PV-Vertrag nach Demenz nichtig? Was § 105 BGB bei geschäftsunfähigen Angehörigen bedeutet und wie die Rückabwicklung läuft
PV-Vertrag eines Angehörigen mit Demenz: Nichtigkeit nach §§ 104, 105 BGB, Beweislast nach BGH X ZR 3/20, keine Saldotheorie gegen Geschäftsunfähige (VIII ZR 309/93), Rückgabe der Anlage Zug um Zug (V ZR 305/99).
Inhaltsverzeichnis · 12 Abschnitte
- 1.Vertrag bei Demenz: die Lage in drei Sätzen
- 2.Was § 104 Nr. 2 BGB verlangt und was eine Diagnose nicht beweist
- 3.Wer die Geschäftsunfähigkeit beweisen muss
- 4.Nichtiger Vertrag: Rückabwicklung nach Bereicherungsrecht
- 5.Keine Saldotheorie gegen Geschäftsunfähige: BGH VIII ZR 309/93
- 6.Die Anlage auf dem Dach: Zug um Zug statt Behalten (V ZR 305/99)
- 7.Beweislast beim verbrauchten Geld: BGH V ZR 235/02
- 8.Neben § 105 BGB: Widerruf, Wucher und Anfechtung
- 9.§ 105a BGB rettet den PV-Vertrag nicht
- 10.In fünf Schritten nach der Unterschrift
- 11.Was dieser Ratgeber offen lässt
- 12.Häufige Fragen
Beim Sonntagsbesuch liegt der Vertrag auf dem Küchentisch: eine Anlage mit 10 kWp und ein Speicher mit 8 kWh für 24.000 Euro, unterschrieben von der Mutter, die seit zwei Jahren eine Demenzdiagnose hat. Eine Anzahlung von 8.000 Euro ist schon überwiesen, der Montagetermin steht. Die Frage der Familie: Gilt dieser Vertrag überhaupt?
Dieser Ratgeber erklärt, wann ein Vertrag nach § 105 BGB nichtig ist, warum eine Diagnose dafür nicht genügt, wer die Geschäftsunfähigkeit beweisen muss und wie die Rückabwicklung läuft, wenn die Anlage schon auf dem Dach sitzt. Normtexte, vier Urteile des Bundesgerichtshofs und eine Entscheidung des OLG Köln wurden am 13. September 2026 im Volltext gelesen. Die Zahlen im Einstieg sind ein gesetztes Beispiel.
Vertrag bei Demenz: die Lage in drei Sätzen
Die Willenserklärung eines Geschäftsunfähigen ist nach § 105 Abs. 1 BGB nichtig, der Vertrag also von Anfang an unwirksam und nicht bloß anfechtbar.
Geschäftsunfähig ist nach § 104 Nr. 2 BGB aber nur, wessen freie Willensbestimmung durch eine krankhafte Störung der Geistestätigkeit ausgeschlossen ist; eine Demenzdiagnose allein beweist das nicht.
Beweisen muss die Geschäftsunfähigkeit, wer sich auf sie beruft, also in der Regel die Familie, und bei der Rückabwicklung schützt der Bundesgerichtshof den Geschäftsunfähigen deutlich stärker als einen gewöhnlichen Vertragspartner.
Was § 104 Nr. 2 BGB verlangt und was eine Diagnose nicht beweist
§ 104 Nr. 2 BGB nennt drei Merkmale: eine krankhafte Störung der Geistestätigkeit, einen Zustand, der „die freie Willensbestimmung" ausschließt, und eine Störung, die nicht „ihrer Natur nach ein vorübergehender" Zustand ist. Fehlt das dritte Merkmal, hilft § 105 Abs. 2 BGB: Nichtig ist auch eine Erklärung, die im Zustand vorübergehender Störung der Geistestätigkeit abgegeben wurde.
Wie ein Gericht das feststellt, zeigt der Fall hinter BGHZ 126, 105. Das Berufungsgericht stützte sich dort auf 2 übereinstimmende Gutachten, nach denen der Käufer seine Entscheidungen „nicht von vernünftigen Erwägungen" abhängig machen konnte, und zwar als Dauerzustand.
Das OLG Köln (Urteil vom 13.09.2018, 12 U 20/13) nahm Geschäftsunfähigkeit bei fortgeschrittener Demenz im hohen Alter an, ebenfalls auf Grundlage eines Sachverständigengutachtens.
Die Betreuung ist ein anderes Thema. Ein Einwilligungsvorbehalt, der Erklärungen des Betreuten zustimmungsbedürftig macht, muss das Betreuungsgericht nach § 1825 Abs. 1 BGB eigens anordnen, und nur „zur Abwendung einer erheblichen Gefahr". Was Vorsorgevollmacht und Betreuung für die Anlage bedeuten, beschreibt der Ratgeber zu Vorsorgevollmacht und Betreuung.
Wer die Geschäftsunfähigkeit beweisen muss
Der Bundesgerichtshof hat im Urteil vom 26.04.2022 (X ZR 3/20) seine ständige Rechtsprechung bestätigt: Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass jemand bei Abgabe einer Willenserklärung geschäftsunfähig war, trägt die Partei, die sich darauf beruft (Rn. 14). Beim nichtigen PV-Vertrag ist das die Seite der Kundin.
Die Hürde für den Vortrag ist aber niedriger, als viele Familien fürchten. Nach Rn. 15 kommt es auf die Wahrscheinlichkeit nicht an; es genügen konkrete Anhaltspunkte, aufgrund derer die Möglichkeit der Geschäftsunfähigkeit „nicht von der Hand zu weisen ist". Liegen sie vor, muss das Gericht Beweis erheben, denn die Beurteilung verlangt besondere Sachkunde (Rn. 19 und 20).
Im entschiedenen Fall ging es um eine Grundstücksübertragung vom 30.08.2018. Der Kläger lag vom 22. bis 28.08.2018 auf der Intensivstation, also 7 Tage, und hatte am Vortag der Unterschrift einen Uhrentest gemacht. Das Berufungsgericht hatte seine Geschäftsfähigkeit ohne Beweisaufnahme bejaht; der BGH hob das auf und verwies die Sache zurück (Rn. 6 und 12).
| Anhaltspunkt, der dem BGH genügte (X ZR 3/20, Rn. 17) | Was du dafür sicherst |
|---|---|
| Ein kognitiver Test kurz vor der Unterschrift (dort: Uhrentest am Vortag) | Testergebnisse aus Hausarztpraxis, Gedächtnisambulanz oder Klinik mit Datum |
| Die Situation im Krankenhaus und der Krankheitsverlauf | Entlassbriefe, Pflegedokumentation, Medikamentenplan aus dem Zeitraum |
| Die erhobenen Befunde | Befundberichte von Neurologie oder Psychiatrie |
| Ein Attest des behandelnden Arztes (dort: vom 12.12.2018) | Eine ärztliche Einschätzung, die sich ausdrücklich auf das Unterschriftsdatum bezieht |
| Antrag auf Sachverständigengutachten und Vernehmung der Ärzte | Namen und Anschriften der behandelnden Ärzte, Schweigepflichtentbindung klären |

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Nichtiger Vertrag: Rückabwicklung nach Bereicherungsrecht
Weil keine wirksame Willenserklärung vorliegt, gibt es auch keinen Vertrag, auf dessen Klauseln sich der Betrieb stützen könnte. Was trotzdem geleistet wurde, wird nach § 812 Abs. 1 BGB zurückgegeben: Wer etwas „ohne rechtlichen Grund erlangt" hat, muss es herausgeben. Der Betrieb schuldet die Anzahlung von 8.000 Euro, die Kundin schuldet, was sie vom Betrieb bekommen hat und noch hat.
§ 818 BGB regelt den Umfang. Herauszugeben sind auch gezogene Nutzungen (Abs. 1); ist die Herausgabe nicht möglich, ist der Wert zu ersetzen (Abs. 2); und beides entfällt, „soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist" (Abs. 3). An diesem dritten Absatz entscheidet sich, wie gut die Kundin aus der Sache herauskommt.
Keine Saldotheorie gegen Geschäftsunfähige: BGH VIII ZR 309/93
Bei gewöhnlichen nichtigen Austauschverträgen verrechnet die Rechtsprechung nach der sogenannten Saldotheorie Leistung und Gegenleistung; nach der Urteilsanmerkung auf lorenz.userweb.mwn.de besteht dann von vornherein nur ein Anspruch auf die Differenz. Gegenüber Geschäftsunfähigen gilt das nicht.
Der Bundesgerichtshof entschied am 04.05.1994 (VIII ZR 309/93), dass sich der Geschäftsunfähige den Wert der nicht mehr vorhandenen Gegenleistung nicht anrechnen lassen muss. Der Käufer eines Sonnenstudios für 75.000 DM, seit einer Vergiftung im Jahr 1985 dauerhaft geschäftsunfähig, hatte das Studio nach 14 Monaten aufgegeben. Er bekam den Kaufpreis bis auf den Erlös aus verkauften Warenbeständen zurück, ohne Wertersatz für das untergegangene Studio.
Die Begründung trägt auch für PV-Verträge: Wer geschäftsunfähig ist, darf nach der Wertung des Gesetzgebers „auch nicht faktisch an dem nichtigen Vertrag festgehalten werden". Der Gewinn von rund 700 DM im Monat musste ebenfalls nicht herausgegeben werden, weil er nur ein bescheidenes Entgelt für die eigene Tätigkeit war. Und die Kenntnis der Schwester, die als Pflegerin handelte, stand dem Wegfall der Bereicherung nicht entgegen.
Die Anlage auf dem Dach: Zug um Zug statt Behalten (V ZR 305/99)
Der Schutz hat eine Grenze, die bei PV-Anlagen fast immer greift: Die montierte Anlage ist noch vorhanden. Im Urteil vom 29.09.2000 (V ZR 305/99) hat der Bundesgerichtshof die Saldotheorie zwar erneut ausgeschlossen, zugleich aber klargestellt, dass die geschäftsunfähige Partei die empfangene und noch vorhandene Leistung nicht behalten darf.
Sie muss sie nur nicht von sich aus anbieten. Der Vertragspartner kann ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB geltend machen und die Rückzahlung dann nur Zug um Zug gegen die Rückgabe seiner Leistung schulden. Im Fall ging es um ein Haus für 230.000 DM; das Berufungsgericht hatte die uneingeschränkte Rückzahlung zugesprochen, und insoweit hatte die Revision Erfolg.
Für die Anlage heißt das: Beruft sich der Betrieb auf sein Zurückbehaltungsrecht, bekommt die Kundin die Anzahlung gegen Herausgabe der Module, des Wechselrichters und des Speichers. Wer den Abbau bezahlt und ob die Einspeisevergütung als gezogene Nutzung herauszugeben ist, entscheidet keines der gelesenen Urteile.
| Position | Was gilt | Beleg |
|---|---|---|
| Anzahlung, Raten | Der Betrieb muss sie zurückzahlen. | § 812 Abs. 1 BGB |
| Montierte, noch vorhandene Anlage | Herausgabe; der Betrieb kann Zug um Zug verlangen, die Kundin muss sie nicht von sich aus anbieten. | BGH V ZR 305/99; § 273 BGB |
| Beschädigte oder untergegangene Leistung | Kein Wertersatz, soweit die Kundin nicht mehr bereichert ist; keine Verrechnung nach Saldotheorie. | § 818 Abs. 3 BGB; BGH VIII ZR 309/93 |
| Vom Betrieb empfangenes und verbrauchtes Geld | Den Wegfall der Bereicherung muss der Geschäftsunfähige beweisen; Verbrauch zählt nur, wenn nichts davon im Vermögen geblieben ist. | BGH V ZR 235/02 |
| Kenntnis von Angehörigen | Stand im entschiedenen Fall dem Wegfall der Bereicherung nicht entgegen. | BGH VIII ZR 309/93 |
Beweislast beim verbrauchten Geld: BGH V ZR 235/02
Nicht jede Beweislast liegt beim Betrieb. Beruft sich ein Geschäftsunfähiger darauf, nicht mehr bereichert zu sein, trägt er nach dem Urteil vom 17.01.2003 (V ZR 235/02) dafür „nicht anders als einem Geschäftsfähigen" die Darlegungs- und Beweislast.
Verbrauch für den allgemeinen Lebensbedarf lässt der BGH nur gelten, wenn das Geld restlos aufgewendet wurde und nicht als Ersparnis, Anschaffung oder Schuldentilgung im Vermögen steckt. Beim PV-Vertrag spielt das meist eine kleinere Rolle, weil Geld in der Regel von der Kundin zum Betrieb fließt. Relevant wird es, wenn der Betrieb etwa eine Prämie oder einen Rabatt ausgezahlt hat. Im Fall ging es um eine Restforderung von 13.873 DM aus einem nichtigen Grundstücksverkauf.
Neben § 105 BGB: Widerruf, Wucher und Anfechtung
Der Streit um die Geschäftsunfähigkeit dauert, weil er ein Gutachten braucht. Wurde der Vertrag an der Haustür oder im Wohnzimmer geschlossen, gibt es oft einen einfacheren Weg: das Widerrufsrecht, das keinen Nachweis über den Gesundheitszustand verlangt. Ich rate, beides nebeneinander zu erklären, vorsorglich den Widerruf und die Berufung auf die Nichtigkeit. Fristen und Ausnahmen stehen im Ratgeber zum Widerruf und im Ratgeber zum Haustürverkauf.
Lässt sich die Geschäftsunfähigkeit nicht beweisen, bleibt § 138 Abs. 2 BGB: Nichtig ist ein Geschäft, bei dem jemand unter Ausbeutung unter anderem des „Mangels an Urteilsvermögen" Vorteile erlangt, die in einem auffälligen Missverhältnis zur Leistung stehen.
Wie das Missverhältnis bei PV-Preisen gemessen wird, erklärt der Ratgeber zu sittenwidrig überteuerten Anlagen. Wurde die Kundin getäuscht, kommt die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung hinzu.
Für Schreiben des Betriebs gilt § 131 Abs. 1 BGB: Eine Erklärung gegenüber einem Geschäftsunfähigen wird erst wirksam, wenn sie dem gesetzlichen Vertreter zugeht. Mahnungen, die nur an die Mutter selbst gehen, sind dann keine wirksamen Erklärungen.
§ 105a BGB rettet den PV-Vertrag nicht
§ 105a BGB lässt Geschäfte eines volljährigen Geschäftsunfähigen als wirksam gelten, wenn es um ein Geschäft des täglichen Lebens geht, das „mit geringwertigen Mitteln bewirkt werden kann", und beide Seiten geleistet haben. Eine Anlage für 24.000 Euro ist weder ein Geschäft des täglichen Lebens noch geringwertig. Zudem schließt Satz 2 die Regel bei erheblicher Gefahr für das Vermögen aus.

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In fünf Schritten nach der Unterschrift
- Unterlagen sichern: Vertrag, Angebot, Kontoauszüge, Datum der Unterschrift, Namen der anwesenden Personen.
- Keine weiteren Zahlungen leisten und den Montagetermin schriftlich absagen, bis die Frage geklärt ist.
- Vertretung klären: Liegt eine Vorsorgevollmacht vor, ist ein Betreuer bestellt, wer darf für die Mutter handeln?
- Schriftlich an den Betrieb: Berufung auf die Nichtigkeit nach § 105 BGB, vorsorglich Widerruf, Rückzahlung der Anzahlung verlangen.
- Ärztliche Unterlagen aus der Zeit um das Unterschriftsdatum anfordern und bei Streit ein Sachverständigengutachten beantragen.
- Vertrag mit Datum und Unterschriften
- Zahlungsbelege der Anzahlung
- Arztbriefe, Testergebnisse und Befunde aus den Wochen um die Unterschrift
- Vorsorgevollmacht oder Betreuerausweis
- Schreibwechsel mit dem Betrieb
Lies den Vertrag auch daraufhin, ob gleich ein Kreditantrag mit unterschrieben wurde. § 105 BGB gilt für jede Willenserklärung, also auch für diese; wie ein mit dem Kauf verbundener Kredit abgewickelt wird, beschreibt der Ratgeber zum Einwendungsdurchgriff.
Was dieser Ratgeber offen lässt
Wir haben kein Urteil gefunden, das einen PV-Vertrag wegen Geschäftsunfähigkeit für nichtig erklärt; die gelesenen Entscheidungen betreffen ein Sonnenstudio, Grundstücke und ein Haus. Offen bleibt, wer bei der Rückabwicklung die Kosten für den Abbau trägt, ob Einspeisevergütung und ersparte Stromkosten als gezogene Nutzungen herauszugeben sind und wie Dachschäden durch die Montage verrechnet werden.
Ein Nachteil des Wegs über § 105 BGB ist der Aufwand: Ohne Gutachten lässt sich die Geschäftsunfähigkeit im Streit kaum feststellen, und ein Prozess dauert. Die Schwäche jeder nachträglichen Beurteilung liegt darin, dass sie einen Zustand an einem einzigen Tag rekonstruieren muss, der oft 1 Jahr oder länger zurückliegt.
Häufige Fragen
Reicht eine Demenzdiagnose, damit der Vertrag nichtig ist? +
Gibt es eine Frist, um sich auf die Nichtigkeit zu berufen? +
Muss meine Mutter Wertersatz leisten, wenn Teile der Anlage beschädigt sind? +
Darf sie die Anlage einfach behalten? +
Macht eine Betreuung alle Verträge automatisch unwirksam? +
Wir wussten von der Demenz und haben den Betrieb nicht gewarnt. Schadet das? +
Wer muss beweisen, dass sie geschäftsunfähig war? +
Stand: 13. September 2026. Quellen: Normtexte von gesetze-im-internet.de; BGH X ZR 3/20 (bundesgerichtshof.de); BGH VIII ZR 309/93, V ZR 305/99 und V ZR 235/02 (Volltexte mit Anmerkung, lorenz.userweb.mwn.de); OLG Köln 12 U 20/13 (DNotI).
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