Steuerbonus bei Photovoltaik: Was Paragraf 35a und 35c EStG hergeben
Die Solaranlage selbst ist nicht förderfähig — die Dachsanierung im selben Zug schon. Was Paragraf 35c EStG bringt und warum der Handwerkerbonus wackelt.
Die Frage kommt in fast jeder Beratung: „Kann ich die Solaranlage nicht als Handwerkerleistung absetzen?" Die kurze Antwort lautet nein — und die längere ist deutlich interessanter, weil sie ein paar tausend Euro wert sein kann. Nicht für die Anlage selbst, sondern für das Dach darunter.
Zwei Vorschriften stehen zur Auswahl. Paragraf 35c des Einkommensteuergesetzes fördert energetische Maßnahmen am selbstgenutzten Haus mit bis zu 40.000 Euro. Paragraf 35a gibt 20 Prozent auf Handwerkerleistungen, höchstens 1.200 Euro im Jahr. Für die Photovoltaikanlage greift keine von beiden zuverlässig. Für die Dachsanierung, die viele im selben Zug machen lassen, greift eine davon sehr wohl — und zwar nach einer Verwaltungsanweisung sogar in voller Höhe.
Paragraf 35c EStG kennt acht Maßnahmen — Photovoltaik ist keine davon
Die Vorschrift arbeitet mit einer abschließenden Liste. Paragraf 35c Absatz 1 Satz 3 EStG (gesetze-im-internet.de, abgerufen am 9. September 2026) zählt genau acht energetische Maßnahmen auf: Wärmedämmung von Wänden, von Dachflächen und von Geschossdecken, Erneuerung der Fenster oder Außentüren, Erneuerung oder Einbau einer Lüftungsanlage, Erneuerung der Heizungsanlage, Einbau digitaler Systeme zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung sowie die Optimierung bestehender Heizungsanlagen, die älter als zwei Jahre sind.
Stromerzeugung steht nicht darin. Das ist kein Versehen und keine Auslegungsfrage — der Katalog ist abschließend formuliert, und was nicht darin steht, ist nicht gefördert.
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Was die Verwaltung ausdrücklich ausschließt: Module, Speicher, Wechselrichter
Das BMF-Schreiben vom 21. August 2025 zu Einzelfragen des Paragrafen 35c EStG (33 Seiten, Neufassung des Schreibens vom 14. Januar 2021, abgerufen am 9. September 2026) wird noch deutlicher.
Unter der Überschrift der nicht förderfähigen Anlagen führt es auf, was „ausschließlich der Stromerzeugung" dient, und nennt vier Positionen: Photovoltaik-Anlagen, Windkraftanlagen, Stromspeicher und Wechselrichter. Damit ist auch die häufige Nachfrage beantwortet, ob wenigstens ein nachgerüsteter Speicher zählt. Er zählt nicht.
Der Satz, der sich lohnt: die Dachsanierung im selben Zug
Randnummer 17 desselben Schreibens enthält den eigentlichen Fund. Sie beginnt mit dem bekannten Ausschluss — „Reine Stromerzeuger wie Photovoltaikanlagen sind nicht förderfähig, siehe Anlage 6 zu Paragraf 1 ESanMV" — und geht dann weiter.
Wörtlich: „Werden im Zuge einer solchen Installation Aufwendungen für eine als energetische Maßnahme geförderte Dachsanierung getätigt, handelt es sich regelmäßig um gemischt veranlasste Aufwendungen, für die eine Aufteilung mangels geeignetem Aufteilungsmaßstab nicht möglich ist. Die Aufwendungen für die Dachsanierung sind vollumfänglich nach Paragraf 35c EStG begünstigt."
Und der Satz danach zieht die Konsequenz: „Ein (anteiliger) Abzug der Aufwendungen für die Dachsanierung als Betriebsausgabe bei den gewerblichen Einkünften kommt nicht in Betracht."
Das ist bemerkenswert. Die Verwaltung verzichtet hier auf die Aufteilung, die sie sonst an jeder Stelle verlangt — und sie tut es zugunsten des Steuerpflichtigen. Wer ohnehin ein Dach dämmen oder neu decken lassen muss, bevor die Module darauf können, verliert die Förderung also nicht dadurch, dass die Anlage mit im Spiel ist. Das gilt genauso für die umgekehrte Reihenfolge, wie sie in Dachsanierung mit vorhandener Anlage beschrieben ist.
Was die Randnummer nicht sagt
Ein wichtiger Vorbehalt, den man beim Zitieren leicht unterschlägt: Randnummer 17 spricht ausdrücklich von einer Anlage, mit der „aufgrund des Überschreitens der Grenzen des Paragrafen 3 Nr. 72 EStG gewerbliche Einkünfte gemäß Paragraf 15 EStG erzielt" werden.
Gemeint ist also die größere Anlage, deren Einnahmen nicht steuerfrei sind. Für die typische Hausanlage unterhalb der 30-Kilowatt-Peak-Grenze, deren Einnahmen nach Paragraf 3 Nummer 72 EStG (gesetze-im-internet.de, abgerufen am 9. September 2026) steuerfrei bleiben, sagt das Schreiben zur Dachsanierung nichts.
Der Sache nach spricht viel dafür, dass die Förderung dort erst recht offensteht — es gibt bei steuerfreien Einnahmen gar keine gewerblichen Einkünfte, von denen etwas abgezogen werden könnte, und das Konkurrenzproblem, das die Randnummer löst, stellt sich nicht. Belegen können wir das mit dieser Randnummer aber nicht. Wer sich darauf stützt, sollte das im Gespräch mit dem Steuerbüro offen ansprechen.
Die Grafik dazu ist maßstäblich gezeichnet: 100 Euro Ermäßigung entsprechen darin 30 Bildpunkten Balkenlänge, und alle drei Balken starten bei derselben Nullpunkt-Koordinate 200. Dass der dritte Balken kürzer ausfällt, liegt allein am niedrigeren Satz von 6 Prozent.
Was Paragraf 35c bringt: 7, 7 und 6 Prozent über drei Jahre
Die Ermäßigung verteilt sich nach Absatz 1 Satz 1 auf drei Kalenderjahre: je 7 Prozent der Aufwendungen im Jahr des Abschlusses und im Folgejahr, höchstens je 14.000 Euro, dazu 6 Prozent im übernächsten Jahr, höchstens 12.000 Euro. Zusammen also 20 Prozent und maximal 40.000 Euro je begünstigtem Objekt.
Wichtig ist das Wort „Steuerermäßigung": Der Betrag mindert nicht das zu versteuernde Einkommen, sondern direkt die Steuer. 4.800 Euro Ermäßigung sind 4.800 Euro weniger Steuer, nicht 4.800 Euro weniger Bemessungsgrundlage.
| Jahr | Satz | Bei 24.000 Euro Dachsanierung | Höchstbetrag |
|---|---|---|---|
| Jahr des Abschlusses | 7 Prozent | 1.680 Euro | 14.000 Euro |
| Folgejahr | 7 Prozent | 1.680 Euro | 14.000 Euro |
| Übernächstes Jahr | 6 Prozent | 1.440 Euro | 12.000 Euro |
| Summe | 20 Prozent | 4.800 Euro | 40.000 Euro |
Eine Besonderheit lohnt die Erwähnung: Für den Energieberater gilt nach Absatz 1 Satz 4 nicht der Satz von 7 Prozent, sondern 50 Prozent der Aufwendungen — vorausgesetzt, er ist beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle als fachlich qualifiziert zugelassen und wurde mit der planerischen Begleitung oder Beaufsichtigung beauftragt.
Die Voraussetzungen, an denen es in der Praxis scheitert
Der Katalog ist das eine, die Formalien sind das andere. Vier Punkte kippen den Antrag am häufigsten, und drei davon lassen sich vorher prüfen.
- Alter des Gebäudes — prüfe, wann mit der Herstellung begonnen wurde: Nach Absatz 1 Satz 2 muss das Objekt bei Durchführung der Maßnahme älter als zehn Jahre sein.
- Ausschließlich eigene Wohnzwecke — achte darauf, dass im betreffenden Kalenderjahr kein Teil vermietet ist; Absatz 2 verlangt die ausschließliche Selbstnutzung, unentgeltlich überlassene Räume sind unschädlich.
- Fachunternehmerbescheinigung — die Bescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster ist Pflicht; frag im Angebot danach, bevor der Auftrag rausgeht, nicht erst bei der Steuererklärung.
- Rechnung und Überweisung — auf der Rechnung müssen Maßnahme, Arbeitsleistung und Adresse des Objekts stehen, und zwar in deutscher Sprache; gezahlt wird auf das Konto des Betriebs. Barzahlung schließt die Förderung aus.
- Nur einmal je Objekt — gehört das Haus mehreren Personen, gibt es die Ermäßigung nach Absatz 6 für das Objekt insgesamt nur einmal.
Paragraf 35a: 20 Prozent auf Arbeitskosten, höchstens 1.200 Euro
Der bekanntere Weg ist der Handwerkerbonus. Paragraf 35a Absatz 3 Satz 1 EStG (gesetze-im-internet.de, abgerufen am 9. September 2026) ermäßigt die Einkommensteuer für Handwerkerleistungen bei Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen um 20 Prozent der Aufwendungen, höchstens jedoch um 1.200 Euro.
Zwei Einschränkungen aus Absatz 5 entscheiden über den Rest. Satz 2 lautet: „Der Abzug von der tariflichen Einkommensteuer nach den Absätzen 2 und 3 gilt nur für Arbeitskosten." Module, Wechselrichter und Speicher sind Material — sie zählen nicht mit, egal wie die Rechnung aussieht.
Und Satz 3 verlangt eine Rechnung und die Zahlung auf das Konto des Leistenden. Das ist dieselbe Logik wie bei Paragraf 35c, und sie hat denselben Zweck: Barzahlung ohne Beleg soll sich nicht lohnen — siehe Photovoltaik ohne Rechnung.
Warum der Handwerkerbonus bei der Solaranlage wackelt
Der entscheidende Satz steht in Paragraf 35a Absatz 5 Satz 1: Die Ermäßigung gibt es nur, „soweit die Aufwendungen nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten darstellen".
Genau hier wird es unübersichtlich. Wer eine Anlage betreibt, erzielt gewerbliche Einkünfte — die Montagekosten sind ihrer Art nach Betriebsausgaben. Sind die Einnahmen nach Paragraf 3 Nummer 72 EStG steuerfrei, greift zusätzlich Paragraf 3c Absatz 1 EStG (gesetze-im-internet.de, abgerufen am 9. September 2026): Ausgaben, die mit steuerfreien Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, „dürfen nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden".
Die Aufwendungen sind damit Betriebsausgaben, die nur nicht abgezogen werden dürfen. Ob das „nicht abziehbar" für Paragraf 35a genügt oder ob die Vorschrift auf die Art der Ausgabe abstellt, ist eine Auslegungsfrage.
Beides zusammen geht nicht
Falls die Idee aufkommt, für die Dacharbeiten Paragraf 35c und für die Montage Paragraf 35a zu beanspruchen: Für dieselbe Maßnahme schließt Paragraf 35c Absatz 3 Satz 2 EStG das ausdrücklich aus. Die Ermäßigung ist nicht zu gewähren, „wenn für die energetischen Maßnahmen eine Steuerbegünstigung nach Paragraf 10f oder eine Steuerermäßigung nach Paragraf 35a in Anspruch genommen wird".
Dasselbe gilt für öffentlich geförderte Maßnahmen, für die zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse fließen. Ein KfW-Kredit für die Dachdämmung und die Steuerermäßigung für dieselbe Dämmung schließen sich also aus — was in der Praxis häufig unterschätzt wird.
| Merkmal | Paragraf 35c EStG | Paragraf 35a Absatz 3 EStG |
|---|---|---|
| Höhe | 7 + 7 + 6 Prozent über drei Jahre | 20 Prozent im Jahr der Zahlung |
| Höchstbetrag | 40.000 Euro je Objekt | 1.200 Euro pro Jahr |
| Bemessung | gesamte Aufwendungen inklusive Material | nur Arbeitskosten |
| Objektalter | älter als zehn Jahre | keine Altersgrenze |
| Nachweis | Fachunternehmerbescheinigung nach amtlichem Muster | Rechnung, unbare Zahlung |
| Photovoltaikanlage selbst | ausgeschlossen (BMF vom 21.08.2025) | ungeklärt, siehe oben |
Solarthermie und PVT: wo die Förderung doch greift
Wärme statt Strom ändert die Antwort. Das BMF-Schreiben führt solarthermische Anlagen samt Anschluss an das Warmwasser- oder Heizsystem, Solarspeicher und Steigleitungen als förderfähig auf. Auch in Randnummer 47 taucht das Beispiel auf: eine Solarthermie-Anlage, die als „Beistellgerät" zum Ölkessel hinzugeschaltet wird, ist als der auf erneuerbaren Energien basierende Anlagenteil förderfähig — vorausgesetzt, die Kosten dafür sind separat ausgewiesen. Was die beiden Technologien sonst unterscheidet, steht in Solarthermie gegen Photovoltaik.
Für Hybridkollektoren gilt eine eigene Regel mit einer sehr konkreten Zahl. PVT-Anlagen, die Wärme und Strom erzeugen, sind förderfähig, „wenn und soweit sie als Wärmeerzeuger (Solarthermie) oder als Wärmequelle für Wärmepumpen eingesetzt werden".
Weil reine Stromerzeugung ausgeschlossen bleibt, müssen die Kosten aufgeteilt werden. Das Schreiben bietet dafür eine Vereinfachung an: Die Funktion als Stromerzeuger kann „mit 1.500 Euro je kWp installierter PV-Leistung angesetzt und von den Kosten abgezogen werden". Bei 6 Kilowatt Peak sind das 9.000 Euro, die aus der Bemessungsgrundlage fallen. Wer eine Wärmepumpe mit Solar kombiniert, sollte diese Rechnung im Angebot einfordern.
So gehst du vor
- Trennen lassen. Dacharbeiten und Anlagentechnik gehören in getrennte Positionen — idealerweise in getrennte Aufträge an dasselbe oder an zwei Unternehmen.
- Baujahr klären. Beginn der Herstellung nachschlagen; liegt er weniger als zehn Jahre zurück, entfällt Paragraf 35c vollständig.
- Bescheinigung vereinbaren. Die Fachunternehmerbescheinigung nach amtlichem Muster schriftlich in den Auftrag aufnehmen, nicht mündlich zusagen lassen.
- Unbar zahlen. Jede Zahlung per Überweisung, Beleg zur Rechnung heften.
- Vor der Erklärung entscheiden. Paragraf 35c oder Paragraf 35a — für dieselbe Maßnahme geht nur eines. Bei Dachsanierungen über 6.000 Euro ist Paragraf 35c fast immer der bessere Weg.
Was dieser Ratgeber offen lässt
Die Schwäche dieses Themas liegt darin, dass die wichtigste Frage — Handwerkerbonus für die Montage einer steuerfreien Anlage — von keiner uns bekannten Verwaltungsanweisung ausdrücklich beantwortet wird. Vier Punkte im Einzelnen.
Erstens ist der Streit um Paragraf 35a Absatz 5 Satz 1 eine Auslegungsfrage. Ob Aufwendungen, die nach Paragraf 3c Absatz 1 EStG nicht abziehbar sind, trotzdem „Betriebsausgaben darstellen", entscheidet über das Ergebnis — und wir haben dazu keine gelesene Quelle.
Zweitens behandelt Randnummer 17 des BMF-Schreibens ausdrücklich nur Anlagen oberhalb der Grenzen des Paragrafen 3 Nummer 72 EStG. Für die steuerfreie Hausanlage lässt sich daraus kein direkter Schluss ziehen, auch wenn vieles dafür spricht.
Drittens haben wir Anlage 6 zu Paragraf 1 der Energetische-Sanierungsmaßnahmen-Verordnung nicht im Volltext gelesen, sondern nur in der Wiedergabe durch das BMF-Schreiben.
Viertens sind die 1.500 Euro je Kilowatt Peak bei PVT-Anlagen eine Vereinfachungsregel der Verwaltung. Ein Gericht hat diesen Maßstab, soweit wir sehen, nicht bestätigt.
Und der übliche, aber ernst gemeinte Hinweis: Was hier steht, ist Gesetzeswortlaut und veröffentlichte Verwaltungsauffassung. Ob die Ermäßigung in deinem Fall greift, entscheidet dein Finanzamt anhand deiner Unterlagen — die Frage gehört ins Steuerbüro, bevor der Auftrag unterschrieben ist.
Häufige Fragen zum Steuerbonus bei Photovoltaik
Kann ich die Photovoltaikanlage über Paragraf 35c EStG absetzen? +
Und die Dachsanierung, die vorher fällig ist? +
Wie viel bringt das konkret? +
Bekomme ich den Handwerkerbonus für die Montage der Anlage? +
Zählen bei Paragraf 35a die Module mit? +
Darf ich für dieselbe Maßnahme beide Vorschriften nutzen? +
Was ist mit Solarthermie? +
Wie werden Hybridkollektoren behandelt? +
Mein Haus ist acht Jahre alt — geht Paragraf 35c trotzdem? +
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