Umlagen auf Solarstrom: was das EnFG beim Eigenverbrauch anordnet
Die Umlagen auf der Stromrechnung knüpfen an die Netzentnahme an, nicht an den Verbrauch. Für selbst erzeugten Strom fehlt damit schon der Tatbestand — beim Speicher und bei der Wärmepumpe hängt es dagegen an je einer Bedingung, die im Wortlaut steht.
Inhaltsverzeichnis · 12 Abschnitte
- 1.Zwei Umlagen sind übrig — und das EnFG nennt beide beim Namen
- 2.Was die beiden Umlagen 2026 kosten
- 3.Warum Eigenverbrauch keine Umlage trägt: der Anknüpfungspunkt ist die Netzentnahme
- 4.Was das in Euro ausmacht
- 5.Der Speicher: hier wird es genauer, als die meisten erwarten
- 6.Die Hürde in Absatz 4: Viertelstundenwerte, eichrechtskonform
- 7.Die Wärmepumpe: eine echte Vollbefreiung, an einer Bedingung
- 8.Die Wallbox: Ladepunkte gelten als Speicher
- 9.Mitteilungspflichten: der 31. März ist die Frist, die man kennen muss
- 10.Was passiert, wenn die Mitteilung ausbleibt
- 11.Was dieser Ratgeber zum EnFG offen lässt
- 12.Häufige Fragen zu Umlagen und Eigenverbrauch
Auf jeder Stromrechnung stehen Posten, die niemand bestellt hat: Umlagen. Wer eine eigene Anlage auf dem Dach hat, fragt sich zu Recht, ob die auch auf den selbst erzeugten Strom anfallen. Die Antwort steht im Energiefinanzierungsgesetz, kurz EnFG, und sie ist für die meisten Hausdachanlagen erfreulich kurz.
Alle Normtexte dieses Ratgebers wurden am 12.09.2026 im Volltext über gesetze-im-internet.de abgerufen, die Umlagewerte am selben Tag bei den Übertragungsnetzbetreibern.
Zwei Umlagen sind übrig — und das EnFG nennt beide beim Namen
Die Liste ist kürzer geworden. Paragraf 10 Absatz 1 EnFG berechtigt die Netzbetreiber, „den KWKG-Finanzierungsbedarf und die Offshore-Anbindungskosten durch die Erhebung von Umlagen auszugleichen". Mehr steht dort nicht.
Die EEG-Förderung taucht in dieser Aufzählung nicht auf. Sie wird nach Teil 3 des Gesetzes über Zahlungen des Bundes ausgeglichen — eine EEG-Umlage auf der Stromrechnung gibt es deshalb nicht mehr.
Paragraf 2 EnFG definiert beide verbliebenen Umlagen wortgleich aufgebaut: als „Aufschlag auf die Netzentgelte erhobenen Betrag in Cent pro Kilowattstunde" — Nummer 6 für die KWKG-Umlage, Nummer 11 für die Offshore-Netzumlage.
Was die beiden Umlagen 2026 kosten
Die Höhe legen die Übertragungsnetzbetreiber jährlich fest und veröffentlichen sie. Für 2026 gilt ab dem 01.01.2026:
| Umlage | Höhe 2026 | Quelle |
|---|---|---|
| KWKG-Umlage | 0,446 ct/kWh | netztransparenz.de, abgerufen 12.09.2026 |
| Offshore-Netzumlage | 0,941 ct/kWh | netztransparenz.de, abgerufen 12.09.2026 |
| Summe | 1,387 ct/kWh | eigene Addition beider Werte |
Beide Werte gelten für die sogenannten nicht privilegierten Letztverbräuche — also für den normalen Haushalt ohne Begrenzungsbescheid.
Warum Eigenverbrauch keine Umlage trägt: der Anknüpfungspunkt ist die Netzentnahme
Der entscheidende Satz steht in Paragraf 12 Absatz 1 EnFG. Die Netzbetreiber dürfen die Umlagen „als jeweils eigenständigen Aufschlag auf die Netzentnahme in Ansatz bringen".
Nicht auf den Verbrauch. Auf die Netzentnahme.
Und die ist in Paragraf 2 Nummer 9 EnFG definiert als „die Entnahme von elektrischer Energie aus einem Elektrizitätsversorgungsnetz". Wer den Strom auf dem eigenen Dach erzeugt und im eigenen Haus verbraucht, entnimmt nichts. Es fehlt schon der Tatbestand, an den die Umlage anknüpft.
Was das in Euro ausmacht
Rechne nach, statt zu schätzen — hier eine Beispielrechnung mit offengelegtem Rechenweg. Angenommen, eine Anlage mit 10 kWp erzeugt 9.500 kWh im Jahr, davon werden 3.000 kWh selbst verbraucht.
3.000 kWh mal 1,387 ct/kWh ergibt 4.161 Cent, also 41,61 Euro im Jahr allein an Umlagen, die nicht anfallen. Über 20 Jahre sind das rund 832 Euro.
Das ist kein Betrag, der eine Kaufentscheidung trägt — aber es ist ein Posten, den viele Wirtschaftlichkeitsrechnungen unterschlagen, weil sie nur mit dem Arbeitspreis rechnen. In der Praxis fällt er zusammen mit dem ersparten Netzentgelt ins Gewicht, nicht für sich allein.

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Der Speicher: hier wird es genauer, als die meisten erwarten
Ein Hausspeicher entnimmt manchmal Strom aus dem Netz — nachts zu günstigen Zeiten etwa. Ohne Sonderregel wäre auf diese Entnahme die volle Umlage fällig, und beim späteren Einspeisen aus dem Speicher noch einmal beim nächsten Verbraucher.
Paragraf 21 Absatz 1 Satz 1 EnFG verhindert das — allerdings mit einer Bedingung, die man zweimal lesen muss. Der Anspruch auf Zahlung der Umlagen verringert sich „in dem Umfang auf null, in dem Strom, der in dem Stromspeicher in diesem Kalenderjahr erzeugt wird, in ein Netz eingespeist wird".
Absatz 2 stellt daneben den Stromspeicherverlust frei: Soweit die gespeicherte Energie gar nicht wieder entnommen wird, verringert sich der Anspruch ebenfalls auf null.
Die Hürde in Absatz 4: Viertelstundenwerte, eichrechtskonform
Paragraf 21 Absatz 4 EnFG hängt die Verringerung an Bedingungen, die für eine kleine Dachanlage kaum zu erfüllen sind.
Erstens müssen sämtliche angesetzten Strommengen „mess- und eichrechtskonform erfasst oder abgegrenzt" werden. Zweitens ist die Menge „für jedes 15-Minuten-Intervall anhand der tatsächlichen Netzentnahme und des zeitgleichen tatsächlichen Speicherverbrauchs zu ermitteln" — angesetzt wird jeweils der niedrigere der beiden Werte.
Drittens greift die Verringerung überhaupt nur, wenn der Netznutzer seine Mitteilungspflichten erfüllt hat. Erfahrungsgemäß scheitert es bei Hausanlagen an der Messtechnik, nicht am Willen: Ein Standardzähler liefert keine viertelstündliche Abgrenzung zwischen Netzbezug und Speicherverbrauch.
Die Wärmepumpe: eine echte Vollbefreiung, an einer Bedingung
Hier lohnt das Nachrechnen. Paragraf 22 Absatz 1 EnFG ordnet an: Der Anspruch auf Zahlung der Umlagen „verringert sich auf null für die Netzentnahme von Strom, der in einer elektrisch angetriebenen Wärmepumpe verbraucht wird, wenn die Wärmepumpe über einen eigenen Zählpunkt mit dem Netz verbunden ist".
Das ist keine Verrechnung und keine Erstattung, sondern eine Befreiung — und sie hängt an einer einzigen technischen Bedingung: dem eigenen Zählpunkt.
Ein Zahlenbeispiel: Eine Wärmepumpe, die im Jahr 4.000 kWh aus dem Netz zieht, trägt bei 1,387 ct/kWh rund 55,48 Euro Umlagen. Mit eigenem Zählpunkt entfallen sie vollständig. Über 20 Jahre sind das rund 1.110 Euro — und dieser Betrag kommt zu den Vorteilen eines eigenen Wärmepumpentarifs noch hinzu.
Die Wallbox: Ladepunkte gelten als Speicher
Paragraf 21 Absatz 3 EnFG überträgt die Speicherregel auf Ladepunkte für Elektromobile, mit drei ausdrücklichen Maßgaben: Ladepunkte sind Stromspeichern gleichzusetzen, der Verbrauch des über einen Ladepunkt bezogenen Stroms im Elektromobil gilt als Verbrauch im Ladepunkt, und der im Elektromobil erzeugte und über den Ladepunkt eingespeiste Strom gilt als im Ladepunkt erzeugt.
Das ist die Vorschrift, an der bidirektionales Laden hängt. Was sie praktisch bedeutet, steht ausführlich in Bidirektionales Laden mit PV.
Mitteilungspflichten: der 31. März ist die Frist, die man kennen muss
Paragraf 52 Absatz 1 EnFG verlangt von Netznutzern, die eine Verringerung in Anspruch nehmen wollen, vier Angaben gegenüber dem Netzbetreiber — unverzüglich: auf welcher Grundlage sich die Umlagen verringern, ob es sich um ein Unternehmen in Schwierigkeiten handelt, ob offene Rückforderungsansprüche aus einem Beihilfebeschluss der Europäischen Kommission bestehen, und jede spätere Änderung dieser Punkte.
Absatz 2 setzt dafür eine zweite Frist: bis zum 31. März des auf das Kalenderjahr folgenden Jahres.
Was passiert, wenn die Mitteilung ausbleibt
Paragraf 53 EnFG beantwortet das in zwei Stufen, und beide sind empfindlich.
| Versäumnis | Folge | Fundstelle |
|---|---|---|
| Angaben zu Unternehmen in Schwierigkeiten oder Rückforderungsansprüchen fehlen oder kommen zu spät | Anspruch steigt auf 100 Prozent | Paragraf 53 Abs. 1 EnFG |
| Angabe zur Grundlage der Verringerung fehlt am 31. März des Folgejahres | Anspruch steigt um 20 Prozentpunkte | Paragraf 53 Abs. 2 EnFG |
Die Verringerung ist damit kein Automatismus, sondern eine Begünstigung mit Bringschuld. Wer sie nutzen will, muss sie anmelden und die Angaben aktuell halten.
- Schau auf deine letzte Netzentgeltabrechnung und suche die beiden Posten KWKG-Umlage und Offshore-Netzumlage. Sie stehen dort in ct/kWh.
- Prüfe anschließend, auf welche Menge sie erhoben werden: Es ist die Netzentnahme, nicht dein Gesamtverbrauch. Notiere beide Werte nebeneinander.
- Betreibst du eine Wärmepumpe, kläre mit dem Messstellenbetreiber, ob sie einen eigenen Zählpunkt hat — nur dann greift Paragraf 22 EnFG.
- Willst du für Speicher oder Ladepunkt eine Verringerung in Anspruch nehmen, melde sie beim Netzbetreiber an und halte den 31. März des Folgejahres ein.
- Die letzte Jahresabrechnung deines Stromlieferanten mit der Aufschlüsselung der Umlagen.
- Die Zählpunktbezeichnung für Haushalt, Wärmepumpe und gegebenenfalls Wallbox.
- Den jährlichen Netzbezug in kWh, getrennt nach Zählpunkten.
- Bei Speicher: die Angabe, ob und wie viel Strom aus dem Speicher ins Netz zurückgespeist wird.
- Die Bestätigung des Netzbetreibers über eine angemeldete Verringerung, falls vorhanden.

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Was dieser Ratgeber zum EnFG offen lässt
Vier Punkte bleiben offen und werden hier benannt statt gefüllt.
Erstens haben wir keine Praxis der Verteilernetzbetreiber erhoben: Ob und in welcher Form ein Hausbesitzer die Mitteilung nach Paragraf 52 EnFG tatsächlich abgeben muss, wenn sein Speicher nur Eigenverbrauch puffert, ist dem Gesetzestext nicht zu entnehmen. Zweitens wurde Paragraf 45 EnFG zu geringfügigen Stromverbräuchen Dritter nicht im Volltext gelesen. Drittens haben wir keine Gerichtsentscheidung zu diesen Vorschriften gelesen. Viertens sind Netzentgelte, Stromsteuer und Konzessionsabgabe nicht Gegenstand des EnFG und hier bewusst ausgeklammert — sie stehen auf derselben Rechnung, folgen aber anderen Gesetzen.
Häufige Fragen zu Umlagen und Eigenverbrauch
Zahle ich auf selbst verbrauchten Solarstrom Umlagen? +
Gibt es die EEG-Umlage noch? +
Wie hoch sind die Umlagen 2026? +
Ist der Strom aus meinem Hausspeicher umlagefrei? +
Was bringt der eigene Zählpunkt für die Wärmepumpe? +
Gilt die Speicherregel auch für meine Wallbox? +
Muss ich etwas beim Netzbetreiber anmelden? +
Was kostet es, wenn ich die Frist verpasse? +
Wer die Zahlen weiterverwenden will, findet die Einordnung in die Gesamtrechnung in Wirtschaftlichkeit der PV-Anlage und, für die Frage nach dem richtigen Verhältnis von Einspeisung und Eigennutzung, in Eigenverbrauch oder Volleinspeisung.