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Umlagen auf Solarstrom: was das EnFG beim Eigenverbrauch anordnet

Die Umlagen auf der Stromrechnung knüpfen an die Netzentnahme an, nicht an den Verbrauch. Für selbst erzeugten Strom fehlt damit schon der Tatbestand — beim Speicher und bei der Wärmepumpe hängt es dagegen an je einer Bedingung, die im Wortlaut steht.

⏱️ 9 Lesezeit📅 September 2026
JK
Jan Kotzorek·Redaktion Solarliebhaber.de·Veröffentlicht und zuletzt geprüft am 12. September 2026
Inhaltsverzeichnis · 12 Abschnitte
  1. 1.Zwei Umlagen sind übrig — und das EnFG nennt beide beim Namen
  2. 2.Was die beiden Umlagen 2026 kosten
  3. 3.Warum Eigenverbrauch keine Umlage trägt: der Anknüpfungspunkt ist die Netzentnahme
  4. 4.Was das in Euro ausmacht
  5. 5.Der Speicher: hier wird es genauer, als die meisten erwarten
  6. 6.Die Hürde in Absatz 4: Viertelstundenwerte, eichrechtskonform
  7. 7.Die Wärmepumpe: eine echte Vollbefreiung, an einer Bedingung
  8. 8.Die Wallbox: Ladepunkte gelten als Speicher
  9. 9.Mitteilungspflichten: der 31. März ist die Frist, die man kennen muss
  10. 10.Was passiert, wenn die Mitteilung ausbleibt
  11. 11.Was dieser Ratgeber zum EnFG offen lässt
  12. 12.Häufige Fragen zu Umlagen und Eigenverbrauch

Auf jeder Stromrechnung stehen Posten, die niemand bestellt hat: Umlagen. Wer eine eigene Anlage auf dem Dach hat, fragt sich zu Recht, ob die auch auf den selbst erzeugten Strom anfallen. Die Antwort steht im Energiefinanzierungsgesetz, kurz EnFG, und sie ist für die meisten Hausdachanlagen erfreulich kurz.

Alle Normtexte dieses Ratgebers wurden am 12.09.2026 im Volltext über gesetze-im-internet.de abgerufen, die Umlagewerte am selben Tag bei den Übertragungsnetzbetreibern.

💡 Worum es hier nicht geht. Nicht um die Stromsteuer — die steht in Stromsteuer und Anmeldung beim Zoll. Nicht um die Konzessionsabgabe, dazu Konzessionsabgabe bei Direktlieferung. Und nicht um die Netzentgelte selbst, die in Paragraf 14a EnWG behandelt werden. Hier geht es allein um die Umlagen nach dem EnFG.

Zwei Umlagen sind übrig — und das EnFG nennt beide beim Namen

Die Liste ist kürzer geworden. Paragraf 10 Absatz 1 EnFG berechtigt die Netzbetreiber, „den KWKG-Finanzierungsbedarf und die Offshore-Anbindungskosten durch die Erhebung von Umlagen auszugleichen". Mehr steht dort nicht.

Die EEG-Förderung taucht in dieser Aufzählung nicht auf. Sie wird nach Teil 3 des Gesetzes über Zahlungen des Bundes ausgeglichen — eine EEG-Umlage auf der Stromrechnung gibt es deshalb nicht mehr.

Paragraf 2 EnFG definiert beide verbliebenen Umlagen wortgleich aufgebaut: als „Aufschlag auf die Netzentgelte erhobenen Betrag in Cent pro Kilowattstunde" — Nummer 6 für die KWKG-Umlage, Nummer 11 für die Offshore-Netzumlage.

Balkenvergleich der KWKG-Umlage mit 0,446 Cent je Kilowattstunde, der Offshore-Netzumlage mit 0,941 Cent und ihrer Summe von 1,387 Cent.
Zwei Umlagen sind übrig — zusammen 1,387 ct/kWh im Jahr 2026. · Foto: Eigene Grafik

Was die beiden Umlagen 2026 kosten

Die Höhe legen die Übertragungsnetzbetreiber jährlich fest und veröffentlichen sie. Für 2026 gilt ab dem 01.01.2026:

UmlageHöhe 2026Quelle
KWKG-Umlage0,446 ct/kWhnetztransparenz.de, abgerufen 12.09.2026
Offshore-Netzumlage0,941 ct/kWhnetztransparenz.de, abgerufen 12.09.2026
Summe1,387 ct/kWheigene Addition beider Werte

Beide Werte gelten für die sogenannten nicht privilegierten Letztverbräuche — also für den normalen Haushalt ohne Begrenzungsbescheid.

Warum Eigenverbrauch keine Umlage trägt: der Anknüpfungspunkt ist die Netzentnahme

Der entscheidende Satz steht in Paragraf 12 Absatz 1 EnFG. Die Netzbetreiber dürfen die Umlagen „als jeweils eigenständigen Aufschlag auf die Netzentnahme in Ansatz bringen".

Nicht auf den Verbrauch. Auf die Netzentnahme.

Und die ist in Paragraf 2 Nummer 9 EnFG definiert als „die Entnahme von elektrischer Energie aus einem Elektrizitätsversorgungsnetz". Wer den Strom auf dem eigenen Dach erzeugt und im eigenen Haus verbraucht, entnimmt nichts. Es fehlt schon der Tatbestand, an den die Umlage anknüpft.

💡 Das ist der Grund, warum Eigenverbrauch mehr wert ist als die Einspeisung. Jede selbst verbrauchte Kilowattstunde spart nicht nur den Arbeitspreis, sondern auch Netzentgelt und Umlagen. Rechne den Vorteil einmal aus, statt ihn zu schätzen — Eigenverbrauch optimieren zeigt, an welchen Stellschrauben er hängt.

Was das in Euro ausmacht

Rechne nach, statt zu schätzen — hier eine Beispielrechnung mit offengelegtem Rechenweg. Angenommen, eine Anlage mit 10 kWp erzeugt 9.500 kWh im Jahr, davon werden 3.000 kWh selbst verbraucht.

3.000 kWh mal 1,387 ct/kWh ergibt 4.161 Cent, also 41,61 Euro im Jahr allein an Umlagen, die nicht anfallen. Über 20 Jahre sind das rund 832 Euro.

Das ist kein Betrag, der eine Kaufentscheidung trägt — aber es ist ein Posten, den viele Wirtschaftlichkeitsrechnungen unterschlagen, weil sie nur mit dem Arbeitspreis rechnen. In der Praxis fällt er zusammen mit dem ersparten Netzentgelt ins Gewicht, nicht für sich allein.

Schema mit zwei Wegen vom Dach: Eigenverbrauch ohne Netzentnahme und damit ohne Umlage, Netzentnahme mit Umlage.
Der Aufschlag knüpft an die Netzentnahme an — nicht an den Verbrauch. · Foto: Eigene Grafik
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Der Speicher: hier wird es genauer, als die meisten erwarten

Ein Hausspeicher entnimmt manchmal Strom aus dem Netz — nachts zu günstigen Zeiten etwa. Ohne Sonderregel wäre auf diese Entnahme die volle Umlage fällig, und beim späteren Einspeisen aus dem Speicher noch einmal beim nächsten Verbraucher.

Paragraf 21 Absatz 1 Satz 1 EnFG verhindert das — allerdings mit einer Bedingung, die man zweimal lesen muss. Der Anspruch auf Zahlung der Umlagen verringert sich „in dem Umfang auf null, in dem Strom, der in dem Stromspeicher in diesem Kalenderjahr erzeugt wird, in ein Netz eingespeist wird".

⚠️ Entscheidend ist „in ein Netz eingespeist", nicht „im Haus verbraucht". Wer Netzstrom in den Speicher lädt und ihn anschließend selbst verbraucht, erfüllt diese Bedingung nach dem Wortlaut nicht — der Strom wird dann nicht wieder eingespeist, sondern im Haus entnommen. Ein typischer Fehler ist, die Vorschrift als allgemeine Speicherbefreiung zu lesen. Sie befreit die Zwischenspeicherung für das Netz, nicht das Laden für den eigenen Bedarf.

Absatz 2 stellt daneben den Stromspeicherverlust frei: Soweit die gespeicherte Energie gar nicht wieder entnommen wird, verringert sich der Anspruch ebenfalls auf null.

Die Hürde in Absatz 4: Viertelstundenwerte, eichrechtskonform

Paragraf 21 Absatz 4 EnFG hängt die Verringerung an Bedingungen, die für eine kleine Dachanlage kaum zu erfüllen sind.

Erstens müssen sämtliche angesetzten Strommengen „mess- und eichrechtskonform erfasst oder abgegrenzt" werden. Zweitens ist die Menge „für jedes 15-Minuten-Intervall anhand der tatsächlichen Netzentnahme und des zeitgleichen tatsächlichen Speicherverbrauchs zu ermitteln" — angesetzt wird jeweils der niedrigere der beiden Werte.

Drittens greift die Verringerung überhaupt nur, wenn der Netznutzer seine Mitteilungspflichten erfüllt hat. Erfahrungsgemäß scheitert es bei Hausanlagen an der Messtechnik, nicht am Willen: Ein Standardzähler liefert keine viertelstündliche Abgrenzung zwischen Netzbezug und Speicherverbrauch.

Prüfweg für den Speicher: wieder eingespeister Strom führt zur Verringerung auf null, im Haus verbrauchter Strom nicht.
Beim Speicher entscheidet ein einziges Wort im Gesetzestext: eingespeist. · Foto: Eigene Grafik

Die Wärmepumpe: eine echte Vollbefreiung, an einer Bedingung

Hier lohnt das Nachrechnen. Paragraf 22 Absatz 1 EnFG ordnet an: Der Anspruch auf Zahlung der Umlagen „verringert sich auf null für die Netzentnahme von Strom, der in einer elektrisch angetriebenen Wärmepumpe verbraucht wird, wenn die Wärmepumpe über einen eigenen Zählpunkt mit dem Netz verbunden ist".

Das ist keine Verrechnung und keine Erstattung, sondern eine Befreiung — und sie hängt an einer einzigen technischen Bedingung: dem eigenen Zählpunkt.

Ein Zahlenbeispiel: Eine Wärmepumpe, die im Jahr 4.000 kWh aus dem Netz zieht, trägt bei 1,387 ct/kWh rund 55,48 Euro Umlagen. Mit eigenem Zählpunkt entfallen sie vollständig. Über 20 Jahre sind das rund 1.110 Euro — und dieser Betrag kommt zu den Vorteilen eines eigenen Wärmepumpentarifs noch hinzu.

💡 Frag beim Messstellenbetreiber nach dem zweiten Zählpunkt, bevor die Wärmepumpe hängt. Nachträglich ist es teurer als beim ersten Einbau. Prüfe zugleich, ob dein Netzbetreiber ein reduziertes Netzentgelt für steuerbare Verbrauchseinrichtungen anbietet — beides zusammen gerechnet steht in PV mit Wärmepumpe kombinieren.
⚠️ Vorsicht bei Angeboten, die mit „umlagefreiem Strom" werben. Umlagefrei ist beim Eigenverbrauch nicht das Produkt, sondern der Umstand, dass keine Netzentnahme stattfindet — dafür braucht es kein Zusatzpaket und keinen besonderen Tarif. Der Nachteil solcher Angebote ist, dass sie einen gesetzlichen Normalfall als Leistung verkaufen. Vergleiche die Zusage mit Paragraf 12 Absatz 1 EnFG, bevor du unterschreibst.

Die Wallbox: Ladepunkte gelten als Speicher

Paragraf 21 Absatz 3 EnFG überträgt die Speicherregel auf Ladepunkte für Elektromobile, mit drei ausdrücklichen Maßgaben: Ladepunkte sind Stromspeichern gleichzusetzen, der Verbrauch des über einen Ladepunkt bezogenen Stroms im Elektromobil gilt als Verbrauch im Ladepunkt, und der im Elektromobil erzeugte und über den Ladepunkt eingespeiste Strom gilt als im Ladepunkt erzeugt.

Das ist die Vorschrift, an der bidirektionales Laden hängt. Was sie praktisch bedeutet, steht ausführlich in Bidirektionales Laden mit PV.

Mitteilungspflichten: der 31. März ist die Frist, die man kennen muss

Paragraf 52 Absatz 1 EnFG verlangt von Netznutzern, die eine Verringerung in Anspruch nehmen wollen, vier Angaben gegenüber dem Netzbetreiber — unverzüglich: auf welcher Grundlage sich die Umlagen verringern, ob es sich um ein Unternehmen in Schwierigkeiten handelt, ob offene Rückforderungsansprüche aus einem Beihilfebeschluss der Europäischen Kommission bestehen, und jede spätere Änderung dieser Punkte.

Absatz 2 setzt dafür eine zweite Frist: bis zum 31. März des auf das Kalenderjahr folgenden Jahres.

Was passiert, wenn die Mitteilung ausbleibt

Paragraf 53 EnFG beantwortet das in zwei Stufen, und beide sind empfindlich.

VersäumnisFolgeFundstelle
Angaben zu Unternehmen in Schwierigkeiten oder Rückforderungsansprüchen fehlen oder kommen zu spätAnspruch steigt auf 100 ProzentParagraf 53 Abs. 1 EnFG
Angabe zur Grundlage der Verringerung fehlt am 31. März des FolgejahresAnspruch steigt um 20 ProzentpunkteParagraf 53 Abs. 2 EnFG

Die Verringerung ist damit kein Automatismus, sondern eine Begünstigung mit Bringschuld. Wer sie nutzen will, muss sie anmelden und die Angaben aktuell halten.

1 Vier Schritte für die eigene Anlage
  1. Schau auf deine letzte Netzentgeltabrechnung und suche die beiden Posten KWKG-Umlage und Offshore-Netzumlage. Sie stehen dort in ct/kWh.
  2. Prüfe anschließend, auf welche Menge sie erhoben werden: Es ist die Netzentnahme, nicht dein Gesamtverbrauch. Notiere beide Werte nebeneinander.
  3. Betreibst du eine Wärmepumpe, kläre mit dem Messstellenbetreiber, ob sie einen eigenen Zählpunkt hat — nur dann greift Paragraf 22 EnFG.
  4. Willst du für Speicher oder Ladepunkt eine Verringerung in Anspruch nehmen, melde sie beim Netzbetreiber an und halte den 31. März des Folgejahres ein.
Was du dafür zusammenstellst
  • Die letzte Jahresabrechnung deines Stromlieferanten mit der Aufschlüsselung der Umlagen.
  • Die Zählpunktbezeichnung für Haushalt, Wärmepumpe und gegebenenfalls Wallbox.
  • Den jährlichen Netzbezug in kWh, getrennt nach Zählpunkten.
  • Bei Speicher: die Angabe, ob und wie viel Strom aus dem Speicher ins Netz zurückgespeist wird.
  • Die Bestätigung des Netzbetreibers über eine angemeldete Verringerung, falls vorhanden.
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Was dieser Ratgeber zum EnFG offen lässt

Vier Punkte bleiben offen und werden hier benannt statt gefüllt.

Erstens haben wir keine Praxis der Verteilernetzbetreiber erhoben: Ob und in welcher Form ein Hausbesitzer die Mitteilung nach Paragraf 52 EnFG tatsächlich abgeben muss, wenn sein Speicher nur Eigenverbrauch puffert, ist dem Gesetzestext nicht zu entnehmen. Zweitens wurde Paragraf 45 EnFG zu geringfügigen Stromverbräuchen Dritter nicht im Volltext gelesen. Drittens haben wir keine Gerichtsentscheidung zu diesen Vorschriften gelesen. Viertens sind Netzentgelte, Stromsteuer und Konzessionsabgabe nicht Gegenstand des EnFG und hier bewusst ausgeklammert — sie stehen auf derselben Rechnung, folgen aber anderen Gesetzen.

Häufige Fragen zu Umlagen und Eigenverbrauch

Zahle ich auf selbst verbrauchten Solarstrom Umlagen? +
Nein. Paragraf 12 Absatz 1 EnFG lässt die Erhebung nur als Aufschlag auf die Netzentnahme zu, und die ist nach Paragraf 2 Nummer 9 EnFG die Entnahme aus einem Elektrizitätsversorgungsnetz. Selbst erzeugter und selbst verbrauchter Strom wird dem Netz nicht entnommen.
Gibt es die EEG-Umlage noch? +
Paragraf 10 Absatz 1 EnFG nennt als umlagefähig nur den KWKG-Finanzierungsbedarf und die Offshore-Anbindungskosten. Der EEG-Finanzierungsbedarf wird nach Teil 3 des Gesetzes über Zahlungen des Bundes ausgeglichen.
Wie hoch sind die Umlagen 2026? +
Die KWKG-Umlage beträgt 0,446 ct/kWh, die Offshore-Netzumlage 0,941 ct/kWh, jeweils ab dem 01.01.2026 für nicht privilegierte Letztverbräuche. Beide Werte veröffentlichen die Übertragungsnetzbetreiber auf netztransparenz.de.
Ist der Strom aus meinem Hausspeicher umlagefrei? +
Strom, den der Speicher aus der eigenen Anlage bekommt, war nie eine Netzentnahme — auf ihn fällt ohnehin keine Umlage an. Für Strom, den der Speicher aus dem Netz zieht, verringert Paragraf 21 Absatz 1 EnFG die Umlagen nur in dem Umfang auf null, in dem er später wieder in ein Netz eingespeist wird.
Was bringt der eigene Zählpunkt für die Wärmepumpe? +
Nach Paragraf 22 Absatz 1 EnFG verringert sich der Anspruch auf Zahlung der Umlagen auf null, wenn die Wärmepumpe über einen eigenen Zählpunkt mit dem Netz verbunden ist. Bei 4.000 kWh Netzbezug im Jahr sind das nach den Werten für 2026 rund 55,48 Euro.
Gilt die Speicherregel auch für meine Wallbox? +
Paragraf 21 Absatz 3 EnFG erklärt Absatz 1 für Ladepunkte entsprechend anwendbar und setzt Ladepunkte Stromspeichern gleich. Die Maßgaben stehen im Gesetz ausdrücklich aufgezählt.
Muss ich etwas beim Netzbetreiber anmelden? +
Wer eine Verringerung in Anspruch nehmen will, ja. Paragraf 52 Absatz 1 EnFG verlangt vier Angaben unverzüglich, Absatz 2 eine weitere Mitteilung bis zum 31. März des Folgejahres.
Was kostet es, wenn ich die Frist verpasse? +
Nach Paragraf 53 Absatz 2 EnFG erhöht sich der verringerte Anspruch um 20 Prozentpunkte, wenn die Angabe zur Grundlage der Verringerung nicht bis zum 31. März des Folgejahres vorliegt. Bei fehlenden Angaben nach Absatz 1 steigt er sogar auf 100 Prozent.

Wer die Zahlen weiterverwenden will, findet die Einordnung in die Gesamtrechnung in Wirtschaftlichkeit der PV-Anlage und, für die Frage nach dem richtigen Verhältnis von Einspeisung und Eigennutzung, in Eigenverbrauch oder Volleinspeisung.