PV-Kredit mit Raten im Rückstand: wann die Bank kündigen darf und welche Nachsicht ab 20. November 2026 Pflicht ist
Wann eine Bank einen PV-Kredit wegen Rückstand kündigen darf, was Verzug kostet und welche Nachsicht sie ab dem 20. November 2026 anbieten muss – und für welche Kredite das nicht gilt.
Inhaltsverzeichnis · 9 Abschnitte
- 1.Rate verpasst: Was ab dem ersten Rückstand gilt
- 2.Wann die Bank den PV-Kredit kündigen darf: drei Bedingungen nach § 498
- 3.Neu ab 20. November 2026: die Pflicht zur Nachsicht nach § 497a
- 4.Grenzen der Nachsicht: kein Anspruch auf Erlass und keine Dauerlösung
- 5.Für welche PV-Kredite die Nachsichtspflicht gilt – und für welche nicht
- 6.Die Anlage als Einnahmequelle: was du der Bank vorrechnen kannst
- 7.Wenn nichts mehr hilft: Kündigung, Vollstreckung, Insolvenz
- 8.Was offen bleibt: die Schwächen der neuen Nachsichtspflicht
- 9.Häufige Fragen zu Rückstand, Kündigung und Nachsicht beim PV-Kredit
Ein PV-Kredit läuft oft zehn Jahre oder länger. In dieser Zeit kann viel passieren: Jobverlust, Trennung, Krankheit, ein defekter Wechselrichter, der das Budget sprengt. Wer dann eine oder zwei Raten nicht zahlen kann, fürchtet vor allem eines: dass die Bank den ganzen Kredit fällig stellt.
Das Gesetz setzt dafür enge Grenzen – und ab dem 20. November 2026 kommt eine neue Pflicht hinzu: Die Bank muss unter Umständen Nachsicht anbieten, bevor sie vollstreckt. Dieser Ratgeber zeigt, ab wann eine Kündigung überhaupt möglich ist, was Verzug kostet, welche Nachsicht du verlangen kannst und für welche Kredite die neuen Regeln gelten. Stand: 13.09.2026.
Rate verpasst: Was ab dem ersten Rückstand gilt
Kommst du mit einer Rate in Verzug, schuldest du nach § 497 Absatz 1 BGB Verzugszinsen nach § 288 Absatz 1. Der Verzugszinssatz liegt nach § 288 Absatz 1 BGB fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Den Basiszinssatz veröffentlicht die Deutsche Bundesbank: Seit dem 1. Juli 2026 beträgt er 1,52 Prozent.
Daraus ergibt sich nach unserer Rechnung ein Verzugszinssatz von 6,52 Prozent im Jahr auf den rückständigen Betrag. Bei einem Immobiliar-Verbraucherdarlehen, also einem Kredit mit Grundschuld, sind es nach § 497 Absatz 4 nur 2,5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, derzeit 4,02 Prozent.
Zwei Schutzregeln aus § 497 werden oft übersehen. Nach Absatz 2 müssen Verzugszinsen auf einem gesonderten Konto gebucht werden und dürfen nicht in ein Kontokorrent mit der Hauptschuld wandern. Und nach Absatz 3 darf die Bank Teilzahlungen nicht zurückweisen. Was du zahlst, wird zuerst auf die Kosten der Rechtsverfolgung, dann auf den übrigen geschuldeten Betrag und zuletzt auf die Zinsen angerechnet.
Wann die Bank den PV-Kredit kündigen darf: drei Bedingungen nach § 498
Ein Kredit, der in Raten zurückgezahlt wird, darf wegen Zahlungsverzugs nur unter den Voraussetzungen von § 498 Absatz 1 BGB gekündigt werden. Alle drei müssen zusammenkommen:
Erstens bist du mit mindestens zwei aufeinanderfolgenden Raten ganz oder teilweise in Verzug. Zweitens erreicht der Rückstand bei einer Laufzeit bis zu drei Jahren mindestens 10 Prozent, bei einer längeren Laufzeit mindestens 5 Prozent des Nennbetrags. Drittens hat dir die Bank erfolglos eine Frist von zwei Wochen gesetzt und erklärt, dass sie sonst die gesamte Restschuld verlangt.
Nach Satz 2 soll die Bank dir spätestens mit dieser Fristsetzung ein Gespräch über eine einverständliche Regelung anbieten. Bei einem Immobiliar-Verbraucherdarlehen genügt nach Absatz 2 schon ein Rückstand von 2,5 Prozent des Nennbetrags.
| Beispiel mit gesetzten Werten | Wert |
|---|---|
| Nennbetrag des PV-Kredits | 20.000 Euro |
| Laufzeit | 10 Jahre, also mehr als drei Jahre |
| Kündigungsschwelle: 5 Prozent des Nennbetrags | 1.000 Euro Rückstand |
| Monatsrate | 190 Euro |
| Rückstand nach 5 offenen Raten | 950 Euro – Schwelle nicht erreicht |
| Rückstand nach 6 offenen Raten | 1.140 Euro – Schwelle erreicht, Frist von zwei Wochen möglich |
In der Praxis bedeutet das: Bei einem langlaufenden PV-Kredit reichen zwei verpasste Raten allein nicht für eine Kündigung. Der Prozentsatz ist die höhere Hürde. Die Rechnung zeigt aber auch, wie schnell sie bei kleinen Raten erreicht ist.
Neu ab 20. November 2026: die Pflicht zur Nachsicht nach § 497a
Das Gesetz zur Umsetzung der EU-Verbraucherkreditrichtlinie, verkündet im Bundesgesetzblatt 2026 I Nr. 139, fügt einen neuen § 497a in das BGB ein. Er trägt die Überschrift „Zahlungsrückstände und Nachsichtsmaßnahmen bei Allgemein-Verbraucherdarlehen“ und tritt nach Artikel 16 am 20. November 2026 in Kraft.
Absatz 1 verpflichtet die Bank, dich an Schuldnerberatungsdienste zu verweisen, wenn du Schwierigkeiten mit deinen finanziellen Verpflichtungen hast. Nach Absatz 2 muss sie, sofern angebracht, angemessene Nachsicht walten lassen, bevor sie ein Zwangsvollstreckungsverfahren einleitet. Die Maßnahmen müssen deine individuellen Umstände berücksichtigen.
Das Gesetz nennt beispielhaft acht Formen der Nachsicht: eine Verlängerung der Laufzeit, eine Änderung der Vertragsart, einen Zahlungsaufschub für alle oder einen Teil der Raten, eine Herabsetzung des Sollzinssatzes, eine Zahlungsunterbrechung, Teilrückzahlungen, Währungsumrechnungen sowie einen Teilerlass und eine Schuldenkonsolidierung. Auch eine Umschuldung ist möglich.
Zugleich ergänzt das Gesetz § 498 Absatz 1 um einen Satz: Besteht eine Pflicht zur Nachsicht, muss die Bank die Nachsichtsmaßnahme spätestens mit der Fristsetzung anbieten. Aus dem bisherigen „soll ein Gespräch anbieten“ wird damit für neue Verträge ein „hat anzubieten“.

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Grenzen der Nachsicht: kein Anspruch auf Erlass und keine Dauerlösung
§ 497a ist keine Schuldenbremse auf Zuruf. Die Pflicht besteht nur, „sofern angebracht“, und die Maßnahme muss „angemessen“ sein. Welche Maßnahme die Bank wählt, gibt das Gesetz nicht vor. Einen Anspruch auf einen bestimmten Teilerlass enthält der Wortlaut nicht.
Nach Absatz 4 muss die Bank Nachsicht außer in begründeten Fällen nicht wiederholt anbieten. Wer eine Nachsichtsvereinbarung bekommt und danach erneut in Rückstand gerät, kann sich also nicht darauf verlassen, dass das Spiel von vorn beginnt.
Ein Vorteil steckt in Absatz 3: Werden die Bedingungen deines Kredits im Rahmen der Nachsicht geändert und steigt der Gesamtbetrag dabei nicht deutlich, muss die Bank keine neue Kreditwürdigkeitsprüfung nach § 505a durchführen. Eine Laufzeitverlängerung scheitert also nicht automatisch an einer neuen Bonitätsprüfung.
Verstöße gegen die Verweis- und die Nachsichtspflicht führt der neu gefasste Artikel 246e § 1 Absatz 2 EGBGB in den Nummern 28 und 29 ausdrücklich als Verletzung von Verbraucherinteressen auf.
Für welche PV-Kredite die Nachsichtspflicht gilt – und für welche nicht
Nur Allgemein-Verbraucherdarlehen. § 497a gilt nach Überschrift und Wortlaut für Allgemein-Verbraucherdarlehen. Ist dein PV-Kredit durch eine Grundschuld auf dem Haus besichert, ist er ein Immobiliar-Verbraucherdarlehen, und die neue Nachsichtspflicht greift nach unserer Lesart nicht. Wie Grundschuld und Anlage zusammenhängen, erklärt der Ratgeber Grundschuld und PV-Anlage.
Nur Verträge ab dem Stichtag. Nach Artikel 229 § 71 Absatz 1 EGBGB bleibt es für Verträge, die vor dem 20. November 2026 bestanden, beim alten Recht. Die Ausnahme in Absatz 2 betrifft nur unbefristete Verträge wie den Dispositionskredit. Ein PV-Ratenkredit ist befristet – für einen heute laufenden Kredit gilt § 497a also nicht, § 498 mit dem Gesprächsangebot aber schon.
Auch Ratenzahlung und Mietkauf. Nach § 506 Absatz 1 BGB gelten die Vorschriften der §§ 491a bis 502 entsprechend für Zahlungsaufschübe und sonstige Finanzierungshilfen. Dazu gehört ab dem Stichtag auch die zinslose Ratenzahlung beim Anbieter und die Miete mit Kaufrecht, siehe Null-Prozent-Finanzierung und Verbraucherkreditrecht.
| Dein PV-Kredit | § 498 Kündigungsschwelle | Nachsicht nach § 497a |
|---|---|---|
| Ratenkredit ohne Grundschuld, geschlossen vor dem 20. November 2026 | 5 oder 10 Prozent, zwei Wochen Frist | nein, altes Recht |
| Ratenkredit ohne Grundschuld, geschlossen ab dem 20. November 2026 | 5 oder 10 Prozent, zwei Wochen Frist | ja, Angebot spätestens mit Fristsetzung |
| Kredit mit Grundschuld (Immobiliar) | 2,5 Prozent, zwei Wochen Frist | nein |
| Ratenzahlung oder Mietkauf ab dem Stichtag | entsprechend § 506 | ja, entsprechend § 506 |
Die Anlage als Einnahmequelle: was du der Bank vorrechnen kannst
Eine PV-Anlage unterscheidet sich von einem Konsumkredit für ein Auto: Sie bringt laufend Geld – über Einspeisevergütung und gesparte Stromkosten. Für ein Nachsichtsgespräch ist das ein Argument. Lege der Bank die Jahresabrechnung des Netzbetreibers und die Stromrechnung vor und zeige, welcher Betrag monatlich aus der Anlage kommt.
In der Praxis hilft eine Laufzeitverlängerung dann am meisten, wenn die Rate dadurch unter den monatlichen Anlagenertrag sinkt. Wie du den Ertrag belastbar bestimmst, steht im Ratgeber Monitoring und Ertrag überwachen. Welche Sicherheiten die Bank bei Nichtzahlung verwerten kann, zeigt der Ratgeber zu Kreditsicherheiten und Vorfälligkeitsentschädigung.
Schritt eins: Vertragsdatum, Nennbetrag, Laufzeit und Sicherheiten aus dem Kreditvertrag abschreiben.
Schritt zwei: Die Kündigungsschwelle ausrechnen: 5 Prozent oder 10 Prozent des Nennbetrags, bei Grundschuld 2,5 Prozent.
Schritt drei: Der Bank schriftlich die Lage schildern und eine konkrete Maßnahme vorschlagen.
Schritt vier: Eine Schuldnerberatung einschalten – ab dem Stichtag muss die Bank dich ohnehin darauf verweisen.
Schritt fünf: Auf ein Schreiben mit Zwei-Wochen-Frist sofort reagieren.

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Wenn nichts mehr hilft: Kündigung, Vollstreckung, Insolvenz
Ist der Kredit gekündigt, wird die Restschuld fällig. Die Verjährung von Rückzahlungs- und Zinsansprüchen ist nach § 497 Absatz 3 ab Verzugseintritt bis zur Titulierung gehemmt, höchstens aber zehn Jahre ab Entstehung. Was Gerichtsvollzieher und Insolvenzverwalter mit der Anlage dürfen, erklärt der Ratgeber zu Privatinsolvenz und Pfändung der PV-Anlage.
1. Vertragsdatum: Vor oder ab dem 20. November 2026?
2. Sicherheit: Grundschuld eingetragen oder nicht?
3. Laufzeit: Bis drei Jahre oder länger?
4. Rückstand: Zwei aufeinanderfolgende Raten und Prozentschwelle erreicht?
5. Fristsetzung: Schreiben mit zwei Wochen Frist erhalten, Datum notiert?
6. Unterlagen: Jahresabrechnung der Einspeisung und Stromrechnung bereit?
Was offen bleibt: die Schwächen der neuen Nachsichtspflicht
Unbestimmte Begriffe. „Sofern angebracht“ und „angemessen“ legt das Gesetz nicht fest. Wie Gerichte das auslegen, ist vor dem Stichtag nicht bekannt. Das ist der größte Nachteil für dich als Kunde: Du kannst Nachsicht verlangen, aber keine bestimmte.
Keine Rückwirkung. Für die große Zahl der bestehenden PV-Kredite ändert § 497a nichts. Ob Banken die neue Praxis freiwillig auch auf Altverträge übertragen, lässt sich nicht belegen.
Kredite mit Grundschuld außen vor. Gerade hohe PV-Finanzierungen über das Haus fallen nicht unter die neue Pflicht, sondern haben die niedrigere Kündigungsschwelle von 2,5 Prozent.
Häufige Fragen zu Rückstand, Kündigung und Nachsicht beim PV-Kredit
Darf die Bank nach einer verpassten Rate kündigen? +
Wie hoch sind die Verzugszinsen? +
Muss die Bank eine Teilzahlung annehmen? +
Gilt die Nachsichtspflicht für meinen laufenden Kredit? +
Welche Nachsicht kann ich verlangen? +
Braucht die Bank für eine Laufzeitverlängerung eine neue Bonitätsprüfung? +
Muss die Bank mich an eine Schuldnerberatung verweisen? +
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