GEIG: Wann Neubau und Renovierung Leerrohre für Ladepunkte brauchen
„Wegen dem GEIG brauchen wir noch Leerrohre“ — beim Einfamilienhaus stimmt das nie. Das Gesetz knüpft ausschließlich an Stellplätze an, und die niedrigste Schwelle liegt bei mehr als fünf Stellplätzen. Was dagegen für jede Wallbox gilt, steht in einer ganz anderen Verordnung.
Inhaltsverzeichnis · 17 Abschnitte
- 1.Das GEIG kennt vier Fälle — und dein Einfamilienhaus ist in keinem
- 2.Die vier Schwellen auf einen Blick
- 3.Wie viel „jeder dritte" und „jeder fünfte" wirklich sind
- 4.Was „Leitungsinfrastruktur" nach § 4 GEIG umfasst
- 5.Der Satz in § 4, der den Zählerschrank betrifft
- 6.Im Bestand greift das Gesetz erst bei einer größeren Renovierung
- 7.Die 7-Prozent-Ausnahme, die den Bestand schützt
- 8.Die Lücke, über die kaum jemand spricht: § 1 Absatz 2 GEIG
- 9.Was „an das Gebäude angrenzend" bedeutet
- 10.Mehrere Gebäude dürfen gemeinsam erfüllen
- 11.Die Unternehmererklärung nach § 13 GEIG
- 12.Bußgeld bis 10.000 Euro
- 13.Was unabhängig vom GEIG für jede Wallbox gilt
- 14.Wo die PV-Anlage ins Spiel kommt
- 15.Was du vor dem Baubeginn zusammenstellst
- 16.Was dieser Ratgeber offen lässt
- 17.Häufige Fragen zum GEIG bei Neubau und Renovierung
Wer neu baut und eine Photovoltaikanlage plant, bekommt vom Planer irgendwann den Satz zu hören: „Da müssen wir wegen dem GEIG noch Leerrohre legen." Meistens stimmt das nicht. Das Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz hat eine Eingangsschwelle, und ein Einfamilienhaus reißt sie nie.
Dieser Ratgeber liest das Gesetz durch, ordnet die vier Pflichttatbestände und trennt sie von den Regeln, die für jede Wallbox gelten — unabhängig vom GEIG. Der Volltext ist am 12.09.2026 über gesetze-im-internet.de abgerufen. Stand: 12.09.2026.
Das GEIG kennt vier Fälle — und dein Einfamilienhaus ist in keinem
Das Gesetz regelt nach § 1 Absatz 1 GEIG die Ausstattung von Gebäuden mit vorbereitender Leitungsinfrastruktur und Ladeinfrastruktur. Es knüpft dabei ausschließlich an eine Zahl an: die Stellplätze am oder im Gebäude.
Die niedrigste Schwelle im ganzen Gesetz liegt bei mehr als fünf Stellplätzen für neu errichtete Wohngebäude. Ein Einfamilienhaus mit Garage und Carport hat zwei. In der Praxis heißt das: Für das Haus, auf das die typische Anlage mit 10 Kilowatt (peak) kommt, gilt das GEIG nicht — auch nicht anteilig, auch nicht sinngemäß.
Zähl die Stellplätze, bevor du diskutierst. Schau dir den Lageplan im Bauantrag an und zähl die Stellplätze, die dem Gebäude zugeordnet sind. Liegt die Zahl bei fünf oder darunter, ist das Gespräch über GEIG-Leerrohre beendet — was nicht heißt, dass Leerrohre eine schlechte Idee wären.
Die vier Schwellen auf einen Blick
| Fall | Schwelle | Pflicht | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| Neubau Wohngebäude | mehr als 5 Stellplätze | jeder Stellplatz mit Leitungsinfrastruktur | § 6 GEIG |
| Neubau Nichtwohngebäude | mehr als 6 Stellplätze | jeder dritte Stellplatz plus ein Ladepunkt | § 7 GEIG |
| Größere Renovierung Wohngebäude | mehr als 10 Stellplätze | jeder Stellplatz mit Leitungsinfrastruktur | § 8 GEIG |
| Größere Renovierung Nichtwohngebäude | mehr als 10 Stellplätze | jeder fünfte Stellplatz plus ein Ladepunkt | § 9 GEIG |
| Bestand Nichtwohngebäude | mehr als 20 Stellplätze | ein Ladepunkt nach dem 1. Januar 2025 | § 10 GEIG |
Auffällig ist die Asymmetrie: Beim Wohngebäude will das Gesetz die Leitung an jeden Stellplatz, verlangt aber keinen einzigen Ladepunkt. Beim Nichtwohngebäude ist es umgekehrt — weniger Leitungen, dafür immer mindestens ein Ladepunkt, der auch wirklich lädt.
Wie viel „jeder dritte" und „jeder fünfte" wirklich sind
Die Bruchteile in den §§ 7 und 9 GEIG wirken kleiner, als sie sind. Bei einem Neubau mit 30 Stellplätzen sind „mindestens jeder dritte" zehn ausgestattete Stellplätze — rund 33 Prozent der Fläche bekommen Leitungen. Bei der größeren Renovierung mit „jedem fünften" sind es 20 Prozent.
Beim Wohngebäude steht dagegen keine Quote, sondern das Wort „jeder". Ein Mehrfamilienhaus mit 12 Stellplätzen braucht also 12 vorbereitete Stellplätze — 100 Prozent.
Was „Leitungsinfrastruktur" nach § 4 GEIG umfasst
§ 4 GEIG beschreibt sie als „eine geeignete Leitungsführung für Elektro- und Datenleitungen" und lässt für die Umsetzung ausdrücklich „Leerrohre, Kabelschutzrohre, Bodeninstallationssysteme, Kabelpritschen oder vergleichbare Maßnahmen" zu. Ein Kabel muss also nicht liegen — der Weg muss frei sein.
Datenleitungen stehen gleichberechtigt neben den Stromleitungen. Wer nur ein Stromleerrohr legt, erfüllt den Wortlaut nicht.
Der Satz in § 4, der den Zählerschrank betrifft
Der letzte Satz derselben Norm ist der teuerste und wird beim Lesen meist überflogen: Die Leitungsinfrastruktur „umfasst mindestens auch den erforderlichen Raum für den Zählerplatz, den Einbau intelligenter Messsysteme für ein Lademanagement und die erforderlichen Schutzelemente".
Das ist keine Rohrfrage mehr, sondern eine Platzfrage im Technikraum. Wer im selben Gebäude eine PV-Anlage plant, braucht dort ohnehin Raum für Wechselrichter, Zähler und Überspannungsschutz. In der Praxis entscheidet sich hier, ob der Zählerschrank einmal oder zweimal angefasst wird.

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Im Bestand greift das Gesetz erst bei einer größeren Renovierung
Die §§ 8 und 9 GEIG hängen an zwei Bedingungen gleichzeitig. Erstens muss eine „größere Renovierung" vorliegen — § 2 Nummer 5 GEIG definiert sie als Renovierung, „bei der mehr als 25 Prozent der Oberfläche der Gebäudehülle einer Renovierung unterzogen werden".
Zweitens muss diese Renovierung „den Parkplatz oder die elektrische Infrastruktur des Gebäudes" umfassen. Eine reine Dachsanierung mit neuer PV-Anlage erfüllt die erste Bedingung womöglich — die zweite nicht, solange Parkplatz und Elektroinstallation unberührt bleiben.
Vorsicht bei der Kombination Dach plus Elektro. Wird zusammen mit der Dachsanierung auch der Zählerschrank erneuert und die Hauselektrik angefasst, kann die zweite Bedingung erfüllt sein. Bei einem Mehrfamilienhaus mit mehr als 10 Stellplätzen kippt das Vorhaben dann in die Pflicht des § 8 GEIG — und zwar für jeden Stellplatz.
Die 7-Prozent-Ausnahme, die den Bestand schützt
§ 14 Absatz 1 GEIG nimmt die §§ 8 bis 10 aus, „sofern bei einer größeren Renovierung eines bestehenden Gebäudes die Kosten für die Lade- und Leitungsinfrastruktur 7 Prozent der Gesamtkosten der größeren Renovierung des Gebäudes überschreiten".
Die Bezugsgröße ist dabei die Renovierung, nicht das Gebäude. Wer eine Fassade für 400.000 Euro saniert, hat einen Spielraum von 28.000 Euro; wer für 100.000 Euro saniert, nur 7.000 Euro. Die Ausnahme trifft also gerade die kleinen Vorhaben, bei denen die Leitungen anteilig teuer werden.
Prüfe die Bezugsgröße im Angebot. Für die 7-Prozent-Grenze zählen die Gesamtkosten der Renovierung, nicht die des Gebäudes. Lass dir die Kostenaufstellung so geben, dass die Position „Lade- und Leitungsinfrastruktur" separat ausgewiesen ist — sonst lässt sich die Ausnahme später nicht belegen.
Die Lücke, über die kaum jemand spricht: § 1 Absatz 2 GEIG
Der zweite Absatz des Anwendungsbereichs ist ein kompletter Ausstieg, und er steht so knapp da, dass man ihn überliest: „Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf Nichtwohngebäude, die sich im Eigentum von kleinen und mittleren Unternehmen befinden und überwiegend von diesen selbst genutzt werden."
Der Handwerksbetrieb mit der eigenen Halle, 25 Stellplätzen und einer Anlage mit 99 Kilowatt (peak) auf dem Dach fällt damit vollständig aus dem Gesetz heraus — keine Leitungspflicht, kein Ladepunkt, kein Bußgeld. Erfahrungsgemäß rechnet niemand damit, weil die Betriebsgröße intuitiv nach „Pflicht" aussieht.
Zwei Einschränkungen gehören dazu. Die KMU-Definition verweist über § 2 Nummer 6 GEIG auf eine EU-Empfehlung, die für diesen Ratgeber nicht im Volltext gelesen wurde — die Schwellenwerte stehen deshalb hier nicht. Und „überwiegend selbst genutzt" ist ein unbestimmter Begriff: Wer die halbe Halle vermietet, sollte sich darauf nicht verlassen.
Was „an das Gebäude angrenzend" bedeutet
§ 3 GEIG verlangt drei Voraussetzungen gleichzeitig: derselbe Eigentümer wie beim Gebäude, überwiegende Nutzung durch die Bewohner oder Nutzer des Gebäudes und eine unmittelbare physische oder technische Verbindung zum Gebäude.
Fehlt eine davon, zählen die Stellplätze nicht mit. Ein angemieteter Parkplatz auf dem Nachbargrundstück bleibt also außen vor, selbst wenn dort ausschließlich Bewohner parken.
Mehrere Gebäude dürfen gemeinsam erfüllen
§ 12 GEIG erlaubt Bauherren und Eigentümern benachbarter Gebäude, die Anforderungen der §§ 6 bis 10 durch eine gemeinsame Ausstattung zu erfüllen. Absatz 2 lässt ausdrücklich Dritte beteiligen, „insbesondere Energieversorgungsunternehmen". Absatz 4 verlangt Schriftform, Absatz 3 die Vorlage bei der Behörde auf Verlangen.
Für Quartiere mit gemeinsamer PV-Anlage ist das die Norm, die den Strom und die Ladepunkte zusammenbringt — dieselbe Logik, die auch die Eigentümergemeinschaft beim Dach anwenden muss.
Die Unternehmererklärung nach § 13 GEIG
Wer geschäftsmäßig Arbeiten im Anwendungsbereich des Gesetzes ausführt, muss dem Eigentümer „unverzüglich nach Abschluss der Arbeiten schriftlich oder elektronisch" bestätigen, dass die Arbeiten dem Gesetz entsprechen. Der Eigentümer bewahrt diese Erklärung nach Absatz 2 mindestens 5 Jahre auf und legt sie der Behörde auf Verlangen vor.
Typischer Fehler: Die Erklärung wird nie angefordert, weil der Elektriker sie nicht von sich aus mitschickt. Prüfe die Abnahmeunterlagen daraufhin, bevor die Schlussrechnung bezahlt ist — danach ist der Hebel weg.
Bußgeld bis 10.000 Euro
§ 15 GEIG zählt vier Ordnungswidrigkeiten auf, jeweils an einen der Pflichttatbestände geknüpft. Absatz 2 setzt den Rahmen: eine Geldbuße „bis zu zehntausend Euro". Adressat ist, wer „nicht dafür sorgt" — also der Bauherr oder Eigentümer, nicht der ausführende Betrieb.
Nachteil dieser Konstruktion aus Sicht des Eigentümers: Er haftet ordnungsrechtlich für eine Leistung, die ein Dritter erbracht hat. Die Unternehmererklärung aus § 13 GEIG ist deshalb kein Papierkram, sondern sein einziger Beleg.
Die Bußgeldnorm trifft den Eigentümer, nicht den Elektriker. § 15 Absatz 1 GEIG knüpft an „nicht dafür sorgt" an. Wer die Unternehmererklärung nach § 13 GEIG nie anfordert, steht im Ordnungswidrigkeitenverfahren ohne Nachweis da — und die Aufbewahrungsfrist von 5 Jahren läuft trotzdem gegen ihn.
Was unabhängig vom GEIG für jede Wallbox gilt
Hier liegt die eigentliche Verwechslung. § 5 Absatz 2 GEIG verweist auf § 19 Absatz 2 der Niederspannungsanschlussverordnung — und die gilt für jeden Anschlussnutzer, auch für das Einfamilienhaus ohne jede GEIG-Pflicht.
§ 19 Absatz 2 NAV sagt es klar: „Auch Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge sind dem Netzbetreiber vor deren Inbetriebnahme mitzuteilen. Deren Inbetriebnahme bedarf darüber hinaus der vorherigen Zustimmung des Netzbetreibers, sofern ihre Summen-Bemessungsleistung 12 Kilovoltampere je elektrischer Anlage überschreitet." Der Netzbetreiber muss sich dann innerhalb von 2 Monaten äußern.
Absatz 3 derselben Norm zieht die PV-Anlage mit hinein: Vor der Errichtung einer Eigenanlage ist dem Netzbetreiber Mitteilung zu machen. Wer beides gleichzeitig plant, meldet sinnvollerweise auch beides in einem Vorgang — das spart die zweite Wartezeit.
| Regelwerk | Gilt für | Auslöser | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| GEIG | Gebäude über der Stellplatzschwelle | Neubau oder größere Renovierung | §§ 6 bis 10 GEIG |
| NAV | jeden Anschlussnutzer | jede Ladeeinrichtung, jede Eigenanlage | § 19 Absatz 2 und 3 NAV |
| NAV-Zustimmung | jeden Anschlussnutzer | über 12 Kilovoltampere je Anlage | § 19 Absatz 2 Satz 3 NAV |
| Landesbauordnung | jedes Bauvorhaben | Stellplatznachweis | nicht Gegenstand dieses Artikels |
Wo die PV-Anlage ins Spiel kommt
Das GEIG verlangt nirgends eine Photovoltaikanlage und nennt sie kein einziges Mal. Der Zusammenhang ist ein praktischer: Die Leitungsinfrastruktur endet nach § 2 Nummer 10 GEIG „vom Stellplatz über den Zählpunkt eines Anschlussnutzers bis zu den Schutzelementen" — also genau dort, wo auch die Anlage ihren Zähler und ihre Schutzeinrichtungen hat.
Wer beides in einem Zug baut, spart den zweiten Eingriff in den Zählerschrank und hat die Voraussetzung für das Überschussladen gleich mitgelegt. Wer die Wallbox später nachrüstet, zahlt den Zählerschrank oft ein zweites Mal. Zur Steuerbarkeit der Ladeeinrichtung kommt dann noch § 14a EnWG hinzu — ein drittes Regelwerk mit eigenen Fristen.
Vergleiche die Anschlussleistung, bevor du bestellst. Zähl zusammen, was gleichzeitig ziehen kann: Wallbox, Wärmepumpe, Durchlauferhitzer. Die Summe entscheidet über die Zustimmungspflicht nach § 19 Absatz 2 NAV und über den Hausanschluss. Steht die Zahl im Angebot nicht drin, frag danach.
Vier Schritte für ein Vorhaben mit PV und Ladepunkt
- Stellplätze zählen, die nach § 3 GEIG dem Gebäude zuzurechnen sind, und gegen die Schwelle von 5, 6, 10 oder 20 Stellplätzen halten.
- Gebäudeart bestimmen: Wohngebäude nach § 2 Nummer 15 GEIG oder Nichtwohngebäude — bei gemischter Nutzung greift § 11 GEIG mit einer getrennten Betrachtung.
- Im Bestand prüfen, ob die Renovierung mehr als 25 Prozent der Gebäudehülle betrifft und Parkplatz oder Elektroinstallation umfasst.
- Unabhängig vom Ergebnis: Ladeeinrichtung und PV-Anlage nach § 19 NAV beim Netzbetreiber anmelden, in einem Vorgang.
Was du vor dem Baubeginn zusammenstellst
- Lageplan mit allen Stellplätzen und der Eigentumszuordnung nach § 3 GEIG.
- Angabe der Gebäudeart und, bei gemischter Nutzung, der Flächenanteile.
- Bei Renovierung: Nachweis über den Anteil der erneuerten Gebäudehülle in Prozent.
- Kostenaufstellung der Renovierung, um die 7-Prozent-Grenze des § 14 GEIG belegen zu können.
- Anschlussleistung aller steuerbaren Verbraucher in Kilovoltampere für die NAV-Meldung.
- Unternehmererklärung nach § 13 GEIG, bevor die Schlussrechnung bezahlt wird.

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Was dieser Ratgeber offen lässt
Drei Dinge sind hier nicht belegt, und das bleibt sichtbar.
Erstens die KMU-Definition. § 2 Nummer 6 GEIG verweist auf Titel I des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG. Dieses Dokument wurde nicht abgerufen, deshalb stehen hier keine Mitarbeiter- oder Umsatzschwellen.
Zweitens das Landesbauordnungsrecht. Wie viele Stellplätze ein Bauvorhaben überhaupt nachweisen muss, entscheidet das jeweilige Landesrecht — und damit mittelbar, ob ein Vorhaben die GEIG-Schwelle je erreicht. Landesbauordnungen sind über die Länderportale nicht als Normtext abrufbar; hier steht deshalb nichts dazu.
Drittens Kosten. Zu den Kosten einer Leitungsinfrastruktur je Stellplatz wurde keine zitierfähige Quelle gelesen. Die 7-Prozent-Grenze lässt sich deshalb in diesem Artikel nicht in Euro umrechnen — nur an einem selbst gewählten Rechenbeispiel zeigen.
Eine Schwäche des Gesetzes selbst gehört daneben: Es verlangt Leerrohre und Zählerplatz, aber keinen einzigen Ladepunkt im Wohngebäude. Wer 2026 in ein Mehrfamilienhaus einzieht, findet also womöglich eine perfekt vorbereitete Tiefgarage ohne eine einzige Wallbox vor.