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Recht & Streitfälle

Wer hat den PV-Vertrag unterschrieben? Vollmacht, Vertretung und die Zusagen am Küchentisch

Der Berater sagt zu, das Unternehmen weiß von nichts. Oder ein Ehepartner unterschreibt allein. Ob dich das bindet, entscheiden §§ 164 bis 179 BGB, § 1357 BGB und drei Vorschriften des Handelsgesetzbuchs — darunter eine, nach der Schweigen als Zustimmung gilt.

⏱️ 10 Lesezeit📅 September 2026
JK
Jan Kotzorek·Redaktion Solarliebhaber.de·Veröffentlicht und zuletzt geprüft am 10. September 2026
Drei Kästen mit Pfeilen: Berater nach § 84 HGB, Vertriebsgesellschaft nach § 55 HGB und Vertragspartner nach § 164 BGB.

Foto: Eigene Grafik

Inhaltsverzeichnis · 13 Abschnitte
  1. 1.Am Küchentisch unterschrieben — und dann?
  2. 2.§ 164 BGB: wann eine fremde Unterschrift dich bindet
  3. 3.Der Vertriebler ist meist Handelsvertreter — seine Vollmacht reicht weniger weit, als er sagt
  4. 4.§ 91a HGB: die Genehmigung, die durch Schweigen entsteht
  5. 5.§ 177 BGB: zwei Wochen, dann gilt die Genehmigung als verweigert
  6. 6.§ 178 BGB: dein eigenes Widerrufsrecht bis zur Genehmigung
  7. 7.§ 179 BGB: wofür der Vertreter persönlich haftet
  8. 8.Der Ehegatte allein: was § 1357 BGB kann und was nicht
  9. 9.§ 172 BGB: die Vollmachtsurkunde, die weiterwirkt
  10. 10.So sicherst du die Zusage vom Küchentisch
  11. 11.Was dieser Artikel bewusst offen lässt
  12. 12.Häufige Fragen
  13. 13.Quellen

Am Küchentisch unterschrieben — und dann?

Der Berater sitzt am Tisch, das Tablet liegt daneben, und nach neunzig Minuten steht eine Unterschrift auf einem Formular. Was danach gilt, hängt an einer Frage, die in dem Gespräch nie fällt: Wer hat hier eigentlich für wen gehandelt?

Drei Konstellationen kommen in der Praxis immer wieder vor. Der Berater sagt etwas zu, das später niemand einhalten will. Ein Ehepartner unterschreibt allein, und der andere fühlt sich nicht gebunden. Oder das Unternehmen erklärt hinterher, der Vertriebspartner sei zu diesem Abschluss gar nicht bevollmächtigt gewesen.

Für alle drei Fälle gibt es klare Normen — nur stehen sie nicht im Vertrag, sondern im BGB und im Handelsgesetzbuch.

SituationNormFrist
Vertreter handelt ohne Vollmacht§ 177 Abs. 1 BGBWirksamkeit hängt an der Genehmigung
Du forderst den Vertretenen zur Erklärung auf§ 177 Abs. 2 BGB2 Wochen, dann gilt sie als verweigert
Vermittler schließt trotzdem ab, Unternehmen schweigt§ 91a Abs. 1 HGBunverzüglich, sonst genehmigt
Du willst dich vorher lösen§ 178 BGBbis zur Genehmigung jederzeit

§ 164 BGB: wann eine fremde Unterschrift dich bindet

§ 164 Absatz 1 BGB formuliert die Grundregel: Eine Willenserklärung, die jemand „innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht im Namen des Vertretenen abgibt, wirkt unmittelbar für und gegen den Vertretenen". Zwei Voraussetzungen also — Handeln in fremdem Namen und Vertretungsmacht.

Satz 2 desselben Absatzes entschärft einen verbreiteten Irrtum: Es macht keinen Unterschied, ob die Erklärung ausdrücklich im fremden Namen erfolgt „oder ob die Umstände ergeben, dass sie in dessen Namen erfolgen soll". Wer als Geschäftsführer einer GmbH auftritt und mit seinem eigenen Namen unterschreibt, handelt trotzdem für die Gesellschaft.

Die Vollmacht selbst ist formfrei. § 167 Absatz 2 BGB stellt klar: Die Erklärung „bedarf nicht der Form, welche für das Rechtsgeschäft bestimmt ist, auf das sich die Vollmacht bezieht". Eine mündlich erteilte Vollmacht kann also einen schriftlichen Vertrag tragen.

Prüfe im Angebot, wer als Vertragspartner genannt ist. Nicht selten steht auf dem Deckblatt eine regionale Vertriebsgesellschaft und im Kleingedruckten ein ganz anderer Anbieter. Wer der Vertragspartner ist, entscheidet später darüber, wen du bei Mängeln überhaupt in Anspruch nehmen kannst.
Drei Kästen für die drei Ausgänge beim Handeln ohne Vertretungsmacht: Genehmigung nach § 177 BGB mit zwei Wochen Frist, Widerruf nach § 178 BGB, Haftung des Vertreters nach § 179 BGB.
Schwebend unwirksam heißt: weder bindend noch endgültig gescheitert. · Foto: Eigene Grafik

Der Vertriebler ist meist Handelsvertreter — seine Vollmacht reicht weniger weit, als er sagt

Wer zum Verkaufsgespräch kommt, ist häufig kein Angestellter des Herstellers, sondern ein selbstständiger Vermittler. § 84 Absatz 1 HGB definiert ihn: Handelsvertreter ist, „wer als selbständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen".

Der Unterschied zwischen vermitteln und abschließen ist der ganze Punkt. Ein reiner Vermittlungsvertreter darf gerade nicht abschließen. Und selbst wer abschließen darf, darf deshalb noch lange nicht alles: § 55 Absatz 2 HGB stellt fest, dass die Abschlussvollmacht nicht dazu berechtigt, „abgeschlossene Verträge zu ändern, insbesondere Zahlungsfristen zu gewähren".

Noch praxisrelevanter ist Absatz 3: „Zur Annahme von Zahlungen sind sie nur berechtigt, wenn sie dazu bevollmächtigt sind." Wer eine Anzahlung von 8.000 Euro dem Berater in die Hand drückt, ohne dessen Inkassovollmacht zu kennen, hat unter Umständen nicht an den Vertragspartner gezahlt.

Was der Vermittler tutDarf er das ohne besondere Vollmacht?Norm
Angebote vermitteln und weiterleitenja, das ist seine Aufgabe§ 84 Abs. 1 HGB
Im Namen des Unternehmens abschließennur mit Abschlussvollmacht§ 84 Abs. 1 HGB
Zahlungsfristen gewähren oder den Vertrag ändernnein, auch nicht mit Abschlussvollmacht§ 55 Abs. 2 HGB
Anzahlungen entgegennehmennur mit ausdrücklicher Inkassovollmacht§ 55 Abs. 3 HGB
Mängelanzeigen entgegennehmenja, auch ohne jede Abschlussvollmacht§ 91 Abs. 2 HGB
Häufigster Fehler: Zahlung an die falsche Person. Überweise ausschließlich auf ein Konto, das im Vertrag oder in einer Rechnung des Vertragspartners genannt ist — nie auf ein Konto, das erst im Gespräch genannt wird. Das ist der Nachteil des Vertriebs über selbstständige Partner: Für dich ist von außen nicht erkennbar, wo die Vollmacht endet.

Eine Sache darf der Vermittler dagegen immer: Nach § 91 Absatz 2 HGB gilt er auch ohne Abschlussvollmacht als ermächtigt, Mängelanzeigen entgegenzunehmen. Eine Mängelrüge, die du beim Vertriebspartner abgibst, ist damit zugegangen — das ist ein echter Vorteil, den kaum jemand nutzt.

§ 91a HGB: die Genehmigung, die durch Schweigen entsteht

Jetzt wird es interessant. Hat ein Vermittlungsvertreter ohne Abschlussvollmacht trotzdem im Namen des Unternehmens abgeschlossen, greift § 91a Absatz 1 HGB — und der dreht die übliche Beweislast um.

Das Geschäft „gilt als von dem Unternehmer genehmigt, wenn dieser nicht unverzüglich, nachdem er von dem Handelsvertreter oder dem Dritten über Abschluß und wesentlichen Inhalt benachrichtigt worden ist, dem Dritten gegenüber das Geschäft ablehnt". Voraussetzung ist nur, dass dir der Mangel der Vertretungsmacht nicht bekannt war.

Absatz 2 erweitert das auf den Fall, dass ein Abschlussvertreter ein Geschäft schließt, zu dem er im Einzelfall nicht bevollmächtigt war. In beiden Fällen genügt das Schweigen des Unternehmens, um den Vertrag wirksam werden zu lassen.

Daraus folgt eine sehr konkrete Handlung. Schick nach dem Gespräch eine kurze Nachricht direkt an das Unternehmen — nicht an den Berater —, in der du Abschluss und wesentlichen Inhalt benennst: Datum, Anlagengröße, Preis, Liefertermin. Genau diese Benachrichtigung setzt die Unverzüglichkeit des § 91a Absatz 1 HGB in Gang. Notiere dir das Absendedatum.

§ 177 BGB: zwei Wochen, dann gilt die Genehmigung als verweigert

Außerhalb des Handelsvertreterrechts gilt die allgemeine Regel des § 177 Absatz 1 BGB: Schließt jemand ohne Vertretungsmacht im fremden Namen einen Vertrag, hängt dessen Wirksamkeit „von dessen Genehmigung ab". Bis dahin ist der Vertrag schwebend unwirksam — weder bindend noch endgültig gescheitert.

Absatz 2 gibt dir das Werkzeug, diesen Schwebezustand zu beenden. Forderst du den Vertretenen zur Erklärung auf, kann sie „nur bis zum Ablauf von zwei Wochen nach dem Empfang der Aufforderung erklärt werden; wird sie nicht erklärt, so gilt sie als verweigert". Nach 2 Wochen Schweigen ist der Vertrag also endgültig unwirksam.

Beachte den Adressatenwechsel im selben Absatz: Nach der Aufforderung kann die Genehmigung nur noch dir gegenüber erklärt werden. Eine vorher gegenüber dem Vertreter erklärte Genehmigung wird unwirksam.

Zwei übereinanderliegende Balken: oben § 177 BGB, wo Schweigen nach zwei Wochen als Verweigerung gilt, unten § 91a HGB, wo Schweigen als Genehmigung gilt.
Dieselbe Untätigkeit, zwei entgegengesetzte Ergebnisse — je nachdem, wer da gehandelt hat. · Foto: Eigene Grafik

§ 178 BGB: dein eigenes Widerrufsrecht bis zur Genehmigung

Solange nicht genehmigt ist, hast du einen zweiten Ausweg. § 178 BGB: „Bis zur Genehmigung des Vertrags ist der andere Teil zum Widerruf berechtigt, es sei denn, dass er den Mangel der Vertretungsmacht bei dem Abschluss des Vertrags gekannt hat."

Dieser Widerruf hat nichts mit dem verbraucherrechtlichen Widerruf zu tun, der 14 Tage läuft und in unserem Ratgeber zum Widerruf des PV-Vertrags beschrieben ist; wer sich ohne Mangel und ohne Verzug lösen will, findet die Wege im Ratgeber zur Prüfung der Vertragsklauseln. Er ist an keine Frist gebunden, sondern nur an den Zeitpunkt der Genehmigung — und er kann nach Satz 2 „auch dem Vertreter gegenüber erklärt werden".

Wer den Mangel kannte, verliert dieses Recht. Hat der Berater offen gesagt, er müsse den Abschluss noch freigeben lassen, kanntest du den Mangel der Vertretungsmacht — dann greift § 178 BGB nicht mehr. Vorsicht bei Formulierungen wie „vorbehaltlich Bestätigung durch die Zentrale": Sie sind genau dafür da.

§ 179 BGB: wofür der Vertreter persönlich haftet

Verweigert der Vertretene die Genehmigung, steht der Vertreter selbst in der Pflicht. § 179 Absatz 1 BGB gibt dir die Wahl zwischen Erfüllung und Schadensersatz, sofern er seine Vertretungsmacht nicht nachweist.

Absatz 2 schränkt das ein, wenn er den Mangel selbst nicht kannte: Dann schuldet er nur den Vertrauensschaden, „jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus, welches der andere Teil an der Wirksamkeit des Vertrags hat". Absatz 3 schließt die Haftung ganz aus, wenn du den Mangel kanntest oder kennen musstest.

Ein durchgerechnetes Beispiel: Du hast 8.000 Euro angezahlt und für die Montage 2 Tage Urlaub genommen. Kannte der Vertreter seinen Vollmachtsmangel, kannst du nach Absatz 1 Erfüllung verlangen. Kannte er ihn nicht, bleibt nach Absatz 2 der Vertrauensschaden — die Anzahlung zurück und die vergeblichen Aufwendungen, gedeckelt durch dein Erfüllungsinteresse.

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Der Ehegatte allein: was § 1357 BGB kann und was nicht

Bleibt der häufigste Fall überhaupt: Einer unterschreibt, der andere war nicht dabei. Hier greift keine Vollmacht, sondern eine eigene Norm des Familienrechts.

§ 1357 Absatz 1 BGB: „Jeder Ehegatte ist berechtigt, Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie mit Wirkung auch für den anderen Ehegatten zu besorgen. Durch solche Geschäfte werden beide Ehegatten berechtigt und verpflichtet, es sei denn, dass sich aus den Umständen etwas anderes ergibt."

Zwei Einschränkungen stehen direkt daneben. Nach Absatz 2 kann ein Ehegatte die Berechtigung des anderen beschränken oder ausschließen; Dritten gegenüber wirkt das aber nur nach Maßgabe des § 1412 BGB, also praktisch nur bei Eintragung im Güterrechtsregister. Und Absatz 3 ist eindeutig: „Absatz 1 gilt nicht, wenn die Ehegatten getrennt leben."

Der Streitpunkt liegt im Wort „angemessen". Die Norm erfasst Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs — Lebensmittel, Kleidung, Haushaltsgeräte in üblicher Größenordnung. Eine Photovoltaikanlage im fünfstelligen Bereich — also ab 10.000 Euro — ist eine Investition in das Haus, kein laufender Lebensbedarf. Wer sicher gehen will, lässt beide unterschreiben; das kostet nichts und beendet die Diskussion, bevor sie beginnt.
Vier Zeilen mit Konstellation, Norm und Ergebnis: Ehegatte allein nach § 1357 BGB, Vermittler ohne Vollmacht nach § 91a HGB, Abschlussvertreter nach § 164 BGB, alte Vollmachtsurkunde nach § 172 BGB.
Vier Konstellationen, vier Normen — und nur in einer bindet die Unterschrift beide Ehegatten nicht. · Foto: Eigene Grafik

§ 172 BGB: die Vollmachtsurkunde, die weiterwirkt

Legt der Vertreter eine schriftliche Vollmacht vor, gilt nach § 172 Absatz 1 BGB die Aushändigung der Urkunde an ihn wie eine besondere Mitteilung an dich. Absatz 2 hat es in sich: „Die Vertretungsmacht bleibt bestehen, bis die Vollmachtsurkunde dem Vollmachtgeber zurückgegeben oder für kraftlos erklärt wird."

Ein widerrufener Vertriebspartner, der seine alte Vollmachtsurkunde behalten hat, kann das Unternehmen also weiter binden. In der Praxis ist das der Grund, warum seriöse Anbieter Vollmachten befristen.

Ergänzend regelt § 166 Absatz 1 BGB, auf wessen Kenntnis es ankommt: Für Willensmängel und das Kennen bestimmter Umstände zählt „nicht die Person des Vertretenen, sondern die des Vertreters". Was der Berater wusste, wird dem Unternehmen zugerechnet — auch das, was er über den Zustand deines Dachs erfahren hat.

So sicherst du die Zusage vom Küchentisch

1 In vier Schritten:
  1. Achte darauf, wie der Berater unterschreibt: mit Firmenzusatz („i. V.", „i. A.") oder ohne, und notiere den vollständigen Firmennamen.
  2. Prüfe im Angebot, ob Vertragspartner und Rechnungssteller identisch sind.
  3. Lass dir jede mündliche Zusage in den Vertragstext schreiben — nicht in eine Anlage, nicht in eine Mail.
  4. Schicke dem Unternehmen selbst innerhalb von 3 Tagen eine kurze Bestätigung des Abschlusses mit Datum, Größe, Preis und Termin.
Was in deine Bestätigung an das Unternehmen gehört:
  • Datum und Ort des Gesprächs sowie der Name des Beraters.
  • Der wesentliche Inhalt: Anlagengröße, Speicher, Preis, Liefer- und Montagetermin.
  • Jede Zusage, die vom gedruckten Angebot abweicht, im Wortlaut.
  • Die Bitte um schriftliche Bestätigung innerhalb von 14 Tagen.
  • Kein Vorschuss, bevor diese Bestätigung vorliegt.
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Was dieser Artikel bewusst offen lässt

Eine Lücke bleibt, und wir füllen sie nicht mit einer Behauptung. Das ist die ehrliche Schwäche dieses Textes.

Zur Frage, ob eine Photovoltaikanlage unter § 1357 Absatz 1 BGB fällt, war keine höchstrichterliche Entscheidung im Volltext auffindbar. Der Gesetzeswortlaut spricht klar von der „angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie", und eine Investition in fünfstelliger Höhe passt nicht in diese Kategorie. Eine Gerichtsentscheidung, die das für die PV-Anlage ausdrücklich sagt und die sich per Direktabruf lesen ließe, haben wir nicht gefunden — wer sich darauf verlässt, sollte den Fall anwaltlich prüfen lassen.

Verwandte Fragen behandeln wir in den Ratgebern zur Vorsorgevollmacht für die Anlage, zum Kündigen des PV-Vertrags und zum Schicksal der Anzahlung.

Häufige Fragen

Bin ich gebunden, wenn nur mein Ehepartner unterschrieben hat? +
In aller Regel nicht. § 1357 Absatz 1 BGB verpflichtet beide Ehegatten nur bei Geschäften zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie. Eine PV-Anlage im fünfstelligen Bereich ist eine Investition, kein laufender Lebensbedarf. Nach Absatz 3 gilt die Norm ohnehin nicht, wenn die Ehegatten getrennt leben.
Der Berater hatte keine Vollmacht — ist der Vertrag ungültig? +
Er ist zunächst schwebend unwirksam. Nach § 177 Absatz 1 BGB hängt die Wirksamkeit von der Genehmigung des Unternehmens ab. Forderst du es zur Erklärung auf, hat es dafür nach Absatz 2 nur 2 Wochen; danach gilt die Genehmigung als verweigert.
Kann ein Vertrag durch bloßes Schweigen wirksam werden? +
Im Handelsvertreterrecht ja. Nach § 91a Absatz 1 HGB gilt das Geschäft als genehmigt, wenn das Unternehmen es nicht unverzüglich ablehnt, nachdem es über Abschluss und wesentlichen Inhalt benachrichtigt wurde — vorausgesetzt, dir war der Vollmachtsmangel nicht bekannt.
Darf ich dem Berater die Anzahlung bar mitgeben? +
Besser nicht. § 55 Absatz 3 HGB: Zur Annahme von Zahlungen sind Handelsvertreter und Handlungsbevollmächtigte „nur berechtigt, wenn sie dazu bevollmächtigt sind". Ohne Inkassovollmacht hast du an eine unzuständige Person gezahlt und die Schuld gegenüber dem Vertragspartner nicht getilgt.
Muss eine Vollmacht schriftlich sein? +
Nein. § 167 Absatz 2 BGB stellt ausdrücklich klar, dass die Vollmachtserteilung nicht der Form bedarf, die für das Geschäft selbst gilt. Eine mündlich erteilte Vollmacht kann einen schriftlichen Vertrag tragen.
Kann ich mich vom Vertrag lösen, solange nicht genehmigt ist? +
Ja, über § 178 BGB. Bis zur Genehmigung darfst du widerrufen, und der Widerruf kann auch gegenüber dem Vertreter erklärt werden. Ausgeschlossen ist er nur, wenn du den Mangel der Vertretungsmacht beim Abschluss kanntest.
Haftet der Berater persönlich, wenn das Unternehmen ablehnt? +
Nach § 179 Absatz 1 BGB schuldet er Erfüllung oder Schadensersatz nach deiner Wahl, wenn er seine Vertretungsmacht nicht nachweist. Kannte er den Mangel nicht, beschränkt Absatz 2 die Haftung auf den Vertrauensschaden bis zur Höhe deines Erfüllungsinteresses.
Was gilt für eine Mängelrüge beim Vertriebspartner? +
Sie geht zu. § 91 Absatz 2 HGB erklärt den Handelsvertreter auch ohne Abschlussvollmacht für ermächtigt, Mängelanzeigen entgegenzunehmen; eine Beschränkung musst du nur gegen dich gelten lassen, wenn du sie kanntest oder kennen musstest.

Quellen

Stand: 10.09.2026. Alle Fundstellen wurden am 10.09.2026 im Volltext abgerufen.

  • § 164 BGB, § 166 BGB und § 167 BGB — Wirkung der Vertretung, Zurechnung von Kenntnis, Formfreiheit der Vollmacht.
  • § 172 BGB — Vollmachtsurkunde und ihr Fortwirken.
  • § 177 BGB, § 178 BGB und § 179 BGB — Genehmigung, Widerrufsrecht des anderen Teils, Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht.
  • § 1357 BGB — Geschäfte zur Deckung des Lebensbedarfs.
  • § 84 HGB — Begriff des Handelsvertreters.
  • § 55 HGB — Umfang der Handlungsvollmacht im Außendienst, Annahme von Zahlungen.
  • § 91 HGB und § 91a HGB — Empfangsvollmacht für Mängelanzeigen und Genehmigungsfiktion bei Schweigen.