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Recht & Streitfälle

Sammelklage gegen den Solaranbieter: die Abhilfeklage nach dem VDuG

Wenn ein Anbieter nicht einen Kunden geprellt hat, sondern hundert, ist der eigene Prozess zu teuer. Das Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz kennt dafür die Abhilfeklage — Anmeldung in Textform, ohne Anwalt, ohne Gebühr. Und mit einer Kehrseite, die man kennen sollte.

⏱️ 11 Lesezeit📅 September 2026
JK
Jan Kotzorek·Redaktion Solarliebhaber.de·Veröffentlicht und zuletzt geprüft am 12. September 2026
Inhaltsverzeichnis · 14 Abschnitte
  1. 1.Die Lage in drei Sätzen
  2. 2.Was das VDuG überhaupt regelt
  3. 3.Wer klagen darf — und warum das eine Hürde ist
  4. 4.Die Schwelle: mindestens 50 Verbraucher
  5. 5.So meldest du deinen Anspruch an
  6. 6.Die Anmeldung hemmt die Verjährung — aber nicht dort, wo man sucht
  7. 7.Die Kehrseite: deine eigene Klage ist gesperrt
  8. 8.Was am Ende ausgezahlt wird
  9. 9.Wenn der Sachwalter ablehnt
  10. 10.Das Register ist öffentlich — und das hilft dir
  11. 11.Wann sich der Weg für PV-Kunden lohnt
  12. 12.Der Nachteil dieses Wegs — offen gesagt
  13. 13.Was dieser Ratgeber nicht belegen kann
  14. 14.Häufige Fragen zur Abhilfeklage nach dem VDuG

Wenn ein Solaranbieter nicht einen Kunden geprellt hat, sondern hundert, steht jeder Einzelne vor derselben Rechnung: Der Streitwert ist zu klein für einen Prozess, der Aufwand zu groß, und am Ende zahlt man drauf, selbst wenn man gewinnt.

Für genau diese Lage gibt es seit Oktober 2023 ein eigenes Gesetz — das Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz, kurz VDuG. Es erlaubt Verbraucherverbänden, für viele Betroffene gemeinsam zu klagen. Die Teilnahme kostet nichts, braucht keinen Anwalt und läuft über ein Register beim Bundesamt für Justiz. Dieser Ratgeber zeigt, wie das für PV-Kunden funktioniert und wo die Fallen liegen. Stand: 12.09.2026.

Die Lage in drei Sätzen

Eine Abhilfeklage nach dem VDuG führt ein Verbraucherverband gegen einen Unternehmer; sie ist zulässig, wenn sie Ansprüche von mindestens 50 Verbrauchern betreffen kann.

Wer mitmachen will, meldet seinen Anspruch im Verbandsklageregister an — in Textform, ohne Anwalt und ohne Gebühr.

Die Anmeldung hemmt die Verjährung und sperrt gleichzeitig die eigene Klage, solange das Verfahren läuft. Beides gehört zusammen gedacht.

Ablaufschema in fünf Stationen: Verbraucherverband erhebt Abhilfeklage, Bekanntmachung im Verbandsklageregister, Anmeldung des eigenen Anspruchs in Textform, Urteil über den kollektiven Gesamtbetrag, Verteilung durch den Sachwalter im Umsetzungsverfahren.
Vom Klageentschluss des Verbands bis zur Auszahlung — nur eine Station liegt bei dir. · Foto: Eigene Grafik

Was das VDuG überhaupt regelt

§ 1 Absatz 1 des Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetzes nennt zwei Klagearten, die klageberechtigte Stellen erheben können: die Abhilfeklage und die Musterfeststellungsklage. Beide setzen voraus, dass es um „Ansprüche und Rechtsverhältnisse einer Vielzahl von Verbrauchern gegen einen Unternehmer" geht.

§ 1 VDuG (abgerufen am 12.09.2026)

Der Unterschied zwischen beiden ist praktisch entscheidend. Die Musterfeststellungsklage klärt nur Rechtsfragen; jeder Betroffene muss danach selbst klagen. Die Abhilfeklage geht weiter: Sie kann den Unternehmer unmittelbar zur Leistung verurteilen, und das Geld wird anschließend in einem eigenen Umsetzungsverfahren an die Angemeldeten verteilt.

Der Satz, den kaum jemand kennt: § 1 Absatz 2 VDuG stellt kleine Unternehmen den Verbrauchern gleich. Als klein gilt, wer weniger als 10 Personen beschäftigt und dessen Jahresumsatz oder Jahresbilanz 2 Millionen Euro nicht übersteigt. Der Landwirt mit Stalldachanlage und der Handwerksbetrieb mit Hallendach können sich also anmelden, obwohl sie gewerblich gekauft haben.

Wer klagen darf — und warum das eine Hürde ist

Klagen darf nicht jeder. § 2 VDuG lässt nur qualifizierte Verbraucherverbände zu, die in der Liste nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind und nicht mehr als 5 Prozent ihrer finanziellen Mittel von Unternehmen beziehen; daneben qualifizierte Einrichtungen aus anderen EU-Mitgliedstaaten.

§ 2 VDuG (abgerufen am 12.09.2026)

Für Verbraucherzentralen und andere überwiegend öffentlich geförderte Verbände gilt die Unabhängigkeit nach § 2 Absatz 3 VDuG als unwiderleglich vermutet. Als betroffener Anlagenbesitzer kannst du eine Abhilfeklage also nicht selbst anstoßen — du kannst dich nur an einen solchen Verband wenden und dich anschließend anmelden.

Ein Detail zeigt, wie ernst das Gesetz die Beweisführung nimmt: Ordnet das Gericht die Vorlage von Unterlagen an, kann es nach § 6 Absatz 1 VDuG ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro androhen — und bei wiederholter Weigerung erneut festsetzen.

§ 6 VDuG (abgerufen am 12.09.2026)

Vorsicht bei Prozessfinanzierern: § 4 Absatz 2 VDuG macht eine Verbandsklage unzulässig, wenn ein Dritter sie finanziert, dem ein wirtschaftlicher Anteil von mehr als 10 Prozent an der Leistung versprochen ist — oder der Wettbewerber des Beklagten ist. Wer eine Klage gegen einen Solaranbieter anschieben will, sollte die Finanzierungsfrage früh stellen; sie kann das ganze Verfahren kippen.

Die Schwelle: mindestens 50 Verbraucher

§ 4 Absatz 1 VDuG verlangt ein Quorum. Die klageberechtigte Stelle muss nachvollziehbar darlegen, dass von der Abhilfeklage Ansprüche von mindestens 50 Verbrauchern betroffen sein können. Nachgewiesen werden müssen diese 50 nicht — dargelegt schon.

§ 4 VDuG (abgerufen am 12.09.2026)

Bei Photovoltaik ist diese Schwelle schneller erreicht, als man denkt: eine fehlerhafte Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines überregionalen Anbieters, eine Modulcharge mit demselben Serienfehler, eine Ertragszusage, die bei allen Kunden gleich formuliert war. Ein Anbieter, der in einer Saison 500 Anlagen zu je 10 kWp verkauft, erreicht die 50 Betroffenen mit einer Fehlerquote von 10 Prozent.

Dabei muss es nicht um den Kaufpreis gehen. Auch eine falsch abgerechnete Einspeisung oder ein Eigenverbrauch, der anders gemessen wurde als zugesagt, kann gleichartig sein.

Ob eine solche Zusage überhaupt bindet und wann sie nur Werbung ist, behandelt der Ratgeber zu Garantie und Gewährleistung.

MerkmalAbhilfeklageMusterfeststellungsklage
Was das Urteil bringtVerurteilung zur LeistungNur Feststellung von Rechtsfragen
DanachUmsetzungsverfahren mit SachwalterEigene Klage jedes Betroffenen
QuorumMindestens 50 VerbraucherMindestens 50 Verbraucher
Anmeldung nötigJa, für Teilnahme und HemmungJa, für Bindungswirkung und Hemmung
Grundlage der Hemmung§ 204a Absatz 1 Nummer 4 BGB§ 204a Absatz 1 Nummer 3 BGB

So meldest du deinen Anspruch an

Die Anmeldung ist der einzige Schritt, den du selbst tun musst. § 46 Absatz 1 VDuG lässt sie zu „bis zum Ablauf von drei Wochen nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung" — man kann also sehr lange zusehen und sich erst spät entscheiden.

§ 46 VDuG (abgerufen am 12.09.2026)

1 Was in die Anmeldung gehört:

Schritt eins: Name und Anschrift angeben und ausdrücklich erklären, ob du dich als kleines Unternehmen im Sinne des § 1 Absatz 2 VDuG anmeldest.

Schritt zwei: Gericht, Aktenzeichen und Beklagten bezeichnen — diese Angaben stehen im Verbandsklageregister.

Schritt drei: Gegenstand und Grund deines Anspruchs beschreiben. Bei einem Zahlungsanspruch soll die Anmeldung auch die Höhe enthalten.

Schritt vier: Die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben versichern. Ohne diese Versicherung ist die Anmeldung unwirksam.

Die Form regelt § 47 VDuG: Anmeldung und Rücknahme sind in Textform gegenüber dem Bundesamt für Justiz zu erklären. Nur wenn ein Rechtsanwalt für dich erklärt, ist das elektronisch bereitgestellte Formular zwingend.

§ 47 VDuG (abgerufen am 12.09.2026)

Prüfe das selbst nach: Nach § 46 Absatz 3 VDuG werden die Angaben „ohne inhaltliche Prüfung" eingetragen. Niemand korrigiert also einen falschen Betrag oder eine unklare Anspruchsbeschreibung. Vergleiche deine Angaben deshalb vor dem Absenden mit Vertrag und Rechnung — spätestens im Umsetzungsverfahren prüft der Sachwalter genau diese Punkte.
Gegenüberstellung der beiden Wirkungen einer Anmeldung im Verbandsklageregister: links die Hemmung der Verjährung nach Paragraf 204a des Bürgerlichen Gesetzbuchs, rechts die Sperre der eigenen Klage nach Paragraf 11 Absatz 2 des Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetzes.
Eine Anmeldung, zwei Folgen: Die Frist steht still — und die eigene Klage auch. · Foto: Eigene Grafik

Die Anmeldung hemmt die Verjährung — aber nicht dort, wo man sucht

Wer im Bürgerlichen Gesetzbuch nach der Verjährungshemmung durch Verbandsklagen sucht, landet zuerst bei § 204 Absatz 1. Dort steht unter Nummer 1a nur noch das Wort „(weggefallen)".

Die Regelung ist umgezogen. § 204a BGB hemmt die Verjährung von Verbraucheransprüchen unter anderem durch „die Erhebung einer Abhilfeklage nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz für Ansprüche, die Gegenstand der Abhilfeklage sind, wenn die Verbraucher ihren Anspruch zum Verbandsklageregister anmelden".

§ 204a BGB (abgerufen am 12.09.2026)

Der Nebensatz ist die Bedingung: Ohne Anmeldung keine Hemmung. Wer das Verfahren nur beobachtet und hofft, später vom Ergebnis zu profitieren, lässt seine eigene Frist weiterlaufen.

Welche Wege sonst noch eine Frist anhalten, steht im Ratgeber zur Hemmung der Verjährung.

Die Kehrseite: deine eigene Klage ist gesperrt

§ 11 Absatz 2 VDuG ist unmissverständlich: Während die Verbandsklage läuft, kann ein angemeldeter Verbraucher gegen denselben Unternehmer keine Klage über denselben Lebenssachverhalt erheben.

§ 11 VDuG (abgerufen am 12.09.2026)

Hattest du vorher schon geklagt und meldest dich dann an, setzt das Gericht dein Verfahren aus — bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verbandsklage oder bis du deine Anmeldung zurücknimmst.

Häufigster Fehler: Die Anmeldung als „kostenlose Zusatzoption" zu behandeln. Sie ist eine Entscheidung gegen den eigenen Prozess, solange das Verfahren läuft — und Verbandsklagen dauern. Wer einen klaren, bezifferbaren Anspruch und einen solventen Gegner hat, fährt mit der Einzelklage oft schneller.

Auch die Schlichtung fällt weg: Eine Verbraucherschlichtungsstelle darf den Antrag ablehnen, wenn der Anspruch bereits zu einer rechtshängigen Verbandsklage angemeldet ist. Wie das Schlichtungsverfahren sonst abläuft, steht im Ratgeber zur Schlichtung im Streit mit dem Solarteur.

Was am Ende ausgezahlt wird

Gewinnt die Abhilfeklage, verurteilt das Gericht den Unternehmer zur Zahlung eines kollektiven Gesamtbetrags. Dessen Höhe darf das Gericht nach § 19 VDuG „unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung" bestimmen.

Danach beginnt das Umsetzungsverfahren. Ein gerichtlich bestellter Sachwalter prüft die Anspruchsberechtigung jedes Angemeldeten, kann Fristen zur Vorlage von Nachweisen setzen und verspätete Unterlagen zurückweisen — allerdings nur, wenn er vorher auf diese Folge hingewiesen hat.

Die Kosten dieses Verfahrens trägt nach § 20 Absatz 2 VDuG der Unternehmer, nicht der angemeldete Verbraucher.

SchrittWer handeltWas es dich kostet
KlageerhebungQualifizierter VerbraucherverbandNichts
Anmeldung im RegisterDu, in TextformNichts, kein Anwalt nötig
VerhandlungVerband und GerichtNichts
UmsetzungsverfahrenSachwalterKosten trägt der Unternehmer
Offen gebliebener AnspruchDu, mit IndividualklageNormales Prozesskostenrisiko
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Wenn der Sachwalter ablehnt

Reicht der Gesamtbetrag nicht oder lehnt der Sachwalter deinen Anspruch ab, ist der Weg nicht zu Ende. § 39 VDuG lässt die Individualklage ausdrücklich zu, soweit du den Anspruch nicht schon im Widerspruchsverfahren hättest geltend machen können.

§ 39 VDuG (abgerufen am 12.09.2026)

Reicht der kollektive Gesamtbetrag nicht für alle, kann die klageberechtigte Stelle nach § 21 VDuG während des Umsetzungsverfahrens eine Erhöhung beantragen. Das Umsetzungsverfahren ruht dann.

Achte auf die Rückseite: Wurde zu viel ausgezahlt, kann der Unternehmer nach § 40 Absatz 2 VDuG zurückfordern — und § 818 Absatz 3 BGB, also der Einwand der Entreicherung, ist dabei ausdrücklich nicht anzuwenden. Der Anspruch erlischt allerdings, wenn er nicht binnen 9 Monaten nach der Leistung schriftlich geltend gemacht wird.
Übersicht der drei Schwellenwerte des Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetzes: mindestens 50 betroffene Verbraucher für die Zulässigkeit, weniger als 10 Beschäftigte und höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder Jahresbilanz für die Gleichstellung kleiner Unternehmen.
Drei Zahlen entscheiden darüber, ob du dabei sein kannst. · Foto: Eigene Grafik

Das Register ist öffentlich — und das hilft dir

§ 43 VDuG überträgt die Führung des Verbandsklageregisters dem Bundesamt für Justiz. Nach § 48 Absatz 1 VDuG kann jedermann die öffentlichen Bekanntmachungen unentgeltlich einsehen.

Bekannt gemacht werden unter anderem die Parteien, Gericht und Aktenzeichen, der Abhilfeantrag einschließlich der Merkmale, nach denen sich die Gleichartigkeit der Ansprüche bestimmt, und eine kurze Darstellung des Lebenssachverhalts.

Genau diese Merkmale entscheiden darüber, ob dein Fall passt. Vergleiche sie mit deinem Vertrag, bevor du dich anmeldest — nicht danach.

Termine müssen nach § 43 Absatz 2 VDuG spätestens 2 Wochen vor dem Terminstag bekannt gemacht werden. Die Eintragungen bleiben 10 Jahre nach Verfahrensende abrufbar und werden erst danach gelöscht — du kannst also auch Jahre später noch nachvollziehen, worum es ging.

Wann sich der Weg für PV-Kunden lohnt

Viele Betroffene, gleiche Ursache: eine Klausel, eine Charge, eine Zusage. Ohne Gleichartigkeit trägt die Abhilfeklage nicht.

Kleiner Einzelbetrag: Wo sich ein eigener Prozess nicht rechnet, ist die Anmeldung der einzige realistische Weg. Was ein Prozess kostet, steht im Ratgeber zu Klagekosten und Prozesskostenhilfe.

Solventer Gegner: Ist der Anbieter bereits zahlungsunfähig, greift ein anderes Regelwerk — siehe den Ratgeber zum insolventen Anbieter.

Keine Eile: Wer das Geld kurzfristig braucht, ist mit der Einzelklage besser bedient.

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Der Nachteil dieses Wegs — offen gesagt

Die Abhilfeklage nimmt dir die Kosten ab und dafür die Kontrolle. Du bestimmst weder über den Vortrag noch über einen Vergleich; § 10 VDuG gibt dir lediglich ein Austrittsrecht aus einem gerichtlichen Vergleich.

Dazu kommt die Zeit. Zuständig ist nach § 3 Absatz 1 VDuG in erster Instanz das Oberlandesgericht, danach folgt gegebenenfalls die Revision und erst dann das Umsetzungsverfahren mit Sachwalter, Fristen und Widerspruchsverfahren.

Ich rate deshalb zu einer nüchternen Rechnung: Bei einem Anspruch, der einen vierstelligen Betrag klar übersteigt und gut belegt ist, ist die Einzelklage meist der schnellere Weg. Die Anmeldung ist die richtige Wahl, wenn der eigene Betrag das Prozessrisiko nicht trägt.

Was dieser Ratgeber nicht belegen kann

Keine laufende Verbandsklage gegen einen Solaranbieter. Ob aktuell eine Abhilfeklage gegen einen Photovoltaikanbieter anhängig ist, lässt sich nur im Verbandsklageregister selbst nachsehen; eine dauerhaft zitierfähige Fundstelle dafür gibt es nicht.

Keine Verfahrensdauer. Das VDuG gilt erst seit Oktober 2023. Belastbare Durchschnittswerte zur Dauer von Abhilfeklagen wurden nicht gefunden und werden hier deshalb nicht genannt.

Keine Quote. Wie viel angemeldete Verbraucher am Ende tatsächlich ausgezahlt bekommen, hängt am kollektiven Gesamtbetrag des Einzelfalls. Eine allgemeine Zahl dazu gibt es nicht.

Häufige Fragen zur Abhilfeklage nach dem VDuG

Was kostet mich die Teilnahme? +
Nichts. Die Klage führt ein qualifizierter Verbraucherverband, die Anmeldung im Verbandsklageregister ist in Textform möglich, und die Kosten des Umsetzungsverfahrens trägt nach § 20 Absatz 2 VDuG der Unternehmer.
Brauche ich einen Anwalt? +
Nein. § 47 Absatz 1 VDuG verlangt lediglich Textform gegenüber dem Bundesamt für Justiz. Nur wenn ein Rechtsanwalt die Erklärung für dich abgibt, ist das elektronische Formular vorgeschrieben.
Bis wann kann ich mich anmelden? +
Bis zum Ablauf von drei Wochen nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, § 46 Absatz 1 VDuG. Bis zu diesem Zeitpunkt kannst du die Anmeldung auch wieder zurücknehmen.
Gilt das auch für meine gewerbliche Anlage? +
Wenn dein Betrieb weniger als 10 Personen beschäftigt und Jahresumsatz oder Jahresbilanz 2 Millionen Euro nicht übersteigen, ja: § 1 Absatz 2 VDuG stellt kleine Unternehmen den Verbrauchern gleich. Die Anmeldung muss diese Eigenschaft nach § 46 Absatz 2 Nummer 2 VDuG ausdrücklich angeben.
Stoppt die Anmeldung die Verjährung? +
Ja, aber nicht über § 204 BGB — dessen Nummer 1a ist weggefallen. Maßgeblich ist § 204a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 BGB, und die Hemmung tritt nur ein, wenn der Anspruch tatsächlich zum Verbandsklageregister angemeldet wird.
Kann ich parallel selbst klagen? +
Nein. Nach § 11 Absatz 2 VDuG ist die eigene Klage über denselben Lebenssachverhalt während der Rechtshängigkeit der Verbandsklage gesperrt. Eine bereits erhobene Klage wird nach § 11 Absatz 1 VDuG ausgesetzt.
Was passiert, wenn der Sachwalter meinen Anspruch ablehnt? +
Dann steht dir nach § 39 VDuG die Individualklage offen — allerdings nur, soweit du den Anspruch nicht bereits im Widerspruchsverfahren nach § 28 VDuG hättest geltend machen können.
Was passiert, wenn der Unternehmer Unterlagen zurückhält? +
Das Gericht kann die Vorlage anordnen und für den Weigerungsfall ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro androhen, § 6 Absatz 1 VDuG. Kommt der Unternehmer trotz Androhung nicht nach, wird es durch Beschluss festgesetzt und kann bei wiederholter Weigerung erneut verhängt werden.
Wie lange bleibt das Verfahren im Register sichtbar? +
10 Jahre. Nach § 43 Absatz 3 VDuG sind die Bekanntmachungen und Eintragungen bis zum Schluss des zehnten Jahres nach der rechtskräftigen Entscheidung oder der anderweitigen Beendigung aufzubewahren und danach zu löschen.
Wie viele Betroffene braucht es? +
Nach § 4 Absatz 1 VDuG muss die klageberechtigte Stelle darlegen, dass Ansprüche von mindestens 50 Verbrauchern betroffen sein können. Ein Nachweis dieser Zahl wird nicht verlangt, eine nachvollziehbare Darlegung schon.

Alle zitierten Vorschriften wurden am 12.09.2026 im Volltext über gesetze-im-internet.de abgerufen — das Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz unter dem Kürzel vdug, §§ 204 und 204a des Bürgerlichen Gesetzbuchs als Einzelnormen, jeweils per curl mit iso-8859-1. Stand: 12.09.2026. Dieser Ratgeber enthält keine eigene Rechnung und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.