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Recht & Streitfälle

PV-Vertrag oder PV-Kredit gemeinsam unterschrieben: wer haftet und wie ihr untereinander ausgleicht

Zwei Unterschriften unter PV-Vertrag oder PV-Kredit: warum jeder das Ganze schuldet, welche Ereignisse nur eine Person betreffen, wie der Ausgleich untereinander funktioniert und was Mitdarlehensnehmer von Bürgen unterscheidet.

⏱️ 10 Lesezeit📅 September 2026
JK
Jan Kotzorek·Redaktion Solarliebhaber.de·Veröffentlicht und zuletzt geprüft am 13. September 2026
Inhaltsverzeichnis · 10 Abschnitte
  1. 1.Beide haben den Vertrag unterschrieben: im Zweifel Gesamtschuldner
  2. 2.Was der Solarteur oder die Bank von jedem verlangen kann
  3. 3.Kündigung, Verzug und Verjährung wirken nur persönlich
  4. 4.Vergleich oder Erlass mit nur einem von euch
  5. 5.Ausgleich untereinander: gleiche Anteile nach § 426 BGB
  6. 6.Die Anlage gehört beiden: Kosten nach Anteilen
  7. 7.Mitdarlehensnehmer oder Bürge: der Unterschied beim PV-Kredit
  8. 8.Nach der Trennung: was jetzt zu tun ist
  9. 9.Schwächen dieses Ratgebers: was offen bleibt
  10. 10.Häufige Fragen zur gemeinsamen Unterschrift beim PV-Vertrag

Beim PV-Vertrag unterschreiben oft beide: das Ehepaar, die Lebenspartner, manchmal Eltern und erwachsene Kinder, denen das Haus gemeinsam gehört. Beim Kredit verlangt die Bank häufig ohnehin zwei Unterschriften. Solange alles läuft, fragt niemand, was diese zweite Unterschrift bedeutet. Wichtig wird sie, wenn die Rechnung strittig ist, die Raten ausbleiben oder die Beziehung endet.

Dieser Ratgeber zeigt, wann beide für PV-Vertrag und PV-Kredit haften, was der Solarteur oder die Bank von jedem verlangen kann, welche Ereignisse nur eine Person betreffen und wie ihr untereinander ausgleicht. Alle Normtexte wurden am 13. September 2026 im geltenden Wortlaut gelesen.

Beide haben den Vertrag unterschrieben: im Zweifel Gesamtschuldner

Verpflichten sich mehrere durch Vertrag gemeinschaftlich zu einer teilbaren Leistung, haften sie nach § 427 BGB im Zweifel als Gesamtschuldner. Eine Geldzahlung ist teilbar. Unterschreiben also beide den Vertrag über die PV-Anlage oder den Kreditvertrag als Darlehensnehmer, schulden beide die Vergütung oder die Rückzahlung – nicht jeder die Hälfte, sondern jeder das Ganze.

Hat nur ein Ehegatte unterschrieben, haftet der andere nach § 1357 BGB nur bei Geschäften zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie, und nicht, wenn die Ehegatten getrennt leben. Ob eine PV-Anlage darunter fällt, behandelt der Ratgeber zu Vollmacht und Stellvertretung beim PV-Vertrag.

Prüfe zuerst die Unterschriftenzeile: Lies im Angebot, in der Auftragsbestätigung und im Kreditvertrag nach, wer als Auftraggeber oder Darlehensnehmer genannt ist und wer unterschrieben hat. Notiere, ob eine zweite Person als Mitdarlehensnehmer oder nur als Bürge auftaucht. Das sind zwei verschiedene Rollen.
Drei Konstellationen: beide unterschrieben, ein Ehegatte allein, eine Person allein – mit der jeweiligen Haftung.
Wer bei PV-Vertrag und PV-Kredit haftet, hängt zuerst an der Unterschrift. · Foto: Eigene Grafik

Was der Solarteur oder die Bank von jedem verlangen kann

§ 421 BGB beschreibt die Gesamtschuld so: Jeder ist verpflichtet, die ganze Leistung zu bewirken, der Gläubiger darf sie aber nur einmal fordern – und zwar nach seinem Belieben von jedem ganz oder zu einem Teil. Bis zur vollständigen Zahlung bleiben alle verpflichtet.

Für die Praxis heißt das: Bei einer offenen Schlussrechnung von 8.000 Euro kann der Betrieb die ganzen 8.000 Euro von der Person verlangen, die er für zahlungskräftiger hält. Er muss nicht zuerst die Hälfte beim anderen versuchen. Zahlt einer, wirkt das nach § 422 Absatz 1 BGB für alle; dasselbe gilt für Hinterlegung und Aufrechnung.

Aufrechnen nur mit eigener Forderung: Nach § 422 Absatz 2 BGB kann eine Forderung, die einem Gesamtschuldner zusteht, nicht von den anderen aufgerechnet werden. Hat nur einer von euch einen Schadensersatzanspruch gegen den Betrieb, kann nur er damit aufrechnen.
FrageAußenverhältnis (Betrieb oder Bank)Innenverhältnis (ihr untereinander)
Wer schuldet was?jeder das Ganze, gezahlt wird einmal (§ 421)im Zweifel jeder die Hälfte (§ 426 Abs. 1)
Wirkung einer Zahlungbefreit alle (§ 422 Abs. 1)begründet Ausgleichsanspruch (§ 426 Abs. 2)
Kündigung, Verzug, Verjährungnur bei der Person, bei der sie eintreten (§ 425)
Erlass für einenwirkt für alle nur, wenn das ganze Schuldverhältnis enden sollte (§ 423)

Stand der Tabelle: §§ 421 bis 427 BGB gelesen am 13. September 2026.

Drei Kästen: Gläubiger fordert von jedem das Ganze, Zahlung eines Schuldners wirkt für alle, Kündigung, Verzug und Verjährung wirken nur persönlich.
Was Betrieb oder Bank von zwei Unterzeichnern verlangen können. · Foto: Eigene Grafik

Kündigung, Verzug und Verjährung wirken nur persönlich

§ 425 BGB ist die Gegenregel zur Gesamtschuld: Andere Tatsachen als Zahlung, Aufrechnung, Hinterlegung und Erlass wirken nur für und gegen den Gesamtschuldner, in dessen Person sie eintreten – soweit sich aus dem Schuldverhältnis nichts anderes ergibt. Absatz 2 nennt ausdrücklich Kündigung, Verzug, Verschulden, Verjährung samt Neubeginn und Hemmung sowie das rechtskräftige Urteil.

Beispiele für PV-Verträge: Mahnt der Betrieb nur einen von euch, ist nach dem Wortlaut auch nur dieser im Verzug. Verhandelt nur einer mit dem Betrieb, hemmt das die Verjährung nach dem Wortlaut nur in seiner Person. Wie die Hemmung funktioniert, steht im Ratgeber zur Hemmung der Verjährung. Für den Kredit bedeutet es: Wie eine Kündigung wegen Zahlungsrückstand abläuft, steht im Ratgeber Raten im Rückstand beim PV-Kredit.

Gemeinsam schreiben, gemeinsam unterschreiben: In der Praxis hilft eine einfache Regel. Mängelrügen, Fristsetzungen und Antworten an Betrieb oder Bank unterschreibt ihr beide. Dann stellt sich die Frage nicht, bei wem eine Erklärung eingetreten ist.

Vergleich oder Erlass mit nur einem von euch

Einigt sich der Betrieb mit einem von euch auf einen Nachlass, wirkt dieser Erlass nach § 423 BGB für den anderen nur, wenn die Beteiligten das ganze Schuldverhältnis aufheben wollten. Ist das nicht eindeutig, kann der Betrieb den Rest unter Umständen noch vom anderen fordern.

Typischer Fehler: Einer von beiden handelt am Telefon einen Nachlass aus und hält die Sache damit für erledigt. Haltet in jeder Einigung schriftlich fest, dass sie für beide Vertragspartner gilt. Worauf es bei der Formulierung sonst ankommt, steht im Ratgeber zum Vergleich mit dem Solarteur.

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Ausgleich untereinander: gleiche Anteile nach § 426 BGB

Zwischen euch gilt nach § 426 Absatz 1 BGB: Gesamtschuldner sind untereinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem der Anteil nicht erlangt werden, tragen die übrigen den Ausfall. Wer den Gläubiger befriedigt und Ausgleich verlangen kann, erwirbt nach Absatz 2 insoweit dessen Forderung gegen die anderen.

Beispiel mit gesetzten WertenBetrag
Restschuld gemeinsamer PV-Kredit12.000 Euro
Anteil jeder Person bei gleichen Anteilen6.000 Euro
Fall 1: A zahlt allein 12.000 Euro – Ausgleich von B6.000 Euro
Fall 2: A zahlt 9.000 Euro, B zahlt 3.000 Euro – Ausgleich von B an A3.000 Euro

Eigene Rechnung: 12.000 Euro geteilt durch 2 sind 6.000 Euro; im Fall 2 liegt A mit 9.000 Euro 3.000 Euro über seinem Anteil, B mit 3.000 Euro 3.000 Euro darunter.

Rechenweg: 12.000 Euro Restschuld, gleiche Anteile, 6.000 Euro Ausgleichsanspruch für die Person, die allein gezahlt hat.
Innenausgleich nach § 426 BGB am Beispiel eines gemeinsamen PV-Kredits. · Foto: Eigene Grafik

„Soweit nicht ein anderes bestimmt ist“ ist der Punkt, an dem Paare streiten. Eine andere Bestimmung kann ausdrücklich vereinbart sein, etwa „Die Raten trägt, wer im Haus wohnt“. Ob sie sich nach einer Trennung auch aus den Umständen ergibt, haben wir nicht aus Rechtsprechung belegt. Häufig unterschätzt: Ohne schriftliche Abrede bleibt es im Zweifel bei der Hälfte.

Die Anlage gehört beiden: Kosten nach Anteilen

Getrennt von der Frage, wer die Rechnung schuldet, steht die Frage, wem die Anlage gehört. Steht sie auf dem Dach eines gemeinsamen Hauses, folgt das Eigentum in aller Regel dem Grundstück; das behandelt der Ratgeber Trennung mit Solaranlage auf dem Dach.

Besteht eine Gemeinschaft nach Bruchteilen, stehen den Teilhabern nach § 742 BGB im Zweifel gleiche Anteile zu. Nach § 748 BGB trägt jeder die Lasten sowie die Kosten der Erhaltung, der Verwaltung und der gemeinsamen Benutzung nach seinem Anteil.

Für eine Wartung von zum Beispiel 300 Euro im Jahr heißt das bei gleichen Anteilen: jeder 150 Euro. Betreibt ihr die Anlage gemeinsam mit Einspeisung und Gewinnabsicht, kann steuerlich eine Gesellschaft entstehen. Was das bedeutet, steht im Ratgeber zur GbR für die PV-Anlage.

Mitdarlehensnehmer oder Bürge: der Unterschied beim PV-Kredit

Die Verbraucherzentrale (Stand 18. März 2025) beschreibt, dass Banken Kredite häufig nur vergeben, wenn der Ehegatte oder Angehörige den Darlehensvertrag mitunterschreibt oder eine Bürgschaft übernimmt.

Wer bürgt, haftet nach ihrer Darstellung in Höhe der vollen Darlehensschuld, wenn die Bürgschaft nicht auf einen Höchstbetrag beschränkt wurde. In der Praxis würden fast immer selbstschuldnerische Bürgschaften vereinbart, bei denen die Bank sich nicht zuerst an den Kreditnehmer halten muss.

Eine Grenze nennt die Verbraucherzentrale ebenfalls: Ist ein Bürge, der dem Kreditnehmer emotional nahesteht, durch die Bürgschaft krass überfordert und voraussichtlich nicht einmal in der Lage, die Zinsen aufzubringen, ist die Bürgschaft unwirksam. Die Urteile des Bundesgerichtshofs dazu haben wir inzwischen im Volltext ausgewertet: Für echte Mitdarlehensnehmer mit eigenem Interesse am Kredit gelten diese Grundsätze grundsätzlich nicht, wobei die Bezeichnung im Vertrag darüber nicht entscheidet. Einzelheiten stehen im Ratgeber zur sittenwidrigen Mithaftung beim PV-Kredit.

Vorsicht bei der zweiten Unterschrift: Mitdarlehensnehmer ist ein Gesamtschuldner mit allen Folgen des § 421. Wer nur unterschreibt, „weil die Bank es will“, sollte vorher nachsehen, als was er im Vertrag steht, und sich im Zweifel beraten lassen. Was bei Zahlungsunfähigkeit droht, steht im Ratgeber zu Privatinsolvenz und Pfändung.

Nach der Trennung: was jetzt zu tun ist

1 So ordnet ihr PV-Vertrag und PV-Kredit nach einer Trennung:

Schritt eins: Legt Vertrag, Kreditvertrag und Auszüge nebeneinander und notiert, wer unterschrieben hat und wer bisher gezahlt hat.

Schritt zwei: Rechnet nach, wie weit jede Person über oder unter ihrem Anteil liegt.

Schritt drei: Vereinbart schriftlich, wer die weiteren Raten trägt und ob das eine andere Bestimmung im Sinne des § 426 sein soll.

Schritt vier: Sprecht mit der Bank. Eine interne Vereinbarung ändert nichts daran, dass die Bank nach § 421 von jedem das Ganze verlangen kann.

Schritt fünf: Klärt offene Mängel und Einbehalte gemeinsam, siehe Restzahlung wegen Mängeln einbehalten.

Aus der Haftung entlassen: Nur die Bank oder der Betrieb kann einen von euch aus der Gesamtschuld entlassen. Ein Erlass nur gegenüber einer Person wirkt nach § 423 BGB nicht automatisch für die andere – lasst euch das Ergebnis schriftlich bestätigen.
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1. Unterschriften: Wer ist Auftraggeber, Darlehensnehmer oder Bürge?

2. Außen: Jeder kann auf das Ganze in Anspruch genommen werden (§ 421 BGB).

3. Persönlich: Kündigung, Verzug und Verjährung wirken einzeln (§ 425 BGB).

4. Innen: Im Zweifel 50 zu 50 (§ 426 Abs. 1 BGB), andere Abrede schriftlich.

5. Erklärungen: Mängelrügen und Einigungen von beiden unterschreiben.

6. Bürgschaft: Höchstbetrag und Rolle vor der Unterschrift prüfen.

Schwächen dieses Ratgebers: was offen bleibt

Keine Rechtsprechung gelesen. Wann bei Paaren nach einer Trennung „ein anderes bestimmt“ ist, und ob die Grundsätze zur sittenwidrigen Bürgschaft auf Mitdarlehensnehmer übertragbar sind, haben wir nicht aus Urteilen belegt.

Keine Aussage zu Mängelrechten. Ob beide Besteller Mängelrechte nur gemeinsam ausüben können, wurde in diesem Lauf nicht aus dem Normtext gelesen; die Empfehlung, gemeinsam zu unterschreiben, ist eine Vorsichtsregel.

Keine Daten. Wie oft PV-Kredite mit zwei Darlehensnehmern vergeben werden, ließ sich nicht belegen.

Häufige Fragen zur gemeinsamen Unterschrift beim PV-Vertrag

Wir haben beide unterschrieben – zahlt jeder die Hälfte? +
Nach außen nein: Der Gläubiger kann von jedem das Ganze verlangen, § 421 BGB. Nur untereinander gilt im Zweifel die Hälfte, § 426 Absatz 1 BGB.
Mein Partner zahlt die Raten nicht mehr – muss ich allein zahlen? +
Gegenüber der Bank kann das passieren, wenn ihr beide Darlehensnehmer seid. Den Anteil deines Partners kannst du danach von ihm zurückverlangen.
Die Bank hat nur meinem Partner gekündigt – gilt das auch für mich? +
Nach § 425 Absatz 2 BGB wirkt eine Kündigung nur für und gegen die Person, bei der sie eintritt, soweit sich aus dem Vertrag nichts anderes ergibt.
Haftet mein Ehepartner, obwohl nur ich unterschrieben habe? +
Nur im Rahmen des § 1357 BGB bei Geschäften zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs und nicht bei Getrenntleben.
Wie viel kann ich zurückverlangen, wenn ich 12.000 Euro allein bezahlt habe? +
Bei gleichen Anteilen 6.000 Euro. Die Forderung der Bank geht insoweit nach § 426 Absatz 2 BGB auf dich über.
Wirkt ein Nachlass des Solarteurs für uns beide? +
Nach § 423 BGB nur, wenn das ganze Schuldverhältnis aufgehoben werden sollte. Haltet das in der Einigung ausdrücklich fest.
Bin ich als Bürge dasselbe wie ein Mitdarlehensnehmer? +
Nein. Mitdarlehensnehmer sind Gesamtschuldner. Ein Bürge haftet nach Darstellung der Verbraucherzentrale bei selbstschuldnerischer Bürgschaft ebenfalls auf die volle Summe, sofern kein Höchstbetrag vereinbart ist.