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E-Rechnung bei Photovoltaik: Was Anlagenbetreiber empfangen müssen

Wer Strom einspeist, ist umsatzsteuerlich Unternehmer — und muss seit dem 1. Januar 2025 elektronische Rechnungen empfangen können. Für diese Pflicht gibt es keine Übergangsfrist, auch nicht für Kleinunternehmer.

⏱️ 8 Lesezeit📅 September 2026
JK
Jan Kotzorek·Redaktion Solarliebhaber.de·Veröffentlicht und zuletzt geprüft am 09. September 2026

Der Solarteur schickt die Schlussrechnung, du öffnest die Mail — und findest eine Datei mit der Endung .xml, die dein Rechnungsprogramm nicht kennt und dein Browser als Zeichensalat anzeigt. Kein Versehen, sondern die Regel: Seit dem 1. Januar 2025 gilt zwischen inländischen Unternehmern die Pflicht zur elektronischen Rechnung.

Der überraschende Teil daran ist nicht die Pflicht selbst, sondern wen sie trifft. Wer Strom ins Netz einspeist, ist umsatzsteuerlich Unternehmer — auch dann, wenn er sonst nichts unternimmt, auch als Kleinunternehmer, und auch dann, wenn er einkommensteuerlich gar keinen Gewinn mehr ermitteln muss.

💡 Worum es hier nicht geht. Nicht um Barzahlung und Rechnungspflichten am Bau, dazu Photovoltaik ohne Rechnung. Nicht um den Wechsel zwischen Kleinunternehmerregelung und Regelbesteuerung, dazu Vorsteuerberichtigung beim Wechsel. Und nicht um die Frage, wer die Steuer schuldet, dazu Reverse-Charge bei der PV-Montage.
Zeitachse über 2025 bis 2028 mit der durchgehenden Empfangspflicht und zwei kürzeren Balken für die Übergangsfristen beim Ausstellen
Die Empfangspflicht hat keine Übergangsfrist, die Ausstellungspflicht schon. · Foto: Eigene Grafik nach Paragraf 27 Absatz 38 UStG und Abschnitt 14.1 UStAE

Was eine E-Rechnung ist — und warum ein PDF keine ist

Paragraf 14 Absatz 1 UStG definiert die elektronische Rechnung als Rechnung, „die in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird und eine elektronische Verarbeitung ermöglicht". Satz 4 stellt daneben die „sonstige Rechnung": Papier oder ein anderes elektronisches Format.

Ein PDF fällt damit in die zweite Kategorie. Es ist elektronisch, aber nicht strukturiert — ein Bild von einer Rechnung, kein maschinenlesbarer Datensatz. Das Format muss nach Satz 6 Nummer 1 der europäischen Norm entsprechen, die auf die Richtlinie 2014/55/EU zurückgeht; in Deutschland sind das XRechnung und ZUGFeRD ab Version 2.0.1. Nummer 2 lässt daneben ein vereinbartes Format zu, wenn sich die Pflichtangaben verlustfrei extrahieren lassen. Für die Rechnung selbst gilt unabhängig vom Format eine Ausstellungsfrist von 6 Monaten nach Ausführung der Leistung.

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Empfangen musst du seit 2025, ausstellen erst später

Das ist der Punkt, an dem die meisten Zusammenfassungen ungenau werden. Paragraf 27 Absatz 38 UStG enthält Übergangsregeln — aber sie betreffen ausschließlich Ausstellung und Übermittlung. Für den Empfang gibt es keine Übergangsfrist.

Das Bundesfinanzministerium hat das mit Schreiben vom 15. Oktober 2025 in den Umsatzsteuer-Anwendungserlass geschrieben. Abschnitt 14.1 Absatz 5 Satz 1 lautet dort: „Inländische Unternehmer müssen die technischen Voraussetzungen zum Empfang einer E-Rechnung schaffen." Und Satz 2 schließt die Lücke, die sonst die halbe Zielgruppe herausnehmen würde: „Dies gilt auch, wenn der Rechnungsempfänger der Sonderregelung nach Paragraf 19 UStG unterliegt."

ZeitraumAusstellenEmpfangen
Umsätze 2025 und 2026Papier oder anderes Format erlaubt, bis 31. Dezember 2026Pflicht seit 1. Januar 2025
Umsätze 2027, Aussteller bis 800.000 Euro VorjahresumsatzPapier oder anderes Format erlaubt, bis 31. Dezember 2027Pflicht
Umsätze 2027, Aussteller über 800.000 EuroE-RechnungPflicht
Umsätze ab 2028E-RechnungPflicht

Für das Format der sonstigen Rechnung braucht es in der Übergangszeit deine Zustimmung — die aber formlos und auch stillschweigend erteilt werden kann, etwa durch widerspruchslose Annahme eines PDF.

Wer nicht empfangen kann, hat kein Anrecht auf ein PDF

Die härteste Folge steht im selben Absatz, Satz 4: Ist ein Unternehmer technisch nicht in der Lage, eine E-Rechnung zu empfangen, oder verweigert er die Annahme, „hat er kein Anrecht auf eine alternative Ausstellung einer sonstigen Rechnung durch den Rechnungsaussteller".

⚠️ Und der Aussteller ist trotzdem fertig. Satz 5 stellt klar, dass dessen umsatzsteuerrechtliche Pflichten auch dann als erfüllt gelten, wenn er sich nachweislich um die Übermittlung bemüht hat — ein Sendeprotokoll genügt. Wer die XML-Datei ignoriert, steht am Ende ohne verwertbare Rechnung da, und die Gegenseite hat alles richtig gemacht.

Der praktische Schaden trifft dich bei Regelbesteuerung: Ohne ordnungsgemäße Rechnung kein Vorsteuerabzug. Wer die Anlage mit Vorsteuerabzug gekauft hat, verliert damit Geld an einer Datei, die er nur nicht öffnen konnte.

💡 Die Entwarnung zur Technik. Satz 3 desselben Absatzes stellt klar, dass bei Empfang per E-Mail „kein gesondertes E-Mail-Postfach nur für den Empfang von E-Rechnungen erforderlich" ist. Deine normale Adresse reicht. Was du brauchst, ist ein Programm, das die XML-Datei lesbar macht — nicht eine neue Infrastruktur.
Flussbild: Der Anlagenbetreiber liefert Strom, der Netzbetreiber schickt eine Gutschrift zurück, darunter die beiden Folgen für Kleinunternehmer und Regelbesteuerte
Bei der Einspeisung erstellt der Netzbetreiber die Abrechnung. · Foto: Eigene Grafik nach Paragraf 14 Absatz 2 UStG und Paragraf 34a UStDV

Bei der Einspeisung rechnet die Gegenseite ab

Die Abrechnung deiner Einspeisung erstellt nicht du, sondern der Netzbetreiber. Paragraf 14 Absatz 2 Satz 5 UStG erlaubt das ausdrücklich: Die Rechnung kann vom Leistungsempfänger ausgestellt werden, wenn das vorher vereinbart wurde. Das Dokument heißt dann Gutschrift und ist rechtlich eine Rechnung über deine Lieferung.

Daraus folgt die Konstellation, die für Anlagenbetreiber zählt: Die Rechnung über deinen eigenen Umsatz kommt von außen zu dir. Ob sie als E-Rechnung kommen muss, hängt an deiner Besteuerung — und die Ableitung dafür steht nicht im BMF-Schreiben, sondern ergibt sich aus dem Zusammenspiel von Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 und Satz 5.

Die Ausnahme für Kleinunternehmer steht in der UStDV

Paragraf 34a UStDV regelt, was in einer Rechnung über Umsätze nach Paragraf 19 Absatz 1 UStG stehen muss. Nummer 6 nennt dabei ausdrücklich den Fall der Ausstellung durch den Leistungsempfänger mit der Angabe „Gutschrift" — die Vorschrift denkt die Einspeiseabrechnung also mit.

Entscheidend ist der letzte Satz: Eine solche Rechnung „kann abweichend von Paragraf 14 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes immer als sonstige Rechnung übermittelt werden". Für Kleinunternehmer gibt es also keine Frist, die irgendwann abläuft — die Ausnahme ist dauerhaft. Das BMF-Schreiben bestätigt das für Rechnungen nach Paragraf 34a UStDV wörtlich.

Wer unter der Kleinunternehmerregelung bleibt, ist damit auf der Ausstellungsseite entlastet. Paragraf 19 Absatz 1 UStG zieht die Grenzen bei 25.000 Euro Gesamtumsatz im Vorjahr und 100.000 Euro im laufenden Jahr — Werte, die eine Dachanlage im Einfamilienhaus nicht ansatzweise erreicht: Bei einer Vergütung im Bereich von einigen hundert Euro im Jahr liegen zwischen dir und den 25.000 Euro rund zwei Größenordnungen.

⚠️ Die Entlastung gilt nur fürs Ausstellen. Ein typischer Fehler ist der Schluss, Kleinunternehmer seien von der ganzen Reform ausgenommen. Abschnitt 14.1 Absatz 5 Satz 2 sagt das Gegenteil: Die Pflicht, empfangen zu können, gilt ausdrücklich auch für sie. Auf der Empfangsseite ändert die Kleinunternehmerregelung nichts.
Entscheidungsweg: Kannst du eine E-Rechnung empfangen? Der Nein-Zweig führt zu kein Anrecht auf eine sonstige Rechnung und zu erfüllten Pflichten des Ausstellers
Ohne Empfangsweg gibt es keinen Ersatzanspruch. · Foto: Eigene Grafik nach Abschnitt 14.1 Absatz 5 UStAE

Was das für dich als Anlagenbetreiber praktisch bedeutet

DokumentWer stellt ausMuss es eine E-Rechnung sein?
Schlussrechnung des Solarteurs an dichder Betriebja, sobald dessen Übergangsfrist abgelaufen ist
Einspeise-Gutschrift, du bist Kleinunternehmerder Netzbetreibernein, sonstige Rechnung ist immer zulässig
Einspeise-Gutschrift, du bist regelbesteuertder Netzbetreiberabgeleitet ja, weil zwei inländische Unternehmer beteiligt sind
Wartungsrechnung an dich als Betreiberder Betriebja, nach Ablauf der Übergangsfrist
Rechnung an dich als Privatperson ohne Anlageder Betriebnein, Paragraf 14 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 greift nicht

Einspeisevergütung: 7,70 ct/kWh nur noch bei Inbetriebnahme bis 31. Januar 2027 · danach sinkt der Satz erneut

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8 Jahre aufbewahren — und zwar das Original

Paragraf 14b Absatz 1 UStG verlangt, alle erhaltenen und ausgestellten Rechnungen 8 Jahre aufzubewahren; die Frist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Rechnung ausgestellt wurde. Bei einer Rechnung aus 2026 läuft sie also bis Ende 2034 — 8 Jahre, in denen die Datei lesbar bleiben muss.

Bei einer E-Rechnung ist das Original die strukturierte Datei, nicht deren Ausdruck und nicht die menschenlesbare Ansicht, die dein Programm daraus erzeugt. In der Praxis heißt das: Die XML-Datei selbst gehört ins Archiv, unverändert. Wer nur die Bildschirmansicht speichert, hat die Rechnung nicht aufbewahrt.

  • Ein Postfach festlegen — prüfe im Angebot und im Netzbetreiber-Portal, welche Adresse dort für Rechnungen hinterlegt ist, und dass du sie regelmäßig liest.
  • Ein Anzeigeprogramm einrichten — es genügt eine Anwendung, die XRechnung und ZUGFeRD lesbar macht; ein eigenes Buchhaltungssystem braucht es dafür nicht.
  • Die Originaldatei sichern — notiere zu jeder Rechnung Datum, Betrag und Dateiname, und lege die XML-Datei getrennt vom Ausdruck ab.
  • Die Gutschriften kontrollieren — schau auf der Rechnung des Netzbetreibers nach, ob die Angabe „Gutschrift" enthalten ist; ohne sie fehlt eine Pflichtangabe.
  • Zuordnung sauber halten — 8 Jahre sind lang, und die Betriebsprüfung fragt nach Belegen, nicht nach Erinnerungen.
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  1. Rolle klären. Bist du Kleinunternehmer oder regelbesteuert? Davon hängt nur die Ausstellungsseite ab, nicht der Empfang.
  2. Empfangsweg benennen. Eine Adresse, die du zuverlässig liest, und eine Software, die strukturierte Rechnungen anzeigt.
  3. Eingang testen. Lass dir von deinem Steuerbüro oder deinem Betrieb eine Beispieldatei schicken und öffne sie einmal bewusst.
  4. Archiv trennen. Originaldatei 8 Jahre, Ansichtsdokument nur als Beiwerk.

Was dieser Ratgeber offen lässt

Das BMF-Schreiben vom 15. Oktober 2025 enthält kein Wort zu Photovoltaik und keine Passage, die die Einspeise-Gutschrift ausdrücklich behandelt. Unsere Einordnung der Gutschrift folgt aus dem Gesetzeswortlaut, nicht aus einer Verwaltungsanweisung zu diesem Fall — sie ist plausibel, aber sie ist eine Ableitung.

Der zweite Nachteil betrifft die Praxis der Netzbetreiber: Wie und ab wann sie ihre Gutschriften auf strukturierte Formate umstellen, ist nicht einheitlich geregelt und war für uns nicht flächendeckend belegbar. Wer wissen will, was der eigene Netzbetreiber tut, kommt an einer Nachfrage nicht vorbei.

Und schließlich: Bußgelder oder eine eigene Sanktion für einen fehlenden Empfangsweg nennt weder das Gesetz noch das Schreiben. Der Nachteil entsteht nicht durch eine Strafe, sondern dadurch, dass die Rechnung als zugegangen gilt und du sie trotzdem nicht hast.

💡 Die Verbindung zur Betriebsprüfung. Wer eine Anlage betreibt, bleibt Gewerbetreibender im steuerlichen Sinn, auch bei steuerfreiem Betrieb. Was das für Aufzeichnungen und Nachschau bedeutet, steht in Betriebsprüfung und Nachschau und in Abschreibung und Nutzungsdauer.

Häufige Fragen zur E-Rechnung bei Photovoltaik

Bin ich als Besitzer einer kleinen Dachanlage wirklich Unternehmer? +
Umsatzsteuerlich ja, sobald du Strom gegen Vergütung einspeist. Die Steuerbefreiung nach Paragraf 3 Nummer 72 EStG betrifft die Einkommensteuer und ändert an der Unternehmereigenschaft im Umsatzsteuerrecht nichts.
Reicht mein normales E-Mail-Postfach? +
Ja. Abschnitt 14.1 Absatz 5 Satz 3 UStAE stellt ausdrücklich klar, dass kein gesondertes Postfach nur für E-Rechnungen nötig ist. Du brauchst lediglich eine Möglichkeit, die strukturierte Datei zu lesen.
Darf mein Solarteur mir 2026 noch ein PDF schicken? +
Für Umsätze bis zum 31. Dezember 2026 ja, wenn du zustimmst — die Zustimmung kann auch stillschweigend erfolgen. Ab 2027 hängt es davon ab, ob sein Gesamtumsatz im Vorjahr über 800.000 Euro lag.
Was passiert, wenn ich die XML-Datei einfach nicht öffne? +
Die Rechnung gilt trotzdem als ordnungsgemäß ausgestellt, wenn der Aussteller den Versand nachweisen kann. Einen Anspruch auf ein Ersatzdokument in Papier oder als PDF hast du in diesem Fall nicht.
Muss die Gutschrift meines Netzbetreibers eine E-Rechnung sein? +
Bist du Kleinunternehmer, nicht: Paragraf 34a UStDV erlaubt für solche Umsätze immer die sonstige Rechnung. Bist du regelbesteuert, sprechen Wortlaut und Systematik dafür — eine ausdrückliche Verwaltungsaussage zu diesem Fall haben wir nicht gefunden.
Wie lange muss ich eine E-Rechnung aufheben? +
8 Jahre nach Paragraf 14b Absatz 1 UStG, gerechnet ab dem Schluss des Ausstellungsjahres. Aufzubewahren ist die strukturierte Originaldatei, nicht der Ausdruck.
Gilt die Pflicht auch für Rechnungen an mich als Privatperson? +
Nein. Paragraf 14 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 UStG erfasst Leistungen an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen. Für rein private Rechnungen bleibt es beim bisherigen Recht.
Zählt eine eingescannte Papierrechnung als E-Rechnung? +
Nein. Maßgeblich ist das strukturierte Format nach Paragraf 14 Absatz 1 Satz 3 UStG. Ein Scan ist eine Bilddatei und damit eine sonstige Rechnung.
Was ist mit Kleinbetragsrechnungen unter der Grenze? +
Kleinbetragsrechnungen nach Paragraf 33 UStDV nennt das BMF-Schreiben in einer Reihe mit Fahrausweisen und Kleinunternehmerrechnungen: Sie können immer als sonstige Rechnung ausgestellt und übermittelt werden.

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