Steuerberater für die PV-Anlage: was die StBVV zulässt
Die Steuerberatervergütungsverordnung nennt für jede Erklärung einen Zehntelsatz, einen Gegenstandswert und eine Tabelle. Daraus lässt sich vor dem ersten Termin ausrechnen, was zulässig ist — und erkennen, welche Position bei einer steuerfreien Anlage gar nicht auf die Rechnung gehört.
Inhaltsverzeichnis · 17 Abschnitte
- 1.Die StBVV ist kein Preisschild, sondern ein Rahmen
- 2.Zwei Tabellen entscheiden über fast alles
- 3.Die Einkommensteuererklärung: 51,40 bis 308,40 Euro
- 4.Die Umsatzsteuer-Jahreserklärung: 51,40 bis 411,20 Euro
- 5.Die Voranmeldungen sind der stille Kostentreiber
- 6.Die Gewerbesteuererklärung: derselbe Rahmen wie die Einkommensteuer
- 7.Die Position, die seit 2022 bei den meisten Anlagen entfällt
- 8.Die Werte werden nicht zusammengezählt
- 9.Die Zeitgebühr: 16,50 bis 41 Euro je angefangene Viertelstunde
- 10.Die Erstberatung ist auf 190 Euro gedeckelt
- 11.Auslagen und Umsatzsteuer kommen obendrauf
- 12.Die Rechnung muss aufgeschlüsselt sein
- 13.Eine Vereinbarung darf über und unter der Verordnung liegen
- 14.Ein durchgerechnetes Beispiel
- 15.Was du zum ersten Termin mitbringst
- 16.Was dieser Ratgeber offen lässt
- 17.Häufige Fragen zu Steuerberaterkosten bei der PV-Anlage
„Was kostet mich der Steuerberater für die Photovoltaikanlage?" — die Antwort steht seltener im Angebot als in einer Verordnung, die kaum jemand aufschlägt. Die Steuerberatervergütungsverordnung nennt für jede Erklärung einen Rahmen, einen Gegenstandswert und eine Tabelle. Daraus lässt sich vor dem ersten Termin ausrechnen, was möglich ist.
Dieser Ratgeber rechnet die Positionen durch, die eine Anlage auslöst, und zeigt die eine Position, die seit 2022 bei den meisten Anlagen wegfällt. Alle Beträge stammen aus dem Verordnungstext und den beiden Gebührentabellen, abgerufen am 12.09.2026. Stand: 12.09.2026.
Die StBVV ist kein Preisschild, sondern ein Rahmen
Die Verordnung liegt bei gesetze-im-internet.de unter dem alten Kürzel aus ihrer Zeit als Gebührenverordnung. Sie arbeitet mit drei Rechenwegen: Wertgebühren nach den Tabellen A bis D, Zeitgebühren nach Stundenanteilen und — seit jeher zulässig — einer freien Vereinbarung.
§ 10 Absatz 1 StBVV sagt zur Wertgebühr nur: Sie „werden nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der beruflichen Tätigkeit hat". Wie hoch der Anteil dieser vollen Gebühr ist, steht dann bei jedem einzelnen Tatbestand — meist als Spanne in Zehnteln. Diese Spanne ist der eigentliche Verhandlungsraum.
Frag vor dem Auftrag nach dem Zehntelsatz, nicht nach dem Preis. „Mit welchem Zehntelsatz rechnen Sie die Einkommensteuererklärung ab?" ist die Frage, die eine überprüfbare Antwort erzwingt. Vergleiche die Antwort mit der Spanne in § 24 StBVV — dort steht, was überhaupt zulässig ist.
Zwei Tabellen entscheiden über fast alles
Beide Gebührentabellen tragen die Fundstelle BGBl. 2025 I Nr. 105. Für PV-Betreiber zählen nur wenige Zeilen, weil die Mindestgegenstandswerte der Verordnung fast immer greifen.
| Tabelle | Gegenstandswert bis | Volle Gebühr | Wofür |
|---|---|---|---|
| A (Anlage 1) | 900 Euro | 81 Euro | Umsatzsteuer-Voranmeldung |
| A (Anlage 1) | 8.000 Euro | 514 Euro | Einkommensteuer, Gewerbesteuer, USt-Jahreserklärung |
| A (Anlage 1) | 25.000 Euro | 854 Euro | größere Anlagen |
| B (Anlage 2) | 17.500 Euro | 166 Euro | Einnahmenüberschussrechnung |
| B (Anlage 2) | 50.000 Euro | 263 Euro | größere Anlagen |
Die volle Gebühr ist dabei nie der Rechnungsbetrag, sondern der Bezugswert. Erst der Zehntelsatz aus der jeweiligen Norm macht daraus einen Preis.
Die Einkommensteuererklärung: 51,40 bis 308,40 Euro
§ 24 Absatz 1 Nummer 1 StBVV setzt für die Einkommensteuererklärung „ohne Ermittlung der einzelnen Einkünfte" 1/10 bis 6/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle A an. Gegenstandswert ist die Summe der positiven Einkünfte, „jedoch mindestens 8 000 Euro".
Bei diesem Mindestwert beträgt die volle Gebühr 514 Euro. Der zulässige Rahmen liegt damit zwischen 51,40 Euro und 308,40 Euro — für die Erklärung insgesamt, nicht für den PV-Teil.
Die Umsatzsteuer-Jahreserklärung: 51,40 bis 411,20 Euro
Nummer 8 derselben Norm gibt 1/10 bis 8/10 nach Tabelle A vor. Der Gegenstandswert ist hier ungewöhnlich definiert: 10 Prozent der Summe aus dem Gesamtbetrag der Entgelte und der Entgelte, für die der Leistungsempfänger Steuerschuldner ist — „jedoch mindestens 8 000 Euro".
Für eine Hausdachanlage greift praktisch immer der Mindestwert. Bei 4.000 Euro Einspeiseerlös im Jahr wären 10 Prozent gerade 400 Euro; die Verordnung rechnet trotzdem mit 8.000 Euro. Der Rahmen liegt damit bei 51,40 bis 411,20 Euro.
Die Voranmeldungen sind der stille Kostentreiber
Nummer 7 wirkt harmlos: 1/10 bis 6/10 nach Tabelle A, Gegenstandswert 10 Prozent der Entgelte, „jedoch mindestens 650 Euro". Dieser Mindestwert fällt in die Tabellenzeile bis 900 Euro mit einer vollen Gebühr von 81 Euro. Je Voranmeldung sind das 8,10 bis 48,60 Euro.
Der Punkt ist die Häufigkeit. Wer monatlich voranmelden muss, zahlt diese Position zwölfmal — im oberen Rahmen also bis zu 583,20 Euro im Jahr, mehr als die Jahreserklärung selbst. In der Praxis ist das die Position, die Betreiber im ersten Jahr überrascht.
Zwölf Voranmeldungen sind kein Naturgesetz. Wie oft du voranmelden musst, hängt an der Steuerlast des Vorjahres und an der Neugründungsregel — nicht am Steuerberater. Wer die Voranmeldungspflicht kennt, kann die Position gezielt drücken, statt sie jedes Jahr neu zu zahlen.
Die Gewerbesteuererklärung: derselbe Rahmen wie die Einkommensteuer
Nummer 5 gibt ebenfalls 1/10 bis 6/10 nach Tabelle A vor, Gegenstandswert ist der Gewerbeertrag vor Freibetrag und Gewerbeverlust, mindestens 8.000 Euro. Auch hier also 51,40 bis 308,40 Euro.
Ob diese Position überhaupt anfällt, entscheidet nicht die StBVV, sondern die Gewerbesteuerpflicht der Anlage. Bei der typischen Hausdachanlage fällt sie meist weg.
Die Position, die seit 2022 bei den meisten Anlagen entfällt
Die teuerste Einzelposition der Liste ist die Gewinnermittlung. § 25 Absatz 1 StBVV gibt für die Einnahmenüberschussrechnung 5 bis 30 Zehntel einer vollen Gebühr nach Tabelle B vor. Gegenstandswert ist der höhere Betrag aus Betriebseinnahmen oder Betriebsausgaben, mindestens 17.500 Euro — volle Gebühr 166 Euro, also 83,00 bis 498,00 Euro.
Genau diese Position fällt bei der steuerfreien Anlage weg. § 3 Nummer 72 Satz 2 EStG sagt: Sind die Einnahmen insgesamt steuerfrei, „ist kein Gewinn zu ermitteln". Ohne Gewinnermittlung gibt es keinen Gebührentatbestand nach § 25 StBVV.
Wer trotzdem eine EÜR für die Anlage auf der Rechnung findet, sollte nachfragen. Entweder überschreitet die Anlage die Grenzen des § 3 Nummer 72 EStG — oder die Position gehört da nicht hin.

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Die Werte werden nicht zusammengezählt
§ 10 Absatz 2 StBVV enthält eine Ausnahme, die Geld spart: „In derselben Angelegenheit werden die Werte mehrerer Gegenstände zusammengerechnet; dies gilt nicht für die in den §§ 24 bis 27, 30, 35 und 37 bezeichneten Tätigkeiten."
Jede Erklärung hat also ihren eigenen Gegenstandswert. Einkommensteuer, Umsatzsteuer und Gewerbesteuer addieren sich nicht zu einem großen Wert mit einer entsprechend hohen Tabellenzeile — ein häufig unterschätzter Unterschied gegenüber dem Anwaltsgebührenrecht.
Schau auf die Rechnung, ob die EÜR-Zeile steht. Sie heißt dort meist „Ermittlung des Überschusses der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben" oder kurz „EÜR". Vergleiche sie mit der Bruttoleistung deiner Anlage im Marktstammdatenregister — liegt die unter 30 Kilowatt (peak) je Einheit, gehört die Zeile dort in aller Regel nicht hin.
Die Zeitgebühr: 16,50 bis 41 Euro je angefangene Viertelstunde
§ 13 StBVV erlaubt die Zeitgebühr in zwei Fällen: wenn die Verordnung sie ausdrücklich vorsieht, und wenn „keine genügenden Anhaltspunkte für eine Schätzung des Gegenstandswerts vorliegen". Die Höhe ist gedeckelt auf 16,50 bis 41 Euro je angefangene Viertelstunde — hochgerechnet 66 bis 164 Euro je Stunde.
Das Wort „angefangene" ist der Haken. Ein Telefonat von 3 Minuten kostet dieselbe Viertelstunde wie eines von 14 Minuten. Sammle deine Fragen, statt dreimal anzurufen.
Die Erstberatung ist auf 190 Euro gedeckelt
§ 21 Absatz 1 StBVV gibt für Rat oder Auskunft 1/10 bis 10/10 nach Tabelle A vor. Satz 2 zieht aber eine Grenze: Beschränkt sich die Tätigkeit auf ein erstes Beratungsgespräch und ist der Auftraggeber Verbraucher, darf „keine höhere Gebühr als 190 Euro" gefordert werden.
Satz 3 legt nach: Diese Gebühr ist auf eine spätere Gebühr für eine zusammenhängende Tätigkeit anzurechnen. Ein erstes Gespräch über die geplante Anlage ist damit kalkulierbar — und wird zur Anzahlung, wenn daraus ein Mandat wird.
Prüfe im Gespräch, ob du als Verbraucher auftrittst. Die Deckelung gilt nur für Verbraucher. Wer die Anlage über eine bereits bestehende Gesellschaft betreibt, fällt heraus. Schau auf die Auftragsbestätigung, auf welchen Namen sie lautet.
Auslagen und Umsatzsteuer kommen obendrauf
§ 16 StBVV erlaubt statt der tatsächlichen Post- und Telekommunikationskosten einen Pauschsatz von 20 Prozent der Gebühren, „in derselben Angelegenheit jedoch höchstens 20 Euro". Die Deckelung ist der wichtige Teil.
Dazu kommt nach § 15 StBVV die Umsatzsteuer auf die Tätigkeit — es sei denn, sie bleibt beim Steuerberater nach § 19 Absatz 1 UStG unerhoben.
Die Rechnung muss aufgeschlüsselt sein
§ 9 StBVV ist der stärkste Hebel in der ganzen Verordnung. Absatz 1: Die Vergütung kann „nur aufgrund einer … mitgeteilten Berechnung" in Textform gefordert werden. Absatz 2 zählt auf, was darin stehen muss: die Beträge der einzelnen Gebühren und Auslagen, die Vorschüsse, eine kurze Bezeichnung des Gebührentatbestands, die angewandten Vorschriften — und bei Wertgebühren der Gegenstandswert.
Eine Rechnung mit der Zeile „Steuerberatung Photovoltaik, pauschal" erfüllt das nicht. Vergleiche die Positionen mit der Tabelle oben, bevor du überweist.
Eine Vereinbarung darf über und unter der Verordnung liegen
§ 4 StBVV lässt eine Vergütungsvereinbarung zu, verlangt dafür aber Textform, eine Bezeichnung als Vergütungsvereinbarung und eine deutliche Absetzung von anderen Vereinbarungen; in der Vollmacht darf sie nicht stehen. Absatz 3 verpflichtet den Steuerberater, in Textform darauf hinzuweisen, dass eine höhere oder niedrigere Vergütung vereinbart werden kann.
Nachteil für den Mandanten: Nach Absatz 2 kann eine unangemessen hohe Vereinbarung zwar herabgesetzt werden — aber nur „im Rechtsstreit" und höchstens auf die Verordnungshöhe. Wer unterschreibt, sollte die Spannen kennen.
Die Zehntelsatz-Entscheidung fällt ohne dich, wenn du sie nicht triffst. Zwischen 1/10 und 6/10 liegt der Faktor 6, zwischen 5/10 und 30/10 sogar der Faktor 6 bei deutlich höheren Beträgen. Ohne Vergütungsvereinbarung nach § 4 StBVV bestimmt die Kanzlei den Satz — und eine Abrechnung innerhalb des Rahmens ist später nicht angreifbar.
Ein durchgerechnetes Beispiel
Eine Anlage mit 9 Kilowatt (peak) auf dem Einfamilienhaus, steuerfrei nach § 3 Nummer 72 EStG, Regelbesteuerung in den ersten Jahren wegen des Vorsteuerabzugs, monatliche Voranmeldung im ersten Jahr.
| Position | Fundstelle | Rahmen |
|---|---|---|
| Einkommensteuererklärung | § 24 Absatz 1 Nummer 1 | 51,40 bis 308,40 Euro |
| Umsatzsteuer-Jahreserklärung | § 24 Absatz 1 Nummer 8 | 51,40 bis 411,20 Euro |
| 12 Voranmeldungen | § 24 Absatz 1 Nummer 7 | 97,20 bis 583,20 Euro |
| Einnahmenüberschussrechnung | § 25 Absatz 1 | entfällt bei Steuerfreiheit |
| Auslagenpauschale | § 16 | höchstens 20 Euro |
Die Spanne des gesetzlichen Rahmens liegt damit zwischen rund 220 Euro und rund 1.322 Euro im Jahr, jeweils zuzüglich Umsatzsteuer. Der Unterschied zwischen den beiden Enden ist kein Qualitätsunterschied, sondern eine Zehntelsatz-Entscheidung der Kanzlei.
Vier Schritte vor der Beauftragung
- Bruttoleistung im Marktstammdatenregister ablesen und prüfen, ob die Anlage unter § 3 Nummer 72 EStG fällt — davon hängt die 498-Euro-Position ab.
- Festlegen, welche Erklärungen überhaupt anfallen: Einkommensteuer immer, Umsatzsteuer nur bei Regelbesteuerung, Gewerbesteuer meist gar nicht.
- Nach dem Zehntelsatz je Position fragen und die Antwort schriftlich festhalten.
- Klären, ob monatlich, vierteljährlich oder gar nicht vorangemeldet wird — das ist die Position mit dem größten Jahresbetrag.
Was du zum ersten Termin mitbringst
- Marktstammdatenregister-Auszug mit der Bruttoleistung in Kilowatt (peak).
- Rechnung des Solarteurs mit ausgewiesener Umsatzsteuer oder Nullsteuersatz.
- Jahresabrechnung des Netzbetreibers über die Einspeisevergütung in Euro.
- Angabe, ob du zur Regelbesteuerung optiert hast oder Kleinunternehmer bist.
- Die Frage nach dem Zehntelsatz je Position — schriftlich, nicht nebenbei.
- Bei bestehendem Mandat: die letzte Rechnung, um die Positionen zu vergleichen.

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Was dieser Ratgeber offen lässt
Erstens Marktpreise. Was Kanzleien tatsächlich abrechnen, steht hier nicht. Es wurde keine Honorarumfrage und keine Kammerstatistik gelesen — alle Beträge oben sind der gesetzliche Rahmen, nicht der übliche Preis.
Zweitens die laufende Buchführung. § 33 Absatz 1 StBVV nennt dafür eine Monatsgebühr von 2/10 bis 12/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle C. Diese Tabelle wurde nicht abgeschrieben, deshalb steht hier kein Eurobetrag dazu.
Drittens die Frage, ob es überhaupt einen Berater braucht. Wer eine Anlage betreibt, darf seine Erklärungen selbst abgeben. Wo die Grenze zur unerlaubten Hilfeleistung in Steuersachen verläuft, regelt das Steuerberatungsgesetz; das wurde für diesen Ratgeber nicht abgerufen.
Eine Schwäche der Verordnung selbst gehört daneben: Ihre Spannen sind so weit, dass sie im Streitfall wenig vorgeben. Zwischen 1/10 und 6/10 liegt der Faktor 6 — wer keine Vereinbarung trifft, überlässt diese Entscheidung der Gegenseite.