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PV-Inselanlage ohne Netzanschluss: wie oft sie wirklich ausfällt

Eine Inselanlage hat kein Netz, das Lücken füllt. Eine eigene PVGIS-Messreihe über 16 Jahre zeigt, wie oft die Batterie leer wird, warum zusätzliche Module mehr bringen als ein größerer Speicher — und weshalb die Registrierungspflicht hier ausdrücklich entfällt.

⏱️ 11 Lesezeit📅 September 2026
JK
Jan Kotzorek·Redaktion Solarliebhaber.de·Veröffentlicht und zuletzt geprüft am 07. September 2026

Die Inselanlage ist kein kleineres Hausdach, sondern eine andere Aufgabe

Eine Inselanlage versorgt ein Gebäude, das keinen Netzanschluss hat: die Gartenlaube ohne Erdkabel, das Wochenendhaus am Waldrand, den Weidezaun, den Bauwagen. Photovoltaik, Laderegler und Batterie bilden dort ein geschlossenes System. Was nicht in dem Moment verbraucht oder gespeichert wird, in dem es entsteht, ist verloren — es gibt kein Netz, das den Überschuss aufnimmt, und keines, das eine Lücke füllt.

Genau diese Asymmetrie macht die Auslegung schwierig. Bei einer netzgekoppelten Anlage ist eine Fehlplanung eine Frage der Wirtschaftlichkeit: Der Ertrag fällt kleiner aus als gehofft, der Rest kommt aus dem Netz. Bei einer Inselanlage ist dieselbe Fehlplanung eine Frage der Funktion. Der Kühlschrank taut ab, die Pumpe steht.

Dieser Ratgeber beantwortet zwei Fragen, zu denen im Netz überwiegend Faustregeln kursieren: Wie oft fällt eine Inselanlage in Deutschland tatsächlich aus — und welche Pflichten gelten für eine Anlage, die gar nichts einspeist. Die erste Frage beantwortet eine eigene Messreihe, die zweite der Verordnungstext.

Balkendiagramm mit sechs Auslegungen einer Inselanlage und dem jeweiligen Anteil der Tage mit leerer Batterie, von 40,01 Prozent bis 0,02 Prozent.
Eigene PVGIS-Reihe: Mehr Modulleistung senkt die Ausfalltage stärker als ein größerer Speicher. · Foto: Eigene Grafik

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40,01 Prozent Ausfalltage: die Rechnung, die in keinem Angebot steht

Der Off-Grid-Rechner des Photovoltaic Geographical Information System (PVGIS) der Gemeinsamen Forschungsstelle der Europäischen Kommission rechnet genau diesen Fall durch. Er nimmt Modulleistung, Batteriekapazität, Tagesverbrauch und Entladeschwelle und prüft sie stundenweise gegen die Strahlungsdatenbank PVGIS-SARAH2 — in unserem Abruf über 5.844 Tage, also 16 Jahre gemessener Einstrahlung.

Für diesen Artikel haben wir am 07.09.2026 acht Varianten abgerufen. Standort ist 51 Grad Nord und 10 Grad Ost, die geografische Mitte Deutschlands, die Module stehen mit 35 Grad nach Süden, die Entladeschwelle liegt bei 40 Prozent, der Tagesverbrauch bei 2.000 Wattstunden — etwa Beleuchtung, ein sparsamer Kühlschrank, Laden von Kleingeräten und eine Wasserpumpe.

Die kleinste geprüfte Anlage, 1.000 Watt Peak an einem Speicher mit 5.000 Wattstunden, wird an 40,01 Prozent aller Tage vollständig leer. Das sind rechnerisch 146 Tage im Jahr, an denen die Versorgung an ihre Grenze kommt. Dieselbe Anlage steht an 44,34 Prozent der Tage voll geladen da und kann weiteren Ertrag nicht aufnehmen.

💡 Rechne mit deinem eigenen Verbrauch, nicht mit einer Faustregel: Der PVGIS-Off-Grid-Rechner ist frei zugänglich. Trag deinen Standort, deine geplante Modulleistung, die Batteriekapazität in Wattstunden und deinen geschätzten Tagesverbrauch ein und rechne nach — du bekommst denselben Prozentwert für die Ausfalltage, den auch dieser Artikel verwendet. Zehn Minuten Aufwand ersetzen jede Faustformel.

Modulfläche schlägt Speicher — die Reihe zeigt es an zwei Zeilen

Die verbreitete Antwort auf zu wenig Autarkie lautet: größerer Speicher. Die Messreihe widerspricht dem deutlich.

AnlageTage mit voller BatterieTage mit leerer Batterie
1.000 Wp / 5.000 Wh44,34 %40,01 %
2.000 Wp / 5.000 Wh66,43 %21,99 %
2.000 Wp / 10.000 Wh63,19 %14,31 %
2.000 Wp / 20.000 Wh61,48 %10,46 %
3.000 Wp / 5.000 Wh77,09 %11,88 %
3.000 Wp / 15.000 Wh74,59 %2,60 %
4.000 Wp / 5.000 Wh83,66 %6,50 %
5.000 Wp / 20.000 Wh88,36 %0,02 %

Zwei Zeilen tragen die Aussage. Bei 2.000 Watt Peak senkt eine Vervierfachung des Speichers von 5.000 auf 20.000 Wattstunden die Ausfalltage von 21,99 auf 10,46 Prozent. Fast denselben Wert — 11,88 Prozent — erreicht die Anlage mit dem ursprünglichen 5.000-Wattstunden-Speicher, wenn stattdessen die Modulleistung um die Hälfte auf 3.000 Watt Peak steigt.

Die Rechnung dahinter ist eigene Arbeit an den abgerufenen Zahlen, keine Herstellerangabe: 15.000 Wattstunden zusätzlicher Speicher bringen 11,53 Prozentpunkte, 1.000 Watt Peak zusätzliche Module bringen 10,11 Prozentpunkte. Der Speicherweg kostet bei marktüblichen Preisen ein Vielfaches des Modulwegs — und das Modul liefert die Energie, die der Speicher nur umschichtet.

Säulendiagramm über zwölf Monate: nur Januar mit 12,80 Prozent, Februar mit 1,56 Prozent und Dezember mit 16,33 Prozent tragen Tage mit leerer Batterie.
Von März bis November fällt die Anlage an keinem Tag aus — die gesamte Unterdeckung liegt im Winter. · Foto: Eigene Grafik
💡 Der billigste Hebel liegt im Verbrauch: Bevor du Module oder Speicher vergrößerst, senke die 2.000 Wattstunden. Schau auf den Jahresverbrauch deines Kühlschranks — er steht im Datenblatt und auf dem Energielabel. Ein Gerät der Effizienzklasse A statt eines zwanzig Jahre alten Geräts, LED statt Halogen und der konsequente Verzicht auf Standby verschieben die Rechnung stärker als jede zusätzliche Kilowattstunde Speicher — und kosten einen Bruchteil.

Elf Monate Überfluss, zwei Monate Mangel

Der Jahresdurchschnitt verbirgt, worauf es ankommt. Der Monatsgang der Variante 3.000 Watt Peak mit 15.000 Wattstunden Speicher zeigt eine Verteilung, die mit dem Bild einer gleichmäßig knappen Versorgung nichts zu tun hat.

MonatErzeugung (Wh/Tag)Nicht nutzbar (Wh/Tag)Tage mit leerer Batterie
Januar1.906,83592,1412,80 %
Februar2.091,121.972,351,56 %
März2.005,674.905,690,00 %
Juni2.000,639.096,220,00 %
Juli1.999,299.248,430,00 %
Oktober1.985,723.595,480,00 %
November1.929,251.217,800,00 %
Dezember1.840,76288,6316,33 %

Von März bis November fällt diese Anlage an keinem einzigen Tag aus. Die gesamte Unterdeckung liegt in zwei Monaten: 16,33 Prozent der Dezembertage und 12,80 Prozent der Januartage, zusammen rund neun Tage im Jahr, gerechnet über die Tageszahlen beider Monate.

Im Juli bleiben gleichzeitig 9.248,43 Wattstunden je Tag ungenutzt. Bei 2.000 Wattstunden Tagesverbrauch ist das das 4,6-Fache dessen, was gebraucht wird — eigene Division der beiden Werte. Eine Inselanlage in Deutschland ist elf Monate lang überdimensioniert, damit sie zwei Monate lang gerade eben reicht.

Daraus folgt eine Planungsregel, die den Widerspruch auflöst: Wer im Dezember und Januar auf eine andere Quelle ausweichen kann — ein Notstromaggregat, eine Gaskartusche für die Heizung, schlicht die Abwesenheit im Winter —, darf die Anlage auf die übrigen zehn Monate auslegen und spart die Hälfte der Modulfläche. Wer im Winter dieselbe Versorgung braucht wie im Juni, zahlt für elf Monate Überschuss.

⚠️ Der häufigste Planungsfehler: Die Anlage nach dem Sommerverbrauch auszulegen. Wer im Juli misst, wie gut alles funktioniert, misst einen Monat, in dem 9.248 Wattstunden je Tag ungenutzt bleiben. Aussagekräftig ist allein der Dezember — und dort liefert dieselbe Anlage im Mittel 1.840,76 Wattstunden am Tag.

Der Ladezustand verrät, ob die Auslegung passt

PVGIS gibt zusätzlich aus, in welchem Ladefenster die Batterie ihre Stunden beendet. Bei der Variante 3.000 Watt Peak mit 15.000 Wattstunden endet die Stunde an 53 Prozent der Tage im obersten Fenster zwischen 94 und 100 Prozent Ladung, an weiteren 29 Prozent zwischen 88 und 94 Prozent. Nur 2 Prozent der Tage enden im untersten Fenster zwischen 40 und 46 Prozent, also direkt oberhalb der eingestellten Entladeschwelle.

Eine Batterie, die an vier von fünf Tagen über 88 Prozent geladen bleibt, arbeitet fast nie. Für die Lebensdauer ist das günstig, für die Investition nicht: Der obere Teil dieses Speichers wird an rund 300 Tagen im Jahr nicht angetastet. Wer die Verteilung kennt, kann den Speicher kleiner und die Modulfläche größer wählen — genau die Richtung, die schon die Dimensionierungsreihe nahelegt.

Marktstammdatenregister: die Ausnahme steht im Verordnungstext

§ 5 Absatz 2 Nummer 1 der Marktstammdatenregisterverordnung regelt den Fall ausdrücklich. Die Registrierungspflicht entfällt bei „Stromerzeugungseinheiten, Stromspeichern sowie EEG- und KWK-Anlagen, wenn sie weder unmittelbar noch mittelbar an ein Stromnetz angeschlossen sind oder an ein Stromnetz angeschlossen werden sollen".

Eine echte Inselanlage muss also nicht ins Marktstammdatenregister — anders als jede Balkonanlage und jede Dachanlage. Diese Ausnahme ist keine Auslegungsfrage und keine Kulanz der Bundesnetzagentur, sie steht im Verordnungstext. Die reguläre Frist von einem Monat nach Inbetriebnahme aus § 5 Absatz 5 MaStRV läuft für diese Anlagen nicht an.

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Schritt 1 — Tagesverbrauch aufschreiben. Lies die Leistungsaufnahme auf dem Typenschild ab und notiere jedes Gerät mit seiner geschätzten Laufzeit in Stunden. Watt mal Stunden ergibt Wattstunden; die Summe ist der Wert, mit dem alles Weitere gerechnet wird. Rechne den Kühlschrank mit seiner Jahresangabe geteilt durch 365, nicht mit der Typenschildleistung.

Schritt 2 — Nutzungszeitraum festlegen. Entscheide vorab, ob die Anlage im Dezember und Januar tragen muss. Unsere Reihe zeigt: Von März bis November fällt die Variante 3.000 Watt Peak mit 15.000 Wattstunden an keinem Tag aus. Wer den Winter ausklammert, halbiert die nötige Modulfläche.

Schritt 3 — Varianten in PVGIS durchrechnen. Setz Modulleistung und Speicher in mindestens drei Kombinationen an und vergleiche den Anteil der Tage mit leerer Batterie. Erhöhe dabei zuerst die Modulleistung, dann erst den Speicher — die Reihe oben zeigt, warum.

Schritt 4 — Anschlusszustand klären. Prüfe, ob eine Verbindung zum Netz besteht oder geplant ist, auch mittelbar über ein anderes Gebäude. Davon hängt ab, ob die Registrierung im Marktstammdatenregister entfällt.

Schritt 5 — Gegenangebot einholen. Lass dir die Kosten eines Netzanschlusses vom Netzbetreiber beziffern und stell sie den Anlagenkosten gegenüber, bevor du bestellst.

Das Wort „mittelbar" entscheidet, nicht das Wort „Inselanlage"

Die Ausnahme knüpft nicht an die Bauart an, sondern an den Anschlusszustand — und sie nennt neben „unmittelbar" ausdrücklich auch „mittelbar". Damit fallen mehrere in der Praxis häufige Aufbauten aus der Befreiung heraus:

  • Die Anlage versorgt ein Gartenhaus, das über ein Erdkabel vom Wohnhaus mitversorgt wird. Der Strom des Wohnhauses stammt aus dem Netz — die Verbindung besteht.
  • Ein Umschalter erlaubt es, bei leerer Batterie auf den Hausanschluss zu wechseln. Auch hier ist die Anlage mit dem Netz verbunden, wenn auch nicht dauerhaft.
  • Der Netzanschluss ist beantragt oder für später eingeplant. Die Verordnung erfasst diesen Fall mit den Worten „oder an ein Stromnetz angeschlossen werden sollen".

Befreit ist damit nur die vollständig getrennte Anlage. Wer nachrüstet und den Anschluss herstellt, muss die Registrierung nachholen — die Monatsfrist des § 5 Absatz 5 MaStRV knüpft an die Inbetriebnahme an, und die einer bis dahin nicht registrierungspflichtigen Einheit liegt dann bereits zurück. Wer diesen Weg plant, klärt die Anmeldung besser vorher; die Schritte stehen im Ratgeber zur Anmeldung im Marktstammdatenregister.

Zwei Kästen nebeneinander: links die Registrierungsausnahme des § 5 MaStRV, rechts die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 72 EStG, dazwischen ein durchgestrichener Verbinder.
Die Steuernorm misst an einem Registerwert, den die Verordnung für Inselanlagen gerade nicht verlangt. · Foto: Eigene Grafik
⚠️ „Insel" ist kein Zustand, den du selbst festlegst: Die Befreiung von der Registrierungspflicht knüpft an den Anschlusszustand, nicht an die Bezeichnung der Anlage. Ein Erdkabel vom Wohnhaus, ein Umschalter auf den Hausanschluss oder ein bereits beantragter Anschluss genügen, damit die Ausnahme des § 5 Absatz 2 Nummer 1 MaStRV nicht mehr greift. Im Zweifel gilt: registrieren ist folgenlos, das Unterlassen einer bestehenden Pflicht nicht.

Eine Steuerbefreiung, die an einem Registereintrag hängt, den es nicht gibt

An dieser Stelle stoßen zwei Normen aufeinander, die nicht aufeinander abgestimmt sind. § 3 Nummer 72 des Einkommensteuergesetzes stellt Einnahmen und Entnahmen aus Photovoltaikanlagen frei, „wenn die installierte Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister bis zu 30 Kilowatt (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit und insgesamt höchstens 100 Kilowatt (peak) pro Steuerpflichtigem oder Mitunternehmerschaft beträgt".

Die Steuernorm bemisst ihre Grenze also an einem Registerwert. Für eine Anlage, die nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 MaStRV gerade nicht registriert werden muss, existiert dieser Wert nicht. Der Gesetzeswortlaut ist erkennbar auf netzgekoppelte Anlagen zugeschnitten; die Inselanlage kommt in ihm nicht vor.

Praktisch bleibt der Widerspruch in den meisten Fällen folgenlos, weil eine Anlage ohne Einspeisung und ohne Verkauf keine Einnahmen erzielt, die freizustellen wären. Das ist eine Einordnung und keine Rechtsauskunft — und wer die Inselanlage gewerblich nutzt, etwa für einen vermieteten Bauwagen oder einen Verkaufsstand, sollte den Punkt mit dem Steuerberater klären, statt sich auf eine Analogie zu verlassen.

Einspeisevergütung: 7,70 ct/kWh nur noch bei Inbetriebnahme bis 31. Januar 2027 · danach sinkt der Satz erneut

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Keine Einspeisevergütung — und der Grund steht in § 19 EEG

§ 19 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes knüpft den Anspruch auf Marktprämie, Einspeisevergütung und Mieterstromzuschlag an ein Rechtsverhältnis: Anlagenbetreiber haben den Anspruch „für den in diesen Anlagen erzeugten Strom gegen den Netzbetreiber". Ohne Netzanschluss gibt es keinen Netzbetreiber, gegen den sich der Anspruch richten könnte.

Eine Inselanlage erwirtschaftet ihren Wert deshalb ausschließlich über vermiedenen Bezug — und der ist dort, wo kein Anschluss liegt, gleich null. Der wirtschaftliche Vergleich läuft damit nicht gegen den Strompreis, sondern gegen die Alternativen: gegen die Kosten eines Netzanschlusses, gegen ein Aggregat, gegen den Verzicht. Wie sich eine netzgekoppelte Anlage stattdessen rechnet, steht im Ratgeber zur Wirtschaftlichkeit einer Photovoltaikanlage.

💡 Hol das Netzanschlussangebot ein, bevor du planst: Die Anfrage beim zuständigen Netzbetreiber kostet nichts und liefert dir eine konkrete Zahl statt einer Vermutung. Erst wenn du weißt, was der Anschluss kostet, ist die Entscheidung für oder gegen die Inselanlage eine Rechnung — vorher ist sie ein Gefühl.

Baurecht: verfahrensfrei auf dem Dach, begrenzt im Garten

Die Landesbauordnungen behandeln Solaranlagen unabhängig davon, ob sie einspeisen. In Bayern zählt Art. 57 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a der Bayerischen Bauordnung „Solarenergieanlagen und Sonnenkollektoren in, auf und an Dach- und Außenwandflächen" zu den verfahrensfreien Bauvorhaben. Für Module auf dem Dach der Gartenhütte ist damit kein Bauantrag nötig.

Für die freie Aufstellung im Garten gilt das nur begrenzt. Dieselbe Vorschrift lässt gebäudeunabhängige Anlagen verfahrensfrei zu bis zu einer Höhe von 3 Metern und einer Gesamtlänge von 9 Metern. Wer eine größere Ständerkonstruktion plant, verlässt die Verfahrensfreiheit. Hinzu kommt die Einschränkung aus Art. 57 Absatz 2 Nummer 9 BayBO: Im Geltungsbereich einer städtebaulichen Satzung oder einer Satzung nach Art. 81, die Standort und Größe regelt, gilt die Freistellung nur, wenn die Anlage deren Festsetzungen entspricht.

Diese Zahlen gelten für Bayern. Die übrigen fünfzehn Länder haben eigene Bauordnungen mit abweichenden Maßen; ein belastbarer Ländervergleich war für diesen Artikel nicht zu beschaffen, dazu unten mehr. Wer im Außenbereich baut, findet die zusätzliche planungsrechtliche Hürde im Ratgeber zur Genehmigung von Freiflächenanlagen.

Die ehrliche Alternative: was ein Netzanschluss kostet

Bevor eine Inselanlage geplant wird, gehört die Gegenrechnung auf den Tisch. § 9 Absatz 1 der Niederspannungsanschlussverordnung berechtigt den Netzbetreiber, vom Anschlussnehmer „die Erstattung der bei wirtschaftlich effizienter Betriebsführung notwendigen Kosten" für die Herstellung des Netzanschlusses zu verlangen. Die Norm nennt keinen Betrag — sie nennt den Maßstab.

Das ist die entscheidende Information für die Planung: Der Preis eines Netzanschlusses ist keine Pauschale, sondern eine Einzelfallrechnung, die im Wesentlichen an der Trassenlänge hängt. Ein Grundstück 20 Meter von der vorhandenen Leitung entfernt und eines 400 Meter entfernt bekommen völlig verschiedene Angebote. Wer die Inselanlage erwägt, sollte deshalb zuerst ein Angebot des zuständigen Netzbetreibers einholen — es ist kostenlos und macht aus einer Grundsatzfrage eine Rechenaufgabe.

Fällt die Entscheidung für den Anschluss, ändert sich die Anlagenplanung vollständig: Es gilt die Registrierungspflicht, der Vergütungsanspruch entsteht, und die Auslegung folgt nicht mehr dem Dezemberminimum, sondern der Wirtschaftlichkeit. Die dafür passenden Größen stehen im Ratgeber zur Berechnung der Speichergröße.

Tagesverbrauch in Wattstunden: Geräteliste steht, der Kühlschrank ist mit seinem Jahreswert geteilt durch 365 gerechnet.

Nutzungszeitraum: Es ist entschieden, ob Dezember und Januar mitversorgt werden müssen.

Auslegung geprüft: Mindestens drei Varianten in PVGIS gerechnet, Modulleistung vor Speichergröße erhöht.

Anschlusszustand: Es ist geklärt, ob eine unmittelbare oder mittelbare Netzverbindung besteht oder geplant ist.

Marktstammdatenregister: Bei jeder Verbindung zum Netz ist die Registrierung eingeplant, nicht nachträglich.

Baurecht: Für Aufstellung im Garten sind Höhe und Gesamtlänge gegen die Landesbauordnung geprüft, ebenso eine etwaige örtliche Satzung.

Gegenrechnung: Ein Angebot des Netzbetreibers für den Anschluss liegt vor.

Was wir nicht belegen konnten

Vier Punkte bleiben in diesem Artikel offen, und sie werden hier benannt statt gefüllt:

  • Kein Ländervergleich im Baurecht. Belegt sind die Maße der Bayerischen Bauordnung, weil gesetze-bayern.de den Normtext im Direktabruf herausgibt. Für die übrigen Länder fehlt ein zuverlässiger Abrufweg; die Maße können abweichen.
  • Keine Verwaltungsanweisung zur Steuerfrage. Ob die Finanzverwaltung § 3 Nummer 72 EStG auf Anlagen ohne Registereintrag anwendet, ist hier nicht geklärt. Das PDF des einschlägigen BMF-Schreibens vom 17.07.2023 antwortete beim Abruf am 07.09.2026 mit HTTP 404.
  • Keine Preise. Weder für Inselwechselrichter und Laderegler noch für Netzanschlüsse liegt eine unabhängige Erhebung mit offengelegter Methodik vor. Genannte Marktpreise stammen in aller Regel von Anbietern.
  • Zwei PVGIS-Ausgabewerte bewusst nicht verwendet. Die Gesamtfelder „Average energy not captured" und „Average energy missing" gibt die API ohne Bezugszeitraum aus, und die Summenprobe über die Monatswerte geht nicht auf. Zitiert sind deshalb nur die eindeutig benannten Größen: der Anteil der Tage mit voller und leerer Batterie sowie die Tagesmittel je Monat.

Und ein Nachteil der Inselanlage bleibt unabhängig von jeder Rechnung bestehen: Sie hat keine Reserve. Fällt der Laderegler aus oder altert die Batterie schneller als erwartet, gibt es kein Netz, das einspringt — anders als bei einer netzgekoppelten Anlage mit Notstromfunktion des Speichers — während dieselbe Störung bei einer netzgekoppelten Anlage nur den Eigenverbrauch senkt. Vorsicht bei Anwendungen, die auf ununterbrochene Versorgung angewiesen sind, etwa einer Heizungssteuerung im Winter.

Die Messreihe selbst bildet ein Modell ab, keine gemessene Anlage. PVGIS rechnet mit einem gleichmäßigen Tagesverbrauchsprofil und einer idealisierten Batterie; Standby-Verluste des Wechselrichters, Kälteeffekte an der Batterie und Verschattung durch Bäume sind darin nicht enthalten. In der Praxis fallen die Ausfalltage deshalb eher höher aus als in der Tabelle, nicht niedriger.

Häufige Fragen zur Inselanlage ohne Netzanschluss

Muss ich eine Inselanlage im Marktstammdatenregister anmelden? +
Nein, sofern sie wirklich getrennt bleibt. § 5 Absatz 2 Nummer 1 MaStRV nimmt Stromerzeugungseinheiten und Stromspeicher aus, die „weder unmittelbar noch mittelbar an ein Stromnetz angeschlossen sind oder an ein Stromnetz angeschlossen werden sollen". Sobald eine Verbindung besteht oder geplant ist — Erdkabel vom Wohnhaus, Umschalter, beantragter Anschluss —, greift die Ausnahme nicht mehr.
Wie groß muss eine Inselanlage für ein Gartenhaus sein? +
Die Frage lässt sich nur mit dem Tagesverbrauch beantworten. Für 2.000 Wattstunden am Tag am Standort 51 Grad Nord zeigt unsere PVGIS-Reihe: 1.000 Watt Peak mit 5.000 Wattstunden Speicher fallen an 40,01 Prozent der Tage aus, 3.000 Watt Peak mit 15.000 Wattstunden nur noch an 2,60 Prozent. Wer das Haus nur von April bis Oktober nutzt, kommt mit deutlich weniger aus — in diesen Monaten liegt die Ausfallquote schon bei der mittleren Variante bei null.
Bekomme ich für eine Inselanlage eine Einspeisevergütung? +
Nein. § 19 Absatz 1 EEG richtet den Anspruch ausdrücklich „gegen den Netzbetreiber". Ohne Netzanschluss existiert kein Anspruchsgegner. Auch eine Förderung, die an die Einspeisung anknüpft, kommt damit nicht in Betracht.
Brauche ich für eine Inselanlage eine Baugenehmigung? +
Auf dem Dach in aller Regel nicht: Art. 57 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a BayBO führt Solarenergieanlagen in, auf und an Dach- und Außenwandflächen als verfahrensfrei. Für die freie Aufstellung im Garten endet die Verfahrensfreiheit in Bayern bei 3 Metern Höhe und 9 Metern Gesamtlänge. In anderen Bundesländern gelten eigene Maße.
Ist ein größerer Speicher oder sind mehr Module die bessere Investition? +
Nach unserer Messreihe die Module. Bei 2.000 Watt Peak senkt eine Vervierfachung des Speichers von 5.000 auf 20.000 Wattstunden die Ausfalltage von 21,99 auf 10,46 Prozent. Denselben Bereich — 11,88 Prozent — erreicht man mit dem kleinen 5.000-Wattstunden-Speicher, wenn stattdessen die Modulleistung auf 3.000 Watt Peak steigt. Die zusätzliche Modulfläche kostet dabei einen Bruchteil des zusätzlichen Speichers.
Warum fällt die Anlage nur im Dezember und Januar aus? +
Weil die Unterdeckung ein Winterproblem ist und kein Dauerproblem. Bei 3.000 Watt Peak mit 15.000 Wattstunden Speicher liegt die Ausfallquote im Dezember bei 16,33 Prozent und im Januar bei 12,80 Prozent der Tage — von März bis November bei exakt null. Im Juli bleiben dagegen 9.248,43 Wattstunden je Tag ungenutzt, das 4,6-Fache des angesetzten Tagesverbrauchs.
Was passiert, wenn ich später einen Netzanschluss nachrüste? +
Dann entfällt die Befreiung. Die Anlage wird registrierungspflichtig, und die Registrierung ist nach § 5 Absatz 5 MaStRV binnen eines Monats vorgesehen — bei einer nachgerüsteten Anlage sollte die Anmeldung deshalb parallel zum Anschluss laufen und nicht danach. Zugleich entsteht erstmals ein Vergütungsanspruch nach § 19 EEG.
Gilt die Steuerbefreiung nach § 3 Nummer 72 EStG auch für Inselanlagen? +
Der Wortlaut passt nicht: Die Vorschrift bemisst die 30-Kilowatt-Grenze an der „installierten Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister" — einem Wert, den eine nicht registrierungspflichtige Anlage nicht hat. Eine Verwaltungsanweisung dazu haben wir nicht gefunden. Praktisch stellt sich die Frage selten, weil eine Anlage ohne Einspeisung keine Einnahmen erzielt; bei gewerblicher Nutzung gehört sie zum Steuerberater.

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