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Recht & Streitfälle

PV-Kredit mitunterschrieben: Wann die Mithaftung des Ehepartners sittenwidrig ist und die Bank leer ausgeht

Mithaftung beim PV-Kredit: krasse finanzielle Überforderung und Vermutung der Sittenwidrigkeit (BGH XI ZR 248/99), Bezeichnung im Vertrag unerheblich (XI ZR 56/01), Förderkredit kein eigener Vorteil, Miteigentum als Grenze (XI ZR 32/16).

⏱️ 12 Lesezeit📅 September 2026
JK
Jan Kotzorek·Redaktion Solarliebhaber.de·Veröffentlicht und zuletzt geprüft am 13. September 2026
Inhaltsverzeichnis · 12 Abschnitte
  1. 1.Mithaftung beim PV-Kredit: die Lage in drei Sätzen
  2. 2.Mitdarlehensnehmer oder nur Mithaftung: die Bezeichnung im Kreditvertrag entscheidet nicht
  3. 3.Krasse finanzielle Überforderung: wenn nicht einmal die Zinsen tragbar sind
  4. 4.Die Vermutung: emotionale Verbundenheit, und die Bank muss sie widerlegen
  5. 5.Was die Vermutung widerlegt und was nicht
  6. 6.Förderkredit und Zinsvergünstigung sind kein eigener Vorteil
  7. 7.Die PV-Anlage auf dem gemeinsamen Haus: wo der Schutz enden kann
  8. 8.Teilweise wirksame Mithaftung nach § 139 BGB
  9. 9.Maßgeblich ist der Tag des Vertragsschlusses
  10. 10.In fünf Schritten die eigene Mithaftung prüfen
  11. 11.Was dieser Ratgeber offen lässt
  12. 12.Häufige Fragen

Die Bank wollte eine zweite Unterschrift, sonst gebe es den Kredit über 30.000 Euro für Anlage und Speicher nicht. Also hat der Partner, der gerade in Elternzeit war und kein eigenes Einkommen hatte, mitunterschrieben. Drei Jahre später ist die Beziehung vorbei, die Raten laufen nicht mehr, und die Bank schreibt an beide. Muss der Partner ohne Einkommen jetzt für den ganzen Rest geradestehen?

Dieser Ratgeber erklärt, wann der Bundesgerichtshof eine solche Mithaftung für sittenwidrig und nichtig hält, warum die Bezeichnung im Kreditvertrag dafür nicht entscheidet, was die Bank widerlegen muss und wo der Schutz bei einer PV-Anlage auf dem gemeinsamen Haus an seine Grenze kommen kann. Drei Urteile des Bundesgerichtshofs und die einschlägigen Normtexte wurden am 13. September 2026 im Volltext gelesen. Die Zahlen im Einstieg sind ein gesetztes Beispiel.

Mithaftung beim PV-Kredit: die Lage in drei Sätzen

Wer einen Kredit nur für einen nahestehenden Menschen mitunterschreibt und dadurch krass überfordert ist, weil er voraussichtlich nicht einmal die laufenden Zinsen aus eigenem Einkommen tragen könnte, haftet nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in aller Regel nicht: Die Mithaftung ist nach § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig und nichtig.

Der Schutz gilt aber nur für bloß Mithaftende, nicht für echte Mitdarlehensnehmer mit eigenem Interesse am Kredit, und wie der Vertrag die Person nennt, entscheidet darüber nicht.

Liegt die krasse Überforderung vor, wird vermutet, dass die Unterschrift aus emotionaler Verbundenheit kam und die Bank das ausgenutzt hat; widerlegen muss das die Bank.

Heute noch heraussuchen: den Kreditvertrag, die Selbstauskunft, die bei Vertragsschluss abgegeben wurde, und Belege über dein eigenes Einkommen und Vermögen zu genau diesem Zeitpunkt. Maßgeblich ist der Tag des Vertragsschlusses, nicht die Lage heute.

Mitdarlehensnehmer oder nur Mithaftung: die Bezeichnung im Kreditvertrag entscheidet nicht

Echter Mitdarlehensnehmer ist nach dem Leitsatz des BGH-Urteils vom 14.11.2000 (XI ZR 248/99, BGHZ 146, 37) nur, wer ein eigenes Interesse an der Kreditgewährung hat und über Auszahlung und Verwendung des Geldes mitentscheiden darf. Wer der Bank nicht als gleichberechtigter Darlehensnehmer gegenübersteht, ist Mithaftender.

Die Bank kann das nicht durch ein Formular umgehen. Im Urteil vom 04.12.2001 (XI ZR 56/01) hält der BGH fest, dass Formulierungen wie „Mitdarlehensnehmer", „Mitantragsteller" oder „Mitschuldner" einen bloß Mithaftenden nicht zum gleichberechtigten Darlehensnehmer machen. Maßgeblich seien ausschließlich die Verhältnisse auf Seiten derer, die den Kredit bekommen.

Im Urteil vom 15.11.2016 (XI ZR 32/16) bestätigt der Senat das: Dem vorformulierten Wortlaut „Darlehensnehmerin" komme wegen der Verhandlungsstärke der Bank und der üblichen Formulare weniger Bedeutung zu als sonst (Rn. 16). Im Fall hatte die Ehefrau erst nach Auszahlung der ersten Rate auf Verlangen der Bank unterschrieben.

Mieteinkünfte, Steuervorteile und Altersvorsorge aus dem Bauvorhaben ihres Mannes waren für sie nur mittelbare Vorteile (Rn. 17).

Vorsicht bei der Unterschrift als „Mitantragsteller": Der Schutz der Rechtsprechung greift erst im Streit und muss dort begründet werden. Wer vor der Unterschrift steht, fragt besser gleich, als was er im Vertrag geführt wird und wofür das Geld verwendet werden soll. Einen Unterschied zwischen Bürgschaft nach § 765 BGB und Mitdarlehen erklärt der Ratgeber zur gemeinsamen Unterschrift.

Krasse finanzielle Überforderung: wenn nicht einmal die Zinsen tragbar sind

Eine krasse finanzielle Überforderung ist nach Leitsatz b) von XI ZR 248/99 grundsätzlich erst dann zu bejahen, wenn der Betroffene voraussichtlich nicht einmal die laufenden Zinsen der Hauptschuld aufbringen kann. Gerechnet wird nur mit dem eigenen pfändbaren Einkommen und Vermögen des Mithaftenden. Das Einkommen des Partners bleibt außen vor, weil die Mithaftung gerade für den Fall vereinbart wird, dass dieser nicht mehr zahlt.

Wie eng die Grenze gezogen wird, zeigen die Zahlen aus XI ZR 56/01. Die damals 36 Jahre alte Mithaftende bezog Arbeitslosenhilfe von 1.287,10 DM im Monat, davon waren 49,70 DM pfändbar. Die Zinslast des Kredits über 105.000 DM zu 9,5 Prozent lag bei 831,25 DM im Monat, zurückzuzahlen in 72 Monaten. Der BGH sah an der krassen Überforderung „kein Zweifel" und wies die Klage der Sparkasse vollständig ab.

UrteilKreditMithaftende Person bei VertragsschlussErgebnis
XI ZR 248/99 (2000)47.000 DM, 9 Prozent, Raten 800 DM26 Jahre, betreute 4 Kinder, geringes Entgelt im Betrieb des Ehemannssittenwidrig; wirksam nur für abgelöste gemeinsame Schulden von 9.190,71 DM
XI ZR 56/01 (2001)105.000 DM, 9,5 Prozent, 72 Monate36 Jahre, Arbeitslosenhilfe, 49,70 DM pfändbarsittenwidrig, Klage der Bank abgewiesen
XI ZR 32/16 (2016)Förderdarlehen 560.300 DM, 1 Prozent Tilgung, 8 Prozent Zinsen erst ab 2010Ehefrau, Bauvorhaben auf Grundstück des EhemannsWiderlegung der Vermutung verneint, zurückverwiesen
Rechne nach, was bei Vertragsschluss von deinem Einkommen pfändbar war, und leg daneben die monatlichen Zinsen des Kredits, nicht die ganze Rate. Liegt schon die Zinslast deutlich darüber, bist du im Bereich, den der BGH als krasse Überforderung behandelt.
Prüfweg: Mitdarlehensnehmer oder Mithaftender, krasse finanzielle Überforderung, Vermutung der emotionalen Verbundenheit, Widerlegung durch die Bank, daraus wirksame oder nichtige Mithaftung.
In vier Fragen zur Wirksamkeit der Mithaftung. · Foto: Eigene Grafik

Die Vermutung: emotionale Verbundenheit, und die Bank muss sie widerlegen

Liegt die krasse Überforderung vor, besteht nach Leitsatz c) von XI ZR 248/99 eine widerlegliche tatsächliche Vermutung: Der Ehegatte oder nahe Angehörige hat sich nicht von einer rationalen Einschätzung des Risikos leiten lassen, und die Bank hat die emotionale Beziehung „in sittlich anstößiger Weise" ausgenutzt. Weitere belastende Umstände wie Überrumpelung muss der Mithaftende dann nicht beweisen.

XI ZR 32/16 bekräftigt in Rn. 20, dass diese Vermutung der darlegungs- und beweispflichtige Gläubiger zu widerlegen hat. Nach XI ZR 56/01 gilt für Lebensgefährten in eheähnlicher Gemeinschaft dasselbe wie für Ehepartner. Dort musste die Sparkasse beweisen, dass die Mithaftende sich von einer realistischen Einschätzung des Risikos hatte leiten lassen, und dafür war „nichts dargetan oder ersichtlich".

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Was die Vermutung widerlegt und was nicht

XI ZR 32/16 zeigt, woran Banken in der Praxis scheitern. Eine zusätzliche Grundschuld entlastet den Mithaftenden nur, wenn sie sein Risiko rechtlich gesichert auf ein vertretbares Maß beschränkt; das setzt voraus, dass die Bank ihn erst nach ordnungsgemäßer Verwertung der anderen Sicherheit in Anspruch nehmen darf (Rn. 23). Eine Selbstauskunft, die die Überforderung nicht erkennen ließ, räumt den Vorwurf nur aus, wenn sie einer sorgfältigen Prüfung durch die Bank standhielt, bei Angaben eines Dritten erst recht (Rn. 26).

Widerlegt ist die Vermutung dagegen, wenn der Mithaftende ein gemeinsames Interesse an der Kreditgewährung hat oder ihm aus der Verwendung des Geldes „unmittelbare und ins Gewicht fallende geldwerte Vorteile" zufließen (Rn. 29). Als Beispiel für einen solchen unmittelbaren Vorteil nennt der BGH „insbesondere das Miteigentum an dem finanzierten Objekt" (Rn. 30).

UmstandWiderlegt die Vermutung?Beleg
Miteigentum am finanzierten Objektja, als unmittelbarer VorteilXI ZR 32/16, Rn. 29 und 30
Besserer Lebensstandard, bessere Wohnverhältnisse, Aussicht auf Mitarbeitnein, nur mittelbare VorteileXI ZR 32/16, Rn. 30
Verlorener Zuschuss, zinsfreie Jahre eines Förderkreditsnein, nur mittelbarXI ZR 32/16, Rn. 31
Weitere Grundschuld ohne Pflicht zur vorrangigen VerwertungneinXI ZR 32/16, Rn. 23
Selbstauskunft ohne sorgfältige Prüfung durch die BankneinXI ZR 32/16, Rn. 26 und 27
Mittelbare Vorteile aus einem Betriebsmittelkredit des PartnersneinXI ZR 248/99, Leitsatz d)

Förderkredit und Zinsvergünstigung sind kein eigener Vorteil

Für PV-Anlagen ist Rn. 31 von XI ZR 32/16 besonders wichtig, weil viele Anlagen über geförderte Kredite laufen. Im Fall war das Darlehen in den ersten 15 Jahren zinsfrei und mit einem verlorenen Zuschuss von 213.940,80 DM verbunden. Das Berufungsgericht hatte angenommen, die Ehefrau habe nicht aus emotionaler Verbundenheit unterschrieben, sondern damit die Förderung ausgezahlt wird.

Der BGH sah darin nur mittelbare geldwerte Vorteile. Staatliche Fördermaßnahmen dürften nicht davon abhängig gemacht werden, dass ein Dritter Verpflichtungen übernimmt, die er nicht erfüllen kann und die ihn womöglich für den Rest seines Lebens auf den pfändungsfreien Betrag seiner Einkünfte beschränken. Ein zinsgünstiger oder bezuschusster PV-Kredit nimmt dem überforderten Partner den Schutz also nicht allein deshalb. Welche Förderkredite es für Anlagen gibt, steht im Ratgeber zur PV-Finanzierung.

Lies den Tilgungsplan auf die Zinsen im ersten Jahr hin und teile sie durch 12. Bei tilgungs- oder zinsfreien Anlaufjahren zählt nach Rn. 32 von XI ZR 32/16 trotzdem die Prognose, ob die spätere Zinslast aus eigenem Einkommen tragbar gewesen wäre.

Die PV-Anlage auf dem gemeinsamen Haus: wo der Schutz enden kann

Bei Photovoltaik liegt ein Unterschied zu allen drei gelesenen Fällen nahe. Dort ging es um Kredite für den Betrieb oder das Bauvorhaben des Partners, an denen die Mithaftende nicht beteiligt war. Eine PV-Anlage sitzt dagegen oft auf einem Haus, das beiden gehört, senkt die gemeinsame Stromrechnung und bringt Einspeisevergütung auf ein gemeinsames Konto.

Nach unserer Einschätzung spricht das in vielen Fällen für ein eigenes Interesse im Sinne von Rn. 29 und 30, und damit eher für einen echten Mitdarlehensnehmer, bei dem eine Sittenwidrigkeit nach XI ZR 248/99 auch bei krasser Überforderung „grundsätzlich nicht in Betracht" kommt. Ein Urteil zu einem PV-Kredit haben wir dazu nicht gefunden. Anders kann es liegen, wenn das Haus allein dem Partner gehört, die Anlage zu seinem Gewerbe zählt oder das Geld für etwas ganz anderes verwendet wurde.

Typischer Fehler: sich auf die Sittenwidrigkeit verlassen, obwohl man Miteigentümer des Hauses mit der Anlage ist. Gerade dieser Umstand ist nach Rn. 30 das Beispiel des BGH für einen unmittelbaren Vorteil, und dann trägt der Schutz womöglich nicht.

Teilweise wirksame Mithaftung nach § 139 BGB

Die Sittenwidrigkeit muss nicht die ganze Mithaftung beseitigen. Nach Leitsatz e) von XI ZR 248/99 bleibt eine sittenwidrige Mithaftungsabrede nach § 139 BGB teilweise bestehen, wenn die Beteiligten bei Kenntnis des Nichtigkeitsgrundes eine auf das zulässige Maß beschränkte Regelung vereinbart hätten und sich der Vertrag eindeutig in einen nichtigen und einen wirksamen Teil aufteilen lässt.

Im Fall wurden mit dem Kredit über 47.000 DM auch gemeinsame Restschulden der Eheleute von 9.190,71 DM abgelöst. Für diesen Teil haftete die Ehefrau weiter, für den übrigen Betriebsmittelkredit ihres Mannes nicht. Wurde mit dem PV-Kredit zugleich ein gemeinsamer Dispositionskredit oder ein altes gemeinsames Darlehen abgelöst, kann es genauso liegen.

Maßgeblich ist der Tag des Vertragsschlusses

Ob die Mithaftung sittenwidrig ist, beurteilt der BGH nach ständiger Rechtsprechung zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses, so XI ZR 56/01. Eine spätere Trennung macht eine wirksame Mithaftung nicht nichtig, und ein späterer neuer Job heilt eine nichtige nicht. Die Bank muss aber zum Vertragsschluss eine belastbare Prognose angestellt haben; laufende Verwaltungskosten und ein absehbarer Ruhestand gehören dazu (XI ZR 32/16, Rn. 32 und 33).

In XI ZR 32/16 war der Ehemann am 04.06.2012 gestorben, die Familie hatte das Erbe ausgeschlagen, und die Bank verlangte von der Witwe 248.652,34 Euro. Die Frage der Sittenwidrigkeit stellte sich also erst rund 18 Jahre nach der Unterschrift von 1995. Was nach einer Trennung mit der Anlage und dem Kredit geschieht, beschreibt der Ratgeber zu Trennung und Scheidung, was im Erbfall droht, der Ratgeber zur Erbenhaftung.

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In fünf Schritten die eigene Mithaftung prüfen

1 So gehst du vor:
  1. Kreditvertrag lesen: Wer steht als Darlehensnehmer, wer als Mitantragsteller, Mitschuldner oder Bürge, und wofür wurde das Geld verwendet?
  2. Eigenes Interesse klären: Wem gehört das Haus mit der Anlage, auf wessen Konto flossen Vergütung und Ersparnis, wer hat über die Anlage entschieden?
  3. Zahlen zum Vertragsschluss sammeln: eigenes Nettoeinkommen, Unterhaltspflichten, eigenes Vermögen, monatliche Zinsen des Kredits.
  4. Selbstauskunft anfordern: Was hat die Bank damals über dich erfahren und wie hat sie es geprüft?
  5. Schriftlich widersprechen und nicht vorschnell zahlen oder ein Schuldanerkenntnis unterschreiben, sondern rechtlich beraten lassen.
Unterlagen für die Prüfung:
  • Kreditvertrag mit allen Anlagen und Sicherheitenvereinbarungen
  • Selbstauskunft und Gehaltsnachweise aus dem Monat des Vertragsschlusses
  • Grundbuchauszug des Hauses mit der Anlage
  • Kontoauszüge zur Auszahlung des Kredits und zur Einspeisevergütung
  • Schreiben der Bank zur Kündigung und Zahlungsaufforderung

Lies den Vertrag auch auf weitere Sicherheiten hin, etwa eine Sicherungsübereignung der Anlage. Welche Sicherheiten Banken bei PV-Krediten verlangen, steht im Ratgeber zu Kreditsicherheiten; wenn eine Zahlung nicht mehr möglich ist, hilft der Ratgeber zu Privatinsolvenz und Pfändung weiter.

Zwei Spalten: Umstände, die die Vermutung widerlegen, etwa Miteigentum am finanzierten Objekt, und Umstände, die sie nicht widerlegen, etwa Förderzuschuss, Zinsvorteil, ungeprüfte Selbstauskunft.
Was die Bank vorbringen kann und was nicht trägt. · Foto: Eigene Grafik

Was dieser Ratgeber offen lässt

Die drei gelesenen Urteile betreffen Betriebsmittelkredite und ein Bauvorhaben, keinen PV-Kredit. Ob eine gemeinsam genutzte Anlage auf einem gemeinsamen Haus stets als unmittelbarer Vorteil gilt, ist unsere Einschätzung aus Rn. 30, keine entschiedene Frage. Offen bleibt auch, wie Gerichte eine Anlage auf dem Haus behandeln, das nur einem Partner gehört, dessen Stromkosten aber beide tragen.

Ein Nachteil des Wegs über die Sittenwidrigkeit ist das Prozessrisiko: Die Einordnung als Mitdarlehensnehmer oder Mithaftender hängt an Einzelheiten, und die Zahlen zum Vertragsschluss müssen oft Jahre später belegt werden. Aktuelle Pfändungsfreigrenzen haben wir für diesen Ratgeber nicht nachgerechnet.

Fünf Schritte zur Prüfung der eigenen Mithaftung: Vertrag lesen, eigenes Interesse klären, Zahlen zum Vertragsschluss sammeln, Selbstauskunft anfordern, schriftlich widersprechen.
Fünf Schritte zur eigenen Prüfung. · Foto: Eigene Grafik

Häufige Fragen

Ich stehe im PV-Kreditvertrag als „Darlehensnehmer". Bin ich damit automatisch voll verpflichtet? +
Nicht automatisch. Entscheidend ist nach dem BGH, ob du ein eigenes Interesse am Kredit hattest und über das Geld mitentscheiden durftest; der Formularwortlaut hat weniger Gewicht (XI ZR 32/16, Rn. 16).
Ab wann gilt man als krass überfordert? +
Grundsätzlich, wenn du voraussichtlich nicht einmal die laufenden Zinsen aus deinem eigenen pfändbaren Einkommen und Vermögen tragen konntest (XI ZR 248/99, Leitsatz b). Das Einkommen des Partners zählt nicht.
Gilt der Schutz auch für unverheiratete Paare? +
Ja. Nach XI ZR 56/01 ist bei Lebensgefährten in eheähnlicher Gemeinschaft ebenso wie bei Ehepartnern von emotionaler Verbundenheit auszugehen.
Das Haus gehört uns beiden. Hilft mir die Rechtsprechung trotzdem? +
Womöglich nicht. Miteigentum am finanzierten Objekt nennt der BGH als unmittelbaren Vorteil, der die Vermutung widerlegt (XI ZR 32/16, Rn. 30). Ob das bei einer Anlage auf dem gemeinsamen Haus greift, ist im Einzelfall zu prüfen.
Es war ein geförderter Kredit mit Zinsvorteil. Ändert das etwas? +
Nach XI ZR 32/16, Rn. 31, sind Zuschuss und Zinsfreiheit nur mittelbare Vorteile und widerlegen die Vermutung nicht.
Wir haben uns getrennt. Bin ich deshalb aus der Mithaftung raus? +
Nein, die Trennung allein ändert nichts. Maßgeblich ist, ob die Mithaftung schon bei Vertragsschluss sittenwidrig war (XI ZR 56/01).
Muss ich zahlen, bis ein Gericht entschieden hat? +
Die Bank kann die Forderung geltend machen; ob sie besteht, entscheidet im Streit das Gericht. Unterschreib kein neues Schuldanerkenntnis, bevor die Frage geprüft ist, und lass dich beraten.

Stand: 13. September 2026. Quellen: BGH XI ZR 32/16 (bundesgerichtshof.de); BGH XI ZR 248/99 und XI ZR 56/01 (Volltexte mit Anmerkung, lorenz.userweb.mwn.de); §§ 138, 139, 765 BGB (gesetze-im-internet.de).