Unterhalt und PV-Einnahmen: die Berechnung, die das Finanzamt nicht kennt
Das Finanzamt will von der kleinen Anlage nichts mehr wissen — das Familiengericht schon. Was beim Unterhalt zählt, wie über 3 Jahre gerechnet wird und warum die Abschreibung hier oft den Ausschlag gibt.
Inhaltsverzeichnis · 15 Abschnitte
- 1.Die Lage in drei Sätzen
- 2.Wer Unterhalt schuldet — und woran die Höhe hängt
- 3.Die Düsseldorfer Tabelle: was die Zahlen wirklich sagen
- 4.Die Selbstbehalte: die Untergrenze, die nicht angetastet wird
- 5.§ 3 Nummer 72 EStG: „kein Gewinn zu ermitteln"
- 6.Wie das Einkommen ermittelt wird: 3 Jahre statt eines
- 7.Die Abschreibung: 20 Jahre, 5 Prozent — und der Gebäude-Vorbehalt
- 8.Zinsen mindern, Tilgung meistens nicht
- 9.Was die Anlage überhaupt abwirft: eine Messreihe als Grundlage
- 10.Der Eigenverbrauch: der ungeklärte Teil der Rechnung
- 11.Wenn die Anlage eine Einkommensgruppe kostet
- 12.Der Nachteil, den beide Seiten übersehen
- 13.Was du zusammenstellst, bevor gerechnet wird
- 14.Was dieser Ratgeber offen lässt
- 15.Häufige Fragen zu PV-Einnahmen und Unterhalt
Wer eine Photovoltaikanlage auf dem Dach hat und Unterhalt zahlt oder bekommt, stößt früher oder später auf einen Widerspruch: Das Finanzamt will von der Anlage nichts mehr wissen, das Familiengericht schon.
Seit dem Steuerjahr 2022 sind die Einnahmen aus kleinen Anlagen einkommensteuerfrei. Im Unterhaltsrecht gilt dieser Satz nicht. Dort zählt, was tatsächlich an Geld und geldwertem Vorteil zufließt — unabhängig davon, ob es in einer Steuererklärung auftaucht. Dieser Ratgeber zeigt, wie die Berechnung abläuft, welche Abzüge tragen und an welcher Stelle die Rechtslage offen ist. Stand: 13.09.2026.
Die Lage in drei Sätzen
Unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen ist alles, was die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erhöht; die Steuerfreiheit nach § 3 Nummer 72 EStG ändert daran nichts.
Aus der Anlage wird kein Steuergewinn ermittelt — der Unterhaltspflichtige muss die Zahlen für das Familiengericht also selbst aufbereiten, und zwar über 3 Jahre statt über eines.
Die lineare Abschreibung auf die Anlage ist dabei abziehbar, die auf ein Gebäude nicht. Dieser Unterschied entscheidet bei kleinen Anlagen oft darüber, ob am Ende überhaupt etwas übrig bleibt.
Wer Unterhalt schuldet — und woran die Höhe hängt
Die Grundlage steht in einem einzigen Satz: „Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren." Das betrifft Eltern und Kinder in beide Richtungen.
§ 1601 BGB (abgerufen am 13.09.2026)
Wie viel jemand schuldet, hängt an zwei Schrauben. Die eine ist der Bedarf des Berechtigten: Nach § 1610 Absatz 1 BGB bestimmt sich das Maß des Unterhalts nach der Lebensstellung des Bedürftigen. Die andere ist die Leistungsfähigkeit des Pflichtigen — nach § 1603 Absatz 1 BGB ist nicht unterhaltspflichtig, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts zu leisten.
Die Photovoltaikanlage sitzt auf der zweiten Schraube. Sie erhöht die Leistungsfähigkeit — und damit, ab einer bestimmten Größenordnung, den Zahlbetrag.
Die Düsseldorfer Tabelle: was die Zahlen wirklich sagen
In der Praxis rechnet kein Gericht den Bedarf eines Kindes frei aus. Es greift zur Düsseldorfer Tabelle, die das Oberlandesgericht Düsseldorf jährlich veröffentlicht. Die Fassung mit Stand 01.01.2026 staffelt den Bedarf in 15 Einkommensgruppen und vier Altersstufen.
| Nettoeinkommen des Pflichtigen | 0–5 Jahre | 6–11 Jahre | 12–17 Jahre | ab 18 Jahre |
|---|---|---|---|---|
| bis 2.100 Euro | 486 Euro | 558 Euro | 653 Euro | 698 Euro |
| 2.501 bis 2.900 Euro | 535 Euro | 614 Euro | 719 Euro | 768 Euro |
| 3.301 bis 3.700 Euro | 584 Euro | 670 Euro | 784 Euro | 838 Euro |
| 4.101 bis 4.500 Euro | 661 Euro | 759 Euro | 889 Euro | 950 Euro |
Auszug aus der Düsseldorfer Tabelle, Stand 01.01.2026, Beträge je Monat.
Düsseldorfer Tabelle 2026 (PDF) (abgerufen am 13.09.2026)
Entscheidend ist die Sprunghaftigkeit: Zwischen zwei Gruppen liegen beim 12-jährigen Kind rund 30 Euro im Monat. Wer mit 2.880 Euro bereinigtem Netto knapp unter einer Grenze liegt, landet mit 60 Euro zusätzlichem Monatseinkommen aus der Anlage eine Stufe höher.
Die Selbstbehalte: die Untergrenze, die nicht angetastet wird
Gegenüber minderjährigen Kindern gilt nach § 1603 Absatz 2 BGB der notwendige Eigenbedarf. Die Düsseldorfer Tabelle beziffert ihn mit Stand 01.01.2026 auf 1.200 Euro im Monat für den nicht erwerbstätigen und 1.450 Euro für den erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen; darin sind bis zu 520 Euro Warmmiete enthalten.
Gegenüber dem getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten liegt der Eigenbedarf höher: 1.600 Euro bei Erwerbstätigkeit, 1.475 Euro ohne, darin bis zu 580 Euro Warmmiete. Und gegenüber den eigenen Eltern sind es mindestens 2.650 Euro zuzüglich 70 Prozent des darüber hinausgehenden Einkommens.
Diese Staffel erklärt, warum dieselbe Anlage in zwei Verfahren völlig unterschiedlich wirkt. Beim Elternunterhalt verschwindet ein Ertrag von 90 Euro im Monat fast vollständig im Selbstbehalt. Beim Kindesunterhalt kann er eine ganze Einkommensgruppe ausmachen.
§ 3 Nummer 72 EStG: „kein Gewinn zu ermitteln"
Seit 2022 sind die Einnahmen und Entnahmen aus Anlagen bis 30 kW (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit und höchstens 100 kW (peak) je Steuerpflichtigem einkommensteuerfrei. Der zweite Satz der Vorschrift geht noch weiter: Sind die Einnahmen insgesamt steuerfrei, „ist kein Gewinn zu ermitteln".
§ 3 Nummer 72 EStG (abgerufen am 13.09.2026)
Praktisch bedeutet die Steuerfreiheit vor allem eines: Es gibt keine Einnahmen-Überschuss-Rechnung, auf die man sich stützen könnte. Was sonst der Steuerberater liefert, muss der Betreiber selbst zusammenstellen. Was ein Steuerberater dafür verlangen darf, ist eine eigene Frage.
Wie das Einkommen ermittelt wird: 3 Jahre statt eines
Für Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit geben die Unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Familiensenate in Nordrhein-Westfalen die Methode vor. Ziffer 1.5 Absatz 1 verlangt die Ermittlung anhand der Gewinn- und Verlustrechnung oder der Einnahmen-Überschussrechnung und stellt „auf einen mehrjährigen Zeitraum" ab; „in der Regel sind hierzu drei Jahre ausreichend".
Unterhaltsrechtliche Leitlinien NRW, Stand 01.01.2026 (PDF) (abgerufen am 13.09.2026)
Für Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sagt Ziffer 1.6 Absatz 3 dasselbe in anderen Worten: Bei stärkeren Schwankungen kann auf einen Mehrjahresdurchschnitt abgestellt werden. Genau darum geht es bei einer Photovoltaikanlage — zwischen einem sonnenarmen und einem sonnenreichen Jahr liegen bei einer Anlage mit 10 kW (peak) schnell 1.400 kWh, also rund 10 Prozent.
| Jahr | Ertrag | Einspeisung | Gutschrift |
|---|---|---|---|
| Jahr 1 | 9.500 kWh | 6.650 kWh | 532 Euro |
| Jahr 2 | 10.288 kWh | 7.202 kWh | 576 Euro |
| Jahr 3 | 10.900 kWh | 7.630 kWh | 610 Euro |
| Durchschnitt | 10.229 kWh | 7.161 kWh | 573 Euro |
Eigene Rechnung. Jahr 2 ist ein gemessener PVGIS-Wert, Jahr 1 und Jahr 3 sind gesetzte Beispielwerte für ein schwaches und ein starkes Jahr; Einspeisung mit angenommenen 70 Prozent, Vergütung mit angenommenen 8 Cent je kWh.
Schritt eins: Für jedes der letzten 3 Kalenderjahre die eingespeisten kWh und die Gutschrift in Euro aus der Jahresabrechnung des Netzbetreibers übernehmen.
Schritt zwei: Je Jahr die laufenden Kosten abziehen — Versicherung, Wartung, Zählermiete, Reparaturen.
Schritt drei: Die lineare Abschreibung von 5 Prozent der Anschaffungskosten im Jahr abziehen, alternativ die Tilgung, aber nicht beides.
Schritt vier: Die drei Jahresergebnisse addieren und durch 3 teilen. Das Ergebnis geteilt durch 12 ist der Monatsbetrag, der in die Einkommensrechnung geht.
Rechne nach, bevor du eine einzelne Jahresabrechnung vorlegst: Wer ausgerechnet das Rekordjahr einreicht, liefert die Grundlage für einen zu hohen Titel, der dann Jahre trägt.
Die Abschreibung: 20 Jahre, 5 Prozent — und der Gebäude-Vorbehalt
Hier liegt der Punkt, an dem sich Steuerrecht und Unterhaltsrecht überraschend treffen. Ziffer 1.5 Absatz 3 der Leitlinien lautet: „Lineare Abschreibungen (AfA) von Wirtschaftsgütern sind regelmäßig als gewinnmindernd anzuerkennen. Dies gilt in der Regel jedoch nicht für Gebäude." Für den Umfang haben die AfA-Tabellen der Finanzverwaltung „die Vermutung der Richtigkeit für sich".
Und in eben dieser AfA-Tabelle steht die Anlage mit einer klaren Zahl. Position 3.1.6 der amtlichen AfA-Tabelle für allgemein verwendbare Anlagegüter weist Photovoltaikanlagen eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von 20 Jahren zu — zum Vergleich: Windkraftanlagen 16 Jahre, Akkumulatoren 10 Jahre.
AfA-Tabelle AV, BMF-Schreiben vom 15.12.2000, BStBl I 2000, 1532 (PDF) (abgerufen am 13.09.2026)
20 Jahre Nutzungsdauer bedeuten 5 Prozent lineare Abschreibung im Jahr. Eine Anlage für 14.000 Euro bringt damit 700 Euro Abschreibung im Jahr — und weil eine Aufdachanlage ein bewegliches Wirtschaftsgut und kein Gebäude ist, greift der Vorbehalt des zweiten Satzes nicht.
Zinsen mindern, Tilgung meistens nicht
Wer die Anlage finanziert hat, stolpert über Ziffer 1.5 Absatz 4 der Leitlinien: Zinsen für Kredite, mit denen die absetzbaren Wirtschaftsgüter finanziert werden, mindern den Gewinn. Tilgungsleistungen dagegen „können nur berücksichtigt werden, wenn und soweit die Abschreibungen unterhaltsrechtlich nicht anerkannt werden".
Das ist eine Entweder-oder-Regel, kein Nebeneinander. Wer die 5 Prozent Abschreibung durchsetzt, kann die Tilgung nicht zusätzlich abziehen. Prüfe zuerst, welcher der beiden Posten in deinem Fall größer ist — bei einem Annuitätendarlehen mit hoher Tilgung kann der Verzicht auf die Abschreibung günstiger sein.

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Was die Anlage überhaupt abwirft: eine Messreihe als Grundlage
Damit die Rechnung nicht auf Verkaufsprospekten steht, hilft eine neutrale Ertragsquelle. Das Photovoltaic Geographical Information System der Gemeinsamen Forschungsstelle der EU-Kommission rechnet Standorterträge aus gemessenen Strahlungsdaten.
Eigener Abruf am 12.09.2026 für 51 Grad Nord und 10 Grad Ost, 10 kW (peak), Südausrichtung, 35 Grad Neigung und 14 Prozent Systemverluste, Datenbasis PVGIS-SARAH2 der Jahre 2005 bis 2020: 10.288 kWh im Jahr, also rund 1.029 kWh je installiertem kW (peak).
PVGIS der Europäischen Kommission (abgerufen am 12.09.2026)
Vergleiche diesen Wert mit der eigenen Jahresabrechnung. Weicht die reale Anlage stark nach unten ab, ist das kein Argument im Unterhaltsverfahren, sondern ein technischer Befund — und ein Grund, die Anlage prüfen zu lassen.
Der Eigenverbrauch: der ungeklärte Teil der Rechnung
Bis hierher ging es um Geld, das auf dem Konto ankommt. Der größere Teil des Nutzens einer modernen Anlage liegt aber im selbst verbrauchten Strom — er erspart Ausgaben, statt Einnahmen zu erzeugen.
Das Unterhaltsrecht kennt diesen Gedanken. Ziffer 5 Absatz 1 der Leitlinien behandelt den Wohnvorteil durch mietfreies Wohnen im eigenen Haus „als wirtschaftliche Nutzung des Vermögens wie Einkommen". Die Parallele liegt nahe: Wer 3.086 kWh im Jahr selbst verbraucht und dafür bei angenommenen 35 Cent je kWh rund 1.080 Euro nicht an den Stromversorger zahlt, steht wirtschaftlich wie jemand mit 90 Euro mehr im Monat.
Wie hoch der Eigenverbrauchsanteil real ausfällt, hängt an Speicher, Wärmepumpe und Tagesablauf. Der Weg dorthin steht in unserem Ratgeber zum Eigenverbrauch optimieren.
Wenn die Anlage eine Einkommensgruppe kostet
Erfahrungsgemäß entscheidet nicht die absolute Höhe der Erträge, sondern die Lage zur nächsten Tabellengrenze. Ein Beispiel mit den Zahlen von oben: 2.880 Euro bereinigtes Nettoeinkommen liegen in Gruppe 3 der Düsseldorfer Tabelle (2.501 bis 2.900 Euro). Für ein 12-jähriges Kind sind das 719 Euro im Monat.
Kommen 90 Euro geldwerter Eigenverbrauch hinzu, sind es 2.970 Euro — Gruppe 4 (2.901 bis 3.300 Euro) und damit 751 Euro. Der Unterhalt steigt um 32 Euro im Monat, obwohl kein zusätzlicher Euro auf dem Konto liegt. Über 6 Jahre bis zur nächsten Altersstufe summiert sich das auf rund 2.300 Euro.
Das ist eine eigene Rechnung auf Grundlage der Tabellenwerte 2026 und der oben gesetzten Annahmen — sie zeigt die Größenordnung, nicht deinen Fall.
Der Nachteil, den beide Seiten übersehen
Die Anlage wirkt in einem Trennungsverfahren zweimal, und die beiden Wirkungen widersprechen sich. Beim Unterhalt erhöht sie das Einkommen. Beim Zugewinnausgleich erhöht sie das Endvermögen, weil sie als wesentlicher Bestandteil des Hauses dem Grundstückseigentümer gehört.
Wer im Unterhaltsverfahren die Erträge kleinrechnet, argumentiert damit gegen den eigenen Vortrag im Vermögensausgleich — und umgekehrt. Die Details der vermögensrechtlichen Seite stehen in unserem Ratgeber zu Photovoltaik bei Trennung und Scheidung.
Was du zusammenstellst, bevor gerechnet wird
1. Die Jahresabrechnungen des Netzbetreibers für 3 Jahre. Sie enthalten die eingespeisten kWh und die Gutschrift in Euro — die einzige Zahl, die niemand bestreiten kann.
2. Die Erzeugungsdaten aus dem Wechselrichterportal. Daraus ergibt sich der Eigenverbrauch als Differenz zur Einspeisung.
3. Die Anschaffungsrechnung. Sie ist die Basis der 5 Prozent Abschreibung im Jahr.
4. Den Kreditvertrag mit Zins- und Tilgungsplan. Zinsen mindern, Tilgung in der Regel nicht.
5. Die Belege für laufende Kosten. Versicherung, Wartung, Zählermiete und Reparaturen mindern den Ertrag.
6. Die Stromrechnung. Lies den Arbeitspreis in Cent je kWh ab — er bewertet den Eigenverbrauch.
Was dieser Ratgeber offen lässt
Drei Punkte bleiben ungeklärt, und das offen zu sagen ist ehrlicher, als sie zu füllen.
Erstens gelten die zitierten Leitlinien für die Familiensenate in Nordrhein-Westfalen. Andere Oberlandesgerichte haben eigene Leitlinien, die in Einzelfragen abweichen; die Düsseldorfer Tabelle selbst wird dagegen bundesweit angewandt.
Zweitens ist die Behandlung des Eigenverbrauchs, wie oben beschrieben, nicht durch eine abrufbare Entscheidung gedeckt.
Drittens klärt dieser Text nicht, wie Einnahmen aus der Anlage auf Sozialleistungen wirken. Das folgt eigenen Regeln — nachzulesen für Bürgergeld und Grundsicherung und für Wohngeld und BAföG.

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Häufige Fragen zu PV-Einnahmen und Unterhalt
Muss ich die steuerfreie Anlage im Unterhaltsverfahren angeben? +
Welcher Zeitraum wird zugrunde gelegt? +
Kann ich die Abschreibung abziehen? +
Und die Kreditrate? +
Zählt der selbst verbrauchte Strom als Einkommen? +
Wie viel Unterhalt kostet mich die Anlage konkret? +
Gilt das auch beim Elternunterhalt? +
Was passiert, wenn ich die Anlage verschweige? +
Alle zitierten Vorschriften und Werke wurden am 12. und 13.09.2026 im Volltext abgerufen: §§ 1601, 1603, 1610 und 1612a BGB sowie § 3 EStG über gesetze-im-internet.de per curl mit iso-8859-1; die Düsseldorfer Tabelle 2026 und die Unterhaltsrechtlichen Leitlinien NRW 2026 als PDF über olg-duesseldorf.nrw.de; die AfA-Tabelle AV als PDF über bundesfinanzministerium.de; die Ertragszahl über das PVGIS-Werkzeug der EU-Kommission. Stand: 13.09.2026. Dieser Ratgeber ersetzt keine Beratung im Einzelfall.