PV-Einnahmen bei Wohngeld und BAföG: was wirklich zählt
Beim Bürgergeld zählt die Einspeisevergütung, bei der Krankenkasse auch. Wohngeld und BAföG rechnen anders — sie knüpfen an den steuerlichen Einkünftebegriff an, und dort hinterlässt die nach § 3 Nummer 72 EStG steuerfreie Anlage keine Spur. Beim BAföG-Vermögen kippt das Bild allerdings.
Inhaltsverzeichnis · 17 Abschnitte
- 1.Der eine Satz, an dem alles hängt
- 2.Wohngeld: § 14 Absatz 1 WoGG greift auf das Steuerrecht durch
- 3.Die Liste in § 14 Absatz 2 WoGG zählt 31 Nummern auf — Photovoltaik ist keine davon
- 4.Was passiert, wenn die Anlage zu groß ist
- 5.Ein Verlust aus der Anlage senkt das Wohngeld-Einkommen nicht
- 6.Der Investitionsabzugsbetrag bleibt beim Wohngeld außen vor
- 7.Muss ich der Wohngeldstelle die Anlage melden?
- 8.Die drei Prozentschwellen des Wohngelds
- 9.Die Anlage als Vermögen: die weiche Grenze des § 21 WoGG
- 10.BAföG: derselbe Einkommensbegriff, eine andere Zeitachse
- 11.Die Freibeträge des § 23 BAföG — mit einem Vorbehalt für 2026
- 12.Beim BAföG ist das Vermögen der eigentliche Hebel
- 13.Elterngeld: die 35-Euro-Grenze, die den Bemessungszeitraum kippt
- 14.Vier Systeme, eine Anlage
- 15.Was du für den Antrag zusammenstellst
- 16.Was dieser Ratgeber offen lässt
- 17.Häufige Fragen zu PV-Einnahmen bei Wohngeld und BAföG
Steuerfrei ist nicht gleich anrechnungsfrei — das haben Betreiber im Sozialrecht schon oft schmerzhaft gelernt. Beim Bürgergeld zählt die Einspeisevergütung trotz Steuerbefreiung, bei der Krankenkasse ebenfalls. Beim Wohngeld und beim BAföG ist es anders, und der Grund steht in zwei Sätzen, die kaum jemand nebeneinander liest.
Dieser Ratgeber nimmt die beiden Leistungen, die für Anlagenbetreiber am häufigsten im Raum stehen und über die sonst nirgends etwas steht: Wohngeld für den Haushalt und BAföG für das studierende Kind. Alle Normtexte sind am 12.09.2026 im Volltext über gesetze-im-internet.de abgerufen. Stand: 12.09.2026.
Der eine Satz, an dem alles hängt
§ 3 Nummer 72 EStG stellt Einnahmen und Entnahmen aus Photovoltaikanlagen auf, an oder in Gebäuden steuerfrei, wenn die Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister bis zu 30 Kilowatt (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit und höchstens 100 Kilowatt (peak) je Steuerpflichtigem beträgt.
Entscheidend ist aber Satz 2 derselben Nummer: Sind die Einnahmen insgesamt steuerfrei, ist kein Gewinn zu ermitteln. Es gibt also keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb — nicht null Euro, sondern gar keine Position. Wo ein Sozialgesetz an „Einkünfte im Sinne des § 2 des Einkommensteuergesetzes" anknüpft, findet es bei einer typischen Hausdachanlage seit 2022 schlicht nichts vor.
Das Steuerrecht der PV-Anlage wirkt damit weit über die Steuererklärung hinaus. Welche Leistung die Anlage sieht und welche nicht, entscheidet allein die Anknüpfung im jeweiligen Fachgesetz.
Prüfe zuerst die Leistung. Schau im Marktstammdatenregister nach der eingetragenen Bruttoleistung und vergleiche sie mit den 30 Kilowatt (peak) je Einheit. Alles, was in diesem Ratgeber steht, gilt nur unterhalb dieser Schwelle.
Wohngeld: § 14 Absatz 1 WoGG greift auf das Steuerrecht durch
Das Jahreseinkommen ist nach § 14 Absatz 1 WoGG „die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes zuzüglich der Einnahmen nach Absatz 2 abzüglich der Abzugsbeträge für Steuern und Sozialversicherungsbeiträge".
Drei Bausteine, und die steuerfreie Anlage passt in keinen davon. Sie ist kein positiver Einkunftsbetrag, weil kein Gewinn zu ermitteln ist. Die Abzugsbeträge nach § 16 WoGG mindern nur, sie fügen nichts hinzu: je 10 Prozent für Steuern vom Einkommen, für Pflichtbeiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung und für Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung, zusammen höchstens 30 Prozent. Bleibt Absatz 2.
Die Liste in § 14 Absatz 2 WoGG zählt 31 Nummern auf — Photovoltaik ist keine davon
Absatz 2 ist der Auffangtatbestand für steuerfreie Einnahmen, und er ist abschließend formuliert: „Zum Jahreseinkommen gehören:", dann folgen 31 Nummern. Der Gesetzgeber holt dort einzelne Steuerbefreiungen ausdrücklich zurück ins Einkommen — § 3 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 3, Nummer 6, Nummer 7, Nummer 14a, Nummer 21, Nummer 27, Nummer 36, Nummer 42, Nummer 56, Nummer 63 und Nummer 68 EStG stehen dort namentlich.
§ 3 Nummer 72 EStG steht nicht darunter. Das ist kein Redaktionsversehen, das man großzügig auslegen dürfte: Eine Aufzählung, die zwölf andere Steuerbefreiungen einzeln benennt, sagt durch das Schweigen über die dreizehnte etwas aus.
Nummer 16 ist die Ausnahme, die den Blick lohnt. Sie rechnet „die auf erhöhte Absetzungen entfallenden Beträge, soweit sie die höchstmöglichen Absetzungen für Abnutzung nach § 7 des Einkommensteuergesetzes übersteigen, und die auf Sonderabschreibungen entfallenden Beträge" dem Einkommen wieder zu. Wer eine Anlage abschreibt, holt sich den Vorteil beim Wohngeld also nur teilweise.
| Baustein des Jahreseinkommens | Fundstelle | Steuerfreie PV-Anlage darin? |
|---|---|---|
| Positive Einkünfte nach § 2 EStG | § 14 Absatz 1 Satz 1 WoGG | Nein — kein Gewinn zu ermitteln |
| Katalog steuerfreier Einnahmen | § 14 Absatz 2 Nummer 1 bis 31 WoGG | Nein — § 3 Nummer 72 EStG fehlt |
| Sonderabschreibungen | § 14 Absatz 2 Nummer 16 WoGG | Ja, wenn abgeschrieben wird |
| Abzugsbeträge Steuern und Beiträge | § 16 WoGG | Mindert nur, je 10 Prozent |
| Freibetrag für Kinder unter 25 Jahre | § 17 Nummer 4 WoGG | Höchstens 1.200 Euro im Jahr |
Das gilt nur für die steuerfreie Anlage. Sobald die Steuerbefreiung nicht greift — über 30 Kilowatt (peak) je Einheit, über 100 Kilowatt (peak) insgesamt, oder eine Freiflächenanlage —, entsteht ein ganz normaler Gewinn aus Gewerbebetrieb. Der ist dann ein positiver Einkunftsbetrag nach § 2 EStG und geht in voller Höhe ins Jahreseinkommen ein.
Was passiert, wenn die Anlage zu groß ist
Die Schwelle ist ein harter Schnitt, keine Rutschbahn. Eine Anlage mit 31 Kilowatt (peak) auf einem Einfamilienhaus ist vollständig steuerpflichtig, nicht nur der überschießende Teil. Beim Wohngeld schlägt das doppelt durch: Der Gewinn erhöht das Jahreseinkommen, und mit dem höheren Einkommen sinkt die Leistung — bei einer Erhöhung des Gesamteinkommens um mehr als 15 Prozent sogar rückwirkend.
Wer die Anlagengröße noch plant und im Haushalt Wohngeld bezieht, hat damit einen Grund mehr, unter der Grenze zu bleiben, der in keinem Wirtschaftlichkeitsrechner auftaucht.

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Ein Verlust aus der Anlage senkt das Wohngeld-Einkommen nicht
§ 14 Absatz 1 Satz 4 WoGG ist eindeutig: „Ein Ausgleich mit negativen Einkünften aus anderen Einkunftsarten oder mit negativen Einkünften des zusammenveranlagten Ehegatten ist nicht zulässig." Wer im ersten Jahr durch Abschreibung ein Minus aus der Anlage ausweist, kann damit seinen Arbeitslohn nicht kleinrechnen.
Dieselbe Regel kennt das Sozialrecht an mehreren Stellen — in der Grundsicherung und, wortgleich formuliert, in § 21 Absatz 1 Satz 2 BAföG. Der Gesetzgeber will Einkommen sehen, nicht steuerliche Gestaltung.
Der Investitionsabzugsbetrag bleibt beim Wohngeld außen vor
§ 14 Absatz 1 Satz 2 WoGG schaltet für die Gewinneinkunftsarten „§ 7g Abs. 1 bis 4 und 7 des Einkommensteuergesetzes" ausdrücklich ab. Der Investitionsabzugsbetrag, mit dem eine geplante Anlage den steuerlichen Gewinn vorab drückt, wirkt hier also nicht.
In der Praxis betrifft das vor allem Selbständige mit einer größeren, steuerpflichtigen Anlage. Sie sehen im Steuerbescheid einen niedrigen Gewinn und im Wohngeldbescheid einen höheren — und halten das oft für einen Rechenfehler der Behörde. Er ist keiner.
Muss ich der Wohngeldstelle die Anlage melden?
Die Mitteilungspflicht steht in § 27 Absatz 3 WoGG, und sie ist eng an die beiden Größen gekoppelt, die oben schon leer geblieben sind. Nummer 3 verlangt eine Mitteilung, wenn sich „die Summe aus den monatlichen positiven Einkünften nach § 14 Abs. 1 und den monatlichen Einnahmen nach § 14 Abs. 2 aller zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder um mehr als 15 Prozent" erhöht.
Eine steuerfreie Anlage taucht in keiner der beiden Summen auf. Der Wortlaut löst für sie also keine Mitteilungspflicht aus. Trotzdem: Eine kurze schriftliche Anzeige an die Wohngeldstelle kostet nichts und nimmt der Frage später die Schärfe — denn § 27 Absatz 4 Satz 3 WoGG erlaubt eine Neuentscheidung noch zehn Jahre nach der Änderung, wenn eine mitteilungspflichtige Änderung verschwiegen wurde.
Die drei Prozentschwellen des Wohngelds
§ 27 WoGG arbeitet mit drei unterschiedlichen Schwellen, und wer sie verwechselt, verschenkt Geld oder handelt sich eine Rückforderung ein.
| Was sich ändert | Schwelle | Folge | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| Gesamteinkommen sinkt | mehr als 10 Prozent | Neubewilligung auf Antrag | § 27 Absatz 1 Nummer 3 |
| Gesamteinkommen steigt | mehr als 15 Prozent | Neuentscheidung von Amts wegen | § 27 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 |
| Einkünfte und Einnahmen steigen | mehr als 15 Prozent | Mitteilungspflicht | § 27 Absatz 3 Nummer 3 |
| Miete sinkt | mehr als 15 Prozent | Mitteilungspflicht | § 27 Absatz 3 Nummer 2 |
Die 10-Prozent-Schwelle wirkt nur, wenn du sie nutzt: Sinkendes Einkommen führt nicht automatisch zu mehr Wohngeld, sondern erst nach einem Antrag. Steigendes Einkommen dagegen greift die Behörde von sich aus auf.
Die Anlage als Vermögen: die weiche Grenze des § 21 WoGG
§ 21 WoGG kennt keinen Vermögensfreibetrag mit Zahl. Nummer 3 sagt nur, ein Anspruch besteht nicht, „soweit die Inanspruchnahme missbräuchlich wäre, insbesondere wegen erheblichen Vermögens". Nummer 1 setzt daneben eine Bagatellgrenze: Unter 10 Euro Wohngeld im Monat entsteht kein Anspruch.
Was „erhebliches Vermögen" heißt, steht nicht im Gesetz, sondern in der Verwaltungsvorschrift zum Wohngeld — die für diesen Ratgeber nicht abgerufen wurde. Deshalb steht hier keine Zahl. Fest steht nur: Eine Hausdachanlage auf dem selbstbewohnten Eigenheim ist Bestandteil des Gebäudes und teilt dessen Schicksal; die Frage lautet nicht „wie teuer war die Anlage", sondern „ist das Gesamtvermögen erheblich".
BAföG: derselbe Einkommensbegriff, eine andere Zeitachse
§ 21 Absatz 1 BAföG beginnt fast wortgleich mit dem Wohngeldgesetz: „Als Einkommen gilt … die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Absatz 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes." Auch hier fällt die steuerfreie Anlage heraus, und auch hier ist ein Verlustausgleich mit anderen Einkunftsarten ausgeschlossen.
Der Unterschied liegt in der Zeit. Beim eigenen Einkommen der Auszubildenden zählt nach § 22 Absatz 1 BAföG der Bewilligungszeitraum selbst, das Gesamteinkommen wird nach Absatz 2 durch die Zahl seiner Kalendermonate geteilt. Beim Einkommen der Eltern zählt nach § 24 Absatz 1 BAföG das vorletzte Kalenderjahr.
Typischer Fehler in Beratungen: Eltern rechnen die neue Anlage sofort gegen den BAföG-Anspruch des Kindes. Selbst wenn sie steuerpflichtig wäre, schlüge sie erst zwei Jahre später durch — und sie wirkt auch dann nur über den Steuerbescheid, den das Amt nach § 24 Absatz 2 BAföG abwartet.
Vergleiche die beiden Jahreszahlen im Bescheid. Im BAföG-Bescheid steht, welches Kalenderjahr für das Elterneinkommen herangezogen wurde. Sinkt das Einkommen im laufenden Bewilligungszeitraum wesentlich, erlaubt § 24 Absatz 3 BAföG auf besonderen Antrag die Aktualisierung — der Antrag muss vor dem Ende des Bewilligungszeitraums gestellt sein.
Die Freibeträge des § 23 BAföG — mit einem Vorbehalt für 2026
§ 23 Absatz 1 BAföG nennt drei Beträge: 353 Euro monatlich für die Auszubildenden selbst, 850 Euro für den Ehegatten oder Lebenspartner und 770 Euro für jedes Kind. Der erste Betrag steht ausdrücklich unter dem Vorbehalt einer Bekanntmachung nach Absatz 6.
Die Fußnote der Norm verweist für den ab dem 1.1.2026 maßgebenden Betrag auf eine Bekanntmachung vom 18.1.2025. Diese Bekanntmachung wurde für diesen Ratgeber nicht gelesen. Der aktuell geltende Freibetrag kann deshalb über den 353 Euro des Normtextes liegen — die Zahl im Bescheid ist die verbindliche, nicht die hier zitierte.
Vor den Freibetrag setzt § 21 Absatz 2 BAföG noch eine Sozialpauschale: 22,3 Prozent für rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer und Auszubildende, höchstens 17.200 Euro im Jahr; 38,8 Prozent für Nichtarbeitnehmer, höchstens 29.500 Euro; 16,5 Prozent in den beiden übrigen Gruppen, höchstens 10.200 Euro. Ein steuerpflichtiger PV-Gewinn wird also nicht roh angerechnet.
Beim BAföG ist das Vermögen der eigentliche Hebel
Hier kippt das Bild. Was beim Einkommen herausfällt, kommt beim Vermögen mit voller Wucht zurück — jedenfalls dann, wenn die Anlage den Auszubildenden gehört.
§ 27 Absatz 1 BAföG zählt als Vermögen „alle beweglichen und unbeweglichen Sachen" sowie „Forderungen und sonstige Rechte". Absatz 2 nimmt nur vier Gruppen aus: Rechte auf Versorgungsbezüge und Renten, zwei Übergangsbeihilfen, Nießbrauchsrechte und Haushaltsgegenstände. Eine Photovoltaikanlage ist keine davon.
Bewertet wird nach § 28 BAföG mit dem Zeitwert im Zeitpunkt der Antragstellung, abzüglich der dann bestehenden Schulden und Lasten. Ein laufender Anlagenkredit mindert den Wert also — wer die Anlage bar bezahlt hat, steht schlechter da als der Nachbar mit Darlehen.
| Position | Betrag oder Regel | Fundstelle |
|---|---|---|
| Freibetrag vor dem 30. Lebensjahr | 15.000 Euro | § 29 Absatz 1 Nummer 1 BAföG |
| Freibetrag ab dem 30. Lebensjahr | 45.000 Euro | § 29 Absatz 1 Nummer 1 BAföG |
| Für Ehegatte oder Lebenspartner | 2.300 Euro | § 29 Absatz 1 Nummer 2 BAföG |
| Für jedes Kind | 2.300 Euro | § 29 Absatz 1 Nummer 3 BAföG |
| Anrechnung des Überschusses | geteilt durch die Monate des Bewilligungszeitraums | § 30 BAföG |
Ein Rechenbeispiel mit den Zahlen des Normtextes: Eine Anlage mit einem Zeitwert von 18.000 Euro, schuldenfrei, bei einer 22 Jahre alten Person ohne weiteres Vermögen. Über dem Freibetrag liegen 3.000 Euro. Verteilt auf einen Bewilligungszeitraum von 12 Monaten sind das 250 Euro, die nach § 30 BAföG Monat für Monat auf den Bedarf angerechnet werden.
Vorsicht bei der Anlage auf dem Namen des Kindes. Wer die Anlage aus steuerlichen Gründen auf das studierende Kind anmeldet, verschiebt sie in dessen BAföG-Vermögen. Der Nachteil kann den steuerlichen Vorteil übersteigen: 3.000 Euro über dem Freibetrag kosten bei 12 Monaten Bewilligungszeitraum 3.000 Euro Förderung — Euro für Euro.
Notiere den Zeitwert am Tag der Antragstellung. § 28 Absatz 2 BAföG friert den Wert auf diesen Stichtag ein, § 28 Absatz 4 BAföG lässt spätere Veränderungen ausdrücklich außer Betracht. Schau auf die Rechnung der Anlage, zieh die Abschreibung überschlägig ab und leg den Kontoauszug mit dem Darlehensstand daneben — beides zusammen ergibt die Zahl, die ins Formular gehört.
Elterngeld: die 35-Euro-Grenze, die den Bemessungszeitraum kippt
Das Elterngeld gehört nicht in denselben Topf, weil dort nicht nur die Höhe, sondern der ganze Berechnungsrahmen an der Selbständigkeit hängt. § 2b Absatz 3 BEEG verschiebt den Bemessungszeitraum auch für den Arbeitslohn vom Zwölfmonatszeitraum vor der Geburt auf den letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraum, sobald überhaupt Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit vorlag.
Absatz 4 hält dagegen eine Bagatellgrenze bereit: Auf Antrag bleibt es beim Zwölfmonatszeitraum, wenn die Gewinneinkünfte in den maßgeblichen Zeiträumen „durchschnittlich weniger als 35 Euro im Kalendermonat" betrugen. Nach § 2d Absatz 2 BEEG zählen dabei die im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Gewinne — und die gibt es bei einer steuerfreien Anlage nicht. Wie die Behörde damit im Einzelfall umgeht, steht im Ratgeber zum Krankenkassenbeitrag ausführlicher.
Vier Systeme, eine Anlage
Die Einspeisevergütung ist überall dieselbe Zahl auf demselben Kontoauszug. Was daraus folgt, hängt allein davon ab, woran das jeweilige Gesetz anknüpft.
| Leistung | Anknüpfung | Steuerfreie PV-Einnahme zählt? |
|---|---|---|
| Wohngeld | Einkünfte nach § 2 EStG plus Katalog | Nein |
| BAföG (Einkommen) | Einkünfte nach § 2 EStG | Nein |
| BAföG (Vermögen) | alle Sachen und Rechte | Ja, mit dem Zeitwert |
| Grundsicherung | Einnahmen in Geld, § 11a SGB II | Ja |
| Krankenkassenbeitrag | beitragsrechtlicher Einnahmebegriff | Je nach Status |
Wer Rente bezieht, findet dort wiederum eine eigene Rechnung. Es gibt keinen einheitlichen sozialrechtlichen Einkommensbegriff, und jede Auskunft, die einen behauptet, ist falsch.
Vier Schritte vor dem Wohngeld- oder BAföG-Antrag
- Bruttoleistung im Marktstammdatenregister ablesen und gegen 30 Kilowatt (peak) je Einheit halten.
- Im letzten Einkommensteuerbescheid nachsehen, ob überhaupt Einkünfte aus Gewerbebetrieb ausgewiesen sind.
- Steht dort nichts, im Antrag den Sachverhalt trotzdem kurz benennen — mit dem Hinweis auf § 3 Nummer 72 EStG.
- Beim BAföG zusätzlich den Zeitwert der Anlage und den Restsaldo des Kredits zum Tag der Antragstellung notieren.
Was du für den Antrag zusammenstellst
- Auszug aus dem Marktstammdatenregister mit der Bruttoleistung in Kilowatt (peak).
- Letzter Einkommensteuerbescheid — auch dann, wenn er zur Anlage nichts sagt.
- Jahresabrechnung des Netzbetreibers über die Einspeisevergütung.
- Kaufvertrag oder Rechnung der Anlage mit Datum und Betrag in Euro.
- Beim BAföG: Darlehensstand zum Tag der Antragstellung, für den Abzug nach § 28 Absatz 3 BAföG.
- Bei einer Anlage über 30 Kilowatt (peak): die Gewinnermittlung des maßgeblichen Jahres.

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Was dieser Ratgeber offen lässt
Drei Punkte sind hier nicht belegt, und das soll sichtbar bleiben.
Erstens die Verwaltungsvorschrift zum Wohngeld. Sie konkretisiert das „erhebliche Vermögen" aus § 21 Nummer 3 WoGG mit festen Beträgen. Sie wurde nicht abgerufen, deshalb steht hier keine Zahl dazu.
Zweitens die Rechtsverordnung nach § 21 Absatz 3 Nummer 4 BAföG. Die Norm erlaubt dem zuständigen Bundesministerium, weitere „sonstige Einnahmen, die zur Deckung des Lebensbedarfs bestimmt sind" zu Einkommen zu erklären. Die Verordnung war über gesetze-im-internet.de unter vier Kürzelvarianten nicht auffindbar; die Paragrafenseite selbst enthält keinen Verweis darauf. Solange sie ungelesen ist, bleibt eine Restunsicherheit.
Drittens die Bekanntmachung zum Freibetrag ab dem 1.1.2026. Der Betrag von 353 Euro stammt aus dem Normtext, nicht aus der Bekanntmachung.
Und eine Schwäche dieses Themas insgesamt: Es ist keine Gerichtsentscheidung gelesen worden. Die Auslegung hier folgt dem Wortlaut der Normen — das ist die stärkste verfügbare Grundlage, aber kein Ersatz für eine Auskunft der Wohngeldstelle oder des Amtes für Ausbildungsförderung im Einzelfall.