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Investitionsabzugsbetrag PV 2026: wann das Finanzamt ihn streicht

Wer vor 2022 einen Investitionsabzugsbetrag für seine Photovoltaikanlage gebildet hat, bekommt seit 2023 Änderungsbescheide für längst abgeschlossene Jahre. Der Bundesfinanzhof hält das für ernstlich zweifelhaft — und stützt sich dabei auf das Schreiben der Finanzverwaltung selbst.

⏱️ 12 Lesezeit📅 September 2026
JK
Jan Kotzorek·Redaktion Solarliebhaber.de·Veröffentlicht und zuletzt geprüft am 07. September 2026

Worum es geht: ein Steuervorteil, den das Gesetz nachträglich entwertet hat

Es gibt eine Konstellation, die tausende PV-Käufer betrifft und über die kaum ein Solar-Ratgeber schreibt, weil sie nicht auf dem Dach stattfindet, sondern im Steuerbescheid: Wer 2021 oder früher einen Investitionsabzugsbetrag für seine geplante Photovoltaikanlage gebildet hat, bekommt seit 2023 Post vom Finanzamt — mit einer Nachzahlung für ein Jahr, das längst abgeschlossen schien.

Der Grund ist eine Gesetzesänderung, die eigentlich ein Geschenk sein sollte. Und es gibt inzwischen eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs dazu, die die Sache ins Wanken bringt. Beides gehe ich hier durch, mit den Normen und dem Beschluss im Wortlaut.

⚠️ Vorweg, damit es klar ist: Das hier ist keine Steuerberatung, und ich bin kein Steuerberater. Ich gebe wieder, was in den Gesetzestexten und in einer Gerichtsentscheidung steht, die ich im Volltext gelesen habe. Was in deinem Fall richtig ist, hängt an Zahlen und Fristen, die nur dein Bescheid hergibt. Für die Umsetzung brauchst du steuerlichen Rat, und zwar rechtzeitig — die Einspruchsfrist beträgt einen Monat.

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Was ein Investitionsabzugsbetrag ist

Der Investitionsabzugsbetrag, kurz IAB, steht in § 7g des Einkommensteuergesetzes. Er erlaubt, die Steuerlast einer geplanten Anschaffung vorzuziehen: Man zieht einen Teil der künftigen Kosten schon heute vom Gewinn ab, bevor überhaupt etwas gekauft ist.

§ 7g Absatz 1 Satz 1 EStG nennt die Größe: Steuerpflichtige können „bis zu 50 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnmindernd abziehen" — für abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die im Jahr nach der Anschaffung „ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt" oder vermietet werden (gesetze-im-internet.de, § 7g EStG, Abruf 07.09.2026).

GrößeWertFundstelle
Abzugsfähiger Anteil der geplanten Kostenbis zu 50 Prozent§ 7g Abs. 1 Satz 1
Gewinngrenze im Abzugsjahr200.000 Euro§ 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 b
Höchstsumme je Betrieb über vier Jahre200.000 Euro§ 7g Abs. 1 Satz 4
Frist bis zur Hinzurechnungdrei Wirtschaftsjahre nach dem Abzug§ 7g Abs. 3 Satz 1

Der Mechanismus hat zwei Hälften. Erst der Abzug, der den Gewinn drückt. Dann, im Jahr der Anschaffung, die Hinzurechnung nach § 7g Absatz 2 Satz 1 EStG, die ihn wieder erhöht. Unterm Strich ist der IAB kein Geschenk, sondern eine Verschiebung — Steuerstundung, kein Steuererlass.

Und dann gibt es die dritte Möglichkeit, um die es hier geht: Wird nicht rechtzeitig hinzugerechnet, greift § 7g Absatz 3 Satz 1 EStG. Der Abzug wird dann „rückgängig gemacht", und zwar rückwirkend im Abzugsjahr.

Zwei Ablaufreihen: oben der Normalfall mit Abzug, Hinzurechnung und Steuerstundung, unten der PV-Fall, bei dem der mittlere Kasten durchgestrichen ist und die Rückgängigmachung im Abzugsjahr folgt.
Der Abzug bleibt, die Hinzurechnung fällt weg — aus einer Steuerstundung wird eine Nachzahlung. · Foto: Eigene Grafik

Was das Jahressteuergesetz 2022 daran verändert hat

Zum 01.01.2022 kam § 3 Nummer 72 EStG ins Gesetz, eingefügt durch das Jahressteuergesetz 2022 vom 16.12.2022. Danach sind steuerfrei „die Einnahmen und Entnahmen im Zusammenhang mit dem Betrieb von auf, an oder in Gebäuden (einschließlich Nebengebäuden) vorhandenen Photovoltaikanlagen, wenn die installierte Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister bis zu 30 Kilowatt (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit und insgesamt höchstens 100 Kilowatt (peak) pro Steuerpflichtigem oder Mitunternehmerschaft beträgt" (gesetze-im-internet.de, § 3 EStG, Abruf 07.09.2026).

Der entscheidende Satz steht direkt dahinter. Satz 2 lautet: Sind die Einnahmen insgesamt steuerfrei, „ist kein Gewinn zu ermitteln."

Genau hier entsteht das Problem. Wenn kein Gewinn zu ermitteln ist, gibt es auch keine Gewinnermittlung, in der ein Investitionsabzugsbetrag hinzugerechnet werden könnte. Die zweite Hälfte des Mechanismus fällt weg — nicht, weil der Steuerpflichtige etwas falsch gemacht hätte, sondern weil der Gesetzgeber ihm die Steuerpflicht abgenommen hat, für die er vorgesorgt hatte.

Dazu kommt die Zeitschiene. Das Gesetz stammt vom 16.12.2022, gilt aber nach § 52 Absatz 4 Satz 28 EStG für Einnahmen und Entnahmen nach dem 31.12.2021. Der Bundesfinanzhof nennt das in seinem Beschluss ausdrücklich eine „(unecht) rückwirkende" Inkraftsetzung. Wer die Anlage 2022 kaufte, war betroffen, bevor das Gesetz überhaupt verkündet war. Die steuerlichen Grundlagen im Übrigen — Nullsteuersatz, Kleinunternehmerregelung, Gewerbeanmeldung — stehen im Ratgeber zur Steuer bei Photovoltaik, die Frage nach Gewerbesteuer und IHK-Beitrag im Ratgeber zur Gewerbesteuer.

ZeitpunktWas passierteNorm
2021IAB gebildet, Gewinn gemindert§ 7g Abs. 1 EStG
27.05.2022Finanzamt erkennt an, ohne Vorbehalt der Nachprüfung
November 2022Anlage mit 11,2 kWp tatsächlich angeschafft§ 7g Abs. 2 EStG
16.12.2022Jahressteuergesetz 2022 verkündet, wirkt auf den 01.01.2022 zurück§ 52 Abs. 4 S. 28 EStG
17.07.2023BMF-Schreiben: IAB ist rückgängig zu machenRz. 19
21.11.2023Änderungsbescheid für 2021§ 7g Abs. 3 S. 2 EStG
15.10.2024BFH: ernstlich zweifelhaft, Vollziehung ausgesetztIII B 24/24 (AdV)

Die Auffassung der Finanzverwaltung

Die Finanzverwaltung hat daraus einen klaren Schluss gezogen. Nach der Wiedergabe im BFH-Beschluss steht in Randziffer 19 des Schreibens des Bundesministeriums der Finanzen vom 17.07.2023 (BStBl I 2023, 1494): Investitionsabzugsbeträge, die in vor dem 01.01.2022 endenden Wirtschaftsjahren in Anspruch genommen und bis einschließlich 31.12.2021 noch nicht gewinnwirksam hinzugerechnet wurden, sind nach § 7g Absatz 3 EStG rückgängig zu machen, wenn in eine nach § 3 Nummer 72 EStG begünstigte Photovoltaikanlage investiert wurde.

Auf dieser Grundlage ergehen die Änderungsbescheide. Und weil § 7g Absatz 3 Satz 2 und 3 EStG eine eigene Änderungsvorschrift enthalten, hilft es nicht, dass der ursprüngliche Bescheid längst bestandskräftig war: Der Bescheid ist zu ändern, „auch dann, wenn der Steuer- oder Feststellungsbescheid bestandskräftig geworden ist".

💡 Schau auf deinem Änderungsbescheid nach zwei Angaben. Erstens die Rechtsgrundlage der Änderung — steht dort § 7g Absatz 3 Satz 2 EStG, ist es dieser Fall. Zweitens das Jahr, das geändert wurde: Wird ein Jahr vor 2022 aufgerollt, obwohl du die Anlage später gekauft hast, ist es genau die Konstellation, um die vor Gericht gestritten wird. Beides steht auf der ersten Seite des Bescheids.

Der Bundesfinanzhof hält das für ernstlich zweifelhaft

Am 15.10.2024 hat der III. Senat des Bundesfinanzhofs in dieser Sache entschieden — im Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung, Aktenzeichen III B 24/24 (AdV). Der amtliche Leitsatz lautet wörtlich:

"

„Es ist ernstlich zweifelhaft, ob ein im Jahr 2021 in Abzug gebrachter Investitionsabzugsbetrag für eine im Jahr 2022 tatsächlich erworbene und nach § 3 Nr. 72 des Einkommensteuergesetzes (EStG) steuerbefreite Photovoltaikanlage allein wegen des Inkrafttretens dieser Steuerbefreiung gemäß § 7g Abs. 3 Satz 1 EStG im Jahr 2021 rückgängig zu machen ist." (Bundesfinanzhof, Beschluss vom 15.10.2024 – III B 24/24 (AdV), Abruf 07.09.2026)

Der Senat hob den ablehnenden Beschluss des Finanzgerichts Köln vom 14.03.2024 (7 V 10/24) auf und setzte den Einkommensteuerbescheid 2021 von der Vollziehung aus — ohne Sicherheitsleistung. Die Kosten des gesamten Verfahrens trägt das Finanzamt.

Zum Fall selbst: Es ging um eine Anlage mit 11,2 kWp, angeschafft im November 2022. Der IAB war 2021 gebildet und vom Finanzamt zunächst anerkannt worden — im Bescheid vom 27.05.2022, und zwar ohne Vorbehalt der Nachprüfung. Der Änderungsbescheid kam am 21.11.2023, anderthalb Jahre später.

Zwei Kästen nebeneinander: links Randziffer 19 mit der Rückgängigmachung, rechts Randziffer 25 mit der weiterhin steuerpflichtigen Hinzurechnung, darunter die Folgerung des BFH.
Randziffer 19 gegen Randziffer 25: Der BFH hält der Verwaltung ihr eigenes Schreiben entgegen. · Foto: Eigene Grafik

Das stärkste Argument steht im BMF-Schreiben selbst

Der interessanteste Teil des Beschlusses ist nicht, dass der BFH der Verwaltung widerspricht. Es ist, womit er es tut.

Der Senat hält der Randziffer 19 nämlich die Randziffer 25 desselben BMF-Schreibens entgegen. Dort geht die Verwaltung nach der Darstellung des Gerichts davon aus, „dass die Hinzurechnung des IAB nach § 7g Abs. 2 Satz 1 EStG selbst nicht unter die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 72 Satz 1 EStG fällt".

Dreht man das um, ergibt sich: Wenn die Hinzurechnung steuerpflichtig bleibt, dann kann sie auch 2022 noch vorgenommen werden. Dann ist sie nicht unmöglich. Und dann, so der BFH, „entfiele zugleich die Rechtfertigung dafür, die tatbestandlichen Voraussetzungen der speziellen Korrekturvorschrift des § 7g Abs. 3 Satz 1 EStG […] als erfüllt anzusehen."

Das ist keine Formalie. Die gesamte Rückgängigmachung stützt sich darauf, dass eine Hinzurechnung nicht mehr möglich sei. Genau das stellt die Verwaltung sechs Randziffern später selbst in Frage.

⚠️ Ein zweiter, sehr praktischer Punkt aus dem Beschluss: Der BFH stellt fest, dass im entschiedenen Fall „das dritte auf das Abzugsjahr 2021 folgende Wirtschaftsjahr bislang noch nicht abgelaufen" war. Die Voraussetzung des § 7g Absatz 3 Satz 1 EStG — dass in keinem der drei Folgejahre hinzugerechnet wurde — ließ sich also noch gar nicht abschließend beurteilen. Der Antragsteller hatte die Hinzurechnung 2022 nach eigenen Angaben sogar selbst vorgenommen; das Finanzamt erkannte sie nicht an, und das Finanzgericht hatte dazu nichts festgestellt. Wenn dein Bescheid vor Ablauf dieser Dreijahresfrist geändert wurde, ist das ein Punkt, den dein Berater kennen sollte.
💡 Prüfe in deiner Steuererklärung für das Anschaffungsjahr, ob du hinzugerechnet hast. Im BFH-Fall hatte der Antragsteller die Hinzurechnung 2022 selbst vorgenommen, das Finanzamt sie aber nicht anerkannt — und das Finanzgericht hatte dazu überhaupt nichts festgestellt. Der BFH führt genau das als zusätzlichen Grund für seine Zweifel an. Schau in deinen Unterlagen nach, was du im Anschaffungsjahr erklärt hast: Es kann ein Argument sein, das sonst niemand kennt.

Gestritten wird nicht über das Ob, sondern über das Wann

Ein Missverständnis lohnt sich auszuräumen, weil es in der Praxis regelmäßig auftaucht: Der BFH sagt nicht, dass der Investitionsabzugsbetrag erhalten bleibt. Er sagt etwas Engeres.

In den Gründen steht der Satz: „Zweifelhaft ist der Veranlagungszeitraum, in dem der ‚actus contrarius' zum IAB zu erfassen ist." Also: Der Gegenakt zum Abzug kommt — die Frage ist nur, in welchem Jahr er verbucht wird. Rückwirkend 2021 als Rückgängigmachung, oder 2022 als Hinzurechnung im Anschaffungsjahr.

Der Unterschied klingt technisch, ist aber Geld. Rückwirkend im Abzugsjahr bedeutet: ein aufgerollter Altbescheid, gegebenenfalls mit Nachzahlungszinsen und dem Steuersatz jenes Jahres. Im Anschaffungsjahr bedeutet: laufende Veranlagung, anderer Progressionsstand, keine Rückabwicklung.

Der BFH beschreibt den Meinungsstand im Schrifttum ausdrücklich als uneinheitlich und zitiert die Frage als „äußerst umstritten"; er zählt für beide Auffassungen je rund ein halbes Dutzend Fundstellen auf. Auch die Finanzgerichte urteilen unterschiedlich — der Beschluss nennt neben dem Kölner Verfahren den Beschluss des FG Nürnberg vom 01.03.2024 (5 V 1163/23).

Was „Aussetzung der Vollziehung" bedeutet — und was nicht

Hier ist Genauigkeit wichtig, weil aus dieser Entscheidung leicht mehr gelesen wird, als drinsteht. Das ist der typische Fehler beim Lesen von Eilentscheidungen.

Eine Aussetzung der Vollziehung ist ein Eilverfahren. Der BFH prüft dabei nur „summarisch". Der Maßstab steht in § 69 Absatz 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung: Ernstliche Zweifel liegen vor, wenn neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen „gewichtige Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung von Rechtsfragen" bewirken. Der Senat betont dabei ausdrücklich: Dass die Gründe für die Rechtswidrigkeit überwiegen, ist nicht Voraussetzung.

Praktisch heißt das: Wer die Aussetzung erreicht, muss vorerst nicht zahlen. Entschieden ist damit gar nichts. Der Steuerbescheid ist nicht aufgehoben, die Rechtsfrage nicht geklärt.

Die verfassungsrechtliche Seite — Vertrauensschutz, Rückwirkung — hat der BFH sogar ausdrücklich offen gelassen: Darauf komme es nach seinem Ergebnis „nicht mehr an". Wer also hofft, das Bundesverfassungsgericht habe hier schon gesprochen, hofft auf etwas, das es nicht gibt.

Ein Ausgangspunkt mit zwei abgehenden Wegen: oben die Rückgängigmachung rückwirkend 2021, unten die Hinzurechnung im Anschaffungsjahr 2022, jeweils mit den Folgen.
Der Gegenakt kommt so oder so — strittig ist nur, in welchem Veranlagungszeitraum. · Foto: Eigene Grafik

Was du tun kannst, wenn dein Bescheid geändert wurde

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Schritt 1 — Bescheid und Datum prüfen. Lies auf dem Änderungsbescheid die Rechtsgrundlage und das geänderte Jahr ab. Notiere das Bekanntgabedatum: Die Einspruchsfrist beträgt einen Monat, und sie ist die einzige Frist, die du nicht reparieren kannst.

Schritt 2 — Steuerlichen Rat holen, nicht selbst formulieren. Das ist eine ungeklärte Auslegungsfrage, an der Finanzgerichte gegenläufig entscheiden. Wer hier ohne Beratung schreibt, verschenkt Argumente.

Schritt 3 — Unterlagen zusammenstellen. Der ursprüngliche Bescheid mit dem anerkannten IAB, die Rechnung der Anlage mit Datum und Leistung in kWp, der Auszug aus dem Marktstammdatenregister und die Steuererklärung des Anschaffungsjahrs mit der dort erklärten Hinzurechnung, falls du eine vorgenommen hast.

Schritt 4 — Die Vollziehung nicht vergessen. Ein Einspruch allein hält die Zahlung nicht auf; dafür braucht es einen gesonderten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung. Genau darum ging es im BFH-Verfahren.

Schritt 5 — Die Anlage von der Steuerfrage trennen. Ob dein Dach den erwarteten Ertrag bringt, ist eine andere Baustelle; wie du das misst, steht im Ratgeber zur Ertragsüberwachung. Die Steuerfrage ändert an der Anlage nichts.

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Wer heute noch einen Investitionsabzugsbetrag für eine PV-Anlage bilden kann

Für Neufälle hat sich die Lage sortiert, und zwar nicht zugunsten der Betreiber. Ein IAB setzt nach § 7g Absatz 1 EStG einen Betrieb voraus, dessen Gewinn nach § 4 oder § 5 EStG ermittelt wird. Fällt die Anlage unter die Steuerbefreiung des § 3 Nummer 72 EStG, ist nach dessen Satz 2 aber „kein Gewinn zu ermitteln".

Wer also heute eine Anlage bis 30 kWp auf dem Einfamilienhaus plant, kann für sie in aller Regel keinen Investitionsabzugsbetrag mehr bilden. Der klassische Fall des IAB für die private Dachanlage ist mit dem Jahressteuergesetz 2022 erledigt. Wer eine bestehende Anlage vergrößert, sollte zusätzlich die Leistungsgrenzen im Blick behalten — dazu der Ratgeber zum Erweitern und Nachrüsten.

Ein Nachteil ist das nicht zwingend: Die Steuerbefreiung ist für die meisten Haushalte der größere Vorteil als eine Steuerstundung. Ärgerlich ist nur die Übergangsphase — also genau die Fälle, um die vor Gericht gestritten wird. Wer über eine Anlage jenseits der 30 kWp oder über mehrere Einheiten nachdenkt, ist ohnehin in einer anderen Rechnung; dazu passt der Ratgeber zur Wirtschaftlichkeit und der zur Finanzierung.

Betroffen bist du, wenn: du für eine PV-Anlage in einem vor 2022 endenden Wirtschaftsjahr einen IAB gebildet hast.

Und: du bis zum 31.12.2021 noch nicht gewinnwirksam hinzugerechnet hattest.

Und: die Anlage danach angeschafft wurde und unter § 3 Nummer 72 EStG fällt — bis 30 kWp je Einheit, höchstens 100 kWp je Steuerpflichtigem.

Nicht betroffen bist du, wenn: die Hinzurechnung bereits vor 2022 erfolgt ist oder die Anlage die Grenzen des § 3 Nummer 72 EStG überschreitet und damit steuerpflichtig bleibt.

💡 Notiere dir das Aktenzeichen. III B 24/24 auf der einen, das BMF-Schreiben vom 17.07.2023 (BStBl I 2023, 1494) auf der anderen Seite: Mit diesen beiden Angaben kann jeder Steuerberater in fünf Minuten einordnen, wo dein Fall steht. Ohne sie beginnt jedes Gespräch bei null.

Was dieser Ratgeber offen lässt

Drei Punkte kann ich nicht beantworten, und ich schreibe sie hin, statt sie zu überspielen.

Wie es ausgeht. Am 07.09.2026 liegt zu dieser Frage nur die Eilentscheidung vor. Eine abschließende Entscheidung des Bundesfinanzhofs in der Hauptsache habe ich nicht gefunden. Wer dir sagt, die Sache sei entschieden, sollte dir das Aktenzeichen nennen können.

Das BMF-Schreiben im Original. Ich habe das Schreiben vom 17.07.2023 nicht selbst abgerufen. Die Randziffern 19 und 25 stehen hier ausschließlich so, wie der BFH sie wiedergibt — das ist eine gute Quelle, aber es ist die Wiedergabe eines Gerichts und nicht der Originaltext.

Deinen Einzelfall. Ob in deinem Bescheid die Dreijahresfrist abgelaufen war, ob du 2022 hinzugerechnet hast, ob Zinsen festgesetzt wurden: Das steht in deinen Unterlagen, nicht in einem Ratgeber. Immerhin sagt § 7g Absatz 3 Satz 4 EStG, dass § 233a Absatz 2a der Abgabenordnung hier nicht anzuwenden ist — auch das eine Frage für die Beratung, nicht für eine Faustregel.

Häufige Fragen

Warum fordert das Finanzamt Steuern für 2021 nach, obwohl ich die Anlage gekauft habe? +
Weil nach Auffassung der Finanzverwaltung die zweite Hälfte des Mechanismus nicht mehr funktioniert. § 3 Nummer 72 Satz 2 EStG bestimmt, dass bei steuerfreien PV-Einnahmen „kein Gewinn zu ermitteln" ist — und ohne Gewinnermittlung gibt es nichts, worin der Investitionsabzugsbetrag hinzugerechnet werden könnte. Die Verwaltung macht ihn deshalb im Abzugsjahr rückgängig, gestützt auf Randziffer 19 des BMF-Schreibens vom 17.07.2023 in der Wiedergabe des BFH.
Ist der alte Bescheid nicht bestandskräftig? +
Das hilft hier nicht. § 7g Absatz 3 Satz 2 EStG enthält eine eigene Änderungsvorschrift, und Satz 3 stellt klar, dass sie auch gilt, „wenn der Steuer- oder Feststellungsbescheid bestandskräftig geworden ist". Dieselbe Vorschrift hemmt zusätzlich den Ablauf der Festsetzungsfrist. Im vom BFH entschiedenen Fall war der ursprüngliche Bescheid sogar ohne Vorbehalt der Nachprüfung ergangen.
Hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass die Rückgängigmachung rechtswidrig ist? +
Nein. Der Beschluss vom 15.10.2024 (III B 24/24) ist eine Entscheidung im Eilverfahren nach summarischer Prüfung. Der Leitsatz sagt, es sei „ernstlich zweifelhaft", ob rückgängig zu machen ist. Der Senat betont ausdrücklich, dass für eine Aussetzung nicht erforderlich ist, dass die Gründe für die Rechtswidrigkeit überwiegen. Entschieden ist die Rechtsfrage damit nicht.
Was ist das stärkste Argument gegen die Verwaltungsauffassung? +
Nach dem Beschluss: die Verwaltungsauffassung selbst. Der BFH verweist darauf, dass Randziffer 25 desselben BMF-Schreibens davon ausgeht, dass die Hinzurechnung nach § 7g Absatz 2 Satz 1 EStG nicht unter die Steuerbefreiung fällt. Bleibt die Hinzurechnung aber steuerpflichtig möglich, entfällt nach dem Senat „zugleich die Rechtfertigung dafür", die Voraussetzungen der Korrekturvorschrift als erfüllt anzusehen.
Geht es darum, ob ich den Vorteil behalte? +
Nicht in erster Linie. Der BFH formuliert: „Zweifelhaft ist der Veranlagungszeitraum, in dem der ‚actus contrarius' zum IAB zu erfassen ist." Gestritten wird also darüber, ob der Gegenakt rückwirkend ins Abzugsjahr oder in das Anschaffungsjahr gehört. Für die Höhe der Nachzahlung, den Progressionsstand und mögliche Zinsen kann das trotzdem einen erheblichen Unterschied machen.
Muss ich zahlen, während ich Einspruch einlege? +
Ein Einspruch allein hält die Vollziehung nicht auf. Dafür ist ein gesonderter Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nötig — genau darum ging es im BFH-Verfahren, und dort wurde sie ohne Sicherheitsleistung gewährt, die Verfahrenskosten trägt das Finanzamt. Ob das in deinem Fall gelingt, ist eine Frage der Einzelfallprüfung und gehört in fachliche Beratung.
Kann ich für eine neue PV-Anlage noch einen IAB bilden? +
Für die typische Anlage bis 30 kWp auf dem eigenen Haus in aller Regel nicht. § 7g EStG setzt eine Gewinnermittlung nach § 4 oder § 5 EStG voraus, und § 3 Nummer 72 Satz 2 EStG bestimmt für die steuerbefreiten Anlagen gerade, dass kein Gewinn zu ermitteln ist. Der Wegfall wiegt für die meisten Haushalte leichter als der Vorteil der Steuerbefreiung.
Welche Leistungsgrenzen gelten für die Steuerbefreiung? +
Nach § 3 Nummer 72 Satz 1 EStG bis zu 30 Kilowatt (peak) installierter Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister je Wohn- oder Gewerbeeinheit und insgesamt höchstens 100 Kilowatt (peak) je Steuerpflichtigem oder Mitunternehmerschaft, bei Anlagen auf, an oder in Gebäuden einschließlich Nebengebäuden.
Um welche Anlagengröße ging es im entschiedenen Fall? +
Um eine Anlage mit 11,2 kWp, angeschafft im November 2022. Der IAB war im Jahr 2021 gebildet und mit Bescheid vom 27.05.2022 zunächst anerkannt worden; der Änderungsbescheid datiert vom 21.11.2023. Es ist also ein ganz gewöhnlicher Einfamilienhaus-Fall, kein Sondersachverhalt.

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