Data Act: Wechselrichterdaten herausverlangen – was Hersteller seit 12. September 2026 liefern müssen
Der EU Data Act gibt dir als Nutzer ein Recht auf die Messdaten von Wechselrichter und Speicher – kostenlos und maschinenlesbar. Seit dem 12. September 2026 müssen neue Geräte dafür gebaut sein.
Inhaltsverzeichnis · 12 Abschnitte
- 1.Data Act in drei Stufen: was seit dem 12. September 2026 gilt
- 2.Ist dein Wechselrichter ein „vernetztes Produkt“?
- 3.Welche Anlagendaten erfasst sind – und welche ausdrücklich nicht
- 4.Was dir der Verkäufer vor dem Kauf sagen muss
- 5.Das Herausgabeverlangen nach Artikel 4: kostenlos, unverzüglich, maschinenlesbar
- 6.Daten an Dritte weitergeben: Solarteur, Gutachter, Energiemanagement
- 7.Wo der Hersteller die Herausgabe verweigern darf
- 8.Wofür du die Daten im Streitfall brauchst
- 9.Beschwerde, Streitbeilegung, Bußgeld: was bei einer Weigerung passiert
- 10.Abgrenzung: Smart Meter, Cybersicherheit, Update-Pflicht
- 11.Was offen bleibt: die Schwächen des Data Act für PV-Betreiber
- 12.Häufige Fragen zum Data Act bei Wechselrichter und Speicher
Dein Wechselrichter misst jeden Tag Hunderte Werte: Einspeisung, Stringspannung, Temperatur, Fehlercodes. Die meisten davon landen im Portal des Herstellers – und was du dort siehst, bestimmt bisher allein der Hersteller. Die EU-Datenverordnung, bekannt als Data Act, gibt dir als Nutzer ein eigenes Recht auf diese Daten: kostenlos, maschinenlesbar und auf Wunsch direkt an einen Dritten.
Seit dem 12. September 2026 greift die zweite Stufe: Neue vernetzte Geräte müssen von vornherein so gebaut sein, dass du an ihre Daten kommst. Dieser Ratgeber zeigt, was das für Wechselrichter, Speicher und Monitoring-Portal bedeutet, wie du ein Herausgabeverlangen stellst und wo der Hersteller ablehnen darf. Stand: 13.09.2026.
Data Act in drei Stufen: was seit dem 12. September 2026 gilt
Grundlage ist die Verordnung (EU) 2023/2854 vom 13. Dezember 2023. Sie gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat, ein Umsetzungsgesetz braucht es nicht. Nach ihrem Artikel 50 gilt sie seit dem 12. September 2025. Die Pflicht aus Artikel 3 Absatz 1, Geräte zugangsfreundlich zu konzipieren, erfasst aber nur Produkte, die nach dem 12. September 2026 in Verkehr gebracht wurden.
Die Durchsetzung regelt in Deutschland das Datenverordnung-Anwendungs-und-Durchsetzungs-Gesetz (DADG), verkündet im Bundesgesetzblatt 2026 I Nr. 157 vom 29. Mai 2026. Es trat am Tag nach der Verkündung in Kraft. Seitdem ist nach Mitteilung der Bundesnetzagentur vom 30. Mai 2026 die Bundesnetzagentur die zuständige Behörde.
| Datum | Was gilt | Fundstelle |
|---|---|---|
| 12. September 2025 | Data Act gilt: Informationspflichten, Herausgabeverlangen, Weitergabe an Dritte | Art. 50 Satz 2 |
| 30. Mai 2026 | DADG in Kraft, Bundesnetzagentur zuständig, Bußgelder bis 500.000 Euro möglich | BGBl. 2026 I Nr. 157, § 2 und § 15 DADG |
| 12. September 2026 | Neue vernetzte Produkte müssen Daten standardmäßig zugänglich machen | Art. 50 Satz 3 mit Art. 3 Abs. 1 |
Ist dein Wechselrichter ein „vernetztes Produkt“?
Der Data Act nennt Photovoltaik nirgends. Er arbeitet mit Begriffen, unter die du deine Geräte selbst einordnen musst. Artikel 2 Nummer 5 beschreibt ein vernetztes Produkt als Gegenstand, der Daten über seine Nutzung oder Umgebung erhebt und diese über einen Kommunikationsdienst, eine physische Verbindung oder einen geräteinternen Zugang übermitteln kann. Seine Hauptfunktion darf nicht das Speichern von Daten für andere sein.
Ein Wechselrichter mit WLAN-, LAN- oder Mobilfunkanbindung erfüllt diese Merkmale nach unserer Einschätzung: Er erfasst Erzeugung, Einspeisung und Gerätezustand und schickt die Werte weiter. Dasselbe gilt für einen Batteriespeicher mit eigenem Portal. Seine Hauptfunktion ist die Umwandlung beziehungsweise Speicherung von Strom, nicht von Daten. Das Monitoring-Portal oder die App ist dann ein „verbundener Dienst“ nach Artikel 2 Nummer 6.
Nutzer ist nach Artikel 2 Nummer 12, wer das Produkt besitzt, wer vertraglich zeitweilige Nutzungsrechte hat oder wer den verbundenen Dienst in Anspruch nimmt. Erwägungsgrund 18 stellt klar, dass auch Mieter und Leasingnehmer als Nutzer gelten. Hast du eine Anlage gemietet, bist du also ebenfalls berechtigt – neben dem Vermieter, dem das Gerät gehört.
Welche Anlagendaten erfasst sind – und welche ausdrücklich nicht
Herausgeben muss der Dateninhaber „ohne Weiteres verfügbare Daten“, also Produktdaten und Dienstdaten, die er ohne unverhältnismäßigen Aufwand erhält (Artikel 2 Nummer 17). Dazu gehören laut Erwägungsgrund 15 auch die Metadaten mit Zeitstempel, die nötig sind, um die Werte überhaupt auszuwerten.
Nicht erfasst sind Informationen, die erst durch zusätzliche Investitionen entstehen, insbesondere durch komplexe proprietäre Algorithmen. Erwägungsgrund 15 nennt als Beispiel die Sensorfusion. Für eine PV-Anlage heißt das nach unserer Einordnung: Die gemessenen Rohwerte gehören dazu, eine vom Hersteller berechnete Diagnose oder Prognose nicht.
| Datenart am Beispiel einer Anlage mit 10 kWp | Einordnung nach Data Act (unsere Lesart) |
|---|---|
| Erzeugung und Einspeisung als Zeitreihe, etwa 38 kWh an einem Sommertag | erfasst: Produktdaten mit Zeitstempel |
| Spannung und Strom je MPPT-Eingang und String, zum Beispiel 400 V | erfasst, soweit das Gerät sie misst und überträgt |
| Fehlercodes, Ereignisprotokoll, Abregelung durch den Netzbetreiber | erfasst, soweit gespeichert |
| Ladezustand und Zyklen des Speichers mit 10 kWh | erfasst, soweit gemessen |
| Vom Hersteller berechnete Ertragsprognose oder Fehlerdiagnose | nicht erfasst: abgeleitete Information (Erwägungsgrund 15) |
| Firmware selbst, Quellcode | nicht erfasst: keine Nutzungsdaten |
In der Praxis liegt der Streit genau an dieser Grenze. Ein „Wirkungsgrad“ im Portal kann ein gemessener Wert sein oder eine Rechnung des Herstellers. Welche Datenpunkte ein Hersteller als ohne Weiteres verfügbar führt, steht in keiner Quelle, die wir gelesen haben – das muss er dir nach Artikel 3 Absatz 2 vorher sagen.
Was dir der Verkäufer vor dem Kauf sagen muss
Artikel 3 Absatz 2 verpflichtet Verkäufer, Vermieter und Leasinggeber, dir vor Vertragsschluss mindestens vier Angaben zu machen: Art, Format und geschätzten Umfang der Daten; ob das Gerät Daten kontinuierlich und in Echtzeit erzeugt; ob es Daten auf dem Gerät oder einem entfernten Server speichert und wie lange; und wie du auf die Daten zugreifen, sie abrufen oder löschen kannst.
Für das Portal verlangt Artikel 3 Absatz 3 weitere Angaben, darunter die Identität des Dateninhabers, ob er die Daten selbst verwenden will, wie du eine Weitergabe an Dritte beantragst, die Vertragsdauer und dein Recht, dich bei der zuständigen Behörde zu beschweren.
Das Herausgabeverlangen nach Artikel 4: kostenlos, unverzüglich, maschinenlesbar
Kommst du nicht direkt über das Gerät oder die App an die Daten, muss der Dateninhaber sie dir nach Artikel 4 Absatz 1 bereitstellen: unverzüglich, einfach, sicher, unentgeltlich und in einem gängigen, maschinenlesbaren Format. Soweit technisch durchführbar, geschieht das in derselben Qualität, die der Hersteller selbst hat, kontinuierlich und in Echtzeit. Es genügt ein einfaches Verlangen auf elektronischem Weg.
Artikel 4 Absatz 4 verbietet, dir die Ausübung dieses Rechts unangemessen zu erschweren, etwa durch eine manipulative Gestaltung der Benutzeroberfläche. Nach Absatz 5 darf der Hersteller zur Prüfung, ob du Nutzer bist, keine Informationen über das erforderliche Maß hinaus verlangen. Und Artikel 7 Absatz 2 macht Vertragsklauseln, die diese Rechte zu deinem Nachteil ausschließen, für dich unverbindlich.
Schritt eins: Seriennummer und Modell des Wechselrichters oder Speichers vom Typenschild abschreiben, dazu dein Portal-Konto.
Schritt zwei: Per E-Mail an den Hersteller schreiben: „Ich verlange nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/2854 die ohne Weiteres verfügbaren Produkt- und Dienstdaten samt Metadaten in maschinenlesbarem Format.“ Zeitraum und Datenarten nennen.
Schritt drei: Um eine schriftliche Begründung bitten, falls Daten zurückgehalten werden.
Schritt vier: Die Antwort mit Datum ablegen. Sie ist die Grundlage für eine spätere Beschwerde.

Ihr persönlicher Solar-Berater –
kostenlos & unverbindlich
Schätzpreis im ~20-Min-Anruf · 3 verbindliche Angebote per Mail
- Kostenloses PV-Quiz (2 Min.)
- Bis zu 3 Festpreisangebote lokaler Fachbetriebe
- Kostenlos & unverbindlich
100 % kostenlos & unverbindlich · Nur geprüfte Partnerbetriebe
Daten an Dritte weitergeben: Solarteur, Gutachter, Energiemanagement
Das zweite Recht steht in Artikel 5 Absatz 1: Auf dein Verlangen muss der Dateninhaber die Daten einem Dritten bereitstellen, für dich unentgeltlich. Das kann ein Solarteur sein, der eine Störung eingrenzen soll, ein Sachverständiger im Gewährleistungsstreit oder ein Anbieter von Energiemanagement, der Speicher, Wallbox und dynamischen Tarif steuert.
Eine Gegenleistung für die Bereitstellung darf der Hersteller nur vom Dritten verlangen. Erwägungsgrund 35 formuliert, die Kosten seien „von Dritten, nicht aber vom Nutzer zu tragen“. Der Dritte darf die Daten nach Artikel 6 nur für die mit dir vereinbarten Zwecke verwenden, muss sie löschen, sobald er sie nicht mehr braucht, und darf dich als Verbraucher nicht daran hindern, sie anderen bereitzustellen.
Personenbezogene Daten laufen daneben weiter über die Datenschutz-Grundverordnung. Artikel 5 Absatz 8 stellt klar, dass das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DSGVO unberührt bleibt. Es erfasst aber nur Daten, die du selbst bereitgestellt hast, und nur bei Einwilligung oder Vertrag als Grundlage. Welche Rechte du bei den Messwerten des Smart Meters hast, erklärt unser Ratgeber zu Datenschutz bei PV-Anlagen.
Wo der Hersteller die Herausgabe verweigern darf
Das Recht hat Grenzen, und der Hersteller wird sie nutzen. Die wichtigsten sind drei:
Sicherheit. Nach Artikel 4 Absatz 2 kann der Zugang vertraglich beschränkt werden, wenn er Sicherheitsanforderungen des Produkts beeinträchtigen und schwerwiegende Folgen für Gesundheit oder Sicherheit von Menschen haben könnte. Die Ablehnung muss der Hersteller der Behörde melden.
Geschäftsgeheimnisse. Nach Absatz 6 bis 8 werden sie gewahrt. Der Hersteller kann Schutzmaßnahmen verlangen und bei Verstößen die Weitergabe aussetzen. Eine Ablehnung von vornherein ist nur unter „außergewöhnlichen Umständen“ im Einzelfall zulässig, wenn ihm mit hoher Wahrscheinlichkeit ein schwerer wirtschaftlicher Schaden droht. Die Begründung muss schriftlich und auf objektive Fakten gestützt sein.
Deine eigenen Pflichten. Du darfst die Daten nicht nutzen, um ein Konkurrenzprodukt zu entwickeln (Absatz 10), und keine Sicherheitslücken ausnutzen, um an sie zu kommen (Absatz 11).
Wofür du die Daten im Streitfall brauchst
Den größten praktischen Nutzen hat das Recht, wenn etwas schiefläuft. Meldet der Hersteller in einem Gewährleistungs- oder Garantiefall, der Speicher sei „außerhalb der Spezifikation“ betrieben worden, stützt er sich auf genau die Protokolle, die du bisher nicht sehen konntest. Mit dem Herausgabeverlangen bekommst du dieselbe Datenbasis.
Erfahrungsgemäß reicht dafür nicht der Export aus der App, der oft nur Tageswerte zeigt. Verlange ausdrücklich Ereignisprotokoll, Fehlercodes mit Zeitstempel und die Messreihen für den strittigen Zeitraum. Wie lange die gesetzliche Gewährleistung von 2 Jahren beim Kauf läuft und wie sie sich von der Herstellergarantie unterscheidet, erklärt unser Ratgeber zu Garantie und Gewährleistung. Zur Auswertung der Ertragsdaten hilft der Ratgeber Monitoring und Ertrag überwachen.
Beschwerde, Streitbeilegung, Bußgeld: was bei einer Weigerung passiert
Verweigert der Hersteller die Daten oder antwortet er nicht, hast du drei Wege. Erstens die Beschwerde nach Artikel 38 bei der Bundesnetzagentur, die nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 DADG zentrale Anlaufstelle ist und Beschwerden bearbeitet. Geht es um personenbezogene Daten, ist daneben die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz beteiligt (§ 3 und § 16 DADG).
Zweitens eine Streitbeilegungsstelle nach Artikel 10. Entscheidet sie zu deinen Gunsten, trägt der Hersteller nach Absatz 3 alle Gebühren und erstattet deine angemessenen Ausgaben. Unterliegst du, musst du seine Kosten nur tragen, wenn du offensichtlich bösgläubig gehandelt hast. Zugelassen werden die Stellen von der Bundesnetzagentur; ob schon eine für Energiegeräte arbeitet, konnten wir nicht ermitteln. Drittens bleibt der Weg zu Gericht.
Für den Hersteller wird es teuer: Nach § 15 Absatz 4 DADG kann ein Verstoß gegen Artikel 3 Absatz 1 oder Artikel 4 Absatz 1 mit bis zu 500.000 Euro geahndet werden. Verstöße Dritter gegen dein Weitergaberecht nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe h kosten bis zu 100.000 Euro, bestimmte Informationsverstöße bis zu 50.000 Euro. Die Bußgeldhöhe bis 2 Prozent des Gesamtumsatzes betrifft dagegen nur Torwächter-Plattformen, nicht PV-Hersteller.

Ihr persönlicher Solar-Berater –
kostenlos & unverbindlich
Schätzpreis im ~20-Min-Anruf · 3 verbindliche Angebote per Mail
- Kostenloses PV-Quiz (2 Min.)
- Bis zu 3 Festpreisangebote lokaler Fachbetriebe
- Kostenlos & unverbindlich
100 % kostenlos & unverbindlich · Nur geprüfte Partnerbetriebe
Abgrenzung: Smart Meter, Cybersicherheit, Update-Pflicht
Der Data Act ersetzt keine der Regeln, die für deine Anlage schon gelten. Die Messwerte am Netzanschluss laufen über das Smart-Meter-Gateway und das Messstellenbetriebsgesetz, siehe Smart-Meter-Pflicht bei Photovoltaik. Artikel 37 Absatz 4 lässt die Zuständigkeit sektoraler Behörden ausdrücklich unberührt.
Wie sicher ein vernetzter Wechselrichter sein muss, regelt der Cyber Resilience Act; das steht im Ratgeber zur Cybersicherheit von Wechselrichtern. Wie lange der Verkäufer Updates schuldet, folgt aus dem BGB, erklärt unter Update-Pflicht nach § 475b BGB. Wer aus der Ferne auf die Anlage zugreifen darf, zeigt der Ratgeber zu Fernzugriff und Abschaltung.
1. Datenangaben im Angebot: Art, Format, Umfang, Echtzeit ja oder nein, Speicherort und Speicherdauer.
2. Zugangsweg: Direkt am Gerät, per App oder nur auf Verlangen beim Hersteller?
3. Dateninhaber: Name und Anschrift des Portalbetreibers, auch wenn er nicht der Hersteller ist.
4. Weitergabe an Dritte: Wie beantragst du sie, und wie beendest du sie?
5. Vertragsdauer des Portals: Was passiert mit den Daten bei Kündigung?
6. Herstellergröße: Vergleiche, ob ein Kleinunternehmen hinter dem Monitoring steckt – dann gilt der Data Act womöglich nicht.
Was offen bleibt: die Schwächen des Data Act für PV-Betreiber
Keine PV-spezifische Klarstellung. Weder die Verordnung noch die Mitteilung der Bundesnetzagentur nennt Wechselrichter oder Speicher. Die Bundesnetzagentur führt als Beispiele vernetzte Fahrzeuge, smarte Haushaltsgeräte und Industriemaschinen an. Die Einordnung als vernetztes Produkt ist unsere Subsumtion, keine amtliche Aussage.
Rohdaten statt Auswertung. Der größte Nachteil: Die Diagnose, die dir im Streit am meisten helfen würde, darf der Hersteller als abgeleitete Information zurückhalten. Du bekommst Zahlen, keine Erklärung.
Keine Weiterbetriebspflicht. Der Data Act verpflichtet niemanden, ein Portal am Leben zu halten. Stellt ein Anbieter den Dienst ein, gibt dir das Zugangsrecht keinen Anspruch auf Fortführung – sichere deine Daten deshalb regelmäßig selbst.
Keine Erfahrungswerte. Die Bundesnetzagentur ist erst seit dem 30. Mai 2026 zuständig. Veröffentlichte Beschwerdeentscheidungen zu Energiegeräten haben wir nicht gefunden.
Häufige Fragen zum Data Act bei Wechselrichter und Speicher
Gilt der Data Act auch für meinen alten Wechselrichter? +
Darf der Hersteller Geld für meine Daten verlangen? +
Wie schnell muss der Hersteller liefern? +
Habe ich als Mieter einer PV-Anlage auch Anspruch? +
Bekomme ich auch die Fehlerdiagnose des Herstellers? +
Wo beschwere ich mich, wenn der Hersteller nicht reagiert? +
Muss der Solarteur mich über den Datenzugang informieren? +
Weitere Ratgeber
PV-Anzahlung überweisen: Empfängerüberprüfung, falsche IBAN und wer bei Betrug haftet
9
Unterhalt und PV-Einnahmen: die Berechnung, die das Finanzamt nicht kennt
11
Haltbarkeitsgarantie und Software-Updates: welche Pflichtangaben dir Händler ab 27. September 2026 vor dem PV-Kauf machen müssen
9