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PV-Vertrag nach Demenz nichtig? Was § 105 BGB bei geschäftsunfähigen Angehörigen bedeutet und wie die Rückabwicklung läuft

PV-Vertrag eines Angehörigen mit Demenz: Nichtigkeit nach §§ 104, 105 BGB, Beweislast nach BGH X ZR 3/20, keine Saldotheorie gegen Geschäftsunfähige (VIII ZR 309/93), Rückgabe der Anlage Zug um Zug (V ZR 305/99).

⏱️ 12 Lesezeit📅 September 2026
JK
Jan Kotzorek·Redaktion Solarliebhaber.de·Veröffentlicht und zuletzt geprüft am 13. September 2026
Inhaltsverzeichnis · 12 Abschnitte
  1. 1.Vertrag bei Demenz: die Lage in drei Sätzen
  2. 2.Was § 104 Nr. 2 BGB verlangt und was eine Diagnose nicht beweist
  3. 3.Wer die Geschäftsunfähigkeit beweisen muss
  4. 4.Nichtiger Vertrag: Rückabwicklung nach Bereicherungsrecht
  5. 5.Keine Saldotheorie gegen Geschäftsunfähige: BGH VIII ZR 309/93
  6. 6.Die Anlage auf dem Dach: Zug um Zug statt Behalten (V ZR 305/99)
  7. 7.Beweislast beim verbrauchten Geld: BGH V ZR 235/02
  8. 8.Neben § 105 BGB: Widerruf, Wucher und Anfechtung
  9. 9.§ 105a BGB rettet den PV-Vertrag nicht
  10. 10.In fünf Schritten nach der Unterschrift
  11. 11.Was dieser Ratgeber offen lässt
  12. 12.Häufige Fragen

Beim Sonntagsbesuch liegt der Vertrag auf dem Küchentisch: eine Anlage mit 10 kWp und ein Speicher mit 8 kWh für 24.000 Euro, unterschrieben von der Mutter, die seit zwei Jahren eine Demenzdiagnose hat. Eine Anzahlung von 8.000 Euro ist schon überwiesen, der Montagetermin steht. Die Frage der Familie: Gilt dieser Vertrag überhaupt?

Dieser Ratgeber erklärt, wann ein Vertrag nach § 105 BGB nichtig ist, warum eine Diagnose dafür nicht genügt, wer die Geschäftsunfähigkeit beweisen muss und wie die Rückabwicklung läuft, wenn die Anlage schon auf dem Dach sitzt. Normtexte, vier Urteile des Bundesgerichtshofs und eine Entscheidung des OLG Köln wurden am 13. September 2026 im Volltext gelesen. Die Zahlen im Einstieg sind ein gesetztes Beispiel.

Vertrag bei Demenz: die Lage in drei Sätzen

Die Willenserklärung eines Geschäftsunfähigen ist nach § 105 Abs. 1 BGB nichtig, der Vertrag also von Anfang an unwirksam und nicht bloß anfechtbar.

Geschäftsunfähig ist nach § 104 Nr. 2 BGB aber nur, wessen freie Willensbestimmung durch eine krankhafte Störung der Geistestätigkeit ausgeschlossen ist; eine Demenzdiagnose allein beweist das nicht.

Beweisen muss die Geschäftsunfähigkeit, wer sich auf sie beruft, also in der Regel die Familie, und bei der Rückabwicklung schützt der Bundesgerichtshof den Geschäftsunfähigen deutlich stärker als einen gewöhnlichen Vertragspartner.

Heute noch sichern: das Datum der Unterschrift, alle Vertragsunterlagen, Kontoauszüge mit der Anzahlung und die Namen der Ärzte, die deine Mutter in den Monaten um dieses Datum behandelt haben. Das Unterschriftsdatum ist der Zeitpunkt, auf den es später ankommt.

Was § 104 Nr. 2 BGB verlangt und was eine Diagnose nicht beweist

§ 104 Nr. 2 BGB nennt drei Merkmale: eine krankhafte Störung der Geistestätigkeit, einen Zustand, der „die freie Willensbestimmung" ausschließt, und eine Störung, die nicht „ihrer Natur nach ein vorübergehender" Zustand ist. Fehlt das dritte Merkmal, hilft § 105 Abs. 2 BGB: Nichtig ist auch eine Erklärung, die im Zustand vorübergehender Störung der Geistestätigkeit abgegeben wurde.

Wie ein Gericht das feststellt, zeigt der Fall hinter BGHZ 126, 105. Das Berufungsgericht stützte sich dort auf 2 übereinstimmende Gutachten, nach denen der Käufer seine Entscheidungen „nicht von vernünftigen Erwägungen" abhängig machen konnte, und zwar als Dauerzustand.

Das OLG Köln (Urteil vom 13.09.2018, 12 U 20/13) nahm Geschäftsunfähigkeit bei fortgeschrittener Demenz im hohen Alter an, ebenfalls auf Grundlage eines Sachverständigengutachtens.

Die Betreuung ist ein anderes Thema. Ein Einwilligungsvorbehalt, der Erklärungen des Betreuten zustimmungsbedürftig macht, muss das Betreuungsgericht nach § 1825 Abs. 1 BGB eigens anordnen, und nur „zur Abwendung einer erheblichen Gefahr". Was Vorsorgevollmacht und Betreuung für die Anlage bedeuten, beschreibt der Ratgeber zu Vorsorgevollmacht und Betreuung.

Vorsicht bei der Annahme, die Diagnose genüge: Demenz verläuft in Stadien. Entscheidend ist der Zustand am Tag der Unterschrift, und den muss im Streit in aller Regel ein Sachverständiger beurteilen. Ein Arztbrief, der 18 Monate später geschrieben wurde, sagt darüber wenig.
Prüfweg: krankhafte Störung, freie Willensbestimmung ausgeschlossen, dauerhaft oder vorübergehend, daraus Nichtigkeit nach § 105 BGB oder Prüfung von Widerruf, Wucher und Anfechtung.
Wann die Unterschrift nichtig ist und was sonst bleibt. · Foto: Eigene Grafik

Wer die Geschäftsunfähigkeit beweisen muss

Der Bundesgerichtshof hat im Urteil vom 26.04.2022 (X ZR 3/20) seine ständige Rechtsprechung bestätigt: Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass jemand bei Abgabe einer Willenserklärung geschäftsunfähig war, trägt die Partei, die sich darauf beruft (Rn. 14). Beim nichtigen PV-Vertrag ist das die Seite der Kundin.

Die Hürde für den Vortrag ist aber niedriger, als viele Familien fürchten. Nach Rn. 15 kommt es auf die Wahrscheinlichkeit nicht an; es genügen konkrete Anhaltspunkte, aufgrund derer die Möglichkeit der Geschäftsunfähigkeit „nicht von der Hand zu weisen ist". Liegen sie vor, muss das Gericht Beweis erheben, denn die Beurteilung verlangt besondere Sachkunde (Rn. 19 und 20).

Im entschiedenen Fall ging es um eine Grundstücksübertragung vom 30.08.2018. Der Kläger lag vom 22. bis 28.08.2018 auf der Intensivstation, also 7 Tage, und hatte am Vortag der Unterschrift einen Uhrentest gemacht. Das Berufungsgericht hatte seine Geschäftsfähigkeit ohne Beweisaufnahme bejaht; der BGH hob das auf und verwies die Sache zurück (Rn. 6 und 12).

Anhaltspunkt, der dem BGH genügte (X ZR 3/20, Rn. 17)Was du dafür sicherst
Ein kognitiver Test kurz vor der Unterschrift (dort: Uhrentest am Vortag)Testergebnisse aus Hausarztpraxis, Gedächtnisambulanz oder Klinik mit Datum
Die Situation im Krankenhaus und der KrankheitsverlaufEntlassbriefe, Pflegedokumentation, Medikamentenplan aus dem Zeitraum
Die erhobenen BefundeBefundberichte von Neurologie oder Psychiatrie
Ein Attest des behandelnden Arztes (dort: vom 12.12.2018)Eine ärztliche Einschätzung, die sich ausdrücklich auf das Unterschriftsdatum bezieht
Antrag auf Sachverständigengutachten und Vernehmung der ÄrzteNamen und Anschriften der behandelnden Ärzte, Schweigepflichtentbindung klären
Prüfe zuerst, welche Arztbriefe aus den Wochen vor und nach dem Unterschriftsdatum existieren. Im BGH-Fall lagen Test, Klinikaufenthalt und Befunde wenige Tage vor der Erklärung; das Attest kam später hinzu und bezog sich auf genau diesen Zeitraum.
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Nichtiger Vertrag: Rückabwicklung nach Bereicherungsrecht

Weil keine wirksame Willenserklärung vorliegt, gibt es auch keinen Vertrag, auf dessen Klauseln sich der Betrieb stützen könnte. Was trotzdem geleistet wurde, wird nach § 812 Abs. 1 BGB zurückgegeben: Wer etwas „ohne rechtlichen Grund erlangt" hat, muss es herausgeben. Der Betrieb schuldet die Anzahlung von 8.000 Euro, die Kundin schuldet, was sie vom Betrieb bekommen hat und noch hat.

§ 818 BGB regelt den Umfang. Herauszugeben sind auch gezogene Nutzungen (Abs. 1); ist die Herausgabe nicht möglich, ist der Wert zu ersetzen (Abs. 2); und beides entfällt, „soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist" (Abs. 3). An diesem dritten Absatz entscheidet sich, wie gut die Kundin aus der Sache herauskommt.

Schau auf die Kontoauszüge und notiere jede Zahlung an den Betrieb mit Datum und Betrag, auch Kleinbeträge für Aufmaß oder Planung. Zurückverlangen lässt sich nur, was sich belegen lässt.

Keine Saldotheorie gegen Geschäftsunfähige: BGH VIII ZR 309/93

Bei gewöhnlichen nichtigen Austauschverträgen verrechnet die Rechtsprechung nach der sogenannten Saldotheorie Leistung und Gegenleistung; nach der Urteilsanmerkung auf lorenz.userweb.mwn.de besteht dann von vornherein nur ein Anspruch auf die Differenz. Gegenüber Geschäftsunfähigen gilt das nicht.

Der Bundesgerichtshof entschied am 04.05.1994 (VIII ZR 309/93), dass sich der Geschäftsunfähige den Wert der nicht mehr vorhandenen Gegenleistung nicht anrechnen lassen muss. Der Käufer eines Sonnenstudios für 75.000 DM, seit einer Vergiftung im Jahr 1985 dauerhaft geschäftsunfähig, hatte das Studio nach 14 Monaten aufgegeben. Er bekam den Kaufpreis bis auf den Erlös aus verkauften Warenbeständen zurück, ohne Wertersatz für das untergegangene Studio.

Die Begründung trägt auch für PV-Verträge: Wer geschäftsunfähig ist, darf nach der Wertung des Gesetzgebers „auch nicht faktisch an dem nichtigen Vertrag festgehalten werden". Der Gewinn von rund 700 DM im Monat musste ebenfalls nicht herausgegeben werden, weil er nur ein bescheidenes Entgelt für die eigene Tätigkeit war. Und die Kenntnis der Schwester, die als Pflegerin handelte, stand dem Wegfall der Bereicherung nicht entgegen.

Die Anlage auf dem Dach: Zug um Zug statt Behalten (V ZR 305/99)

Der Schutz hat eine Grenze, die bei PV-Anlagen fast immer greift: Die montierte Anlage ist noch vorhanden. Im Urteil vom 29.09.2000 (V ZR 305/99) hat der Bundesgerichtshof die Saldotheorie zwar erneut ausgeschlossen, zugleich aber klargestellt, dass die geschäftsunfähige Partei die empfangene und noch vorhandene Leistung nicht behalten darf.

Sie muss sie nur nicht von sich aus anbieten. Der Vertragspartner kann ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB geltend machen und die Rückzahlung dann nur Zug um Zug gegen die Rückgabe seiner Leistung schulden. Im Fall ging es um ein Haus für 230.000 DM; das Berufungsgericht hatte die uneingeschränkte Rückzahlung zugesprochen, und insoweit hatte die Revision Erfolg.

Für die Anlage heißt das: Beruft sich der Betrieb auf sein Zurückbehaltungsrecht, bekommt die Kundin die Anzahlung gegen Herausgabe der Module, des Wechselrichters und des Speichers. Wer den Abbau bezahlt und ob die Einspeisevergütung als gezogene Nutzung herauszugeben ist, entscheidet keines der gelesenen Urteile.

PositionWas giltBeleg
Anzahlung, RatenDer Betrieb muss sie zurückzahlen.§ 812 Abs. 1 BGB
Montierte, noch vorhandene AnlageHerausgabe; der Betrieb kann Zug um Zug verlangen, die Kundin muss sie nicht von sich aus anbieten.BGH V ZR 305/99; § 273 BGB
Beschädigte oder untergegangene LeistungKein Wertersatz, soweit die Kundin nicht mehr bereichert ist; keine Verrechnung nach Saldotheorie.§ 818 Abs. 3 BGB; BGH VIII ZR 309/93
Vom Betrieb empfangenes und verbrauchtes GeldDen Wegfall der Bereicherung muss der Geschäftsunfähige beweisen; Verbrauch zählt nur, wenn nichts davon im Vermögen geblieben ist.BGH V ZR 235/02
Kenntnis von AngehörigenStand im entschiedenen Fall dem Wegfall der Bereicherung nicht entgegen.BGH VIII ZR 309/93
Rückabwicklung beim nichtigen Vertrag: Anzahlung zurück, noch vorhandene Anlage Zug um Zug heraus, kein Wertersatz ohne Bereicherung, Beweislast für Verbrauch beim Geschäftsunfähigen.
Was bei Nichtigkeit in welche Richtung zurückgeht. · Foto: Eigene Grafik

Beweislast beim verbrauchten Geld: BGH V ZR 235/02

Nicht jede Beweislast liegt beim Betrieb. Beruft sich ein Geschäftsunfähiger darauf, nicht mehr bereichert zu sein, trägt er nach dem Urteil vom 17.01.2003 (V ZR 235/02) dafür „nicht anders als einem Geschäftsfähigen" die Darlegungs- und Beweislast.

Verbrauch für den allgemeinen Lebensbedarf lässt der BGH nur gelten, wenn das Geld restlos aufgewendet wurde und nicht als Ersparnis, Anschaffung oder Schuldentilgung im Vermögen steckt. Beim PV-Vertrag spielt das meist eine kleinere Rolle, weil Geld in der Regel von der Kundin zum Betrieb fließt. Relevant wird es, wenn der Betrieb etwa eine Prämie oder einen Rabatt ausgezahlt hat. Im Fall ging es um eine Restforderung von 13.873 DM aus einem nichtigen Grundstücksverkauf.

Neben § 105 BGB: Widerruf, Wucher und Anfechtung

Der Streit um die Geschäftsunfähigkeit dauert, weil er ein Gutachten braucht. Wurde der Vertrag an der Haustür oder im Wohnzimmer geschlossen, gibt es oft einen einfacheren Weg: das Widerrufsrecht, das keinen Nachweis über den Gesundheitszustand verlangt. Ich rate, beides nebeneinander zu erklären, vorsorglich den Widerruf und die Berufung auf die Nichtigkeit. Fristen und Ausnahmen stehen im Ratgeber zum Widerruf und im Ratgeber zum Haustürverkauf.

Lässt sich die Geschäftsunfähigkeit nicht beweisen, bleibt § 138 Abs. 2 BGB: Nichtig ist ein Geschäft, bei dem jemand unter Ausbeutung unter anderem des „Mangels an Urteilsvermögen" Vorteile erlangt, die in einem auffälligen Missverhältnis zur Leistung stehen.

Wie das Missverhältnis bei PV-Preisen gemessen wird, erklärt der Ratgeber zu sittenwidrig überteuerten Anlagen. Wurde die Kundin getäuscht, kommt die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung hinzu.

Für Schreiben des Betriebs gilt § 131 Abs. 1 BGB: Eine Erklärung gegenüber einem Geschäftsunfähigen wird erst wirksam, wenn sie dem gesetzlichen Vertreter zugeht. Mahnungen, die nur an die Mutter selbst gehen, sind dann keine wirksamen Erklärungen.

Typischer Fehler: den Streit allein auf die Geschäftsunfähigkeit stützen und darüber die Widerrufsfrist verstreichen lassen. Ein Widerruf, der vorsorglich und rechtzeitig erklärt wird, schadet der Berufung auf § 105 BGB nicht, eine versäumte Frist lässt sich dagegen nicht nachholen.

§ 105a BGB rettet den PV-Vertrag nicht

§ 105a BGB lässt Geschäfte eines volljährigen Geschäftsunfähigen als wirksam gelten, wenn es um ein Geschäft des täglichen Lebens geht, das „mit geringwertigen Mitteln bewirkt werden kann", und beide Seiten geleistet haben. Eine Anlage für 24.000 Euro ist weder ein Geschäft des täglichen Lebens noch geringwertig. Zudem schließt Satz 2 die Regel bei erheblicher Gefahr für das Vermögen aus.

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In fünf Schritten nach der Unterschrift

1 So geht die Familie vor:
  1. Unterlagen sichern: Vertrag, Angebot, Kontoauszüge, Datum der Unterschrift, Namen der anwesenden Personen.
  2. Keine weiteren Zahlungen leisten und den Montagetermin schriftlich absagen, bis die Frage geklärt ist.
  3. Vertretung klären: Liegt eine Vorsorgevollmacht vor, ist ein Betreuer bestellt, wer darf für die Mutter handeln?
  4. Schriftlich an den Betrieb: Berufung auf die Nichtigkeit nach § 105 BGB, vorsorglich Widerruf, Rückzahlung der Anzahlung verlangen.
  5. Ärztliche Unterlagen aus der Zeit um das Unterschriftsdatum anfordern und bei Streit ein Sachverständigengutachten beantragen.
Was in die Mappe gehört:
  • Vertrag mit Datum und Unterschriften
  • Zahlungsbelege der Anzahlung
  • Arztbriefe, Testergebnisse und Befunde aus den Wochen um die Unterschrift
  • Vorsorgevollmacht oder Betreuerausweis
  • Schreibwechsel mit dem Betrieb

Lies den Vertrag auch daraufhin, ob gleich ein Kreditantrag mit unterschrieben wurde. § 105 BGB gilt für jede Willenserklärung, also auch für diese; wie ein mit dem Kauf verbundener Kredit abgewickelt wird, beschreibt der Ratgeber zum Einwendungsdurchgriff.

Fünf Schritte nach der Unterschrift: Unterlagen sichern, Zahlungen stoppen, Vertretung klären, schriftlich Nichtigkeit und Widerruf erklären, ärztliche Unterlagen und Gutachten.
Fünf Schritte für die Familie. · Foto: Eigene Grafik

Was dieser Ratgeber offen lässt

Wir haben kein Urteil gefunden, das einen PV-Vertrag wegen Geschäftsunfähigkeit für nichtig erklärt; die gelesenen Entscheidungen betreffen ein Sonnenstudio, Grundstücke und ein Haus. Offen bleibt, wer bei der Rückabwicklung die Kosten für den Abbau trägt, ob Einspeisevergütung und ersparte Stromkosten als gezogene Nutzungen herauszugeben sind und wie Dachschäden durch die Montage verrechnet werden.

Ein Nachteil des Wegs über § 105 BGB ist der Aufwand: Ohne Gutachten lässt sich die Geschäftsunfähigkeit im Streit kaum feststellen, und ein Prozess dauert. Die Schwäche jeder nachträglichen Beurteilung liegt darin, dass sie einen Zustand an einem einzigen Tag rekonstruieren muss, der oft 1 Jahr oder länger zurückliegt.

Häufige Fragen

Reicht eine Demenzdiagnose, damit der Vertrag nichtig ist? +
Nein. § 104 Nr. 2 BGB verlangt, dass die freie Willensbestimmung am Tag der Unterschrift ausgeschlossen war. Die Diagnose ist ein wichtiger Anhaltspunkt, ersetzt aber in aller Regel kein Gutachten.
Gibt es eine Frist, um sich auf die Nichtigkeit zu berufen? +
§ 105 BGB selbst nennt keine Frist. Widerruf und Anfechtung haben dagegen eigene Fristen; deshalb lohnt es sich, diese Wege sofort vorsorglich mitzugehen.
Muss meine Mutter Wertersatz leisten, wenn Teile der Anlage beschädigt sind? +
Soweit sie nicht mehr bereichert ist, nein (§ 818 Abs. 3 BGB). Der BGH lässt gegenüber Geschäftsunfähigen keine Verrechnung nach der Saldotheorie zu (VIII ZR 309/93).
Darf sie die Anlage einfach behalten? +
Nein. Noch vorhandene Leistungen muss sie herausgeben, wenn der Betrieb das verlangt; er kann die Rückzahlung Zug um Zug davon abhängig machen (V ZR 305/99).
Macht eine Betreuung alle Verträge automatisch unwirksam? +
Nein. Zustimmungsbedürftig werden Erklärungen erst durch einen Einwilligungsvorbehalt, den das Betreuungsgericht nach § 1825 BGB eigens anordnen muss. Unabhängig davon kann der Vertrag nach § 105 BGB nichtig sein.
Wir wussten von der Demenz und haben den Betrieb nicht gewarnt. Schadet das? +
Im Fall VIII ZR 309/93 stand die Kenntnis der Schwester, die als Pflegerin handelte, dem Wegfall der Bereicherung nicht entgegen. Für andere Fragen, etwa Schadensersatz, haben wir das nicht geprüft.
Wer muss beweisen, dass sie geschäftsunfähig war? +
Die Seite, die sich darauf beruft, also die Familie (BGH X ZR 3/20, Rn. 14). Für den Vortrag genügen konkrete Anhaltspunkte; dann muss das Gericht Beweis erheben.

Stand: 13. September 2026. Quellen: Normtexte von gesetze-im-internet.de; BGH X ZR 3/20 (bundesgerichtshof.de); BGH VIII ZR 309/93, V ZR 305/99 und V ZR 235/02 (Volltexte mit Anmerkung, lorenz.userweb.mwn.de); OLG Köln 12 U 20/13 (DNotI).