PV-Kredit mitunterschrieben: Wann die Mithaftung des Ehepartners sittenwidrig ist und die Bank leer ausgeht
Mithaftung beim PV-Kredit: krasse finanzielle Überforderung und Vermutung der Sittenwidrigkeit (BGH XI ZR 248/99), Bezeichnung im Vertrag unerheblich (XI ZR 56/01), Förderkredit kein eigener Vorteil, Miteigentum als Grenze (XI ZR 32/16).
Inhaltsverzeichnis · 12 Abschnitte
- 1.Mithaftung beim PV-Kredit: die Lage in drei Sätzen
- 2.Mitdarlehensnehmer oder nur Mithaftung: die Bezeichnung im Kreditvertrag entscheidet nicht
- 3.Krasse finanzielle Überforderung: wenn nicht einmal die Zinsen tragbar sind
- 4.Die Vermutung: emotionale Verbundenheit, und die Bank muss sie widerlegen
- 5.Was die Vermutung widerlegt und was nicht
- 6.Förderkredit und Zinsvergünstigung sind kein eigener Vorteil
- 7.Die PV-Anlage auf dem gemeinsamen Haus: wo der Schutz enden kann
- 8.Teilweise wirksame Mithaftung nach § 139 BGB
- 9.Maßgeblich ist der Tag des Vertragsschlusses
- 10.In fünf Schritten die eigene Mithaftung prüfen
- 11.Was dieser Ratgeber offen lässt
- 12.Häufige Fragen
Die Bank wollte eine zweite Unterschrift, sonst gebe es den Kredit über 30.000 Euro für Anlage und Speicher nicht. Also hat der Partner, der gerade in Elternzeit war und kein eigenes Einkommen hatte, mitunterschrieben. Drei Jahre später ist die Beziehung vorbei, die Raten laufen nicht mehr, und die Bank schreibt an beide. Muss der Partner ohne Einkommen jetzt für den ganzen Rest geradestehen?
Dieser Ratgeber erklärt, wann der Bundesgerichtshof eine solche Mithaftung für sittenwidrig und nichtig hält, warum die Bezeichnung im Kreditvertrag dafür nicht entscheidet, was die Bank widerlegen muss und wo der Schutz bei einer PV-Anlage auf dem gemeinsamen Haus an seine Grenze kommen kann. Drei Urteile des Bundesgerichtshofs und die einschlägigen Normtexte wurden am 13. September 2026 im Volltext gelesen. Die Zahlen im Einstieg sind ein gesetztes Beispiel.
Mithaftung beim PV-Kredit: die Lage in drei Sätzen
Wer einen Kredit nur für einen nahestehenden Menschen mitunterschreibt und dadurch krass überfordert ist, weil er voraussichtlich nicht einmal die laufenden Zinsen aus eigenem Einkommen tragen könnte, haftet nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in aller Regel nicht: Die Mithaftung ist nach § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig und nichtig.
Der Schutz gilt aber nur für bloß Mithaftende, nicht für echte Mitdarlehensnehmer mit eigenem Interesse am Kredit, und wie der Vertrag die Person nennt, entscheidet darüber nicht.
Liegt die krasse Überforderung vor, wird vermutet, dass die Unterschrift aus emotionaler Verbundenheit kam und die Bank das ausgenutzt hat; widerlegen muss das die Bank.
Mitdarlehensnehmer oder nur Mithaftung: die Bezeichnung im Kreditvertrag entscheidet nicht
Echter Mitdarlehensnehmer ist nach dem Leitsatz des BGH-Urteils vom 14.11.2000 (XI ZR 248/99, BGHZ 146, 37) nur, wer ein eigenes Interesse an der Kreditgewährung hat und über Auszahlung und Verwendung des Geldes mitentscheiden darf. Wer der Bank nicht als gleichberechtigter Darlehensnehmer gegenübersteht, ist Mithaftender.
Die Bank kann das nicht durch ein Formular umgehen. Im Urteil vom 04.12.2001 (XI ZR 56/01) hält der BGH fest, dass Formulierungen wie „Mitdarlehensnehmer", „Mitantragsteller" oder „Mitschuldner" einen bloß Mithaftenden nicht zum gleichberechtigten Darlehensnehmer machen. Maßgeblich seien ausschließlich die Verhältnisse auf Seiten derer, die den Kredit bekommen.
Im Urteil vom 15.11.2016 (XI ZR 32/16) bestätigt der Senat das: Dem vorformulierten Wortlaut „Darlehensnehmerin" komme wegen der Verhandlungsstärke der Bank und der üblichen Formulare weniger Bedeutung zu als sonst (Rn. 16). Im Fall hatte die Ehefrau erst nach Auszahlung der ersten Rate auf Verlangen der Bank unterschrieben.
Mieteinkünfte, Steuervorteile und Altersvorsorge aus dem Bauvorhaben ihres Mannes waren für sie nur mittelbare Vorteile (Rn. 17).
Krasse finanzielle Überforderung: wenn nicht einmal die Zinsen tragbar sind
Eine krasse finanzielle Überforderung ist nach Leitsatz b) von XI ZR 248/99 grundsätzlich erst dann zu bejahen, wenn der Betroffene voraussichtlich nicht einmal die laufenden Zinsen der Hauptschuld aufbringen kann. Gerechnet wird nur mit dem eigenen pfändbaren Einkommen und Vermögen des Mithaftenden. Das Einkommen des Partners bleibt außen vor, weil die Mithaftung gerade für den Fall vereinbart wird, dass dieser nicht mehr zahlt.
Wie eng die Grenze gezogen wird, zeigen die Zahlen aus XI ZR 56/01. Die damals 36 Jahre alte Mithaftende bezog Arbeitslosenhilfe von 1.287,10 DM im Monat, davon waren 49,70 DM pfändbar. Die Zinslast des Kredits über 105.000 DM zu 9,5 Prozent lag bei 831,25 DM im Monat, zurückzuzahlen in 72 Monaten. Der BGH sah an der krassen Überforderung „kein Zweifel" und wies die Klage der Sparkasse vollständig ab.
| Urteil | Kredit | Mithaftende Person bei Vertragsschluss | Ergebnis |
|---|---|---|---|
| XI ZR 248/99 (2000) | 47.000 DM, 9 Prozent, Raten 800 DM | 26 Jahre, betreute 4 Kinder, geringes Entgelt im Betrieb des Ehemanns | sittenwidrig; wirksam nur für abgelöste gemeinsame Schulden von 9.190,71 DM |
| XI ZR 56/01 (2001) | 105.000 DM, 9,5 Prozent, 72 Monate | 36 Jahre, Arbeitslosenhilfe, 49,70 DM pfändbar | sittenwidrig, Klage der Bank abgewiesen |
| XI ZR 32/16 (2016) | Förderdarlehen 560.300 DM, 1 Prozent Tilgung, 8 Prozent Zinsen erst ab 2010 | Ehefrau, Bauvorhaben auf Grundstück des Ehemanns | Widerlegung der Vermutung verneint, zurückverwiesen |
Die Vermutung: emotionale Verbundenheit, und die Bank muss sie widerlegen
Liegt die krasse Überforderung vor, besteht nach Leitsatz c) von XI ZR 248/99 eine widerlegliche tatsächliche Vermutung: Der Ehegatte oder nahe Angehörige hat sich nicht von einer rationalen Einschätzung des Risikos leiten lassen, und die Bank hat die emotionale Beziehung „in sittlich anstößiger Weise" ausgenutzt. Weitere belastende Umstände wie Überrumpelung muss der Mithaftende dann nicht beweisen.
XI ZR 32/16 bekräftigt in Rn. 20, dass diese Vermutung der darlegungs- und beweispflichtige Gläubiger zu widerlegen hat. Nach XI ZR 56/01 gilt für Lebensgefährten in eheähnlicher Gemeinschaft dasselbe wie für Ehepartner. Dort musste die Sparkasse beweisen, dass die Mithaftende sich von einer realistischen Einschätzung des Risikos hatte leiten lassen, und dafür war „nichts dargetan oder ersichtlich".

Ihr persönlicher Solar-Berater –
kostenlos & unverbindlich
Schätzpreis im ~20-Min-Anruf · 3 verbindliche Angebote per Mail
- Kostenloses PV-Quiz (2 Min.)
- Bis zu 3 Festpreisangebote lokaler Fachbetriebe
- Kostenlos & unverbindlich
100 % kostenlos & unverbindlich · Nur geprüfte Partnerbetriebe
Was die Vermutung widerlegt und was nicht
XI ZR 32/16 zeigt, woran Banken in der Praxis scheitern. Eine zusätzliche Grundschuld entlastet den Mithaftenden nur, wenn sie sein Risiko rechtlich gesichert auf ein vertretbares Maß beschränkt; das setzt voraus, dass die Bank ihn erst nach ordnungsgemäßer Verwertung der anderen Sicherheit in Anspruch nehmen darf (Rn. 23). Eine Selbstauskunft, die die Überforderung nicht erkennen ließ, räumt den Vorwurf nur aus, wenn sie einer sorgfältigen Prüfung durch die Bank standhielt, bei Angaben eines Dritten erst recht (Rn. 26).
Widerlegt ist die Vermutung dagegen, wenn der Mithaftende ein gemeinsames Interesse an der Kreditgewährung hat oder ihm aus der Verwendung des Geldes „unmittelbare und ins Gewicht fallende geldwerte Vorteile" zufließen (Rn. 29). Als Beispiel für einen solchen unmittelbaren Vorteil nennt der BGH „insbesondere das Miteigentum an dem finanzierten Objekt" (Rn. 30).
| Umstand | Widerlegt die Vermutung? | Beleg |
|---|---|---|
| Miteigentum am finanzierten Objekt | ja, als unmittelbarer Vorteil | XI ZR 32/16, Rn. 29 und 30 |
| Besserer Lebensstandard, bessere Wohnverhältnisse, Aussicht auf Mitarbeit | nein, nur mittelbare Vorteile | XI ZR 32/16, Rn. 30 |
| Verlorener Zuschuss, zinsfreie Jahre eines Förderkredits | nein, nur mittelbar | XI ZR 32/16, Rn. 31 |
| Weitere Grundschuld ohne Pflicht zur vorrangigen Verwertung | nein | XI ZR 32/16, Rn. 23 |
| Selbstauskunft ohne sorgfältige Prüfung durch die Bank | nein | XI ZR 32/16, Rn. 26 und 27 |
| Mittelbare Vorteile aus einem Betriebsmittelkredit des Partners | nein | XI ZR 248/99, Leitsatz d) |
Förderkredit und Zinsvergünstigung sind kein eigener Vorteil
Für PV-Anlagen ist Rn. 31 von XI ZR 32/16 besonders wichtig, weil viele Anlagen über geförderte Kredite laufen. Im Fall war das Darlehen in den ersten 15 Jahren zinsfrei und mit einem verlorenen Zuschuss von 213.940,80 DM verbunden. Das Berufungsgericht hatte angenommen, die Ehefrau habe nicht aus emotionaler Verbundenheit unterschrieben, sondern damit die Förderung ausgezahlt wird.
Der BGH sah darin nur mittelbare geldwerte Vorteile. Staatliche Fördermaßnahmen dürften nicht davon abhängig gemacht werden, dass ein Dritter Verpflichtungen übernimmt, die er nicht erfüllen kann und die ihn womöglich für den Rest seines Lebens auf den pfändungsfreien Betrag seiner Einkünfte beschränken. Ein zinsgünstiger oder bezuschusster PV-Kredit nimmt dem überforderten Partner den Schutz also nicht allein deshalb. Welche Förderkredite es für Anlagen gibt, steht im Ratgeber zur PV-Finanzierung.
Die PV-Anlage auf dem gemeinsamen Haus: wo der Schutz enden kann
Bei Photovoltaik liegt ein Unterschied zu allen drei gelesenen Fällen nahe. Dort ging es um Kredite für den Betrieb oder das Bauvorhaben des Partners, an denen die Mithaftende nicht beteiligt war. Eine PV-Anlage sitzt dagegen oft auf einem Haus, das beiden gehört, senkt die gemeinsame Stromrechnung und bringt Einspeisevergütung auf ein gemeinsames Konto.
Nach unserer Einschätzung spricht das in vielen Fällen für ein eigenes Interesse im Sinne von Rn. 29 und 30, und damit eher für einen echten Mitdarlehensnehmer, bei dem eine Sittenwidrigkeit nach XI ZR 248/99 auch bei krasser Überforderung „grundsätzlich nicht in Betracht" kommt. Ein Urteil zu einem PV-Kredit haben wir dazu nicht gefunden. Anders kann es liegen, wenn das Haus allein dem Partner gehört, die Anlage zu seinem Gewerbe zählt oder das Geld für etwas ganz anderes verwendet wurde.
Teilweise wirksame Mithaftung nach § 139 BGB
Die Sittenwidrigkeit muss nicht die ganze Mithaftung beseitigen. Nach Leitsatz e) von XI ZR 248/99 bleibt eine sittenwidrige Mithaftungsabrede nach § 139 BGB teilweise bestehen, wenn die Beteiligten bei Kenntnis des Nichtigkeitsgrundes eine auf das zulässige Maß beschränkte Regelung vereinbart hätten und sich der Vertrag eindeutig in einen nichtigen und einen wirksamen Teil aufteilen lässt.
Im Fall wurden mit dem Kredit über 47.000 DM auch gemeinsame Restschulden der Eheleute von 9.190,71 DM abgelöst. Für diesen Teil haftete die Ehefrau weiter, für den übrigen Betriebsmittelkredit ihres Mannes nicht. Wurde mit dem PV-Kredit zugleich ein gemeinsamer Dispositionskredit oder ein altes gemeinsames Darlehen abgelöst, kann es genauso liegen.
Maßgeblich ist der Tag des Vertragsschlusses
Ob die Mithaftung sittenwidrig ist, beurteilt der BGH nach ständiger Rechtsprechung zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses, so XI ZR 56/01. Eine spätere Trennung macht eine wirksame Mithaftung nicht nichtig, und ein späterer neuer Job heilt eine nichtige nicht. Die Bank muss aber zum Vertragsschluss eine belastbare Prognose angestellt haben; laufende Verwaltungskosten und ein absehbarer Ruhestand gehören dazu (XI ZR 32/16, Rn. 32 und 33).
In XI ZR 32/16 war der Ehemann am 04.06.2012 gestorben, die Familie hatte das Erbe ausgeschlagen, und die Bank verlangte von der Witwe 248.652,34 Euro. Die Frage der Sittenwidrigkeit stellte sich also erst rund 18 Jahre nach der Unterschrift von 1995. Was nach einer Trennung mit der Anlage und dem Kredit geschieht, beschreibt der Ratgeber zu Trennung und Scheidung, was im Erbfall droht, der Ratgeber zur Erbenhaftung.

Ihr persönlicher Solar-Berater –
kostenlos & unverbindlich
Schätzpreis im ~20-Min-Anruf · 3 verbindliche Angebote per Mail
- Kostenloses PV-Quiz (2 Min.)
- Bis zu 3 Festpreisangebote lokaler Fachbetriebe
- Kostenlos & unverbindlich
100 % kostenlos & unverbindlich · Nur geprüfte Partnerbetriebe
In fünf Schritten die eigene Mithaftung prüfen
- Kreditvertrag lesen: Wer steht als Darlehensnehmer, wer als Mitantragsteller, Mitschuldner oder Bürge, und wofür wurde das Geld verwendet?
- Eigenes Interesse klären: Wem gehört das Haus mit der Anlage, auf wessen Konto flossen Vergütung und Ersparnis, wer hat über die Anlage entschieden?
- Zahlen zum Vertragsschluss sammeln: eigenes Nettoeinkommen, Unterhaltspflichten, eigenes Vermögen, monatliche Zinsen des Kredits.
- Selbstauskunft anfordern: Was hat die Bank damals über dich erfahren und wie hat sie es geprüft?
- Schriftlich widersprechen und nicht vorschnell zahlen oder ein Schuldanerkenntnis unterschreiben, sondern rechtlich beraten lassen.
- Kreditvertrag mit allen Anlagen und Sicherheitenvereinbarungen
- Selbstauskunft und Gehaltsnachweise aus dem Monat des Vertragsschlusses
- Grundbuchauszug des Hauses mit der Anlage
- Kontoauszüge zur Auszahlung des Kredits und zur Einspeisevergütung
- Schreiben der Bank zur Kündigung und Zahlungsaufforderung
Lies den Vertrag auch auf weitere Sicherheiten hin, etwa eine Sicherungsübereignung der Anlage. Welche Sicherheiten Banken bei PV-Krediten verlangen, steht im Ratgeber zu Kreditsicherheiten; wenn eine Zahlung nicht mehr möglich ist, hilft der Ratgeber zu Privatinsolvenz und Pfändung weiter.
Was dieser Ratgeber offen lässt
Die drei gelesenen Urteile betreffen Betriebsmittelkredite und ein Bauvorhaben, keinen PV-Kredit. Ob eine gemeinsam genutzte Anlage auf einem gemeinsamen Haus stets als unmittelbarer Vorteil gilt, ist unsere Einschätzung aus Rn. 30, keine entschiedene Frage. Offen bleibt auch, wie Gerichte eine Anlage auf dem Haus behandeln, das nur einem Partner gehört, dessen Stromkosten aber beide tragen.
Ein Nachteil des Wegs über die Sittenwidrigkeit ist das Prozessrisiko: Die Einordnung als Mitdarlehensnehmer oder Mithaftender hängt an Einzelheiten, und die Zahlen zum Vertragsschluss müssen oft Jahre später belegt werden. Aktuelle Pfändungsfreigrenzen haben wir für diesen Ratgeber nicht nachgerechnet.
Häufige Fragen
Ich stehe im PV-Kreditvertrag als „Darlehensnehmer". Bin ich damit automatisch voll verpflichtet? +
Ab wann gilt man als krass überfordert? +
Gilt der Schutz auch für unverheiratete Paare? +
Das Haus gehört uns beiden. Hilft mir die Rechtsprechung trotzdem? +
Es war ein geförderter Kredit mit Zinsvorteil. Ändert das etwas? +
Wir haben uns getrennt. Bin ich deshalb aus der Mithaftung raus? +
Muss ich zahlen, bis ein Gericht entschieden hat? +
Stand: 13. September 2026. Quellen: BGH XI ZR 32/16 (bundesgerichtshof.de); BGH XI ZR 248/99 und XI ZR 56/01 (Volltexte mit Anmerkung, lorenz.userweb.mwn.de); §§ 138, 139, 765 BGB (gesetze-im-internet.de).
Weitere Ratgeber
Andere Module geliefert als bestellt: deine Rechte, wenn der Solarteur das Modell tauscht
13
Angebot verrechnet: Muss der Betrieb zum Preis bauen? Kalkulationsirrtum, Tippfehler und Treu und Glauben
12
PV-Anlage nach dem Rücktritt zurückgeben: Rückbau, Nutzungsersatz und Rückzahlung Zug um Zug
10