Versicherung kürzt wegen eines Dritten: die Repräsentantenhaftung
Der Verwalter hat die Meldung vergessen, gekürzt wird bei dir. Das Wort dafür steht im VVG kein einziges Mal — die zwei Bedingungen des Bundesgerichtshofs schon.
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Inhaltsverzeichnis · 17 Abschnitte
- 1.Warum die Versicherung wegen eines Dritten bei dir kürzt
- 2.Das Wort „Repräsentant" kommt im VVG kein einziges Mal vor
- 3.Die Definition, mit der der Bundesgerichtshof arbeitet
- 4.Der Grund der Zurechnung: du sollst dich nicht besserstellen können
- 5.Was die Zurechnung in Prozent kostet
- 6.Der Ehepartner, der sich um die Anlage kümmert
- 7.Der Verwalter, der Hausmeister und der Reinigungsdienst
- 8.Pächter und Mieter auf dem Dach: mitversichert ist nicht zugerechnet
- 9.Die Klausel, mit der die Bedingungswerke arbeiten
- 10.Die Gefahrerhöhung: die Stelle, an der das Gesetz den Dritten selbst nennt
- 11.Der Rettungsanker: der Kausalitätsgegenbeweis
- 12.Die Beweislast liegt nicht dort, wo man sie vermutet
- 13.Der Regress, der beim Angehörigen endet
- 14.So ordnest du deinen eigenen Fall ein
- 15.Was dieser Ratgeber nicht belegen konnte
- 16.Häufige Fragen
- 17.Quellen und Stand
Der Hagel im Juli hat sechs Module zerschlagen, der Gutachter war da, die Rechnung liegt vor. Dann kommt der Brief: Die Versicherung kürzt. Nicht, weil du etwas falsch gemacht hättest, sondern weil der Verwalter des Mehrfamilienhauses eine Meldung nicht abgeschickt hat, die in den Bedingungen steht. Du hast von der Sache nie gehört — und trotzdem fehlen dir 50 Prozent der Leistung.
Diese Zurechnung hat einen Namen, den du im Versicherungsvertragsgesetz nicht findest: Repräsentant. Dieser Ratgeber sagt, wer dazu wird, was er dich kostet und woran du deinen eigenen Fall in wenigen Minuten selbst einordnen kannst.
Warum die Versicherung wegen eines Dritten bei dir kürzt
Der gesetzliche Ausgangspunkt ist streng persönlich. § 28 Absatz 2 VVG lässt den Versicherer leistungsfrei werden, wenn der Versicherungsnehmer eine vertragliche Obliegenheit vorsätzlich verletzt; bei grober Fahrlässigkeit darf er seine Leistung „in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis" kürzen. § 81 VVG ist genauso gebaut: Vorsatz des Versicherungsnehmers heißt 0 Prozent, grobe Fahrlässigkeit heißt Quote.
Kein Wort von einem Verwalter, einem Pächter oder einem Ehepartner. Wer das Gesetz liest, käme auf die Idee, fremdes Verhalten könne ihm nichts anhaben. Genau das ist der Irrtum, und er ist teuer.
Das Wort „Repräsentant" kommt im VVG kein einziges Mal vor
Dieser Befund ist überprüfbar. Der Volltext des Versicherungsvertragsgesetzes auf den Seiten des Bundesministeriums der Justiz umfasst rund 421 Kilobyte; die Suche nach „Repräsentant" liefert darin null Treffer. Die Rechtsfigur, die über deine Leistung entscheidet, steht nicht im Gesetz. Sie ist von den Gerichten entwickelt worden, und deshalb findest du sie mit keiner Gesetzeslektüre.
Drei Stellen im VVG sprechen überhaupt von einem Dritten. § 23 Absatz 1 VVG verbietet dir, eine Gefahrerhöhung vorzunehmen „oder deren Vornahme durch einen Dritten zu gestatten". § 47 Absatz 1 VVG zieht bei der Versicherung für fremde Rechnung Kenntnis und Verhalten des Versicherten mit heran. Und § 86 Absatz 3 VVG verbietet den Regress gegen eine Person, mit der du in häuslicher Gemeinschaft lebst, sofern sie den Schaden nicht vorsätzlich verursacht hat.
Die Definition, mit der der Bundesgerichtshof arbeitet
Im Urteil vom 7. Dezember 2011 (Aktenzeichen IV ZR 50/11) fasst der vierte Zivilsenat des Bundesgerichtshofs die Rechtsfigur in zwei Sätzen zusammen. Der Volltext ist über die freie Rechtsprechungsdatenbank des Bundesamts für Justiz abrufbar:
„Repräsentant ist, wer in dem Geschäftsbereich, zu dem das versicherte Risiko gehört, aufgrund eines Vertretungs- oder sonstigen Verhältnisses an die Stelle des Versicherungsnehmers getreten ist. Repräsentant kann nur sein, wer befugt ist, selbständig in einem gewissen, nicht ganz unbedeutenden Umfang für den Versicherungsnehmer zu handeln."
Beide Halbsätze müssen zusammenkommen. Der Dritte muss erstens im richtigen Bereich handeln — bei einer Photovoltaikanlage also rund um Anlage, Dach und Versicherungsvertrag, nicht etwa in der Buchhaltung eines ganz anderen Betriebs. Und er muss zweitens selbst entscheiden dürfen. Wer nur ausführt, was du ihm sagst, ist Gehilfe und kein Repräsentant.
Der Grund der Zurechnung: du sollst dich nicht besserstellen können
Dieselbe Entscheidung nennt auch den Zweck. Es dürfe dem Versicherungsnehmer „nicht freistehen, den Versicherer dadurch schlechter und sich besser zu stellen, dass er einen Dritten an seine Stelle hat treten lassen". Das ist der ganze Gedanke in einem Satz: Wer die Verantwortung für ein Risiko abgibt, gibt nicht gleichzeitig die Nachteile ab.
Der Senat verweist dabei auf seine älteren Urteile vom 21. April 1993 und vom 10. Juli 1996. Beide liegen vor dem Beginn der freien Datenbank und sind hier nur mittelbar belegt — genannt wird deshalb nur, was das Urteil von 2011 wörtlich wiedergibt.
Was die Zurechnung in Prozent kostet
Die Rechtsfolge ist dieselbe wie bei eigenem Verschulden, nur trifft sie dich für fremdes. Gerechnet wird über drei Stufen, die in § 28 VVG, § 26 VVG und § 81 VVG gleich gebaut sind:
| Verschulden des Repräsentanten | Rechtsfolge | Norm |
|---|---|---|
| einfache Fahrlässigkeit | volle Leistung, 100 Prozent | keine Kürzungsnorm |
| grobe Fahrlässigkeit | Kürzung nach Schwere des Verschuldens | § 26 Absatz 1 Satz 2, § 28 Absatz 2 Satz 2, § 81 Absatz 2 VVG |
| Vorsatz | keine Leistung, 0 Prozent | § 26 Absatz 1 Satz 1, § 28 Absatz 2 Satz 1, § 81 Absatz 1 VVG |
Eine feste Quote nennt das Gesetz nirgends. Die häufig gelesene Halbierung auf 50 Prozent ist eine Übung der Gerichte, kein Gesetzesbefehl — die Norm sagt nur „entsprechend der Schwere des Verschuldens".
Was das in Geld heißt, zeigt eine Annahme — die folgenden Beträge stehen in keiner Quelle, sie machen nur die Norm greifbar: Läge der Sachschaden bei 8.000 Euro, kostet dich eine Kürzung um 50 Prozent genau 4.000 Euro. Gestritten wird also nicht über die Deckung, sondern über eine Quote, für die das Gesetz keinen Maßstab in Zahlen liefert.
Der Ehepartner, der sich um die Anlage kümmert
Der Fall aus dem Jahr 2011 betraf eine private Krankenversicherung, aber das Muster ist übertragbar. Entscheidend war: Die Ehefrau hatte die Abrechnung mit dem Versicherer vollständig und allein verantwortlich übernommen, seit ihr Mann erkrankt war. Damit war sie Repräsentantin — nicht weil sie Ehefrau war, sondern weil sie eigenverantwortlich handelte.
Auf eine Photovoltaikanlage übertragen heißt das: Wer die Verträge verwaltet, die Zählerstände meldet, mit dem Versicherer korrespondiert und Schäden anzeigt, füllt genau diese Rolle aus. In der Praxis ist das in vielen Haushalten eine Person — und die andere merkt erst im Schadenfall, dass sie sich das Verhalten zurechnen lassen muss.
Der Verwalter, der Hausmeister und der Reinigungsdienst
Hier trennt sich die Selbständigkeit von der reinen Ausführung. Ein Hausverwalter, der über die Anlage entscheidet, Wartung beauftragt, Erweiterungen in Auftrag gibt und mit dem Versicherer verhandelt, erfüllt beide Bedingungen der Definition. Ein Reinigungsdienst, der zweimal im Jahr auf Zuruf Module putzt, erfüllt die zweite nicht: Er darf nichts entscheiden.
Das ist keine Formalie, sondern ein Unterschied von 0 bis 100 Prozent der Leistung. Wenn ein Dritter grob fahrlässig einen Brand auslöst, kürzt der Versicherer bei dir nur, wenn dieser Dritte Repräsentant war; sonst bleibt dein Anspruch unberührt und der Versicherer geht nach § 86 Absatz 1 VVG gegen den Verursacher vor. Wie sich das im Schadenfall auf das Gutachten auswirkt, steht im Ratgeber zum Hagelschaden und zum Gutachterstreit.
Pächter und Mieter auf dem Dach: mitversichert ist nicht zugerechnet
Wenn deine Anlage auf einem fremden Dach steht oder das Dach an einen Anlagenbetreiber verpachtet ist, gibt es oft mehrere Versicherte in einem Vertrag. Dafür gilt ein eigener Grundsatz, den der Bundesgerichtshof im Urteil vom 16. Oktober 2013 (IV ZR 390/12) ausspricht: Bei einer Kombination aus Eigen- und Fremdversicherung werden Obliegenheitsverletzungen des Mitversicherten „diesem nur selbst entgegengehalten" und schlagen nicht auf den Versicherungsschutz des Versicherungsnehmers durch — solange der Mitversicherte nicht Repräsentant ist.
Damit ist die Reihenfolge klar: Erst wird gefragt, ob der Dritte überhaupt Repräsentant ist. Erst wenn ja, wandert sein Fehler in deinen Vertrag. Was das für Pacht- und Contracting-Modelle bedeutet, in denen der Betreiber ein anderer ist als der Dachbesitzer, hängt deshalb an der Entscheidungsmacht — nachzulesen im Ratgeber zu Contracting und Anlagenpacht.
Die Klausel, mit der die Bedingungswerke arbeiten
Weil das Gesetz das Wort nicht kennt, schreiben es die Versicherer selbst in ihre Bedingungen. In einem vom Bundesgerichtshof am 20. Januar 2010 entschiedenen Fall (IV ZR 24/09) lautete die wiedergegebene Klausel: „Verletzt der Versicherungsnehmer oder sein Repräsentant eine der Obliegenheiten gemäß Nr. 1 bis 6, so ist der Versicherer … leistungsfrei." In drei weiteren Urteilen vom 9. November 2011 (IV ZR 15/10, IV ZR 16/10 und IV ZR 173/10) schloss eine Transportklausel Schäden aus, „die vom Auftraggeber oder seinen Repräsentanten vorsätzlich herbeigeführt werden".
Die Lehre daraus ist praktisch: Der Begriff steht in den Bedingungen, nicht im Gesetz. Wer wissen will, ob er ihn gegen sich hat, muss die Bedingungen lesen — die Gesetzeslektüre führt hier ins Leere.
Die Gefahrerhöhung: die Stelle, an der das Gesetz den Dritten selbst nennt
Für einen wichtigen Fall brauchst du die Rechtsfigur gar nicht. § 23 Absatz 1 VVG verbietet ausdrücklich auch, die Vornahme einer Gefahrerhöhung durch einen Dritten zu gestatten. Wer also erlaubt, dass auf seinem versicherten Dach etwas geschieht, das die Gefahr erhöht, verletzt eine eigene Pflicht — die Zurechnung fremden Verhaltens spielt keine Rolle mehr.
§ 23 Absatz 2 und 3 VVG verlangt außerdem, eine erkannte oder unabhängig vom Willen eingetretene Gefahrerhöhung unverzüglich anzuzeigen. § 26 Absatz 2 VVG hängt daran eine Frist mit harter Kante: Tritt der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt ein, zu dem die Anzeige hätte zugehen müssen, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet. Wer die Meldung also 3 Monate liegen lässt und dann einen Schaden hat, steht ohne Leistung da, während derselbe Schaden 2 Wochen nach dem fälligen Zeitpunkt noch gedeckt wäre. Wer eine Anlage erweitert, sollte das deshalb melden, bevor er baut — die Größenschwellen dafür stehen im Ratgeber zum Erweitern und Nachrüsten.

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Der Rettungsanker: der Kausalitätsgegenbeweis
Auch wenn die Zurechnung steht, ist die Leistung nicht automatisch weg. § 28 Absatz 3 VVG verpflichtet den Versicherer trotzdem zur Leistung, soweit die Obliegenheitsverletzung „weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht … ursächlich" war. § 26 Absatz 3 Nummer 1 VVG sagt dasselbe für die Gefahrerhöhung, § 82 Absatz 4 VVG für die Schadenminderung.
Häufigster Fehler in der Korrespondenz ist, über die Zurechnung zu streiten und die Ursächlichkeit zu übergehen. Eine versäumte Meldung, die mit dem Hagelschaden nichts zu tun hat, kostet nach dieser Vorschrift nichts. Die Ausnahme steht in § 28 Absatz 3 Satz 2 VVG: Bei arglistiger Verletzung hilft der Gegenbeweis nicht.
Die Beweislast liegt nicht dort, wo man sie vermutet
Drei Vorschriften sagen wörtlich dasselbe: „die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer" — § 26 Absatz 1 Satz 2, § 28 Absatz 2 Satz 2 und § 82 Absatz 3 VVG. Steht die Obliegenheitsverletzung also fest, musst du entlasten, nicht der Versicherer belasten.
Umgekehrt liegt die Repräsentantenstellung selbst nicht in deiner Beweislast, weil sie nach dem Urteil von 2011 eine Rechtsfrage ist. Das Gericht entscheidet sie anhand der Umstände; ein Zeuge dafür ist nicht zu hören.
| Streitpunkt | Wer muss liefern | Norm oder Fundstelle |
|---|---|---|
| Obliegenheitsverletzung liegt vor | Versicherer | § 28 Absatz 2 VVG |
| keine grobe Fahrlässigkeit | Versicherungsnehmer | § 28 Absatz 2 Satz 2 VVG |
| Verletzung war nicht ursächlich | Versicherungsnehmer | § 28 Absatz 3 VVG |
| Belehrung in Textform erfolgt | Versicherer | § 28 Absatz 4 VVG |
| Dritter ist Repräsentant | Rechtsfrage des Gerichts | BGH IV ZR 50/11 |
Der Regress, der beim Angehörigen endet
Die Kehrseite regelt das Gesetz ausdrücklich. Zahlt der Versicherer, geht dein Ersatzanspruch gegen den Verursacher nach § 86 Absatz 1 VVG auf ihn über. Absatz 3 nimmt davon eine Gruppe aus: Richtet sich der Anspruch gegen eine Person, mit der du bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebst, kann der Übergang nicht geltend gemacht werden — es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht.
Das ergibt eine Asymmetrie, die man kennen sollte: Der im Haushalt lebende Angehörige kann dir über die Repräsentantenstellung die Leistung kürzen, ist aber selbst vor dem Rückgriff geschützt, solange er nicht vorsätzlich gehandelt hat. Für Anlagen, die innerhalb der Familie übergeben wurden, ist das ein eigener Prüfpunkt — dazu der Ratgeber zur Übergabe mit Nießbrauch.
So ordnest du deinen eigenen Fall ein
- Lies den Kürzungsbrief und notiere, welche Obliegenheit der Versicherer für verletzt hält.
- Prüfe, wer sie verletzt hat: du selbst, ein Mitversicherter oder ein Dritter.
- Vergleiche die Rolle dieses Dritten mit den zwei Bedingungen: richtiger Geschäftsbereich und eigene Entscheidungsbefugnis.
- Sieh nach, ob deine Bedingungen das Wort „Repräsentant" überhaupt verwenden — und in welchem Absatz.
- Prüfe die Ursächlichkeit: Hätte die erfüllte Obliegenheit an diesem Schaden etwas geändert?
- Achte darauf, ob eine gesonderte Belehrung in Textform vorlag, wenn es um Angaben nach dem Schadenfall geht.
- Das vollständige Bedingungswerk, nicht nur das Produktinformationsblatt.
- Den Schriftverkehr zur Schadenmeldung samt Datum jedes Schreibens.
- Den Wartungs-, Verwalter- oder Pachtvertrag, aus dem die Entscheidungsbefugnis des Dritten hervorgeht.
- Das Gutachten zur Schadenhöhe, damit Deckung und Quote getrennt bleiben.

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Was dieser Ratgeber nicht belegen konnte
Vier Punkte bleiben offen, und sie werden hier offen benannt statt gefüllt.
Keine Entscheidung zu einer Photovoltaikanlage. Die gefundenen Urteile betreffen Kranken-, Transport-, Film- und Schaustellerversicherung. Die Definition ist allgemein formuliert, ein photovoltaikspezifisches Urteil wurde nicht gelesen.
Die Leitentscheidungen selbst. Die Urteile vom 21. April 1993 und vom 10. Juli 1996 liegen vor dem Beginn der freien Datenbank, die im Januar 2010 einsetzt. Zitiert wird nur, was das Urteil von 2011 wörtlich wiedergibt.
Kein Bedingungswerk im Volltext. Ob und wie einzelne Anbieter den Repräsentanten in ihre Bedingungen für Photovoltaikversicherungen schreiben, ist nicht erhoben. Die zitierten Klauseln stammen aus den Urteilen, nicht aus aktuellen Produkten.
Keine Zahl zur Häufigkeit. Wie oft Versicherer die Zurechnung einwenden, weist keine erhobene Statistik aus; eine Größenordnung wird deshalb nicht behauptet.
Und eine ehrliche Schwäche dieser Darstellung: Sie erklärt, wann fremdes Verhalten zugerechnet wird, aber nicht, wie hoch die Quote im Einzelfall ausfällt. Das ist der Nachteil einer Darstellung aus Normtext und Definition — die Schwere des Verschuldens bewertet ein Gericht am konkreten Fall, und jede Zahl dazu wäre hier geraten.
Häufige Fragen
Ist mein Ehepartner automatisch mein Repräsentant? +
Kürzt die Versicherung auch, wenn ich von dem Fehler nichts wusste? +
Wie hoch darf die Kürzung sein? +
Ist mein Solarteur ein Repräsentant? +
Was ist der Unterschied zwischen Mitversichertem und Repräsentant? +
Muss ich eine Erweiterung der Anlage der Versicherung melden? +
Kann die Versicherung Geld von meinem Angehörigen zurückholen? +
Hilft es, wenn die Verletzung mit dem Schaden nichts zu tun hatte? +
Quellen und Stand
Stand aller Angaben: 12. September 2026. Sämtliche Normtexte wurden im Volltext auf gesetze-im-internet.de gelesen, dem gemeinsamen Angebot des Bundesministeriums der Justiz und des Bundesamts für Justiz — namentlich die §§ 23, 26, 28, 47, 81, 82 und 86 VVG. Die Urteilstexte stammen aus der freien Rechtsprechungsdatenbank des Bundesamts für Justiz: BGH vom 07.12.2011 – IV ZR 50/11, BGH vom 16.10.2013 – IV ZR 390/12 und BGH vom 20.01.2010 – IV ZR 24/09. Der Befund, dass das Wort „Repräsentant" im VVG nicht vorkommt, beruht auf einer Volltextsuche im abgerufenen Gesetzestext vom 12. September 2026. Grundlagen zur Deckung selbst stehen im Ratgeber zur Photovoltaik-Versicherung.