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Pflegeheim mit PV-Anlage: Stromverbrauch, Umsatzsteuer und Gewerbesteuer für Heime und Pflegedienste

Pflegeheime verbrauchen im Mittel 2.900 kWh je Platz. Was § 4 Nr. 16 UStG, der Nullsteuersatz, § 3 Nr. 72 EStG und das BFH-Urteil III R 20/19 zur Gewerbesteuerbefreiung für die PV-Anlage auf dem Heim oder dem Pflegedienst bedeuten.

⏱️ 12 Lesezeit📅 September 2026
JK
Jan Kotzorek·Redaktion Solarliebhaber.de·Veröffentlicht und zuletzt geprüft am 13. September 2026
Inhaltsverzeichnis · 12 Abschnitte
  1. 1.Pflegeheim mit PV-Anlage: Wie viel Strom das Haus selbst braucht
  2. 2.30 kWp auf dem Heimdach: eine eigene PVGIS-Rechnung
  3. 3.Umsatzsteuer: Pflegeleistungen sind nach § 4 Nr. 16 UStG steuerfrei
  4. 4.Kleinunternehmer trotz Millionenumsatz: § 19 Abs. 2 UStG
  5. 5.Nullsteuersatz: Das Pflegeheim ist gleich doppelt erfasst
  6. 6.Gewerbesteuer: Die Heimbefreiung deckt den Stromverkauf nicht von selbst
  7. 7.Einkommen- und Körperschaftsteuer: § 3 Nr. 72 EStG gilt auch für die Heim-GmbH
  8. 8.Gemeinnütziger Träger: Zweckbetrieb und wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb
  9. 9.Refinanzierung: Der Pflegesatz trägt die Investition nicht
  10. 10.Ambulanter Pflegedienst: kleines Dach, dieselben Normen
  11. 11.Was dieser Ratgeber nicht belegen konnte
  12. 12.Häufige Fragen zu PV auf dem Pflegeheim

Ein Pflegeheim mit 97 Plätzen, ein Flachdach über dem Speisesaal und eine Stromrechnung, die niemand gern aufschlägt: Auf dem Papier ist das der ideale Standort für eine PV-Anlage. Das Haus braucht Tag und Nacht Strom, auch am Wochenende und im Sommerurlaub. Was im Angebot des Solarteurs fehlt, sind die Steuerfragen, die ein Heimträger anders beantworten muss als ein Einfamilienhaus oder ein Handwerksbetrieb.

Dieser Ratgeber rechnet den Verbrauch mit dem Gutachten nach, das das Bundesministerium für Gesundheit 2023 in Auftrag gegeben hat, und legt eine eigene PVGIS-Rechnung daneben. Danach geht er die Steuerarten einzeln durch, jeweils am Gesetz, an zwei BMF-Schreiben und an einem Urteil des Bundesfinanzhofs zur Gewerbesteuerbefreiung von Pflegeeinrichtungen. Zwei Fragen beantwortet keine der gelesenen Quellen, sie stehen offen am Ende.

Kurz gesagt: Ein Pflegeheim verbrauchte 2022 im Mittel 2.900 kWh Strom je Bewohnerin oder Bewohner. Eine 30-kWp-Anlage deckt davon rechnerisch rund 11 Prozent und wird fast vollständig selbst verbraucht. Pflegeleistungen sind nach § 4 Nr. 16 UStG steuerfrei und zählen deshalb nicht zur Kleinunternehmergrenze. Beim Kauf gilt der Nullsteuersatz. Die Gewerbesteuerbefreiung nach § 3 Nr. 20 GewStG erfasst laut BFH aber nur Gewinne aus dem Betrieb der Einrichtung selbst.

Pflegeheim mit PV-Anlage: Wie viel Strom das Haus selbst braucht

Die belastbarste Zahl stammt aus dem Gutachten der Curacon GmbH für das Bundesministerium für Gesundheit vom 21. September 2023. Für den Stromverbrauch je Bewohnerin oder Bewohner nennt es im Mittel 3.036 kWh für 2021 und 2.900 kWh für 2022, bezogen auf die Fläche 56 und 54 kWh je Quadratmeter (Seite 19).

Der absolute Verbrauch der ausgewerteten Häuser reichte 2022 von 20 MWh bis 1.605 MWh im Jahr. Für Wärme kamen im Mittel noch einmal 7.496 kWh je Person hinzu.

Die Datenbasis ist offen beschrieben: 193 Einrichtungen reichten ihre Energiedaten ein, 7 Datensätze fielen wegen Umbauten oder technischer Änderungen heraus, 64 weitere waren unvollständig. Ausgewertet wurden also 122 Häuser, das ist unsere eigene Rechnung. An der begleitenden Befragung nahmen 231 Einrichtungen teil, sie boten im Mittel 97 Plätze, und 75 Prozent davon standen in freigemeinnütziger Trägerschaft.

Eine Beratungsfirma kommt auf deutlich mehr. Thiele Beratung schreibt, ein Heim mit 80 bis 100 Betten verbrauche „schnell 400.000 bis 600.000 Kilowattstunden Strom“ im Jahr. Je Bett sind das zwischen 4.000 und 7.500 kWh. Der obere Wert liegt um das 2,6-Fache über dem Mittel des Gutachtens. Die Seite nennt weder Datum noch Datengrundlage.

Maßstäbliche Balken: Stromverbrauch je Platz im Pflegeheim, 2.900 kWh im Mittel laut Curacon-Gutachten 2023 gegen 4.000 bis 7.500 kWh nach der Faustzahl von Thiele Beratung.
Zwei Quellen, Faktor bis 2,6: Stromverbrauch je Platz im Pflegeheim. Nach Curacon/BMG 2023 und Thiele Beratung. · Foto: Eigene Grafik
Typischer Fehler: Faustzahlen aus Angeboten übernehmen. Wer mit 6.000 kWh je Bett plant, legt die Anlage womöglich doppelt so groß aus, wie es der Verbrauch hergibt. Nimm die Jahresabrechnungen der letzten zwei Jahre und teile durch die belegten Plätze. Liegt der Wert nahe 2.900 kWh, bist du im Mittel des Gutachtens.

30 kWp auf dem Heimdach: eine eigene PVGIS-Rechnung

Für die Größenordnung haben wir am 13. September 2026 das Rechentool PVGIS der Gemeinsamen Forschungsstelle der EU-Kommission befragt: 30 kWp in der Mitte Deutschlands, 35 Grad Neigung, Südausrichtung, 14 Prozent Systemverluste, Strahlungsdaten der Jahre 2005 bis 2023. Ergebnis: 31.861 kWh im Jahr.

Setzt man das gegen ein Modellheim mit 97 Plätzen und 2.900 kWh je Platz, also 281.300 kWh im Jahr, deckt die Anlage 11,3 Prozent. Das Modell verbindet zwei Mittelwerte aus zwei Teilen des Gutachtens und ersetzt keine Messung. Rechnerisch läuft im Heim eine Dauerlast von 32 kW, das sind 281.300 kWh geteilt durch 8.760 Stunden.

MonatPV-Ertrag 30 kWpVerbrauch ModellheimAnteil
Januar994 kWh23.442 kWh4 %
Februar1.588 kWh23.442 kWh7 %
März2.795 kWh23.442 kWh12 %
April3.615 kWh23.442 kWh15 %
Mai3.966 kWh23.442 kWh17 %
Juni3.992 kWh23.442 kWh17 %
Juli3.934 kWh23.442 kWh17 %
August3.672 kWh23.442 kWh16 %
September3.112 kWh23.442 kWh13 %
Oktober2.138 kWh23.442 kWh9 %
November1.169 kWh23.442 kWh5 %
Dezember886 kWh23.442 kWh4 %
Jahr31.861 kWh281.300 kWh11,3 %

Selbst im stärksten Monat erzeugt die Anlage nur 17 Prozent dessen, was das Haus verbraucht. Für die Steuerfragen ist das der Kern: In einem Heim dieser Größe wird der Solarstrom überwiegend selbst verbraucht, eingespeist wird wenig. Der Nachteil der Rechnung: Sie arbeitet mit Monatssummen. Ob an einem Sonntagmittag im Juni doch Strom ins Netz fließt, zeigen erst Viertelstundenwerte des Zählers.

Maßstäbliche Säulen: Monatsertrag einer 30-kWp-Anlage nach PVGIS von 886 kWh im Dezember bis 3.992 kWh im Juni gegen den Monatsverbrauch eines Modellheims von 23.442 kWh.
Selbst im Juni deckt die Anlage nur 17 Prozent: 30 kWp gegen ein Modellheim mit 97 Plätzen. Eigene PVGIS-Abfrage vom 13.09.2026. · Foto: Eigene Grafik

Wie sich Eigenverbrauch und Einspeisung wirtschaftlich unterscheiden, erklärt der Ratgeber Eigenverbrauch oder Volleinspeisung. Für Häuser mit hohen Lastspitzen lohnt ein Blick in den Ratgeber zur Lastspitzenkappung mit Speicher.

Umsatzsteuer: Pflegeleistungen sind nach § 4 Nr. 16 UStG steuerfrei

§ 4 Nr. 16 UStG befreit „die eng mit der Betreuung oder Pflege körperlich, kognitiv oder psychisch hilfsbedürftiger Personen verbundenen Leistungen“. Voraussetzung ist, dass eine der dort genannten Einrichtungen sie erbringt, etwa eine Einrichtung mit einem Vertrag nach § 132a SGB V oder nach § 72 oder § 77 SGB XI.

Die Kehrseite steht in § 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG: Vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist die Steuer auf Leistungen, die der Unternehmer für steuerfreie Umsätze verwendet. Wird der Solarstrom für die Pflege verbraucht, fehlt dafür also der Vorsteuerabzug. Beim Kauf der Anlage fällt das kaum ins Gewicht, weil die Rechnung ohnehin 0 Prozent Umsatzsteuer ausweist, dazu unten mehr.

Frag die Buchhaltung nach den steuerpflichtigen Umsätzen. Nicht alles, was ein Heim abrechnet, fällt unter § 4 Nr. 16 UStG. Welche Umsätze im letzten Umsatzsteuerbescheid als steuerpflichtig geführt sind, entscheidet über die nächste Frage.

Kleinunternehmer trotz Millionenumsatz: § 19 Abs. 2 UStG

Kleinunternehmer ist nach § 19 Abs. 1 UStG, wessen Gesamtumsatz im Vorjahr 25.000 Euro nicht überschritten hat und im laufenden Jahr 100.000 Euro nicht überschreitet. Absatz 2 Nr. 1 zieht vom Gesamtumsatz aber die Umsätze ab, die nach § 4 Nr. 11 bis 29 steuerfrei sind. Die Pflegeleistungen nach Nr. 16 zählen damit nicht mit, egal wie hoch sie sind.

Ein Heimträger mit mehreren Millionen Euro Pflegeumsatz kann deshalb für die Einspeisung Kleinunternehmer sein, wenn seine übrigen steuerpflichtigen Umsätze zusammen mit dem Stromverkauf unter den Grenzen bleiben. Bei 30 kWp und überwiegendem Eigenverbrauch ist die Einspeisung klein. Wird die Grenze überschritten, beschreibt der Ratgeber zur Umsatzsteuer-Voranmeldung die Pflichten.

Dieselbe Rechnung für Arztpraxen, deren Heilbehandlungen nach § 4 Nr. 14 UStG ebenfalls herausfallen, steht im Ratgeber Arztpraxis mit PV-Anlage.

Nullsteuersatz: Das Pflegeheim ist gleich doppelt erfasst

Beim Kauf gilt nach § 12 Abs. 3 Nr. 1 UStG ein Steuersatz von 0 Prozent, wenn die Anlage auf oder in der Nähe von Wohnungen oder von Gebäuden installiert wird, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden.

Das BMF-Schreiben vom 27. Februar 2023 füllt beide Begriffe im Abschnitt 12.18 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses.

Nach Absatz 3 Satz 2 ist Wohnung „jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird“. Nach Satz 5 liegen Gemeinwohl-Gebäude vor, wenn das Gebäude für Umsätze nach § 4 Nr. 11b, 14 bis 18, 20 bis 25, 27 und 29 UStG verwendet wird. Ein Pflegeheim erfüllt nach dem Wortlaut beide Sätze: Dort wird geschlafen, und dort werden Umsätze nach Nr. 16 erbracht.

VoraussetzungRegelFundstelle
Wohnungjeder umschlossene Raum zum Wohnen oder Schlafen12.18 Abs. 3 Satz 2 UStAE
Gemeinwohl-Gebäudegenutzt für Umsätze nach § 4 Nr. 16 UStG12.18 Abs. 3 Satz 5 UStAE
Näheselbes Grundstück, einheitlicher Gebäudekomplex oder Areal12.18 Abs. 3 Satz 7 und 8 UStAE
Vereinfachungbis 30 kW (peak) laut MaStR gilt die Gebäudeart als erfüllt, je Einheit geprüft12.18 Abs. 5 UStAE
Grenze der Vereinfachunggilt nicht für die Frage, wer Betreiber ist12.18 Abs. 5 Satz 3 UStAE

Über 30 kW entfällt nur die Vereinfachung, nicht der Nullsteuersatz. Das Heim muss dann zeigen können, dass das Gebäude begünstigt ist, was bei einem Pflegeheim nach Absatz 3 nicht schwerfallen dürfte. Liegt die Anlage auf dem Dach eines Wirtschaftsgebäudes nebenan, trägt der Satz vom einheitlichen Areal. Dieselbe Gemeinwohl-Regel wirkt auch beim Kirchendach.

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Gewerbesteuer: Die Heimbefreiung deckt den Stromverkauf nicht von selbst

§ 3 Nr. 20 GewStG befreit Altenheime, Altenwohnheime, Pflegeheime, Kurzzeitpflege und ambulante Pflegedienste, wenn bestimmte Quoten erfüllt sind. Bei Heimen müssen nach Buchstabe c mindestens 40 Prozent der Leistungen Personen nach § 61a SGB XII oder § 53 Nr. 2 AO zugutekommen. Bei Kurzzeitpflege und ambulanter Pflege müssen nach Buchstabe d in mindestens 40 Prozent der Fälle Sozialversicherung oder Sozialhilfe die Pflegekosten ganz oder überwiegend tragen.

Wie weit diese Befreiung reicht, hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 1. September 2021, III R 20/19 entschieden. Leitsatz 1: Die Befreiung „erfasst nur die Gewinne, die aus dem Betrieb der jeweiligen Einrichtung selbst erzielt werden“. Übt der Träger daneben Tätigkeiten aus, die nicht vom Zweck gedeckt sind, unterliegt der Gewinn daraus der Gewerbesteuer.

Leitsatz 2: Dafür braucht es keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb und keine eigene Organisation. „Es genügt, dass der Tätigkeit trennbare Erträge zugeordnet werden können.“

Im entschiedenen Fall ging es um eine Pflege-GmbH mit Zinserträgen aus einem Darlehen und Provisionen von 50 Euro (2010) und 100 Euro (2011). Die Gewerbesteuermessbeträge lagen bei 80, 231 und 150 Euro (Rn. 10). Der Senat verweist auf ein früheres Urteil, das die Befreiung schon für den Getränkeverkauf und die Vermietung von Telefonen an Heimbewohner versagt hatte (Rn. 7 der Entscheidungsgründe).

Schema: Pflegeheim-Träger mit befreitem Betrieb der Einrichtung nach § 3 Nr. 20 GewStG und daneben trennbaren Erträgen wie Zinsen, Provisionen und möglicherweise Einspeisevergütung, die nach BFH III R 20/19 nicht befreit sind.
Befreit ist nur der Betrieb der Einrichtung selbst. Nach BFH, Urteil vom 01.09.2021, III R 20/19. · Foto: Eigene Grafik
Lesart, keine Entscheidung: Eine PV-Anlage kommt im Urteil nicht vor. Die Einspeisevergütung ist aber ein Ertrag, der sich der Anlage klar zuordnen lässt. Nach dem Maßstab von Leitsatz 2 spricht viel dafür, dass ein Gewinn aus der Einspeisung nicht unter § 3 Nr. 20 GewStG fällt. Kläre das mit der Steuerberatung, bevor die Anlage größer geplant wird als der Eigenbedarf.

Die eigene PV-Befreiung in § 3 Nr. 32 GewStG hilft dem Heimträger nicht. Sie gilt nur für Anlagenbetreiber, deren Tätigkeit sich „ausschließlich“ auf Solarstrom aus einer Gebäudeanlage bis 30 Kilowatt beschränkt.

Und ein Freibetrag fängt kleine Beträge bei einer GmbH nicht ab: Die 24.500 Euro nach § 11 Abs. 1 GewStG gelten nur für natürliche Personen und Personengesellschaften, die Steuermesszahl beträgt 3,5 Prozent. Freibetrag und Kammerbeitrag erklärt der Ratgeber Gewerbesteuer und IHK-Beitrag.

Einkommen- und Körperschaftsteuer: § 3 Nr. 72 EStG gilt auch für die Heim-GmbH

§ 3 Nr. 72 EStG befreit Einnahmen aus PV-Anlagen auf, an oder in Gebäuden bis 30 kW (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit und höchstens 100 kW (peak) je Steuerpflichtigem.

Das BMF-Schreiben vom 17. Juli 2023 stellt in Randnummer 1 klar, dass die Befreiung für „natürliche Personen, Mitunternehmerschaften und Körperschaften“ gilt, also auch für eine Heim-GmbH.

Randnummer 24 regelt den Fall, der auf ein Pflegeheim passt: Liegt die Anlage im Betriebsvermögen eines Betriebs, dessen Zweck nicht ausschließlich der Betrieb begünstigter Anlagen ist, gilt die Befreiung nur, soweit der Strom eingespeist, entnommen oder an Dritte verkauft wird. Für den selbst verbrauchten Strom bleibt der Betriebsausgabenabzug erhalten. Der Eigenverbrauch senkt schlicht die Stromkosten des Heims.

Nach § 7 GewStG baut der Gewerbeertrag auf dem Gewinn nach Einkommen- oder Körperschaftsteuerrecht auf. Was nach § 3 Nr. 72 EStG steuerfrei ist, geht damit auch nicht in den Gewerbeertrag ein, und die Frage aus dem Abschnitt zur Gewerbesteuer stellt sich nur für den Teil, der nicht befreit ist.

Offen: Wie viele Einheiten hat ein Pflegeheim? Randnummer 7 stellt für die Zahl der Wohn- und Gewerbeeinheiten auf die „selbständige und unabhängige Nutzbarkeit“ ab. Ob ein Heimzimmer oder ein Appartement im betreuten Wohnen als eigene Einheit zählt, beantwortet keine der gelesenen Quellen. Davon hängt ab, ob eine Anlage über 30 kW noch steuerfrei ist.

Gemeinnütziger Träger: Zweckbetrieb und wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb

Drei von vier Heimen der Curacon-Befragung stehen in freigemeinnütziger Trägerschaft. Für sie gilt ein weiteres Regelwerk. Alten-, Altenwohn- und Pflegeheime sind nach § 68 Nr. 1 Buchst. a AO Zweckbetriebe, wenn sie in besonderem Maß hilfsbedürftigen Personen dienen; nach § 66 Abs. 3 AO heißt das, dass diesen mindestens zwei Drittel der Leistungen zugutekommen.

Nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG ist die Steuerbefreiung ausgeschlossen, soweit ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb unterhalten wird. Wie der Stromverkauf in die vier Bereiche einer gemeinnützigen Körperschaft eingeordnet wird, erklärt der Ratgeber zur PV-Anlage im gemeinnützigen Verein.

Entlastung bringt § 64 Abs. 3 AO: Übersteigen die Einnahmen einschließlich Umsatzsteuer aus allen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben insgesamt nicht 50.000 Euro im Jahr, fallen weder Körperschaft- noch Gewerbesteuer an.

Typischer Fehler: die 50.000 Euro je Anlage rechnen. Die Grenze gilt nicht je Anlage, sondern für Cafeteria, Veranstaltungen und Stromverkauf zusammen. Buche Einspeisevergütung, Eigenverbrauch und Wartung von Anfang an auf eine eigene Kostenstelle.

Refinanzierung: Der Pflegesatz trägt die Investition nicht

Die unbequemste Aussage steht auf Seite 37 des Curacon-Gutachtens. Investitionen in Energieeffizienz würden von den Sozialhilfeträgern als Zustimmungsbehörde regelmäßig als nicht betriebsnotwendig abgelehnt; einen Rechtsanspruch auf Refinanzierung gebe es nicht. Das Gutachten nennt Photovoltaik ausdrücklich als Beispiel: Bei Selbstnutzung sinken die Sachkosten, die Kosten der Investition würden von den Sozialhilfeträgern aber nicht anerkannt.

Für den Träger bedeutet das: Die Anlage muss sich aus der Stromersparnis und der Einspeisung bezahlen, nicht über die Investitionskosten, die auf die Bewohnerinnen und Bewohner umgelegt werden. Das Gutachten empfiehlt, Kostenrichtwerte und Angemessenheitsgrenzen anzupassen. Ob und in welchem Land das seit September 2023 geschehen ist, haben wir nicht geprüft.

Ambulanter Pflegedienst: kleines Dach, dieselben Normen

Für den ambulanten Dienst gelten dieselben Vorschriften mit anderen Buchstaben. Die Pflegeleistungen sind nach § 4 Nr. 16 UStG steuerfrei, etwa bei einem Vertrag nach § 132a SGB V oder § 72 SGB XI. Die Gewerbesteuerbefreiung hängt nach § 3 Nr. 20 Buchst. d GewStG daran, dass in mindestens 40 Prozent der Fälle Sozialversicherung oder Sozialhilfe die Kosten ganz oder überwiegend tragen, und das BFH-Urteil III R 20/19 betraf gerade Buchstabe c und d.

Der Unterschied liegt im Verhältnis von Ertrag und Verbrauch. Eine Zentrale mit Büro und Dienstbesprechung läuft nicht rund um die Uhr wie ein Heim. Je kleiner der Verbrauch am Tag, desto größer der Anteil, der eingespeist wird. Für die Einspeisung greifen die Kleinunternehmerregelung nach § 19 Abs. 2 UStG und die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 72 EStG.

Ob ein reines Bürogebäude eines Pflegedienstes als Gemeinwohl-Gebäude nach 12.18 Abs. 3 Satz 5 UStAE gilt, weil dort Umsätze nach Nr. 16 verwaltet werden, sagt das BMF-Schreiben nicht ausdrücklich. Bis 30 kW erübrigt die Vereinfachung nach Absatz 5 diese Prüfung.

1 So gehst du die Frage vor der Bestellung an
  1. Verbrauch messen: Jahresstromverbrauch durch belegte Plätze teilen und mit 2.900 kWh aus dem Gutachten vergleichen.
  2. Anlage am Eigenbedarf ausrichten: Ertrag je Monat gegen den Monatsverbrauch legen, bei Bedarf Viertelstundenwerte anfordern.
  3. Umsatzsteuer ordnen: steuerpflichtige Umsätze ohne § 4 Nr. 16 UStG summieren und die Kleinunternehmergrenze prüfen.
  4. Nullsteuersatz sichern: Der Träger, der die Anlage betreibt, bestellt und gibt die Erklärung ab.
  5. Gewerbesteuer klären: Wie wird ein Einspeiseertrag neben § 3 Nr. 20 GewStG behandelt, und greift § 3 Nr. 72 EStG davor?
  6. Gemeinnützigkeit prüfen: Einnahmen aller wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe gegen 50.000 Euro halten.
Fragen an die Steuerberatung
  • Welche unserer Umsätze sind steuerpflichtig und zählen damit zur Kleinunternehmergrenze?
  • Wie viele Wohn- oder Gewerbeeinheiten hat unser Haus im Sinne von § 3 Nr. 72 EStG?
  • Bleibt ein Gewinn aus der Einspeisung nach BFH III R 20/19 gewerbesteuerpflichtig, oder ist er über § 3 Nr. 72 EStG ohnehin steuerfrei?
  • Wo liegen unsere Einnahmen aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben im Verhältnis zu 50.000 Euro?
  • Wie buchen wir Eigenverbrauch und Einspeisung getrennt?
  • Erkennt unser Sozialhilfeträger einen Teil der Investition an?

Was dieser Ratgeber nicht belegen konnte

Keine gelesene Quelle entscheidet, ob ein Gewinn aus der Einspeisung einer Heim-PV-Anlage unter § 3 Nr. 20 GewStG fällt. Das Urteil III R 20/19 betrifft Zinsen und Provisionen, die Übertragung auf Solarstrom ist unsere Lesart. Ebenso offen ist, wie viele Einheiten ein Pflegeheim nach Randnummer 7 des BMF-Schreibens hat.

Ob selbst verbrauchter Strom im Zweckbetrieb eines gemeinnützigen Heims dem Zweckbetrieb oder dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzuordnen ist, beantworten weder die Abgabenordnung noch die gelesenen BMF-Schreiben. Die Zahl von Thiele Beratung ist nicht datiert. Die PVGIS-Rechnung ist ein Modell für die Mitte Deutschlands und ersetzt keine Planung am Objekt.

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Häufige Fragen zu PV auf dem Pflegeheim

Wie viel Strom verbraucht ein Pflegeheim? +
Im Mittel 2.900 kWh je Bewohnerin oder Bewohner im Jahr 2022, so das Curacon-Gutachten für das Bundesministerium für Gesundheit vom 21. September 2023. Die Spanne der Häuser reichte von 20 MWh bis 1.605 MWh im Jahr.
Wie viel deckt eine 30-kWp-Anlage? +
Nach unserer PVGIS-Rechnung erzeugt sie in der Mitte Deutschlands 31.861 kWh im Jahr. Bei einem Modellheim mit 97 Plätzen sind das 11,3 Prozent des Verbrauchs, im Juni 17 Prozent.
Kann ein Pflegeheim Kleinunternehmer für die PV-Anlage sein? +
Ja, wenn die übrigen steuerpflichtigen Umsätze klein genug sind. § 19 Abs. 2 Nr. 1 UStG zieht die nach § 4 Nr. 16 steuerfreien Pflegeleistungen vom Gesamtumsatz ab. Die Grenzen liegen bei 25.000 Euro im Vorjahr und 100.000 Euro im laufenden Jahr.
Gilt der Nullsteuersatz für ein Pflegeheim? +
Nach dem Wortlaut von Abschnitt 12.18 Abs. 3 UStAE ja, gleich zweifach: als Raum zum Schlafen und als Gebäude für Umsätze nach § 4 Nr. 16 UStG. Bis 30 kW gilt die Gebäudeart ohne weitere Prüfung als erfüllt.
Ist der Stromverkauf von der Gewerbesteuer befreit? +
Nicht über § 3 Nr. 20 GewStG, wenn man dem BFH-Urteil III R 20/19 folgt: Befreit sind nur Gewinne aus dem Betrieb der Einrichtung selbst. Einnahmen, die nach § 3 Nr. 72 EStG steuerfrei sind, gehen in den Gewinn aber nicht ein.
Gilt § 3 Nr. 72 EStG für eine GmbH? +
Ja. Randnummer 1 des BMF-Schreibens vom 17. Juli 2023 nennt ausdrücklich Körperschaften. Nach Randnummer 24 ist bei einer Heim-GmbH nur der eingespeiste Strom befreit, für den selbst verbrauchten bleibt der Betriebsausgabenabzug.
Was ändert sich beim gemeinnützigen Träger? +
Der Stromverkauf ist ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb. Bleiben die Einnahmen aus allen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben einschließlich Umsatzsteuer unter 50.000 Euro im Jahr, fallen nach § 64 Abs. 3 AO keine Körperschaft- und Gewerbesteuer an.
Übernimmt der Sozialhilfeträger die Investition? +
Nach dem Curacon-Gutachten in der Regel nicht. Investitionen in Energieeffizienz würden als nicht betriebsnotwendig abgelehnt, bei Photovoltaik würden die Kosten nicht anerkannt (Seite 37).

Quelle: § 4 Nr. 16, § 15 Abs. 2 und § 19 UStG, § 3 Nr. 20 und 32, § 7 und § 11 GewStG, § 3 Nr. 72 EStG, § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG, §§ 64, 66 und 68 AO (gesetze-im-internet.de); BMF-Schreiben vom 17.07.2023 zu § 3 Nr. 72 EStG; BMF-Schreiben vom 27.02.2023 zum Nullsteuersatz (Abschnitt 12.18 UStAE); BFH, Urteil vom 01.09.2021, III R 20/19 (bundesfinanzhof.de); Curacon GmbH, Gutachten Evaluation des Energieverbrauchs von stationären Pflegeeinrichtungen, 21.09.2023, im Auftrag des BMG; Thiele Beratung, Stromkosten im Pflegeheim (undatiert); PVGIS 5.3, eigene Abfrage. Abruf aller Quellen am 13.09.2026.