Vergaberecht bei PV-Anlagen: ab welchem Betrag die Kommune ausschreiben muss
Vier Regelwerke, und keines nennt die Zahl, auf die es ankommt. Die Beträge stehen in einer EU-Verordnung — und sie sind zum Jahreswechsel gesunken.
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Inhaltsverzeichnis · 13 Abschnitte
- 1.Wer überhaupt ausschreiben muss
- 2.Die Schwellenwerte ab 1. Januar 2026 — und warum sie gesunken sind
- 3.Der Auftragswert wird geschätzt, nicht gemessen
- 4.Warum du das Projekt nicht in Scheiben schneiden darfst
- 5.Über der Schwelle: welche Verfahren zur Wahl stehen
- 6.Unter der Schwelle gilt die UVgO
- 7.Der Bund hat die Wertgrenzen 2026 deutlich verschoben
- 8.Stadtwerke rechnen mit anderen Zahlen
- 9.Dachpacht und Contracting: Auftrag oder Konzession?
- 10.Fachlose: PV und Dachsanierung sind nicht dasselbe Gewerk
- 11.Was das für Solarteure bedeutet
- 12.Was wir nicht belegen konnten
- 13.Häufige Fragen zum Vergaberecht bei PV-Anlagen
Eine Gemeinde will 140 kWp auf drei Schuldächer setzen. Das Angebot des Solarteurs aus dem Nachbarort liegt bei 168.000 Euro netto, und der Bauamtsleiter fragt das Naheliegende: Muss das ausgeschrieben werden — und wenn ja, wie?
Die Antwort steht in vier verschiedenen Regelwerken, von denen keines die Zahl nennt, auf die es ankommt. Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen sagt, wer ausschreiben muss. Eine EU-Richtlinie sagt, ab wann. Eine delegierte Verordnung der Kommission sagt, wie viel Euro das aktuell sind. Und unterhalb dieser Grenze gilt etwas ganz anderes.
Dieser Ratgeber sortiert die vier Ebenen und nennt die Beträge, die seit dem 1. Januar 2026 gelten. Er richtet sich an Kommunen, kommunale Gesellschaften und Zuwendungsempfänger — und an Solarteure, die verstehen wollen, warum ein Auftrag plötzlich europaweit bekannt gemacht wird.
Wer überhaupt ausschreiben muss
Der Grundsatz steht in § 97 Absatz 1 GWB: „Öffentliche Aufträge und Konzessionen werden im Wettbewerb und im Wege transparenter Verfahren vergeben."
Wen das trifft, sagt § 99 GWB. Nummer 1 nennt Gebietskörperschaften samt Sondervermögen — Bund, Länder, Kreise, Gemeinden. Nummer 2 zieht juristische Personen des öffentlichen und des privaten Rechts hinein, die für Aufgaben im Allgemeininteresse nichtgewerblicher Art gegründet wurden und überwiegend öffentlich finanziert, beaufsichtigt oder besetzt sind. Damit sind kommunale Wohnungsgesellschaften und viele Zweckverbände erfasst.
Die Nummer, die Private überrascht, ist die vierte. Sie erfasst natürliche und juristische Personen des privaten Rechts „in den Fällen, in denen sie für Tiefbaumaßnahmen, für die Errichtung von Krankenhäusern, Sport-, Erholungs- oder Freizeiteinrichtungen, Schul-, Hochschul- oder Verwaltungsgebäuden oder für damit in Verbindung stehende Dienstleistungen und Wettbewerbe" öffentliche Mittel erhalten, „mit denen diese Vorhaben zu mehr als 50 Prozent subventioniert werden".
Wer als Kommune ohnehin gerade die Wirtschaftlichkeit rechnet, findet die Bausteine im Ratgeber zur Lastspitzenkappung im Gewerbe.
Für die Anlage selbst ist außerdem § 103 GWB wichtig. Absatz 2 zählt zu den Lieferaufträgen ausdrücklich auch „Mietverhältnisse oder Pachtverhältnisse mit oder ohne Kaufoption". Ein Mietmodell ist also kein Ausweg aus dem Vergaberecht, sondern ein Lieferauftrag mit anderem Namen.
Die Schwellenwerte ab 1. Januar 2026 — und warum sie gesunken sind
Der entscheidende Satz steht in § 106 GWB: Teil 4 des GWB gilt für Aufträge, „deren geschätzter Auftrags- oder Vertragswert ohne Umsatzsteuer die jeweils festgelegten Schwellenwerte erreicht oder überschreitet".
Die Beträge selbst stehen nicht im Gesetz. Absatz 2 verweist auf Artikel 4 der Richtlinie 2014/24/EU „in der jeweils geltenden Fassung" — und diese Fassung ändert die Kommission alle zwei Jahre.
Für 2026 und 2027 gilt die Delegierte Verordnung (EU) 2025/2152 vom 22. Oktober 2025. Artikel 1 ersetzt bei Bauaufträgen den Betrag 5.538.000 Euro durch 5.404.000 Euro, bei zentralen Regierungsbehörden 143.000 Euro durch 140.000 Euro und bei subzentralen öffentlichen Auftraggebern — also Ländern, Kreisen und Gemeinden — 221.000 Euro durch 216.000 Euro.
| Auftragsart und Auftraggeber | bis Ende 2025 | seit 1. Januar 2026 |
|---|---|---|
| Bauaufträge (alle öffentlichen Auftraggeber) | 5.538.000 Euro | 5.404.000 Euro |
| Liefer- und Dienstleistungen, zentrale Regierungsbehörden | 143.000 Euro | 140.000 Euro |
| Liefer- und Dienstleistungen, Länder und Kommunen | 221.000 Euro | 216.000 Euro |
| Sektorenauftraggeber, Liefer- und Dienstleistungen | 443.000 Euro | 432.000 Euro |
| Konzessionen | 5.538.000 Euro | 5.404.000 Euro |
Die Richtung überrascht viele: Die Schwellen sind gefallen. Der Grund steht in Erwägungsgrund 3 der Verordnung — die Kommission setzt die Werte alle zwei Jahre mit Wirkung zum 1. Januar neu fest, damit sie den in Sonderziehungsrechten ausgedrückten Beträgen des WTO-Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen entsprechen. Ein Wechselkurs, keine politische Entscheidung.
Praktisch heißt das: Ein kommunales PV-Projekt, das Ende 2025 mit 218.000 Euro knapp unter der Schwelle lag, liegt seit dem 1. Januar 2026 darüber. Vergleiche deine Schätzung deshalb nie mit einer Zahl aus einem älteren Vergabehandbuch.

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Der Auftragswert wird geschätzt, nicht gemessen
Die Schwelle wird nicht am Ende mit der Schlussrechnung verglichen, sondern am Anfang mit einer Schätzung. § 3 VgV regelt, was in diese Schätzung gehört, und die Liste ist länger als gedacht.
Nach Absatz 1 ist vom voraussichtlichen Gesamtwert ohne Umsatzsteuer auszugehen, und „etwaige Optionen oder Vertragsverlängerungen zu berücksichtigen". Ein Wartungsvertrag mit Verlängerungsoption zählt also in voller Länge mit, nicht nur im ersten Jahr.
Nach Absatz 4 wird der Wert einer Rahmenvereinbarung aus dem geschätzten Gesamtwert aller Einzelaufträge über die gesamte Laufzeit gebildet. Wer vier Schuldächer über vier Jahre als Rahmenvereinbarung ausschreibt, addiert alle vier.
Nach Absatz 6 ist bei Bauleistungen neben dem Bauauftrag auch der geschätzte Gesamtwert aller Liefer- und Dienstleistungen zu berücksichtigen, die für die Ausführung erforderlich sind und vom Auftraggeber bereitgestellt werden. Beigestellte Module zählen mit.
Und nach Absatz 3 zählt der Tag, an dem die Auftragsbekanntmachung abgesendet oder das Verfahren sonst eingeleitet wird. Eine Schätzung, die ein halbes Jahr alt ist, trägt nicht mehr.
Warum du das Projekt nicht in Scheiben schneiden darfst
Der häufigste Fehler in der Praxis ist die Aufteilung in kleine Aufträge, damit jeder einzelne unter der Schwelle bleibt. § 3 Absatz 2 VgV verbietet das ausdrücklich: Die Wahl der Berechnungsmethode „darf nicht in der Absicht erfolgen, die Anwendung der Bestimmungen … zu umgehen. Eine Auftragsvergabe darf nicht so unterteilt werden, dass sie nicht in den Anwendungsbereich … fällt."
Die Norm lässt genau eine Ausnahme zu: „es sei denn, es liegen objektive Gründe dafür vor, etwa wenn eine eigenständige Organisationseinheit selbstständig für ihre Auftragsvergabe … zuständig ist." Eine Stadtwerke-Tochter mit eigener Beschaffung kann also getrennt rechnen — eine Gemeinde, die dieselbe Anlage auf drei Rechnungen verteilt, nicht.
Das ist nicht zu verwechseln mit der Losaufteilung, die das Gesetz gerade verlangt. Dazu gleich mehr.
Über der Schwelle: welche Verfahren zur Wahl stehen
Liegt die Schätzung über dem Schwellenwert, gilt für Liefer- und Dienstleistungen die Vergabeverordnung. Nach § 14 Absatz 2 VgV stehen dem Auftraggeber das offene und das nicht offene Verfahren „nach seiner Wahl" zur Verfügung; alle anderen Verfahrensarten nur, soweit sie ausdrücklich gestattet sind.
Absatz 3 nennt die Gründe, die ein Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb oder einen wettbewerblichen Dialog öffnen — darunter Aufträge, die „konzeptionelle oder innovative Lösungen" umfassen, und solche, die wegen ihrer Komplexität nicht ohne vorherige Verhandlungen vergeben werden können.
Ob eine Dachanlage darunter fällt, ist eine Einzelfallfrage. Eine Standardanlage auf einem Flachdach ist es in der Regel nicht; eine gebäudeintegrierte Lösung mit Denkmalschutzauflagen und Speicheranbindung kann es sein. Für die Planungsleistungen selbst gelten eigene Regeln — dazu lohnt der Blick in den Ratgeber zum Planungshonorar nach HOAI.
§ 1 Absatz 2 VgV nimmt zwei Fälle ausdrücklich aus: Sektorenauftraggeber, soweit sie für eine Sektorentätigkeit beschaffen, und Konzessionen. Beide haben eigene Verordnungen und eigene Schwellen.
Unter der Schwelle gilt die UVgO
Die meisten PV-Projekte auf kommunalen Dächern liegen unterhalb von 216.000 Euro. Dann greift nicht das GWB, sondern Haushaltsrecht — auf Bundesebene über die Unterschwellenvergabeordnung.
§ 8 Absatz 1 UVgO nennt die Verfahrensarten: „Öffentliche Ausschreibung, … Beschränkte Ausschreibung mit oder ohne Teilnahmewettbewerb und … Verhandlungsvergabe mit oder ohne Teilnahmewettbewerb." Nach Absatz 2 stehen die Öffentliche Ausschreibung und die Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb nach Wahl zur Verfügung, die übrigen nur unter den Voraussetzungen der Absätze 3 und 4.
Ganz unten steht der Direktauftrag. § 14 UVgO: „Leistungen bis zu einem voraussichtlichen Auftragswert von 1 000 Euro ohne Umsatzsteuer können unter Berücksichtigung der Haushaltsgrundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ohne die Durchführung eines Vergabeverfahrens beschafft werden." Und weiter: „Der Auftraggeber soll zwischen den beauftragten Unternehmen wechseln."
| Ebene | Verfahrensarten | frei wählbar | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| über der Schwelle | offen, nicht offen, Verhandlungsverfahren, wettbewerblicher Dialog, Innovationspartnerschaft | offenes und nicht offenes Verfahren | § 14 Absatz 1 und 2 VgV |
| unter der Schwelle | Öffentliche Ausschreibung, Beschränkte Ausschreibung mit oder ohne Teilnahmewettbewerb, Verhandlungsvergabe | Öffentliche Ausschreibung und Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb | § 8 Absatz 1 und 2 UVgO |
| ohne Verfahren | Direktauftrag | bis 1.000 Euro netto | § 14 UVgO |
Der Bund hat die Wertgrenzen 2026 deutlich verschoben
Im Sommer 2026 hat sich unterhalb der EU-Schwelle mehr bewegt als in den Jahren davor. Die Bekanntmachung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom 10. Juni 2026 (BAnz AT 18.06.2026 B3) veröffentlicht die am selben Tag vom Bundeskabinett beschlossenen Abweichenden Verwaltungsvorschriften zur Nutzung von Verhandlungsvergaben auf Bundesebene.
Sie stehen im Zusammenhang mit dem „Gesetz zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge vom 12. Mai 2026 (BGBl. I 2026 Nr. 137)". Dort ist nach der Bekanntmachung vorgesehen, „für Beschaffungen des Bundes Direktaufträge bis zu einem Auftragswert von 50 000 Euro zu ermöglichen".
Weiter heißt es dort: „Zudem wurde mit Bekanntmachung vom 24. November 2025 (BAnz AT 16.12.2025 B7) die Wertgrenze für freihändige Vergaben im Baubereich auf 100 000 Euro festgelegt." Und für Liefer- und Dienstleistungen werden Verhandlungsvergaben ohne Teilnahmewettbewerb nun „bis zu einer Auftragswertgrenze von 100 000 Euro voraussetzungslos erlaubt"; mit Teilnahmewettbewerb oder mit Bekanntmachung sogar voraussetzungslos bis zum Erreichen der Schwellenwerte nach § 106 GWB.
Bemerkenswert ist der Adressatenkreis: Die Regelungen werden ausdrücklich auch „für Zuwendungsempfänger vorgesehen, bei denen sich die Anwendung der UVgO nach § 44 BHO beziehungsweise den Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) oder zur institutionellen Förderung (ANBest-I) … ergibt". Wer eine Bundesförderung für eine PV-Anlage bekommt und deshalb nach UVgO beschaffen muss, ist mitgemeint. Welche Programme das überhaupt sind, steht im Überblick zur Photovoltaik-Förderung 2026.
Der Nachteil dieser Lockerung wird in der Bekanntmachung selbst nicht benannt, gehört aber dazu: Je höher die Grenze für Direktaufträge und für Verhandlungsvergaben ohne Teilnahmewettbewerb liegt, desto seltener erfährt ein regionaler Solarteur überhaupt von einem Auftrag. Beschleunigung und Wettbewerb ziehen hier in verschiedene Richtungen — der Gesetzgeber hat sich in diesem Punkt bewusst für die Geschwindigkeit entschieden. Vorsicht bei Angeboten, die mit dieser neuen Freiheit argumentieren, ohne die Wertgrenze der eigenen Vergabeordnung zu nennen.
Stadtwerke rechnen mit anderen Zahlen
Baut ein Energieversorger die Anlage für den Zweck seiner Sektorentätigkeit, gilt nicht die Richtlinie 2014/24/EU, sondern die Richtlinie 2014/25/EU — und die hat eigene Schwellen.
Die Delegierte Verordnung (EU) 2025/2150 vom 22. Oktober 2025 ersetzt in Artikel 15 der Richtlinie 2014/25/EU den Betrag 443.000 Euro durch 432.000 Euro und den Betrag 5.538.000 Euro durch 5.404.000 Euro, jeweils ab dem 1. Januar 2026.
Der Unterschied ist praktisch erheblich: Für Liefer- und Dienstleistungen liegt die Schwelle bei einem Sektorenauftraggeber doppelt so hoch wie bei einer Gemeinde. Dieselbe Anlage, zwei Bauherren, zwei Antworten auf die Frage nach der europaweiten Bekanntmachung.
Dachpacht und Contracting: Auftrag oder Konzession?
Viele Kommunen bauen gar nicht selbst, sondern verpachten das Dach oder schließen einen Contracting-Vertrag. Dann ist die erste Frage nicht die nach der Höhe, sondern die nach der Vertragsart.
Nach § 103 Absatz 2 GWB sind Pachtverhältnisse mit oder ohne Kaufoption Lieferaufträge. Nach Absatz 3 liegt ein Bauauftrag auch dann vor, wenn ein Dritter die Bauleistung „gemäß den vom öffentlichen Auftraggeber … genannten Erfordernissen erbringt, die Bauleistung dem Auftraggeber unmittelbar wirtschaftlich zugutekommt und dieser einen entscheidenden Einfluss auf Art und Planung der Bauleistung hat".
Trägt der Betreiber dagegen das Betriebsrisiko und verdient er an der Verwertung des Stroms, liegt eine Konzession nahe — mit dem Schwellenwert aus der Delegierten Verordnung (EU) 2025/2151, die in Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 2014/23/EU den Betrag 5.538.000 Euro durch 5.404.000 Euro ersetzt.
Die Einordnung entscheidet über zwei Größenordnungen: 216.000 Euro gegen 5.404.000 Euro. Wie die Vertragsmodelle wirtschaftlich funktionieren, steht im Ratgeber zu Contracting und Anlagenpacht.
- Rechtsform und Finanzierung des Bauherrn — fällt er unter § 99 GWB, und wenn ja unter welche Nummer?
- Förderquote des Gesamtvorhabens, falls das Gebäude eine Schule, Sporthalle oder Verwaltungsstelle ist.
- Geschätzter Auftragswert netto, inklusive Optionen, Verlängerungen und beigestellter Lieferungen.
- Laufzeit und Gesamtwert aller geplanten Einzelabrufe, wenn eine Rahmenvereinbarung vorgesehen ist.
- Vertragsmodell: Kauf, Miete, Pacht oder Konzession — und wer das Betriebsrisiko trägt.
- Die im eigenen Bundesland oder in der eigenen Vergabeordnung geltenden Wertgrenzen, mit Fundstelle und Datum.
Fachlose: PV und Dachsanierung sind nicht dasselbe Gewerk
Was § 3 Absatz 2 VgV verbietet, verlangt § 22 UVgO an anderer Stelle: „Leistungen sind in der Menge aufgeteilt (Teillose) und getrennt nach Art oder Fachgebiet (Fachlose) zu vergeben." Ein Verzicht ist nur zulässig, „wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern".
Der Unterschied ist entscheidend: Das Verbot betrifft die künstliche Zerlegung zur Umgehung der Schwelle, das Gebot die fachliche Trennung innerhalb eines Verfahrens. Dahinter steht § 97 Absatz 4 GWB, wonach mittelständische Interessen „vornehmlich zu berücksichtigen" sind.
Für PV-Projekte heißt das konkret: Wird gleichzeitig das Dach saniert, sind Dachdeckerarbeiten und Elektro- beziehungsweise Montagearbeiten verschiedene Fachgebiete. Sie in ein Los zu packen, muss begründet werden — technisch, nicht mit dem Wunsch nach einem einzigen Ansprechpartner. Warum die Reihenfolge von Sanierung und Montage auch technisch zusammenhängt, steht im Ratgeber zur Dachsanierung mit bestehenden Modulen.
Was das für Solarteure bedeutet
Zwei Sätze aus dem GWB sind für Bieter wichtiger als alles andere. § 97 Absatz 4: Mittelständische Interessen sind bei der Vergabe öffentlicher Aufträge „vornehmlich zu berücksichtigen". Und § 97 Absatz 6: „Unternehmen haben Anspruch darauf, dass die Bestimmungen über das Vergabeverfahren eingehalten werden."
Das ist kein Programmsatz, sondern die Grundlage des Nachprüfungsverfahrens. Wer als Bieter erlebt, dass ein Auftrag oberhalb der Schwelle ohne europaweite Bekanntmachung vergeben wird oder dass Fachlose ohne Begründung zusammengefasst werden, hat einen einklagbaren Anspruch — nicht nur ein Ärgernis.
In der Praxis scheitert die Rüge meist nicht am Argument, sondern an der Frist. Miss deshalb ab dem Tag, an dem du von dem Verstoß Kenntnis erlangst, und rüge sofort schriftlich beim Auftraggeber, bevor du die Vergabekammer anrufst.
- Kläre den Auftraggeber: Gebietskörperschaft, öffentlich beherrschte Gesellschaft, Sektorenauftraggeber — oder Privater mit mehr als 50 Prozent Subvention nach § 99 Nummer 4 GWB?
- Bestimme die Auftragsart nach § 103 GWB: Lieferauftrag, Bauauftrag, Dienstleistung oder Konzession. Miete und Pacht sind Lieferaufträge.
- Schätze den Wert nach § 3 VgV: netto, mit Optionen, Verlängerungen, Rahmenlaufzeit und beigestellten Lieferungen. Datum festhalten.
- Vergleiche die Schätzung mit dem passenden Schwellenwert: 216.000 Euro für Kommunen, 432.000 Euro für Sektorenauftraggeber, 5.404.000 Euro für Bauaufträge und Konzessionen.
- Unter der Schwelle: Prüfe, welche Vergabeordnung dein Träger in Kraft gesetzt hat und welche Wertgrenzen dort stehen — die Bundesregeln von 2026 gelten nicht automatisch für eine Gemeinde.

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Was wir nicht belegen konnten
Vier Punkte bleiben offen, und sie werden hier benannt statt gefüllt.
Das Vergabebeschleunigungsgesetz wurde nicht im Original gelesen. Die Wertgrenzen von 50.000 Euro und 100.000 Euro stammen aus der Bekanntmachung des BMWE vom 10. Juni 2026, die den Gesetzesinhalt wiedergibt. Wer sich darauf stützt, sollte den Gesetzestext im Bundesgesetzblatt 2026 Nummer 137 selbst nachschlagen.
Kein Landesvergabegesetz wurde gelesen. Alles, was hier zu Wertgrenzen unterhalb der EU-Schwelle steht, betrifft die Bundesebene. In den Ländern gelten eigene Gesetze, teils mit abweichenden Grenzen und zusätzlichen Anforderungen wie Tariftreue.
Keine Entscheidung einer Vergabekammer oder eines Vergabesenats wurde im Volltext gelesen. Die juris-Landesportale laden ihre Texte per JavaScript nach, und der Abruf über openJur endete in einer Bilderkennungsaufgabe. Aussagen darüber, wann ein Verzicht auf Fachlose in der Rechtsprechung akzeptiert wurde, wären deshalb unbelegt — und fehlen hier bewusst.
Die VOB/A ist nicht frei abrufbar. Für Bauaufträge unterhalb der Schwelle ist sie das maßgebliche Regelwerk, konnte für diesen Ratgeber aber nicht gelesen werden.