Gebrauchte Solarmodule kaufen und verkaufen: Preis, Haftung, Pflichten
Gebrauchte Module kosten je Wattpeak einen Bruchteil der Neuware — bezahlt wird aber je Modul. Was der Preisabstand wirklich wert ist, wann „gekauft wie gesehen“ hält und warum derselbe Verkauf umsatzsteuerlich unternehmerisch und kaufrechtlich privat sein kann.
Foto: Eigene Grafik
Der Preisabstand, der den Gebrauchtkauf meistens erledigt
Ein gebrauchtes Modul ist billig, und zwar spektakulär billig. Auf dem Handelsplatz SecondSol stand am 10. September 2026 ein Schott-Solar-Modul ASE-100-GT-FT mit 100 Watt für 0,50 Euro je Stück — das sind 0,005 Euro je Wattpeak. Ein Kyocera KC120-1 kostete 2,00 Euro (0,017 Euro je Wattpeak), ein Conergy C 160P 5,75 Euro (0,036 Euro je Wattpeak).
Neuware liegt auf demselben Marktplatz zwischen 0,070 Euro je Wattpeak (JinkoSolar Tiger Neo JKM570N, Posten von 100 Stück) und 0,111 Euro je Wattpeak (Tiger Pro JKM410M). Der Abstand ist also real. Er steht nur auf der falschen Seite der Rechnung.
| Angebot | Zustand | Preis je Wattpeak |
|---|---|---|
| JinkoSolar Tiger Pro JKM410M | neu | 0,111 Euro |
| JinkoSolar Tiger Neo JKM570N | neu | 0,070 Euro |
| Conergy C 160P | gebraucht | 0,036 Euro |
| Kyocera KC120-1 | gebraucht | 0,017 Euro |
| Schott Solar ASE-100-GT-FT | gebraucht | 0,005 Euro |
Bezahlt wird nämlich nicht je Wattpeak, sondern je Modul: Dachhaken, Klemmen, Stecker, Kabelweg und vor allem Arbeitszeit fallen pro Stück an, nicht pro Watt. Eine Anlage mit 6 kWp braucht 60 gebrauchte Module mit je 100 Watt — oder 11 neue mit je 570 Watt.
In der Praxis kippt die Rechnung genau hier. Rechnet man mit 15 Minuten Montagezeit je Modul — eine Annahme, keine Messung —, stehen 15 Stunden gegen knapp 3 Stunden. Die Ersparnis am Modul beträgt bei 6 kWp gegenüber der 570-Watt-Neuware rund 390 Euro. Zwölf zusätzliche Montagestunden sind teurer.
Ich rate deshalb dazu, den Gebrauchtkauf dort einzusetzen, wo die Montage schon steht: — als Ersatz für ein defektes Modul im vorhandenen String, für eine Insel- oder Gartenanlage, für ein Carport-Dach. Als Grundlage einer neuen Dachanlage trägt er selten.
PV-Angebote zu Hause vergleichen?
Ein Mal dein Vorhaben beschreiben, mehrere geprüfte Solarteure planen lassen.
Im selben Verkauf bist du Unternehmer und Verbraucher zugleich
Wer seine alte Anlage verkauft, stolpert über einen Widerspruch, der keiner ist: Zwei Gesetze benutzen dasselbe Wort für zwei verschiedene Dinge.
Umsatzsteuerlich ist Unternehmer, „wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt". Und gewerblich ist nach § 2 Abs. 1 Satz 3 UStG „jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt". Wer 20 Jahre lang einspeist, erfüllt das mühelos.
Kaufrechtlich ist Unternehmer dagegen nur, wer nach § 14 Abs. 1 BGB „bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt". Der einmalige Verkauf der eigenen, abgebauten Dachanlage ist genau das nicht — er beendet die Tätigkeit, er übt sie nicht aus.
Die praktische Folge: Derselbe Verkauf kann umsatzsteuerlich ein Unternehmerumsatz sein und kaufrechtlich ein Privatverkauf. Wer daraus den Schluss zieht, er sei „ja sowieso Unternehmer" und müsse Gewährleistung geben, verschenkt seine Position. Wer umgekehrt gewerbsmäßig Module zusammenkauft und weiterverkauft, ist auch kaufrechtlich Unternehmer — und dann gilt das Gegenteil.
„Gekauft wie gesehen": wann der Ausschluss hält und wann nicht
Beim Verkauf von privat an privat ist der Gewährleistungsausschluss zulässig und in Kleinanzeigen der Regelfall. Seine Grenze zieht § 444 BGB: Auf den Ausschluss kann sich der Verkäufer nicht berufen, „soweit er den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat".
Das ist die Stelle, an der Gebrauchtgeschäfte mit PV-Modulen tatsächlich platzen. Wer weiß, dass drei Module seit zwei Jahren im Portal als leistungsschwach auffallen, und sie als „alle geprüft, volle Leistung" inseriert, hat beides zugleich getan: verschwiegen und zugesagt.
Kauft dagegen ein Verbraucher von einem Unternehmer, greift § 474 Abs. 1 BGB — der Verbrauchsgüterkauf. Dort bestimmt § 476 Abs. 1 Satz 1 BGB, dass sich der Unternehmer auf eine zum Nachteil des Verbrauchers abweichende Vereinbarung nicht berufen kann. Der pauschale Ausschluss im Händlerangebot ist also schlicht wirkungslos.
Eine Ausnahme nennt § 474 Abs. 2 Satz 2 BGB: gebrauchte Waren, die „in einer öffentlich zugänglichen Versteigerung" verkauft werden, und auch das nur, wenn der Verbraucher darüber klar informiert wurde. Eine Online-Auktion auf einem Handelsplatz ist damit nicht automatisch gemeint.
| Wer verkauft an wen | Ausschluss wirksam? | Frist ab Ablieferung |
|---|---|---|
| privat an privat | ja, Grenze § 444 BGB | entfällt bei wirksamem Ausschluss |
| Händler an Verbraucher | nein (§ 476 Abs. 1 BGB) | 2 Jahre, verkürzbar auf 1 Jahr |
| Händler an Gewerbe | ja, Grenze §§ 444, 307 BGB | vertraglich bestimmt |
| Sache für ein Bauwerk | ohne Wirkung auf die Frist | 5 Jahre (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB) |
Ein Jahr statt zwei — und die Fünfjahresfalle
Händler kürzen die Verjährung gern ab. Das geht, aber nur in engen Grenzen. Nach § 476 Abs. 2 BGB darf die Frist bei gebrauchten Waren nicht unter ein Jahr sinken — und die Verkürzung ist nur wirksam, wenn der Verbraucher „eigens in Kenntnis gesetzt" wurde und die Verkürzung „ausdrücklich und gesondert" im Vertrag vereinbart ist. Zwei Bedingungen, nicht eine. Ein Satz im Kleingedruckten erfüllt keine davon.
Der Regelfall bleibt die Frist aus § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB: 2 Jahre ab Ablieferung. Interessanter ist Nummer 2 derselben Vorschrift. Danach verjähren Ansprüche erst in 5 Jahren „bei einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat".
Aus meiner Sicht ist das der am meisten unterschätzte Satz für Gebrauchtgeschäfte mit Modulen. Er greift nicht für jeden Leistungsverlust — er verlangt, dass die mangelhafte Sache die Mangelhaftigkeit des Bauwerks verursacht hat. Ein Modul, das ein Dach undicht macht oder einen Brand auslöst, fällt darunter; ein Modul, das nur 30 statt 40 Prozent seiner Nennleistung bringt, nicht.
Für dich als Käufer heißt das: Die Frage, ob dein Kauf eine „Sache für ein Bauwerk" betrifft, entscheidet über 2 oder 5 Jahre. Für dich als Verkäufer heißt sie, dass ein Ausschluss, den § 476 BGB kassiert, dich fünf statt zwei Jahre begleiten kann.
Die Garantie zieht nicht automatisch mit um
Gewährleistung und Garantie werden im Gebrauchthandel dauernd verwechselt. Die Gewährleistung steht im Gesetz und richtet sich gegen den Verkäufer. Die Garantie ist freiwillig; nach § 443 Abs. 1 BGB stehen dem Käufer die Rechte aus ihr „gegenüber demjenigen zu, der die Garantie gegeben hat".
Was die Garantie zusagt, steht damit ausschließlich in der Garantieerklärung des Herstellers — inklusive der Frage, ob sie an den Ersterwerber, an den Standort oder an eine registrierte Seriennummer gebunden ist. Für diesen Ratgeber haben wir keine einzige Garantiebedingung im Volltext geprüft; wer ein gebrauchtes Modul mit Restlaufzeit kauft, muss die Erklärung des konkreten Herstellers lesen, nicht die Anzeige.
Bei der Leistungsgarantie kommt ein zweites Problem dazu: Sie verlangt in aller Regel eine Messung unter definierten Bedingungen. Wie so eine Messung abläuft und wer sie zahlt, steht in unserem Ratgeber zu defekten Solarmodulen.
Wer Module aus dem Ausland holt, wird selbst zum Hersteller
Das Elektro- und Elektronikgerätegesetz kennt einen Herstellerbegriff, der mit dem Bau von Modulen nichts zu tun hat. Nach § 3 Nr. 9 Buchstabe b ElektroG ist Hersteller auch, wer Geräte anderer Hersteller „gewerbsmäßig weiterverkauft" — allerdings ausdrücklich nicht, wenn Name oder Marke des ursprünglichen Herstellers auf dem Gerät erscheint. Beim Typenschild eines Moduls ist das der Normalfall.
Buchstabe c derselben Vorschrift ist die Falle. Hersteller ist danach, wer „erstmals aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder aus einem Drittland stammende" Geräte im Inland anbietet. Wer die günstige Palette gebrauchter Module aus den Niederlanden oder Italien holt und weitergibt, wird damit selbst zum Hersteller im Sinne des Gesetzes.
Daran hängt § 6 ElektroG: Registrierung mit Geräteart und Marke, bevor überhaupt angeboten wird. Absatz 2 verpflichtet zusätzlich Vertreiber und Marktplatzbetreiber, Geräte nicht registrierter Hersteller gar nicht erst zum Verkauf anzubieten. Wer nur seine eigene abgebaute Anlage verkauft, handelt nicht gewerbsmäßig und ist davon nicht betroffen.
Wohin die Module gehören, wenn niemand sie mehr kaufen will, steht in unserem Ratgeber zur Entsorgung und zum Rückbau.
Das Inbetriebnahmedatum hängt an der Anlage, nicht am Modul
Die häufigste Sorge beim Gebrauchtkauf lautet: Verliere ich die Einspeisevergütung, wenn gebrauchte Module aufs Dach kommen? § 3 Nr. 30 EEG definiert Inbetriebnahme als „erstmalige Inbetriebsetzung der Anlage ... nach Herstellung der technischen Betriebsbereitschaft" — vom Zustand der verbauten Teile ist dort nicht die Rede.
Derselbe Satz regelt auch die Gegenrichtung: „Der Austausch des Generators oder sonstiger technischer oder baulicher Teile nach der erstmaligen Inbetriebnahme führt nicht zu einer Änderung des Zeitpunkts der Inbetriebnahme." Ein gebrauchtes Ersatzmodul in einer Anlage von 2011 setzt deren Vergütungssatz also nicht zurück.
Was beim größeren Modultausch sonst noch zu beachten ist, steht ausführlich im Ratgeber zum Repowering und Modultausch.
Umsatzsteuer: der Nullsteuersatz kennt kein Merkmal „neu"
§ 12 Abs. 3 Nr. 1 UStG senkt die Steuer auf 0 Prozent für „die Lieferungen von Solarmodulen an den Betreiber einer Photovoltaikanlage". Das Wort „neu" steht in dieser Vorschrift nicht. Die Voraussetzungen gelten als erfüllt, wenn die installierte Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister „nicht mehr als 30 Kilowatt (peak) beträgt oder betragen wird".
Für den privaten Verkäufer ist das ohne Belang — er stellt keine Umsatzsteuer in Rechnung. Für den Händler heißt es, dass auch das gebrauchte Modul mit 0 Prozent geliefert werden kann, wenn der Käufer Betreiber einer begünstigten Anlage ist. Steht auf der Rechnung eines Gebrauchthändlers dennoch 19 Prozent, ist das ein Grund nachzufragen.
Wird die komplette Anlage samt Einspeisevertrag an einen anderen Unternehmer übergeben, kann statt einer Lieferung eine Geschäftsveräußerung im Ganzen vorliegen. Diese unterliegt nach § 1 Abs. 1a UStG nicht der Umsatzsteuer; „der erwerbende Unternehmer tritt an die Stelle des Veräußerers".
Wer vor 2023 Vorsteuer gezogen hat, klärt zusätzlich die Berichtigung nach § 15a UStG — dazu haben wir einen eigenen Ratgeber zum Wechsel in die Kleinunternehmerregelung.
Was du vor dem Kauf prüfst
Fünf Handgriffe, die den größten Teil der Streitfälle vorher erledigen:
- Prüfe das Typenschild und notiere Hersteller, Typ und Seriennummer. Ohne diese drei Angaben lässt sich später keine Garantie zuordnen und kein Datenblatt finden.
- Fotografiere jedes Modul von vorn und von hinten, bevor es verpackt wird. Braunverfärbungen, Delamination und Risse in der Rückseitenfolie sieht man auf dem Foto besser als in der Anzeige.
- Schau auf der Rechnung nach, ob der Verkäufer als Privatperson oder als Unternehmen auftritt. Davon hängt ab, ob der Gewährleistungsausschluss überhaupt wirkt.
- Frage nach der Herkunft. Stammt der Posten aus dem europäischen Ausland und wird gewerbsmäßig weitergegeben, ist die ear-Registrierung des Anbieters ein berechtigtes Thema.
- Verlange die Leerlaufspannung je Modul, gemessen bei bekannter Temperatur. Ohne diesen Wert lässt sich nicht sagen, ob die Module überhaupt in deinen String passen; der Ratgeber zur Stringauslegung zeigt, warum das die entscheidende Zahl ist.
- Module vor dem Einbau vermessen lassen: Leerlaufspannung und Kurzschlussstrom je Modul, notiert mit Seriennummer. Wer das erst nach der Montage tut, hat kein Rückgaberecht mehr in der Hand.
- Kaufbeleg und Anzeige sichern: Screenshot der Anzeige, Zahlungsbeleg, Chatverlauf. Der Vorwurf des arglistigen Verschweigens steht und fällt mit dem, was zugesagt wurde.
- Meldung prüfen: Beim Ersatzmodul im bestehenden String ändert sich am Marktstammdatenregister nichts; bei einer neuen Anlage aus Gebrauchtmodulen gelten dieselben Meldepflichten wie bei Neuware.
Was dieser Ratgeber offen lässt
Die Preise stammen aus einer Momentaufnahme eines einzelnen Handelsplatzes vom 10. September 2026, nicht aus einem Preisindex. Ein unabhängiger Index war beim Direktabruf nicht erreichbar; die Übersichtstabelle des Marktplatzes enthielt außerdem mehrere Zeilen mit „0,000 EUR/Wp", ist also nicht fehlerfrei. Wir haben nur Angebote übernommen, bei denen Stückpreis und Wattpeak-Preis zueinander passen.
Nicht belegt haben wir die Garantiebedingungen einzelner Hersteller und den Bußgeldrahmen des ElektroG. Und ob ein bestimmtes Modul im Sinne von § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB „für ein Bauwerk verwendet" wurde, entscheidet am Ende ein Gericht am Einzelfall — dieser Ratgeber kann nur zeigen, dass die Frage über 2 oder 5 Jahre entscheidet.
Häufige Fragen zu gebrauchten Solarmodulen
Lohnt sich der Kauf gebrauchter Solarmodule überhaupt noch? +
Muss ich als Privatverkäufer Gewährleistung geben? +
Gilt der Nullsteuersatz auch für gebrauchte Module? +
Verliere ich die Einspeisevergütung, wenn ich ein gebrauchtes Modul einbaue? +
Kann ein Händler die Gewährleistung auf ein Jahr verkürzen? +
Geht die Herstellergarantie auf mich als Zweitkäufer über? +
Brauche ich eine Registrierung, wenn ich meine alte Anlage verkaufe? +
Ein Angebot ist kein Vergleich.
Hol zwei weitere ein, dann weißt du, ob der Preis stimmt – von geprüften Solarteuren aus deiner Region.
Kostenlos & unverbindlich · Geprüfte Fachpartner