Wer hat den PV-Vertrag unterschrieben? Vollmacht, Vertretung und die Zusagen am Küchentisch
Der Berater sagt zu, das Unternehmen weiß von nichts. Oder ein Ehepartner unterschreibt allein. Ob dich das bindet, entscheiden §§ 164 bis 179 BGB, § 1357 BGB und drei Vorschriften des Handelsgesetzbuchs — darunter eine, nach der Schweigen als Zustimmung gilt.
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Inhaltsverzeichnis · 13 Abschnitte
- 1.Am Küchentisch unterschrieben — und dann?
- 2.§ 164 BGB: wann eine fremde Unterschrift dich bindet
- 3.Der Vertriebler ist meist Handelsvertreter — seine Vollmacht reicht weniger weit, als er sagt
- 4.§ 91a HGB: die Genehmigung, die durch Schweigen entsteht
- 5.§ 177 BGB: zwei Wochen, dann gilt die Genehmigung als verweigert
- 6.§ 178 BGB: dein eigenes Widerrufsrecht bis zur Genehmigung
- 7.§ 179 BGB: wofür der Vertreter persönlich haftet
- 8.Der Ehegatte allein: was § 1357 BGB kann und was nicht
- 9.§ 172 BGB: die Vollmachtsurkunde, die weiterwirkt
- 10.So sicherst du die Zusage vom Küchentisch
- 11.Was dieser Artikel bewusst offen lässt
- 12.Häufige Fragen
- 13.Quellen
Am Küchentisch unterschrieben — und dann?
Der Berater sitzt am Tisch, das Tablet liegt daneben, und nach neunzig Minuten steht eine Unterschrift auf einem Formular. Was danach gilt, hängt an einer Frage, die in dem Gespräch nie fällt: Wer hat hier eigentlich für wen gehandelt?
Drei Konstellationen kommen in der Praxis immer wieder vor. Der Berater sagt etwas zu, das später niemand einhalten will. Ein Ehepartner unterschreibt allein, und der andere fühlt sich nicht gebunden. Oder das Unternehmen erklärt hinterher, der Vertriebspartner sei zu diesem Abschluss gar nicht bevollmächtigt gewesen.
Für alle drei Fälle gibt es klare Normen — nur stehen sie nicht im Vertrag, sondern im BGB und im Handelsgesetzbuch.
| Situation | Norm | Frist |
|---|---|---|
| Vertreter handelt ohne Vollmacht | § 177 Abs. 1 BGB | Wirksamkeit hängt an der Genehmigung |
| Du forderst den Vertretenen zur Erklärung auf | § 177 Abs. 2 BGB | 2 Wochen, dann gilt sie als verweigert |
| Vermittler schließt trotzdem ab, Unternehmen schweigt | § 91a Abs. 1 HGB | unverzüglich, sonst genehmigt |
| Du willst dich vorher lösen | § 178 BGB | bis zur Genehmigung jederzeit |
§ 164 BGB: wann eine fremde Unterschrift dich bindet
§ 164 Absatz 1 BGB formuliert die Grundregel: Eine Willenserklärung, die jemand „innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht im Namen des Vertretenen abgibt, wirkt unmittelbar für und gegen den Vertretenen". Zwei Voraussetzungen also — Handeln in fremdem Namen und Vertretungsmacht.
Satz 2 desselben Absatzes entschärft einen verbreiteten Irrtum: Es macht keinen Unterschied, ob die Erklärung ausdrücklich im fremden Namen erfolgt „oder ob die Umstände ergeben, dass sie in dessen Namen erfolgen soll". Wer als Geschäftsführer einer GmbH auftritt und mit seinem eigenen Namen unterschreibt, handelt trotzdem für die Gesellschaft.
Die Vollmacht selbst ist formfrei. § 167 Absatz 2 BGB stellt klar: Die Erklärung „bedarf nicht der Form, welche für das Rechtsgeschäft bestimmt ist, auf das sich die Vollmacht bezieht". Eine mündlich erteilte Vollmacht kann also einen schriftlichen Vertrag tragen.
Der Vertriebler ist meist Handelsvertreter — seine Vollmacht reicht weniger weit, als er sagt
Wer zum Verkaufsgespräch kommt, ist häufig kein Angestellter des Herstellers, sondern ein selbstständiger Vermittler. § 84 Absatz 1 HGB definiert ihn: Handelsvertreter ist, „wer als selbständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen".
Der Unterschied zwischen vermitteln und abschließen ist der ganze Punkt. Ein reiner Vermittlungsvertreter darf gerade nicht abschließen. Und selbst wer abschließen darf, darf deshalb noch lange nicht alles: § 55 Absatz 2 HGB stellt fest, dass die Abschlussvollmacht nicht dazu berechtigt, „abgeschlossene Verträge zu ändern, insbesondere Zahlungsfristen zu gewähren".
Noch praxisrelevanter ist Absatz 3: „Zur Annahme von Zahlungen sind sie nur berechtigt, wenn sie dazu bevollmächtigt sind." Wer eine Anzahlung von 8.000 Euro dem Berater in die Hand drückt, ohne dessen Inkassovollmacht zu kennen, hat unter Umständen nicht an den Vertragspartner gezahlt.
| Was der Vermittler tut | Darf er das ohne besondere Vollmacht? | Norm |
|---|---|---|
| Angebote vermitteln und weiterleiten | ja, das ist seine Aufgabe | § 84 Abs. 1 HGB |
| Im Namen des Unternehmens abschließen | nur mit Abschlussvollmacht | § 84 Abs. 1 HGB |
| Zahlungsfristen gewähren oder den Vertrag ändern | nein, auch nicht mit Abschlussvollmacht | § 55 Abs. 2 HGB |
| Anzahlungen entgegennehmen | nur mit ausdrücklicher Inkassovollmacht | § 55 Abs. 3 HGB |
| Mängelanzeigen entgegennehmen | ja, auch ohne jede Abschlussvollmacht | § 91 Abs. 2 HGB |
Eine Sache darf der Vermittler dagegen immer: Nach § 91 Absatz 2 HGB gilt er auch ohne Abschlussvollmacht als ermächtigt, Mängelanzeigen entgegenzunehmen. Eine Mängelrüge, die du beim Vertriebspartner abgibst, ist damit zugegangen — das ist ein echter Vorteil, den kaum jemand nutzt.
§ 91a HGB: die Genehmigung, die durch Schweigen entsteht
Jetzt wird es interessant. Hat ein Vermittlungsvertreter ohne Abschlussvollmacht trotzdem im Namen des Unternehmens abgeschlossen, greift § 91a Absatz 1 HGB — und der dreht die übliche Beweislast um.
Das Geschäft „gilt als von dem Unternehmer genehmigt, wenn dieser nicht unverzüglich, nachdem er von dem Handelsvertreter oder dem Dritten über Abschluß und wesentlichen Inhalt benachrichtigt worden ist, dem Dritten gegenüber das Geschäft ablehnt". Voraussetzung ist nur, dass dir der Mangel der Vertretungsmacht nicht bekannt war.
Absatz 2 erweitert das auf den Fall, dass ein Abschlussvertreter ein Geschäft schließt, zu dem er im Einzelfall nicht bevollmächtigt war. In beiden Fällen genügt das Schweigen des Unternehmens, um den Vertrag wirksam werden zu lassen.
§ 177 BGB: zwei Wochen, dann gilt die Genehmigung als verweigert
Außerhalb des Handelsvertreterrechts gilt die allgemeine Regel des § 177 Absatz 1 BGB: Schließt jemand ohne Vertretungsmacht im fremden Namen einen Vertrag, hängt dessen Wirksamkeit „von dessen Genehmigung ab". Bis dahin ist der Vertrag schwebend unwirksam — weder bindend noch endgültig gescheitert.
Absatz 2 gibt dir das Werkzeug, diesen Schwebezustand zu beenden. Forderst du den Vertretenen zur Erklärung auf, kann sie „nur bis zum Ablauf von zwei Wochen nach dem Empfang der Aufforderung erklärt werden; wird sie nicht erklärt, so gilt sie als verweigert". Nach 2 Wochen Schweigen ist der Vertrag also endgültig unwirksam.
Beachte den Adressatenwechsel im selben Absatz: Nach der Aufforderung kann die Genehmigung nur noch dir gegenüber erklärt werden. Eine vorher gegenüber dem Vertreter erklärte Genehmigung wird unwirksam.
§ 178 BGB: dein eigenes Widerrufsrecht bis zur Genehmigung
Solange nicht genehmigt ist, hast du einen zweiten Ausweg. § 178 BGB: „Bis zur Genehmigung des Vertrags ist der andere Teil zum Widerruf berechtigt, es sei denn, dass er den Mangel der Vertretungsmacht bei dem Abschluss des Vertrags gekannt hat."
Dieser Widerruf hat nichts mit dem verbraucherrechtlichen Widerruf zu tun, der 14 Tage läuft und in unserem Ratgeber zum Widerruf des PV-Vertrags beschrieben ist; wer sich ohne Mangel und ohne Verzug lösen will, findet die Wege im Ratgeber zur Prüfung der Vertragsklauseln. Er ist an keine Frist gebunden, sondern nur an den Zeitpunkt der Genehmigung — und er kann nach Satz 2 „auch dem Vertreter gegenüber erklärt werden".
§ 179 BGB: wofür der Vertreter persönlich haftet
Verweigert der Vertretene die Genehmigung, steht der Vertreter selbst in der Pflicht. § 179 Absatz 1 BGB gibt dir die Wahl zwischen Erfüllung und Schadensersatz, sofern er seine Vertretungsmacht nicht nachweist.
Absatz 2 schränkt das ein, wenn er den Mangel selbst nicht kannte: Dann schuldet er nur den Vertrauensschaden, „jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus, welches der andere Teil an der Wirksamkeit des Vertrags hat". Absatz 3 schließt die Haftung ganz aus, wenn du den Mangel kanntest oder kennen musstest.
Ein durchgerechnetes Beispiel: Du hast 8.000 Euro angezahlt und für die Montage 2 Tage Urlaub genommen. Kannte der Vertreter seinen Vollmachtsmangel, kannst du nach Absatz 1 Erfüllung verlangen. Kannte er ihn nicht, bleibt nach Absatz 2 der Vertrauensschaden — die Anzahlung zurück und die vergeblichen Aufwendungen, gedeckelt durch dein Erfüllungsinteresse.

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Der Ehegatte allein: was § 1357 BGB kann und was nicht
Bleibt der häufigste Fall überhaupt: Einer unterschreibt, der andere war nicht dabei. Hier greift keine Vollmacht, sondern eine eigene Norm des Familienrechts.
§ 1357 Absatz 1 BGB: „Jeder Ehegatte ist berechtigt, Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie mit Wirkung auch für den anderen Ehegatten zu besorgen. Durch solche Geschäfte werden beide Ehegatten berechtigt und verpflichtet, es sei denn, dass sich aus den Umständen etwas anderes ergibt."
Zwei Einschränkungen stehen direkt daneben. Nach Absatz 2 kann ein Ehegatte die Berechtigung des anderen beschränken oder ausschließen; Dritten gegenüber wirkt das aber nur nach Maßgabe des § 1412 BGB, also praktisch nur bei Eintragung im Güterrechtsregister. Und Absatz 3 ist eindeutig: „Absatz 1 gilt nicht, wenn die Ehegatten getrennt leben."
§ 172 BGB: die Vollmachtsurkunde, die weiterwirkt
Legt der Vertreter eine schriftliche Vollmacht vor, gilt nach § 172 Absatz 1 BGB die Aushändigung der Urkunde an ihn wie eine besondere Mitteilung an dich. Absatz 2 hat es in sich: „Die Vertretungsmacht bleibt bestehen, bis die Vollmachtsurkunde dem Vollmachtgeber zurückgegeben oder für kraftlos erklärt wird."
Ein widerrufener Vertriebspartner, der seine alte Vollmachtsurkunde behalten hat, kann das Unternehmen also weiter binden. In der Praxis ist das der Grund, warum seriöse Anbieter Vollmachten befristen.
Ergänzend regelt § 166 Absatz 1 BGB, auf wessen Kenntnis es ankommt: Für Willensmängel und das Kennen bestimmter Umstände zählt „nicht die Person des Vertretenen, sondern die des Vertreters". Was der Berater wusste, wird dem Unternehmen zugerechnet — auch das, was er über den Zustand deines Dachs erfahren hat.
So sicherst du die Zusage vom Küchentisch
- Achte darauf, wie der Berater unterschreibt: mit Firmenzusatz („i. V.", „i. A.") oder ohne, und notiere den vollständigen Firmennamen.
- Prüfe im Angebot, ob Vertragspartner und Rechnungssteller identisch sind.
- Lass dir jede mündliche Zusage in den Vertragstext schreiben — nicht in eine Anlage, nicht in eine Mail.
- Schicke dem Unternehmen selbst innerhalb von 3 Tagen eine kurze Bestätigung des Abschlusses mit Datum, Größe, Preis und Termin.
- Datum und Ort des Gesprächs sowie der Name des Beraters.
- Der wesentliche Inhalt: Anlagengröße, Speicher, Preis, Liefer- und Montagetermin.
- Jede Zusage, die vom gedruckten Angebot abweicht, im Wortlaut.
- Die Bitte um schriftliche Bestätigung innerhalb von 14 Tagen.
- Kein Vorschuss, bevor diese Bestätigung vorliegt.

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Was dieser Artikel bewusst offen lässt
Eine Lücke bleibt, und wir füllen sie nicht mit einer Behauptung. Das ist die ehrliche Schwäche dieses Textes.
Zur Frage, ob eine Photovoltaikanlage unter § 1357 Absatz 1 BGB fällt, war keine höchstrichterliche Entscheidung im Volltext auffindbar. Der Gesetzeswortlaut spricht klar von der „angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie", und eine Investition in fünfstelliger Höhe passt nicht in diese Kategorie. Eine Gerichtsentscheidung, die das für die PV-Anlage ausdrücklich sagt und die sich per Direktabruf lesen ließe, haben wir nicht gefunden — wer sich darauf verlässt, sollte den Fall anwaltlich prüfen lassen.
Verwandte Fragen behandeln wir in den Ratgebern zur Vorsorgevollmacht für die Anlage, zum Kündigen des PV-Vertrags und zum Schicksal der Anzahlung.
Häufige Fragen
Bin ich gebunden, wenn nur mein Ehepartner unterschrieben hat? +
Der Berater hatte keine Vollmacht — ist der Vertrag ungültig? +
Kann ein Vertrag durch bloßes Schweigen wirksam werden? +
Darf ich dem Berater die Anzahlung bar mitgeben? +
Muss eine Vollmacht schriftlich sein? +
Kann ich mich vom Vertrag lösen, solange nicht genehmigt ist? +
Haftet der Berater persönlich, wenn das Unternehmen ablehnt? +
Was gilt für eine Mängelrüge beim Vertriebspartner? +
Quellen
Stand: 10.09.2026. Alle Fundstellen wurden am 10.09.2026 im Volltext abgerufen.
- § 164 BGB, § 166 BGB und § 167 BGB — Wirkung der Vertretung, Zurechnung von Kenntnis, Formfreiheit der Vollmacht.
- § 172 BGB — Vollmachtsurkunde und ihr Fortwirken.
- § 177 BGB, § 178 BGB und § 179 BGB — Genehmigung, Widerrufsrecht des anderen Teils, Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht.
- § 1357 BGB — Geschäfte zur Deckung des Lebensbedarfs.
- § 84 HGB — Begriff des Handelsvertreters.
- § 55 HGB — Umfang der Handlungsvollmacht im Außendienst, Annahme von Zahlungen.
- § 91 HGB und § 91a HGB — Empfangsvollmacht für Mängelanzeigen und Genehmigungsfiktion bei Schweigen.
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