Krankenhaus mit PV-Anlage: Stromverbrauch, KHG-Förderung und Steuern für Kliniken
Ein Krankenhausbett braucht 6.000 bis 10.000 kWh Strom im Jahr, eine 100-kWp-Anlage deckt davon rund 2 Prozent des Medians. Was § 4 Nr. 14 UStG, § 3 Nr. 20 GewStG, § 67 AO und § 9 KHG für die PV-Anlage auf dem Klinikdach bedeuten.
Inhaltsverzeichnis · 11 Abschnitte
- 1.Krankenhaus mit PV-Anlage: Wie viel Strom ein Bett braucht
- 2.Was eine Dachanlage davon deckt: eine eigene PVGIS-Rechnung
- 3.Umsatzsteuer: Krankenhausbehandlungen nach § 4 Nr. 14 UStG
- 4.Nullsteuersatz: Das Krankenhaus ist ein Gemeinwohl-Gebäude
- 5.Gewerbesteuer: § 3 Nr. 20 Buchst. b GewStG und die 40-Prozent-Grenze
- 6.Einkommen- und Körperschaftsteuer: die Grenzen von § 3 Nr. 72 EStG
- 7.Gemeinnütziger Träger: Zweckbetrieb und 50.000-Euro-Grenze
- 8.KHG-Förderung: Was § 9 KHG regelt und was offen bleibt
- 9.Krankenhaus-Klimafonds: ein Vorschlag, keine Förderung
- 10.Was dieser Ratgeber nicht belegen konnte
- 11.Häufige Fragen zu PV auf dem Krankenhaus
Ein Krankenhaus hat, was eine PV-Anlage braucht: große Flachdächer, einen Stromverbrauch rund um die Uhr und keinen Sommerurlaub. Ein Gutachten für die Deutsche Krankenhausgesellschaft empfiehlt deshalb Photovoltaik auf allen Krankenhausdächern. Was in dieser Empfehlung nicht steht, sind die Fragen, die ein Klinikträger vor der Bestellung klären muss: Wie viel deckt die Anlage wirklich, wer bezahlt sie, und was sagt das Steuerrecht zu einer Einrichtung, die von Umsatz- und Gewerbesteuer weitgehend befreit ist?
Dieser Ratgeber legt drei Quellen zum Stromverbrauch nebeneinander, die sich um mehr als das Dreifache unterscheiden, und rechnet mit einer eigenen PVGIS-Abfrage nach. Danach geht er Umsatzsteuer, Gewerbesteuer, Gemeinnützigkeit und die Krankenhausfinanzierung nach § 9 KHG durch. Wo die gelesenen Quellen keine Antwort geben, steht das offen am Ende.
Krankenhaus mit PV-Anlage: Wie viel Strom ein Bett braucht
Die Ausarbeitung WD 5 - 3000 - 059/23 der Wissenschaftlichen Dienste des Bundestags, abgeschlossen am 13. Juni 2023, nennt auf Seite 5 für ein Krankenhausbett „etwa 6.000-10.000 kWh Strom und 25.000-29.000 kWh Wärme“ im Jahr. Als Quelle gibt sie einen Prospekt der Stiftung viamedica zum Projekt klinergie 2020 an.
Auf Seite 12 zitiert dieselbe Ausarbeitung eine Erhebung des Deutschen Krankenhausinstituts von 2022: Über alle teilnehmenden Häuser lag der Median bei 5,5 Mio. kWh Strom im Jahr 2019, die Stromkosten im Median bei 1.064.206 Euro. Häuser ab 600 Betten verbrauchten deutlich mehr, und rund 50 Prozent der Energiekosten entfallen auf den Strombezug.
Ältere Zahlen stehen im Abschlussbericht von Fraunhofer UMSICHT vom Juni 2009. Für 2007 nennt er 2.087 Krankenhäuser mit rund 507.000 Betten und je Bett 7.786 kWh Strom und 24.670 kWh Wärme (Seite 10). Der Kennwert stammt dort aus einer Quelle von 2003.
Eine dritte Zahl liefert der Klinikbetreiber Sana auf seiner Seite zum Energieaudit: Ein Krankenhausbett verbrauche „pro Jahr rund 32.800 Kilowattstunden“. Die Seite trennt nicht zwischen Strom und Wärme und ist nicht datiert.
| Quelle | Kennwert je Bett und Jahr | Was gezählt wird |
|---|---|---|
| Bundestag WD 5 - 3000 - 059/23, Seite 5 | 6.000 bis 10.000 kWh | Strom |
| Fraunhofer UMSICHT, Juni 2009, Seite 10 | 7.786 kWh | Strom |
| Fraunhofer UMSICHT, Juni 2009, Seite 10 | 32.456 kWh | Strom und Wärme, eigene Summe |
| Sana Kliniken, Energieaudit | 32.800 kWh | nicht angegeben |
Addiert man die beiden UMSICHT-Werte, ergeben sich 32.456 kWh, fast genau die Sana-Zahl. Das spricht dafür, dass Sana den gesamten Energieverbrauch meint und nicht den Strom. Belegt ist das nicht. Wer die 32.800 kWh als Stromverbrauch liest, rechnet mit dem Drei- bis Fünffachen.
Was eine Dachanlage davon deckt: eine eigene PVGIS-Rechnung
Für die Größenordnung haben wir am 13. September 2026 das Rechentool PVGIS der Gemeinsamen Forschungsstelle der EU-Kommission befragt: Mitte Deutschlands, 35 Grad Neigung, Südausrichtung, 14 Prozent Systemverluste, Strahlungsdaten 2005 bis 2023. Eine 100-kWp-Anlage erzeugt danach 106.203 kWh im Jahr.
Gegen den Median von 5,5 Mio. kWh sind das 1,9 Prozent. Selbst ein großes Klinikdach ändert daran wenig: Das Gutachten für die Deutsche Krankenhausgesellschaft setzt für Photovoltaik 450.000 kWh weniger Strombedarf je Krankenhaus an, das wären 8,2 Prozent des Medians.
| Anlage | Ertrag im Jahr | Anteil am Median von 5,5 Mio. kWh |
|---|---|---|
| 30 kWp (PVGIS) | 31.861 kWh | 0,6 % |
| 100 kWp (PVGIS) | 106.203 kWh | 1,9 % |
| Ansatz im DKG-Gutachten | 450.000 kWh | 8,2 % |
Nach unserer Abfrage bräuchte man für 450.000 kWh rund 424 kWp. Das Gutachten setzt dafür 600.000 Euro je Krankenhaus an (Seite 10), umgerechnet etwa 1.415 Euro je kWp. Das ist unsere Rechnung, nicht die des Gutachtens, das die Kosten vom Wuppertal Institut übernimmt.
Für die Steuerfragen folgt daraus: Eingespeist wird in einem Krankenhaus fast nichts. Der Nutzen der Anlage liegt in der Stromrechnung, die kleiner wird. Wie sich Eigenverbrauch und Einspeisung rechnen, steht im Ratgeber Eigenverbrauch oder Volleinspeisung. Für Häuser mit Lastspitzen lohnt der Ratgeber zur Lastspitzenkappung mit Speicher.
Umsatzsteuer: Krankenhausbehandlungen nach § 4 Nr. 14 UStG
§ 4 Nr. 14 Buchst. b UStG befreit „Krankenhausbehandlungen und ärztliche Heilbehandlungen einschließlich der Diagnostik, Befunderhebung, Vorsorge, Rehabilitation, Geburtshilfe und Hospizleistungen sowie damit eng verbundene Umsätze“. Das gilt für Einrichtungen des öffentlichen Rechts und unter anderem für zugelassene Krankenhäuser nach § 108 SGB V.
Nach § 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG ist die Vorsteuer auf Leistungen ausgeschlossen, die für steuerfreie Umsätze verwendet werden. Wird der Solarstrom für die Behandlung verbraucht, gibt es dafür keinen Vorsteuerabzug.
Die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG zieht die Umsätze nach § 4 Nr. 11 bis 29 vom Gesamtumsatz ab. Die Grenzen liegen bei 25.000 Euro im Vorjahr und 100.000 Euro im laufenden Jahr. Ob ein Krankenhaus darunter bleibt, hängt an seinen übrigen steuerpflichtigen Umsätzen.
Nullsteuersatz: Das Krankenhaus ist ein Gemeinwohl-Gebäude
Beim Kauf gilt nach § 12 Abs. 3 Nr. 1 UStG ein Steuersatz von 0 Prozent, wenn die Anlage auf oder nahe bei Wohnungen oder Gemeinwohl-Gebäuden installiert wird. Das BMF-Schreiben vom 27. Februar 2023 regelt das im Abschnitt 12.18 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses.
Nach Absatz 3 Satz 5 sind Gemeinwohl-Gebäude solche, die für Umsätze nach § 4 Nr. 11b, 14 bis 18, 20 bis 25, 27 und 29 UStG verwendet werden. Ein Krankenhaus mit Umsätzen nach Nr. 14 ist erfasst. Die Vereinfachung nach Absatz 5 gilt nur bis 30 kW (peak) je Einheit. Darüber muss der Träger zeigen können, dass das Gebäude begünstigt ist.
Der Nachteil liegt in Absatz 5 Satz 3: Die Vereinfachung betrifft nur die Gebäudeart, nicht die Frage, wer Betreiber ist. Achte darauf, dass die Rechnung auf den Träger lautet, der die Anlage betreibt. Wie dieselbe Regel beim Pflegeheim wirkt, steht im Ratgeber Pflegeheim mit PV-Anlage.

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Gewerbesteuer: § 3 Nr. 20 Buchst. b GewStG und die 40-Prozent-Grenze
§ 3 Nr. 20 GewStG befreit Krankenhäuser, die von juristischen Personen des öffentlichen Rechts betrieben werden (Buchstabe a) oder im Erhebungszeitraum die Voraussetzungen von § 67 Abs. 1 oder 2 AO erfüllen (Buchstabe b). Nach § 67 Abs. 1 AO müssen dafür mindestens 40 Prozent der jährlichen Belegungs- oder Berechnungstage auf Patienten entfallen, denen nur allgemeine Krankenhausleistungen berechnet werden.
Wie weit die Befreiung reicht, hat der Bundesfinanzhof im Urteil vom 1. September 2021, III R 20/19 für Pflegeeinrichtungen entschieden: Befreit sind nur Gewinne aus dem Betrieb der Einrichtung selbst, und trennbare Erträge genügen für die Steuerpflicht. Die Leitsätze nennen ausdrücklich Buchstabe c und d, nicht Buchstabe b.
Die PV-Befreiung nach § 3 Nr. 32 GewStG verlangt, dass sich die Tätigkeit „ausschließlich“ auf Solarstrom aus einer Gebäudeanlage bis 30 Kilowatt beschränkt. Ein Krankenhaus erfüllt das nicht. Der Gewerbeertrag baut nach § 7 GewStG auf dem Gewinn nach Einkommen- oder Körperschaftsteuerrecht auf. Freibetrag und Kammerbeitrag erklärt der Ratgeber Gewerbesteuer und IHK-Beitrag.
Einkommen- und Körperschaftsteuer: die Grenzen von § 3 Nr. 72 EStG
§ 3 Nr. 72 EStG befreit Einnahmen aus Gebäudeanlagen bis 30 kW (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit und höchstens 100 kW (peak) je Steuerpflichtigem. Nach Randnummer 1 des BMF-Schreibens vom 17. Juli 2023 gilt das auch für Körperschaften.
Randnummer 24 beschränkt die Befreiung bei einer Anlage im Betriebsvermögen eines anderen Betriebs auf eingespeisten, entnommenen oder an Dritte verkauften Strom. Für den selbst verbrauchten Strom bleibt der Betriebsausgabenabzug. Eine Klinikanlage mit mehreren hundert kWp liegt über der Grenze von 100 kW (peak); ein Einspeiseertrag daraus ist dann nicht nach § 3 Nr. 72 EStG befreit. Weil fast alles selbst verbraucht wird, geht es in der Regel um kleine Beträge.
Gemeinnütziger Träger: Zweckbetrieb und 50.000-Euro-Grenze
Erfüllt ein Krankenhaus die 40-Prozent-Grenze aus § 67 AO, ist es ein Zweckbetrieb. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG entfällt die Körperschaftsteuerbefreiung einer gemeinnützigen Körperschaft, soweit sie einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhält. Wie der Stromverkauf dort eingeordnet wird, erklärt der Ratgeber zur PV-Anlage im gemeinnützigen Verein.
Nach § 64 Abs. 3 AO fallen weder Körperschaft- noch Gewerbesteuer an, wenn die Einnahmen einschließlich Umsatzsteuer aus allen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben, die keine Zweckbetriebe sind, zusammen 50.000 Euro im Jahr nicht übersteigen.
KHG-Förderung: Was § 9 KHG regelt und was offen bleibt
Krankenhäuser werden dual finanziert: Investitionen bezahlen die Länder, laufende Kosten tragen die Erlöse. § 9 Abs. 1 KHG verpflichtet die Länder, auf Antrag Investitionskosten zu fördern, etwa für die Wiederbeschaffung von Anlagegütern mit einer Nutzungsdauer von mehr als drei Jahren. Nach Absatz 3 fördern sie kurzfristige Anlagegüter und kleine bauliche Maßnahmen mit festen jährlichen Pauschalbeträgen, mit denen das Krankenhaus im Rahmen der Zweckbindung „frei wirtschaften kann“.
Ob eine PV-Anlage darunter fällt, sagt § 9 KHG nicht. Die Einzelheiten stehen in den Landeskrankenhausgesetzen, die wir nicht ausgewertet haben. Das Gutachten „Das klimaneutrale Krankenhaus“ vom 31. Januar 2025 im Auftrag der Deutschen Krankenhausgesellschaft beschreibt das Problem mit einer Zahl: 2022 lagen die KHG-Fördermittel bei rund 3,4 Prozent der Krankenhauserlöse, zum Substanzerhalt wären 7 bis 8 Prozent nötig (Seite 14).
Krankenhaus-Klimafonds: ein Vorschlag, keine Förderung
Dasselbe Gutachten stellt auf Seite 5 fest, dass keiner der bestehenden Fonds, weder Zukunfts- noch Innovations- noch Transformationsfonds, „explizit für Klimaschutzmaßnahmen vorgesehen“ ist. Förderprogramme seien durch die De-minimis-Regelung und die Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung begrenzt.
Die Autoren plädieren deshalb für einen Krankenhaus-Klimafonds mit 31 Mrd. Euro und einem Förderzeitraum von 2026 bis 2035. Hochschulkliniken, die nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 KHG von der Investitionsförderung ausgeschlossen sind, sollen daraus ebenfalls Mittel erhalten. Das ist eine Forderung, keine Rechtslage. Ob und in welcher Form ein solcher Fonds beschlossen wurde, haben wir nicht geprüft.
- Stromverbrauch klären: Jahresabrechnung Strom durch Planbetten teilen und mit 6.000 bis 10.000 kWh vergleichen, nicht mit Werten für Strom und Wärme.
- Ertrag rechnen: Rechne nach, welcher Anteil des Verbrauchs vom Dach kommt, und lass Viertelstundenwerte prüfen.
- Finanzierung prüfen: beim Land nachfragen, ob die Anlage aus Pauschalmitteln nach § 9 Abs. 3 KHG oder auf Antrag gefördert werden kann.
- Umsatzsteuer ordnen: Nullsteuersatz auf der Rechnung für den richtigen Betreiber sichern.
- Gewerbesteuer klären: Wie wird ein Einspeiseertrag neben § 3 Nr. 20 Buchst. b GewStG behandelt?
- Gemeinnützigkeit prüfen: Einnahmen aller wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe gegen 50.000 Euro halten.
- Fördert unser Land Photovoltaik aus Mitteln nach § 9 KHG, und aus welchem Absatz?
- Wie hoch ist unser Stromverbrauch je Planbett, getrennt von der Wärme?
- Wird die Anlage so ausgelegt, dass kaum eingespeist wird?
- Gilt die Befreiung nach § 3 Nr. 20 Buchst. b GewStG auch für einen Einspeiseertrag?
- Wie hoch sind unsere Einnahmen aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben im Verhältnis zu 50.000 Euro?
- Steht der Nullsteuersatz auf der Rechnung, und lautet sie auf den Betreiber?
Was dieser Ratgeber nicht belegen konnte
Ob ein Land eine PV-Anlage aus KHG-Mitteln fördert, regeln die Landeskrankenhausgesetze und Förderrichtlinien, die wir nicht gelesen haben. Ob der Maßstab aus dem BFH-Urteil III R 20/19 für Krankenhäuser nach § 3 Nr. 20 Buchst. b GewStG gilt, ist nicht entschieden. Ob die Sana-Zahl von 32.800 kWh Strom und Wärme zusammen meint, sagt die Seite nicht.
Wie viele Einheiten ein Krankenhaus im Sinne von § 3 Nr. 72 EStG hat, beantwortet das BMF-Schreiben nicht. Ob der vorgeschlagene Krankenhaus-Klimafonds umgesetzt wurde, haben wir nicht geprüft. Die PVGIS-Rechnung ist ein Modell für die Mitte Deutschlands.

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Häufige Fragen zu PV auf dem Krankenhaus
Wie viel Strom verbraucht ein Krankenhausbett? +
Wie viel deckt eine PV-Anlage auf dem Klinikdach? +
Was kostet PV auf einem Krankenhaus laut DKG-Gutachten? +
Gilt der Nullsteuersatz für ein Krankenhaus? +
Fördert das Land eine PV-Anlage nach dem KHG? +
Ist das Krankenhaus von der Gewerbesteuer befreit? +
Gilt § 3 Nr. 72 EStG für eine Klinik-GmbH? +
Gibt es einen Krankenhaus-Klimafonds? +
Quelle: § 4 Nr. 14, § 15 Abs. 2 und § 19 UStG, § 3 Nr. 20 und 32 und § 7 GewStG, § 3 Nr. 72 EStG, § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG, §§ 64 und 67 AO, § 9 KHG (gesetze-im-internet.de); BMF-Schreiben vom 17.07.2023 und vom 27.02.2023; BFH, Urteil vom 01.09.2021, III R 20/19; Deutscher Bundestag, WD 5 - 3000 - 059/23 vom 13.06.2023; Fraunhofer UMSICHT, Abschlussbericht DBU-AZ 23472, Juni 2009; Sana Kliniken, Energieaudit (undatiert); hcb, Das klimaneutrale Krankenhaus, Gutachten im Auftrag der DKG, 31.01.2025; PVGIS 5.3, eigene Abfrage. Abruf aller Quellen am 13.09.2026.
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