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PV-Planung nach HOAI: Leistungsphasen, Honorartafel, Vereinbarung

Sobald Planung und Ausführung getrennt vergeben werden, taucht die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure auf. Sie gibt seit 2021 keine Preise mehr vor — aber wer nichts in Textform vereinbart, bekommt trotzdem den Basishonorarsatz. Und die Honorartafel zeigt, warum niemand eine Hausdachanlage so planen lässt.

⏱️ 9 Lesezeit📅 September 2026
JK
Jan Kotzorek·Redaktion Solarliebhaber.de·Veröffentlicht und zuletzt geprüft am 12. September 2026
Inhaltsverzeichnis · 11 Abschnitte
  1. 1.Die HOAI gibt seit 2021 keine Preise mehr vor
  2. 2.Die Verbraucher-Regel mit der scharfen Rechtsfolge
  3. 3.Photovoltaik steht in der Anlagengruppen-Liste nicht drin
  4. 4.Neun Leistungsphasen, und eine davon wiegt mehr als ein Drittel
  5. 5.Was die Honorartafel für eine PV-Anlage ausspuckt
  6. 6.Warum die Tabelle trotzdem nützlich ist
  7. 7.Anrechenbare Kosten sind nicht der Angebotspreis
  8. 8.Wann eine PV-Planung ohne HOAI auskommt
  9. 9.Was du zum Vergleich zusammenstellst
  10. 10.Was dieser Ratgeber offen lässt
  11. 11.Häufige Fragen zum Planungshonorar nach HOAI

Bei einer Anlage auf dem Einfamilienhaus plant der Solarteur, und das Honorar steckt im Komplettpreis. Sobald ein Ingenieurbüro dazukommt — beim Mehrfamilienhaus, bei der Gewerbehalle, bei der Freifläche — taucht ein zweites Regelwerk auf: die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure. Sie schreibt seit 2021 keine Preise mehr vor, und genau das übersehen beide Seiten regelmäßig.

Dieser Ratgeber liest die HOAI daraufhin durch: Wann sie überhaupt gilt, was in ihrer Honorartafel steht und warum ihre Werte für eine typische PV-Anlage jede Verhältnismäßigkeit sprengen. Normtexte abgerufen am 12.09.2026. Stand: 12.09.2026.

Neun waagerechte Balken fuer die Leistungsphasen nach Paragraf 55 HOAI, der laengste ist die Objektueberwachung mit 35 Prozent, davor die Ausfuehrungsplanung mit 22 und die Entwurfsplanung mit 17 Prozent.
Neun Phasen, und eine davon traegt mehr als ein Drittel des Honorars. · Foto: Eigene Grafik

Die HOAI gibt seit 2021 keine Preise mehr vor

§ 7 Absatz 1 HOAI beginnt unmissverständlich: „Das Honorar richtet sich nach der Vereinbarung, die die Vertragsparteien in Textform treffen." Erst wenn keine Vereinbarung in Textform vorliegt, gilt der Basishonorarsatz als vereinbart.

Auch § 1 HOAI formuliert das als Angebot, nicht als Pflicht: Die Regelungen „können zum Zwecke der Honorarberechnung einer Honorarvereinbarung zugrunde gelegt werden". Die Honorartafeln heißen in § 6 folgerichtig „Honorartafel zur Honorarorientierung".

Prüfe zuerst, ob überhaupt etwas in Textform vereinbart ist. Schau in den Planungsvertrag, ob dort eine Honorarhöhe steht — eine E-Mail genügt der Textform. Fehlt sie, schnappt die Auffangregel des § 7 Absatz 1 Satz 2 HOAI zu, und der Basishonorarsatz gilt als vereinbart. Das ist selten das, was der Bauherr erwartet hat.

Die Verbraucher-Regel mit der scharfen Rechtsfolge

§ 7 Absatz 2 HOAI verpflichtet den Auftragnehmer, einen Verbraucher vor dessen verbindlicher Vertragserklärung in Textform darauf hinzuweisen, „dass ein höheres oder niedrigeres Honorar als die in den Honorartafeln dieser Verordnung enthaltenen Werte vereinbart werden kann".

Unterbleibt der Hinweis oder kommt er zu spät, gilt anstelle eines höheren Honorars der Basishonorarsatz als vereinbart. Der Bauherr bekommt also eine Deckelung geschenkt, wenn das Büro die Belehrung vergisst — eine Regel, die dieselbe Bauart hat wie die Hinweispflicht in der Steuerberatervergütungsverordnung, nachzulesen im Ratgeber zu den Steuerberaterkosten.

Photovoltaik steht in der Anlagengruppen-Liste nicht drin

§ 53 Absatz 2 HOAI zählt die acht Anlagengruppen der Technischen Ausrüstung auf: Abwasser-, Wasser- und Gasanlagen, Wärmeversorgungsanlagen, Lufttechnische Anlagen, Starkstromanlagen, Fernmelde- und informationstechnische Anlagen, Förderanlagen, nutzungsspezifische und verfahrenstechnische Anlagen sowie Gebäudeautomation.

Das Wort Photovoltaik kommt darin nicht vor. In der Praxis wird die Anlage der Gruppe 4, den Starkstromanlagen, zugeordnet — aber das ist eine Auslegung und kein Normtext. Für diesen Ratgeber wurde dazu weder eine Kommentierung noch eine Entscheidung gelesen, und das bleibt hier so stehen, statt als Gewissheit ausgegeben zu werden.

Die Zuordnung entscheidet über das Geld. Nach § 54 Absatz 1 HOAI richtet sich das Honorar „nach der Summe der anrechenbaren Kosten der Anlagen jeder Anlagengruppe". Wird die Photovoltaik mit der übrigen Elektroinstallation in eine Gruppe geworfen, steigt die Summe — und mit ihr die Tabellenzeile. Lass dir im Vertrag schriftlich geben, welche Kosten welcher Anlagengruppe zugeordnet werden.

Neun Leistungsphasen, und eine davon wiegt mehr als ein Drittel

§ 55 Absatz 1 HOAI teilt das Leistungsbild in neun Phasen und gewichtet sie in Prozent des Honorars nach § 56.

LeistungsphaseAnteilLeistungsphaseAnteil
1 Grundlagenermittlung2 Prozent6 Vorbereitung der Vergabe7 Prozent
2 Vorplanung9 Prozent7 Mitwirkung bei der Vergabe5 Prozent
3 Entwurfsplanung17 Prozent8 Objektüberwachung35 Prozent
4 Genehmigungsplanung2 Prozent9 Objektbetreuung1 Prozent
5 Ausführungsplanung22 Prozent

Die Objektüberwachung allein trägt 35 Prozent — mehr als Vorplanung, Entwurfsplanung und Genehmigungsplanung zusammen. Wer nur planen lässt und die Bauüberwachung selbst übernimmt oder dem Errichter überlässt — was die Abnahme allerdings schwieriger macht, streicht mehr als ein Drittel des Honorars.

Absatz 2 senkt die Ausführungsplanung zusätzlich um jeweils 4 Prozent, wenn Schlitz- und Durchbruchspläne oder das Prüfen der Montage- und Werkstattpläne nicht beauftragt sind.

Vier waagerechte Balken der Honorarzone II: 9.098 bis 10.681 Euro, 15.729 bis 18.465 Euro, 27.150 bis 31.872 Euro und 55.726 bis 65.418 Euro bei anrechenbaren Kosten von 25.000 bis 250.000 Euro.
Die Orientierungswerte der Honorartafel — und ihr Verhaeltnis zur Anlagengroesse. · Foto: Eigene Grafik

Was die Honorartafel für eine PV-Anlage ausspuckt

§ 56 Absatz 1 HOAI nennt die Spannen ausdrücklich „Orientierungswerte". Für die mittlere Honorarzone II, durchschnittliche Anforderungen, stehen dort unter anderem diese Zeilen:

Anrechenbare KostenHonorarzone IHonorarzone IIHonorarzone III
25.000 Euro7.615 bis 9.098 Euro9.098 bis 10.681 Euro10.681 bis 12.164 Euro
50.000 Euro13.165 bis 15.729 Euro15.729 bis 18.465 Euro18.465 bis 21.029 Euro
100.000 Euro22.723 bis 27.150 Euro27.150 bis 31.872 Euro31.872 bis 36.299 Euro
250.000 Euro46.640 bis 55.726 Euro55.726 bis 65.418 Euro65.418 bis 74.504 Euro

Jetzt wird sichtbar, warum niemand eine Hausdachanlage nach HOAI planen lässt. Eine Anlage mit anrechenbaren Kosten von 25.000 Euro ergäbe in Zone II ein Honorar von 9.098 bis 10.681 Euro — rund 36 bis 43 Prozent der Anlagenkosten, gerechnet aus den beiden Zahlen der Tabelle. Das Verhältnis kippt erst bei großen Anlagen: Bei 250.000 Euro anrechenbaren Kosten sind 55.726 bis 65.418 Euro rund 22 bis 26 Prozent.

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Warum die Tabelle trotzdem nützlich ist

Erfahrungsgemäß liegt der Wert der Honorartafel nicht im Ergebnis, sondern im Vergleich. Sie zeigt, wie stark ein Honorar mit der Anlagengröße mitwachsen soll und welche Leistungen überhaupt dahinterstehen — neun Phasen mit definierten Grundleistungen, nicht eine Zeile „Planung".

Wer ein Angebot eines Planungsbüros prüft, kann beides gegeneinanderhalten: Welche Leistungsphasen sind beauftragt, und welcher Anteil des Tabellenwerts wird dafür verlangt? Dieselbe Prüflogik wie beim Angebotsvergleich beim Solarteur — nur mit einer amtlichen Bezugsgröße im Rücken.

Schau im Angebot nach der Zeile mit den anrechenbaren Kosten. Steht dort keine Zahl, ist das Honorar nicht nachrechenbar — und du kannst es auch nicht gegen die Tafel halten. Verlange die Kostenschätzung als Anlage zum Vertrag, nicht als lose Mail.

Anrechenbare Kosten sind nicht der Angebotspreis

Nach § 6 Absatz 1 HOAI werden die anrechenbaren Kosten auf Grundlage der Kostenberechnung ermittelt, oder — wenn keine vorliegt — auf Grundlage der Kostenschätzung. Das ist eine Planungsgröße, kein Rechnungsbetrag.

Für den Bauherrn heißt das zweierlei. Erstens steht die Bezugsgröße fest, bevor die Angebote da sind. Zweitens ist sie angreifbar: Eine großzügige Kostenschätzung hebt das Honorar, ohne dass die Anlage teurer wird. Vergleiche die Schätzung mit deinen tatsächlichen Anlagenkosten, bevor du den Planungsvertrag unterschreibst.

Ohne Textform greift der Basishonorarsatz automatisch. Ein mündlich abgesprochener Pauschalpreis ist keine Honorarvereinbarung im Sinne des § 7 Absatz 1 HOAI. Wer sich darauf verlässt, steht am Ende vor einer Rechnung nach Honorartafel — und die liegt bei kleinen Vorhaben um ein Vielfaches höher.

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Wann eine PV-Planung ohne HOAI auskommt

Immer dann, wenn kein Ingenieurbüro beauftragt wird. Beim schlüsselfertigen Angebot eines Fachbetriebs ist die Planung Teil der Werkleistung; abgerechnet wird nach dem Werkvertrag, nicht nach der HOAI. Die Verordnung greift erst, wenn Planung und Ausführung getrennt vergeben werden.

Der Nachteil der Trennung ist die zweite Rechnung, der Vorteil die Unabhängigkeit: Ein Planer, der nicht liefert, hat kein Interesse an einer bestimmten Modul- oder Wechselrichtermarke. Bei größeren Vorhaben ist das oft mehr wert als das Honorar kostet — bei einer Anlage auf dem Einfamilienhaus praktisch nie.

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Vier Schritte vor dem Planungsvertrag

  1. Festlegen, welche der 9 Leistungsphasen beauftragt werden — und welche nicht.
  2. Die anrechenbaren Kosten aus der Kostenschätzung schriftlich festhalten, samt Zuordnung zur Anlagengruppe.
  3. Das Honorar in Textform vereinbaren, sonst greift der Basishonorarsatz nach § 7 Absatz 1 Satz 2 HOAI.
  4. Als Verbraucher den Hinweis nach § 7 Absatz 2 HOAI verlangen — kommt er nicht, ist ein höheres Honorar als der Basishonorarsatz nicht durchsetzbar.

Was du zum Vergleich zusammenstellst

  • Kostenschätzung oder Kostenberechnung mit den anrechenbaren Kosten in Euro.
  • Liste der beauftragten Leistungsphasen mit ihren Prozentsätzen aus § 55 HOAI.
  • Angabe, welcher Anlagengruppe nach § 53 Absatz 2 HOAI zugeordnet wird.
  • Die Honorarvereinbarung in Textform — E-Mail genügt, mündlich nicht.
  • Bei Verbrauchern: der Hinweis nach § 7 Absatz 2 HOAI, datiert vor der Vertragserklärung.
  • Zum Gegenrechnen: die Zeile der Honorartafel, die zu deinen anrechenbaren Kosten passt.

Vergleiche Phasen, nicht Pauschalen. Zwei Angebote über „Planung der PV-Anlage" sind nicht vergleichbar, solange nicht dabeisteht, ob die Objektüberwachung mit ihren 35 Prozent enthalten ist. Frag im Zweifel nach der Phasenliste, bevor du die Preise nebeneinanderlegst.

Was dieser Ratgeber offen lässt

Erstens die Zuordnung der Photovoltaik. § 53 Absatz 2 HOAI nennt sie nicht. Die übliche Einordnung unter die Starkstromanlagen ist hier nicht belegt, weil keine Kommentierung und keine Entscheidung gelesen wurde.

Zweitens die Honorarzonen. Welche Anlage in Zone I, II oder III fällt, richtet sich nach Bewertungsmerkmalen, die für diesen Ratgeber nicht abgerufen wurden. Die Tabelle oben zeigt deshalb alle drei Zonen nebeneinander, ohne eine davon zuzuweisen.

Drittens Marktpreise. Was Planungsbüros für PV-Vorhaben tatsächlich verlangen, ist hier nicht erhoben. Die Tafelwerte sind Orientierungswerte einer Verordnung, die selbst sagt, dass frei vereinbart werden darf.

Eine Schwäche der Verordnung gehört daneben: Ihre Honorare hängen an den Kosten des Objekts. Ein Planer, der eine günstigere Lösung findet, verdient dadurch weniger — ein Anreiz, der in die falsche Richtung zeigt und den die HOAI in § 3 Absatz 3 nur mit dem Satz auffängt, die Wirtschaftlichkeit der Leistung sei „stets zu beachten".

Häufige Fragen zum Planungshonorar nach HOAI

Gilt die HOAI für meine Anlage auf dem Einfamilienhaus? +
Nur, wenn du ein Ingenieurbüro getrennt von der Ausführung beauftragst. Beim schlüsselfertigen Angebot eines Fachbetriebs ist die Planung Teil der Werkleistung und wird nicht nach der HOAI abgerechnet.
Sind die Honorare der HOAI verbindlich? +
Nein. § 7 Absatz 1 HOAI stellt das Honorar in die Vereinbarung der Parteien; § 6 nennt die Tafeln ausdrücklich „Honorartafel zur Honorarorientierung" und § 56 spricht von „Orientierungswerten". Verbindlich wird der Basishonorarsatz erst, wenn gar nichts in Textform vereinbart wurde.
Was ist der Basishonorarsatz? +
Der Wert, der sich aus den Honorargrundlagen des § 6 HOAI ergibt — Leistungsbild, Honorarzone, Honorartafel und anrechenbare Kosten. Er gilt nach § 7 Absatz 1 Satz 2 HOAI als vereinbart, wenn keine Honorarvereinbarung in Textform vorliegt.
Was passiert, wenn das Büro mich als Verbraucher nicht belehrt? +
Dann gilt nach § 7 Absatz 2 Satz 2 HOAI anstelle eines höheren Honorars der Basishonorarsatz als vereinbart. Der fehlende oder verspätete Hinweis wirkt damit als Deckel auf das Honorar.
Wie viel kostet die Planung, wenn ich die Bauüberwachung weglasse? +
Rechnerisch 35 Prozent weniger: Die Leistungsphase 8 ist in § 55 Absatz 1 HOAI mit 35 Prozent bewertet. Die Ausführungsplanung sinkt zusätzlich um jeweils 4 Prozent, wenn Schlitz- und Durchbruchspläne oder die Prüfung der Montagepläne nicht beauftragt sind.
Wovon hängt die Höhe des Honorars ab? +
Von den anrechenbaren Kosten der Anlagengruppe (§ 54 Absatz 1 HOAI), der Honorarzone und den beauftragten Leistungsphasen. Grundlage der anrechenbaren Kosten ist nach § 6 Absatz 1 HOAI die Kostenberechnung oder, wenn keine vorliegt, die Kostenschätzung.
Warum wirkt die Honorartafel bei kleinen Anlagen so unverhältnismäßig? +
Weil sie für Gebäudetechnik insgesamt geschrieben ist. Bei anrechenbaren Kosten von 25.000 Euro stehen dort in Zone II 9.098 bis 10.681 Euro — rund 36 bis 43 Prozent. Bei 250.000 Euro sind es 55.726 bis 65.418 Euro und damit rund 22 bis 26 Prozent. Beide Prozentwerte sind eigene Rechnungen aus den Tabellenzahlen.
Muss die Honorarvereinbarung schriftlich sein? +
Textform genügt, also auch eine E-Mail. § 7 Absatz 1 Satz 1 HOAI verlangt keine Unterschrift, aber eine dokumentierte Erklärung beider Seiten — ein mündlich abgesprochener Preis reicht nicht.