Solarliebhaber.de
Förderung & Recht

GEIG: Wann Neubau und Renovierung Leerrohre für Ladepunkte brauchen

„Wegen dem GEIG brauchen wir noch Leerrohre“ — beim Einfamilienhaus stimmt das nie. Das Gesetz knüpft ausschließlich an Stellplätze an, und die niedrigste Schwelle liegt bei mehr als fünf Stellplätzen. Was dagegen für jede Wallbox gilt, steht in einer ganz anderen Verordnung.

⏱️ 10 Lesezeit📅 September 2026
JK
Jan Kotzorek·Redaktion Solarliebhaber.de·Veröffentlicht und zuletzt geprüft am 12. September 2026
Inhaltsverzeichnis · 17 Abschnitte
  1. 1.Das GEIG kennt vier Fälle — und dein Einfamilienhaus ist in keinem
  2. 2.Die vier Schwellen auf einen Blick
  3. 3.Wie viel „jeder dritte" und „jeder fünfte" wirklich sind
  4. 4.Was „Leitungsinfrastruktur" nach § 4 GEIG umfasst
  5. 5.Der Satz in § 4, der den Zählerschrank betrifft
  6. 6.Im Bestand greift das Gesetz erst bei einer größeren Renovierung
  7. 7.Die 7-Prozent-Ausnahme, die den Bestand schützt
  8. 8.Die Lücke, über die kaum jemand spricht: § 1 Absatz 2 GEIG
  9. 9.Was „an das Gebäude angrenzend" bedeutet
  10. 10.Mehrere Gebäude dürfen gemeinsam erfüllen
  11. 11.Die Unternehmererklärung nach § 13 GEIG
  12. 12.Bußgeld bis 10.000 Euro
  13. 13.Was unabhängig vom GEIG für jede Wallbox gilt
  14. 14.Wo die PV-Anlage ins Spiel kommt
  15. 15.Was du vor dem Baubeginn zusammenstellst
  16. 16.Was dieser Ratgeber offen lässt
  17. 17.Häufige Fragen zum GEIG bei Neubau und Renovierung

Wer neu baut und eine Photovoltaikanlage plant, bekommt vom Planer irgendwann den Satz zu hören: „Da müssen wir wegen dem GEIG noch Leerrohre legen." Meistens stimmt das nicht. Das Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz hat eine Eingangsschwelle, und ein Einfamilienhaus reißt sie nie.

Dieser Ratgeber liest das Gesetz durch, ordnet die vier Pflichttatbestände und trennt sie von den Regeln, die für jede Wallbox gelten — unabhängig vom GEIG. Der Volltext ist am 12.09.2026 über gesetze-im-internet.de abgerufen. Stand: 12.09.2026.

Fuenf Zeilen mit den Pflichttatbestaenden der Paragrafen 6 bis 10 GEIG: Schwellen von mehr als 5, 6, 10 und 20 Stellplaetzen mit der jeweiligen Pflicht.
Fuenf Faelle, vier Schwellen — ein Einfamilienhaus erreicht keine davon. · Foto: Eigene Grafik

Das GEIG kennt vier Fälle — und dein Einfamilienhaus ist in keinem

Das Gesetz regelt nach § 1 Absatz 1 GEIG die Ausstattung von Gebäuden mit vorbereitender Leitungsinfrastruktur und Ladeinfrastruktur. Es knüpft dabei ausschließlich an eine Zahl an: die Stellplätze am oder im Gebäude.

Die niedrigste Schwelle im ganzen Gesetz liegt bei mehr als fünf Stellplätzen für neu errichtete Wohngebäude. Ein Einfamilienhaus mit Garage und Carport hat zwei. In der Praxis heißt das: Für das Haus, auf das die typische Anlage mit 10 Kilowatt (peak) kommt, gilt das GEIG nicht — auch nicht anteilig, auch nicht sinngemäß.

Zähl die Stellplätze, bevor du diskutierst. Schau dir den Lageplan im Bauantrag an und zähl die Stellplätze, die dem Gebäude zugeordnet sind. Liegt die Zahl bei fünf oder darunter, ist das Gespräch über GEIG-Leerrohre beendet — was nicht heißt, dass Leerrohre eine schlechte Idee wären.

Die vier Schwellen auf einen Blick

FallSchwellePflichtFundstelle
Neubau Wohngebäudemehr als 5 Stellplätzejeder Stellplatz mit Leitungsinfrastruktur§ 6 GEIG
Neubau Nichtwohngebäudemehr als 6 Stellplätzejeder dritte Stellplatz plus ein Ladepunkt§ 7 GEIG
Größere Renovierung Wohngebäudemehr als 10 Stellplätzejeder Stellplatz mit Leitungsinfrastruktur§ 8 GEIG
Größere Renovierung Nichtwohngebäudemehr als 10 Stellplätzejeder fünfte Stellplatz plus ein Ladepunkt§ 9 GEIG
Bestand Nichtwohngebäudemehr als 20 Stellplätzeein Ladepunkt nach dem 1. Januar 2025§ 10 GEIG

Auffällig ist die Asymmetrie: Beim Wohngebäude will das Gesetz die Leitung an jeden Stellplatz, verlangt aber keinen einzigen Ladepunkt. Beim Nichtwohngebäude ist es umgekehrt — weniger Leitungen, dafür immer mindestens ein Ladepunkt, der auch wirklich lädt.

Drei waagerechte Balken fuer den Anteil auszustattender Stellplaetze: 100 Prozent beim Wohngebaeude, rund 33 Prozent beim Neubau eines Nichtwohngebaeudes, 20 Prozent bei dessen Renovierung.
Im Wohngebaeude jeder Stellplatz, im Nichtwohngebaeude nur ein Bruchteil — dafuer dort ein echter Ladepunkt. · Foto: Eigene Grafik

Wie viel „jeder dritte" und „jeder fünfte" wirklich sind

Die Bruchteile in den §§ 7 und 9 GEIG wirken kleiner, als sie sind. Bei einem Neubau mit 30 Stellplätzen sind „mindestens jeder dritte" zehn ausgestattete Stellplätze — rund 33 Prozent der Fläche bekommen Leitungen. Bei der größeren Renovierung mit „jedem fünften" sind es 20 Prozent.

Beim Wohngebäude steht dagegen keine Quote, sondern das Wort „jeder". Ein Mehrfamilienhaus mit 12 Stellplätzen braucht also 12 vorbereitete Stellplätze — 100 Prozent.

Was „Leitungsinfrastruktur" nach § 4 GEIG umfasst

§ 4 GEIG beschreibt sie als „eine geeignete Leitungsführung für Elektro- und Datenleitungen" und lässt für die Umsetzung ausdrücklich „Leerrohre, Kabelschutzrohre, Bodeninstallationssysteme, Kabelpritschen oder vergleichbare Maßnahmen" zu. Ein Kabel muss also nicht liegen — der Weg muss frei sein.

Datenleitungen stehen gleichberechtigt neben den Stromleitungen. Wer nur ein Stromleerrohr legt, erfüllt den Wortlaut nicht.

Der Satz in § 4, der den Zählerschrank betrifft

Der letzte Satz derselben Norm ist der teuerste und wird beim Lesen meist überflogen: Die Leitungsinfrastruktur „umfasst mindestens auch den erforderlichen Raum für den Zählerplatz, den Einbau intelligenter Messsysteme für ein Lademanagement und die erforderlichen Schutzelemente".

Das ist keine Rohrfrage mehr, sondern eine Platzfrage im Technikraum. Wer im selben Gebäude eine PV-Anlage plant, braucht dort ohnehin Raum für Wechselrichter, Zähler und Überspannungsschutz. In der Praxis entscheidet sich hier, ob der Zählerschrank einmal oder zweimal angefasst wird.

Einfamilienhaus mit Photovoltaikanlage auf dem Dach

Ihr persönlicher Solar-Berater –
kostenlos & unverbindlich

Schätzpreis im ~20-Min-Anruf · 3 verbindliche Angebote per Mail

  • Kostenloses PV-Quiz (2 Min.)
  • Bis zu 3 Festpreisangebote lokaler Fachbetriebe
  • Kostenlos & unverbindlich
Kostenlos & unverbindlich · Geprüfte Fachpartner

100 % kostenlos & unverbindlich · Nur geprüfte Partnerbetriebe

Im Bestand greift das Gesetz erst bei einer größeren Renovierung

Die §§ 8 und 9 GEIG hängen an zwei Bedingungen gleichzeitig. Erstens muss eine „größere Renovierung" vorliegen — § 2 Nummer 5 GEIG definiert sie als Renovierung, „bei der mehr als 25 Prozent der Oberfläche der Gebäudehülle einer Renovierung unterzogen werden".

Zweitens muss diese Renovierung „den Parkplatz oder die elektrische Infrastruktur des Gebäudes" umfassen. Eine reine Dachsanierung mit neuer PV-Anlage erfüllt die erste Bedingung womöglich — die zweite nicht, solange Parkplatz und Elektroinstallation unberührt bleiben.

Vorsicht bei der Kombination Dach plus Elektro. Wird zusammen mit der Dachsanierung auch der Zählerschrank erneuert und die Hauselektrik angefasst, kann die zweite Bedingung erfüllt sein. Bei einem Mehrfamilienhaus mit mehr als 10 Stellplätzen kippt das Vorhaben dann in die Pflicht des § 8 GEIG — und zwar für jeden Stellplatz.

Die 7-Prozent-Ausnahme, die den Bestand schützt

§ 14 Absatz 1 GEIG nimmt die §§ 8 bis 10 aus, „sofern bei einer größeren Renovierung eines bestehenden Gebäudes die Kosten für die Lade- und Leitungsinfrastruktur 7 Prozent der Gesamtkosten der größeren Renovierung des Gebäudes überschreiten".

Die Bezugsgröße ist dabei die Renovierung, nicht das Gebäude. Wer eine Fassade für 400.000 Euro saniert, hat einen Spielraum von 28.000 Euro; wer für 100.000 Euro saniert, nur 7.000 Euro. Die Ausnahme trifft also gerade die kleinen Vorhaben, bei denen die Leitungen anteilig teuer werden.

Prüfe die Bezugsgröße im Angebot. Für die 7-Prozent-Grenze zählen die Gesamtkosten der Renovierung, nicht die des Gebäudes. Lass dir die Kostenaufstellung so geben, dass die Position „Lade- und Leitungsinfrastruktur" separat ausgewiesen ist — sonst lässt sich die Ausnahme später nicht belegen.

Die Lücke, über die kaum jemand spricht: § 1 Absatz 2 GEIG

Der zweite Absatz des Anwendungsbereichs ist ein kompletter Ausstieg, und er steht so knapp da, dass man ihn überliest: „Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf Nichtwohngebäude, die sich im Eigentum von kleinen und mittleren Unternehmen befinden und überwiegend von diesen selbst genutzt werden."

Der Handwerksbetrieb mit der eigenen Halle, 25 Stellplätzen und einer Anlage mit 99 Kilowatt (peak) auf dem Dach fällt damit vollständig aus dem Gesetz heraus — keine Leitungspflicht, kein Ladepunkt, kein Bußgeld. Erfahrungsgemäß rechnet niemand damit, weil die Betriebsgröße intuitiv nach „Pflicht" aussieht.

Zwei Einschränkungen gehören dazu. Die KMU-Definition verweist über § 2 Nummer 6 GEIG auf eine EU-Empfehlung, die für diesen Ratgeber nicht im Volltext gelesen wurde — die Schwellenwerte stehen deshalb hier nicht. Und „überwiegend selbst genutzt" ist ein unbestimmter Begriff: Wer die halbe Halle vermietet, sollte sich darauf nicht verlassen.

Was „an das Gebäude angrenzend" bedeutet

§ 3 GEIG verlangt drei Voraussetzungen gleichzeitig: derselbe Eigentümer wie beim Gebäude, überwiegende Nutzung durch die Bewohner oder Nutzer des Gebäudes und eine unmittelbare physische oder technische Verbindung zum Gebäude.

Fehlt eine davon, zählen die Stellplätze nicht mit. Ein angemieteter Parkplatz auf dem Nachbargrundstück bleibt also außen vor, selbst wenn dort ausschließlich Bewohner parken.

Mehrere Gebäude dürfen gemeinsam erfüllen

§ 12 GEIG erlaubt Bauherren und Eigentümern benachbarter Gebäude, die Anforderungen der §§ 6 bis 10 durch eine gemeinsame Ausstattung zu erfüllen. Absatz 2 lässt ausdrücklich Dritte beteiligen, „insbesondere Energieversorgungsunternehmen". Absatz 4 verlangt Schriftform, Absatz 3 die Vorlage bei der Behörde auf Verlangen.

Für Quartiere mit gemeinsamer PV-Anlage ist das die Norm, die den Strom und die Ladepunkte zusammenbringt — dieselbe Logik, die auch die Eigentümergemeinschaft beim Dach anwenden muss.

Die Unternehmererklärung nach § 13 GEIG

Wer geschäftsmäßig Arbeiten im Anwendungsbereich des Gesetzes ausführt, muss dem Eigentümer „unverzüglich nach Abschluss der Arbeiten schriftlich oder elektronisch" bestätigen, dass die Arbeiten dem Gesetz entsprechen. Der Eigentümer bewahrt diese Erklärung nach Absatz 2 mindestens 5 Jahre auf und legt sie der Behörde auf Verlangen vor.

Typischer Fehler: Die Erklärung wird nie angefordert, weil der Elektriker sie nicht von sich aus mitschickt. Prüfe die Abnahmeunterlagen daraufhin, bevor die Schlussrechnung bezahlt ist — danach ist der Hebel weg.

Bußgeld bis 10.000 Euro

§ 15 GEIG zählt vier Ordnungswidrigkeiten auf, jeweils an einen der Pflichttatbestände geknüpft. Absatz 2 setzt den Rahmen: eine Geldbuße „bis zu zehntausend Euro". Adressat ist, wer „nicht dafür sorgt" — also der Bauherr oder Eigentümer, nicht der ausführende Betrieb.

Nachteil dieser Konstruktion aus Sicht des Eigentümers: Er haftet ordnungsrechtlich für eine Leistung, die ein Dritter erbracht hat. Die Unternehmererklärung aus § 13 GEIG ist deshalb kein Papierkram, sondern sein einziger Beleg.

Drei gleich breite Kaesten fuer GEIG, Paragraf 19 NAV und Paragraf 14a EnWG mit jeweiligem Adressaten und Ausloeser, darunter der Hinweis auf die 12 Kilovoltampere.
Das GEIG ist nur eines von drei Regelwerken — und das einzige, aus dem ein Einfamilienhaus herausfaellt. · Foto: Eigene Grafik

Die Bußgeldnorm trifft den Eigentümer, nicht den Elektriker. § 15 Absatz 1 GEIG knüpft an „nicht dafür sorgt" an. Wer die Unternehmererklärung nach § 13 GEIG nie anfordert, steht im Ordnungswidrigkeitenverfahren ohne Nachweis da — und die Aufbewahrungsfrist von 5 Jahren läuft trotzdem gegen ihn.

Was unabhängig vom GEIG für jede Wallbox gilt

Hier liegt die eigentliche Verwechslung. § 5 Absatz 2 GEIG verweist auf § 19 Absatz 2 der Niederspannungsanschlussverordnung — und die gilt für jeden Anschlussnutzer, auch für das Einfamilienhaus ohne jede GEIG-Pflicht.

§ 19 Absatz 2 NAV sagt es klar: „Auch Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge sind dem Netzbetreiber vor deren Inbetriebnahme mitzuteilen. Deren Inbetriebnahme bedarf darüber hinaus der vorherigen Zustimmung des Netzbetreibers, sofern ihre Summen-Bemessungsleistung 12 Kilovoltampere je elektrischer Anlage überschreitet." Der Netzbetreiber muss sich dann innerhalb von 2 Monaten äußern.

Absatz 3 derselben Norm zieht die PV-Anlage mit hinein: Vor der Errichtung einer Eigenanlage ist dem Netzbetreiber Mitteilung zu machen. Wer beides gleichzeitig plant, meldet sinnvollerweise auch beides in einem Vorgang — das spart die zweite Wartezeit.

RegelwerkGilt fürAuslöserFundstelle
GEIGGebäude über der StellplatzschwelleNeubau oder größere Renovierung§§ 6 bis 10 GEIG
NAVjeden Anschlussnutzerjede Ladeeinrichtung, jede Eigenanlage§ 19 Absatz 2 und 3 NAV
NAV-Zustimmungjeden Anschlussnutzerüber 12 Kilovoltampere je Anlage§ 19 Absatz 2 Satz 3 NAV
Landesbauordnungjedes BauvorhabenStellplatznachweisnicht Gegenstand dieses Artikels

Wo die PV-Anlage ins Spiel kommt

Das GEIG verlangt nirgends eine Photovoltaikanlage und nennt sie kein einziges Mal. Der Zusammenhang ist ein praktischer: Die Leitungsinfrastruktur endet nach § 2 Nummer 10 GEIG „vom Stellplatz über den Zählpunkt eines Anschlussnutzers bis zu den Schutzelementen" — also genau dort, wo auch die Anlage ihren Zähler und ihre Schutzeinrichtungen hat.

Wer beides in einem Zug baut, spart den zweiten Eingriff in den Zählerschrank und hat die Voraussetzung für das Überschussladen gleich mitgelegt. Wer die Wallbox später nachrüstet, zahlt den Zählerschrank oft ein zweites Mal. Zur Steuerbarkeit der Ladeeinrichtung kommt dann noch § 14a EnWG hinzu — ein drittes Regelwerk mit eigenen Fristen.

Vergleiche die Anschlussleistung, bevor du bestellst. Zähl zusammen, was gleichzeitig ziehen kann: Wallbox, Wärmepumpe, Durchlauferhitzer. Die Summe entscheidet über die Zustimmungspflicht nach § 19 Absatz 2 NAV und über den Hausanschluss. Steht die Zahl im Angebot nicht drin, frag danach.

1

Vier Schritte für ein Vorhaben mit PV und Ladepunkt

  1. Stellplätze zählen, die nach § 3 GEIG dem Gebäude zuzurechnen sind, und gegen die Schwelle von 5, 6, 10 oder 20 Stellplätzen halten.
  2. Gebäudeart bestimmen: Wohngebäude nach § 2 Nummer 15 GEIG oder Nichtwohngebäude — bei gemischter Nutzung greift § 11 GEIG mit einer getrennten Betrachtung.
  3. Im Bestand prüfen, ob die Renovierung mehr als 25 Prozent der Gebäudehülle betrifft und Parkplatz oder Elektroinstallation umfasst.
  4. Unabhängig vom Ergebnis: Ladeeinrichtung und PV-Anlage nach § 19 NAV beim Netzbetreiber anmelden, in einem Vorgang.

Was du vor dem Baubeginn zusammenstellst

  • Lageplan mit allen Stellplätzen und der Eigentumszuordnung nach § 3 GEIG.
  • Angabe der Gebäudeart und, bei gemischter Nutzung, der Flächenanteile.
  • Bei Renovierung: Nachweis über den Anteil der erneuerten Gebäudehülle in Prozent.
  • Kostenaufstellung der Renovierung, um die 7-Prozent-Grenze des § 14 GEIG belegen zu können.
  • Anschlussleistung aller steuerbaren Verbraucher in Kilovoltampere für die NAV-Meldung.
  • Unternehmererklärung nach § 13 GEIG, bevor die Schlussrechnung bezahlt wird.
Einfamilienhaus mit Photovoltaikanlage auf dem Dach

Ihr persönlicher Solar-Berater –
kostenlos & unverbindlich

Schätzpreis im ~20-Min-Anruf · 3 verbindliche Angebote per Mail

  • Kostenloses PV-Quiz (2 Min.)
  • Bis zu 3 Festpreisangebote lokaler Fachbetriebe
  • Kostenlos & unverbindlich
Kostenlos & unverbindlich · Geprüfte Fachpartner

100 % kostenlos & unverbindlich · Nur geprüfte Partnerbetriebe

Was dieser Ratgeber offen lässt

Drei Dinge sind hier nicht belegt, und das bleibt sichtbar.

Erstens die KMU-Definition. § 2 Nummer 6 GEIG verweist auf Titel I des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG. Dieses Dokument wurde nicht abgerufen, deshalb stehen hier keine Mitarbeiter- oder Umsatzschwellen.

Zweitens das Landesbauordnungsrecht. Wie viele Stellplätze ein Bauvorhaben überhaupt nachweisen muss, entscheidet das jeweilige Landesrecht — und damit mittelbar, ob ein Vorhaben die GEIG-Schwelle je erreicht. Landesbauordnungen sind über die Länderportale nicht als Normtext abrufbar; hier steht deshalb nichts dazu.

Drittens Kosten. Zu den Kosten einer Leitungsinfrastruktur je Stellplatz wurde keine zitierfähige Quelle gelesen. Die 7-Prozent-Grenze lässt sich deshalb in diesem Artikel nicht in Euro umrechnen — nur an einem selbst gewählten Rechenbeispiel zeigen.

Eine Schwäche des Gesetzes selbst gehört daneben: Es verlangt Leerrohre und Zählerplatz, aber keinen einzigen Ladepunkt im Wohngebäude. Wer 2026 in ein Mehrfamilienhaus einzieht, findet also womöglich eine perfekt vorbereitete Tiefgarage ohne eine einzige Wallbox vor.

Häufige Fragen zum GEIG bei Neubau und Renovierung

Gilt das GEIG für mein Einfamilienhaus? +
Nein. Die niedrigste Schwelle im Gesetz sind mehr als 5 Stellplätze bei einem neu errichteten Wohngebäude (§ 6 GEIG). Ein Einfamilienhaus erreicht das nicht. Für die Wallbox selbst gilt trotzdem § 19 Absatz 2 NAV.
Muss ich beim Neubau eines Mehrfamilienhauses an jeden Stellplatz eine Leitung legen? +
Ab mehr als 5 Stellplätzen ja — § 6 GEIG verlangt, dass „jeder Stellplatz" mit Leitungsinfrastruktur ausgestattet wird. Ein Ladepunkt muss dabei nicht errichtet werden; das verlangt das Gesetz nur bei Nichtwohngebäuden.
Reicht ein Leerrohr? +
§ 4 GEIG nennt Leerrohre ausdrücklich als zulässige Umsetzung, verlangt aber eine Leitungsführung für Elektro- und Datenleitungen sowie Raum für Zählerplatz, intelligentes Messsystem und Schutzelemente. Ein einzelnes Stromrohr erfüllt das nicht.
Löst meine Dachsanierung mit neuer PV-Anlage die Pflicht aus? +
Nur wenn beide Bedingungen zusammenkommen: mehr als 25 Prozent der Gebäudehülle renoviert (§ 2 Nummer 5 GEIG) und die Renovierung umfasst den Parkplatz oder die elektrische Infrastruktur. Bleibt die Elektroinstallation unberührt, greift § 8 GEIG nicht.
Unsere Firmenhalle hat 25 Stellplätze — müssen wir einen Ladepunkt bauen? +
Möglicherweise nicht. § 1 Absatz 2 GEIG nimmt Nichtwohngebäude vollständig aus, die einem kleinen oder mittleren Unternehmen gehören und überwiegend von diesem selbst genutzt werden. Ob dein Betrieb unter die Definition fällt, richtet sich nach der in § 2 Nummer 6 GEIG genannten EU-Empfehlung.
Was kostet ein Verstoß? +
Nach § 15 Absatz 2 GEIG bis zu zehntausend Euro Geldbuße. Adressat ist, wer „nicht dafür sorgt" — also Bauherr oder Eigentümer. Die Unternehmererklärung nach § 13 GEIG ist der Beleg, dass die Arbeiten dem Gesetz entsprechen.
Brauche ich für die Wallbox eine Genehmigung des Netzbetreibers? +
Mitteilen musst du sie immer, vor der Inbetriebnahme. Eine vorherige Zustimmung braucht sie erst, wenn die Summen-Bemessungsleistung 12 Kilovoltampere je elektrischer Anlage überschreitet (§ 19 Absatz 2 Satz 3 NAV). Der Netzbetreiber muss sich dann binnen 2 Monaten äußern.
Gilt das GEIG auch für ältere Bauanträge? +
Nein. § 16 GEIG nimmt Vorhaben aus, deren Bauantrag, Zustimmungsantrag oder Bauanzeige vor Inkrafttreten des Gesetzes gestellt wurde. Bei verfahrensfreien Vorhaben kommt es auf den Beginn der Bauausführung an.