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Schlechte Bewertung über den Solarteur: wann du löschen musst und wie du auf eine Abmahnung reagierst

Ein Stern, ein paar deutliche Sätze – und dann das Anwaltsschreiben. Wann ein Solarbetrieb die Löschung einer Bewertung verlangen kann, wie Gerichte Meinung und Tatsache trennen, wie die Portal-Prüfung abläuft und warum du die Unterlassungserklärung nicht ungeprüft unterschreibst.

⏱️ 14 Lesezeit📅 September 2026
JK
Jan Kotzorek·Redaktion Solarliebhaber.de·Veröffentlicht und zuletzt geprüft am 13. September 2026
Inhaltsverzeichnis · 10 Abschnitte
  1. 1.Die Abmahnung wegen einer Bewertung: was der Solarbetrieb verlangen kann
  2. 2.Meinung oder Tatsache: der Test, an dem die Bewertung hängt
  3. 3.Wahre Tatsachen darfst du schreiben, du musst sie aber belegen können
  4. 4.Schmähkritik: seltener, als das Anwaltsschreiben behauptet
  5. 5.Der Weg über das Portal: Rückfrage, Stellungnahme, Frist
  6. 6.Die vorformulierte Unterlassungserklärung: nicht ungeprüft unterschreiben
  7. 7.Wenn der Streit weiterläuft: Bewertung und Mängelstreit trennen
  8. 8.So schreibst du eine kritische Bewertung, die einer Prüfung standhält
  9. 9.Schwächen dieses Ratgebers: was offen bleibt
  10. 10.Häufige Fragen: Solarteur will Bewertung löschen lassen

Die Anlage wurde Wochen zu spät angeschlossen, der Speicher lief erst nach mehreren Nachbesserungen, und auf Nachfragen kam lange nichts. Also hast du deinem Ärger bei Google oder auf einem Bewertungsportal Luft gemacht: ein Stern, ein paar deutliche Sätze. Wenige Tage später liegt ein Schreiben im Briefkasten. Der Solarbetrieb verlangt, dass du die Bewertung löschst, manchmal gleich per Anwalt, mit einer vorformulierten Unterlassungserklärung und einer kurzen Frist.

Dieser Ratgeber zeigt, wann ein Solarteur die Löschung einer schlechten Bewertung wirklich verlangen kann und wann nicht, woran Gerichte Meinung und Tatsache unterscheiden, was du beweisen musst, wie das Prüfverfahren beim Portal abläuft und warum du eine Unterlassungserklärung nicht ungelesen unterschreiben solltest. Alle Normtexte, zwei BGH-Urteile zu Bewertungsportalen, ein Beschluss des Bundesverfassungsgerichts und die einschlägigen Artikel des Digital Services Act wurden am 13. September 2026 im Volltext gelesen. Eine Rechtsberatung im Einzelfall ersetzt das nicht.

Die Abmahnung wegen einer Bewertung: was der Solarbetrieb verlangen kann

Ein Unternehmen hat keinen Anspruch auf gute Bewertungen. Es kann sich aber gegen Äußerungen wehren, die sein Ansehen rechtswidrig verletzen. Der Bundesgerichtshof ordnet das in seinem Urteil VI ZR 1244/20 vom 9. August 2022 (Randnummer 32) dem Unternehmenspersönlichkeitsrecht zu, also dem sozialen Geltungsanspruch eines Betriebs nach Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 19 Absatz 3 Grundgesetz.

Als Anspruchsgrundlagen nennt dasselbe Urteil § 823 BGB und § 1004 Absatz 1 Satz 2 BGB.

Praktisch stecken in einem Anwaltsschreiben meist drei Forderungen: Du sollst die Bewertung entfernen (Beseitigung), du sollst sie nicht wiederholen und dich dazu mit einer Vertragsstrafe verpflichten (Unterlassung), und du sollst die Anwaltskosten tragen.

Dazu kommt oft ein Hinweis auf das Strafrecht. § 185 StGB bedroht eine öffentliche Beleidigung mit Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder Geldstrafe, § 186 StGB die üble Nachrede im Internet ebenso.

Ob eine dieser Forderungen berechtigt ist, entscheidet sich nicht an der Zahl der Sterne und nicht an der Schärfe des Tons. Es entscheidet sich an zwei Fragen: Ist deine Bewertung eine Meinung oder eine Tatsachenbehauptung? Und wenn sie Tatsachen enthält: Sind sie wahr, und kannst du das zeigen?

Einen dritten Anspruch nennt das Gesetz ausdrücklich für Betriebe. § 824 Absatz 1 BGB verpflichtet zum Schadensersatz, wer „der Wahrheit zuwider" eine Tatsache behauptet, die geeignet ist, den Kredit eines anderen zu gefährden oder Nachteile für dessen Erwerb herbeizuführen, und zwar schon dann, wenn er die Unwahrheit kennen muss. Auch diese Vorschrift greift nur bei unwahren Tatsachen, nicht bei Werturteilen.

Erst lesen, dann reagieren: Markiere im Anwaltsschreiben jeden Satz deiner Bewertung, der beanstandet wird, und schreib daneben, ob er eine Wertung („enttäuschend") oder einen prüfbaren Vorgang („kam nicht zum Termin am 4. März") beschreibt. Diese eine Seite ist die Grundlage für alles Weitere.
Zwei Kästen: links Meinung mit Beispielsatz, rechts Tatsachenbehauptung mit Beispielsatz und Belegen, darunter der Hinweis zum Tatsachenkern.
Beweisbar oder nicht: daran trennt der BGH Meinung und Tatsache. · Foto: Eigene Grafik

Meinung oder Tatsache: der Test, an dem die Bewertung hängt

Der BGH hat den Unterschied im jameda-Urteil VI ZR 34/15 vom 1. März 2016 in Randnummer 33 so gefasst: Eine Tatsachenbehauptung liegt vor, wenn die Aussage „einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit Mitteln des Beweises zugänglich ist". Werturteile und Meinungsäußerungen sind dagegen durch das Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens geprägt und lassen sich nicht als wahr oder unwahr erweisen.

Vermengt eine Äußerung beides und überwiegt die Stellungnahme, ist sie insgesamt als Meinung durch Artikel 5 Absatz 1 Grundgesetz geschützt.

Für eine PV-Bewertung heißt das: „Chaotische Organisation, würde ich nicht noch einmal beauftragen" ist eine Meinung. „Der Wechselrichter wurde erst 5 Monate nach der Montage angeschlossen" ist eine Tatsache, die man mit Rechnung, E-Mails und Inbetriebnahmeprotokoll prüfen kann. Beides darf in einer Bewertung stehen. Nur beim zweiten Satz kommt es darauf an, ob er stimmt.

Satz in der BewertungEinordnungWorauf es ankommt
„Ein Stern, nie wieder"Meinunggrundsätzlich zulässig, wenn es den Auftrag gab
„Kommunikation katastrophal"Meinung mit Tatsachenkernder Kern (lange keine Antwort) sollte stimmen
„Montage 5 Monate nach Termin fertig"TatsacheDatum aus Vertrag und Protokoll belegbar?
„Hat mir kaputte Module verkauft"TatsacheGutachten, Herstellerauskunft oder Fotos?
„Betrüger"Wertung mit schwerem Vorwurfhohes Risiko, ohne belegten Anlass kaum haltbar
„Firma ist pleite"Tatsachenur mit Insolvenzbekanntmachung, sonst unwahr

Auch eine reine Meinung ist nicht grenzenlos geschützt. Randnummer 24 des Hotelportal-Urteils stellt klar: Wird ein Werturteil mit der schlüssigen Behauptung angegriffen, der tatsächliche Bestandteil, auf dem es aufbaut, sei unrichtig, muss auch dieser Kern geprüft werden. Wer „miserabler Service" schreibt, aber nie Kunde war, hat keine Tatsachengrundlage, und dann trägt auch die Wertung nicht.

Typischer Fehler: der eine Satz zu viel. Die meisten beanstandeten Bewertungen scheitern nicht an der Wertung, sondern an einer beiläufig eingestreuten Tatsache, die sich nicht belegen lässt: ein Betrag, der nicht auf der Rechnung steht, ein angeblicher Kommentar des Monteurs ohne Zeugen, ein falsches Datum. Streiche solche Sätze lieber, als die ganze Bewertung zu verlieren.

Wahre Tatsachen darfst du schreiben, du musst sie aber belegen können

Wahre Tatsachen über eine gewerbliche Leistung sind grundsätzlich zulässig, auch wenn sie dem Betrieb schaden.

Unbequem wird es bei der Beweislast. § 186 StGB stellt eine ehrenrührige Tatsachenbehauptung unter Strafe, „wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist". Nach dem Wortlaut trägt also derjenige, der die Tatsache in die Welt setzt, das Risiko, dass sich die Wahrheit nicht beweisen lässt. Im Zivilrecht hat der BGH im Urteil VI ZR 34/15 festgehalten, dass eine Bewertung ohne tatsächlichen Kontakt kein berechtigtes Interesse für sich hat.

Gleichzeitig schützt das Strafrecht Kritik an Leistungen ausdrücklich. § 193 StGB nennt „tadelnde Urteile über wissenschaftliche, künstlerische oder gewerbliche Leistungen" und Äußerungen zur Wahrnehmung berechtigter Interessen. Sie sind nur strafbar, wenn sich die Beleidigung aus der Form oder den Umständen ergibt. Eine sachliche, auch harte Kritik an einer PV-Montage fällt darunter.

In der Praxis entscheidet deshalb die Akte, die du ohnehin führen solltest. Beim PV-Auftrag sind die Belege meist vorhanden, sie liegen nur verstreut:

1. Vertrag und Auftragsbestätigung: vereinbarter Montage- oder Fertigstellungstermin mit Datum?

2. Schriftverkehr: E-Mails, Messenger-Verläufe und Anrufprotokolle mit Datum und Uhrzeit gesichert?

3. Abnahme- und Inbetriebnahmeprotokoll: Datum der Fertigstellung und notierte Mängel?

4. Fotos: Mängel mit Zeitstempel, Übersicht und Detail?

5. Mängelrügen: Fristsetzung und Antwort des Betriebs aufbewahrt?

6. Ertragsdaten: Exporte aus der Wechselrichter-App, falls du über Ausfälle schreibst, etwa Tage mit 0 kWh Ertrag?

7. Screenshot der eigenen Bewertung: Wortlaut und Veröffentlichungsdatum gesichert, bevor du etwas änderst?

Wie du Mängel sauber rügst, bevor überhaupt jemand bewertet, steht in unserem Ratgeber zur Nachbesserung mit Frist beim Solarteur. Eine gut dokumentierte Mängelrüge ist später zugleich der beste Beleg für die Bewertung.

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Schmähkritik: seltener, als das Anwaltsschreiben behauptet

Viele Abmahnungen nennen eine scharfe Bewertung pauschal „Schmähkritik". Der Begriff ist eng. Das Bundesverfassungsgericht hat ihn im Beschluss 1 BvR 2397/19 vom 19. Mai 2020 präzisiert.

Randnummer 18: Schmähkritik ist kein bloßer Steigerungsbegriff. „Auch eine überzogene, völlig unverhältnismäßige oder sogar ausfällige Kritik macht eine Äußerung noch nicht zur Schmähung." Randnummer 19: Eine Schmähung liegt erst vor, wenn die Äußerung keinen irgendwie nachvollziehbaren Bezug mehr zu einer sachlichen Auseinandersetzung hat und es nur noch um das grundlose Verächtlichmachen der Person geht.

Eine Bewertung, die sich auf eine konkrete Montage, einen verpassten Termin oder einen nicht funktionierenden Speicher bezieht, hat diesen Sachbezug fast immer. Schmähkritik ist sie deshalb nur in Ausnahmefällen.

Daraus folgt aber nicht, dass alles erlaubt ist. Liegt keine Schmähkritik vor, wägen Gerichte das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen gegen die Meinungsfreiheit ab. Im Fall des Bundesverfassungsgerichts ging genau diese Abwägung gegen den Äußernden aus: Die Verurteilung wegen Beleidigung blieb bestehen, obwohl die Vorinstanz ausdrücklich keine Schmähkritik angenommen hatte. Schwere Vorwürfe wie „Betrug" oder „kriminell" ohne belegten Anlass sind deshalb auch unterhalb der Schmähgrenze riskant.

Ton senken, Inhalt behalten: Wenn du nach dem Anwaltsschreiben nachbessern willst, ersetze Etiketten durch Abläufe. Statt „Abzocker" schreibst du „Restzahlung von 30 Prozent vor Inbetriebnahme verlangt, Anschluss erst 5 Monate später". Das trägt dieselbe Information und ist als wahre Tatsache verteidigbar.
Drei Kästen von grün über gelb nach rot: sachliche Kritik, überzogene Kritik mit Abwägung, Schmähung ohne Sachbezug.
Nicht jede scharfe Bewertung ist Schmähkritik – der Begriff ist eng. · Foto: Eigene Grafik

Der Weg über das Portal: Rückfrage, Stellungnahme, Frist

Viele Betriebe schreiben nicht dir, sondern melden die Bewertung beim Portal. Das Portal muss Bewertungen nicht vorab prüfen, ist aber verantwortlich, sobald es von einer Rechtsverletzung erfährt (Leitsatz 1 in VI ZR 34/15). Nach dem Hotelportal-Urteil VI ZR 1244/20 genügt dafür grundsätzlich schon die Rüge des Bewerteten, der Bewertung liege gar kein Kundenkontakt zugrunde. Begründen muss er das nicht, mit einer wichtigen Ausnahme: Ergibt sich die Identität des Bewertenden ohne Weiteres aus der Bewertung selbst, muss der Betrieb näher darlegen, warum der Kontakt fehlen soll.

Beim PV-Auftrag ist das die Regel, nicht die Ausnahme. Ein Solarbetrieb hat überschaubar viele Kunden, und wer mit Klarnamen, Ort und Anlagengröße bewertet, ist erkennbar. Die bequeme Rüge „war nie unser Kunde" funktioniert dann nicht ohne Begründung.

Entscheidend ist der nächste Schritt. Randnummer 31 des Urteils beschreibt ihn: Das Portal leitet die Beanstandung an den Verfasser weiter und bittet um Stellungnahme. „Bleibt eine Stellungnahme innerhalb einer nach den Umständen angemessenen Frist aus, ist von der Berechtigung der Beanstandung auszugehen und der beanstandete Eintrag zu löschen." Im jameda-Fall hatte das Portal den Nutzer aufgefordert, die Behandlung in mindestens 2 Sätzen zu beschreiben und den Zeitraum zu nennen.

Seit dem Digital Services Act ist das Verfahren auch europarechtlich geregelt. Artikel 16 der Verordnung (EU) 2022/2065 verpflichtet Hostingdienste zu einem elektronischen Meldeverfahren, das Begründung, genaue URL, Name und E-Mail der meldenden Person verlangt, und zu einer Entscheidung, die „zeitnah, sorgfältig, frei von Willkür und objektiv" fällt.

Wird deine Bewertung entfernt, muss dir der Anbieter nach Artikel 17 Absatz 1 eine klare und spezifische Begründung schicken, soweit er deine elektronischen Kontaktdaten kennt. Online-Plattformen müssen nach Artikel 20 Absatz 1 für mindestens 6 Monate nach der Entscheidung ein kostenloses internes Beschwerdeverfahren anbieten, auch für dich als Verfasser.

1 So reagierst du auf eine Portal-Rückfrage:
  1. Prüfe die Frist in der Nachricht und antworte innerhalb dieser Frist, auch wenn du nur kurz schreibst.
  2. Beschreibe den Auftrag in wenigen Sätzen: Zeitraum, Leistung, Ort ohne Hausnummer.
  3. Füge einen Beleg bei, den das Portal verlangt, zum Beispiel eine geschwärzte Rechnung.
  4. Streiche oder belege Tatsachen, die du nicht beweisen kannst, bevor das Portal entscheidet.
  5. Wird die Bewertung trotzdem entfernt, fordere die Begründung nach Art. 17 DSA an und leg innerhalb von 6 Monaten Beschwerde nach Art. 20 DSA ein.
Fünf Schritte: Meldung des Betriebs, Prüfung der Rüge, Rückfrage an den Verfasser, Löschung ohne Antwort oder Abwägung mit Antwort, Begründung und Beschwerde.
Wer die Rückfrage des Portals ignoriert, verliert die Bewertung. · Foto: Eigene Grafik

Der BGH hat im Urteil VI ZR 30/17 vom 20. Februar 2018 betont, dass Bewertete unwahren Tatsachenbehauptungen und beleidigenden Bewertungen gerade über diesen Weg begegnen können: indem sie sich an das Portal wenden und die Beseitigung verlangen. Für dich heißt das umgekehrt: Das Portalverfahren ist der Ort, an dem du deine Bewertung verteidigst. Wer die Rückfrage liegen lässt, verliert die Bewertung ohne jede inhaltliche Prüfung.

Die vorformulierte Unterlassungserklärung: nicht ungeprüft unterschreiben

Die Unterlassungserklärung ist ein Vertrag. Du verpflichtest dich, eine bestimmte Äußerung künftig nicht mehr zu tätigen, und versprichst für jeden Verstoß eine Vertragsstrafe. § 339 BGB regelt die Folge knapp: Besteht die geschuldete Leistung in einem Unterlassen, ist die Strafe „mit der Zuwiderhandlung" verwirkt. Eine Mahnung braucht es nicht.

Deshalb kommt es auf den Wortlaut an. Vorformulierte Erklärungen sind oft weiter gefasst als die beanstandete Bewertung, etwa „sich nicht negativ über die Firma zu äußern". Eine solche Formulierung würde auch künftige, wahre und sachliche Kritik erfassen, etwa in einem Forum oder im Gespräch mit dem Netzbetreiber. Unterschreibst du sie, stellt sich die Frage nach der Meinungsfreiheit nicht mehr, weil du vertraglich verzichtet hast.

ReaktionFolgeWann sinnvoll
Vorformulierte Erklärung unterschreibenVertragsstrafe bei jeder Zuwiderhandlung (§ 339 BGB), oft weiter als nötigselten ungeprüft
Einzelnen Satz ändern oder löschen, keine ErklärungWiederholungsgefahr nicht sicher ausgeräumtwenn nur ein Tatsachensatz unbelegbar ist
Anwaltlich angepasste ErklärungUmfang auf den konkreten Satz beschränktwenn ein Anspruch wahrscheinlich besteht
Zurückweisen mit BegründungBetrieb kann klagen oder Verfügung beantragen (§ 935 ZPO)wenn die Bewertung Meinung oder belegte Tatsache ist
Nicht reagierenFrist verstreicht, gerichtliches Vorgehen möglichnie

Lässt du die Frist verstreichen, kann der Betrieb eine einstweilige Verfügung beantragen, die nach § 935 ZPO zulässig ist, wenn sonst die Verwirklichung eines Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert würde.

Umgekehrt kennt das Prozessrecht eine Kostenregel für Fälle ohne vorherige Aufforderung: Nach § 93 ZPO trägt der Klagende die Kosten, wenn der Gegner keinen Anlass zur Klage gegeben hat und sofort anerkennt. Nach einer Abmahnung mit Frist hilft dir diese Regel in der Regel nicht mehr.

Keine Summen ohne Einzelfall: Wie hoch Anwaltskosten oder eine Vertragsstrafe ausfallen dürfen, hängt vom Gegenstandswert ab, den im Streitfall das Gericht festsetzt. Wir nennen hier bewusst keine Eurobeträge, weil wir keine belastbare Übersicht dazu im Volltext gelesen haben. Lass die geforderte Summe von einer Anwältin, einem Anwalt oder der Verbraucherzentrale prüfen, bevor du zahlst.

Wenn der Streit weiterläuft: Bewertung und Mängelstreit trennen

Die Abmahnung wegen einer Bewertung kommt selten allein. Oft läuft parallel ein Streit um Mängel oder eine einbehaltene Restzahlung. Beides sind getrennte Verfahren, und es lohnt, sie auch getrennt zu halten. Eine Bewertung ist kein Druckmittel, und ein Angebot „Löschung gegen Nachlass" solltest du nur mit einer schriftlichen Einigung annehmen, die beide Punkte klar regelt. Was eine solche Abgeltungsklausel alles erfassen kann, erklärt unser Ratgeber zum Vergleich mit dem Solarteur.

Behältst du wegen Mängeln Geld zurück, steht das Vorgehen in unserem Ratgeber zur einbehaltenen Restzahlung bei PV-Mängeln. Kommt danach ein Inkassobrief, hilft der Ratgeber Inkassoforderung bestreiten. Für eine Einigung ohne Gericht kommt eine Verbraucherschlichtung in Frage, siehe Schlichtung im Streit mit dem Solarteur.

Zeitlich lohnt ein Blick auf die Verjährung deiner eigenen Ansprüche. Die regelmäßige Frist beträgt nach § 195 BGB 3 Jahre und beginnt nach § 199 Absatz 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und du davon Kenntnis erlangt hast. Mängelansprüche aus dem Werkvertrag haben eigene Fristen. Ein Streit um eine Bewertung hält sie nicht an.

Schreib nichts in der Bewertung, was du im Mängelstreit nicht auch vor Gericht sagen würdest: Die Bewertung ist öffentlich und wird im Streit als Anlage vorgelegt. Wer dort Beträge, Termine und Mängel so nennt, wie sie in der Mängelrüge stehen, macht sich in beiden Verfahren nicht angreifbar.
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Vier Zeilen mit Reaktionen auf ein Anwaltsschreiben und ihren Folgen, von Unterschreiben bis Nichtreagieren.
Vier mögliche Reaktionen auf die Abmahnung und was aus ihnen folgt. · Foto: Eigene Grafik

So schreibst du eine kritische Bewertung, die einer Prüfung standhält

Die Urteile ergeben ein einfaches Muster: Wertungen sind frei, Tatsachen müssen stimmen, der Bezug zum Auftrag muss erkennbar sein. Daraus lässt sich eine Bewertung bauen, die auch nach einer Beschwerde des Betriebs stehen bleibt. Schreib sie am besten erst, wenn die Mängelrüge verschickt ist, und nicht am Abend des Ärgers.

Beginne mit dem Auftrag: Monat und Jahr, Art der Anlage, zum Beispiel „PV-Anlage mit 9,8 kWp und Speicher, Auftrag März 2026, Einspeisung seit Juni". Beschreibe dann die Vorgänge in der Reihenfolge, in der sie passiert sind, mit Daten, die du belegen kannst. Schließe mit deiner Wertung, klar als deine Sicht erkennbar: „Für mich war die Abwicklung enttäuschend." Verzichte auf Vorwürfe wie Betrug, auf Aussagen über die wirtschaftliche Lage des Betriebs und auf Äußerungen über einzelne Mitarbeitende mit Namen.

Zwei Punkte werden gern übersehen. Erstens: Hat der Betrieb die Mängel inzwischen behoben, ist ein Nachtrag fair und nimmt einer Beschwerde den Wind aus den Segeln. Zweitens: Antwortet der Betrieb öffentlich auf die Bewertung, ist das sein gutes Recht. Eine Antwort ist kein Grund, die eigene Bewertung zu verschärfen.

Wer vor der Beauftragung Bewertungen liest, profitiert von genau solchen Beiträgen. Wie du Bewertungen anderer einordnest und woran du unseriöse Anbieter erkennst, beschreibt unser Ratgeber zu den schwarzen Schafen der Solarbranche.

Schwächen dieses Ratgebers: was offen bleibt

Keine Entscheidung zu einer PV-Bewertung: Die gelesenen BGH-Urteile betreffen ein Hotel- und ein Arztbewertungsportal, der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts Äußerungen über Richter in einem Blog. Die Grundsätze sind allgemein formuliert, ein Urteil zu einer Handwerker- oder Solarbewertung haben wir nicht gefunden. Oberlandesgerichte führt die frei zugängliche Datenbank des Bundes nicht.

Keine Eurobeträge: Gegenstandswerte, Abmahnkosten und übliche Vertragsstrafen haben wir nicht aus Urteilen oder Gebührentabellen belegt und deshalb weggelassen.

Plattformregeln nicht gelesen: Welche Nachweise Google, Trustpilot oder andere Portale im Einzelnen verlangen und welche Fristen sie setzen, haben wir nicht geprüft. Zitiert sind nur die gesetzlichen Pflichten aus dem Digital Services Act.

Sternebewertung ohne Text: Ob eine reine Sternevergabe ohne Kommentar anders zu behandeln ist, beantworten die gelesenen Entscheidungen nicht ausdrücklich. Das Hotelportal-Urteil betraf Bewertungen mit Notenschema, die Frage des Kundenkontakts stellt sich dort genauso.

Strafbarkeit der Drohung: Ob ein Anwaltsschreiben mit überzogenen Drohungen seinerseits unzulässig sein kann, haben wir nicht geprüft.

Häufige Fragen: Solarteur will Bewertung löschen lassen

Muss ich eine schlechte Bewertung löschen, wenn der Solarbetrieb das verlangt? +
Nein, nicht allein wegen der Aufforderung. Eine Pflicht besteht nur, wenn die Bewertung rechtswidrig ist, etwa weil sie unwahre Tatsachen enthält, es keinen Auftrag gab oder sie die Grenze zur Schmähung oder Beleidigung überschreitet. Eine negative Meinung über eine tatsächlich erbrachte Leistung ist grundsätzlich zulässig.
Darf ich einen Solarteur öffentlich als unzuverlässig bezeichnen? +
„Unzuverlässig" ist eine Wertung. Sie ist zulässig, wenn sie auf wahren Vorgängen beruht, zum Beispiel mehreren verpassten Terminen. Schreib die Vorgänge dazu, die du belegen kannst.
Was passiert, wenn ich auf die Rückfrage des Portals nicht antworte? +
Nach dem BGH-Urteil VI ZR 1244/20 (Randnummer 31) ist dann von der Berechtigung der Beschwerde auszugehen, und das Portal löscht die Bewertung. Antworte deshalb innerhalb der gesetzten Frist.
Kann der Betrieb behaupten, ich sei nie Kunde gewesen? +
Das kann er, und beim anonymen Beitrag reicht die Rüge meist aus, damit das Portal prüft. Ist aus deiner Bewertung erkennbar, wer du bist, muss er seine Behauptung näher begründen. In beiden Fällen hilft eine geschwärzte Rechnung als Nachweis.
Soll ich die Unterlassungserklärung unterschreiben? +
Nicht ungeprüft. Sie ist ein Vertrag mit Vertragsstrafe, die nach § 339 BGB mit jedem Verstoß verwirkt ist. Vorformulierte Erklärungen sind oft weiter als nötig. Lass den Wortlaut und die geforderten Kosten prüfen, bevor du reagierst.
Ist eine scharfe Bewertung gleich Schmähkritik? +
Nein. Das Bundesverfassungsgericht betont, dass auch überzogene oder ausfällige Kritik noch keine Schmähung ist, solange ein nachvollziehbarer Sachbezug besteht. Unzulässig kann eine Äußerung trotzdem sein, wenn die Abwägung gegen dich ausgeht.
Kann ich meine Bewertung nachträglich ändern, statt sie zu löschen? +
Ja. Einen einzelnen unbelegbaren Satz zu streichen, ist oft der bessere Weg. Sichere vorher einen Screenshot mit Datum. Ob die Änderung einen Unterlassungsanspruch für die Zukunft ausräumt, hängt vom Einzelfall ab.
Wird die Löschung meiner Bewertung begründet? +
Ja, soweit das Portal deine elektronischen Kontaktdaten kennt. Artikel 17 des Digital Services Act verlangt eine klare und spezifische Begründung, und nach Artikel 20 kannst du mindestens 6 Monate lang kostenlos Beschwerde einlegen.

Stand: 13. September 2026. Quelle der Normtexte: gesetze-im-internet.de und EUR-Lex; Quelle der Entscheidungen: rechtsprechung-im-internet.de.