Subunternehmer auf dem Dach: wer haftet, wenn ein Fremder montiert
Dein Vertragspartner darf die Montage weitergeben — und haftet fuer den fremden Betrieb wie fuer eigene Leute. In zwei anderen Rechtsordnungen sieht die Rollenverteilung voellig anders aus.
Der Termin steht seit Wochen, und morgens rollt ein Transporter vor, auf dem ein anderer Name steht als im Vertrag. Vier Monteure, fremde Firma, kein Wort davon im Angebot. Die erste Frage lautet fast immer: Darf der das? Die zweite, meist erst Monate später: An wen halte ich mich, wenn etwas schiefgegangen ist?
Beide Antworten stehen im Gesetz, und sie fallen anders aus, als viele Bauherren erwarten. Der Solarteur darf die Arbeit weitergeben. Dafür haftet er für die fremden Monteure wie für seine eigenen Leute. Und in einer dritten Rechtsordnung, die mit Verträgen gar nichts zu tun hat, stehst plötzlich du selbst gerade.
Darf dein Solarteur die Montage überhaupt weitergeben?
Der Vergleich zweier Vorschriften beantwortet das in zwei Sätzen. Paragraf 631 Absatz 1 BGB beschreibt den Werkvertrag so: „Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet." Von persönlicher Ausführung steht dort nichts. Geschuldet ist das fertige Werk, nicht die Hand, die es baut.
Beim Dienstvertrag ist das anders geregelt. Paragraf 613 Satz 1 BGB: „Der zur Dienstleistung Verpflichtete hat die Dienste im Zweifel in Person zu leisten." Genau diesen Satz hat der Gesetzgeber im Werkvertragsrecht nicht geschrieben — und deshalb darf dein Solarteur die Montage an einen Subunternehmer geben, solange ihr im Vertrag nichts anderes vereinbart habt.
Prüfe deshalb dein eigenes Angebot, bevor du dich ärgerst: Steht dort eine Klausel, die die Weitergabe an Dritte von deiner Zustimmung abhängig macht? Wenn nein, ist der fremde Transporter vor der Tür kein Vertragsbruch.
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Paragraf 278 BGB macht den Subunternehmer zum Problem deines Vertragspartners
Der zweite Satz des Gesetzes ist der wichtigere. Paragraf 278 Satz 1 BGB lautet: „Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden."
Diese Personen heißen Erfüllungsgehilfen. Der Subunternehmer ist einer. Bohrt seine Kolonne die Dachhaken in die falsche Sparrenlage, ist das rechtlich so zu behandeln, als hätte dein Solarteur selbst falsch gebohrt. Du reklamierst bei ihm, du setzt ihm die Frist, du forderst von ihm — und er muss sich seinerseits mit seinem Sub auseinandersetzen. Das ist nicht dein Vorgang.
In der Praxis versuchen Betriebe an dieser Stelle gern, den Ball weiterzuspielen: „Da müssen Sie mit der Montagefirma sprechen." Das ist rechtlich falsch, und es ist der Punkt, an dem eine schriftliche Antwort mit dem Verweis auf Paragraf 278 BGB fast immer reicht.
Wo die Haftung ohne Vertrag doch greift: Paragraf 823 BGB
Eine Ausnahme gibt es, und sie liegt außerhalb des Vertragsrechts. Paragraf 823 Absatz 1 BGB verpflichtet zum Schadensersatz, wer „vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt". Ein Vertrag ist dafür nicht nötig.
Der Unterschied ist der zwischen einem schlecht gebauten Werk und einem beschädigten Gegenstand. Sitzt die Unterkonstruktion falsch, ist das ein Mangel des Werks — dafür haftet dein Vertragspartner. Fällt beim Aufziehen ein Modul durch das Dachfenster in den Wintergarten, ist dein Eigentum verletzt, und der Monteur haftet dir direkt. Beide Wege können nebeneinander offenstehen.
| Was passiert ist | Gegen wen | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Module falsch verschaltet, Ertrag zu niedrig | dein Vertragspartner | Werkvertragsrecht, Paragrafen 631 und 278 BGB |
| Dachziegel beim Steigen zerbrochen | Vertragspartner und Monteur | Paragrafen 278 und 823 BGB |
| Regenrinne beim Abladen eingedrückt | Monteur direkt, daneben der Vertragspartner | Paragraf 823 Absatz 1 BGB |
| Anlage läuft, aber Dokumentation fehlt | dein Vertragspartner | Werkvertragsrecht, Paragraf 631 BGB |
Fünf Jahre ab Abnahme — auch für Arbeiten, die ein anderer gemacht hat
Wie lange du reklamieren kannst, hängt nicht daran, wer montiert hat. Paragraf 634a Absatz 1 BGB unterscheidet nach dem Werk: 2 Jahre „bei einem Werk, dessen Erfolg in der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache" besteht, und 5 Jahre „bei einem Bauwerk". Absatz 2 legt den Start fest: Die Verjährung beginnt mit der Abnahme.
Eine fest mit dem Gebäude verbundene Aufdachanlage wird üblicherweise dem Bauwerk zugerechnet, sodass die längere Frist gilt. Notiere dir deshalb das Abnahmedatum und bewahre das Protokoll auf — es ist der Startpunkt für beide Fristen und die einzige Angabe, die du später nicht rekonstruieren kannst.
Modellrechnung: 3.500 Euro Nachbesserung und wer sie vorstreckt
Die folgende Rechnung ist ein eigenes Rechenbeispiel von Solarliebhaber.de, keine Marktstatistik. Sie zeigt nur, wie sich die Ansprüche verteilen.
Angenommen, deine Anlage hat 18.000 Euro brutto gekostet. Zwei Jahre nach der Abnahme zeigt sich, dass die Unterkonstruktion auf einem Dachfeld falsch befestigt ist. Ein Drittbetrieb veranschlagt für die Korrektur 3.500 Euro, davon 2.400 Euro Arbeitslohn und 1.100 Euro Material. Dein Vertragspartner reagiert auf zwei Schreiben nicht.
Paragraf 637 Absatz 1 BGB erlaubt dir nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist, den Mangel selbst beseitigen zu lassen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Absatz 3 geht weiter: „Der Besteller kann von dem Unternehmer für die zur Beseitigung des Mangels erforderlichen Aufwendungen Vorschuss verlangen." Du musst die 3.500 Euro also nicht vorstrecken.
Entscheidend ist die Richtung: Frist, Vorschussverlangen und Klage gehen gegen deinen Vertragspartner. Der Subunternehmer, der die Fehler gebaut hat, kommt in diesem ganzen Vorgang nicht vor.
Die Sorge, die keine ist: Mindestlohn nach Paragraf 14 AEntG
Viele Bauherren haben von der Auftraggeberhaftung gehört und fürchten, für die Löhne fremder Monteure einstehen zu müssen. Der Wortlaut sagt etwas anderes. Paragraf 14 Satz 1 AEntG beginnt so: „Ein Unternehmer, der einen anderen Unternehmer mit der Erbringung von Werk- oder Dienstleistungen beauftragt, haftet für die Verpflichtungen dieses Unternehmers, eines Nachunternehmers oder eines von dem Unternehmer oder einem Nachunternehmer beauftragten Verleihers zur Zahlung des Mindestentgelts ... wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat."
Haftender ist danach ein Unternehmer, der einen anderen Unternehmer beauftragt. Der Bauherr, der für das eigene Dach ein Angebot annimmt, steht dort nicht. Satz 2 begrenzt den Umfang zusätzlich auf das Nettoentgelt, also den Betrag, der nach Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen auszuzahlen ist.
Sozialabgaben: Paragraf 28e SGB IV adressiert das Baugewerbe
Die zweite Vorschrift, die in diesem Zusammenhang genannt wird, ist noch deutlicher. Paragraf 28e Absatz 3a Satz 1 SGB IV: „Ein Unternehmer des Baugewerbes, der einen anderen Unternehmer mit der Erbringung von Bauleistungen im Sinne des Paragrafen 101 Absatz 2 des Dritten Buches beauftragt, haftet für die Erfüllung der Zahlungspflicht dieses Unternehmers ... wie ein selbstschuldnerischer Bürge."
Adressat ist ein Unternehmer des Baugewerbes. Absatz 3b zeigt außerdem, an wen der Gesetzgeber gedacht hat: Ein Verschulden ist ausgeschlossen, soweit der Auftraggeber „Fachkunde, Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit des Nachunternehmers ... durch eine Präqualifikation" nach der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen nachweist. Das ist ein Instrument gewerblicher Auftraggeber, kein Werkzeug für ein Einfamilienhaus.
| Vorschrift | Wen der Wortlaut als Haftenden nennt | Du als privater Bauherr |
|---|---|---|
| Paragraf 278 BGB | den Schuldner, hier deinen Vertragspartner | Anspruchsinhaber, nicht Haftender |
| Paragraf 823 Absatz 1 BGB | jeden, der fremdes Eigentum verletzt | Anspruchsinhaber gegen den Monteur |
| Paragraf 14 Satz 1 AEntG | „einen Unternehmer, der einen anderen Unternehmer ... beauftragt" | nach dem Wortlaut nicht angesprochen |
| Paragraf 28e Absatz 3a SGB IV | „einen Unternehmer des Baugewerbes" | nach dem Wortlaut nicht angesprochen |
| Paragraf 13 Absatz 1 NAV | den Anschlussnehmer | das bist du — hier haftest du selbst |
Die Umkehrung: bei der Netzanschlussverordnung stehst du gerade
Und dann gibt es eine Rechtsordnung, in der die Rollen genau andersherum verteilt sind. Paragraf 13 Absatz 1 Satz 1 NAV: „Für die ordnungsgemäße Errichtung, Erweiterung, Änderung und Instandhaltung der elektrischen Anlage hinter der Hausanschlusssicherung (Anlage) ist der Anschlussnehmer gegenüber dem Netzbetreiber verantwortlich." Satz 3 schließt die Lücke: Auch wer die Anlage einem Dritten überlässt, „bleibt ... verantwortlich".
Anschlussnehmer bist du. Gegenüber dem Netzbetreiber hilft dir kein Subunternehmer und kein Hauptunternehmer. Absatz 2 Satz 4 stellt zusätzlich eine harte Anforderung an die ausführende Firma: Die Arbeiten dürfen „außer durch den Netzbetreiber nur durch ein in ein Installateurverzeichnis eines Netzbetreibers eingetragenes Installationsunternehmen durchgeführt werden". Nach Absatz 2 Satz 10 darf der Netzbetreiber die Ausführung überwachen.
Damit wird die Frage, wer da auf dem Dach steht, doch wieder zu deiner. Nicht als Haftungsfrage gegenüber der Zollverwaltung, sondern als Zulassungsfrage gegenüber dem Netzbetreiber. Wer die Unterschrift auf der Inbetriebsetzungsanzeige leistet, muss eingetragen sein — und das ist nicht automatisch der Betrieb, mit dem du den Vertrag geschlossen hast. Wo die Grenze zwischen Solarteur und eingetragenem Elektrofachbetrieb verläuft, steht in Solarteur oder Elektriker.
Was du am Montagetag selbst prüfen kannst
Der Tag der Montage ist die einzige Gelegenheit, an der du die Kette mit eigenen Augen siehst. Danach steht in den Unterlagen nur noch der Name deines Vertragspartners.
- Welcher Firmenname steht auf Fahrzeug und Arbeitskleidung? Notiere ihn mit Datum, das reicht als spätere Zuordnung.
- Fotografiere die Unterkonstruktion, bevor die Module daraufliegen. Danach ist sie für Jahre unsichtbar.
- Frag, welcher Betrieb den elektrischen Anschluss ausführt und die Anmeldung unterschreibt.
- Halte fest, wann die Abnahme stattfindet — ab diesem Tag laufen die 5 Jahre.
- Lass dir die Anlagendokumentation von deinem Vertragspartner geben, nicht vom Montagetrupp.
Was in den Vertrag gehört, bevor unterschrieben wird
Vieles davon lässt sich vorher regeln, und der beste Zeitpunkt dafür ist der, an dem der Betrieb den Auftrag noch will. Erfahrungsgemäß gibt es an dieser Stelle wenig Widerstand, solange die Formulierungen nicht auf ein Verbot der Weitergabe hinauslaufen, sondern auf Transparenz.
- Offenlegung — „Der Auftragnehmer benennt vor Montagebeginn die Betriebe, die er mit der Ausführung beauftragt, mit Firma und Anschrift."
- Ansprechpartner — „Sämtliche Mängelansprüche richten sich ausschließlich gegen den Auftragnehmer; eine Verweisung an ausführende Betriebe ist ausgeschlossen."
- Eintragung — „Die Arbeiten an der elektrischen Anlage führt ein in das Installateurverzeichnis des zuständigen Netzbetreibers eingetragenes Unternehmen aus."
Zur AGB-Kontrolle solcher Klauseln und zu dem, was der Betrieb seinerseits in sein Angebot schreiben darf, steht mehr in AGB-Klauseln im PV-Vertrag. Wer während der Bauzeit wissen will, wer das Risiko für die schon gelieferten Module trägt, findet das in Gefahrtragung und Bauleistungsversicherung.
Was dieser Ratgeber offen lässt
Drei Punkte bleiben ungeklärt. Erstens die eben benannte Wortlautfrage: Zur Stellung des privaten Bauherrn in Paragraf 14 AEntG und Paragraf 28e Absatz 3a SGB IV haben wir keine Rechtsprechung gelesen. Zweitens die Einordnung der Aufdachanlage als Bauwerk im Sinne des Paragrafen 634a Absatz 1 Nummer 2 BGB — sie ist verbreitet, aber wir haben sie in diesem Lauf nicht mit einer Entscheidung belegt, und zwischen 2 und 5 Jahren liegt ein erheblicher Unterschied. Drittens verlangen die Installateurverzeichnisse der Netzbetreiber nicht überall dasselbe; eine bundesweite Übersicht gibt es nicht.
Der Nachteil dieses Ratgebers ist damit benannt. Er ordnet dir die Rollen zu und nennt die Vorschriften, mit denen du argumentierst, aber er ersetzt weder die Prüfung deines konkreten Vertrags noch anwaltlichen Rat, wenn schon Geld im Streit ist. Wo deine Anlage im Marktstammdatenregister eingetragen wird und wer diese Meldung macht, gehört in dieselbe Klärung wie die Frage nach dem Installateurverzeichnis.
Häufige Fragen zu Subunternehmern bei der PV-Montage
Darf mein Solarteur die Montage ohne meine Zustimmung weitergeben? +
An wen richte ich meine Mängelanzeige? +
Kann ich den Subunternehmer direkt verklagen? +
Hafte ich für den Mindestlohn der fremden Monteure? +
Und für die Sozialversicherungsbeiträge? +
Wie lange kann ich Mängel reklamieren? +
Muss die ausführende Firma beim Netzbetreiber eingetragen sein? +
Was passiert, wenn mein Vertragspartner insolvent wird? +
Muss ich die 3.500 Euro für die Nachbesserung vorstrecken? +
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