Sammelklage gegen den Solaranbieter: die Abhilfeklage nach dem VDuG
Wenn ein Anbieter nicht einen Kunden geprellt hat, sondern hundert, ist der eigene Prozess zu teuer. Das Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz kennt dafür die Abhilfeklage — Anmeldung in Textform, ohne Anwalt, ohne Gebühr. Und mit einer Kehrseite, die man kennen sollte.
Inhaltsverzeichnis · 14 Abschnitte
- 1.Die Lage in drei Sätzen
- 2.Was das VDuG überhaupt regelt
- 3.Wer klagen darf — und warum das eine Hürde ist
- 4.Die Schwelle: mindestens 50 Verbraucher
- 5.So meldest du deinen Anspruch an
- 6.Die Anmeldung hemmt die Verjährung — aber nicht dort, wo man sucht
- 7.Die Kehrseite: deine eigene Klage ist gesperrt
- 8.Was am Ende ausgezahlt wird
- 9.Wenn der Sachwalter ablehnt
- 10.Das Register ist öffentlich — und das hilft dir
- 11.Wann sich der Weg für PV-Kunden lohnt
- 12.Der Nachteil dieses Wegs — offen gesagt
- 13.Was dieser Ratgeber nicht belegen kann
- 14.Häufige Fragen zur Abhilfeklage nach dem VDuG
Wenn ein Solaranbieter nicht einen Kunden geprellt hat, sondern hundert, steht jeder Einzelne vor derselben Rechnung: Der Streitwert ist zu klein für einen Prozess, der Aufwand zu groß, und am Ende zahlt man drauf, selbst wenn man gewinnt.
Für genau diese Lage gibt es seit Oktober 2023 ein eigenes Gesetz — das Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz, kurz VDuG. Es erlaubt Verbraucherverbänden, für viele Betroffene gemeinsam zu klagen. Die Teilnahme kostet nichts, braucht keinen Anwalt und läuft über ein Register beim Bundesamt für Justiz. Dieser Ratgeber zeigt, wie das für PV-Kunden funktioniert und wo die Fallen liegen. Stand: 12.09.2026.
Die Lage in drei Sätzen
Eine Abhilfeklage nach dem VDuG führt ein Verbraucherverband gegen einen Unternehmer; sie ist zulässig, wenn sie Ansprüche von mindestens 50 Verbrauchern betreffen kann.
Wer mitmachen will, meldet seinen Anspruch im Verbandsklageregister an — in Textform, ohne Anwalt und ohne Gebühr.
Die Anmeldung hemmt die Verjährung und sperrt gleichzeitig die eigene Klage, solange das Verfahren läuft. Beides gehört zusammen gedacht.
Was das VDuG überhaupt regelt
§ 1 Absatz 1 des Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetzes nennt zwei Klagearten, die klageberechtigte Stellen erheben können: die Abhilfeklage und die Musterfeststellungsklage. Beide setzen voraus, dass es um „Ansprüche und Rechtsverhältnisse einer Vielzahl von Verbrauchern gegen einen Unternehmer" geht.
§ 1 VDuG (abgerufen am 12.09.2026)
Der Unterschied zwischen beiden ist praktisch entscheidend. Die Musterfeststellungsklage klärt nur Rechtsfragen; jeder Betroffene muss danach selbst klagen. Die Abhilfeklage geht weiter: Sie kann den Unternehmer unmittelbar zur Leistung verurteilen, und das Geld wird anschließend in einem eigenen Umsetzungsverfahren an die Angemeldeten verteilt.
Wer klagen darf — und warum das eine Hürde ist
Klagen darf nicht jeder. § 2 VDuG lässt nur qualifizierte Verbraucherverbände zu, die in der Liste nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind und nicht mehr als 5 Prozent ihrer finanziellen Mittel von Unternehmen beziehen; daneben qualifizierte Einrichtungen aus anderen EU-Mitgliedstaaten.
§ 2 VDuG (abgerufen am 12.09.2026)
Für Verbraucherzentralen und andere überwiegend öffentlich geförderte Verbände gilt die Unabhängigkeit nach § 2 Absatz 3 VDuG als unwiderleglich vermutet. Als betroffener Anlagenbesitzer kannst du eine Abhilfeklage also nicht selbst anstoßen — du kannst dich nur an einen solchen Verband wenden und dich anschließend anmelden.
Ein Detail zeigt, wie ernst das Gesetz die Beweisführung nimmt: Ordnet das Gericht die Vorlage von Unterlagen an, kann es nach § 6 Absatz 1 VDuG ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro androhen — und bei wiederholter Weigerung erneut festsetzen.
§ 6 VDuG (abgerufen am 12.09.2026)
Die Schwelle: mindestens 50 Verbraucher
§ 4 Absatz 1 VDuG verlangt ein Quorum. Die klageberechtigte Stelle muss nachvollziehbar darlegen, dass von der Abhilfeklage Ansprüche von mindestens 50 Verbrauchern betroffen sein können. Nachgewiesen werden müssen diese 50 nicht — dargelegt schon.
§ 4 VDuG (abgerufen am 12.09.2026)
Bei Photovoltaik ist diese Schwelle schneller erreicht, als man denkt: eine fehlerhafte Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines überregionalen Anbieters, eine Modulcharge mit demselben Serienfehler, eine Ertragszusage, die bei allen Kunden gleich formuliert war. Ein Anbieter, der in einer Saison 500 Anlagen zu je 10 kWp verkauft, erreicht die 50 Betroffenen mit einer Fehlerquote von 10 Prozent.
Dabei muss es nicht um den Kaufpreis gehen. Auch eine falsch abgerechnete Einspeisung oder ein Eigenverbrauch, der anders gemessen wurde als zugesagt, kann gleichartig sein.
Ob eine solche Zusage überhaupt bindet und wann sie nur Werbung ist, behandelt der Ratgeber zu Garantie und Gewährleistung.
| Merkmal | Abhilfeklage | Musterfeststellungsklage |
|---|---|---|
| Was das Urteil bringt | Verurteilung zur Leistung | Nur Feststellung von Rechtsfragen |
| Danach | Umsetzungsverfahren mit Sachwalter | Eigene Klage jedes Betroffenen |
| Quorum | Mindestens 50 Verbraucher | Mindestens 50 Verbraucher |
| Anmeldung nötig | Ja, für Teilnahme und Hemmung | Ja, für Bindungswirkung und Hemmung |
| Grundlage der Hemmung | § 204a Absatz 1 Nummer 4 BGB | § 204a Absatz 1 Nummer 3 BGB |
So meldest du deinen Anspruch an
Die Anmeldung ist der einzige Schritt, den du selbst tun musst. § 46 Absatz 1 VDuG lässt sie zu „bis zum Ablauf von drei Wochen nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung" — man kann also sehr lange zusehen und sich erst spät entscheiden.
§ 46 VDuG (abgerufen am 12.09.2026)
Schritt eins: Name und Anschrift angeben und ausdrücklich erklären, ob du dich als kleines Unternehmen im Sinne des § 1 Absatz 2 VDuG anmeldest.
Schritt zwei: Gericht, Aktenzeichen und Beklagten bezeichnen — diese Angaben stehen im Verbandsklageregister.
Schritt drei: Gegenstand und Grund deines Anspruchs beschreiben. Bei einem Zahlungsanspruch soll die Anmeldung auch die Höhe enthalten.
Schritt vier: Die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben versichern. Ohne diese Versicherung ist die Anmeldung unwirksam.
Die Form regelt § 47 VDuG: Anmeldung und Rücknahme sind in Textform gegenüber dem Bundesamt für Justiz zu erklären. Nur wenn ein Rechtsanwalt für dich erklärt, ist das elektronisch bereitgestellte Formular zwingend.
§ 47 VDuG (abgerufen am 12.09.2026)
Die Anmeldung hemmt die Verjährung — aber nicht dort, wo man sucht
Wer im Bürgerlichen Gesetzbuch nach der Verjährungshemmung durch Verbandsklagen sucht, landet zuerst bei § 204 Absatz 1. Dort steht unter Nummer 1a nur noch das Wort „(weggefallen)".
Die Regelung ist umgezogen. § 204a BGB hemmt die Verjährung von Verbraucheransprüchen unter anderem durch „die Erhebung einer Abhilfeklage nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz für Ansprüche, die Gegenstand der Abhilfeklage sind, wenn die Verbraucher ihren Anspruch zum Verbandsklageregister anmelden".
§ 204a BGB (abgerufen am 12.09.2026)
Der Nebensatz ist die Bedingung: Ohne Anmeldung keine Hemmung. Wer das Verfahren nur beobachtet und hofft, später vom Ergebnis zu profitieren, lässt seine eigene Frist weiterlaufen.
Welche Wege sonst noch eine Frist anhalten, steht im Ratgeber zur Hemmung der Verjährung.
Die Kehrseite: deine eigene Klage ist gesperrt
§ 11 Absatz 2 VDuG ist unmissverständlich: Während die Verbandsklage läuft, kann ein angemeldeter Verbraucher gegen denselben Unternehmer keine Klage über denselben Lebenssachverhalt erheben.
§ 11 VDuG (abgerufen am 12.09.2026)
Hattest du vorher schon geklagt und meldest dich dann an, setzt das Gericht dein Verfahren aus — bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verbandsklage oder bis du deine Anmeldung zurücknimmst.
Auch die Schlichtung fällt weg: Eine Verbraucherschlichtungsstelle darf den Antrag ablehnen, wenn der Anspruch bereits zu einer rechtshängigen Verbandsklage angemeldet ist. Wie das Schlichtungsverfahren sonst abläuft, steht im Ratgeber zur Schlichtung im Streit mit dem Solarteur.
Was am Ende ausgezahlt wird
Gewinnt die Abhilfeklage, verurteilt das Gericht den Unternehmer zur Zahlung eines kollektiven Gesamtbetrags. Dessen Höhe darf das Gericht nach § 19 VDuG „unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung" bestimmen.
Danach beginnt das Umsetzungsverfahren. Ein gerichtlich bestellter Sachwalter prüft die Anspruchsberechtigung jedes Angemeldeten, kann Fristen zur Vorlage von Nachweisen setzen und verspätete Unterlagen zurückweisen — allerdings nur, wenn er vorher auf diese Folge hingewiesen hat.
Die Kosten dieses Verfahrens trägt nach § 20 Absatz 2 VDuG der Unternehmer, nicht der angemeldete Verbraucher.
| Schritt | Wer handelt | Was es dich kostet |
|---|---|---|
| Klageerhebung | Qualifizierter Verbraucherverband | Nichts |
| Anmeldung im Register | Du, in Textform | Nichts, kein Anwalt nötig |
| Verhandlung | Verband und Gericht | Nichts |
| Umsetzungsverfahren | Sachwalter | Kosten trägt der Unternehmer |
| Offen gebliebener Anspruch | Du, mit Individualklage | Normales Prozesskostenrisiko |

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Wenn der Sachwalter ablehnt
Reicht der Gesamtbetrag nicht oder lehnt der Sachwalter deinen Anspruch ab, ist der Weg nicht zu Ende. § 39 VDuG lässt die Individualklage ausdrücklich zu, soweit du den Anspruch nicht schon im Widerspruchsverfahren hättest geltend machen können.
§ 39 VDuG (abgerufen am 12.09.2026)
Reicht der kollektive Gesamtbetrag nicht für alle, kann die klageberechtigte Stelle nach § 21 VDuG während des Umsetzungsverfahrens eine Erhöhung beantragen. Das Umsetzungsverfahren ruht dann.
Das Register ist öffentlich — und das hilft dir
§ 43 VDuG überträgt die Führung des Verbandsklageregisters dem Bundesamt für Justiz. Nach § 48 Absatz 1 VDuG kann jedermann die öffentlichen Bekanntmachungen unentgeltlich einsehen.
Bekannt gemacht werden unter anderem die Parteien, Gericht und Aktenzeichen, der Abhilfeantrag einschließlich der Merkmale, nach denen sich die Gleichartigkeit der Ansprüche bestimmt, und eine kurze Darstellung des Lebenssachverhalts.
Genau diese Merkmale entscheiden darüber, ob dein Fall passt. Vergleiche sie mit deinem Vertrag, bevor du dich anmeldest — nicht danach.
Termine müssen nach § 43 Absatz 2 VDuG spätestens 2 Wochen vor dem Terminstag bekannt gemacht werden. Die Eintragungen bleiben 10 Jahre nach Verfahrensende abrufbar und werden erst danach gelöscht — du kannst also auch Jahre später noch nachvollziehen, worum es ging.
Wann sich der Weg für PV-Kunden lohnt
Viele Betroffene, gleiche Ursache: eine Klausel, eine Charge, eine Zusage. Ohne Gleichartigkeit trägt die Abhilfeklage nicht.
Kleiner Einzelbetrag: Wo sich ein eigener Prozess nicht rechnet, ist die Anmeldung der einzige realistische Weg. Was ein Prozess kostet, steht im Ratgeber zu Klagekosten und Prozesskostenhilfe.
Solventer Gegner: Ist der Anbieter bereits zahlungsunfähig, greift ein anderes Regelwerk — siehe den Ratgeber zum insolventen Anbieter.
Keine Eile: Wer das Geld kurzfristig braucht, ist mit der Einzelklage besser bedient.

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Der Nachteil dieses Wegs — offen gesagt
Die Abhilfeklage nimmt dir die Kosten ab und dafür die Kontrolle. Du bestimmst weder über den Vortrag noch über einen Vergleich; § 10 VDuG gibt dir lediglich ein Austrittsrecht aus einem gerichtlichen Vergleich.
Dazu kommt die Zeit. Zuständig ist nach § 3 Absatz 1 VDuG in erster Instanz das Oberlandesgericht, danach folgt gegebenenfalls die Revision und erst dann das Umsetzungsverfahren mit Sachwalter, Fristen und Widerspruchsverfahren.
Ich rate deshalb zu einer nüchternen Rechnung: Bei einem Anspruch, der einen vierstelligen Betrag klar übersteigt und gut belegt ist, ist die Einzelklage meist der schnellere Weg. Die Anmeldung ist die richtige Wahl, wenn der eigene Betrag das Prozessrisiko nicht trägt.
Was dieser Ratgeber nicht belegen kann
Keine laufende Verbandsklage gegen einen Solaranbieter. Ob aktuell eine Abhilfeklage gegen einen Photovoltaikanbieter anhängig ist, lässt sich nur im Verbandsklageregister selbst nachsehen; eine dauerhaft zitierfähige Fundstelle dafür gibt es nicht.
Keine Verfahrensdauer. Das VDuG gilt erst seit Oktober 2023. Belastbare Durchschnittswerte zur Dauer von Abhilfeklagen wurden nicht gefunden und werden hier deshalb nicht genannt.
Keine Quote. Wie viel angemeldete Verbraucher am Ende tatsächlich ausgezahlt bekommen, hängt am kollektiven Gesamtbetrag des Einzelfalls. Eine allgemeine Zahl dazu gibt es nicht.
Häufige Fragen zur Abhilfeklage nach dem VDuG
Was kostet mich die Teilnahme? +
Brauche ich einen Anwalt? +
Bis wann kann ich mich anmelden? +
Gilt das auch für meine gewerbliche Anlage? +
Stoppt die Anmeldung die Verjährung? +
Kann ich parallel selbst klagen? +
Was passiert, wenn der Sachwalter meinen Anspruch ablehnt? +
Was passiert, wenn der Unternehmer Unterlagen zurückhält? +
Wie lange bleibt das Verfahren im Register sichtbar? +
Wie viele Betroffene braucht es? +
Alle zitierten Vorschriften wurden am 12.09.2026 im Volltext über gesetze-im-internet.de abgerufen — das Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz unter dem Kürzel vdug, §§ 204 und 204a des Bürgerlichen Gesetzbuchs als Einzelnormen, jeweils per curl mit iso-8859-1. Stand: 12.09.2026. Dieser Ratgeber enthält keine eigene Rechnung und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.