PV-Anzahlung überweisen: Empfängerüberprüfung, falsche IBAN und wer bei Betrug haftet
Seit dem 9. Oktober 2025 gleichen Banken vor jeder Euro-Überweisung IBAN und Empfängernamen ab. Was das für die Anzahlung deiner PV-Anlage bedeutet und wer haftet, wenn das Geld beim Betrüger landet.
Inhaltsverzeichnis · 9 Abschnitte
- 1.Was die Empfängerüberprüfung ist und seit wann sie gilt
- 2.Die vier Ergebnisse beim Abgleich von IBAN und Name
- 3.Warum gerade die Anzahlung für die PV-Anlage ein Ziel ist
- 4.Falsche IBAN überwiesen: Wann die Bank haftet und wann nicht
- 5.Und die Anzahlung beim Solarbetrieb? Was ein Fehlgriff für den Vertrag bedeutet
- 6.Anzahlung sicher überweisen: so gehst du vor
- 7.Geld schon weg: die ersten Schritte
- 8.Was die Empfängerüberprüfung nicht leistet
- 9.Häufige Fragen zur Empfängerüberprüfung bei der PV-Anzahlung
Für die PV-Anlage wird fast immer eine Anzahlung fällig – oft ein fünfstelliger Betrag, per Überweisung. Genau dort setzen Betrüger an: Eine E-Mail, die aussieht wie vom Solarbetrieb, meldet „neue Kontodaten“. Wer überweist, zahlt an ein fremdes Konto. Das Geld ist weg, und der Betrieb wartet weiter auf seine Anzahlung.
Seit dem 9. Oktober 2025 gibt es dagegen ein Werkzeug, das in keinem Ratgeber zur PV-Finanzierung vorkommt: die Empfängerüberprüfung. Deine Bank gleicht vor der Freigabe IBAN und Name ab. Dieser Ratgeber zeigt, wie die Prüfung funktioniert, was ihre Ergebnisse bedeuten, wer haftet, wenn trotzdem etwas schiefgeht, und wie du eine Anzahlung sicher überweist. Stand: 13.09.2026.
Was die Empfängerüberprüfung ist und seit wann sie gilt
Grundlage ist die Verordnung (EU) 2024/886 vom 13. März 2024. Sie fügt in die SEPA-Verordnung (EU) Nr. 260/2012 einen neuen Artikel 5c ein und gilt unmittelbar. Banken in Mitgliedstaaten mit dem Euro mussten die Pflicht nach Absatz 9 bis zum 9. Oktober 2025 erfüllen, in den übrigen EU-Staaten gilt der 9. Juli 2027.
Nach Artikel 5c Absatz 1 bietet deine Bank die Prüfung an, unmittelbar nachdem du die Empfängerdaten eingegeben hast und bevor du die Überweisung freigeben kannst. Das gilt unabhängig davon, ob du am Handy, am Rechner oder am Automaten überweist. Nach Artikel 5b Absatz 2 ist die Prüfung unentgeltlich.
Die Verbraucherzentrale Niedersachsen ergänzt in ihrer Übersicht vom 21. Oktober 2025 die Praxis: Die Prüfung gilt für Euro-Überweisungen und Euro-Echtzeitüberweisungen innerhalb der EU. Gibst du einen Überweisungsschein in der Filiale ab, prüft ein Mitarbeiter direkt; wirfst du ihn in den Briefkasten, findet keine Prüfung statt. Das deckt sich mit Artikel 5c Absatz 4.
Die vier Ergebnisse beim Abgleich von IBAN und Name
Artikel 5c Absatz 1 Buchstabe a beschreibt drei Ausgänge. Die Verbraucherzentrale nennt einen vierten, technischen Fall. Auch die Stiftung Warentest und der Bankenverband führen die drei inhaltlichen Ergebnisse so auf.
| Ergebnis | Was die Bank anzeigt | Was du bei einer PV-Anzahlung tust |
|---|---|---|
| Übereinstimmung | Name und IBAN passen | Freigeben, wenn die IBAN aus dem Vertrag stammt |
| Nahezu Übereinstimmung | Den tatsächlich hinterlegten Namen | Mit dem Firmennamen im Vertrag vergleichen |
| Keine Übereinstimmung | Warnung: Das Geld könnte an einen anderen Kontoinhaber gehen | Nicht freigeben, erst beim Betrieb nachfragen |
| Prüfung nicht möglich | Technischer Fehler | Später erneut versuchen (Verbraucherzentrale) |
Wichtig ist Absatz 5: Die Prüfung darf dich nicht daran hindern, die Überweisung freizugeben. Die Bank warnt, entscheiden musst du selbst. Nach Absatz 7 muss sie dich zugleich darüber informieren, welche Folgen es für Haftung und Erstattung hat, wenn du eine Warnung übergehst.
Warum gerade die Anzahlung für die PV-Anlage ein Ziel ist
Bei einer PV-Anlage fließt viel Geld in wenigen Überweisungen, und die Kontodaten kommen oft per E-Mail. Ein Beispiel mit gesetzten Werten: Kostet eine Anlage mit 10 kWp und einem Speicher mit 10 kWh 18.000 Euro und verlangt der Betrieb 30 Prozent Anzahlung, sind das 5.400 Euro auf einen Schlag. Ein Zahlungsplan mit 60 Prozent bei Lieferung und 10 Prozent nach Abnahme bringt zwei weitere Überweisungen über 10.800 Euro und 1.800 Euro.
Die Masche, vor der die Verbraucherzentrale im Zusammenhang mit Kontoänderungen warnt, passt genau darauf: Eine Nachricht nennt eine neue Bankverbindung für offene Beträge. Ob die Nachricht von einem gehackten E-Mail-Konto des Betriebs oder von einer nachgemachten Adresse kommt, sieht man ihr oft nicht an. Wie Anzahlungen grundsätzlich zu bemessen sind und was mit ihnen bei einer Insolvenz passiert, steht im Ratgeber zu Anzahlung, Baugeld und Geschäftsführerhaftung. Wann du eine geleistete Anzahlung bei Lieferverzug zurückfordern kannst, erklärt der Ratgeber zu Liefertermin, Verzug und Rücktritt.
Falsche IBAN überwiesen: Wann die Bank haftet und wann nicht
Der Ausgangspunkt steht in § 675r Absatz 1 BGB: Banken dürfen eine Überweisung ausschließlich anhand der Kundenkennung ausführen, also der IBAN. Wird sie so ausgeführt, gilt sie gegenüber dem durch die IBAN bezeichneten Empfänger als ordnungsgemäß ausgeführt – auch wenn du einen ganz anderen Namen eingetragen hast.
Daran knüpft § 675y Absatz 5 BGB an: Hast du eine falsche Kundenkennung angegeben und wurde danach ausgeführt, hast du keinen Erstattungsanspruch gegen deine Bank. Sie muss sich aber im Rahmen ihrer Möglichkeiten bemühen, das Geld zurückzuholen. Gelingt das nicht, muss sie dir auf schriftlichen Antrag alle verfügbaren Informationen geben, damit du selbst gegen den Empfänger vorgehen kannst. Für diese Tätigkeiten darf sie ein Entgelt vereinbaren.
Die Empfängerüberprüfung verschiebt diese Lage in zwei Richtungen. Artikel 5c Absatz 8 Satz 1 stellt klar: Hat die Bank die Prüfung ordnungsgemäß durchgeführt, haftet sie nicht für eine Überweisung an einen unbeabsichtigten Empfänger. Hat sie die Prüfung dagegen nicht angeboten und ging das Geld deshalb falsch, muss sie dir nach Satz 2 den Betrag unverzüglich erstatten. Weitere Verluste richten sich nach deinem Vertrag mit der Bank.
| Fall | Ergebnis | Fundstelle |
|---|---|---|
| Bank hat keine Empfängerüberprüfung angeboten, Geld ging deshalb falsch | Bank erstattet unverzüglich | Art. 5c Abs. 8 Satz 2 VO 260/2012 |
| Bank hat geprüft und gewarnt, du hast trotzdem freigegeben | Keine Haftung der Bank, nur Rückholbemühung und Auskunft | Art. 5c Abs. 8 Satz 1; § 675y Abs. 5 BGB |
| Du hast selbst eine falsche IBAN eingetippt | Keine Erstattung, aber Rückholbemühung | § 675r Abs. 1; § 675y Abs. 5 BGB |
| Jemand anderes hat die Überweisung ausgelöst, nicht du | Nicht autorisierter Zahlungsvorgang, Erstattung | § 675u BGB |
Der letzte Fall ist ein anderer: Nach § 675u BGB muss die Bank einen nicht autorisierten Zahlungsvorgang spätestens bis zum Ende des folgenden Geschäftstags erstatten. Hast du die Überweisung aber selbst freigegeben – nur eben an den falschen Empfänger –, ist sie autorisiert, und § 675u hilft nicht.

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Und die Anzahlung beim Solarbetrieb? Was ein Fehlgriff für den Vertrag bedeutet
Die Zahlung an ein Betrügerkonto hat noch eine zweite Seite. Nach § 362 Absatz 1 BGB erlischt eine Schuld, wenn die Leistung an den Gläubiger bewirkt wird. Wird an einen Dritten geleistet, verweist Absatz 2 auf § 185, also im Kern auf eine Zustimmung des Gläubigers.
Nach unserer Lesart bedeutet das: Überweist du die Anzahlung auf das Konto eines Betrügers, hast du deine Schuld gegenüber dem Solarbetrieb damit nicht ohne Weiteres getilgt. Der Betrieb kann die Anzahlung weiter verlangen. Ob du Ansprüche gegen den Betrieb hast, weil etwa sein E-Mail-Konto schlecht gesichert war, hängt am Einzelfall; eine Gerichtsentscheidung zu diesem Fall bei PV-Anlagen haben wir nicht gelesen. Wie Zahlungen nach einem Widerruf des Anlagenvertrags zurückzugewähren sind, steht im Ratgeber PV-Vertrag widerrufen.
Anzahlung sicher überweisen: so gehst du vor
Schritt eins: IBAN und genauen Firmennamen aus dem unterschriebenen Vertrag oder dem ersten Angebot abschreiben.
Schritt zwei: Die Zahlungsaufforderung damit vergleichen. Weicht die IBAN ab, nicht überweisen.
Schritt drei: Beim Betrieb über eine selbst gesuchte Telefonnummer anrufen und die Bankverbindung bestätigen lassen.
Schritt vier: Im Onlinebanking den vollständigen Firmennamen eintragen und das Ergebnis der Empfängerüberprüfung abwarten.
Schritt fünf: Bei „keine Übereinstimmung“ abbrechen. Bei „nahezu Übereinstimmung“ den angezeigten Namen mit dem Vertrag vergleichen.
Beim Dauerauftrag für Raten greift die Prüfung ebenfalls, wenn du ihn neu einrichtest oder änderst, so der Bankenverband. Für eine laufende Finanzierung über die Bank des Anbieters ist das eine zusätzliche Kontrolle.
Geld schon weg: die ersten Schritte
Hast du bereits an ein falsches Konto überwiesen, zählt Tempo. Informiere sofort deine Bank und verlange nach § 675y Absatz 5 Satz 2 BGB, dass sie sich um die Rückholung bemüht. Scheitert das, beantrage schriftlich die verfügbaren Informationen zum Empfänger nach Satz 4. Die Stiftung Warentest weist darauf hin, dass Geld nach Eingang auf einem Betrügerkonto oft in Sekunden weitertransferiert wird.
Prüfe außerdem, ob deine Bank die Empfängerüberprüfung überhaupt angeboten hat. Fehlte sie, obwohl die Überweisung darunter fiel, greift die Erstattungspflicht nach Artikel 5c Absatz 8 Satz 2. Die Verbraucherzentrale Niedersachsen formuliert es so: Führt die Bank die Prüfung nicht oder fehlerhaft durch, haftet sie für den entstehenden Schaden.
Parallel informierst du den Solarbetrieb, damit er sein E-Mail-Konto prüfen kann, und erstattest Anzeige bei der Polizei. Wie du bei einem unseriösen Anbieter insgesamt vorgehst, zeigt der Ratgeber Schwarze Schafe in der Solarbranche. Ist der Betrieb selbst insolvent und schickt dir ein Verwalter neue Kontodaten, hilft der Ratgeber Anbieter insolvent – was tun.

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Was die Empfängerüberprüfung nicht leistet
Kein Schutz vor dem echten Betrügerkonto mit passendem Namen. Lautet das Konto des Betrügers tatsächlich auf den Namen, den er dir nennt, meldet die Prüfung eine Übereinstimmung. Sie prüft, ob Name und IBAN zusammenpassen – nicht, ob der Empfänger dein Vertragspartner ist.
Warnung heißt nicht Sperre. Nach Absatz 5 kannst du trotz roter Warnung freigeben. Der größte Nachteil: Wer unter Zeitdruck die Warnung wegklickt, verliert nach Absatz 8 Satz 1 den Haftungsanspruch gegen die Bank.
Keine Hilfe außerhalb des Euro-Raums. Für Überweisungen in die Schweiz oder nach Großbritannien gilt die Prüfung laut Verbraucherzentrale nicht. Bei im Ausland bestellten Modulen oder Speichern fehlt sie also.
Keine Zahlen zum Betrug bei PV-Anzahlungen. Wie oft Anzahlungen für Solaranlagen auf falsche Konten gehen, erhebt keine der gelesenen Quellen.
1. IBAN-Quelle: Aus Vertrag oder erstem Angebot, nicht aus einer späteren Nachricht?
2. Firmenname: Vollständig mit Rechtsform wie im Impressum?
3. Rückruf: Bei Abweichung über eine selbst gesuchte Nummer?
4. Prüfergebnis: Übereinstimmung abgewartet, keine Warnung weggeklickt?
5. Zahlungsweg: Onlinebanking oder Filiale, kein Einwurf in den Briefkasten?
6. Beleg: Screenshot des Prüfergebnisses gespeichert?
Häufige Fragen zur Empfängerüberprüfung bei der PV-Anzahlung
Seit wann prüfen Banken den Empfängernamen? +
Kostet die Empfängerüberprüfung etwas? +
Was bedeutet „nahezu Übereinstimmung“? +
Kann ich trotz Warnung überweisen? +
Muss meine Bank mir das Geld zurückgeben, wenn ich die falsche IBAN eingegeben habe? +
Muss ich die Anzahlung noch einmal zahlen, wenn das Geld beim Betrüger gelandet ist? +
Gilt die Prüfung auch für Daueraufträge? +
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