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Null-Prozent-Finanzierung für die PV-Anlage: was das neue Verbraucherkreditrecht ab 20. November 2026 ändert

Ab dem 20. November 2026 fallen auch zinslose Kredite, Ratenzahlungen beim Anbieter und Mietmodelle mit Kaufoption unter das Verbraucherkreditrecht. Was das für die PV-Finanzierung heißt.

⏱️ 10 Lesezeit📅 September 2026
JK
Jan Kotzorek·Redaktion Solarliebhaber.de·Veröffentlicht und zuletzt geprüft am 13. September 2026
Inhaltsverzeichnis · 11 Abschnitte
  1. 1.Was am 20. November 2026 passiert: das Umsetzungsgesetz zum Verbraucherkredit
  2. 2.Null-Prozent-Finanzierung: warum „zinslos“ jetzt Verbraucherkredit ist
  3. 3.Mietkauf und Kaufoption: die zweite Lücke, die sich schließt
  4. 4.Kreditwürdigkeitsprüfung: eingehend, dokumentiert, ohne soziale Netzwerke
  5. 5.Keine angekreuzten Kästchen, keine Kopplung: neue Regeln beim Vertragsschluss
  6. 6.Widerruf: 14 Tage, Form nach Wahl und eine neue Endgrenze
  7. 7.Verbundene Verträge: das Marketing zählt jetzt mit
  8. 8.Stichtag: Welche Verträge noch nach altem Recht laufen
  9. 9.Grundschuld, Pflichtangaben, Obergrenze: was die Reform nicht ändert
  10. 10.Was offen bleibt: die Schwächen der Reform für PV-Käufer
  11. 11.Häufige Fragen zur Null-Prozent-Finanzierung ab 2026

„0 Prozent Zinsen, bequem in Raten“ – so werben viele Anbieter für die PV-Anlage. Bisher hatte ein wirklich zinsloses und kostenloses Ratenangebot einen rechtlichen Nebeneffekt: Es fiel nach dem Wortlaut des BGB nicht unter das Verbraucherdarlehensrecht, denn das galt nur für entgeltliche Verträge. Ab dem 20. November 2026 ändert sich das.

Dann greift das Gesetz zur Umsetzung der EU-Verbraucherkreditrichtlinie. Es erfasst auch zinslose Kredite, Ratenzahlungen beim Anbieter und Mietmodelle mit Kaufoption. Dieser Ratgeber zeigt, was sich für die Finanzierung deiner Anlage ändert, welche Verträge noch nach altem Recht laufen und worauf du beim Angebot achten solltest. Stand: 13.09.2026.

Was am 20. November 2026 passiert: das Umsetzungsgesetz zum Verbraucherkredit

Die Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge ersetzt die Vorgängerrichtlinie von 2008. Nach ihrem Artikel 48 mussten die Mitgliedstaaten sie bis zum 20. November 2025 umsetzen und ab dem 20. November 2026 anwenden.

Deutschland hat das mit dem Gesetz vom 12. Mai 2026 getan, verkündet im Bundesgesetzblatt 2026 I Nr. 139 vom 18. Mai 2026. Nach seinem Artikel 16 Absatz 1 tritt es im Wesentlichen am 20. November 2026 in Kraft. Geändert werden vor allem die §§ 356b bis 359 und 491 bis 506 BGB sowie Artikel 247 EGBGB.

Unterschreibst du noch 2026? Maßgeblich ist, ob dein Vertrag vor dem 20. November 2026 bereits bestand. Dann gilt das alte Recht weiter – auch wenn die Anlage erst danach geliefert wird. Mehr dazu im Abschnitt zum Stichtag.

Null-Prozent-Finanzierung: warum „zinslos“ jetzt Verbraucherkredit ist

Der Kern der Reform steckt in einem einzigen Wort. Der bisherige § 491 Absatz 2 BGB definiert Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge als „entgeltliche Darlehensverträge“ zwischen Unternehmer und Verbraucher. In der Neufassung heißt es nur noch „Darlehensverträge“. Das Wort „entgeltliche“ ist gestrichen.

Dasselbe gilt für den Zahlungsaufschub und die sonstige Finanzierungshilfe. Der geltende § 506 Absatz 1 BGB erfasst nur einen „entgeltlichen Zahlungsaufschub“ oder eine „entgeltliche Finanzierungshilfe“. Ab dem 20. November 2026 fehlt auch dort das Wort. Damit gelten die Schutzvorschriften grundsätzlich auch dann, wenn du keinen Cent Zinsen zahlst.

Eine Ausnahme bleibt für den kurzen Aufschub: Räumt dir der Anbieter selbst, ohne Bank oder anderen Dritten, unentgeltlich eine Zahlungsfrist von höchstens 50 Tagen nach Lieferung ein, ist das nach § 506 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 keine Finanzierungshilfe. Verkauft ein größeres Unternehmen online im Fernabsatz, schrumpft diese Frist auf 14 Tage.

FinanzierungsformBis 19. November 2026Ab 20. November 2026
Zinsloses Darlehen der Partnerbank ohne Kostenkein Verbraucherdarlehen nach dem Wortlaut von § 491Allgemein-Verbraucherdarlehen
Ratenzahlung direkt beim Anbieter, zinsloskeine Finanzierungshilfe nach § 506Finanzierungshilfe, außer Aufschub bis 50 Tage durch den Anbieter selbst
Anlagenmiete mit Recht zum Kaufkeine Finanzierungshilfe, wenn nur eine Option bestehtFinanzierungshilfe nach § 506 Absatz 2 Nummer 1a
Kredit mit Grundschuld auf dem HausImmobiliar-Verbraucherdarlehenunverändert Immobiliar-Verbraucherdarlehen

In der Praxis ist nicht jedes „0-Prozent-Angebot“ auch kostenlos. Stehen im Vertrag Bearbeitungsgebühren oder Kontoführungsentgelte, war es schon bisher entgeltlich. Für diese Fälle ändert sich am Anwendungsbereich nichts, wohl aber an den Pflichten der Bank, die unten folgen.

Drei Zeilen im Vergleich bis und ab 20. November 2026: zinsloses Bankdarlehen, Ratenzahlung beim Installateur und Anlagenmiete mit Kaufoption werden Verbraucherkredit bzw. Finanzierungshilfe.
Drei Finanzierungsformen, die ab dem Stichtag unter das Verbraucherkreditrecht fallen. · Foto: Eigene Grafik

Mietkauf und Kaufoption: die zweite Lücke, die sich schließt

Viele Mietmodelle für PV-Anlagen enden mit dem Angebot, die Anlage nach der Laufzeit zu übernehmen. Der geltende § 506 Absatz 2 behandelt eine Nutzungsüberlassung nur dann als Finanzierungshilfe, wenn du zum Erwerb verpflichtet bist, der Anbieter den Erwerb verlangen kann oder du für einen bestimmten Restwert einstehen musst. Ein bloßes Recht zum Kauf reichte nicht.

Das Umsetzungsgesetz fügt eine neue Nummer 1a ein: Finanzierungshilfe ist die Nutzung eines Gegenstandes auch dann, wenn „der Verbraucher das Recht zum Erwerb des Gegenstandes hat“. Zugleich entfällt dort die Einschränkung auf „entgeltliche“ Nutzung. Nach unserer Lesart fällt ein ab dem Stichtag geschlossener Mietvertrag mit Kaufoption damit unter die Vorschriften über Finanzierungshilfen – eine Gerichtsentscheidung zu PV-Mietmodellen gibt es dazu naturgemäß noch nicht.

Wie Mietmodelle aufgebaut sind und wie sich Miete und Kauf über die Laufzeit rechnen, zeigt unser Ratgeber PV-Anlage mieten oder kaufen.

Vorsicht bei reiner Miete ohne Option: Hast du weder eine Kaufpflicht noch ein Kaufrecht noch eine Restwertgarantie, bleibt der Vertrag auch nach neuem Recht eine gewöhnliche Miete. Die Richtlinie nimmt solche Verträge in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe g ausdrücklich aus. Lies den Vertrag deshalb gezielt auf das Wort „Erwerb“ oder „Übernahme“.

Kreditwürdigkeitsprüfung: eingehend, dokumentiert, ohne soziale Netzwerke

Schon der geltende § 505a BGB verlangt eine Kreditwürdigkeitsprüfung. Beim Allgemein-Verbraucherdarlehen durfte der Vertrag geschlossen werden, wenn „keine erheblichen Zweifel“ an der Rückzahlung bestanden. Ab dem 20. November 2026 muss die Prüfung „eingehend“ sein, und für alle Verbraucherdarlehen gilt derselbe Maßstab: Es muss wahrscheinlich sein, dass du deine Pflichten erfüllst.

Die neue Fassung von § 505b Absatz 2 nennt die Grundlage: Informationen zu Einkommen, Ausgaben und anderen finanziellen Umständen, soweit sie in angemessenem Verhältnis zu Art, Laufzeit, Höhe und Risiken des Darlehens stehen. Nach dem ergänzten Absatz 3 dürfen die Informationen nicht aus sozialen Netzwerken stammen. Lehnt die Bank ab, muss sie dir das nach § 505a Absatz 1 unverzüglich mitteilen und dich gegebenenfalls an eine Schuldnerberatung verweisen.

Für die zinslose Finanzierung ist das eine echte Neuerung. Wo bisher kein Verbraucherdarlehen vorlag, gab es auch keine gesetzliche Prüfpflicht. Erfahrungsgemäß werden Anbieter deshalb mehr Unterlagen verlangen als früher, etwa Gehaltsnachweise.

Prüfe zuerst deine eigene Rate: Rechne vor dem Termin selbst aus, welche Monatsrate du tragen kannst. Ein Beispiel: 25.000 Euro zinslos auf 10 Jahre ergeben rund 208 Euro im Monat. Vergleiche das mit dem, was nach festen Ausgaben übrig bleibt – die Bank macht künftig dasselbe.

Keine angekreuzten Kästchen, keine Kopplung: neue Regeln beim Vertragsschluss

Drei Neuerungen treffen genau die Situation am Küchentisch, in der Anlage und Finanzierung zusammen unterschrieben werden:

Keine Voreinstellungen. Nach § 492 Absatz 1a reicht es für den Vertragsschluss nicht, wenn deine Erklärung über voreingestellte Optionen erfolgt, insbesondere über bereits angekreuzte Kästchen. Das gilt ausdrücklich auch für Zusatzleistungen, die mit dem Kredit angeboten werden.

Kein Kopplungsgeschäft. Der neue § 492a verbietet, den Kredit davon abhängig zu machen, dass du weitere Finanzprodukte erwirbst. Ein unzulässig gekoppeltes Geschäft ist nichtig, der Kredit bleibt wirksam.

Wucherzinsen machen den Vertrag nichtig. § 492 Absatz 9 erklärt einen Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag für nichtig, wenn der effektive Jahreszins in einem auffälligen Missverhältnis zum marktüblichen steht. Das liegt in der Regel vor, wenn er diesen um 100 Prozent oder um zwölf Prozentpunkte überschreitet. Mit dem Kredit fallen auch die Sicherheiten.

Neue Regel ab 20. November 2026Fundstelle (BGB neue Fassung)Folge bei Verstoß
Keine Zustimmung über vorab angekreuzte Kästchen§ 492 Abs. 1aDie Erklärung reicht für den Vertragsschluss nicht aus
Kein Zwang zu weiteren Finanzprodukten§ 492a Abs. 1 und 2Gekoppeltes Geschäft nichtig, Kredit bleibt wirksam
Kein auffälliges Missverhältnis beim Zins§ 492 Abs. 9Kredit und Sicherheiten nichtig
Kein Geld ohne Anforderung und ausdrückliche Zustimmung§ 492 Abs. 8Kein Anspruch gegen dich als Empfänger
Typischer Fehler: Die Finanzierung wird unterschrieben, weil eine Restschuld- oder Ratenschutzversicherung „schon angekreuzt“ war. Schau auf jedes Kästchen im Kreditantrag und streiche, was du nicht willst. Ab dem 20. November 2026 zählt ein vorab gesetztes Kreuz nicht als deine Zustimmung.
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Widerruf: 14 Tage, Form nach Wahl und eine neue Endgrenze

Ein Verbraucherdarlehen kannst du nach § 495 Absatz 1 in Verbindung mit § 355 BGB widerrufen. Die Frist beträgt nach § 355 Absatz 2 14 Tage und beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist. Für die zinslose Finanzierung ist schon das neu: Wo kein Verbraucherdarlehen vorlag, gab es auch kein Widerrufsrecht nach § 495.

Das Umsetzungsgesetz ergänzt § 356b um zwei Punkte. Nach dem neuen Absatz 1a erklärst du den Widerruf auf Papier oder auf einem im Vertrag benannten dauerhaften Datenträger nach deiner Wahl; unwirksam ist er nicht allein deshalb, weil du einen anderen dauerhaften Datenträger nutzt. Und nach Absatz 2 erlischt das Widerrufsrecht spätestens 12 Monate und 14 Tage nach Vertragsschluss – aber nur, wenn du ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht informiert wurdest.

Diese Endgrenze ist neu im Gesetzestext und gilt für Allgemein-Verbraucherdarlehen, die ab dem Stichtag geschlossen werden. Wie Widerruf und Rückabwicklung beim Anlagenvertrag selbst funktionieren, erklärt unser Ratgeber PV-Vertrag widerrufen.

Zeitleiste ab Vertragsschluss: 14 Tage Widerrufsfrist, verlängerte Frist bei fehlenden Pflichtangaben, Endgrenze 12 Monate und 14 Tage bei korrekter Widerrufsinformation.
Die neue Endgrenze greift nur, wenn über das Widerrufsrecht selbst richtig informiert wurde. · Foto: Eigene Grafik

Verbundene Verträge: das Marketing zählt jetzt mit

Finanzierst du die Anlage über eine Bank, die der Anbieter vermittelt, sind Kaufvertrag und Kredit oft verbunden. Nach § 358 Absatz 3 BGB liegt eine wirtschaftliche Einheit insbesondere vor, wenn sich die Bank bei Vorbereitung oder Abschluss des Kreditvertrags der Mitwirkung des Unternehmers bedient. Widerrufst du den einen Vertrag, bist du auch an den anderen nicht mehr gebunden.

Die Neufassung ergänzt Absatz 3 Satz 2 um „dem Marketing“. Eine wirtschaftliche Einheit kann also schon dann vorliegen, wenn die Bank den Anbieter beim Bewerben der Finanzierung einsetzt. Ein neuer Absatz 2a verlängert zudem die Widerrufsfrist des Kredits, wenn der Liefervertrag ein Rückgaberecht von mehr als 14 Tagen einräumt. Die Rechtsfolgen des verbundenen Vertrags im Einzelnen stehen im Ratgeber zur PV-Finanzierung.

Heb die Werbung auf: Flyer, Online-Anzeige oder Präsentation, in der der Anbieter „Finanzierung über unsere Partnerbank“ bewirbt, können künftig belegen, dass Kredit und Anlage zusammengehören. Mach ein Foto oder speichere die Seite mit Datum.

Stichtag: Welche Verträge noch nach altem Recht laufen

Die Übergangsvorschrift steht im neuen Artikel 229 § 71 EGBGB. Auf Schuldverhältnisse über ein Verbraucherdarlehen, eine Finanzierungshilfe und die damit verbundene Lieferung oder Leistung, die vor dem 20. November 2026 bestanden, sind BGB und EGBGB in der alten Fassung weiter anzuwenden. Eine Ausnahme gilt nach Absatz 2 nur für unbefristete Verträge wie den Dispositionskredit.

Für die PV-Anlage heißt das: Unterschreibst du Anlage und Finanzierung im Oktober 2026, bleibt es beim alten Recht, auch wenn montiert und ausgezahlt erst im Dezember wird. Wer auf die neuen Rechte Wert legt, schließt ab dem Stichtag ab. In der Praxis wird kaum ein Anbieter das von sich aus ansprechen.

Stichtagslinie am 20. November 2026: Verträge davor behalten altes Recht nach Art. 229 § 71 EGBGB, Verträge ab dem Stichtag bekommen die neuen Regeln.
Entscheidend ist, ob der Vertrag vor dem 20. November 2026 schon bestand. · Foto: Eigene Grafik
1 So prüfst du ein Finanzierungsangebot ab dem 20. November 2026:

Schritt eins: Barzahlungspreis und Finanzierungspreis im Angebot getrennt nennen lassen.

Schritt zwei: Klären, wer Kreditgeber ist – Anbieter selbst oder Bank – und ob es sich um Darlehen, Ratenzahlung oder Miete mit Kaufrecht handelt.

Schritt drei: Effektiven Jahreszins, Laufzeit und alle Kosten aus den vorvertraglichen Informationen abschreiben.

Schritt vier: Jedes Kästchen im Antrag lesen und nichts unterschreiben, was du nicht selbst angekreuzt hast.

Schritt fünf: Vertragsdatum notieren. Es entscheidet, welches Recht gilt.

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Grundschuld, Pflichtangaben, Obergrenze: was die Reform nicht ändert

Kredit mit Grundschuld. Ist die Finanzierung durch ein Grundpfandrecht besichert, bleibt sie ein Immobiliar-Verbraucherdarlehen mit eigenen Regeln. Welche Sicherheiten bei PV-Krediten üblich sind, steht im Ratgeber zu Kreditsicherheiten und Vorfälligkeitsentschädigung.

Weniger Pflichtangaben bei zinslosen Krediten. Nach dem neu gefassten Artikel 247 EGBGB beschränkt sich die vorvertragliche Unterrichtung bei unentgeltlichen Darlehen und Finanzierungshilfen auf die ersten elf Angaben, die als „Wesentliche Angaben“ auf einer Seite stehen. Das ist ein Nachteil gegenüber dem vollen Katalog, den verzinste Kredite bekommen.

Keine Obergrenze im BGB. Die Richtlinie nimmt Kredite über 100.000 Euro in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c aus. In der Neufassung von § 491 BGB steht diese Grenze nicht. Für die übliche Anlage auf dem Einfamilienhaus spielt die Grenze ohnehin keine Rolle.

Die Vertragspflichten des Anbieters an der Haustür oder online bleiben daneben bestehen, siehe Informationspflichten des Anbieters.

1. Vertragsdatum: Vor oder ab dem 20. November 2026?

2. Art der Finanzierung: Darlehen, Ratenzahlung beim Anbieter oder Miete mit Kaufrecht?

3. Barzahlungspreis: Im Angebot getrennt ausgewiesen?

4. Kästchen: Keine vorab angekreuzten Versicherungen oder Zusatzprodukte?

5. Widerrufsinformation: Enthalten, mit Frist und Adressat?

6. Werbung: Hinweis auf eine Partnerbank gesichert?

Was offen bleibt: die Schwächen der Reform für PV-Käufer

Keine Rechtsprechung. Das neue Recht gilt ab dem 20. November 2026. Wie Gerichte PV-Mietmodelle mit Kaufoption oder das „Marketing“-Merkmal beim verbundenen Vertrag auslegen, ist offen.

Kürzere Widerrufsmöglichkeit. Die Endgrenze von 12 Monaten und 14 Tagen begrenzt den späten Widerruf. Das ist für dich ein Nachteil, sobald die Widerrufsinformation korrekt war, selbst wenn andere Angaben fehlen.

Mehr Prüfung, weniger Tempo. Die eingehende Kreditwürdigkeitsprüfung kann den schnellen Abschluss am ersten Termin verzögern oder verhindern. Ob Anbieter deshalb seltener zinslose Finanzierungen anbieten, lässt sich vor dem Stichtag nicht belegen.

Keine Aussage zum Preisaufschlag. Das Gesetz verbietet nicht, die Kosten einer Null-Prozent-Finanzierung in den Anlagenpreis einzurechnen. Den Vergleich mit dem Barpreis musst du weiter selbst anstellen.

Häufige Fragen zur Null-Prozent-Finanzierung ab 2026

Gilt das neue Recht für meinen bereits unterschriebenen Vertrag? +
Nein. Nach Artikel 229 § 71 EGBGB bleibt es für Verträge, die vor dem 20. November 2026 bestanden, beim alten Recht. Das gilt auch für den mit dem Kredit verbundenen Kaufvertrag über die Anlage.
Kann ich eine zinslose Finanzierung künftig widerrufen? +
Ja, wenn der Vertrag ab dem 20. November 2026 geschlossen wird und nicht unter eine Ausnahme fällt. Dann ist er ein Allgemein-Verbraucherdarlehen oder eine Finanzierungshilfe mit Widerrufsrecht. Die Frist beträgt 14 Tage.
Ist eine Zahlung in drei Raten beim Solarbetrieb schon ein Kredit? +
Das hängt an der Frist. Ein unentgeltlicher Aufschub durch den Anbieter selbst, ohne Bank, von höchstens 50 Tagen nach Lieferung ist ausgenommen. Längere zinslose Ratenzahlungen fallen ab dem Stichtag unter § 506 BGB.
Fällt meine gemietete PV-Anlage unter das Verbraucherkreditrecht? +
Nur wenn der Vertrag eine Kaufpflicht, ein Andienungsrecht, eine Restwertgarantie oder – neu ab dem 20. November 2026 – ein Recht zum Kauf enthält. Eine reine Miete ohne diese Klauseln bleibt Miete.
Darf die Bank meine Social-Media-Profile prüfen? +
Nein. Die Neufassung von § 505b schließt soziale Netzwerke als Informationsquelle für die Kreditwürdigkeitsprüfung ausdrücklich aus.
Was passiert bei einem überhöhten Zins? +
Liegt der effektive Jahreszins in der Regel um 100 Prozent oder zwölf Prozentpunkte über dem marktüblichen, ist der Vertrag nach § 492 Absatz 9 BGB nichtig. Mit ihm fallen die Sicherheiten.
Muss ich den Widerruf schriftlich erklären? +
Nach dem neuen § 356b Absatz 1a auf Papier oder auf einem im Vertrag benannten dauerhaften Datenträger nach deiner Wahl, etwa per E-Mail, wenn diese im Vertrag genannt ist. Ein anderer dauerhafter Datenträger macht den Widerruf nicht allein deshalb unwirksam.