Kita mit PV-Anlage: Verbrauch, Einspeisung und Steuern für Träger und Gemeinden
Kitas verbrauchen wenig Strom und nur tagsüber, ein volles Dach speist meist ein. Drei dokumentierte Kita-Anlagen im Vergleich und was § 4 Nr. 23 UStG, § 64 AO, § 3 Nr. 72 EStG und § 2b UStG für Träger und Gemeinden bedeuten.
Inhaltsverzeichnis · 11 Abschnitte
- 1.Kita mit PV-Anlage: Warum eine Kita anders rechnet als ein Heim
- 2.Wie viel Strom eine Kita braucht: drei Beispiele, Faktor 4,5
- 3.Volleinspeisung, Überschuss oder beides: wie die Beispiele es lösen
- 4.Wer betreibt die Anlage: freier Träger, Verein oder Gemeinde
- 5.Freier Träger: § 4 Nr. 23 und 25 UStG und die Kleinunternehmergrenze
- 6.Nullsteuersatz: Die Kita ist ein Gemeinwohl-Gebäude
- 7.Gemeinnütziger Träger: Einspeisung als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb
- 8.§ 3 Nr. 72 EStG: 30 kW je Einheit, und was bei 39,3 kWp gilt
- 9.Kommunale Kita: § 2b UStG und der Betrieb gewerblicher Art
- 10.Was dieser Ratgeber nicht belegen konnte
- 11.Häufige Fragen zu PV auf der Kita
Ein Kita-Dach ist meist flach oder flach geneigt, das Gebäude gehört oft der Gemeinde, und der Träger sucht jeden Euro für die Kinder. Eine PV-Anlage liegt nahe. Anders als ein Pflegeheim oder ein Krankenhaus braucht eine Kita aber wenig Strom und nur tagsüber. Wer das Dach voll belegt, speist deshalb den größten Teil ein. Genau das verändert die Steuerfragen.
Dieser Ratgeber legt drei dokumentierte Kita-Anlagen nebeneinander, deren Verbrauch sich um das 4,5-Fache unterscheidet. Danach geht er durch, was für freie Träger, gemeinnützige Vereine und kommunale Kitas gilt, jeweils am Gesetz und an zwei BMF-Schreiben. Wo die gelesenen Quellen nicht weiterhelfen, steht das offen am Ende.
Kita mit PV-Anlage: Warum eine Kita anders rechnet als ein Heim
Ein Pflegeheim verbraucht Strom rund um die Uhr, im Mittel 2.900 kWh je Platz, wie der Ratgeber Pflegeheim mit PV-Anlage zeigt. Dort wird fast nichts eingespeist. Eine Kita ist das Gegenstück. Die Kita „Steinbergwichtel“ im Vogtland ist nach dem Projektbericht bei energie-experten.org von 06:00 bis 16:30 Uhr geöffnet, abends und am Wochenende steht das Haus leer.
Die Öffnungszeiten passen gut zum Sonnenstand, der Verbrauch bleibt aber klein. Für die Planung heißt das: Ein voll belegtes Dach liefert schnell ein Vielfaches dessen, was die Kita braucht. Die Frage ist dann nicht mehr, wie viel Strom die Kita spart, sondern wer die Einspeisevergütung bekommt und wie sie steuerlich behandelt wird.
Wie viel Strom eine Kita braucht: drei Beispiele, Faktor 4,5
Eine amtliche Gesamtzahl für den Stromverbrauch von Kitas haben wir nicht gefunden. Die Bekanntmachung der Vergleichswerte für Nichtwohngebäude vom 3. Mai 2021 nennt auf Seite 16 für Kinderbetreuungseinrichtungen Teilkennwerte, darunter 5,5 kWh je Quadratmeter und Jahr für die eingebaute Beleuchtung. Das ist ein Baustein, kein Stromverbrauch des ganzen Hauses.
Belastbarer sind drei dokumentierte Anlagen, alle auf kommunalen Kitas. Der Kindergarten Kolping in Gersthofen verbraucht nach einer Meldung bei solarserver.de vom 27. September 2019 rund 18.000 kWh im Jahr. Seine 9,5-kWp-Anlage bringt rund 10.500 kWh, dazu kam ein Speicher mit 6,5 kWh.
Die Kita „Kükennest“ in Börnecke hat nach dem Bericht des ausführenden Solarbetriebs vom 17. April 2026 eine Anlage mit 39,3 kWp. Sie erzeugt rund 40.000 kWh, „etwa zehnmal so viel, wie die Kita überhaupt selbst verbraucht“. Das ergibt rechnerisch rund 4.000 kWh Verbrauch.
| Kita | Anlage | Ertrag im Jahr | Verbrauch im Jahr | Quelle |
|---|---|---|---|---|
| Kolping, Gersthofen | 9,5 kWp, Speicher 6,5 kWh | 10.500 kWh | 18.000 kWh | solarserver.de, 27.09.2019 |
| Steinbergwichtel, Rothenkirchen | 25,50 kW, Baujahr 2010 | 22.500 kWh | nicht beziffert, „reichen locker“ | energie-experten.org |
| Kükennest, Börnecke | 39,3 kWp | 40.000 kWh | rund 4.000 kWh (eigene Rechnung) | sem-thale.de, 17.04.2026 |
Zwischen Gersthofen und Börnecke liegt beim Verbrauch das 4,5-Fache. Warum, sagen die Quellen nicht: Größe, Küche, Krippe und Warmwasser dürften eine Rolle spielen. Der Nachteil aller drei Beispiele: Es sind Berichte von Herstellern, Solarbetrieben und Fachportalen, keine Messreihen.
Volleinspeisung, Überschuss oder beides: wie die Beispiele es lösen
Börnecke hat die 39,3 kWp in zwei Anlagen geteilt: 29,5 kWp speisen voll ein, 9,8 kWp versorgen die Kita und speisen nur den Überschuss ein. Dafür arbeiten im Keller drei Wechselrichter mit 20 kW, 10 kW und ein 10-kW-Hybridgerät, das später einen Speicher aufnehmen kann.
Steinberg ging den umgekehrten Weg. Die Anlage von 2010 wurde als reine Einspeiseanlage gebaut, die Einnahmen fließen nach dem Bericht in Krippe und Kindergarten. Nach dem Ende der Förderung will die Gemeinde auf Eigenverbrauch umstellen. Was dann gilt, erklärt der Ratgeber zum Weiterbetrieb nach 20 Jahren.
Der Nachteil der geteilten Lösung: zwei Anlagen, mehr Technik, mehr Zählerplätze. Wie sich Eigenverbrauch und Volleinspeisung wirtschaftlich unterscheiden, steht im Ratgeber Eigenverbrauch oder Volleinspeisung. Ob sich ein Speicher lohnt, rechnet der Ratgeber zur Speichergröße vor.
Wer betreibt die Anlage: freier Träger, Verein oder Gemeinde
Für die Steuer zählt nicht, wem das Dach gehört, sondern wer die Anlage betreibt. Das BMF-Schreiben zu § 3 Nr. 72 EStG sagt in Randnummer 8 ausdrücklich, dass der Betreiber nicht Eigentümer des Gebäudes sein muss. Drei Konstellationen kommen bei Kitas vor.
| Betreiber | Umsatzsteuer | Ertragsteuer | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| Freier Träger, z. B. gGmbH | Kita-Leistungen steuerfrei, nicht in der Kleinunternehmergrenze | § 3 Nr. 72 EStG bis 30 kW je Einheit | § 4 Nr. 23 und 25, § 19 Abs. 2 UStG |
| Gemeinnütziger Verein oder gGmbH | wie freier Träger | Einspeisung als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb, 50.000-Euro-Grenze | § 64 Abs. 3 AO, § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG |
| Gemeinde | Unternehmer nur außerhalb der öffentlichen Gewalt, 17.500-Euro-Regel | Betrieb gewerblicher Art möglich | § 2b UStG, § 4 KStG |
Freier Träger: § 4 Nr. 23 und 25 UStG und die Kleinunternehmergrenze
Nach § 4 Nr. 23 UStG sind die Erziehung von Kindern und die eng damit verbundenen Leistungen steuerfrei, wenn sie Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder vergleichbare Einrichtungen ohne systematische Gewinnerzielung erbringen. Nummer 25 befreit Leistungen der Jugendhilfe nach § 2 Abs. 2 SGB VIII, etwa durch anerkannte Träger der freien Jugendhilfe.
Die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG zieht diese Umsätze vom Gesamtumsatz ab, weil Absatz 2 Nr. 1 alle Umsätze nach § 4 Nr. 11 bis 29 herausnimmt. Die Grenzen liegen bei 25.000 Euro im Vorjahr und 100.000 Euro im laufenden Jahr.
Wie weit das reicht, zeigt eine einfache Rechnung: Um mit den 40.000 kWh aus Börnecke allein über 25.000 Euro zu kommen, müsste jede Kilowattstunde mehr als 62,5 Cent bringen. Übrige steuerpflichtige Umsätze des Trägers zählen allerdings mit.
Nullsteuersatz: Die Kita ist ein Gemeinwohl-Gebäude
Beim Kauf gilt nach § 12 Abs. 3 Nr. 1 UStG ein Steuersatz von 0 Prozent für Anlagen auf oder nahe bei Wohnungen und Gemeinwohl-Gebäuden. Nach Abschnitt 12.18 Abs. 3 Satz 5 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses, eingeführt mit dem BMF-Schreiben vom 27. Februar 2023, sind das Gebäude, die für Umsätze nach § 4 Nr. 20 bis 25 UStG oder für hoheitliche Tätigkeiten verwendet werden.
Eine Kita ist damit erfasst, egal ob ein freier Träger sie führt oder die Gemeinde. Bis 30 kW (peak) gilt die Gebäudeart nach Absatz 5 ohne weitere Prüfung als erfüllt. Börnecke liegt mit 39,3 kWp darüber, dann muss der Träger die Nutzung belegen können. Achte darauf, dass die Rechnung auf den Betreiber lautet, denn die Vereinfachung gilt nach Absatz 5 Satz 3 nicht für die Betreiberfrage.

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Gemeinnütziger Träger: Einspeisung als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb
Kindergärten sind nach § 68 Nr. 1 Buchst. b AO Zweckbetriebe. Der Stromverkauf gehört nicht dazu. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG und § 3 Nr. 6 GewStG ist die Steuerbefreiung einer gemeinnützigen Körperschaft ausgeschlossen, soweit sie einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhält.
Entlastung bringt § 64 Abs. 3 AO: Übersteigen die Einnahmen einschließlich Umsatzsteuer aus allen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben zusammen nicht 50.000 Euro im Jahr, fallen weder Körperschaft- noch Gewerbesteuer an. Wie der Stromverkauf in die vier Bereiche eines Vereins eingeordnet wird, zeigt der Ratgeber zur PV-Anlage im gemeinnützigen Verein.
§ 3 Nr. 72 EStG: 30 kW je Einheit, und was bei 39,3 kWp gilt
§ 3 Nr. 72 EStG befreit Einnahmen aus PV-Anlagen auf, an oder in Gebäuden bis 30 kW (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit und höchstens 100 kW (peak) je Steuerpflichtigem. Nach Randnummer 1 des BMF-Schreibens vom 17. Juli 2023 gilt das auch für Körperschaften.
Die Tabelle unter Randnummer 3 bezieht die Grenze auf „die Anlage(n)“ und spricht von einer „gebäudebezogenen Betrachtung“. Nach dieser Lesart zählen zwei Anlagen auf demselben Kita-Gebäude zusammen. Für Börnecke wären das 39,3 kWp und damit mehr als 30 kW, wenn das Gebäude nur eine Einheit bildet.
Kommunale Kita: § 2b UStG und der Betrieb gewerblicher Art
Alle drei Beispiele betreiben Gemeinden. Nach § 2b Abs. 1 UStG gelten juristische Personen des öffentlichen Rechts nicht als Unternehmer, soweit sie Tätigkeiten im Rahmen der öffentlichen Gewalt ausüben. Größere Wettbewerbsverzerrungen liegen nach Absatz 2 Nr. 1 unter anderem dann nicht vor, wenn der Umsatz aus gleichartigen Tätigkeiten voraussichtlich 17.500 Euro im Jahr nicht übersteigt.
Ob der Stromverkauf überhaupt eine Tätigkeit der öffentlichen Gewalt ist, bezweifeln wir: Einspeisen kann jeder Private auch. Das ist unsere Lesart. Wie die Übergangsregel zu § 2b UStG ausläuft, erklärt der Ratgeber Photovoltaik auf dem Kirchendach.
Für die Körperschaftsteuer nennt § 4 Abs. 3 KStG Betriebe, die der Versorgung der Bevölkerung mit Elektrizität dienen, ausdrücklich als Betriebe gewerblicher Art. Absatz 1 verlangt, dass sich die Tätigkeit wirtschaftlich heraushebt. Ob eine Kita-Anlage mit 40.000 kWh Einspeisung das tut, sagt das Gesetz nicht. Wer ausschreiben muss, findet die Schwellen im Ratgeber zum Vergaberecht für Kommunen.
- Verbrauch klären: Stromrechnungen der letzten zwei Jahre heraussuchen und mit dem Ertrag im Angebot vergleichen.
- Betreiber festlegen: Träger, Verein oder Gemeinde, und zwar vor der Bestellung.
- Anlagenkonzept wählen: Überschuss, Volleinspeisung oder beides wie in Börnecke.
- Leistung prüfen: Bleibt die Summe auf dem Gebäude bei 30 kW (peak) je Einheit?
- Umsatzsteuer ordnen: Kleinunternehmergrenze ohne Kita-Leistungen rechnen, Nullsteuersatz auf der Rechnung sichern.
- Gemeinnützigkeit oder § 2b UStG klären: 50.000 Euro beim Verein, 17.500 Euro und Betrieb gewerblicher Art bei der Gemeinde.
- Wer wird Betreiber, und steht er so im Marktstammdatenregister?
- Wie viel Strom verbraucht die Kita im Jahr, und wie viel würde eingespeist?
- Bildet das Gebäude eine Einheit oder mehrere im Sinne von § 3 Nr. 72 EStG?
- Welche steuerpflichtigen Umsätze hat der Träger neben der Einspeisung?
- Wie hoch sind die Einnahmen aus allen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben?
- Bei der Gemeinde: Entsteht mit der Anlage ein Betrieb gewerblicher Art?
Was dieser Ratgeber nicht belegen konnte
Eine amtliche Zahl zum gesamten Stromverbrauch von Kitas haben wir nicht gefunden, die Bekanntmachung von 2021 nennt nur Teilkennwerte. Die drei Beispiele stammen aus Berichten eines Speicherherstellers, eines Solarbetriebs und eines Fachportals. Für einen freien Träger haben wir kein dokumentiertes Beispiel gefunden.
Ob zwei Anlagen auf einem Gebäude für § 3 Nr. 72 EStG zusammengezählt werden, ist unsere Lesart der BMF-Tabelle. Ob die Einspeisung einer Gemeinde unter § 2b UStG fällt und einen Betrieb gewerblicher Art begründet, beantworten die gelesenen Normen nicht abschließend.

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Häufige Fragen zu PV auf der Kita
Wie viel Strom verbraucht eine Kita? +
Lohnt sich ein Speicher für eine Kita? +
Ist ein freier Kita-Träger Kleinunternehmer für die PV-Anlage? +
Gilt der Nullsteuersatz für eine Kita? +
Muss ein gemeinnütziger Träger die Einspeisung versteuern? +
Was ändert sich, wenn die Gemeinde die Anlage betreibt? +
Wie viel erzeugt eine PV-Anlage auf dem Kita-Dach? +
Muss die Kita Eigentümerin des Daches sein? +
Quelle: § 4 Nr. 23 und 25, § 2b und § 19 UStG, § 3 Nr. 72 EStG, § 4 und § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG, § 3 Nr. 6 GewStG, §§ 64 und 68 AO (gesetze-im-internet.de); BMF-Schreiben vom 17.07.2023 und vom 27.02.2023; Bekanntmachung der Regeln für Energieverbrauchswerte und der Vergleichswerte im Nichtwohngebäudebestand, BAnz AT 03.05.2021 B1; solarserver.de vom 27.09.2019; energie-experten.org, Projektbericht Kita Steinberg; sem-thale.de vom 17.04.2026. Abruf aller Quellen am 13.09.2026.
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