar ist (Ziffer 8.2).
Schritt zwei: Weisungen des Versicherers einholen und befolgen. Das ist keine Höflichkeit, sondern § 82 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes; bei grob fahrlässiger Verletzung darf der Versicherer seine Leistung „in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis" kürzen (§ 82 VVG, Abruf 12.09.2026).
Schritt drei: Schaden dokumentieren, beschädigte Teile aufbewahren. Mit der Reparatur darf nach Ziffer 7.4 sofort begonnen werden, solange der Schaden 10.000 Euro nicht übersteigt.
Schritt vier: Ertragsdaten sichern. Der Versicherer darf Einsicht in die Aufzeichnungen des laufenden und gegebenenfalls der drei vorangegangenen Geschäftsjahre verlangen (Ziffer 8.2) — bei einer Hausdachanlage sind das die Monatswerte aus dem Portal des Wechselrichters.
In der Praxis scheitert der Anspruch selten an der Höhe und oft an dieser Frist: Wer erst nach dem Kostenvoranschlag meldet, hat die 24 Stunden längst überschritten. Die Meldung kostet nichts und legt keinen Betrag fest — der wird später ermittelt.
Verletzte Obliegenheiten führen nach § 28 VVG nicht mehr automatisch zum Totalverlust des Anspruchs, sondern zur Quote — und der Kausalitätsgegenbeweis steht offen. Wie diese Quote im Streitfall gerechnet wird, steht im Ratgeber zur Leistungskürzung nach dem VVG.

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Was im Produktinformationsblatt nicht steht
Zu jedem Versicherungsprodukt gehört ein Informationsblatt, das die wesentlichen Leistungen in Kurzform nennt. Für den hier untersuchten Baustein ist der Befund ernüchternd: Im Produktinformationsblatt des Tarifs PV-Komfort-PLUS mit Stand Februar 2025 kommen die Begriffe „Ertragsausfall", „Haftzeit" und „Unterbrechung" auf 8.805 Zeichen Text kein einziges Mal vor — geprüft über den vollständigen Textauszug des PDF (Quelle: GGW, Produktinformationsblatt PV-Komfort-PLUS, Stand Februar 2025, Abruf 12.09.2026).
Wenn ein Dritter den Stillstand verursacht hat
Zahlt der Versicherer, geht der Ersatzanspruch gegen den Verursacher nach § 86 Absatz 1 VVG auf ihn über, „soweit der Versicherer den Schaden ersetzt" — und der Betreiber muss den Anspruch bis dahin wahren, sonst kürzt der Versicherer (§ 86 Absatz 2 VVG, Abruf 12.09.2026). Praktisch heißt das: Fristen gegenüber dem Handwerksbetrieb laufen weiter, auch während die Versicherung prüft.
Das ist der Grund, warum ein Montagefehler nicht in die Sachversicherung gehört, solange die Gewährleistung läuft. Wie eine Nachbesserungsaufforderung aussehen muss, steht im Ratgeber zu Pfusch und Nachbesserungsfrist. Und beim Vertragsschluss gilt die Anzeigepflicht nach § 19 Absatz 1 VVG: anzuzeigen ist, was der Versicherer in Textform gefragt hat — bei Aufdachanlagen typischerweise Leistung in kWp, Inbetriebnahmejahr, Speicher und Wallbox.
Vor dem Abschluss der Ertragsausfalldeckung prüfen
Steht ein Deckel über der Tagespauschale? Der Satz beginnt meist mit „maximal jedoch". Fehlt er, ist die Pauschale tatsächlich ein Tagessatz — das ist der günstigere Fall und selten.
Wie lang ist die Haftzeit, und gilt sie für alle Gefahren? Sechs gegen zwölf Monate ist der belegte Unterschied zwischen zwei Werken; bei reinen Gebäudeschäden kann sie auf einen Monat fallen.
Ist der Eigenverbrauch mitgedacht? Suche nach „Fremdenergiebezug" oder „Mehrkosten". Bei der VHV sind das 500 Euro im Jahr — mehr nicht.
Sind innere Betriebsschäden eingeschlossen — und mit welcher Grenze? 1.000, 2.400 oder 10.000 Euro sind die belegten Spannweiten, und sie gelten für unterschiedliche Dinge.
Wie hoch ist der Selbstbehalt, und wird er auch vom Ertragsausfall abgezogen? Bei der VHV ausdrücklich ja (Ziffer 7.3.2). Bei einem Selbstbehalt von 250 Euro ist eine dreiwöchige Unterbrechung an einer 10-kWp-Anlage rechnerisch aufgezehrt.
Ist der Speicher als Ertragsbringer versichert? In den gelesenen Bedingungen nicht: Vermögensschäden durch Speicherausfall sind ausgeschlossen.
Was dieser Ratgeber nicht belegen konnte
Drei Punkte bleiben offen und stehen deshalb hier statt im Fließtext.
Erstens: Die Allgemeinen Bedingungen für die Elektronikversicherung (ABE 2011), auf denen das gelesene Werk aufsetzt, waren als frei abrufbares Dokument nicht auffindbar. Alles, was hier über den Grundtatbestand steht, stammt aus den Stellen, an denen die Besondere Vereinbarung ihn selbst zitiert. Der Nachteil dieser Quellenlage ist konkret: Welche Gefahren „dem Grunde nach versichert" sind, lässt sich aus der Besonderen Vereinbarung allein nicht vollständig ablesen.
Zweitens: Was der Baustein kostet, steht in keinem der drei Dokumente. Prämien werden dort nicht beziffert, und jede Zahl dazu wäre geraten.
Drittens: In Marktübersichten ist von einer Karenzzeit von null bis zwei Tagen die Rede, gestaffelt nach Anlagengröße. In den drei gelesenen Dokumenten kommt eine solche Karenz- oder Wartezeit nicht vor — deshalb wird sie hier nicht behauptet. Vorsicht bei Vergleichstabellen, die Karenzzeiten als Standard darstellen: Sie sind vertraglich vereinbar, aber nicht in jedem Werk vorgesehen.