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Kita mit PV-Anlage: Verbrauch, Einspeisung und Steuern für Träger und Gemeinden

Kitas verbrauchen wenig Strom und nur tagsüber, ein volles Dach speist meist ein. Drei dokumentierte Kita-Anlagen im Vergleich und was § 4 Nr. 23 UStG, § 64 AO, § 3 Nr. 72 EStG und § 2b UStG für Träger und Gemeinden bedeuten.

⏱️ 11 Lesezeit📅 September 2026
JK
Jan Kotzorek·Redaktion Solarliebhaber.de·Veröffentlicht und zuletzt geprüft am 13. September 2026
Inhaltsverzeichnis · 11 Abschnitte
  1. 1.Kita mit PV-Anlage: Warum eine Kita anders rechnet als ein Heim
  2. 2.Wie viel Strom eine Kita braucht: drei Beispiele, Faktor 4,5
  3. 3.Volleinspeisung, Überschuss oder beides: wie die Beispiele es lösen
  4. 4.Wer betreibt die Anlage: freier Träger, Verein oder Gemeinde
  5. 5.Freier Träger: § 4 Nr. 23 und 25 UStG und die Kleinunternehmergrenze
  6. 6.Nullsteuersatz: Die Kita ist ein Gemeinwohl-Gebäude
  7. 7.Gemeinnütziger Träger: Einspeisung als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb
  8. 8.§ 3 Nr. 72 EStG: 30 kW je Einheit, und was bei 39,3 kWp gilt
  9. 9.Kommunale Kita: § 2b UStG und der Betrieb gewerblicher Art
  10. 10.Was dieser Ratgeber nicht belegen konnte
  11. 11.Häufige Fragen zu PV auf der Kita

Ein Kita-Dach ist meist flach oder flach geneigt, das Gebäude gehört oft der Gemeinde, und der Träger sucht jeden Euro für die Kinder. Eine PV-Anlage liegt nahe. Anders als ein Pflegeheim oder ein Krankenhaus braucht eine Kita aber wenig Strom und nur tagsüber. Wer das Dach voll belegt, speist deshalb den größten Teil ein. Genau das verändert die Steuerfragen.

Dieser Ratgeber legt drei dokumentierte Kita-Anlagen nebeneinander, deren Verbrauch sich um das 4,5-Fache unterscheidet. Danach geht er durch, was für freie Träger, gemeinnützige Vereine und kommunale Kitas gilt, jeweils am Gesetz und an zwei BMF-Schreiben. Wo die gelesenen Quellen nicht weiterhelfen, steht das offen am Ende.

Kurz gesagt: Eine Kita verbrauchte in den gefundenen Beispielen zwischen rund 4.000 und 18.000 kWh Strom im Jahr. Eine 39,3-kWp-Anlage erzeugt dagegen rund 40.000 kWh. Leistungen nach § 4 Nr. 23 und 25 UStG sind steuerfrei und zählen nicht zur Kleinunternehmergrenze. Beim Kauf gilt der Nullsteuersatz. Bei einem gemeinnützigen Träger ist die Einspeisung ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb, bei einer Gemeinde stellt sich die Frage nach § 2b UStG und dem Betrieb gewerblicher Art.

Kita mit PV-Anlage: Warum eine Kita anders rechnet als ein Heim

Ein Pflegeheim verbraucht Strom rund um die Uhr, im Mittel 2.900 kWh je Platz, wie der Ratgeber Pflegeheim mit PV-Anlage zeigt. Dort wird fast nichts eingespeist. Eine Kita ist das Gegenstück. Die Kita „Steinbergwichtel“ im Vogtland ist nach dem Projektbericht bei energie-experten.org von 06:00 bis 16:30 Uhr geöffnet, abends und am Wochenende steht das Haus leer.

Die Öffnungszeiten passen gut zum Sonnenstand, der Verbrauch bleibt aber klein. Für die Planung heißt das: Ein voll belegtes Dach liefert schnell ein Vielfaches dessen, was die Kita braucht. Die Frage ist dann nicht mehr, wie viel Strom die Kita spart, sondern wer die Einspeisevergütung bekommt und wie sie steuerlich behandelt wird.

Wie viel Strom eine Kita braucht: drei Beispiele, Faktor 4,5

Eine amtliche Gesamtzahl für den Stromverbrauch von Kitas haben wir nicht gefunden. Die Bekanntmachung der Vergleichswerte für Nichtwohngebäude vom 3. Mai 2021 nennt auf Seite 16 für Kinderbetreuungseinrichtungen Teilkennwerte, darunter 5,5 kWh je Quadratmeter und Jahr für die eingebaute Beleuchtung. Das ist ein Baustein, kein Stromverbrauch des ganzen Hauses.

Belastbarer sind drei dokumentierte Anlagen, alle auf kommunalen Kitas. Der Kindergarten Kolping in Gersthofen verbraucht nach einer Meldung bei solarserver.de vom 27. September 2019 rund 18.000 kWh im Jahr. Seine 9,5-kWp-Anlage bringt rund 10.500 kWh, dazu kam ein Speicher mit 6,5 kWh.

Die Kita „Kükennest“ in Börnecke hat nach dem Bericht des ausführenden Solarbetriebs vom 17. April 2026 eine Anlage mit 39,3 kWp. Sie erzeugt rund 40.000 kWh, „etwa zehnmal so viel, wie die Kita überhaupt selbst verbraucht“. Das ergibt rechnerisch rund 4.000 kWh Verbrauch.

KitaAnlageErtrag im JahrVerbrauch im JahrQuelle
Kolping, Gersthofen9,5 kWp, Speicher 6,5 kWh10.500 kWh18.000 kWhsolarserver.de, 27.09.2019
Steinbergwichtel, Rothenkirchen25,50 kW, Baujahr 201022.500 kWhnicht beziffert, „reichen locker“energie-experten.org
Kükennest, Börnecke39,3 kWp40.000 kWhrund 4.000 kWh (eigene Rechnung)sem-thale.de, 17.04.2026

Zwischen Gersthofen und Börnecke liegt beim Verbrauch das 4,5-Fache. Warum, sagen die Quellen nicht: Größe, Küche, Krippe und Warmwasser dürften eine Rolle spielen. Der Nachteil aller drei Beispiele: Es sind Berichte von Herstellern, Solarbetrieben und Fachportalen, keine Messreihen.

Maßstäbliche Balkenpaare für drei Kitas: Gersthofen 10.500 kWh Ertrag gegen 18.000 kWh Verbrauch, Rothenkirchen 22.500 kWh Ertrag, Börnecke 40.000 kWh Ertrag gegen rund 4.000 kWh Verbrauch.
Ertrag und Verbrauch in drei Kitas: einmal Unterdeckung, einmal das Zehnfache. Nach solarserver.de 2019, energie-experten.org und sem-thale.de 2026. · Foto: Eigene Grafik
Typischer Fehler: mit fremden Kennwerten planen. Weder die 2.900 kWh je Heimplatz noch ein Durchschnitt aus dem Internet ersetzen die eigene Stromrechnung. Vergleiche den Ertrag im Angebot mit dem Verbrauch der letzten zwei Jahre, bevor du die Anlagengröße festlegst.

Volleinspeisung, Überschuss oder beides: wie die Beispiele es lösen

Börnecke hat die 39,3 kWp in zwei Anlagen geteilt: 29,5 kWp speisen voll ein, 9,8 kWp versorgen die Kita und speisen nur den Überschuss ein. Dafür arbeiten im Keller drei Wechselrichter mit 20 kW, 10 kW und ein 10-kW-Hybridgerät, das später einen Speicher aufnehmen kann.

Steinberg ging den umgekehrten Weg. Die Anlage von 2010 wurde als reine Einspeiseanlage gebaut, die Einnahmen fließen nach dem Bericht in Krippe und Kindergarten. Nach dem Ende der Förderung will die Gemeinde auf Eigenverbrauch umstellen. Was dann gilt, erklärt der Ratgeber zum Weiterbetrieb nach 20 Jahren.

Maßstäbliche Balken: Kita-Anlage Börnecke mit 29,5 kWp Volleinspeisung und 9,8 kWp Überschusseinspeisung, zusammen 39,3 kWp.
Zwei Anlagen auf einem Dach: Volleinspeisung und Überschuss. Nach sem-thale.de vom 17.04.2026. · Foto: Eigene Grafik

Der Nachteil der geteilten Lösung: zwei Anlagen, mehr Technik, mehr Zählerplätze. Wie sich Eigenverbrauch und Volleinspeisung wirtschaftlich unterscheiden, steht im Ratgeber Eigenverbrauch oder Volleinspeisung. Ob sich ein Speicher lohnt, rechnet der Ratgeber zur Speichergröße vor.

Wer betreibt die Anlage: freier Träger, Verein oder Gemeinde

Für die Steuer zählt nicht, wem das Dach gehört, sondern wer die Anlage betreibt. Das BMF-Schreiben zu § 3 Nr. 72 EStG sagt in Randnummer 8 ausdrücklich, dass der Betreiber nicht Eigentümer des Gebäudes sein muss. Drei Konstellationen kommen bei Kitas vor.

BetreiberUmsatzsteuerErtragsteuerFundstelle
Freier Träger, z. B. gGmbHKita-Leistungen steuerfrei, nicht in der Kleinunternehmergrenze§ 3 Nr. 72 EStG bis 30 kW je Einheit§ 4 Nr. 23 und 25, § 19 Abs. 2 UStG
Gemeinnütziger Verein oder gGmbHwie freier TrägerEinspeisung als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb, 50.000-Euro-Grenze§ 64 Abs. 3 AO, § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG
GemeindeUnternehmer nur außerhalb der öffentlichen Gewalt, 17.500-Euro-RegelBetrieb gewerblicher Art möglich§ 2b UStG, § 4 KStG

Freier Träger: § 4 Nr. 23 und 25 UStG und die Kleinunternehmergrenze

Nach § 4 Nr. 23 UStG sind die Erziehung von Kindern und die eng damit verbundenen Leistungen steuerfrei, wenn sie Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder vergleichbare Einrichtungen ohne systematische Gewinnerzielung erbringen. Nummer 25 befreit Leistungen der Jugendhilfe nach § 2 Abs. 2 SGB VIII, etwa durch anerkannte Träger der freien Jugendhilfe.

Die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG zieht diese Umsätze vom Gesamtumsatz ab, weil Absatz 2 Nr. 1 alle Umsätze nach § 4 Nr. 11 bis 29 herausnimmt. Die Grenzen liegen bei 25.000 Euro im Vorjahr und 100.000 Euro im laufenden Jahr.

Wie weit das reicht, zeigt eine einfache Rechnung: Um mit den 40.000 kWh aus Börnecke allein über 25.000 Euro zu kommen, müsste jede Kilowattstunde mehr als 62,5 Cent bringen. Übrige steuerpflichtige Umsätze des Trägers zählen allerdings mit.

Rechne nach, welche Umsätze übrig bleiben. Frag die Buchhaltung, welche Umsätze im letzten Umsatzsteuerbescheid als steuerpflichtig geführt sind. Nur diese kommen zur Einspeisevergütung hinzu.

Nullsteuersatz: Die Kita ist ein Gemeinwohl-Gebäude

Beim Kauf gilt nach § 12 Abs. 3 Nr. 1 UStG ein Steuersatz von 0 Prozent für Anlagen auf oder nahe bei Wohnungen und Gemeinwohl-Gebäuden. Nach Abschnitt 12.18 Abs. 3 Satz 5 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses, eingeführt mit dem BMF-Schreiben vom 27. Februar 2023, sind das Gebäude, die für Umsätze nach § 4 Nr. 20 bis 25 UStG oder für hoheitliche Tätigkeiten verwendet werden.

Eine Kita ist damit erfasst, egal ob ein freier Träger sie führt oder die Gemeinde. Bis 30 kW (peak) gilt die Gebäudeart nach Absatz 5 ohne weitere Prüfung als erfüllt. Börnecke liegt mit 39,3 kWp darüber, dann muss der Träger die Nutzung belegen können. Achte darauf, dass die Rechnung auf den Betreiber lautet, denn die Vereinfachung gilt nach Absatz 5 Satz 3 nicht für die Betreiberfrage.

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Gemeinnütziger Träger: Einspeisung als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb

Kindergärten sind nach § 68 Nr. 1 Buchst. b AO Zweckbetriebe. Der Stromverkauf gehört nicht dazu. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG und § 3 Nr. 6 GewStG ist die Steuerbefreiung einer gemeinnützigen Körperschaft ausgeschlossen, soweit sie einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhält.

Entlastung bringt § 64 Abs. 3 AO: Übersteigen die Einnahmen einschließlich Umsatzsteuer aus allen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben zusammen nicht 50.000 Euro im Jahr, fallen weder Körperschaft- noch Gewerbesteuer an. Wie der Stromverkauf in die vier Bereiche eines Vereins eingeordnet wird, zeigt der Ratgeber zur PV-Anlage im gemeinnützigen Verein.

Typischer Fehler: die 50.000 Euro nur für die Anlage rechnen. Sommerfest, Kuchenverkauf und Stromverkauf zählen zusammen, soweit sie wirtschaftliche Geschäftsbetriebe sind. Buche die Einspeisevergütung von Anfang an auf eine eigene Kostenstelle.

§ 3 Nr. 72 EStG: 30 kW je Einheit, und was bei 39,3 kWp gilt

§ 3 Nr. 72 EStG befreit Einnahmen aus PV-Anlagen auf, an oder in Gebäuden bis 30 kW (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit und höchstens 100 kW (peak) je Steuerpflichtigem. Nach Randnummer 1 des BMF-Schreibens vom 17. Juli 2023 gilt das auch für Körperschaften.

Die Tabelle unter Randnummer 3 bezieht die Grenze auf „die Anlage(n)“ und spricht von einer „gebäudebezogenen Betrachtung“. Nach dieser Lesart zählen zwei Anlagen auf demselben Kita-Gebäude zusammen. Für Börnecke wären das 39,3 kWp und damit mehr als 30 kW, wenn das Gebäude nur eine Einheit bildet.

Offen: eine Einheit oder mehrere? Randnummer 7 stellt auf die „selbständige und unabhängige Nutzbarkeit“ ab. Ob Krippe und Kindergarten in einem Anbau zwei Einheiten sind, beantwortet keine gelesene Quelle. Die Tabellenwerte des Schreibens von 2023 sind durch die spätere Gesetzesfassung überholt, die Grenze von 30 kW steht im Gesetz selbst.

Kommunale Kita: § 2b UStG und der Betrieb gewerblicher Art

Alle drei Beispiele betreiben Gemeinden. Nach § 2b Abs. 1 UStG gelten juristische Personen des öffentlichen Rechts nicht als Unternehmer, soweit sie Tätigkeiten im Rahmen der öffentlichen Gewalt ausüben. Größere Wettbewerbsverzerrungen liegen nach Absatz 2 Nr. 1 unter anderem dann nicht vor, wenn der Umsatz aus gleichartigen Tätigkeiten voraussichtlich 17.500 Euro im Jahr nicht übersteigt.

Ob der Stromverkauf überhaupt eine Tätigkeit der öffentlichen Gewalt ist, bezweifeln wir: Einspeisen kann jeder Private auch. Das ist unsere Lesart. Wie die Übergangsregel zu § 2b UStG ausläuft, erklärt der Ratgeber Photovoltaik auf dem Kirchendach.

Für die Körperschaftsteuer nennt § 4 Abs. 3 KStG Betriebe, die der Versorgung der Bevölkerung mit Elektrizität dienen, ausdrücklich als Betriebe gewerblicher Art. Absatz 1 verlangt, dass sich die Tätigkeit wirtschaftlich heraushebt. Ob eine Kita-Anlage mit 40.000 kWh Einspeisung das tut, sagt das Gesetz nicht. Wer ausschreiben muss, findet die Schwellen im Ratgeber zum Vergaberecht für Kommunen.

Schema: drei Betreiber einer Kita-Anlage, freier Träger mit § 4 Nr. 23 und § 19 UStG, gemeinnütziger Träger mit 50.000-Euro-Grenze nach § 64 AO und Gemeinde mit § 2b UStG und Betrieb gewerblicher Art nach § 4 KStG.
Wer betreibt, bestimmt die Steuerfragen. Nach UStG, AO und KStG. · Foto: Eigene Grafik
1 So gehst du die Frage vor der Bestellung an
  1. Verbrauch klären: Stromrechnungen der letzten zwei Jahre heraussuchen und mit dem Ertrag im Angebot vergleichen.
  2. Betreiber festlegen: Träger, Verein oder Gemeinde, und zwar vor der Bestellung.
  3. Anlagenkonzept wählen: Überschuss, Volleinspeisung oder beides wie in Börnecke.
  4. Leistung prüfen: Bleibt die Summe auf dem Gebäude bei 30 kW (peak) je Einheit?
  5. Umsatzsteuer ordnen: Kleinunternehmergrenze ohne Kita-Leistungen rechnen, Nullsteuersatz auf der Rechnung sichern.
  6. Gemeinnützigkeit oder § 2b UStG klären: 50.000 Euro beim Verein, 17.500 Euro und Betrieb gewerblicher Art bei der Gemeinde.
Fragen an Kämmerei, Vorstand und Steuerberatung
  • Wer wird Betreiber, und steht er so im Marktstammdatenregister?
  • Wie viel Strom verbraucht die Kita im Jahr, und wie viel würde eingespeist?
  • Bildet das Gebäude eine Einheit oder mehrere im Sinne von § 3 Nr. 72 EStG?
  • Welche steuerpflichtigen Umsätze hat der Träger neben der Einspeisung?
  • Wie hoch sind die Einnahmen aus allen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben?
  • Bei der Gemeinde: Entsteht mit der Anlage ein Betrieb gewerblicher Art?

Was dieser Ratgeber nicht belegen konnte

Eine amtliche Zahl zum gesamten Stromverbrauch von Kitas haben wir nicht gefunden, die Bekanntmachung von 2021 nennt nur Teilkennwerte. Die drei Beispiele stammen aus Berichten eines Speicherherstellers, eines Solarbetriebs und eines Fachportals. Für einen freien Träger haben wir kein dokumentiertes Beispiel gefunden.

Ob zwei Anlagen auf einem Gebäude für § 3 Nr. 72 EStG zusammengezählt werden, ist unsere Lesart der BMF-Tabelle. Ob die Einspeisung einer Gemeinde unter § 2b UStG fällt und einen Betrieb gewerblicher Art begründet, beantworten die gelesenen Normen nicht abschließend.

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Häufige Fragen zu PV auf der Kita

Wie viel Strom verbraucht eine Kita? +
In den gefundenen Beispielen zwischen rund 4.000 kWh in Börnecke und rund 18.000 kWh in Gersthofen im Jahr. Eine amtliche Gesamtzahl gibt es nach unserer Recherche nicht.
Lohnt sich ein Speicher für eine Kita? +
Das hängt am Verbrauch nach Schließung. Gersthofen hat 2019 einen Speicher mit 6,5 kWh eingebaut, Börnecke einen Hybridwechselrichter vorgesehen. Die Öffnung von 06:00 bis 16:30 Uhr passt ohne Speicher gut zur Sonne.
Ist ein freier Kita-Träger Kleinunternehmer für die PV-Anlage? +
Das kann er sein. § 19 Abs. 2 Nr. 1 UStG zieht die steuerfreien Leistungen nach § 4 Nr. 23 und 25 UStG vom Gesamtumsatz ab. Die Grenzen liegen bei 25.000 Euro im Vorjahr und 100.000 Euro im laufenden Jahr.
Gilt der Nullsteuersatz für eine Kita? +
Ja. Gebäude, die für Umsätze nach § 4 Nr. 20 bis 25 UStG oder hoheitlich genutzt werden, sind nach Abschnitt 12.18 Abs. 3 UStAE Gemeinwohl-Gebäude.
Muss ein gemeinnütziger Träger die Einspeisung versteuern? +
Nicht, solange die Einnahmen aus allen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben einschließlich Umsatzsteuer 50.000 Euro im Jahr nicht übersteigen (§ 64 Abs. 3 AO). Dazu kommt die Befreiung nach § 3 Nr. 72 EStG bis 30 kW je Einheit.
Was ändert sich, wenn die Gemeinde die Anlage betreibt? +
Dann gilt § 2b UStG mit der 17.500-Euro-Regel, und nach § 4 Abs. 3 KStG kann die Stromversorgung ein Betrieb gewerblicher Art sein. Ob das bei einer Kita-Anlage greift, ist offen.
Wie viel erzeugt eine PV-Anlage auf dem Kita-Dach? +
In den Beispielen 10.500 kWh aus 9,5 kWp, 22.500 kWh aus 25,50 kW und 40.000 kWh aus 39,3 kWp im Jahr.
Muss die Kita Eigentümerin des Daches sein? +
Nein. Randnummer 8 des BMF-Schreibens vom 17. Juli 2023 verlangt nicht, dass der Betreiber auch Eigentümer des Gebäudes ist.

Quelle: § 4 Nr. 23 und 25, § 2b und § 19 UStG, § 3 Nr. 72 EStG, § 4 und § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG, § 3 Nr. 6 GewStG, §§ 64 und 68 AO (gesetze-im-internet.de); BMF-Schreiben vom 17.07.2023 und vom 27.02.2023; Bekanntmachung der Regeln für Energieverbrauchswerte und der Vergleichswerte im Nichtwohngebäudebestand, BAnz AT 03.05.2021 B1; solarserver.de vom 27.09.2019; energie-experten.org, Projektbericht Kita Steinberg; sem-thale.de vom 17.04.2026. Abruf aller Quellen am 13.09.2026.